Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 24.01.2024 720 23 36 / 19 (720 2023 36 / 19)

24 janvier 2024·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·5,867 mots·~29 min·6

Résumé

Die IV-Stelle ist verpflichtet, den rechtserheblichen Sachverhalt durch geeignete weitere medizinische Abklärungen zu vervollständigen

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 24. Januar 2024 (720 23 36 / 19) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Die IV-Stelle ist verpflichtet, den rechtserheblichen Sachverhalt durch geeignete weitere medizinische Abklärungen zu vervollständigen

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Jürg Pulver, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Sarah Brutschin, Advokatin, Picassoplatz 8, Postfach 330, 4010 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Die 1980 geborene A.____ war im Spital B.____ in einem Pensum von 80 % und zudem in zwei Arztpraxen in einem Pensum von je 10 % als Reinigungskraft angestellt. Am 8. Februar 2018 meldete sie sich unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV- Stelle) klärte in der Folge die erwerblichen und gesundheitlichen Verhältnisse ab, wobei sie Dr. med. C.____, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie, und

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Dr. med. D.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, mit einem bidisziplinären Gutachten beauftragte (Expertise vom 7./22. August 2019) und den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) konsultierte. Gestützt auf ihre Abklärungsergebnisse ermittelte sie bei der Versicherten ab 1. September 2018 einen Invaliditätsgrad von 36 %, ab 1. Januar 2019 einen solche von 60 % und ab 1. September 2019 wiederum einen solchen von 36 %. In der Folge sprach sie A.____ nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 4. Januar 2023 für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 30. November 2019 eine befristete Dreiviertelsrente zu. B. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Advokatin Sarah Brutschin, am 5. Februar 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, in Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 4. Januar 2023 teilweise aufzuheben und es sei ihr auch mit Wirkung ab 1. Dezember 2019 mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der angefochtene Entscheid auf unzureichenden medizinischen Unterlagen beruhe und die Bemessung der Invalidität nicht zutreffend erfolgt sei. C. In ihrer Vernehmlassung vom 27. April 2023 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig legte sie ihren Ausführungen eine Stellungnahme von Dr. med. E.____, Fachärztin für Arbeitsmedizin, RAD, vom 17. Februar 2023 bei. D. Anlässlich der Urteilsberatung vom 28. September 2023 zog das Kantonsgericht in Betracht, die angefochtene Verfügung vom 4. Januar 2023 aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen und anschliessender Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Der Versicherten wurde im Hinblick auf eine mögliche Schlechterstellung Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Beschwerderückzug eingeräumt. E. Am 4. Dezember 2023 liess die Beschwerdeführerin mitteilen, dass sie an ihrer Beschwerde festhalte. F. Da das Kantonsgericht den vorliegenden Fall bereits an der Urteilsberatung vom 28. September 2023 eingehend beraten hat, ergeht der Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss § 1 Abs. 4 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) vom 16. Dezember 1993.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b VPO beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Be-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 5. Februar 2023 ist demnach einzutreten. 1.2 Am 1. Januar 2022 trat die vom Gesetzgeber am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung des IVG ("Weiterentwicklung der IV", WEIV) in Kraft. Die vorliegend angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Auf alle Rentenansprüche, die ab dem 1. Januar 2022 entstehen, finden grundsätzlich die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 in der ab dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung Anwendung. Wird der Anspruch auf eine IV-Rente bzw. deren Ablehnung nach dem 1. Januar 2022 verfügt, gilt unter anderem folgendes: Liegen der Eintritt der Invalidität und der Beginn des Rentenanspruchs vor dem 1. Januar 2022, so bleiben die vor dem 1. Januar 2022 gültigen Bestimmungen anwendbar (Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 9101). Vorliegend steht ein Rentenanspruch ab 1. Januar 2019 in Frage, weshalb die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar sind. