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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 06.06.2023 720 23 37 / 132 (720 2023 37 / 132)

6 juin 2023·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,466 mots·~17 min·7

Résumé

Unentgeltliche Verbeiständung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 6. Juni 2023 (720 23 37 / 132) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Einwandverfahren mangels sachlicher Gebotenheit nicht erfüllt.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiber Stephan Paukner

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Désirée Stutz, Rechtsanwältin, Zeller Dettwiler Advokatur & Notariat, Wasserturmplatz 3, 4410 Liestal

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Unentgeltliche Verbeiständung

A. Die 1977 geborene A.____ ersuchte am 1. Dezember 2020 unter Hinweis auf einen komplexen Verlauf nach einer Magenbypass-Operation um Leistungen der Invalidenversicherung (IV). Nach durchgeführten Eingliederungsbemühungen sowie nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse eröffnete ihr die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) mit Vorbescheid vom 29. März 2022, dass sie beabsichtige, der Versicherten für die Zeit von Juni 2021 bis März 2022 eine befristete ganze Rente der IV auszurichten. Gleichzeitig forderte sie die

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Versicherte auf, allfällige Einwände hiergegen innert Frist von 30 Tagen einzureichen. Nach erfolgter Mandatierung reichte Rechtsanwältin Désirée Stutz namens der Versicherten am 19. Mai 2022 eine entsprechende Stellungnahme mit Einwänden ein, welche nach ergänzenden Abklärungen seitens der IV-Stelle mit Verfügung vom 19. September 2022 abgewiesen wurden.

B. Nachdem die Versicherte im Rahmen des Einwandverfahrens bereits am 19. Mai 2022 um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ersucht hatte, forderte die IV-Stelle die Versicherte mit Schreiben vom 7. September 2022 auf, ein entsprechend ausgefülltes Gesuch einzureichen. Dieses ging samt Beilagen am 21. September 2022 bei der IV-Stelle ein. Mit Schreiben vom 28. September 2022 informierte die IV-Stelle die Rechtsvertreterin der Versicherten, dass die anwaltliche Verbeiständung im Einwandverfahren sachlich nicht geboten gewesen sei und ohne Gegenbericht davon ausgegangen würde, dass am Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht weiter festgehalten werde. Nachdem die Versicherte am 31. Oktober 2022 um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersucht hatte, wies die IV- Stelle mit Verfügung vom 6. Januar 2023 das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Einwandverfahren mangels sachlicher Gebotenheit ab.

C. Hiergegen hat die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Désirée Stutz, am 8. Februar 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), erhoben und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihr die unentgeltliche Verbeiständung mit Wirkung ab 11. April 2022 zu bewilligen, unter o/e-Kostenfolge, wobei ihr auch für das kantonsgerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. Zur Begründung liess sie geltend machen, dass die sachliche Gebotenheit im Einwandverfahren zu bejahen gewesen sei. Im Zeitpunkt der Einreichung ihrer Einwände am 19. Mai 2022 gegen den Vorbescheid der IV-Stelle vom 29. März 2022 sei die Versicherte noch nicht durch den Sozialdienst unterstützt worden. Erst die Rechtsvertreterin habe ihr geraten, sich mit Blick auf die Einstellung der bisher bezogenen Taggelder des Krankentaggeldversicherers frühzeitig bei der Sozialhilfe anzumelden. Weil die Sozialhilfebehörde im Zeitpunkt der Mandatierung und Ausarbeitung der Einwände für die Beschwerdeführerin somit noch nicht zuständig gewesen sei, habe sie dort auch keine entsprechende Beratung erhalten können. Generell existiere hierfür im Kanton Basel-Landschaft kein angemessenes Beratungsangebot. Die Sozialhilfebehörde sei den massgebenden Bestimmungen zufolge auch nicht verpflichtet, entsprechende Beratungsleistungen zu erbringen. Ausserdem sei davon auszugehen, dass das vorliegende Verfahren die Kapazitäten jeglicher Beratungsstelle wegen den fehlerhaften Verfügungen der IV-Stelle überschritten habe. Es handle sich gerade nicht um einen «regulären» Fall, weil die IV-Stelle mit ihrem Vorgehen die Beschwerdeführerin im Glauben gelassen habe, dass sie mit einer Gutheissung ihrer Anträge um unentgeltliche Rechtspflege habe rechnen dürfen. Die unnötigen und falschen Handlungen der IV-Stelle hätten zu einer Komplexität geführt, welcher die Beschwerdeführerin alleine nicht gewachsen gewesen sei und die das Ausmass einer Beratung durch eine reguläre Beratungsstelle gesprengt hätten. Zudem ergebe sich die Komplexität des vorliegenden Falls auch aus dessen Inhalt, wonach der Wegfall der zugesprochenen Rente einen starken Eingriff in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin bedeutet habe.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht D. Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 27. März 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass es nicht zutreffe, dass die Beratung durch die Sozialhilfe im Zeitpunkt der anwaltlichen Mandatierung nicht hätte erbracht werden können. Die IV-Stelle habe der Versicherten zudem mitgeteilt, wo sie um entsprechende Beratung hätte ersuchen können. Schliesslich habe die Versicherte bereits im Jahr 2021 die Beiständin ihrer Tochter im Zusammenhang mit der Ermittlung ihrer Erwerbsfähigkeit um Beratung ersucht. Damit sei klar, dass sie in sozialen und finanziellen Belangen längst eine Beratung gefunden hatte und diese Beratung auch für das verwaltungsinterne IV-Verfahren hätte nutzen können.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung :

