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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 10.08.2023 720 23 11 / 177 (720 2023 11 / 177)

10 août 2023·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,813 mots·~14 min·6

Résumé

IV-Rente

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 10. August 2023 (720 23 11 / 177) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Ermittlung der Mindestbeitragszeit bei türkischen Staatsangehörigen

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichterin Susanne Afheldt, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Yves Waldmann, Advokat, St. Johanns-Vorstadt 23, Postfach 342, 4001 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Der 1986 geborene A.____, türkischer Staatsangehöriger, reiste am 9. August 2015 in die Schweiz ein. Vom 11. Mai 2016 bis 31. Dezember 2016 war er bei der Firma B.____ in X.____ in einem 40 %-Pensum als Küchenmitarbeiter angestellt. Am 23. März 2017 meldete er sich unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) klärte die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab, wobei sie A.____ bei der GA eins AG interdisziplinär begutachten liess

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht (Expertise vom 30. Oktober 2021). In der Folge stellte sie ihm mit Vorbescheid vom 22. April 2022 ab 1. Oktober 2017 eine ganze Invalidenrente und ab 1. April 2018 eine halbe Invalidenrente in Aussicht. Nachdem die Ausgleichskasse GastroSozial dagegen Einwände erhob, erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid und wies das Leistungsbegehren mangels Erfüllung der Mindestbeitragszeit mit Verfügung vom 29. November 2022 ab.

B. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Advokat Dr. Yves Waldmann, am 17. Januar 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, in Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 29. November 2022 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm gemäss Vorbescheid vom 22. April 2022 ab 1. Oktober 2017 eine ganze Invalidenrente und ab 1. April 2018 eine halbe Invalidenrente auszurichten; unter o/e-Kostenfolge, wobei ihm die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen seien. Begründend führte er im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 und das Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969, in Kraft seit 1. Januar 1972 (nachfolgend: Abkommen), verletzt, indem sie bei der Ermittlung der Mindestbeitragszeit gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG die türkischen Beitragszeiten nicht angerechnet habe.

C. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Februar 2023 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

D. Mit Verfügung vom 22. Februar 2023 wurde dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat Dr. Yves Waldmann als Rechtsvertreter bewilligt.

E. Mit Verfügung vom 24. Februar 2023 wurde die Angelegenheit dem Dreiergericht zur Beurteilung überwiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, so dass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist so-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht mit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerden zuständig. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 17. Januar 2023 ist demnach einzutreten.

1.2 Am 1. Januar 2022 trat die vom Gesetzgeber am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung des IVG ("Weiterentwicklung der IV", WEIV) in Kraft. Die vorliegend angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Auf alle Rentenansprüche, die ab dem 1. Januar 2022 entstehen, finden grundsätzlich die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 in der ab dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung Anwendung. Wird der Anspruch auf eine IV-Rente bzw. deren Ablehnung nach dem 1. Januar 2022 verfügt, gilt unter anderem folgendes: Liegen der Eintritt der Invalidität und der Beginn des Rentenanspruchs vor dem 1. Januar 2022, so bleiben die vor dem 1. Januar 2022 gültigen Bestimmungen anwendbar (Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 9101). Vorliegend steht ein Rentenanspruch ab 1. Oktober 2017 in Frage, weshalb die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar sind. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

2.1 Versicherte nach Massgabe des IVG sind Personen, die gemäss den Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 obligatorisch oder freiwillig versichert sind (Art. 1b IVG). Obligatorisch versichert nach dem AHVG sind unter anderem die natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1a Abs. 1 lit. a und b AHVG).

2.2 Gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG sind ausländische Staatsangehörige, vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG, anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben.

2.3 Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Die Invalidität gilt bei einer Rente als eingetreten, wenn während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % bestand (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) und sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in einem entsprechenden Umfang anschliesst (Art. 28 Abs. 2, Art. 16 ATSG).

2.4 Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Verlangt sind drei volle Beitragsjahre im Sinne von Art. 50 der Verordnung über die Alters- und Hinter-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht lassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 (vgl. ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Auflage, Zürich/ Basel/Genf 2014, S. 478). Die Mindestbeitragszeit muss dabei vor Eintritt der Invalidität geleistet worden sein (Urteil des Bundesgerichts vom 5. November 2014, 8C_610/2014, E. 3).

2.5 Den innerstaatlichen Bestimmungen gehen diejenigen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen vor, welche die Schweiz mit ausländischen Staaten abgeschlossen hat, um die Rechtsstellung der beidseitigen Angehörigen in der Sozialversicherung zu regeln. Vorliegend ist das Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969, in Kraft seit 1. Januar 1972, und dessen Schlussprotokoll (SR 0.831.109.763.1) anwendbar. Dessen Art. 10 Abs. 1 bestimmt, dass türkische Staatsangehörige unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf die ordentlichen Renten und Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Invalidenversicherung haben, wobei die Absätze 2 (Auszahlung bei Wohnsitz im Ausland) und 3 (Rentenberechnung) vorbehalten bleiben. Türkische Staatsangehörige haben demgemäss dieselben versicherungsmässigen Voraussetzungen zu erfüllen wie Schweizer Bürger, damit ihnen ein Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung zusteht. Sie müssen somit im Sinne der schweizerischen Gesetzgebung invalid (Art. 4, 28 und 29 IVG) und bei Eintritt der Invalidität versichert sein (Art. 6 IVG). Für den Anspruch auf eine ordentliche Rente müssen sie zudem bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG).