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet. 2. Streitig ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Massgebend ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 4. Januar 2023 entwickelt hat. Dieser Zeitpunkt bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 1 E. 1.2). 3.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. b). 3.2 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist. 3.3 Nach Art. 6 ATSG ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu ver-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht stehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 3.4 Die Annahme einer allenfalls invalidisierenden psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung setzt eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1). 3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die rechtsanwendende Behörde regelmässig auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 3.6 Bei der Feststellung des Gesundheitszustands und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 3.7 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs ge-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 3.8 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465 E. 4.4 und 4.5). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). Demgegenüber kommt Berichten und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4, mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2015, 8C_879/2014, E. 5.3). 4. Das Administrativverfahren und der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die Verwaltung und das Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2008, 8C_163/2007, E. 3.2). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 7. März 2019, 9C_57/2019, E. 3.2). 5.1 Zur Beurteilung des vorliegenden Falls liegen zahlreiche medizinische Unterlagen vor, die vom Gericht gesamthaft gewürdigt wurden. Im Folgenden sollen indessen lediglich diejenigen Berichte wiedergegeben werden, welche für den Entscheid zentral sind. 5.2 Die IV-Stelle veranlasste bei den Dres. C.____ und D.____ ein bidisziplinäres Gutachten. Am 7. August 2019 diagnostizierte Dr. C.____ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rezidiv einer lumboradikulären Reiz- und sensiblen Ausfallsymptomatik L5 rechts seit Dezember 2018 bei aktivierter Osteochondrose LWK4/5 und progredientem medio-lateral rechts liegendem und nach kranial umgeschlagenem Diskushernienrezidiv LWK4/5. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits, eine Tendenz zu einem diffusen weichteilrheumatischen Schmerzsyndrom und Spreizfüsse. Bei der Versicherten sei am 28. September 2017 eine symptomatische Diskushernie LWK4/5 rechts operativ behandelt worden. Postoperativ seien die ausstrahlenden Schmerzen ins rechte Bein deutlich regredient. Es würden aber belastungsabhängige Kreuzschmerzen persistieren, weshalb die Versicherte ihr ursprüngliches Arbeitspensum im Spital B.____ von 80 % nicht wieder habe erreichen können. Sie berichte, dass seit Dezember 2018 eine Änderung der Beschwerdesymptomatik eingetreten sei (Einschlafen des grossen Zehens rechts, verstärkte Kreuzschmerzen, müdes rechtes Bein). Ebenfalls zugenommen hätten die Schmerzen in der Nacht, weshalb sie sich zeitweise nicht mehr selbstständig drehen könne. Zudem bestünden Schmerzen im Schultergürtel- und Nackenbereich. Im Vergleich zu den von der Krankentaggeldversicherung veranlassten rheumatologischen Voruntersuchungen bei Dr. med. F.____, FMH Rheumatologie Physikalische Medizin und Rehabilitation (Expertise vom 22. Mai 2018; act. 33), und Dr. med. G.____, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Allgemeine Innere Medizin, vom 6. Dezember 2018 (act. 49), sei es schmerzbedingt zu einer Abnahme der Beweglichkeit im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) gekommen. Es fänden sich segmental betonte Schmerzen an der unteren LWS. Passend zu den diskogenen Beschwerden liege aktuell auch eine Blockierung des rechten Sakroiliakalgelenks vor. Die diffuse Abschwächung der Kraft im rechten Bein erscheine klinisch schmerzbedingt. Passend zu den Befunden und den anamnestischen Angaben würden sich in der Bildgebung eine aktivierte Osteochondrose LWK4/5 und ein Diskushernienrezidiv auf diesem Niveau zeigen, was sowohl die diskogene Schmerzsymptomatik als auch die erneuten radikulären Zeichen erkläre. Zudem