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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 16.05.2024 720 23 322 / 110 (720 2023 322 / 110)

16 mai 2024·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·4,290 mots·~21 min·5

Résumé

Beurteilung des IV-Rentenanspruchs, dessen Ablehnung sich im Wesentlichen auf die unfallversicherungsrechtliche Einschätzung stützt.

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 16. Mai 2024 (720 23 322 / 110) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Beurteilung des IV-Rentenanspruchs, dessen Ablehnung sich im Wesentlichen auf die unfallversicherungsrechtliche Einschätzung stützt.

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Raffaella Biaggi, Advokatin, Advokatur Biaggi, St. Jakobs-Strasse 11, Postfach, 4010 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Der 1987 geborene A.____ arbeitete vom 28. November 2019 bis 28. Januar 2020 als Bauarbeiter bei der B.____ AG in X.____. Am 5. Juni 2020 meldete er sich erstmals unter Hinweis auf die bei einem Arbeitsunfall vom 20. Januar 2020 erlittenen Frakturen an der linken Schulter und am Thorax bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Nach Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen konnte der Versicherte per 8. März 2022 eine unbefristete Arbeitsstelle mit einem 60%-Pensum bei der C.____ AG als Mitarbeiter in der mechanischen Motorrad-Werkstatt antreten (vgl. Abschlussbericht der Eingliederungsmassnahmen vom 5. April 2022). In der Folge prüfte die IV-Stelle den Rentenanspruch. Nach Abklärung der erwerblichen und gesundheitlichen Verhältnisse verneinte die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. D.____, Facharzt für Orthopädie sowie für Physikalische und Rehabilitative Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 21. September 2022 mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 einen Rentenanspruch von A.____ bei einem Invaliditätsgrad von 7 %. B. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Advokatin Raffaela Biaggi, am 18. Oktober 2023 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm die gesetzliche Rente auszurichten. Eventualiter sei die IV-Stelle zu verurteilen, den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt durch ein polydisziplinäres Gutachten abklären zu lassen; alles unter o/e-Kostenfolge. In der Begründung brachte er vor, dass der RAD-Arzt Dr. D.____ sich auf die Beurteilung einer Kreisärztin der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) abstütze, die über den Facharzttitel der Allgemeinen und Inneren Medizin verfüge. Es handle sich deshalb nicht um eine fachärztliche Beurteilung. Dazu komme, dass Dr. D.____ die diagnostizierte Schmerzstörung, soweit sie unfallfremd sei, nicht in seine Beurteilung einbezogen habe. Die IV-Stelle habe aber als finale Versicherung bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sämtliche Leiden zu berücksichtigen. Im Rahmen der Berechnung des Invaliditätsgrades wies er darauf hin, dass er als Mitarbeiter in einer Autowerkstatt mit einem Arbeitspensum von 60 % optimal eingegliedert sei. Aus diesem Grund müsse als Invalideneinkommen das effektiv erzielte Jahreseinkommen von Fr. 28'800.-- berücksichtigt werden. C. Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 31. Oktober 2023 unter Verweis auf die RAD-Stellungnahme von Dr. D.____ vom 25. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde. D. Am 13. Dezember 2023 stellte die Suva die vom Kantonsgericht angeforderten Unfallakten zu. E. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 überwies das instruierende Präsidium den Fall dem Gericht zur Beurteilung.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde des Versicherten vom 18. Oktober 2023 ist demnach einzutreten. 