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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 11.04.2024 720 23 331 / 82 (720 2023 331 / 82)

11 avril 2024·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·5,105 mots·~26 min·6

Résumé

IV Rente; Würdigung der Arztberichte

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 11. April 2024 (720 23 331 / 82) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

IV-Rente; Würdigung der Arztberichte

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiberin i.V. Noëmi Hässle

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A.a Der 1966 geborene A.____ reiste im Jahre 1990 in die Schweiz ein und arbeitete in der Folge in verschiedenen Tätigkeitsbereichen. Seit dem Jahre 2003 übte er bei der B.____AG eine Tätigkeit als Strassenbauer aus. Vom 18. August 2021 bis zum 25. August 2021, vom 6. September 2021 bis zum 25. September 2021 sowie vom 7. Oktober 2021 bis zum 10. Dezember 2021 war A.____ zu 100 % arbeitsunfähig. Am 8. Februar 2022 ersuchte er die IV-Stelle Basel- Landschaft (IV-Stelle) um Kostenübernahme für angepasste Schuhe für die Freizeit und Arbeit. Nach durchgeführten Abklärungen erteilte die IV-Stelle am 7. Juli 2022 Kostengutsprache für jährlich bis zu zwei orthopädische Serienschuhe einschliesslich deren Fertigstellung nach