lägen weichteilrheumatische Beschwerden vor. Diese seien jedoch nicht derart ausgeprägt, dass sie die Arbeitsfähigkeit negativ beeinflussen würden. Weiterhin bestünde eine Tendenz zu einem diffusen weichteilrheumatischen Schmerzsyndrom mit 10 von 18 positiven Fibromyalgie- Druckpunkten. Die seit Dezember 2018 erhobenen verstärkten Schmerzen im Bereich der LWS seien vorwiegend organisch bedingt. Aufgrund der morphologischen Veränderungen an der LWS auf der Höhe LWK4/5 bestünden sowohl qualitative als auch quantitative Funktionsstörungen. So seien der Versicherten nur noch körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Gewichtsbelastungen bis 10 kg zumutbar, sofern diese rückenadaptiert ausgeführt werden könnten. Aufgrund der seit Dezember 2018 verstärkten Schmerzsymptomatik seien auch solche Tätigkeiten nur noch in Teilzeit zumutbar. Es sei davon auszugehen, dass die Versicherte in der bisherigen Tätigkeit und bezogen auf ein Vollzeitpensum vom 1. September 2017 bis 15. Januar 2018 vollständig, vom 16. Januar 2018 bis 30. November 2018 zu 50 % und im Dezember 2018 – gestützt auf den Untersuchungsbericht von Dr. G.____ vom 6. Dezember 2018 – zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sei. Da anamnestisch bereits ab Dezember 2018 eine verstärkte Schmerzsymptomatik aufgetreten sei, betrage die Arbeitsfähigkeit ab Januar 2019 wiederum 50 %. In einer körperlich leichten, rückenadaptierten und wechselbelastenden Tätigkeit sei die Versicherte vom 1. September 2017 bis 15. Januar 2018 zu 0 %, vom 16. Januar 2018 bis 31. Mai 2018 zu 50 % und vom 1. Juni 2018 bis 31. Dezember 2018 zu 80 % arbeitsfähig gewesen. Wegen der Beschwerden aufgrund der symptomatischen Diskopathien LWK4/5 be-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht trage die Arbeitsfähigkeit seit Januar 2019 auch in einer optimal angepassten Tätigkeit vorerst 50 %. Es sei denkbar, dass sich geeignete therapeutische Massnahmen positiv auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierte Dr. D.____ am 22. August 2019 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichtgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD- 10 F32.0). Anamnestisch liessen sich die Symptome der häufig bedrückt-traurigen Stimmung, des zeitweiligen Druckgefühls präthorakal, der verminderten Energie und häufigen Müdigkeit, der schmerzbedingten Durchschlafstörung und des zeitweiligen Gefühls einer allgemeinen Sinnlosigkeit eruieren. Die affektive Modulationsfähigkeit und die Vitalität seien insgesamt leichtgradig einschränkt. Gegen eine mittel- oder schwergradig ausgeprägte Depression spreche die Tatsache, dass die Versicherte die alltäglichen Arbeiten bewältigen könne, auch wenn sie bei den Haushaltsarbeiten zum Teil vom Ehemann unterstützt würde. Relevante kognitive Beeinträchtigungen seien aktuell nicht festzustellen. Die psychosoziale Funktionsfähigkeit sei weitgehend intakt. Die Versicherte sei in psychiatrischer Behandlung. Diese sei adäquat und habe zu einer gewissen Verbesserung der depressiven Symptomatik geführt. Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung bestünden nicht. Schwerwiegende psychische Komorbiditäten liessen sich ebenfalls nicht nachweisen. Das Fähigkeitsniveau gemessen am Ratingbogen Mini-ICF-APP könne aus rein psychiatrischer Sicht als höchstens leichtgradig eingeschränkt beurteilt werden. Beeinträchtigt seien einzig die Durchhaltefähigkeit, die Flexibilität und die Umstellfähigkeit. Die Versicherte sei sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten beruflichen Tätigkeit seit circa August/September 2018 im Umfang von 20 % eingeschränkt. Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter fest, dass keine Gründe für eine Addition der attestierten Arbeitsunfähigkeiten bestünden, weshalb die Angaben im rheumatologischen Gutachten massgebend seien. 5.3 Am 27. September 2019 kam der RAD-Arzt Dr. med. H.____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, zum Schluss, dass sich die medizinische Sachlage in somatischer Hinsicht seit der Untersuchung durch Dr. G.____ am 14. Mai 2018 (Bericht vom 6. Dezember 2018) und unter Berücksichtigung der spinalchirurgischen Befunde von Dr. med. I.____, FMH Neurochirurgie, vom 15. Juni 2019 (act. 76) nicht verändert habe. Die vom Gutachter attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % ab Januar 2019 entspreche deshalb einer anderslautenden gutachterlichen Beurteilung eines unveränderten Sachverhalts. Anscheinend habe sich Dr. C.