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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 05.06.2025 720 23 38 (720 2023 38)

5 juin 2025·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·5,480 mots·~27 min·10

Résumé

Würdigung des Gerichtsgutachtens

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 5. Juni 2025 (720 23 38)

____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Würdigung des Gerichtsgutachtens

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Stephan Müller, Advokat, Leimenstrasse 4, 4051 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Der 1995 geborene A.____ meldete sich am 7. Dezember 2019 (Eingang des unterzeichneten Gesuchs) zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Mit Verfügung vom 6. Januar 2023 lehnte die IV-Stelle Basel-Landschaft nach Abklärung der gesundheitlichen Verhältnisse und durchgeführtem Vorbescheidverfahren das Leistungsbegehren gestützt auf einen IV-Grad von 35 % ab. B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Advokat Stephan Müller, mit Schreiben vom 8. Februar 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsgericht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm mit Wirkung ab 1. November 2020 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen und anschliessend über den Leistungsanspruch zu entscheiden. Subeventualiter sei ihm mit Wirkung ab 1. November 2020 eine halbe Invalidenrente und ab 1. Januar 2022 eine solche von 58 % zuzusprechen. Ausserdem beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. C. Mit Verfügung vom 14. Februar 2023 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. D. Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 14. April 2023 auf Abweisung der Beschwerde. E. Anlässlich der Urteilsberatung vom 17. August 2023 gelangte das Kantonsgericht zur Auffassung, dass eine abschliessende Beurteilung der Angelegenheit gestützt auf die medizinische Aktenlage nicht möglich sei. Es beschloss deshalb, den Fall auszustellen und ein psychiatrisches Gerichtsgutachten bei Dr. med. B.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, einzuholen. Gleichzeitig unterbreitete das Gericht den Parteien den vorgesehenen Fragenkatalog. Die Beschwerdegegnerin teilte mit Schreiben vom 29. August 2023 mit, dass sie auf eine Stellungnahme und allfällige Ergänzungsfragen verzichte. Der Beschwerdeführer liess sich nicht vernehmen. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2023 wurde der Gutachterauftrag an Dr. B.____ erteilt. F. Das von Dr. B.____ erstellte Gerichtsgutachten datiert vom 27. Mai 2024. In der Folge wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zum Gutachten sowie zu den Auswirkungen der medizinischen Beurteilung auf den Leistungsanspruch zu äussern. Die Beschwerdegegnerin hielt mit Schreiben vom 7. Juni 2024 fest, dass auf das Gerichtsgutachten abgestellt werden könne. Der Beschwerdeführer sei seit August 2020 zu 60 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Der frühestmögliche Rentenbeginn sei somit August 2021. Es werde gestützt auf die Tabellenwerte der LSE ab 1. August 2021 die Ausrichtung einer unbefristeten Dreiviertelsrente beantragt. Eine Neuberechnung des IV-Grades per 1. Januar 2024 ergebe einen IV-Grad von 68 %. Da der Beschwerdeführer damit schlechter gestellt wäre, sei weiterhin eine Dreiviertelsrente auszurichten. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 4. Juli 2024 die Ausrichtung einer Viertelsrente ab 1. November 2020, eine Rente von 56 % ab 1. Januar 2022 und eine Rente von 61 % ab 1. Januar 2024, wobei er davon ausging, dass eine Frühinvalidität vorliege. Mit Schreiben vom 7. August 2024 hielt die IV-Stelle daran fest, dass der Beschwerdeführer erst ab 1. August 2020 zu 60 % arbeitsunfähig sei, weshalb die Rente erst ab 1. August 2021 auszurichten sei. Weiter liege auch keine Frühinvalidität vor. Der Beschwerdeführer hielt mit Eingabe vom 15. August 2024 daran fest, dass der Rentenbeginn per 1. August 2020 zu erfolgen habe, da die psychische Problematik bereits im Kindesalter vorgelegen habe und von einer Frühinvalidität auszugehen sei. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer bis Oktober 2020 an beruflichen Massnahmen teilgenommen, weshalb die Rente ab 1. November 2020 auszurichten sei. In einem weiteren Schreiben vom 7. August 2024 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen gemäss Eingabe vom 7. Juni 2024 fest. Mit Eingabe vom 15. August 2024 beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm eine Dreiviertelsrente ab 1. November 2020 und eine ganze Rente ab 1. Januar 2022 auszurichten. In seiner Eingabe vom 15. August 2024 sei er irrtümlich von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % anstatt von 60 % ausgegangen. G. Anlässlich der zweiten Urteilsberatung kam das Gericht mit Beschluss vom 24. Oktober 2024 wiederum zur Auffassung, dass der medizinische Sachverhalt noch nicht genügend abgeklärt sei. Es beschloss, bei Dr. B.____ eine Stellungnahme zu den Fragen, ob der fehlende Abschluss einer beruflichen Ausbildung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers zurückzuführen sei und ob bereits vor dem 1. August 2020 eine Arbeitsunfähigkeit und allenfalls in welchem Umfang vorgelegen habe, einzuholen. Nachdem die Gerichtsgutachterin mit Schreiben vom 5. November 2024 und auf weitere Rückfragen mit Schreiben vom 10. und 18. Dezember 2024 Stellung genommen hatte, beantragte der Beschwerdeführer weiterhin eine Dreiviertelsrente ab 1. November 2020 und eine ganze Rente ab 1. Januar 2022. Die Beschwerdegegnerin hielt ihrerseits ebenfalls an ihren Anträgen gemäss Schreiben vom 7. Juni und 7. August 2024 fest, da die ergänzenden Ausführungen von Dr. B.____ im Widerspruch zum Hauptgutachten stünden.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerden zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde des Versicherten vom 8. Februar 2023 ist demnach einzutreten. 1.2 Am 1. Januar 2022 trat die vom Gesetzgeber am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung des IVG ("Weiterentwicklung der IV", WEIV) in Kraft. Die vorliegend angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Auf alle Rentenansprüche, die ab dem 1. Januar 2022 entstehen, finden grundsätzlich die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 in der ab dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung Anwendung. Wird der Anspruch auf eine IV-Rente bzw. deren Ablehnung nach dem 1. Januar 2022 verfügt, gilt unter anderem folgendes: Liegen der Eintritt der Invalidität und der Beginn des Rentenanspruchs vor dem 1. Januar 2022, so bleiben die vor dem 1. Januar 2022 gültigen Bestimmungen anwendbar (Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 9101). Weiter sieht lit. b der Übergangsbestimmungen zur IVV WEIV vor: "Wurde einer versicherten Person, die wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnte, eine IV-Rente vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 3. November 2021 zugesprochen und hat sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 3. November 2021 das 30. Altersjahr noch nicht vollendet, so ist der IV-Rentenanspruch innerhalb eines Jahres nach den neuen Bestimmungen zu revidieren. Davon ausgenommen sind Versicherte, die bereits eine ganze Rente erhalten Eine allfällige Erhöhung der Rente erfolgt auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 3. November 2021" (BGE 150 V 323 E. 4.3.2.2). In diesen Fällen finden somit für die Rentenberechnung ab 1. Januar 2022 die IVV- Bestimmungen in der ab 1. Januar 2022 gültigen Version Anwendung. Vorliegend steht ein Rentenanspruch ab 1. November 2020 in Frage, weshalb die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar sind. Wie sich nachfolgend zeigen wird, handelt es sich vorliegend um einen Fall von Frühinvalidität, weshalb auch die Bestimmungen ab 1. Januar 2022 Anwendung finden. 2. Streitig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. 3.1.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 3.1.2 Gemäss Art. 28b IVG in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 – 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter zwischen 40 - 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4). 3.2 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). 3.3 Nach Art. 6 ATSG ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 3.4 Geht es um psychische Erkrankungen wie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409, 143 V 418), sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2., 3.4-3.6 und 4.1). 