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht ärztlicher Verordnung. Für eine geringere Fussbelastung und im Alltag wurde eine Einlagenversorgung als ausreichend erachtet. A.b Nach weiteren Krankschreibungen meldete sich A.____ mit Gesuch vom 22. September 2022 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an, wobei er geltend machte, dass er aufgrund der Gicht in den Füssen und Knien teilweise an sehr starken Schmerzen leide, im Alltag beeinträchtigt sei, nicht lange laufen oder stehen könne und aufgrund der Schmerzen schlecht schlafe. Nach Abklärung der beruflichen, erwerblichen und gesundheitlichen Verhältnisse verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. April 2023 einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Zur Begründung führte sie an, dass A.____ sich aufgrund seiner aktuellen gesundheitlichen Situation derzeit noch nicht in der Lage sehe, eine berufliche Wiedereingliederung vorzunehmen. Zwecks Prüfung allfälliger weiterer Ansprüche wurde das Dossier der zuständigen Sachbearbeitung übergeben. Nach weiteren Abklärungen lehnte die IV-Stelle einen Rentenanspruch nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 27. September 2023 gestützt auf einen IV-Grad von 33 % ab. B. Gegen diese Verfügung erhob A.____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 18. Oktober 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er die Zusprache einer ganzen IV-Rente mit Wirkung ab dem 1. März 2023 sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Obschon die Einschätzung seiner Arbeitsfähigkeit im Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 24. Juli 2023 von Dr. med. C.____, Facharzt für Orthopädie sowie für Physikalische und Rehabilitative Medizin, nicht bestritten werde, sei seine verbliebene Restarbeitsfähigkeit aufgrund seines fortgeschrittenen Alters von 57 Jahren, der fehlenden Berufsausbildung und -erfahrung im einschlägigen Bereich sowie seiner groben Hände und fehlenden Feinmotorik nicht mehr verwertbar. C. Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Dezember 2023 bewilligte die instruierende Präsidentin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung. D. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Dezember 2023 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass es für die Invaliditätsbemessung nicht darauf ankomme, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden könne, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könne, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde. Dabei seien auch sogenannte Nischenarbeitsplätze miterfasst, bei welchen teilinvalide Personen mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin rechnen können. Weiter führte sie an, dass gemäss der herrschenden Rechtspraxis die Verneinung der Verwertbarkeit bei unter 60-Jährigen die absolute Ausnahme bilde und nur vorkomme, wenn derart qualifizierende Begleitumstände hinzuträten, die auch für sich alleine betrachtet die Verwertbarkeit als höchst zweifelhaft erscheinen liessen. Im Übrigen gälte eine verbleibende Aktivitätsdauer von rund fünf Jahren rechtsprechungsgemäss grundsätzlich als ausreichend, um eine neue einfache Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Arbeit auszuüben. Zudem seien keine qualifizierenden Begleitumstände ersichtlich, die einen anderen Schluss zuliessen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde vom 18. Oktober 2023 ist demnach einzutreten. 1.2 Am 1. Januar 2022 traten die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetztes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002, des IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 in Kraft. In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinwiesen). Die angefochtene Verfügung erging am 27. September 2023 und ein allfälliger Rentenanspruch wäre am 1. März 2023 entstanden. Folglich sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar. Sie werden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet. 2.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). 2.2 Nach Art. 6 ATSG ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 2.3 Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 – 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % findet eine Abstufung statt, wobei die prozentualen Anteile gesetzlich festgelegt sind (Abs. 4). 2.4 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (BGE 141 V 15 E. 3.2) mit den Untervarianten des Schätzungs- oder Prozentvergleichs (BGE 114 V 310 E. 3a) und der ausserordentlichen Methode (BGE 128 V 29). 3.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person stützt sich die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Februar 2024, 8C_122/2023, E. 2.3). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2, 132 V 93 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 3.2 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 3.3 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465 E. 4.4 und 4.5). So kommt Berichten und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 am Ende, mit Hinweis). 4.1 Zur Beurteilung des vorliegenden Falls liegen im Wesentlichen folgende medizinische Unterlagen vor: 4.2 Dr. med. D.____, FMH Radiologie, Radiologieinstitut E.____, hielt in seiner Beurteilung des MRT Vorfuss nativ und KM i.v. links vom 13. September 2021 eine ausgeprägte Manifestation von bekannten multiplen Tophi (Insertion der Tibialis anterior Sehne, dorsale Kapselanteile des Tarsometatarsalgelenkes I, dorsal angrenzend an die Basis Metatarsus III und IV und V [dem klinischen Befund entsprechend] sowie an typischer Läsionen medial angrenzend an das Grosszehengrundgelenk) fest. Nebenbefundlich wurde vermehrt Flüssigkeit entlang der Flexor hallucis longus Sehne, DD: Tendovaginitis, Kommunikation mit OSG und USG mit Verdacht auf dortigen Erguss festgestellt. 4.3 Im Röntgenbericht vom 27. Oktober 2021 diagnostizierte Dr. D.____ beim Knie a.p./lateral rechts (1.1) eine beginnende Arthrose mit schmalen Randosteophytenbildungen des lateralen Tibiaplateau interkondylär, (1.2) eine kleine Fabella popliteal, (1.3) eine Weichteilschwellung präpatellar ohne Verkalkung DD: Bursitis. Die Füsse würden beidseits (2.1) einen aspektmässigen Status nach Amputation des Digitus IV rechts auf Höhe des MTP-Gelenkes, (2.2) einen hypoplastischen 1-gliedriger Digitus V links ohne Erosionen, (2.3) eine Erosion am medialen Aspekt des Köpfchen MT I links mit angrenzender Weichteilschwellung bei bekannter Gichtarthropathie, unauffälliges Köpfchen MT I rechts, (2.4) eine fibroostotische Ausziehung im Bereiche des Tarsometatarsalgelenkes I beidseits, rechts deutlich ausgeprägter als links ohne Erosionen, (2.5) übrige Artikulationen ohne wesentliche strukturelle Auffälligkeiten sowie (2.6) ein schmales mehrteiliges Os peroneum rechts aufweisen. 4.4 Dr. med. F.____, Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie FMH, diagnostizierte im Bericht vom 6. Dezember 2021 und in der Stellungnahme vom 16. Februar 2022 eine