1. Anfechtungsobjekt des vorstehenden Beschwerdeverfahrens bildet die verfahrensleitende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Januar 2023. Zwischenentscheide sind grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar. Auf eine Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid kann nur dann eingetreten werden, wenn eine der Voraussetzungen des Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Verbindung mit Art. 45 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) vom 20. Dezember 1968 erfüllt ist. Ein Zwischenentscheid betreffend die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren bewirkt indessen stets einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, weil damit ein eigenständiges Leistungsbegehren abgewiesen wird. Dieser rechtliche Nachteil kann durch einen günstigen Entscheid in der Hauptsache nicht wiedergutgemacht werden, weshalb auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 8. Februar 2020 einzutreten ist (Urteil des Bundesgerichts vom 9. September 2015, 9C_167/2015, E. 1.3.2). 2. Gemäss § 1 Abs. 3 lit. g des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid Beschwerden gegen selbständig anfechtbare prozess- und verfahrensleitende Verfügungen gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG. Die Angelegenheit ist folglich präsidial zu entscheiden. 3. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren zu Recht mangels sachlicher Gebotenheit verweigert hat. 3.1 Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Art. 37 Abs. 4 ATSG; Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV vom 18. April 1999). Kumulative Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung im Rahmen von Art. 37 Abs. 4 ATSG sind Bedürftigkeit, Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie sachliche Gebotenheit der Vertretung (BGE 132 V 200 E. 4.1).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Bedürftig ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt, in dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht wird (BGE 120 Ia 179 E. 3a), oder – bei seither eingetretenen Veränderungen – auch in demjenigen der Entscheidfindung (BGE 108 V 265 E. 4). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 193 E. 3a). 3.3 Die unentgeltliche Verbeiständung ist nur zu gewähren, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 3.4 Das kumulativ erforderliche und vorliegend umstrittene Erfordernis der sachlichen Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen, da im Sozialversicherungsrecht gemäss Art. 43 ATSG der Untersuchungsgrundsatz gilt. Dieser verpflichtet die Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen, den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit zu ermitteln (BGE 136 V 376). Um die Notwendigkeit bejahen zu können, müssen sich gemäss höchstrichterlicher Praxis schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen, und eine Interessenwahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) muss ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1). Zu berücksichtigen sind dabei jeweils die Umstände des Einzelfalles, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person der oder des Versicherten liegende Gründe in Betracht, wie etwa die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 125 V 32 E. 4b). Es ist demnach danach zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter gleichen Umständen vernünftigerweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 46, 98 V 115; vgl. auch BGE 130 I 180 E. 2.2, 128 I 225 E. 2.5.2). Dabei gilt, dass die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung prospektiv zu beurteilen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Februar 2017, 8C_835/2016, E. 6.4.2). 3.5 Ist in einem Verwaltungsverfahren die rechtliche Relevanz ärztlicher Berichte zu beurteilen, sind in der Regel sowohl medizinische Kenntnisse und ein juristischer Sachverstand erforderlich. Über beides verfügen die versicherten Personen in der Regel nicht. Trotzdem kann al-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht leine deshalb noch nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung gebieten würde. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung in praktisch allen Verwaltungsverfahren bejaht werden müsste, in denen medizinische Unterlagen zur Diskussion stehen. Dies aber würde der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG widersprechen. Es bedarf mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig bzw. sachlich geboten erscheinen lassen (Urteile des Bundesgerichts vom 13. September 2016, 8C_468/2016, E. 3.2 und vom 21. November 2012, 9C_676/2012, E. 3). Der Massstab, den es dabei anzuwenden gilt, ist streng (BGE 132 V 200 E. 5.1). 4.1 Die Beschwerdegegnerin vertritt in der angefochtenen Verfügung vom 6. Januar 2023 die Auffassung, dass eine anwaltliche Vertretung sachlich nicht geboten gewesen sei, weil die Versicherte von der Sozialhilfebehörde ihrer Wohnsitzgemeinde unterstützt worden sei und die Beratung sowie Betreuung in IV-Verfahren generell zu den Pflichten der öffentlichen Sozialhilfe gehöre. Ausserdem sei es der Versicherten auch zumutbar gewesen, sich von anderen Beratungsstellen unterstützen zu lassen. In ihrer Vernehmlassung führt sie in diesem Zusammenhang weiter aus, dass die Beschwerdeführerin am 28. September 2022 entsprechend orientiert worden sei. § 3 der Sozialhilfeverordnung vom 25. September 2001 sehe vor, dass die fachgerechte Beratung der hilfesuchenden und hilfsbedürftigen Personen durch die Einrichtung von Sozialdiensten oder durch den Beizug von qualifizierten Stellen und Personen sichergestellt werden könne. Gestützt auf diese kantonalen Bestimmungen stellt sich die IV-Stelle auf den Standpunkt, dass auch die Beratung und Betreuung im IV-Verfahren zu den Pflichten der öffentlichen Sozialhilfe gehöre. Der Versicherten wäre es daher möglich und zumutbar gewesen, sich durch den zuständigen Sozialdienst unterstützen zu lassen. 