3.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. Allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Vorliegend ist der Einkommensvergleich unbestrittenermassen nach der Allgemeinen Methode vorzunehmen. 4. Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades bildet die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist. 4.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 97 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 4.2 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 4.3 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465 E. 4.4 und 4.5). 4.3.1 So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). 4.3.2 Im Weiteren weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa mit Hinweisen). 5. Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2008, 8C_163/2007, E. 3.2). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. 6. Die IV-Stelle wies das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 6. Januar 2023 im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten von Dr. med. C.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Mai 2022 ab. Mit Beschluss vom 17. August 2023 kam das Kantonsgericht zum Schluss, dass auf das Gutachten von Dr. C.____ nicht abgestellt werden könne. Zur Begründung führte das Kantonsgericht im Wesentlichen folgendes aus: "Vorweg kann festgehalten werden, dass Dr. C.____ die gesundheitliche bzw. die psychische Problematik des Beschwerdeführers letztlich auf seine Cannabis-Abhängigkeit reduziert. Zur Frage, wie es überhaupt zum Suchtverhalten gekommen ist, also zur Ursache der Sucht, finden sich keine Ausführungen im Gutachten. Ungenügend erscheint insbesondere die Auseinandersetzung mit der Verdachtsdiagnose der Persönlichkeitsakzentuierung/-störung. So verneint der Gutachter eine Persönlichkeitsstörung, ohne überhaupt die Eingangskriterien aufzuführen und abzuhandeln. Im Zusammenhang mit einer möglichen Persönlichkeitsstörung hält der Gutachter lediglich fest, dass eine Auffälligkeit der Persönlichkeit, die sich losgelöst von ADHS-Erkrankung und dem seit dem 11. Altersjahr bestehenden Suchtmittelmissbrauch erst seit der Jugend wie ein roter Faden durch die Biographie des Beschwerdeführers ziehe und zahlreiche Lebensbereiche gleichermassen durchdringe, nicht überwiegend wahrscheinlich sei. Fraglich erscheint zudem die Aussage des Gutachters, vor der Pubertät habe der Beschwerdeführer "ein noch angepasstes Sozialverhalten gezeigt". Diesbezüglich ergibt sich jedoch aus den Akten, dass bereits die frühste Kindheit des Beschwerdeführers durch erhebliche Belastungen geprägt war. So haben sich seine Eltern, die Mutter ist Thailänderin und der Vater Schweizer, getrennt, als der Beschwerdeführer zweijährig war. Mit vier Jahren sei er zu seinem Vater gezogen. Im ersten Primarschuljahr sei er aufgrund eines Gerichtsentscheides wieder in die Obhut seiner Mutter gelangt, zu welcher er kaum mehr Kontakt gehabt habe. Zuerst sei er in der öffentlichen Primarschule gewesen, danach in der D.____- Schule in X.____. Mit neun Jahren sei er in ein Heim gekommen. Als Grund wird angegeben, dass er [im familiären Kontext] geschlagen worden sei. In der Folge habe es diverse Heimwechsel und Wechsel von Pflegefamilien aufgrund seines Verhaltens gegeben. In den Heimen habe es viel Gewalt gegeben, sowohl gegen ihn als auch von ihm. All dies wird vom Gutachter in der medizinischen Beurteilung nur ungenügend und in der Diagnoseherleitung bzw. der Prüfung einer Persönlichkeitsstörung gar nicht berücksichtigt. Im Gegenteil geht der Gutachter von einem angemessenen Sozialverhalten des Beschwerdeführers vor der Pubertät aus, was doch eher fraglich erscheint bzw. zumindest hätte begründet werden müssen. Auch mit den abweichenden Diagnosen der behandelnden Psychiater setzt sich Dr. C.____ nicht fundiert auseinander. Es ist zwar einzuräumen, dass die Berichte der Y.____-Klinik und der Z.____-Klinik zurückhaltend formuliert wurden und vor allem Verdachtsdiagnosen (Z.____-Klinik: V.a. Posttraumatische Belastungsstörung, V.a. Mittelgradige depressive Episode, V.a. Alpträume [Angstträume]; Y.