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht chronische Gichtarthropathie mit Tophusbildung an den Füssen, links > als rechts und wiederholte die Diagnose aus dem MRI vom September 2021. Aufgrund der vorliegenden Veränderungen sei für die Arbeit im Strassenbau ein angepasstes Schuhwerk angezeigt. Dies, da auch die aktuellen Stahlkappenschuhe zu Schmerzexazerbationen führen würden und die Arbeitsunfähigkeit verlängern könnten. 4.5 Die Versicherung G.____ gab im Rahmen der Abklärungen der weiteren Arbeitsunfähigkeit/Arbeitsfähigkeit beim Swiss Medical Assessment- and Business-Center (SMAB) Bern ein monodisziplinäres Gutachten in Auftrag. Dr. med. H.____, Facharzt für Chirurgie sowie für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte im Gutachten vom 27. April 2022 (1) Schmerzen beider Füsse bei beginnend degenerativen Veränderungen des Fussskeletts beidseits und nachgewiesener Gichtartropathie beidseits, seit vielen Jahren bekannt ohne nachvollziehbare funktionelle Einschränkungen respektive Auswirkungen, (2) persistierende Hyperurikämie, (3) v.a. chronischen Alkoholmissbrauch und (4) v.a. Leberparenchymschädigung, alles jedoch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer zeige ein völlig normales Gangbild in Strassenkonfektionsschuhen. Entscheidend seien die Funktionsuntersuchungen im Stehen, welche völlig uneingeschränkt und schmerzfrei hätten vorgeführt werden können, insbesondere die Sehnenfunktionen beider Füsse seien vollständig in Ordnung und ohne Auffälligkeiten. Des Weiteren würden sich Hinweise für einen chronischen und fortgesetzten Alkoholüberkonsum bei erhöhten Alkoholmarkern und pathologischen Leberwerten ergeben. Auch diese Befunde könnten eine Arbeitsunfähigkeit in der konkreten Tätigkeit nicht begründen. Wohl aber bestehe die Notwendigkeit einer medizinischen Therapie. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei durch die festgestellten Gesundheitsstörungen nicht beeinträchtigt und die Wiederaufnahme der gewohnten Tätigkeit sei ab sofort zu 100 % möglich. 4.6 Am 27. Juni 2022 führte das Radiologieinstitut E.____ ein CT Fuss rechts nativ und ein Röntgen BWS und LWS durch. PD Dr. med. I.____, Fachärztin FMH Radiologie mit European Diploma in Musculoskeletal Radiology (ESSR), diagnostizierte (1) ausgedehnte Gichttophi, betont in der Tibialis anterior Sehne mit Erosionen des Os cuniforme mediale und der Basis des Metatarsus 1, (2) etwas geringere Gichttophi in der Kapsel des dorsalen TMT 2 Gelenkes/intermetatarsal 1/2 mit knöchernen Erosionen sowie intertarsal mit Erosionen des Processus anterius des Calcaneus und belgeitender Arthrose, (3) einzelne Uratkristallablagerungen im posterioren Syndesmosenband sowie im posterioren lateralen oberen Sprunggelenksband, (4) geringe Uratkristallablagerungen in der Extensor digitorum Sehne 5 sowie in der Abductor und Flexor hallucis Sehne, (5) flache linkskonvexe Thorakalskoliose mit geringer Spondylose sowie (6) Facettenarthrosen LWK 4-SWK 1. 4.7 Im Verlaufsbericht von Dr. F.____ vom 5. Juli 2022 hielt diese an ihren Diagnosen vom 6. Dezember 2021 resp. 16. Februar 2022 fest. Zudem stimmte sie dem Befund des CT Fuss rechts Röntgen BWS und LWS von PD Dr. I.____ vom 27. Juni 2022 zu und wiederholte die bereits am 16. Februar 2022 gestellte Diagnose zum MRI Vorfuss links 9/2021. Des Weiteren diagnostizierte sie (1) eine Hyperurikämie, pos. FA (Mutter), NW unter Allopurtherapie, neu Adenuric 7/2022, (2.1) ein Thorakolumbovertebralsyndrom, (2.2) radiologisch 5/2022 flache