3.1 Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; act. 129) ist erstellt und zu Recht unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität per 8. Oktober 2017 die dreijährige Mindestbeitragsdauer mittels schweizerischen Versicherungszeiten nicht erfüllt. Zudem ist er weder Angehöriger eines Staates der Europäischen Union noch eines Staates der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), weshalb allfällige in diesen Staaten zurückgelegte Beitragszeiten nicht anzurechnen wären (vgl. Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL; Stand 1. Januar 2023], Rz. 3004.3).

3.2 Streitig ist einzig, ob die von ihm in der Türkei zurückgelegten Beitragszeiten für die Erfüllung der dreijährigen Mindestbeitragszeit gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG anzurechnen sind. Der Beschwerdeführer bejaht dies unter Hinweis auf Art. 10 Abs. 3 des Abkommens. Er macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe Art. 10 Abs. 2 [recte wohl: Abs. 3] des Abkommens nicht richtig ausgelegt. Diese Bestimmung halte fest, wie die Beitragsdauer zu ermitteln sei, die für den Anspruch auf eine Invalidenrente gemäss Art. 36 IVG massgebend sei. Der Nebensatz, "die als Bemessungsgrundlage für die ordentliche schweizerische Invalidenrente dient" normiere entgegen der Einschätzung in der angefochtenen Verfügung nicht eine Beitragsdauer sui generis, welche nur für die Berechnung der Höhe der Invalidenrente gelte. Denn diesbezüglich führe die Bestimmung explizit aus, dass für die Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens nur die schweizerischen Beitragszeiten berücksichtigt würden. Die Bestimmung sage nicht, dass für die Mindestbeitragszeiten nur die schweizerischen Beitragszeiten berücksichtigt

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht werden dürften. Dass für den Anspruch auf eine Invalidenrente gemäss IVG auch die Beitragszeiten der Türkei anzurechnen seien, ergebe sich auch aus der Regelungsabsicht des Abkommens. Diese wolle für die Anspruchsberechtigung beider Länder die Beitragszeiten im jeweils anderen Land explizit anerkennen, was sich so auch für türkische Renten aus Art. 13 des Abkommens ergebe. Demgegenüber stellt sich die IV-Stelle unter Hinweis auf die Stellungnahme des BSV vom 12. Juni 2022 (act. 169) auf den Standpunkt, dass diese Bestimmung des Abkommens lediglich bei der Bemessung der IV-Rente Anwendung finde, bei der Ermittlung der Mindestbeitragszeit im Sinne von Art. 36 Abs. 1 IVG aber nicht einschlägig sei.

4.1 Ausgangspunkt der Gesetzesauslegung ist der Wortlaut der Bestimmung (grammatikalisches Element). Ist er klar, d.h. eindeutig und unmissverständlich, darf vom Wortlaut nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, der Wortlaut ziele am "wahren Sinn" der Regelung vorbei. Anlass für eine solche Annahme können die Entstehungsgeschichte der Bestimmung (historisch), ihr Zweck (teleologisch) oder der Zusammenhang mit anderen Vorschriften (systematisch) geben, so namentlich, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann (BGE 142 V 402 E. 4.1 f. mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2018, 9C_891/2017, E. 4.2.2).

4.2 Art. 10 Abs. 1 des Abkommens hält fest, dass türkische Staatsangehörige unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf die ordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigung haben; die Absätze 2 und 3 bleiben vorbehalten. Art. 10 Abs. 3 des Abkommens lautet wie folgt: "Bei der Ermittlung der Beitragsdauer, die als Bemessungsgrundlage für die ordentliche schweizerische Invalidenrente eines türkischen oder schweizerischen Staatsangehörigen dient, werden die nach den türkischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Beitragszeiten wie schweizerische Beitragszeiten berücksichtigt, soweit sie sich nicht mit solchen überschneiden. Bei dieser Anrechnung entsprechen dreissig Beitragstage, die gemäss der in Art. 1 Abs. 1 Abschnitt A Buchstabe a genannten türkischen Gesetzgebung zurückgelegt worden sind, einem Beitragsmonat gemäss schweizerischer Gesetzgebung. Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens werden nur die schweizerischen Beitragszeiten berücksichtigt."