____ primär auf die subjektiven Beschwerdeangaben der Versicherten abgestützt. Eine Rückfrage an den Gutachter sei angezeigt. 5.4 Am 18. November 2019 beantwortete Dr. C.____ die Fragen des RAD. Dabei stellt er klar, dass bei der Untersuchung am 1. Juli 2019 der Finger-Boden-Abstand 40 cm, der Schober-Funktionstest 10/12 cm und der Ott-Funktionstest 30/32 cm betragen hätten. Dabei sei die Flexion schmerzhafter als das Aufrichten angegeben worden. Diese Werte würden zwar per se keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Sie seien aber im Gesamtkontext zu sehen. Die Beurteilung von Dr. F.____, wonach die Versicherte in einer leichten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei, sei darauf zurückzuführen, dass die Wirbelsäule deutlich weniger schmerzhaft in der Beweglichkeit eingeschränkt gewesen sei (Finger-Boden-Abstand 0 cm). Dr. F.____ habe

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht zwar ebenfalls eine persistierende radikuläre Reizung L5 rechts diagnostiziert. Diese sei aber offenbar klinisch weniger stark ausgeprägt gewesen. Im Gutachten habe er der Beurteilung von Dr. F.____ Rechnung getragen und retrospektiv ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer adaptierten Tätigkeit bescheinigt. Den Untersuchungsbericht von Dr. I.____ vom 15. Juni 2019 habe er ebenfalls in seine Beurteilung einbezogen. In den Berichten von Prof. Dr. med. J.____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, vom 25. Juli 2019, 15. August 2019, 23. August 2019 und 4. September 2019 würde eine etwas verbesserte Beweglichkeit der LWS beschrieben. Die Infiltrationen der Fazettengelenke LWK4/5 und LWK5/S1 beidseits hätten zu keiner Beschwerdeabnahme geführt. Es würde somit kein Fazettensyndrom vorliegen. Ein solches habe er auch nicht postuliert. Im Bericht vom 22. Oktober 2019 sehe Dr. med. K.____, FMH Neurochirurgie, die Schmerzursache in der Diskopathie LWK4/5 und im persistierenden Reizsyndrom. Ein operatives Vorgehen empfehle er nicht. Die starken Schmerzangaben und die Arbeitsfähigkeit von 50 % erachte er als verständlich. Insgesamt würden sich aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen keine relevanten neuen Aspekte ergeben. Für eine abweichende gutachterliche Beurteilung bestünde kein Grund. 5.5 Am 13. Januar 2020 hielt Dr. H.____ fest, dass die von Dr. C.____ postulierte Verschlimmerung des Gesundheitszustands punkto Belastbarkeit des Achsenorgans lumbal mit resultierender Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab 1. Januar 2019 aufgrund der Berichte der Dres. G.____ und I.____ vom 6. Dezember 2018 und 15. Juni 2019 nicht nachvollzogen werden könne, weshalb von seinem Begutachtungsergebnis entsprechend abgewichen werden sollte. Eine versicherungsmedizinisch massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands sei nicht ausgewiesen. 5.6 Der behandelnde Arzt Dr. med. L.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte am 27. Oktober 2020 eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), eine anhaltende Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine Lumboischialgie und seit Juli 2020 eine Fibromyalgie. Die Versicherte sei wach, bei vollem Bewusstsein und zu allen Qualitäten orientiert. Es bestünden leichte Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen. Im formalen Denken wirke sie verlangsamt mit Grübelneigung. Ihre Befürchtungen würden sich auf die Hilflosigkeit in Bezug auf die körperlichen Beschwerden und die soziale Situation beziehen. Zudem hege sie Versagensängste in Bezug auf ihren Sohn. Zwänge oder Hinweise auf inhaltliche Denkstörungen im Sinne von Wahnvorstellungen, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen bestünden nicht. Die Versicherte sei im Affekt depressiv und es bestünden Hinweise auf Störungen der Vitalgefühle sowie auf Ein- und Durchschlafstörungen. Der Antrieb sei leicht vermindert. Durch die chronischen Schmerzen im lumbalen Bereich und unter Einbezug der Beschwerden bedingt durch die Fibromyalgie erlebe sie ihre Arbeit als sehr erschöpfend. Daher verbringe sie ihre Freizeit eher zurückgezogen und sie vermeide wegen der depressiven Stimmungslage soziale Kontakte. Die Prognose sei ungünstig. 5.7 Am 28. April 2021 hielt PD Dr. med. M.____, FMH Neurologie, fest, dass der klinische Untersuchungsbefund grundsätzlich mit einer Small-Fiber-Polyneuropathie vereinbar sei.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.8 Am 2. Juni 2021 diagnostizierte Dr. L.____ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit u.a. eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), eine anhaltende Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine Small-Fiber-Polyneuropathie der oberen und unteren Extremitäten und einen Verdacht auf eine Fibromyalgie seit Juli 2020. Die Stimmung der Versicherten habe sich im Vergleich zum Vorbefund (Oktober 2020) grundsätzlich leicht verbessert. Trotz der Beschwerden habe sie ihrer beruflichen Tätigkeit als Raumpflegerin in einem 50 %-Pensum nachgehen können. Der Einfluss der somatischen Beschwerden (fragliche Fibromyalgie) auf die Leistungsfähigkeit könne er nicht beurteilen. Eine wesentliche Verbesserung des psychosomatischen Zustands sei eher nicht zu erwarten. 5.9 Am 27. September 2021 hielt Dr. med. N.____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, fest, dass Dr. D.____ in seinem Gutachten vom 22. August 2019 keine gravierenden psychiatrischen Auffälligkeiten festgestellt habe. Zwar weise der Bericht von Dr. L.____ vom 27. Oktober 2020 eine leicht Verschlechterung des Gesundheitszustands der Versicherten auf. Gemäss seinem späteren Bericht vom 2. Juni 2021 habe sich aber der Zustand syndromal wieder gebessert, wobei im Wesentlichen eine subjektive Schmerzproblematik im Vordergrund gestanden sei. Die vom behandelnden Psychiater aufgeführten Diagnosen einer Fibromyalgie und einer Lumboischialgie seien fachfremd. Aufgrund der therapeutischen Angaben seien die Diagnosen einer anhaltenden Schmerzstörung und einer mittelgradigen Depression nicht ausgewiesen. Gesamthaft sei im Vergleich zur Begutachtung keine anhaltende Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands ersichtlich. 6.1 Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 4. Januar 2023 bei der Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit der Versicherten für die Zeit von 1. September 2017 bis 31. Dezember 2019 auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. C.____ und D.____ vom 7./22. August 2019. Sie ging demgemäss davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten beruflichen Tätigkeit vom 1. September 2017 bis 15. Januar 2018 vollständig, vom 16. Januar bis 30. November 2018 zu 50 % und im Dezember 2018 zu 80 % arbeitsfähig war. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab 1. Januar 2019 erachtete die IV- Stelle indes die Beurteilung von Dr. H.____ vom 13. Januar 2020 als massgebend, wonach eine massgebliche Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustands nicht ausgewiesen und der Versicherten eine angepasste Tätigkeit weiterhin im Umfang von 80 % zumutbar sei. Ferner ging die IV-Stelle aufgrund des Berichts von Dr. N.____ vom 27. September 2021 davon aus, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Versicherten seit der Begutachtung durch Dr. D.____ im August 2019 nicht anhaltend verschlechtert habe. Der Auffassung der IV-Stelle kann nicht beigepflichtet werden, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt. 6.2 Wie oben ausgeführt (vgl. E. 3.8 hiervor), ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, die aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Solche Indizien liegen hier keine vor. Das bisdisziplinäre Gutachten der Dres. C.____ und D.____ vom 7./22. August 2019 weist weder formale noch inhaltliche Mängel

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht auf, es ist – wie dies vom Bundesgericht verlangt wird (vgl. E. 3.7 hiervor) – für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der Beurteilung der aktuellen medizinischen Situation ein und beinhaltet eine Auseinandersetzung mit abweichenden Einschätzungen anderer Ärzte. Die Beurteilung, wonach die Versicherte in einer körperlich leichten, rückenadaptierten und wechselbelastenden Tätigkeit vom 1. September 2017 bis 15. Januar 2018 zu 0 %, vom 16. Januar bis 31. Mai 2018 zu 50 %, vom 1. Juni 2018 bis 31. Dezember 2018 zu 80 % und zufolge einer verstärkten Schmerzsymptomatik ab Januar 2019 wiederum 50 % arbeitsfähig war, erscheint aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen nachvollziehbar und ergibt ein stimmiges Gesamtbild. Die entsprechenden, vorstehend (vgl. E. 5.2 und E. 5.4) wiedergegebenen Darlegungen der Gutachter vermögen zu überzeugen, sodass darauf verwiesen werden kann. 6.3 Daran vermag die abweichende Einschätzung des RAD-Arztes Dr. H.