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht linkskonvexe Thorakalskoliose mit geringer Spondylose, (2.3) Facettenarthrosen LWK 4-SWK 1, (3.1) v.a. alkoholische Steatophepatitis, ED 03/22, (3.2) v.a. alkoholinduzierte Gastritis, ED 03/22, (3.3) Gamma-GT Erhöhung, makrozytäre Anämie, (4) eine arterielle Hypertonie, (5.1) eine periphere arterielle Verschlusskrankheit (PAVK), (5.2) St. n. Amputation Dig IV Fuss rechts, Dig V Endglied Dig V Hand rechts, (5.3) anamnestisch St. n. Stent sowie (6) eine beginnende Gonarthrose rechts, Fingerpolyarthrosen. Der Beschwerdeführer berichte über Schmerzen in den Füssen beidseitig, rechts mehr als links, verbunden mit Schwellungen und Überwärmungen. Trotz spezieller Arbeitsschuhen habe er maximal 3-4 Stunden pro Tag arbeiten können. Er habe fast jeden Tag Schmerzen und Schwellungen und könne maximal 500 Meter oder 10 Minuten gehen. 4.8 Der RAD-Arzt Dr. C.____ setzte sich in der Stellungnahme vom 6. Juli 2022 mit den obigen Berichten auseinander. Aufgrund der aufgeführten verschiedenen Auffälligkeiten im Bereich beider Füsse sei die Belastbarkeit für eine einseitige ausschliesslich stehende und gehende Belastung über den gesamten Arbeitsalltag eingeschränkt und vermehrte Probleme seitens der Füsse bei der Berufsausübung seien nachvollziehbar. Die Indikation für orthopädische Serienschuhe im Sinne eines Arbeitsschuhs sei für überwiegend stehende und gehende Belastung nachvollziehbar und diene der beruflichen Integration auf Dauer. 4.9 Im Sprechstundenbericht von Dr. med. J.____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, des Spitals K.____ vom 22. Juli 2022 wurde eine chronische Gichtartropathie mit Hohlfussbildung Fuss links > rechts, Punctum maximum Intermetatarsale IV/V Basis links und MTP I-Gelenk links diagnostiziert. Weiter stimmte Dr. J.____ dem Befund von Dr. D.____ im Rahmen des MRI vom 13. September 2023 zu. Als Nebendiagnosen befand er (1) eine arterielle Hypertonie, (2) eine y-GT Erhöhung sowie (3.1) eine PAVK, (3.2) St. n. Amputation Dig. IV Fuss rechts, (3.3) Teilamputation Dig. V Fuss links, (3.4) Dig. V Amputation Endglied Hand rechts. 4.10 Im Verlaufsbericht vom 19. September 2022 bestätigte Dr. F.____ die am 5. Juli 2022 gestellten Diagnosen. Seit dem 17. Juni 2022 habe sie dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Arbeit auf der Baustelle aber auch für eine angepasste Tätigkeit ausgestellt. Auch bei einer weiteren Stabilisierung bleibe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Arbeit bestehen. Zudem werde es auch bei angepasster Tätigkeit aufgrund der entzündlichen Erkrankung und den vorliegenden ausgeprägten Fussveränderungen immer wieder Pausen zur Erholung/Entlastung der Füsse brauchen, weshalb auch dann keine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorliegen würde. 4.11 Im Verlaufsbericht vom 20. Januar 2023 bestätigte Dr. F.____ die gestellten Diagnosen. Der Harnsäurespiegel sei unter Adenuric gut eingestellt. Trotzdem komme es phasenweise zu Rötungen und Schmerzen im Bereich der Tophi und bei kurzstreckigen Belastungen vermehrt zu Schmerzen. Es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Arbeit auf der Baustelle. Vorerst sei auch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit attestiert worden. Bei weiterer Stabilisierung werde ein Arbeitsversuch mit 20 % mit einer leichten, wechselbelastenden Arbeit mit der Möglichkeit von Pausen angestrebt. Weiterhin sei festzuhalten, dass es auch dann bei der Steigerung der angepassten Tätigkeit aufgrund der entzündlichen

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erkrankung und den vorliegenden ausgeprägten bildgebend bestätigten Fussveränderungen wieder Pausen zur Erholung/Entlastung der Füsse brauche und keine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorliege. 4.12 Am 4. Mai 2023 erfolgte eine Ultraschalluntersuchung im Spital K.____. Dr. med. L.____, Fachärztin für Gastroenterologie sowie für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte dabei (1) eine aethyltoxische Hepatophatie DD NAFLD, ED 03/2022, (2) ein Long-Barrett- Ösophagus, ED 04/2022, (3) eine Gichtarthropathie Fuss links, (4) Status nach Harnwegsinfekt 28.3.2022, (5) eine Lumbalgie, (6) eine arterielle Hypertonie, (7) eine PAVK sowie (8) eine Polyarthrose. In der Laborkontrolle hätten sich leicht erhöhte Transaminasen sowie eine erhöhte Gamma-GT gefunden. Im Blutbild finde sich neu, im Vergleich zur Voruntersuchung vom 22. April 2022, eine Thrombopenie. 4.13 In ihrer Stellungnahme vom 29. Mai 2023 bestätigte Dr. F.____ die gestellten Diagnosen. Es bestünden weiterhin rezidivierende Schmerzen und Schwellungen an den Füssen beidseitig, zum Teil auch am rechten Knie sowie Rückenschmerzen. Es liege weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor, welche auch durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden könne. Berufliche Massnahmen/Eingliederungsmassnahmen zur Herstellung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit seien nicht angezeigt. Auf Hilfsmittel bei den täglichen Lebensverrichtungen sei der Beschwerdeführer nicht angewiesen.