1.2 Am 1. Januar 2022 trat die vom Gesetzgeber am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung des IVG ("Weiterentwicklung der IV", WEIV) in Kraft. Auf alle Rentenansprüche, die ab dem 1. Januar 2022 entstehen, finden grundsätzlich die Bestimmungen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 sowie diejenigen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in der Fassung gültig ab 1. Januar 2022 Anwendung (Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 9100). Erfolgt die Verfügung über die erstmalige Rentenzusprache nach dem 1. Januar 2022, begründet diese aber einen Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022, sind hingegen die Bestimmungen des IVG und der IVV sowie diejenigen des ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung massgebend (KSIR, Rz. 9101; vgl. auch Kreisschreiben zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 1009). Vorliegend datiert die angefochtene Verfügung vom 10. Oktober 2023. Zur Diskussion steht jedoch ein Rentenanspruch des Versicherten ab 1. Januar 2021 (= Ablauf der einjährigen gesetzlichen Wartefrist gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG). Somit ist die Angelegenheit in Anwendung der Bestimmungen des IVG und der IVV sowie derjenigen des ATSG in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung zu beurteilen. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet. 2.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). 2.2 Gemäss Art. 6 ATSG ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist. 3.1 Für die Beurteilung der strittigen Frage, ob sich der Gesundheitszustand bzw. das Ausmass der (Rest-) Arbeitsfähigkeit des Versicherten seit der Zusprechung der befristeten Invalidenrente in einer für den Anspruch erheblichen Weise verschlechtert hat, ist die rechtsanwendende Behörde regelmässig auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 3.2 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 3.3 Dennoch erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführlichen Zusammenstellungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b und in AHI-Praxis 2001 S. 114 E. 3b, jeweils mit weiteren Hinweisen). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). Stützt sich der angefochtene Entscheid hingegen ausschliesslich auf versicherungsinterne medizinische Unterlagen, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. In solchen Fällen sind bereits bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts vom 27. Juli 2009, 8C_113/2009, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 4.1 Den Unfallakten ist zu entnehmen, dass sich der Versicherte am 20. Januar 2020 bei der Arbeit eine laterale Claviculafraktur links und eine inkomplette Berstungsfraktur Th7 zuzog (vgl. Berichte des Spitals E.____ vom 22. und 29. Januar 2020 sowie vom 4. und 15. März 2020). Im Juli 2020 konnte eine vollständige Konsolidierung der Schlüsselbeinfraktur festgestellt werden; in der klinischen Untersuchung bestanden nur noch im Bereich der lateralen Clavicula minime Schmerzen bei starkem Druck (vgl. Bericht des Spitals E.____ vom 28. Juli 2020). Auch hinsichtlich der Berstungsfraktur zeigten sich radiologisch auf Brusthöhe stabile Verhältnisse ohne residuelles Knochenmarksödem, ohne Spinalkanalstenose, ohne Myelopathie, ohne Nervenkompression und ohne foraminale Stenose (vgl. MRT vom 15. Juni 2020). Die behandelnde Ärzteschaft ging deshalb von einer geheilten, stabilen Berstungsfraktur aus (vgl. Bericht des Spitals E.____ vom 22. Juni 2020). 4.2 Aufgrund anhaltender Schmerzen auf der Höhe der Brustwirbelsäule (BWS) suchte der Versicherte Dr. med. F.____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, auf. Dr. F.____ diagnostizierte in seinem Bericht vom 10. Juli 2020 ein persistierendes thorakovertebrales Schmerzsyndrom bei Status nach traumatischer Sinterungsfraktur Th7. Es zeige sich jedoch weder klinisch noch in der Bildgebung ein komplizierter Verlauf oder eine gravierende Pathologie. Er empfahl eine Infiltration sowie eine gute muskuläre Rumpf- und Thoraxstabilisierung. Die behandelnde Ärzteschaft des Spitals E.____ führte die thorakovertebralen Schmerzen am ehesten auf eine vermehrte Kallusbildung bei konservativ therapierter lateraler Claviculafraktur zurück. Aufgrund der Rückenproblematik könne der Versicherte aktuell keiner Arbeitstätigkeit nachgehen (vgl. Bericht vom 28. Juli 2020). 