Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 16. Mai 2024 (720 23 292 / 115) ____________________________________________________________________
Invalidenversicherung
Berufliche Massnahmen: Ablehnung des Anspruchs auf weitere Massnahmen im Rahmen der Berufsberatung nach Feststellung von Eignung und Neigung für zwei Berufe
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichterin Susanne Afheldt, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiberin i.V. Noëmi Hässle
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Berufliche Massnahmen
A.a Der 1994 geborene A.____ absolvierte eine Berufsausbildung zum Automobil-Fachmann. Anschliessend arbeitete er als Produktionsmitarbeiter, Automobil-Fachmann oder als Aushilfe bei verschiedenen Arbeitgebenden. Seit März 2021 arbeitete er wieder in seinem angestammten Beruf bei der B.____AG. Am 18. Mai 2021 rutschte A.____ während der Arbeit beim Heruntersteigen der Treppen aus. Er zog sich dabei eine Prellung im rechten Bereich des Rückens zu. In der Folge war A.____ vom 19. Mai 2021 bis zum 30. Juni 2022 zu 100%
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht arbeitsunfähig. Es wurde ein persistierendes thorakolumbales Schmerzsyndrom (Spondylodiszitis und Kyphosierung) und ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Diskopathie und HIZ L2/3 diagnostiziert. Die Suva bestätigte mit Schreiben vom 2. Juni 2021 die Ausrichtung der Versicherungsleistungen für die Folgen des Berufsunfalls ab dem 21. Mai 2021 bis zum 21. November 2021. A.b Am 8. Februar 2022 meldete sich A.____ bei der IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) zur Abklärung einer beruflichen Integration/Rente an. Im Bericht vom 2. Juni 2022 führte pract. med. C.____, Master of Advanced Studies Insurance Medicine, Regionaler ärztlicher Dienst beider Basel (RAD), aus, dass in der angestammten Tätigkeit als Automechaniker von einer dauerhaften mindestens 20%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. In einer adaptierten Verweistätigkeit bestehe hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Es sollte sich dabei um eine körperlich leichte bis maximal mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangshaltungen in flektierter oder rotierter Haltung in Bezug auf die Wirbelsäule handeln. Die Arbeiten sollten rumpfstabilisiert und mit körpernaher Belastung ausgeführt werden können. A.c Gemäss dem Rapport Triage-Sitzung vom 22. November 2021 bejahte die IV-Stelle grundsätzlich den Anspruch auf Umschulung. Im Erstgespräch vom 15. Juli 2022 bekundete A.____ ein Interesse an einer Ausbildung zum Kaufmann oder im Bereich Informatik. Per 1. September 2022 startete A.____ sodann die berufliche Abklärung beim Unternehmen D.____ in X.____. Aufgrund des lediglich reduzierten Pensums wurde die berufliche Abklärung in eine Integrationsmassnahme zur Steigerung der körperlichen Belastbarkeit umgewandelt. Vom 1. Oktober 2022 bis zum 1. Februar 2023 absolvierte A.____ sodann ein Aufbautraining zur Abklärung seiner Eignung und Neigung zu den Berufen Kaufmann und Mediamatiker. A.d Im Verlaufe der Berufsberatung äusserte A.____ vermehrt neue Berufsideen und -wünsche. Am 29. November 2022 bekundete er sein Interesse an einer beruflichen Abklärung zum Detailhandelsfachmann EFZ Sales oder After-Sales in der Automobilbranche. Anlässlich des Standortgespräches vom 16. Januar 2023 wurde A.____ mitgeteilt, dass er nach einer Abklärung im Detailhandel selbstständig eine Lehrstelle finden müsse. Eine gezielte Vorbereitung sei denkbar, sofern der Lehrbetrieb einverstanden sei. Falls er per Sommer 2023 keine Lehrstelle finden könne, müsse er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) anmelden. A.e Das für den 2. Februar 2023 organisierte Vorstellungsgespräch beim Unternehmen E.____ für die Abklärung der Eignung und Neigung zum Detailhandelsfachmann EFZ sagte A.