4.14 Der RAD-Arzt Dr. C.____ nahm mit Schreiben vom 24. Juli 2023 Stellung zum medizinischen Sachverhalt. Beim Beschwerdeführer bestehe insgesamt eine langjährige Krankheitsvorgeschichte mit langjährig internistisch-rheumatologischer Betreuung. Unter Berücksichtigung der klinischen und vor allem auch der radiologischen Befunde sei die überwiegend mittelschwere bis schwere Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr zumutbar. Für eine leidensangepasste Tätigkeit erscheine jedoch unter Berücksichtigung der klinischen Befunde eine Anwesenheit am Arbeitsplatz ganztags zumutbar mit einer leichten Einschränkung der Leistungsperformance, sodass letztlich eine Arbeitsfähigkeit von 80 % resultiere. Die von Dr. F.____ im Bericht vom 19. September 2022 attestierte Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Arbeit auf der Baustelle sei entsprechend nachvollziehbar. Auch die Einschätzung, dass in einer leidensangepassten Tätigkeit keine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorliege, sei nachvollziehbar und spiegle sich in der 80%igen Arbeitsfähigkeit wieder. Aus dem Bericht von Dr. F.____ vom 12. Februar 2023 ergebe sich jedoch, dass es klinisch zu einer Verbesserung und Stabilisation des Gesundheitszustandes und der Belastbarkeit gekommen sei. Mit diesem Hintergrund sei die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Dr. F.____ nicht nachvollziehbar. Sie setze einerseits die Belastungen in der angestammten Tätigkeit den Belastungen in einer leidensangepassten Tätigkeit gleich, was nicht korrekt sei, und beziehe in ihre Leistungsbeurteilung IV-fremde Faktoren wie die Ausbildung, das Alter, die Sprache und den allgemeinen Arbeitsmarkt mit ein. Zusammenfassend wurde festgehalten, dass auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen abschliessend abgestützt werden könne und eine weitere Abklärung nicht angezeigt sei. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde sei ab dem 6. September 2021 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter auszugehen. In einer leidensangepassten ausschliesslich leichten Tätigkeit könne der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner gesamten Diagnosen ganztags anwesend sein.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Es sei bei den chronischen Schmerzen und dem leicht erhöhten Pausenbedarf von einer eingeschränkten Leistungsperformance auszugehen, so dass letztlich eine Arbeitsfähigkeit von 80 % resultiere. Die leidensangepasste Verweistätigkeit beschrieb Dr. C.____ wie folgt: Ausschliesslich leichte körperliche Tätigkeiten mit überwiegend sitzendem Anteil in Normalschicht und in temperierten Innenräumen. Keine überwiegend stehenden oder gehenden Tätigkeiten, keine Arbeiten in kniender oder hockender Position, keine Arbeiten auf Gerüsten oder Leitern, keine Sprungoder Stauchbelastungen. Einhalten einer guten Arbeitsergonomie, Vermeiden von längeren Zwangshaltungen der Wirbelsäule. Heben und Tragen von Lasten körpernah mit kurzem Hebelarm. In einer leidensangepassten ausschliesslich leichten Tätigkeit könne der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner gesamten Diagnosen ganztags anwesend sein. Es sei bei den chronischen Schmerzen und dem leicht erhöhten Pausenbedarf von einer eingeschränkten Leistungsperformance auszugehen, sodass letztlich eine 80%ige Arbeitsfähigkeit resultiere. 5.1 Soweit es um die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der 100%igen Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf des Beschwerdeführers geht, stimmen die Standpunkte der Parteien weitgehend überein. Uneinigkeit besteht hingegen in Bezug auf die Frage, wie sich die geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Verweistätigkeit auswirken. Die IV-Stelle vertritt den Standpunkt, dass beim Beschwerdeführer ab dem 6. September 2021 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit vorliege. Der Beschwerdeführer hingegen geht davon aus, dass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch für eine angepasste Verweistätigkeit bestehe. 