4.3 Der Beschwerdeführer führt aus, Art. 10 Abs. 3 des Abkommens bestimme, wie die Beitragsdauer ermittelt werde, die für den Anspruch auf eine Invalidenrente gemäss Art. 36 IVG massgebend sei. Hierzu ist zunächst klarzustellen, dass die "Beitragsdauer" sowohl im Zusammenhang mit den versicherungsmässigen Voraussetzungen (Art. 36 Abs. 1 IVG) als auch bei der Berechnung der ordentlichen Renten (Art. 36 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 29bis ff. AHVG) von Bedeutung ist. Dabei macht insbesondere der zweite Teilsatz von Art. 10 Abs. 3 des Abkommens, wonach "die als Bemessungsgrundlage für die ordentliche schweizerische Invalidenrente eines türkischen oder schweizerischen Staatsangehörigen dient", deutlich, dass es sich bei der "Beitragsdauer" i.S.v. Art. 10 Abs. 3 des Abkommens um jene handelt, die bei der Bemessung der ordentlichen schweizerischen Invalidenrente (29bis ff. AHVG i.V.m. Art. 36 Abs. 2 IVG) massge-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht bend ist. Der Wortlaut der Bestimmung ist grundsätzlich klar. Auch die weitere Formulierung in Art. 10 in Abs. 3 des Abkommens, gestützt auf welcher "bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens nur die schweizerischen Beitragszeiten berücksichtigt werden", zeigt auf, dass sich die besagte Bestimmung einzig mit der Berechnung der ordentlichen Rente befasst. Historisch hat der Gesetzgeber nichts anderes zu erkennen gegeben. Gemäss Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (5. Revision) vom 22. Juni 2005 wird hinsichtlich der Erhöhung der Mindestbeitragsdauer für die Begründung eines ordentlichen Rentenanspruchs (Art. 36 Abs. 1 IVG) ausgeführt, dass für die Bestimmung des Rentenanspruchs von EU-Angehörigen und Staatsangehörigen von EFTA-Staaten die ausländischen Beitragszeiten mitberücksichtigt werden müssen, bei den übrigen Vertragsausländern aber eine solche Regelung fehle (vgl. BBl 2005 4536). Daraus erschliesst sich, dass Art. 10 Abs. 3 des Abkommens keine Grundlage für die Anrechnung von in der Türkei bestandenen Beitragszeiten für die Ermittlung der Bemessung der Mindestbeitragsdauer im Sinne von Art. 36 Abs. 1 IVG ist. Triftige Gründe für die Annahme, dass der klare Wortlaut von Art. 10 Abs. 3 des Abkommens am "wahren Sinn" der Regelung vorbeiziele oder solche, die ein Abweichen vom klaren Wortlaut aufdrängen, sind bei dieser Sachlage weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer substantiiert dargetan. Wenn er schliesslich geltend macht, aus der Regelungsabsicht des Abkommens sei zu schliessen, dass für den Anspruch auf eine Invalidenrente gemäss IVG auch die Beitragszeiten der Türkei anzurechnen seien, was sich so für türkische Renten aus Art. 13 des Abkommens ergebe, kann ihm nicht gefolgt werden. Art. 13 Abs. 1 des Abkommens sieht zwar die Anrechnung von schweizerischen Beitragszeiten für den Erwerb des Anspruchs auf eine Rente nach türkischem Recht vor. Eine solche Anrechnung gilt nach dem klaren Gesetzeswortlaut aber nicht im umgekehrten, hier vorliegenden Fall. Hätte das Abkommen – wie vom Beschwerdeführer behauptet – tatsächlich eine Gleichbehandlung der Anrechnung der Beitragszeiten beim Anspruch auf eine türkische Rente wie auch beim Anspruch auf eine schweizerische Rente bezweckt, so wäre dies so in Art. 13 verankert worden. Folglich lässt sich auch aus Art. 13 des Abkommens nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten.

5. Nach dem Gesagten legte die Beschwerdegegnerin Art. 10 Abs. 3 des Abkommens zutreffend aus und berücksichtigt bei der Ermittlung der Mindestbeitragszeit zu Recht nur die schweizerischen Versicherungszeiten. Da demnach beim Beschwerdeführer mangels einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage die in der Türkei zurückgelegten Beitragszeiten nicht angerechnet werden können und er die dreijährige Mindestbeitragsdauer mittels schweizerischen Versicherungszeiten nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

6.1 Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV- Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihm zu auferlegen sind. Dem Beschwerdeführer ist nun allerdings mit Verfügung vom 22. Februar 2023 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden, weshalb die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen werden.

6.2 Eine Parteientschädigung wird bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht ausgerichtet. Da dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Februar 2023 auch die unentgeltliche Verbeiständung mit seinem Rechtsvertreter bewilligt worden war, ist dieser für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 10. März 2023 einen Zeitaufwand von 6 Stunden geltend gemacht, was umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen angemessen ist. Nicht zu beanstanden sind die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von Fr. 77.30. Dem Rechtsvertreter ist deshalb für das vorliegende Verfahren ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 1'375.65 (6 Stunden à Fr. 200.-- [vgl. § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003] und Auslagen von Fr. 77.30 sowie 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. 6.3 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'375.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

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Gegen diesen Entscheid hat A.____ am 4. Dezember 2023 Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 8C_781/2023).

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