____ mit E-Mail vom 17. Januar 2023 ab. Mangels Lehrstellen und aufgrund der Wahrscheinlichkeit, dass seine Schmerzen ansteigen würden, käme für ihn der Beruf nicht mehr in Frage. Sehr gerne würde er jedoch als Mediamatiker oder auch als Informatiker seine Eignung abklären, wobei er die Ausbildung zum Informatiker EFZ jedoch als eine eher schwierigere Ausbildung einschätzte. Vom 2. Februar 2023 bis zum 30. April 2023 absolvierte A.____ sodann eine Abklärung für den Beruf Mediamatiker EFZ. A.f Mit der unterzeichneten Zielvereinbarung vom 7. Februar 2023 erklärte sich A.____ damit einverstanden, nach bestätigter Eignung für den Beruf des Mediamatikers EFZ die
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Lehrstellensuche selbstständig an die Hand zu nehmen und sich bei Bedarf rechtzeitig bei der Arbeitslosenversicherung zu melden. Die Eignung zum Mediamatiker EFZ wurde anlässlich des Auswertungsgesprächs vom 30. März 2023 bestätigt. Es ergab sich jedoch, dass keine genügende Eignung für den Beruf zum Kaufmann EFZ vorliege. A.g Mit Vorbescheid vom 1. Juni 2023 teilte die IV-Stelle A.____ mit, dass das Begehren auf berufliche Massnahmen abgewiesen werde. Im Hinblick auf eine Umschulung zum Mediamatiker EFZ und den vergleichbaren Beruf des ICT-Fachmanns EFZ sei A.____ mit Massnahmen zur beruflichen Integration unterstützt worden. Nun sei er in der Lage, ohne Unterstützung der IV eine Lehrstelle im Umschulungsberuf zu finden. Bei Vorlage eines unterschriebenen Lehrvertrages zum Mediamatiker EFZ oder als ICT-Fachmann EFZ könne sich A.____ wieder für Eingliederungsmassnahmen anmelden. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ mit Schreiben vom 29. Juni 2023 Einwände. Nach Auseinandersetzung mit den Einwänden erliess die IV-Stelle am 18. August 2023 eine Verfügung und lehnte das Leistungsbegehren ab. B. Gegen diese Verfügung erhob A.____ am 16. September 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 18. August 2023 und die Rückweisung an die Vorinstanz zum Erlass einer neuen Verfügung mit Bewilligung zusätzlicher Unterstützung bei mindestens den Lehrgängen zum Informatiker Applikationsentwicklung EFZ und Informatiker Plattformentwicklung EFZ. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass er bisher lediglich die Eignung und Neigung zum Mediamatiker habe bestätigen können, er aber noch weitere Eignungen und Neigungen habe und insbesondere sein Interesse am Beruf des Informatikers mitgeteilt habe. Zudem gebe es nur wenige Lehrstellen zum Mediamatiker EFZ. Es sei sodann eine Eingliederungsmassnahme zur erneuten vollständigen Herstellung und Erhaltung der Erwerbsfähigkeit notwendig. Des Weiteren sei der IV-Stelle ein Fehler unterlaufen. In der Verfügung vom 18. August 2023 werde neben dem Beruf zum Mediamatiker auch der Beruf des Informatikers als genehmigt bzw. geeigneter Beruf genannt, im Rahmen weiterer Unterstützung der IV werde jedoch nur ein Lehrvertrag zum Mediamatiker EFZ oder ICT-Fachmann EFZ anerkannt. Für den Beruf zum ICT-Fachmann EFZ sei jedoch keine klar bestätigte Eignung festgestellt worden und der Entscheid, nur diesen Berufswunsch und nicht auch noch weitere wie namentlich des Informatikers (Applikationsentwicklung oder Plattformentwicklung) oder des Poly-graphen zu unterstützen, sei unangemessen und unzweckmässig. Da die Prüfungsergebnisse und Betätigungsfelder der weiteren Berufe sehr ähnlich seien, hätten diese ebenfalls unterstützt werden müssen. Darüber hinaus beantragte er die unentgeltliche Prozessführung. C. Mit Vernehmlassung vom 23. Oktober 2023 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Sie begründete ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass aus materieller Sicht lediglich eine weitere Unterstützung in Form von Berufsberatung abgelehnt worden sei, ein Umschulungsanspruch sei jedoch nicht abgehandelt worden. Eine Umschulung werde unterstützt, sofern es sich um eine sowohl aus medizinischer wie auch aus persönlicher Sicht geeignete Umschulung handle. A.____ sei sodann aus physischer und psychischer Hinsicht in der Lage, sich selbstständig um einen Ausbildungsplatz zu bemühen, was auch nicht bestritten werde. Gemäss Randziffer 1612 des Kreisschreibens über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der IV