4.2 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass weder die Übernahme der Kosten für eine einzelne Leistung wie z.B. die einer Heilbehandlung oder für ein Hilfsmittel, noch eine kurze und vorübergehende Einstellung in der Anspruchsberechtigung, wie sie im zum Beispiel im Arbeitslosenversicherungsrecht vorkommen kann, im Streit gestanden ist. Strittig war – im Vergleich zum gesamten sozialversicherungsrechtlichen Leistungsspektrum – vielmehr deren bedeutendste Leistung, nämlich die langfristige finanzielle Ersatzleistung für den krankheitsbedingten Verlust der Erwerbsfähigkeit in Form einer IV-Rente (Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 6. September 2013, IV 2013/237, E 3.1). 4.3.1 In Bezug auf die Komplexität des Falles lässt sich in tatsächlicher Hinsicht feststellen, dass das Aktendossier der Beschwerdeführerin auf das Jahr 2013 zurückgeht. Dieses beinhaltet zwei Anmeldungen zum Leistungsbezug, indessen keine gutachterlichen Abklärungen von medizinischer Komplexität. Aus den Akten ergibt sich vielmehr, dass das erste Leistungsgesuch im Jahre 2013 bereits im März 2014 vor dem Hintergrund abgewiesen worden war, dass sich die Versicherte infolge sozialer Umstände nicht in der Lage sah, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen und auch keine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hatte (IV-Dok 31 und 33). Bis hin zur erneuten Anmeldung zum Leistungsbezug anfangs Dezember 2020 sind dem IV- Dossier keine Vorgänge mehr zu entnehmen. Nachdem die Versorgung einer grossen Narben-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht hernie anfangs November 2020 als Folge einer im Mai 2020 durchgeführten Magenbypass-Operation anlässlich einer bauchchirurgischen Kontrolle im Dezember 2021 zufriedenstellende Ergebnisse gezeigt hatte, konzentrieren sich die gesundheitlichen Beschwerden der Versicherten seither im Wesentlichen auf deren Rückenbeschwerden. Das aktuelle Rentengesuch reichte die Beschwerdeführerin Ende November 2020 ein, in dessen Folge diverse ärztliche Berichte namentlich des Kantonsspitals Baselland im Zusammenhang mit den Rückenbeschwerden der Versicherten ergangen sind. Damit liegen keine umfassenden Gutachten bei den Akten, sondern die medizinische Sachlage beschränkt sich auf überschaubare Arztberichte aus einem medizinischen Fachbereich. 4.3.2 Im beanstandeten Vorbescheid vom 29. März 2022 stellte die IV-Stelle nach Abklärung der erwerblichen und gesundheitlichen Verhältnisse einen Anspruch auf eine befristete ganze IV- Rente für die Zeit ab 1. Juni 2021 bis Ende März 2022 in Aussicht. Dieser Vorbescheid wurde gehörig eröffnet und hielt begründend fest, dass der Versicherten aus medizinischer Sicht ab 1. Januar 2022 wieder die Ausübung einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 100% zumutbar sei, nachdem eine relevante Erwerbstätigkeit bis Ende Dezember 2021 noch ausgeschlossen worden war. In diesem Sinne war der Vorbescheid für einen juristischen Laien, wie es die Beschwerdeführerin ist, durchaus nachvollziehbar und innert nützlicher Zeit auch einem allfälligen Einwand zugänglich. Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung handelt es sich bei der dem Vorbescheid zu Grunde liegenden Sach- und Rechtslage nicht um komplexe Fragestellungen. Von einem Laien kann zwar nicht verlangt werden kann, dass er beispielsweise eine unzutreffende Subsumption eines aus einem umfassenden polydisziplinären Gutachten herauszulesenden Beginns der für invalidenversicherungsrechtliche Belange massgebenden Verweistätigkeit zu erkennen ist der Lage ist (Urteil des Präsidenten des Kantonsgerichts vom 21. Januar 2021, 720 20 305 / 13, E. 5.3). Im vorliegenden Fall kann jedoch keine vergleichbar komplexe Sachlage erkannt werden (oben, Erwägung 4.3.1). Der Beschwerdeführerin wäre es durchaus zuzumuten gewesen, sich mittels eines Schreibens bei der IV-Stelle zu melden und darin unter Hinweis auf die von ihr bereits zuvor eingereichten Arztzeugnisse und die Arztberichte des Kantonsspitals Baselland geltend zu machen, dass ihre Rückenbeschwerden kein Vollzeitpensum zulassen bzw. sie durch ihre Beschwerden unbesehen der Mithilfe ihrer Tochter auch im Haushalt eingeschränkt sei (IV-Dok 127, 154, 172). Derartige Anforderungen an einen Laien zu stellen vermag den verfassungsrechtlichen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand durch einen Anwalt oder durch eine Anwältin mit Blick auf den rechtsprechungsgemäss zu beachtenden strengen Massstab an die sachliche Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren (oben, Erwägung 3.5) noch nicht seines Gehalts zu entleeren. 4.3.3 Besondere Umstände, welche die Sache als nicht mehr einfach und eine gehörige Interessenvertretung durch eine Anwältin oder einen Anwalt als notwendig hätten erscheinen lassen, liegen bei dieser Sachlage entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung keine vor. So kommt eine unentgeltliche Vertretung durch den Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen oder unentgeltlicher Rechtsberatungsstellen auch bei strittigen Rentenleistungen (oben, Erwägung 4.2) dann in Frage, wenn es sich um einfache Fälle handelt ("normaler Durchschnittsfall", vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 23. Februar 2016, 8C_931/2015, E. 5.3; so auch das Kantonsgericht im Urteil vom 5. Oktober 2018, 720 18 197/272,

