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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 17.11.2022 720 22 50 / 268

17 novembre 2022·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·HTML·5,074 mots·~25 min·6

Résumé

IV-Rente

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 17. November 2022 (720 22 50 / 268) Invalidenversicherung Mangelnde Beweistauglichkeit der verwaltungsextern eingeholten Gutachten

Besetzung

Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Jürg Pulver, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiber i.V. Cedric Cucinelli

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dominique Flach, Advokatin, indemnis, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Der 1978 geborene A.____ meldete sich am 20. Juli 2017 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) unter Hinweis auf psychische Beeinträchtigungen zum Bezug von Leistungen an. Da der Versicherte ab Juli 2018 von sich aus sein ursprüngliches Arbeitspensum wieder aufnehmen konnte, war vorerst keine Unterstützung durch die IV mehr nötig. Mit Gesuch vom 4. Juli 2019 meldete sich A.____ erneut bei der IV zum Bezug von Leistungen an. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse sowie Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) mit Verfügung vom 5. Januar 2022 einen Rentenanspruch bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 0% ab. B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Advokatin Dominique Flach, am 4. Februar 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, die Beschwerdegegnerin sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu verpflichten, ihm mindestens eine halbe Invalidenrente auszurichten. Zusätzlich sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit der Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Ergänzungsgutachten von Dr. med. B.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Juni 2021 in mehreren Punkten weder schlüssig noch nachvollziehbar sei. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er für die Neubeurteilung vom 17. Juni 2021 weder persönlich untersucht noch befragt worden sei. Der Gutachter habe keine rechtsprechungskonforme Prüfung der Aggravation durchgeführt. Darüber hinaus sei der Aushilfejob für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit auf Dauer nicht aussagekräftig. C. Mit Verfügung vom 10. Februar 2022 bewilligte das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokatin Dominique Flach als Rechtsvertreterin. D. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 13. April 2022 die Abweisung der Beschwerde. Entgegen der Rügen des Beschwerdeführers könne auf das monodisziplinäre Gutachten von Dr. B.____ vom 24. Januar 2021 mitsamt der Ergänzung vom 17. Juni 2021 abgestellt werden. Basierend auf dessen Feststellungen sei somit von einer Arbeitsfähigkeit von 80% sowohl in der angestammten als auch in einer Verweistätigkeit seit dem Jahr 2018 auszugehen. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 4. Februar 2022 ist demnach einzutreten. 1.2 Auf alle Rentenansprüche, die ab dem 1. Januar 2022 entstehen, finden grundsätzlich die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 in der ab dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung Anwendung. Wird der Anspruch auf eine IV-Rente bzw. dessen Ablehnung nach dem 1. Januar 2022 verfügt, gilt unter anderem folgendes: Liegen Eintritt der Invalidität und Beginn des umstrittenen Rentenanspruchs vor dem 1. Januar 2022, so bleiben die vor dem 1. Januar 2022 gültigen Bestimmungen anwendbar (Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 9101). Da die vorliegend angefochtene Verfügung nach dem 1. Januar 2022 erging, der umstrittene Rentenanspruch aber bereits nach Ablauf des Wartejahrs und damit per 6. Februar 2020 entstanden sein könnte, bleiben die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet. 2. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die IV-Stelle den Anspruch um Ausrichtung einer Invalidenrente zu Recht abgelehnt hat. Massgebend ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 4. Februar 2022 entwickelt hat. Dieser Zeitpunkt bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 1 E. 1.2). 3.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). 