4.3 Der Versicherte hielt sich zur Rehabilitation und Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit vom 11. August 2020 bis 1. September 2020 in der Klinik G.____ auf. Im Austrittsbericht vom 7. September 2020 wurde festgehalten, dass beim Austritt noch Restbeschwerden im Sinne von konstanten und belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich der BWS und belastungsabhängige Schmerzen an der Clavicula bestanden hätten. Eine psychische Störung, welche eine arbeitsrelevante Leistungsminderung begründen könnte, sei auszuschliessen. Das Ausmass der physischen Einschränkungen könne mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchungen und der bildgebenden Abklärungen aus somatischer Sicht erklärt werden. Aufgrund des Nachweises der ossären Konsolidation der Th7 und der Claviculafraktur bestehe keine Möglichkeit, den aktuellen stabilen Zustand noch weiter zu verbessern. Als Bauarbeiter sei der Versicherte nicht mehr arbeitsfähig. Es sei ihm jedoch zuzumuten, eine mittelschwere Arbeit ohne längerdauernde Zwangshaltungen auszuüben. Diese Zumutbarkeitsbeurteilung gelte, sofern die geplante Konsultation bei Dr. F.____ keine neuen Erkenntnisse ergebe.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.4 Dr. F.____ führte in einem Bericht vom 18. September 2020 aus, dass der Versicherte nach wie vor an einem persistierenden thorakospondylogenen Schmerzsyndrom leide, welches sich bei Belastung verstärke. Zudem beständen nächtliche Ruheschmerzen. Aus seiner Sicht sei eine Indikation für eine Infiltration gegeben. Der Versicherte entschied sich vorerst gegen eine Infiltration, weil er zuerst seine Rückenproblematik mit Wärmepflaster behandeln wollte (vgl. Telefonnotiz der Suva vom 2. Oktober 2020). 4.5 Am 9. November 2020 nahm die Kreisärztin Dr. med. H.____, FMH Allgemeine Innere Medizin, Stellung zum Gesundheitszustand des Versicherten. Aus versicherungsmedizinischer Sicht läge ein sehr gutes posttraumatisches Ergebnis vor; die Frakturen seien regulär konsolidiert und es beständen keine funktionellen Beeinträchtigungen. Da der Versicherte keine Infiltration wünsche, bestehe ein medizinischer Endzustand. Die von der behandelnden Ärzteschaft der Klinik G.____ vorgenommenen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei plausibel, weshalb sie übernommen werden könne. Eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei somit zu verneinen. Für mittelschwere, wechselbelastende Arbeiten bestehe dagegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, sofern längerdauernde Zwangshaltungen, repetitive Rotationsbewegungen des Oberkörpers sowie asymmetrische Lasteneinwirkungen vermieden würden. Am 7. Dezember 2020 beurteilte Dr. H.____ den Integritätsschaden des Versicherten. Sie kam zum Schluss, dass die Einbusse der Integrität aufgrund des Schmerzsyndroms bei einer 12°-igen Kyphosierung der Wirbelsäule auf 15 % festzulegen sei. 4.6 Ein Röntgen der BWS vom 20. November 2020 ergab keine neuen Auffälligkeiten. Anlässlich des Telefonats vom 22. Januar 2021 mit der Suva liess der Versicherte durch seine Partnerin mitteilen, dass sich die Schmerzen nach Tragen von ärztlich verordneten Schuheinlagen verstärkt hätten. Er habe sich deshalb für die Durchführung der Infiltration entschieden. 4.7 Am 1. Februar 2021 berichtete Dr. F.____, dass der Versicherte weiterhin an einem persistierenden, erheblichen thorakalen Schmerzsyndrom leide. Trotz verschiedener Behandlungsversuche sei keine dauerhafte Besserung eingetreten. Es sei deshalb von einer Schmerzausweitung auszugehen. Er vermute, dass die Ursache im Bereich der thorakalen traumatischen Fraktur von Th7 liege. Er empfahl eine weitere Infiltration, welche am nächsten Tag stattfand (vgl. Bericht von Dr. F.____ vom 3. Februar 2021). Im Bericht vom 11. März 2021 stellte Dr. F.____ fest, dass sich der Schmerzverlauf nach der Infiltration verstärkt habe. 4.8 Die Kreisärztin Dr. H.____ hielt am 15. März 2021 fest, dass nun eine chronifizierte Schmerzproblematik vorliege. Dies ändere jedoch nichts an ihrer Zumutbarkeitsbeurteilung vom 5. November 2020. Gestützt auf die kreisärztlichen Beurteilungen stellte die Suva am 30. April 2021 die Taggeldleistungen per 1. Juni 2021 ein. Mit Verfügung vom 20. Mai 2021 wurde dem Versicherten eine Integritätsentschädigung bei einer Einbusse von 15 % zugesprochen, ein Rentenanspruch wurde verneint. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 4.9 Im Rahmen der beruflichen IV-Eingliederungsmassnahmen erfolgte unter anderem ein Arbeitsversuch in der Werkstatt der C.____ AG, wo der Versicherte gesundheitsbedingt lediglich