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. 4.3.3, wo von einem "nicht besonders komplex gelagerten Verwaltungsverfahren" ausgegangen wurde). Dasselbe gilt für die Fachpersonen der sozialen Dienste. Auch wenn diese Personen in der Regel keine Juristinnen oder Juristen sind, kann von ihnen verlangt werden, einfach gelagerte Sachverhalts- und Rechtsfragen kompetent zu beantworten. Der Beschwerdegegnerin ist zwar entgegen zu halten, dass ihr Hinweis im Zusammenhang mit einer allfälligen Unterstützung durch soziale Institutionen am 28. September 2022 (IV-Dok 157) erst rund vier Monate nach Ablauf der für die Geltendmachung allfälliger Einwände angesetzten Frist ergangen ist (IV-Dok 121). Indes vermag dies die Möglichkeit eines Beizugs solcher Institutionen nicht zu vereiteln. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, weil die Versicherte den Akten zufolge bereits im Jahr 2012 durch den Sozialdienst ihrer damaligen Wohnsitzgemeinde unterstützt worden war (IV-Dok 27) und im Jahr 2021 mit der Beiständin ihrer Tochter im Kontakt gestanden hat (IV-Dok 108, S. 3, ad individuelle Verhältnisse, 2. Absatz). Auch wenn die Versicherte zuletzt offenbar nur um eine Budgetberatung ersucht hatte, wäre es ihr zumutbar gewesen, angesichts der als nicht komplex zu bezeichnenden Sachlage im Zusammenhang mit allfälligen Einwänden gegen den Vorbescheid vom 29. März 2022 erneut um entsprechende Beratung auch in rubrizierter Angelegenheit zu ersuchen. Dass sie dem Rat ihrer Ärztin folgend jedoch direkt ihre Anwältin mandatiert hat, vermag daran ebenso wenig etwas zu ändern wie der Umstand, dass sie im Zeitpunkt des Erlasses des Vorbescheids vom 29. März 2022 noch keine finanzielle Sozialhilfeunterstützung erfahren hat (Beilage 17 zur Beschwerdebegründung). Hintergrund bildet der Umstand, dass die Beratungspflicht durch die Sozialhilfebehörde entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung (Beschwerdebegründung, Ziffer 29) nicht an die Voraussetzung einer finanziellen Unterstützung geknüpft ist, sondern den gesetzlichen Bestimmungen zufolge unabhängig davon ein Anspruch auf unentgeltliche Beratung besteht (§ 4 Abs. 1 und 2 sowie § 4a des kantonalen Gesetzes über die Sozial- und die Jugendhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG] vom 21. Juni 2001). Dass die fachgerechte Beratung hilfesuchender Personen dabei auch durch den Beizug von qualifizierten Stellen und Personen sichergestellt werden kann, ändert daran nichts. Die Erfahrungen im Zusammenhang mit ihrem erstmaligen Leistungsgesuch hätten es der Versicherten ermöglicht, ihre Ansprüche quasi aus eigener Erfahrung heraus erneut ohne anwaltliche Vertretung mittels Unterstützung durch die Sozialhilfebehörde zu verteidigen. Daran ändert letztlich auch nichts, dass die IV-Stelle am 20. Juli 2022 eine Verfügung erlassen hat, welche den vorangehenden Vorbescheid fälschlicherweise noch ohne Prüfung der geltend gemachten Einwände bestätigt hat (Beilage 9 zur Beschwerdebegründung). Auch wenn die Nichtigkeit jener zu Unrecht ergangenen Verfügung am 13. September 2022 auf Intervention ihrer Rechtsvertretung hin bestätigt worden ist (Beilage 13 zur Beschwerdebegründung), wäre es der Beschwerdeführerin nämlich ebenso zumutbar gewesen, mit Unterstützung ihrer Sozialhilfe selbst um Annullierung jener Verfügung zu ersuchen oder ersuchen zu lassen. Dass das vorliegende Verfahren wegen dieser fehlerhaften Verfügung der IV-Stelle die Kapazitäten jeglicher Beratungsstelle gesprengt hätte, kann jedenfalls nicht gesagt werden. Schliesslich kann auch nicht behauptet werden, die IV-Stelle habe die Beschwerdeführerin im Glauben gelassen, dass sie mit einer Gutheissung ihrer Anträge um unentgeltliche Rechtspflege habe rechnen dürfen. Es trifft zwar zu, dass die IV-Stelle die Versicherte erst am 7. September 2022 aufgefordert hatte, ein entsprechend ausgefülltes Gesuchsformular nachzureichen (IV-Dok 148). Diese Verzögerung alleine bildet jedoch keine hinreichende Vertrauensgrundlage für eine allfällige Gutheissung des Antrags um unentgeltliche Rechtspflege vom 20. Mai 2022 (IV-Dok 127).