____ nichts zu ändern. Wie oben ausgeführt, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass ein Versicherungsträger seinen Entscheid auf medizinische Unterlagen stützt, die er versicherungsintern eingeholt hat. In solchen Fällen sind jedoch strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung zu stellen, in dem Sinne, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (vgl. E. 3.8). Die Beurteilung von Dr. H.____ erscheint jedoch aufgrund der Akten und der nachvollziehbaren Stellungnahme von Dr. C.____ vom 18. November 2019 nicht plausibel. Dr. C.____ stellte darin klar, dass er bei der Beurteilung des Gesundheitszustands und der Leistungsfähigkeit die Berichte der Dres. F.____ vom 22. Mai 2018, G.____ vom 6. Dezember 2018 und I.____ vom 15. Juni 2019 einbezogen habe und die nachträglich zugestellten Berichte der Dres. J.____ und K.____ vom 25. Juli 2019, 15. August 2019, 23. August 2019, 4. September 2019 und 22. Oktober 2019 keine relevanten neuen Aspekte ergäben, die eine abweichende Beurteilung erfordern würden. Die Beurteilung vom Dr. H.____ vom 13. Januar 2020, wonach die von Dr. C.____ postulierte Verschlimmerung des Gesundheitszustands punkto Belastbarkeit des Achsenorgans lumbal mit resultierender Arbeitsunfähigkeit von 50 % nicht nachvollziehbar und deshalb davon abzuweichen sei, findet in den vorliegenden medizinischen Berichten keine verlässliche Stütze und vermag deshalb nicht zu überzeugen. Dies gilt vorliegend umso mehr, als Dr. H.____ die Beschwerdeführerin nie selbst untersuchte und sich somit von den schmerzbedingten Einschränkungen kein eigenes Bild machen konnte. Anzumerken ist, dass eine Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Dem oder der medizinischen Sachverständigen eröffnet sich deshalb praktisch immer ein gewisser Spielraum, innerhalb welchem verschiedene Interpretationen möglich, zulässig und im Rahmen einer Exploration lege artis zu respektieren sind. Bei dieser Sachlage und der Tatsache, dass es Dr. C.____ möglich war, die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zuverlässig zu beantworten, kann in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 126 V 130 E. 2a mit zahlreichen Hinweisen) auf zusätzliche Abklärungen verzichtet und davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsfähigkeit der Versicherten gemäss der gutachterlichen Einschätzung ab Januar 2019 aufgrund der verstärkten Schmerzsymptomatik mit 50 % zu veranschlagen ist.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.4 Weiter kann aufgrund der Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. L.____ vom 27. Oktober 2020 und 2. Juni 2021 und PD Dr. M.____ vom 28. April 2021 nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten seit der Begutachtung durch Dres. C.____ und D.____ bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 4. Januar 2023 massgeblich verändert haben könnte. So diagnostizierte Dr. L.____ u.a. eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), eine anhaltende Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine Small-Fiber-Polyneuropathie der oberen und unteren Extremitäten und einen Verdacht auf eine Fibromyalgie. Auch PD Dr. M.____ hielt dafür, dass der klinische Untersuchungsbefund grundsätzlich mit einer Small-Fiber-Polyneuropathie vereinbar sei. Die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom, einer anhaltenden Schmerzstörung, eine Small-Fiber-Polyneuropathie der oberen und unteren Extremitäten und einer die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Fibromyalgie wurden im Gutachten der Dres. C.____ und D.____ vom 7./22. August 2019 noch nicht festgestellt. Hierzu nahm die IV-Stelle keine weiteren Abklärungen in Form eines ärztlichen Gutachtens oder eines ausführlichen ärztlichen Berichts mit persönlicher Untersuchung vor. Sie ging vielmehr aufgrund der versicherungsinternen ärztlichen Aktenbeurteilung von Dr. N.____ vom 27. September 2021 davon aus, dass sich der psychische Gesundheitszustand und die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung durch die Dres. C.____ und D.____ nicht massgeblich verändert habe. Dieses Vorgehen wirft Fragen auf, sind doch die von den behandelnden Ärzten Dres. L.____ und M.____ fachärztlich erhobenen Diagnosen und Ausführungen durchaus geeignet, eine zwischenzeitliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der Versicherten als möglich erscheinen zu lassen. Bei dieser Sachlage bestehen zumindest Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Einschätzung des RAD-Arztes Dr. N.____ vom 27. September 2021, wonach keine anhaltende Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands ersichtlich sei. Dies gilt vorliegend umso mehr, als er die Beschwerdeführerin nicht persönlich untersuchte. Dazu kommt, dass die IV-Stelle hinsichtlich der von Dr. L.