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht ein durchschnittliches Arbeitspensum von 60 % ausführen konnte (vgl. Aktennotiz des Standortgesprächs vom 10. Februar 2022). Am 15. März 2022 schlossen die C.____ AG und der Versicherte einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit einem 60%-Pensum und Arbeitsbeginn per 8. März 2022 ab. 4.10 Mit Bericht vom 1. April 2022 bestätigte die Hausärztin, Dr. med. I.____, FMH Allgemeine Innere Medizin, eine 60%ige Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht. Am 17. Mai 2022 wies sie darauf hin, dass der Versicherte aufgrund der persistierenden belastungsabhängigen Rückenschmerzen nur noch leichte Tätigkeiten ausüben könne. Dabei seien Kälte, häufiges Bücken, Heben und Tragen von Lasten sowie Klettern oder Steigen auf Gerüsten, Leitern sowie Treppensteigen zu vermeiden. Die Tätigkeit im aktuellen Arbeitsversuch könne er ca. 6 Stunden täglich ausüben. 4.11 Gestützt auf die medizinische Aktenlage beurteilte RAD-Arzt Dr. D.____ am 21. September 2022 den Gesundheitszustand des Versicherten. Er stellte fest, dass dieser ausschliesslich an unfallbedingten Einschränkungen leide. Es könne deshalb weitgehend auf die medizinischen Berichte im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren abgestellt werden. Danach sei gemäss der nachvollziehbaren Zumutbarkeitsbeurteilung der Kreisärztin Dr. H.____ bzw. der Ärzteschaft der Klinik G.____ davon auszugehen, dass der Versicherte in der durchgehend schweren Tätigkeit als Bauarbeiter zu 40 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Für mittelschwere Arbeiten in wechselnder Position ohne längerdauernde Zwangshaltungen, ohne Arbeiten mit repetitiven Rotationsbewegungen des Oberkörpers und ohne asymmetrischen Lasteneinwirkungen sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. Diese Einschätzung gelte gemäss Bericht des Spitals E.____ vom 28. Juli 2020 seit der Konsultation vom 23. Juli 2020. Bei der Beurteilung des zeitlichen Verlaufs der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit sei auf die echtzeitlichen, objektiv dokumentierten medizinischen Unterlagen abzustellen. Gemäss Bericht von Dr. I.____ vom 4. April 2022 habe in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter ab dem Unfallereignis vom 20. Januar 2020 bis 31. Mai 2021 eine 100%ige und vom 1. Juni 2021 bis 8. Oktober 2021 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit 9. Oktober 2021 sei der Versicherte als Bauarbeiter zu 40 % arbeitsfähig. In einer wechselbelastenden, leidensangepassten mittelschweren Tätigkeit sei er vom 20. Januar 2020 bis 22. Juli 2020 vollständig arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 23. Juli 2020 sei es ihm zuzumuten, einer Verweistätigkeit zu 100 % nachzugehen. Daran hielt Dr. D.____ in seinen Stellungnahmen vom 17. August 2023 und 25. Oktober 2023 fest. 5.1 Gestützt auf die RAD-Beurteilungen von Dr. D.____ gelangte die IV-Stelle zur Auffassung, dass ab 23. Juli 2020 eine vollständige Arbeitsfähigkeit in der Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe. Wie in Erwägung 3.3 hiervor erwähnt, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne die Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist jedoch auch eine reine Aktenbeurteilung nicht an sich als unzuverlässig zu beurteilen. Dem reinen Aktengutachten kann voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts vom 27. März 2008, 8C_540/2007, E. 3.2 mit Hinweisen). Es sind allerdings bereits bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen. 5.2 Vorliegend ist unbestritten, dass sich der Versicherte beim Unfallereignis vom 20. Januar 2020 eine laterale Clavicula- und eine imkomplette Berstungsfraktur Th7 zuzog. Der somatische Krankheitsverlauf ist aufgrund der Untersuchungen im Spital E.