____-Klinik: Leichte bis mittelgradige depressive Episode, Soziale Phobie Agoraphobie ohne Panikstörung, Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, V.a. Persönlichkeitsakzentuierung/-störung mit selbstunsicher-vermeidenden und emotional-instabilen Zügen, St.n. psychischer Verhaltensstörung durch Kokain und eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung) angeführt werden, da der Beschwerdeführer die Therapien in der Regel jeweils nach kurzer Zeit wieder abgebrochen hat, so dass keine gesicherten diagnostischen Erkenntnisse gewonnen werden konnten. Zur depressiven Symptomatik des Beschwerdeführers gibt der Gutachter lediglich an, dass diese Symptomatik Ausdruck des cannabisinduzierten amotivationalen Syndroms sei. Eine Begründung für diese Feststellung fehlt gänzlich. Namentlich wird nicht ausgeführt, weshalb der Cannabiskonsum nicht umgekehrt mögliche Folge der Angst- und Depressionssymptomatik ist. In Bezug auf den Suchtmittelkonsum scheint der Gutachter von einem regelmässigen Cannabiskonsum seit dem 11. Lebensjahr auszugehen. Dies widerspricht jedoch den Aussagen des Beschwerdeführers in Ziff. 3.5. des Gutachtens, wonach er mit 11 Jahren einmal Cannabis konsumiert habe. Mit 15 und 16 Jahren habe er jeweils am Wochenende und mit 18 Jahren regelmässig, d.h. jeden Tag ein bis zwei Joints pro Tag, Cannabis konsumiert. Dies bis er 20/21 Jahre gewesen sei. Dann habe er wieder aufgehört und wieder angefangen. lm Weiteren erscheint auch die Beurteilung der Ressourcen anhand der MINI-ICF-APP nicht durchwegs nachvollziehbar. So ist eine nur leichte Beeinträchtigung der Gruppenfähigkeit bei einer – von der Y.____-Klinik – diagnostizierten sozialen Phobie wenig plausibel bzw. hätte dies vom Gutachter diskutiert werden müssen. Auch die Feststellung des Gutachters unter Hinweis auf eine Aktennotiz der IV-Stelle betr. Standortgespräch vom 29. Juni 2020, wonach der Versicherte eine Familie gegründet habe, ist doch eher zweifelhaft. Der Beschwerdeführer hat dort angegeben, eine Bekanntschaft habe ein Kind bekommen und es sei fraglich, ob er der Vater sei. Er sei mit dieser Frau und einer Beratungsstelle in Kontakt und weitere Abklärungen würden laufen. Wie aus den Akten ersichtlich ist, ergab erst ein Vaterschaftstest, dass er der Vater dieses Kindes ist. Auch im Gutachten wird festgehalten, er sehe die Tochter nur tagsüber, und sie weine jeweils, da sie zur Mutter zurückwolle. Die Kindsmutter habe ihn schon zweimal vor Gericht gezerrt, da sie Geld von ihm wolle. Unter diesen Umständen von einer Familiengründung auszugehen, mag zwar objektiv richtig sein, daraus aber auf Ressourcen zu schliessen, ist nicht nachvollziehbar. Insgesamt werden die Ressourcen durch den Gutachter wohl höher eingeschätzt als anhand der Alltagsaktivitäten sichtbar. Aufgrund der Akten ergibt sich jedenfalls ein anderes Bild. So erscheint der Beschwerdeführer nicht fähig, sich an Termine zu halten, Regeln einzuhalten und ein Ziel konsequent zu verfolgen. Schliesslich ist auch die Zumutbarkeitsbeurteilung des Gutachters nicht überzeugend. Namentlich erscheint eine Arbeitsfähigkeit von 60 % in der angestammten wie auch eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt im Hinblick auf die Ergebnisse der beruflichen Massnahmen kaum nachvollziehbar" (Beschluss des Kantonsgerichts vom 17. August 2023, E. 2.3). 7. In der Folge hat das Kantonsgericht zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts ein Gerichtsgutachten bei Dr. B.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag gegeben. Das Gutachten von Dr. B.____ datiert vom 27. Mai 2024. Darin stellt Dr. B.____ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend paranoiden und negativistischen und wahrscheinlich auch emotional instabilen Zügen (ICD 10: F 61) auf dem Boden einer Bindungsstörung als Kind - Einfache Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung (ICD 10 F 90.0), testpsychologisch bestätigt - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD 10 F 33.4) Aus psychiatrischer Sicht sei der Versicherte aufgrund der Kombination der psychiatrischen Diagnosen und der nichtmedizinischen Faktoren als aktuell stark eingschränkt arbeitsfähig im ersten Arbeitsmarkt zu beurteilen. Für die Arbeitsunfähigkeit würden krankheitsbedingte und krankheitsfremde Faktoren vorliegen. Die Arbeitsunfähigkeit resultiere