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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 03.10.2024 720 24 147 (720 2024 147)

3 octobre 2024·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,608 mots·~8 min·5

Résumé

Übereinstimmende Parteianträge / Rückweisung der Angelegenheit

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 3. Oktober 2024 (720 24 147) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Übereinstimmende Parteianträge / Rückweisung der Angelegenheit

Besetzung

Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Elisabeth Maier, Advokatin, Hauptstrasse 104, Postfach, 4102 Binningen

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Beigeladene Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen Sozialhilfebehörde B.____ Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Abteilung Ergänzungsleistungen, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen

Betreff Drittauszahlung

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit zwei Verfügungen vom 24. April 2024 setzte die IV-Stelle die dem Versicherten A.____ im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 31. März 2024 zustehenden IV-Renten (ganze Invalidenrente und zwei Kinderrenten) betragsmässig neu fest. Gleichzeitig ordnete die IV-Stelle in diesen Verfügungen eine Drittauszahlung an die Sozialen Dienste B.____, die Leistungen bevorschusst hatte, und die Verrechnung mit zurückgeforderten IV-Renten und Ergänzungsleistungen an. B. Gegen diese beiden Verfügungen erhob A.____, vertreten durch Advokatin Elisabeth Maier, am 23. Mai 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, es seien die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge. Im Weiteren seien ihm die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit seiner Rechtsvertreterin zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er sodann darum, die SVA Basel-Landschaft, Abteilung Ergänzungsleistungen, und die Sozialhilfebehörde B.____ zum Verfahren beizuladen. C. Mit Verfügung vom 29. Mai 2024 lud das Kantonsgericht die Ausgleichskasse Basel- Landschaft, in deren Aufgabenbereich die Berechnung und Auszahlung (samt einer allfälligen Drittauszahlung) der Renten fällt, sowie - dem Antrag des Beschwerdeführers entsprechend die Sozialhilfebehörde B.____ und die Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Abteilung Ergänzungsleistungen, zum Beschwerdeverfahren bei. Gleichzeitig ordnete es an, dass in einem ersten Schritt die IV-Stelle und die Ausgleichskasse ersucht würden, ihre Vernehmlassungen zur Beschwerde einzureichen. D. Mit einer weiteren Verfügung vom 30. Mai 2024 bewilligte das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokatin Elisabeth Maier als Rechtsvertreterin. E. Am 14. Juni 2024 teilte die IV-Stelle mit, dass sie mangels materieller Zuständigkeit auf eine Stellungnahme verzichte und auf die Vernehmlassung der Ausgleichskasse verweise. Diese beantragte in der Folge in ihrer Vernehmlassung vom 13. August 2024, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Angelegenheit sei zur Neuberechnung und zum Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen. F. Mit Schreiben vom 3. September 2024 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er sich dem Antrag der Ausgleichskasse anschliesse.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekte des vorliegenden

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verfahrens bilden zwei Verfügungen der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 23. Mai 2024 ist demnach einzutreten. 2. In den angefochtenen Verfügungen vom 24. April 2024 setzte die IV-Stelle die dem Versicherten A.____ im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 31. März 2024 zustehenden IV-Renten (ganze Invalidenrente und zwei Kinderrenten) betragsmässig neu fest. Gleichzeitig ordnete die IV-Stelle in diesen Verfügungen eine Drittauszahlung an die Sozialen Dienste B.____, die Leistungen bevorschusst hatte, und die Verrechnung mit zurückgeforderten IV-Renten und Ergänzungsleistungen an. In seiner Beschwerde vom 23. Mai 2024 beanstandete der Versicherte die Berechnung der angeordneten Drittauszahlung und die Höhe der geltend gemachten Rückforderung sowie deren Verrechnung in mehreren Punkten. Während die IV-Stelle am 14. Juni 2024 mitteilte, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte, beantragte die gemäss Art. 60 Abs. 1 lit. b und c IVG materiell für die Berechnung und Auszahlung der Renten zuständige Ausgleichskasse mit Vernehmlassung vom 13. August 2024, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Angelegenheit sei zur Neuberechnung und zum Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen. Zur Begründung hielt sie fest, es habe sich um komplexe Berechnungen mit mehreren Akteuren und Änderungen gehandelt, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sei, alle Beanstandungen der Gegenseite vollständig zu überprüfen und dazu Stellung zu beziehen. Die Angelegenheit sei deshalb zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer teilte daraufhin mit Schreiben vom 3. September 2024 mit, dass er sich dem Antrag der Ausgleichskasse anschliesse. 3.1 Im Ergebnis liegen damit übereinstimmende Parteianträge vor, wonach die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen sei, als die angefochtenen Verfügungen aufzuheben seien und die Angelegenheit zur Neuberechnung und zum Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen sei. Gemäss § 58 Abs. 1 VPO ist das Kantonsgericht zwar nicht an die Parteibegehren gebunden, nach Einsichtnahme in die Rechtsschriften des Beschwerdeführers, der IV-Stelle und der Ausgleichskasse und in die Verfahrensakten sowie in Berücksichtigung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen sind jedoch keine Gründe ersichtlich, weshalb den übereinstimmenden Parteianträgen nicht stattzugeben wäre. 3.2 Aus dem Gesagten folgt als Ergebnis, dass die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, als die angefochtenen Verfügungen aufzuheben sind. Die Angelegenheit ist an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat die materiell zuständige Ausgleichskasse mit einer Neuberechnung der aus der rückwirkenden Anpassung der Rentenbetreffnisse resultierenden Drittauszahlungen, Rückforderungen und Verrechnungen zu beauftragen und nach deren Vorliegen darüber neu zu verfügen.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Nach § 1 Abs. 3 lit. c VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts bei übereinstimmenden Parteianträgen. Über die vorliegende Beschwerde vom 23. Mai 2024 ist folglich präsidial zu entscheiden. 5. Abschliessend bleibt über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden. 5.1 Beim Entscheid über die Verlegung der Verfahrens- und der Parteikosten ist grundsätzlich auf den Prozessausgang abzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und Entscheidung (mit noch offenem Ausgang) für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen der Beschwerde führenden Partei, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 137 V 210 E. 7.1 mit Hinweisen). Dieser Grundsatz gilt ausdrücklich auch für das kantonale Beschwerdeverfahren (Urteil des Bundesgerichts vom 23. August 2023, 9C_379/2022, E. 4.2; BGE 137 V 57 E. 2.1 und 2.2 mit Hinweisen). 5.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV- Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Liegt die Drittauszahlung oder die Verrechnung einer IV-Rente im Streit, handelt es sich nach der Rechtsprechung allerdings nicht um eine Streitigkeit über IV-Leistungen (BGE 121 V 17 E. 2). In solchen Fällen ist das Beschwerdeverfahren deshalb kostenlos. Dies bedeutet, dass im vorliegenden Prozess von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen ist. 5.3 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da der Beschwerdeführer obsiegende Partei ist, ist ihm eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat in ihrer Honorarnote vom 3. September 2024 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 4 Stunden und 40 Minuten geltend gemacht, was sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind die geltend gemachten Auslagen von Fr. 178.70. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'454.40 (4 Stunden und 40 Minuten à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 178.70 zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. 6.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind - mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) - nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Recht-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht sprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 477 E. 4.2). 6.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtenen Verfügungen der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 24. April 2024 aufgehoben werden und die Angelegenheit zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle Basel-Landschaft zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'454.40 (inkl. Auslagen und 8,1 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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