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht

5. Zusammenfassend war aufgrund der vorliegend weder tatsächlich noch rechtlich als komplex zu bezeichnenden Verhältnisse eine anwaltliche Verbeiständung im vorliegenden Verwaltungsverfahren nicht erforderlich. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren sind damit insgesamt nicht erfüllt. Die Beschwerde ist bei diesem Ergebnis abzuweisen. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Bei der vorliegend zu beurteilenden Frage der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren handelt es sich indessen nicht um eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG (THOMAS ACKERMANN, Verfahrenskosten in der Sozialversicherung, in: Ueli Kieser [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2013, St. Gallen 2014, S. 207). Es sind deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 6.2 Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren wurde ihr jedoch mit verfahrensleitender Verfügung vom 9. Februar 2023 die unentgeltliche Verbeiständung mit ihrer Rechtsvertreterin bewilligt. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.— pro Stunde. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat in ihrer Honorarnote vom 17. April 2023 für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von acht Stunden und 50 Minuten geltend gemacht. Dieser Aufwand sowie die in der Sache ausgewiesenen Auslagen im Umfang von insgesamt Fr. 200.70 erweisen sich mit Blick auf § 22 Abs. 2 VPO, wonach die Vertretungsbemühungen auf die zur Wahrung der Rechte der vertretenen Person notwendigen Handlungen begrenzt werden, zwar als hoch, indessen noch als knapp angemessen. Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ist demnach ein Honorar von Fr. 2'118.85 (8,83 Stunden à Fr. 200.— und Auslagen von Fr. 200.70 zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten.

6.3 Die Beschwerdeführerin wird jedoch ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ein Honorar von Fr. 2'118.85 (inkl. Auslagen und 7,7% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

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