3.2 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist. 3.3 Nach Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 3.4 Die Annahme einer allenfalls invalidisierenden psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung setzt eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). 4.1 Das Administrativverfahren und der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die Verwaltung und das Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2008, 8C_163/2007, E. 3.2). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 7. März 2019, 9C_57/2019, E. 3.2). 4.2 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Das Gericht hat diese nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4.3 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen, vgl. dazu auch BGE 135 V 465 E. 4.4 und 4.5). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts vom 6. März 2019, 9C_609/2018, E. 3.2.2). Berichten und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen wiederum kommt rechtsprechungsgemäss nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten. An die Beweiswürdigung sind deshalb strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.1). 5. Zur Beurteilung des vorliegenden Falls liegen zahlreiche medizinische Unterlagen vor, die vom Gericht gesamthaft gewürdigt wurden. Im Folgenden sollen indessen lediglich diejenigen Gutachten und Berichte wiedergegeben werden, welche sich für den vorliegenden Entscheid als zentral erweisen. 5.1 Im Auftrag der Krankentaggeldversicherung C.____ erstellte Dr. med. D.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, eine psychiatrische Kurzbeurteilung. Gemäss Bericht vom 3. August 2019 bestünden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) mit selbstunsicheren, vermeidenden, narzisstischen und emotional-instabilen Anteilen sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11). Die depressive Störung sei jedoch zum Teil remittiert, so dass das depressive Syndrom zum Zeitpunkt der damaligen Untersuchung leicht bis mittelschwer vorliege. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ein schädlicher Konsum von Cannabis (ICD-10 F12.1) und Kokain (ICD-10 F14.1). Mit grosser Wahrscheinlichkeit liege eine Persönlichkeitsstörung aufgrund der belastenden Jugend und Kindheit vor. Der Versicherte sei aktuell maximal bis zu 50% arbeitsfähig. Unter optimal angepassten Bedingungen bzw. an einem anderen Arbeitsplatz könne in 8-10 Wochen eine Arbeitsfähigkeit von 70-80% zumutbar sein. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit von 50% in der jetzigen Tätigkeit dürfe vorerst aber als das maximal erreichbare betrachtet werden. 5.2 In seiner Beurteilung vom 7. August 2019 diagnostizierte der behandelnde Psychiater Dr. med. E.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Restzustand und eine verzögert auftretende psychotische Störung (ICD-10 F19.7) bei einem Status nach langjährigem Missbrauch von Alkohol, Cannabinoide, Kokain und Spielsucht. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine Substanz-Abhängigkeit von Alkohol, Cannabinoide und Kokain. Es bestehe kein relevanter Konsum und der Patient sei bezüglich Cannabis, Kokain und dem Spielen abstinent. Eine erneute depressive Episode zeichne sich seit Juni 2019 durch eine erhöhte Reizbarkeit, Frustationsintoleranz, Aggressivität als Ausdruck der Überforderung, einem aggressiven Verhalten gegenüber Mitarbeitenden sowie erneuten Schlafstörungen und abrupten Stimmungschwankungen ab. Dem Patienten sei eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit zumutbar. Diese könne bis zu 100% innerhalb eines Jahres ansteigen. 5.3 Gemäss Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. med. F.____, FMH Anästhesie, vom 26. November 2019 sei aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen keine Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit möglich. Rein aktenanamnestisch seien Eingliederungsmassnahmen bei unklarem Gesundheitszustand nicht zielführend, weshalb sie empfehle, das Dossier an die Abteilung Renten weiterzuleiten. 5.4 Im ärztlichen Verlaufsbericht vom 9. September 2020 diagnostizierte Dr. E.