5.2 Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 27. September 2023 bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf den erwähnten Bericht von Dr. C.____ vom 24. Juli 2023. Dabei gelangte sie zur Auffassung, dass beim Beschwerdeführer ab März 2023 (frühestmöglicher Anspruchsbeginn) aus medizinischer Sicht die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit im Umfang von 80 % zumutbar sei. Zumutbar sei eine ausschliesslich leichte körperliche Tätigkeit mit überwiegend sitzendem Anteil in Normalschicht und in temperierten Innenräumen, keine überwiegend stehenden oder gehenden Tätigkeiten, keine Arbeiten in kniender oder hockender Position, keine Arbeiten auf Gerüsten oder Leitern, keine Sprungoder Stauchungsbelastungen, Einhalten einer guten Arbeitsergonomie, Vermeiden von längeren Zwangshaltungen der Wirbelsäule, Heben und Tragen von Lasten körpernah mit kurzem Hebelarm. 5.3 Entgegen der Auffassung der IV-Stelle kann den genannten Beurteilungen des RAD- Arztes Dr. C.____ im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine ausschlaggebende Beweiskraft beigemessen werden. Bei der beweisrechtlichen Würdigung seiner Einschätzung ist vorab daran zu erinnern, dass Berichten und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen – wie bereits weiter oben festgehalten (vgl. E. 3.3) – nicht derselbe Beweiswert zukommt wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten. An die Beweiswürdigung sind deshalb strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 am Ende, mit Hinweisen). Solche Zweifel liegen hier vor. Vorweg ist festzuhalten, dass Dr. C.____ der Bericht von Dr. F.____ vom 20. Januar 2023, der Bericht von Dr. L.____ vom 4. Mai 2023 sowie die Stellungnahme von Dr. F.____ vom 29. Mai 2023 nicht vorlagen. Unklar bleibt insbesondere, ob es dem Beschwerdeführer tatsächlich zumutbar ist, ab dem 6. September 2021 wieder eine angepasste Verweistätigkeit im Umfang von 80 % aufzunehmen. Während die behandelnde Fachärztin Dr. F.____ diese Frage verneint, wird sie von Dr. C.____ ohne Weiteres bejaht. Die Begründung seiner Einschätzung mag inhaltlich jedoch nicht zu überzeugen. So fehlen in seiner Beurteilung jegliche Erwägungen, weshalb bereits ab dem 6. September 2021 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit bestehen soll. Auch fehlt eine Begründung für das Ausmass der Einschränkungen. Im Bericht vom 20. Januar 2023 hält Dr. F.____ fest, dass bei weiterer Stabilisierung ein Arbeitsversuch mit einem Pensum von 20 % mit einer leichten, wechselbelastenden Arbeit mit der Möglichkeit, Pausen einzulegen, angestrebt werde. Weiterhin sei festzuhalten, dass es auch dann bei der Steigerung der angepassten Tätigkeit aufgrund der entzündlichen Erkrankung und den vorliegenden ausgeprägten bildgebend bestätigten Fussveränderungen Pausen zur Erholung/Entlastung der Füsse brauche und keine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorliege. Ein solcher Arbeitsversuch hat jedoch nie stattgefunden. Während Dr. F.____ noch bis im Februar 2023 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Verweistätigkeit ausgeht, deklariert Dr. C.____ diese Beurteilung als für nicht nachvollziehbar. Er begründet dies damit, dass Dr. F.____ die Belastungen in der angestammten Tätigkeit den Belastungen in einer leidensangepassten Tätigkeit gleichsetze und zudem IV-fremde Faktoren wie das Alter, die Ausbildung und die Sprache in ihre Erwägungen miteinbeziehe. Inhaltlich setzt er sich jedoch kaum mit den Befunden auseinander und schliesst – vermutungsweise – aus der Verbesserung und Stabilisation des Gesundheitszustandes auf eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Damit bleibt letztlich unklar, ab wann es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, eine angepasste Verweistätigkeit aufzunehmen und ob eine höhere Arbeitsunfähigkeit als 20 % besteht. Die Berechnung des IV-Grads zeigt zudem, dass der Beschwerdeführer bei der Annahme einer leicht höheren Einschränkung gegebenenfalls bereits einen Anspruch auf eine Teilrente hätte. Bei dieser Ausgangslage bestehen zumindest leichte Zweifel an der Einschätzung von Dr. C.