insbesondere aus den durch die Persönlichkeitsstörung verursachten Verhaltensweisen und den im Zusammenhang mit dieser Diagnose stehenden depressiven Phasen sowie den Einschränkungen in Anpassungsfähigkeit und Flexibilität und Durchhaltefähigkeit aufgrund der eingeschränkten Impulskontrolle. Ein Teil der persönlichkeitsbedingten Faktoren müsse als nicht krankheitsbedingt beurteilt werden, z.B. die schlechte Schulbildung des Versicherten mit deutlich eingeschränkten schulischen Fähigkeiten oder der eingeschränkten Kooperationsbereitschaft des Versicherten für eine effektive psychotherapeutische Behandlung. Eine höhergradige, verwertbare Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt bestehe aktuell mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht. Unter Ausschluss der nicht krankheitsbedingten, d.h. nicht medizinischen Faktoren bestehe eine aktuell verwertbare Arbeitsfähigkeit von 40 %. Der Versicherte könnte zu 80 %, d.h. etwa sechs Stunden pro Tag bei einer Arbeit anwesend sein, die Leistungsfähigkeit würde aufgrund der Fehlzeiten jedoch nicht mehr als 50 % betragen. Daraus resultiere eine Arbeitsfähigkeit von 40 %. Diese Einschätzung folge den Aussagen der letzten Eingliederungsmassnahmen. Diese Einschätzung gelte ab August 2020. Diese Angaben würden für jegliche Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt gelten. 8. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin vertreten die Auffassung, dass auf das Gerichtsgutachten abgestellt werden könne und folglich von einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % ab 1. August 2020 vorliege, weshalb der Rentenanspruch am 1. August 2021 beginne. Des Weiteren liege keine Frühinvalidität vor. Demzufolge sei sowohl zur Berechnung des Validen- wie auch des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik abzustellen. Der Beschwerdeführer hingegen stellt sich auf den Standpunkt, dass er sich bereits im November 2018 bei der Beschwerdegegnerin angemeldet habe und die beruflichen Massnahmen im Oktober 2020 abgebrochen worden seien. Der Beginn des Rentenanspruchs sei folglich der 1. November 2020. Des Weiteren hält er fest, dass er schon seit seiner Jugend durch die Persönlichkeitsstörung eingeschränkt gewesen sei und deshalb keine ordentliche Ausbildung habe absolvieren können. Folglich sei von einer Frühinvalidität auszugehen und das Valideneinkommen gemäss Art. 26 IVV zu bestimmen. 9.1 Mit Beschluss vom 24. Oktober 2024 gelangt das Kantonsgericht zum Schluss, dass auf das nachvollziehbare und schlüssige Gutachten von Dr. B.____ vom 27. Mai 2024 grundsätzlich abgestellt werden könne. Jedoch sei eine Stellungnahme von Dr. B.____ zu den Fragen, ob der fehlende Abschluss einer beruflichen Ausbildung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers zurückzuführen sei und ob bereits vor dem 1. August 2020 eine Arbeitsunfähigkeit und gegebenenfalls in welchem Umfang vorgelegen habe, einzuholen. 9.2 Mit Bericht vom 5. November 2024 führt Frau Dr. B.____ aus, dass die einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung des Beschwerdeführers bereits in der Kindheit und Jugend begonnen habe und sich somit zum Zeitpunkt des Beginns der Ausbildung oder der Berufstätigkeit bereits ausgewirkt habe. Auch die frühe Entwicklungsproblematik, die mit hoher Wahrscheinlichkeit in die spätere Persönlichkeitsstörung übergegangen sei, habe bereits im Kindesalter begonnen. Die Schulkarriere weise darauf hin, dass der Beschwerdeführer bereits in Kindheit und Jugend Anpassungsprobleme und Probleme in Bezug auf die schulische Leistungsfähigkeit gehabt habe. Erst im Alter von 20 Jahren habe sich der Beschwerdeführer erstmals in psychotherapeutische Behandlung begeben, wo eine Angstsymptomatik und eine Traumafolgestörung diagnostiziert worden seien. Die objektive Symptomatik habe damals in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Einnahme von Halluzinogenen gestanden, so dass nicht eindeutig geklärt werden könne, ob der Substanzkonsum Folge der psychischen Symptomatik im Sinne einer Selbstbehandlung gewesen sei, oder ob der Substanzkonsum die psychische Symptomatik verursacht habe. Es könne aber festgehalten werden, dass der Gesundheitsschaden, der einen Einfluss auf die spätere