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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 04.12.2024 720 24 284 (720 2024 284)

4 décembre 2024·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,089 mots·~5 min·8

Résumé

Rente; übereinstimmende Parteianträge

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 4. Dezember 2024 (720 24 284)

____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Rente; übereinstimmende Parteianträge

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Margit Campell

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Markus Schmid, Rechtsanwalt, Lange Gasse 90, 4052 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Mit Verfügung vom 21. August 2024 sprach die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) dem Versicherten A.____ eine befristete ganze Rente für die Zeit vom 1. April 2019 bis 31. Oktober 2019 zu. B. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Advokat Markus Schmid, mit Eingabe vom 23. September 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er unter o/e-Kostenfolge, in Aufhebung

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht der angefochtenen Verfügung sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm spätestens ab 1. Januar 2019 bis zum 31. Oktober 2023 eine ganze Rente auszurichten. C. In ihrer Vernehmlassung vom 11. November 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 16. Oktober 2024 die Gutheissung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht zu Recht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht habe. Die lV-Stelle habe sich mit den von ihm im Schreiben vom 27. März 2023 vorgetragenen Einwänden nicht auseinandergesetzt. Ein Blick auf die angefochtene Verfügung ergebe, dass diese betreffend die Behandlung des Einwands nahezu bland sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Ausgleichskasse den relevanten Text dazu nicht editiert habe. Der diesbezügliche formelle Mangel sei damit offensichtlich. Der Beschwerdeführer habe zudem in materieller Hinsicht geltend gemacht, dass er im Zeitpunkt der medizinischen Begutachtung im Juli 2020 bereits 62 Jahre alt gewesen sei und es ihm deshalb nicht mehr habe zugemutet werden können, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Aus diesem Grund bestehe ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf eine ganze Rente. Auch unter der Fiktion eines ausgeglichenen Arbeitsmarkts sei es nicht vertretbar, davon auszugehen, dass ein 62-jähriger Versicherter mit erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen, welche sich auch auf die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit limitierend auswirken würden, auf dem ersten Arbeitsmarkt noch eine Stelle finden könne. Die Anrechnung eines entsprechenden Invalideneinkommens gestützt auf einen Tabellenlohn sei daher unzulässig und es sei ihm ab Januar 2019 durchgehend bis zum Erreichen des AHV-Alters im Oktober 2023 eine ganze Rente auszurichten. Auch dieser Argumentation des Beschwerdeführers – so die IV-Stelle weiter – sei zu folgen und von einer Anrechnung eines lnvalidenlohns ab Januar 2019 abzusehen. D. Zum Antrag der IV-Stelle auf Gutheissung der Beschwerde und Ausrichtung einer ganzen Rente ab Januar 2019 liess sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. November 2024 vernehmen. Er hielt fest, dass damit seinem Rechtsbegehren in der Beschwerde vom 23. September 2024 entsprochen werde.

Der Präsident zieht i n Erwägung : 1. Auf die frist- und formgerecht erhobene, beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht eingereichte Beschwerde vom 23. September 2024 kann eingetreten werden. 2.1 Strittig und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. 2.2 Laut den vorstehend geschilderten Eingaben der Parteien liegen in dieser Angelegenheit nunmehr übereinstimmende Parteianträge vor, wonach in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. August 2024 aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab Januar 2019 bis Oktober 2023 eine ganze Rente auszurichten sei. Gemäss

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Kantonsgericht zwar nicht an die Begehren der Parteien gebunden, vorliegend sind nach Einsichtnahme in die Eingaben der Parteien und in Berücksichtigung der massgebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 jedoch keine Gründe ersichtlich, weshalb den übereinstimmenden Parteianträgen nicht stattzugeben wäre. 2.3 Als Ergebnis ist demnach festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2019 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Die Beschwerde ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 21. August 2024 gutzuheissen. 3.1 Es bleibt über die Kosten des Verfahrens zu befinden. 3.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Bei Präsidialentscheiden wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, werden die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens praxisgemäss auf Fr. 400.-festgesetzt. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr zu auferlegen sind. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.-- zurückzuerstatten. 3.3 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da der Beschwerdeführer obsiegende Partei ist, ist ihm eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 20. November 2024 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 10,6 Stunden sowie Auslagen von Fr. 115.20 geltend gemacht, was unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls angemessen erscheint und nicht zu beanstanden ist. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'989.20 (inkl. 8,1 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.

4. Gemäss § 1 Abs. 3 lit. c VPO entscheidet bei übereinstimmenden Parteianträgen die präsidierende Person der Abteilung durch Präsidialentscheid. Der Erlass des vorliegenden Entscheids fällt somit in die Kompetenz der präsidierenden Person des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt : ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 21. August 2024 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab Januar 2019 bis Oktober 2024 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Dem Beschwerdeführer ist der Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.-zurückzuerstatten. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'989.20 (inkl. 8.1 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Die Beschwerdegegnerin erhält eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. November 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Vermerk eines allfälligen Weiterzugs

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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