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht (KSBEM) seien sodann vertiefte Abklärungen möglicher Berufsrichtungen nach Art. 15 IVG auf insgesamt drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung dieser Frist sei nicht angezeigt, da die Eignung und Neigung für die Berufe des Mediamatikers EFZ und des ICT-Fachmanns EFZ bestätigt worden seien. Auf eine Eignungsabklärung für weitere Berufe bestehe sodann kein Rechtsanspruch. A.____ sei zudem von Anfang an aktiv in den Prozess der Suche nach einem geeigneten Umschulungsberuf miteinbezogen worden und habe im Verlauf der beruflichen Abklärung seine Präferenz zum Mediamatiker EFZ gegenüber der IV-Stelle mehrmals bestätigt. Die Berufe des Mediamatikers EFZ und des ICT-Fachmanns EFZ lägen hinsichtlich Ausbildungsniveau und inhaltlicher Anforderung sehr nahe beieinander, weswegen das Angebot einer Umschulung auf den Beruf des ICT-Fachmanns EFZ ausgeweitet worden sei. Es habe jedoch nicht zum Ausdruck gebracht werden sollen, dass mit der im vorliegenden Verfahren angefochtenen Verfügung ein Umschulungsanspruch für jegliche anderen Ausbildungen abschliessend negiert worden sei. Bei Vorliegen eines entsprechenden Lehrvertrages seien die Anspruchsvoraussetzungen für die Umschulung jedoch erneut zu prüfen. D. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. Dezember 2023 bewilligte die instruierende Präsidentin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und überwies den Fall dem Gericht zur Beurteilung.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde vom 16. September 2023 ist demnach einzutreten. 1.2 Am 1. Januar 2022 trat die vom Gesetzgeber am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 ("Weiterentwicklung der IV", WEIV) in Kraft. Die vorliegend angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher grundsätzlich die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung anwendbar. Die hier massgebenden Grundlagen für die beruflichen Massnahmen haben indessen keine grundlegenden Änderungen erfahren (vgl. E. 3.1 hiernach).
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen zu Recht eingestellt hat. Nicht Gegenstand bildet hingegen die Frage, ob der Beschwerdeführer auch bei Vorlegen eines Lehrvertrages für einen anderen Beruf als desjenigen des Mediamatikers EFZ oder des ICT-Fachmanns EFZ Anspruch auf weitere Leistungen der IV hat.
3.1 Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Gemäss Art. 8bis IVG besteht der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: Das Alter (lit. a); der Entwicklungsstand (lit. b); die Fähigkeiten der Versicherten Person (lit. c); und die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (lit. d). Laut Art. 8 Abs. 3 IVG bestehen die Eingliederungsmassnahmen unter anderen in Massnahmen beruflicher Art (lit. b). Zu diesen gehören die Berufsberatung (Art. 15 IVG), die erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG), die Umschulung (Art. 17 IVG), die Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 IVG), der Arbeitsversuch (Art. 18a IVG), Einarbeitungszuschüsse (Art. 18b IVG), Entschädigungen für Beitragserhöhungen (Art. 18c IVG) sowie die Kapitalhilfe (Art. 18d IVG). 3.2 Ausgangspunkt jedes Anspruchs auf berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung ist das Vorhandensein eines (drohenden) invalidisierenden Gesundheitsschadens. Als Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG gilt die voraussichtliche bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs.1 ATSG). 