____ diagnostizierten Small-Fiber- Polyneuropathie und der Fibromyalgie keine fachärztlichen Abklärungen vornahm, weshalb nicht beurteilt werden kann, ob diese Diagnosen – falls sie einwandfrei gestellt sind – Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben. So wie sich die Aktenlage präsentiert, ist der massgebende medizinische Sachverhalt im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG nicht ausreichend abgeklärt. Namentlich kann keine verlässliche Aussage bezüglich einer allfälligen relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustands des Versicherten seit der Begutachtung durch die Dres. C.____ und D.____ im Juli 2019 bis zur rund dreieinhalb Jahre danach erlassenen Verfügung vom 4. Januar 2023 gemacht werden. Folglich ist der rechtserhebliche Sachverhalt durch geeignete weitere medizinische Abklärungen zu vervollständigen. 6.5 Rechtsprechungsgemäss können die Sozialversicherungsgerichte nicht mehr frei entscheiden, ob sie eine Streitsache zur neuen Begutachtung an die Verwaltung zurückweisen. Die Beschwerdeinstanz hat vielmehr im Regelfall selbst ein Gerichtsgutachten einzuholen, wenn sie einen im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtli-

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht chen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1 ff.). Da es die IV-Stelle unterliess, den massgeblichen medizinischen Sachverhalt bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 4. Januar 2023 mit der gebotenen Sorgfalt abzuklären und es nicht die Aufgabe der kantonalen Gerichte ist, im Verwaltungsverfahren versäumte medizinische Abklärungen nachzuholen, steht einer Rückweisung an die Vorinstanz nichts entgegen. Diese wird angehalten, bei den Dres. C.____ und D.____ ein Verlaufsgutachten anzuordnen. Falls diese aufgrund ihrer Untersuchungen zusätzlich Abklärungen für angezeigt halten, wird die IV-Stelle auf die betreffende Mitteilung der Begutachtungsstelle hin eine entsprechende Ausweitung des Begutachtungsauftrags anzuordnen haben. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Aktenergänzung wird die IV-Stelle über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu zu befinden haben. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 7.1 Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Hebt das Kantonsgericht eine bei ihm angefochtene Verfügung auf und weist es die Angelegenheit zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurück, so gilt in prozessualer Hinsicht die Beschwerde führende Partei als (vollständig) obsiegende und die IV-Stelle als unterliegende Partei (BGE 137 V 61 f. E. 2.1 und 2.2, BGE 132 V 235 E. 6.2, je mit Hinweisen). Die ordentlichen Kosten von Fr. 800.-- werden somit ihr auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 7.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts genügt für den bundesrechtlichen Anspruch auf eine Parteientschädigung auch ein formelles Obsiegen in dem Sinne, dass der Beschwerde führenden Person durch die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und der Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Beurteilung alle Rechte im Hinblick auf eine beanspruchte Leistung gewahrt bleiben (BGE 132 V 215 E. 6.2). Nachdem die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur erneuten Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, hat diese der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat in ihrer Honorarnote vom 25. Mai 2023 einen Zeitaufwand von 9 Stunden geltend gemacht, was umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen nicht zu beanstanden ist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Hinzu kommen die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 84.80. Somit ist der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fr. 2'514.60 (9 Stunden à Fr. 250.-- sowie Auslagen von Fr. 84.80 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. 8.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). 8.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 4. Januar 2023 aufgehoben und die Angelegenheit wird zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.-- zurückerstattet. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'514.60 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht

http://www.bl.ch/kantonsgericht

720 23 36 / 19 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 24.01.2024 720 23 36 / 19 (720 2023 36 / 19) — Swissrulings