Arbeitsfähigkeit habe, mit Sicherheit bereits in der Kindheit und Jugend vorhanden gewesen sei. Die psychische Erkrankung stehe zweifellos in einem ursächlichen Zusammenhang mit der fehlenden beruflichen Ausbildung. Dieser Zusammenhang sei aufgrund der Anamnese und der Akten eindeutig gegeben. Daraus sei zu schliessen, dass bereits vor dem 1. August 2020 eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Bis zu diesem Zeitpunkt sei aber unklar gewesen, ob sich der Gesundheitszustand noch durch unterstützende Massnahmen verbessern liesse. Auf entsprechende Nachfragen hin hat die Gutachterin am 10. Dezember 2024 ergänzend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem 1. August 2020 arbeitsunfähig gewesen sei, wobei sich diese Arbeitsunfähigkeit im weiteren Verlauf als therapieresistent erwiesen habe. Auf nochmalige Nachfrage hin zum Quantitativ der Arbeitsunfähigkeit hat die Gutachterin mit Schreiben vom 18. Dezember 2024 ausgeführt, dass die Arbeitsunfähigkeit bereits vor dem 1. August 2020 der im Gutachten gemachten Einschätzung entsprochen habe. Es gebe keine Hinweise darauf, dass vor dem 1. August 2020 eine andere Arbeitsfähigkeit bestanden habe. 9.3 Entgegen den Vorbringen der Beschwerdegegnerin kann auf die von der Gutachterin zur Beurteilung des Leistungsanspruchs in den aufgeführten Schreiben gemachten Angaben abgestellt werden. Dass dazu mehrfaches Nachfragen bei der Gutachterin notwendig war, ist zwar in der Tat unbefriedigend, ein Grund, am Ergebnis zu zweifeln, liegt aber nicht vor. Zu verweisen ist dabei auf die bundesgerichtliche Praxis, wonach in Bezug auf Gerichtsgutachten zwingende Gründe für ein Abweichen erforderlich sind (vgl. E. 4.3.1). Solche zwingenden Gründe liegen im vorliegenden Fall keine vor. 10. Gestützt auf diese Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem 1. August 2020 zu 60 % arbeitsunfähig war. Soweit die Beschwerdegegnerin darauf verweist, dass die Gutachterin ausgeführt habe, der Versicherte würde doch sehr nach dem Lustprinzip leben und dies nur teilweise krankheitsbedingt sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Gutachterin klar festhält, dass eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit unter Ausschluss der nichtmedizinischen Faktoren vorliege. Ausserdem hat sich der Beschwerdeführer bereits im November 2018 bei der Beschwerdegegnerin angemeldet. Im Januar 2019 wurden die Voraussetzungen für Berufsberatung von der IV- Stelle als erfüllt erachtet. Die Y.____-Klinik ging in ihrem Arztbericht vom 6. März 2019 n einer Arbeitsfähigkeit im geschützten Arbeitsmarkt von 2-4 Stunden pro Tag aus. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits seit Januar 2019, spätestens jedoch seit März 2019 zu mindestens 40 % arbeitsunfähig war und das Wartejahr folglich im März 2020 abgelaufen wäre (E. 3.1.1 hiervor). Da bis Oktober 2020 noch Eingliederungsmassnahmen liefen, ist der frühestmögliche Rentenbeginn auf den 1. November 2020 festzulegen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 28. Februar 2025, 9C_443/2023, E. 5.1.2). 11. Die Gutachterin hat festgehalten, dass der Gesundheitsschaden, der einen Einfluss auf die spätere Arbeitsfähigkeit habe, mit Sicherheit bereits in der Kindheit und Jugend vorhanden gewesen sei. Die psychische Erkrankung stehe zweifellos in einem ursächlichen Zusammenhang mit der fehlenden beruflichen Ausbildung. Dieser Zusammenhang sei aufgrund der Anamnese und der Akten eindeutig gegeben. Gestützt auf diese Ausführungen von Dr. B.____ ist folglich davon auszugehen, dass eine Frühinvalidität zu bejahen ist. 11.1 In Bezug auf den Einkommensvergleich ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des möglichen Rentenbeginns, d.h. am 1. November 2020, bereits 25-jährig war. Folglich beträgt das Valideneinkommen gemäss IV-Rundschreiben Nr. 403 Fr. 75'150.--. Zur Berechnung des lnvalideneinkommens sind die LSE 2020, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, Fr. 5'261.--, beizuziehen, so dass sich bei einem Arbeitspensum von 40 % ein lnvalideneinkommen von Fr. 26'326.-- ergibt. Die Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen führt zu einem IV-Grad von 65 % und damit zu einer Dreiviertelsrente ab 1. November 2020. 