3.3 Gemäss Art. 15 IVG hat eine versicherte Person, der wegen ihrer Invalidität die Wahl eines Berufes oder die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit erschwert ist, Anspruch auf Berufsberatung. Die Berufsberatung unterscheidet sich von anderen beruflichen Massnahmen (Art. 16 ff. IVG) dadurch, dass die versicherte Person im konkreten Fall noch keine Berufswahl getroffen hat, obwohl sie an sich dazu in der Lage wäre. Die Berufsberatung soll die versicherte Person zu der Tätigkeit führen, bei der sie aufgrund ihrer Neigungen und Fähigkeiten die grössten Erfolgschancen hat. Die Gewährung einer Berufsberatung setzt voraus, dass die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aufgrund von gesundheitlichen Problemen auch nur geringfügig beeinträchtigt ist (vgl. BGE 114 V 29 E. 1a; vgl. auch ZAK 1977 S. 191 E. 2). Zu berücksichtigen ist jede körperliche oder psychische Behinderung, die geeignet ist, die Zahl der Berufe und Tätigkeiten, die der Versicherte unter Berücksichtigung der persönlichen Dispositionen, der geforderten Fähigkeiten und der verfügbaren Möglichkeiten ausüben könnte, zu verringern oder die Ausübung der bisherigen Tätigkeit zu verhindern. Ausgenommen sind unbedeutende Behinderungen, die nicht zu einer ernsthaften Behinderung führen und daher keine
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Intervention der Invalidenversicherung rechtfertigen (BGE 114 V 29 E. 1a; ULRICH MEYER- BLASER, Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 156 ff.). 3.4 Die Berufsberatung nach Art. 15 IVG kann sich insbesondere aus Massnahmen zur vertieften Abklärung möglicher Berufsrichtungen nach Art. 15 Abs. 2 IVG zusammensetzen (Art. 4a Abs. 1 lit. c IVV). Als Massnahmen zur vertieften Abklärung möglicher Berufsrichtungen gelten Massnahmen, die in Betrieben des ersten Arbeitsmarkts oder in Institutionen durchgeführt werden, um Eignung und Neigung der versicherten Person für mögliche Berufsrichtungen und Tätigkeiten zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts vom 27. November 1987, I 552/86, E. 4a; MEYER- BLASER, a.a.O., zu Art. 15 IVG, S. 174). Diese Massnahmen sind insgesamt auf drei Monate befristet. Sofern die benötigten Erkenntnisse für den Entscheid für eine Berufsrichtung oder Tätigkeit noch nicht vorliegen, können die Massnahmen um längstens drei Monate verlängert werden (Art. 4a Abs. 3 IVV). 4.1 Vorliegend wurde der Anspruch auf eine Umschulung und auf vorgängige berufliche Eingliederungsmassnahmen, insbesondere eine Berufsberatung, von der IV-Stelle bejaht (vgl. Verfügung der IV-Stelle vom 18. August 2023; Rapport Triage-Sitzung vom 22. November 2021 sowie Einladung Berufsberatung vom 13. Juni 2022). Gemäss Sachverhalt – welcher vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird – erbrachte die IV-Stelle ab dem 7. Juli 2022 die berufliche Eingliederungsmassnahme der Berufsberatung für den Beschwerdeführer. Zur beruflichen Eingliederung und Abklärung einer Umschulung absolvierte er sodann eine Abklärung, Aufbautrainings sowie eine gezielte Vorbereitung bei der D.____ in X.____. Nach Umwandlung der beruflichen Abklärung per 1. September 2022 in eine Integrationsmassnahme zur Steigerung der körperlichen Belastbarkeit absolvierte der Beschwerdeführer ab dem 2. Februar 2023 während drei Monaten eine gezielte Abklärung für den Beruf des Mediamatikers EFZ. Eine solche vertiefte Abklärung möglicher Berufsrichtungen ist gemäss Art. 4a Abs. 3 IVV auf drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um längstens drei weitere Monate ist möglich, sofern die benötigten Erkenntnisse für den Entscheid für eine Berufsrichtung oder Tätigkeit noch nicht vorliegen (Art. 4a Abs. 3 IVV). Beim Beschwerdeführer wurde vorliegend nach den absolvierten drei Monaten der Abklärung eine Eignung sowie eine Neigung zum Beruf des Mediamatikers EFZ festgestellt. Wenn er nun vorbringt, dass er für weitere Berufe eine Eignung und Neigung habe und aus diesem Grund weiterhin Anspruch auf eine vertiefte Abklärung hat, verkennt er, dass Versicherte in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren haben (BGE 121 V 258 E. 2c; 110 V 99 E. 2). Für den Beruf des Mediamatikers EFZ liegen beim Beschwerdeführer die Eignung sowie eine Neigung vor. Sein Interesse an diesem Beruf hat er zudem mehrfach geäussert (vgl. E-Mail vom 13. Juli 2022; E-Mail vom 17. Januar 2023; E-Mail vom 28. Februar 2023). Ein allfälliger Mangel an offenen Lehrstellen hat sodann – wie auch bereits von der IV-Stelle in der E-Mail vom 17. Januar 2023 kommuniziert – keinen Einfluss auf die Geeignetheit zur Wahl eines Berufs.