____, sodass ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind. Nach dem Gesagten lässt die vorhandene medizinische Aktenlage keine abschliessende Beurteilung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers zu. Der relevante medizinische Sachverhalt bedarf vielmehr weiterer Abklärung und die IV-Stelle hat ein externes medizinisches Gutachten zu veranlassen. 6. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde die Nichtgewährung eines leidensbedingten Abzuges nicht gerügt. Wenn auch im vorliegenden Verfahrensstadium auf diese Thematik nicht einzugehen ist, wird die IV-Stelle einen allfälligen Abzug in Erwägung zu ziehen und einen entsprechenden Anspruch zu prüfen haben. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass mit Inkrafttreten des neuen Art. 26bis Abs. 3 IVV per 1. Januar 2024 ein pauschalisierter leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist. 7.1 Nach Art. 16 ATSG ist der Invaliditätsgrad beim erwerbstätigen Beschwerdeführer wie oben bereits erläutert (vgl. E. 2.4) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Grundsätzlich wurde die konkrete Berechnung des Invaliden- und Valideneinkommens nicht gerügt. Eine Prüfung des Kantonsgerichts ergibt aber das Folgende: Als Valideneinkommen wurde der im Jahre 2022 erzielte Verdienst zur Berechnung herangezogen. Der allfällige Leistungsanspruch des Beschwerdeführers entstand jedoch erst im März 2023. Die IV-Stelle hat im Rahmen ihrer Abklärungen darauf verzichtet, eine allfällige Lohnentwicklung zu berücksichtigen, sodass das Valideneinkommen mangels Nachfrage bei der Arbeitgeberin nicht genügend abgeklärt wurde. Selbst bei Annahme einer genügenden Abklärung des Valideneinkommens und bei Abstellen auf den im Jahre 2022 erzielten Verdienst wäre dieser auf ein Jahr hochzurechnen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen. 7.2 Zur Berechnung des Invalideneinkommen hat die IV-Stelle zurecht den Wert der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik 2020, Tabelle TA1_triage_skill_level, Privater Sektor Total, Kompetenzniveau der Tätigkeit 1, Spalte Männer, Fr. 5'261.-- monatlich, basierend auf 40 Wochenstunden, herangezogen und auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Quelle: Bundesamt für Statistik [www.bfs.admin.ch] Dokument je-d-03.02.03.02.04.01) x 12 Monate umgerechnet. Doch auch im Rahmen dieser Berechnung fehlt es an einer Anpassung an die Nominallohnentwicklung für das Jahr 2023. 8. Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung vom 27. September 2023 aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV- Stelle zurückzuweisen ist. 9.1 Abschliessend bleibt über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden. 9.2 Beim Entscheid über die Verlegung der Verfahrens- und der Parteikosten ist grundsätzlich auf den Prozessausgang abzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und Entscheidung (mit noch offenem Ausgang) für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei, unabhängig davon, ob sie diese beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 137 V 210 E. 7.1 mit Hinweisen). Dieser Grundsatz gilt ausdrücklich auch für das kantonale Beschwerdeverfahren (Urteil des Bundesgerichts vom 23. August 2023, 9C_379/2022 E. 4.2; BGE 137 V 57 E. 2.1 und 2.2 mit Hinweisen). 9.3 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV- Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.- - festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vorliegend ist die IV-Stelle unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr zu auferlegen sind. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (vgl. Art. 61 lit. g ATSG) 10.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind - mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) - nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 477 E. 4.2). 10.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Basel- Landschaft vom 27. September 2023 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

720 23 331 / 82 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 11.04.2024 720 23 331 / 82 (720 2023 331 / 82) — Swissrulings