11.2 Gemäss lit. b der Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom 3. November 2021 ist der Rentenanspruch bei einer versicherten Person, die wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnte, eine IV-Rente vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 3. November 2021 zugesprochen erhielt und im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 3. November 2021 das 30. Altersjahr noch nicht vollendet hat, innerhalb eines Jahres nach den neuen Bestimmungen zu revidieren. Dies trifft im vorliegenden Fall zu. Gemäss der ab 1. Januar 2022 anzuwendenden Bestimmung von Art. 26 Abs. 6 IVV ist bei Frühinvalidität für die Festlegung des Valideneinkommens der Tabellenlohn mit geschlechtsunabhängigen Werten anwendbar. Dies führt gestützt auf die LSE 2020, Total, Kompetenzniveau 1-4, geschlechtsunabhängig, Fr. 6'361.--, umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit und angepasst an die Nominallohnentwicklung zu einem Valideneinkommen von Fr. 80'124.--. Das Invalideneinkommen beträgt gemäss der im Verfügungszeitpunkt vorliegenden LSE 2020, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, Fr. 5'261.--, nach Umrechnung auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit und Anpassung an die Nominallohnentwicklung bei einem Arbeitspensum von 40 % Fr. 26'510.- -, davon ist gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV noch ein Abzug von 10 % vorzunehmen (vgl. dazu BGE 150 V 410), so dass ein lnvalideneinkommen von Fr. 23'859.-- resultiert. Folglich beträgt der IV- Grad ab 1. Januar 2022 70.2 %, womit ein Anspruch auf eine ganze IV-Rente besteht. 12. Gestützt auf diese Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2020 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und ab 1. Januar 2022 auf eine ganze Rente hat. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. 13.1 Es bleibt über die Kosten des Verfahrens zu befinden. Da es vorliegend um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und – bei mehr als einer Urteilsberatung – praxisgemäss auf Fr. 1'000.-- anzusetzen. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind sie von der Beschwerdegegnerin zu tragen. 13.2 Wie im Beschluss des Kantonsgerichts vom 17. August 2023 ausführlich dargelegt, lag der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Januar 2023 ein in medizinischer Hinsicht ungenügend abgeklärter Sachverhalt zugrunde. Deshalb sind die Kosten für das Gerichtsgutachten von Dr. med. B.____ vom 27. Mai 2024 in der Höhe von Fr. 4'200.-- gemäss Honorarnote vom 27. Mai 2024 sowie die Kosten für das ergänzende Schreiben von Dr. B.____ vom 5. November 2024 in der Höhe von Fr. 225.-- gemäss Honorarnote vom 12. November 2024, also insgesamt Fr. 4'425.--, der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (BGE 140 V 75 E. 6.1 und 139 V 502 E. 4.4). 13.3 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer deshalb eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 18. Februar 2025 für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 23,25 Stunden geltend gemacht, was sich angesichts der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Des Weiteren erweisen sich die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 290.65 als angemessen. Damit ist dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'583.45 (23,25 Stunden à Fr. 250.-- und Auslagen von Fr. 290.65 zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % auf den Betrag von Fr. 3'512.50 und 8,1 % auf den Betrag von Fr. 2'590.65) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 6. Januar 2023 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2020 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und ab 1. Januar 2022 auf eine ganze Invalidenrente hat. 2. Die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 1'000.-- sowie die Kosten für das Gutachten von Dr. med. B.____ vom 27. Mai 2024 sowie die ergänzenden Schreiben von Dr. B.____ vom 5. November, 10. Dezember und 18. Dezember 2024 in der Höhe von insgesamt Fr. 4'425.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 6'583.45 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer auf den Betrag von Fr. 3'512.50 sowie 8,1 % auf den Betrag von 2'590.65) zu bezahlen.

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