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2 Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer aufgrund der zeitlichen Gegebenheiten möglicherweise erst eine Lehrstelle per Sommer 2024 finden wird, begründet keinen Anspruch auf eine weitere Berufsberatung, zumal die benötigten Erkenntnisse für den Entscheid für eine Berufsrichtung oder Tätigkeit bereits vorliegen. Nach dem Gesagten sind keine weiteren Abklärungen und keine weitere Berufsberatung erforderlich, um eine passende Lehrstelle finden zu können. Ein Anspruch auf weitere Berufsberatung besteht demnach nicht. Auch mit dem Vorbringen, dass für den Beruf zum ICT-Fachmann EFZ keine klar bestätigte Eignung festgestellt worden sei und der Entscheid, nur diesen Berufswunsch und nicht auch noch weitere wie namentlich des Informatikers (Applikationsentwicklung oder Plattformentwicklung) oder des Polygraphen zu unterstützen, sei unangemessen und unzweckmässig, dringt der Beschwerdeführer nicht durch. Zunächst ist daran zu erinnern, dass der Anspruch auf eine Umschulung und eine allfällige Unterstützung der IV-Stelle nicht Gegenstand der vorliegend angefochtenen Verfügung bildet. Es kann aber festgehalten werden, dass auch wenn dies aus der Verfügung der IV-Stelle vom 18. August 2023 nicht klar ersichtlich ist, die explizit gewährte Unterstützung der beiden Berufe (Mediamatiker EFZ und ICT-Fachmann EFZ) nicht zugleich auch bedeutet, dass ein Umschulungsanspruch für jegliche anderen Ausbildungen abschliessend negiert wurde. Wie die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober 2023 ausführt, müsste der Umschulungsanspruch bei Vorliegen eines entsprechenden Lehrvertrages auch für eine andere Ausbildung geprüft werden. Im Gegensatz zu den beiden Ausbildungen Mediamatiker EFZ und ICT-Fachmann EFZ müsste jedoch eine erneute umfassende Prüfung sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen für die Umschulung erfolgen. 5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass nach Abschluss einer dreimonatigen gezielten Abklärung für den Beruf des Mediamatikers EFZ und einer Feststellung der Eignung und Neigung für diesen Beruf sowie für den Beruf des ICT-Fachmanns EFZ gemäss Art. 4a Abs. 3 IVV kein weiterer Anspruch des Beschwerdeführers auf Massnahmen im Rahmen der Berufsberatung mehr besteht. Es ist jedoch nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei Vorlegen eines vom Amt für Berufsbildung genehmigten Ausbildungsvertrages zum Mediamatiker EFZ oder ICT-Fachmann EFZ von der IV-Stelle im Rahmen einer Umschulung unterstützt wird. Legt der Beschwerdeführer einen Ausbildungsvertrag für einen anderen Beruf vor, wird er ebenfalls unterstützt, sofern sämtliche Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind und es sich um eine sowohl aus medizinischer wie auch persönlicher Sicht geeignete Umschulung handelt. Die Verfügung vom 18. August 2023 erweist sich somit als korrekt und die Beschwerde ist nach dem Ausgeführten abzuweisen. 6.1 Es bleibt über die Kosten des Verfahrens zu befinden. 6.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Da ihm mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. Dezember 2023 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist, gehen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- vorläufig auf die Gerichtskasse. 6.3 Der Beschwerdeführer wird jedoch ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2021 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
http://www.bl.ch/kantonsgericht