____ und durch den orthopädischen Facharzt, Dr. F.____, der bildgebenden Befunde sowie der stationären Abklärung in der Klinik G.____ ab dem Zeitpunkt des Unfalls gut dokumentiert. Gestützt auf die unfallversicherungsrechtliche Dokumentation hat sich Dr. D.____ ein zuverlässiges, lückenloses Bild über den Gesundheitszustand des Versicherten verschaffen können. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass er die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Versicherten in einer leidensangepassten Tätigkeit gestützt auf die unfallversicherungsrechtlichen Akten beurteilt hat. Die Einschätzung von Dr. D.____, wonach in einer wechselbelastenden, leidensangepassten mittelschweren Tätigkeit ab 23. Juli 2020 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, beruht auf einer zuverlässigen Aktenlage und ist nachvollziehbar begründet. Da sich keine Hinweise für geringe Zweifel an der Beweistauglichkeit der RAD-ärztlichen Beurteilung ergeben, kann darauf abgestellt werden. 5.3 Entgegen der Ansicht des Versicherten beruht die Beurteilung von Dr. D.____ nicht allein auf der kreisärztlichen Einschätzung von Dr. H.____, sondern auf die gesamten medizinischen unfallversicherungsrechtlichen Akten. Der Versicherte wurde im Spital E.____ und von Dr. F.____ in klinischer und bildgebender Hinsicht orthopädisch beurteilt. Auch in der Klinik G.____ wurde er fachärztlich von Dr. med. J.____, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, untersucht. Die fachärztlichen Beurteilungen zeigen keine Widersprüche auf, weshalb nicht zu bemängeln ist, dass Dr. H.____ gestützt darauf zum Schluss kam, dass die Zumutbarkeitsbeurteilung der Ärzteschaft der Klinik G.____ überzeuge. Die davon abweichende Einschätzung der Hausärztin des Versicherten, wonach der Versicherte nur eine leichte leidensangepasste Tätigkeit ausüben könne, erweist sich als nicht beweiskräftig genug, um ihr folgen zu können. So fehlt es an einer Begründung, weshalb der Versicherte nicht in der Lage ist, eine mittelschwere Arbeit auszuüben. Die Hausärztin verwies diesbezüglich lediglich auf die im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren ergangenen Berichte. Dazu kommt, dass ihr Fachgebiet nicht in der Orthopädie liegt und sich ihre Beurteilung, wonach der Versicherte täglich nur 6 Stunden arbeiten könne, ausschliesslich auf die bei der C.____ AG ausgeübte Tätigkeit bezieht (vgl. Bericht vom 17. Mai 2022, Ziffer 7.3). 5.4 Der Einwand des Versicherten, wonach der Schmerzproblematik im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren, in welchem auch unfallfremde Beschwerden bei der Beurteilung des Rentenanspruchs zu berücksichtigen seien, nicht (vollumfänglich) Rechnung getragen worden sei, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Dr. F.____ führte die Schmerzen auf eine Schmerzausweitung zurück, welche er nicht mit objektiven Befunden erklären konnte (vgl. Bericht vom 1. Februar 2020). Aus einer Schmerzausweitung kann jedoch nicht ohne weiteres auf eine krankheitsbedingte und somit invalidenversicherungsrechtlich relevante Erkrankung geschlossen werden. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass unfallfremde gesundheitliche Beeinträchtigungen die Arbeitsfähigkeit des Versicherten beeinflussen würden. Auch wenn gewisse Anhaltspunkte für psychische Beeinträchtigungen vorliegen, ist doch festzustellen, dass während

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht des mehrwöchigen stationären Aufenthalts in der Klinik G.____ eine wesentliche psychische Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgeschlossen werden konnte (vgl. Austrittsbericht vom 7. September 2020). Zudem wurde weder von einer der behandelnden medizinischen Fachpersonen eine psychiatrische Behandlung empfohlen noch liegen Berichte über Konsultationen bei einer psychiatrischen oder psychologischen Fachperson vor. Es ist deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Versicherte an rein unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet. Da die unfallversicherungsrechtliche Aktenlage eine zuverlässige Beurteilung des massgebenden medizinischen Sachverhalts zulässt, besteht – entgegen der Ansicht des Versicherten – kein Anlass, ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. dazu BGE 132 V 393 E. 3.3, 126 V 130 E. 2a, 124 V 90 E. 4b und 159 E. 1d, 119 V 335 E. 3c mit Hinweisen). 6.1 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1). 6.2 Vorliegend hat die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 10. Oktober 2023 ein Valideneinkommen von Fr. 71'007.-- und ein Invalideneinkommen von Fr. 65'815.-- ermittelt, woraus ein Invaliditätsgrad von 7 % resultiert. Der Versicherte beanstandet im Zusammenhang mit dem Einkommensvergleich einzig das von der IV-Stelle ermittelte Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 65'815.--. Er macht geltend, dass er in der mechanischen Werkstätte der C.____ AG mit einem Arbeitspensum von 60 % optimal eingegliedert sei, weshalb das effektiv erzielte Einkommen von Fr. 28'800.-- als Invalideneinkommen einzusetzen sei. Damit auf das effektiv erzielte tatsächliche Invalideneinkommen abgestellt werden kann, müssen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung drei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein: Es muss ein besonders stabiles Arbeitsverhältnis vorliegen; es darf sich nicht um einen Soziallohn handeln; und die Restarbeitsfähigkeit muss voll ausgeschöpft werden. Das Kriterium der "voll ausgeschöpften Restarbeitsfähigkeit" soll nicht den Interessen der versicherten Person, sondern denjenigen der IV dienen, indem sich die versicherte Person nicht auf ein tieferes Einkommen berufen kann, während ihr die Erzielung eines höheren zumutbar wäre (Urteile des Bundesgerichts vom 22. November 2019, 8C_590/2019, E. 5.3 und vom 11. Februar 2013, 9C_720/2012, E. 2.3.2). 6.3 Der Versicherte verdient bei der C.____ AG gemäss Arbeitsvertrag vom 15. März 2022 Fr. 28'800.-- brutto pro Jahr. Damit liegt der im Rahmen der aktuell ausgeübten Tätigkeit erzielte Verdienst um mehr als Fr. 37'000.-- tiefer als das zumutbare Erwerbseinkommen von Fr. 65'815.- - (vgl. Invalideneinkommen gemäss Verfügung vom 10. Oktober 2023). Angesichts der Schadenminderungspflicht, die auch gebieten kann, dass die versicherte Person eine neue Stelle sucht,

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht einen Berufswechsel vornimmt oder ihren Betrieb für die Annahme einer unselbstständigen Anstellung aufgibt (SVR 2017 IV Nr. 6 S. 15, 9C_644/2015 E. 4.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 25. Oktober 2019, 8C_543/2019 E. 5.5 in fine), ist hier das aus einer Verweisungstätigkeit erzielbare höhere Invalideneinkommen massgebend. Dazu kommt, dass vorliegend nicht klar ist, ob der Versicherte bei der Arbeit in der mechanischen Werkstätte seine Restarbeitsfähigkeit voll ausschöpfen kann, geht doch aus den Akten nicht hervor, ob die aktuell ausgeübte Tätigkeit dem Zumutbarkeitsprofil der Klinik G.____ bzw. der Kreisärztin Dr. H.____ entspricht. Aufgrund dieser Sachlage ist das von der IV-Stelle gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnete Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 65'815.-nicht zu beanstanden. 7. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 10. Oktober 2023 mangels rentenbegründenden Invaliditätsgrades zu Recht einen Rentenanspruch des Versicherten abgelehnt hat. Die hiergegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden muss. 8. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘ 000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend unterliegt der Versicherte, weshalb die Verfahrenskosten ihm aufzuerlegen sind. Diese werden mit dem geleisteten Vorschuss in Höhe von Fr. 800.- - verrechnet. Bei diesem Verfahrensausgang wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.-- verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

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