____ weiterhin einen Restzustand und eine verzögert auftretende psychotische Störung (ICD-10 F19.7) bei einem Status nach langjährigem Missbrauch von Alkohol, Cannabis und Spielsucht. Bis auf weiteres bestehe eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50%. Ein Wechsel in eine andere Tätigkeit (Produktion, ruhigere Dienstleistung) könnte die Arbeitsfähigkeit eventuell verbessern. 5.5 In der Folge nahm die IV-Stelle weitere Abklärungen vor und liess dafür ein verwaltungsexternes monodisziplinäres, psychiatrisches Gutachten bei Dr. B.____ erstellen. Gemäss seinem Gutachten vom 24. Januar 2021 seien in der Anamnese eine repetitive Überforderung, aggressive Impulsdurchbrüche, Konflikte, Insuffizienzgefühle sowie ausgeprägte Schuldgefühle bei emotionaler Instabilität auszuzumachen. In der Untersuchungssituation seien ebenfalls eine massive Überforderung, ein stark aggressiver Affekt mit aggressiven Impulsdurchbrüchen, ein Agieren (Aufstehen während der Untersuchung) zur Entladung von aggressiven Impulsen und ausgeprägte Insuffizienzgefühle und Schuldgefühle festzustellen. Daraus diagnostizierte Dr. B.____ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, emotional-instabilen (impulsiver Typ) und ängstlich vermeidenden Anteilen (ICD-10 F61.0). Weiter seien in der Anamnese ein deprimierter, hoffnungsloser, verzweifelter, freudloser Affekt sowie ein ängstlich-vermeidender Rückzug festzustellen. In der Untersuchung hätten sich eine ausgeprägte Verzweiflung, starke Insuffizienzgefühle, Hoffnungslosigkeit, Freudlosigkeit und negativ-pessimistische Zukunftsgedanken gezeigt. Müdigkeit und Kraftlosigkeit sowie Antriebsarmut seien jedoch nicht feststellbar gewesen. Der Explorand tendiere eher zum Gegenteil und zwar zur motorischen Abfuhr (statt zu einer eingeschränkten verlangsamten Motilität) und zu Aggressivität (statt zu Leere bei einem deprimierten Affekt). Dies führe zur Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünde ein Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F19.2) durch multiplen Substanzgebrauch (Alkohol, Kokain und Cannabis). Dieses sei allerdings seit dem Jahr 2018 remittiert. Sowohl für die bisherige Tätigkeit beim Restaurant G.____ als auch für eine Verweistätigkeit leitete Dr. B.____ eine Arbeitsfähigkeit von 50% ab. 5.6 Nachdem die IV-Stelle aufgrund des Auszugs aus dem individuellen Konto festgestellt hatte, dass der Beschwerdeführer neben seiner Tätigkeit bei G.____ im Jahr 2019 und 2020 zusätzliche Arbeiten beim Einzelunternehmen H.____ verrichtet hatte, wurden die damit verbundenen Informationen dem Gutachter zur Stellungnahme unterbreitet. Mit Stellungnahme vom 17. Juni 2021 hielt Dr. B.____ nach telefonischer Rücksprache mit Frau I.____ von der H.____ an der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung fest. Der Explorand leide an einer erheblichen Kränkbarkeit, starker narzisstischer Wut nach Kränkungen und an emotional-instabilen Anteilen, so dass Routinearbeiten in wohlwollender Arbeitsatmosphäre für ihn ideal sein würden. An der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, könne jedoch ein wenig gezweifelt werden, sofern den Angaben der Arbeitgeberin geglaubt werden könne. Da der Versicherte bei G.____ und zusätzlich in der H.____ gearbeitet habe, sei er mindestens im Jahr 2020 offenbar sehr motiviert zum Arbeiten gewesen. Gemäss den Angaben von Frau I.____ benehme sich der Versicherte sehr kindlich abhängig und profitiere gerne von anderen. Er lasse sich überall helfen und sei etwas bequem. Aufgrund dieser Angaben müssten verschiedene Punkte des Gutachtens vom 24. Januar 2021 ein wenig revidiert werden. In der Folge gab Dr. B.____ betreffend die Konsistenz und Plausibilität sowie die Ressourcen eine Neubeurteilung ab. Offenbar bestehe doch eine Aggravation. Der Versicherte habe eventuell die Angabe, bei Frau I.____ gearbeitet zu haben, vergessen oder unterschlagen. Dies könne nicht entschieden werden, wobei die Frage der Aufrichtigkeit im Raum stehe. In der Untersuchung vom 22. Januar 2021 sei aufgefallen, dass der Explorand nach kurzer Zeit nach Beginn der Untersuchung hocherregt und dysphorisch aufgestanden ist. Er habe immer wieder die Hand aufgezogen und habe bedrohlich gewirkt. Deshalb stelle sich die Frage, ob es sich dabei um Agieren, um eine gewisse hysteriforme Tendenz oder um ein teilweises Handeln zu einem eigenen Vorteil (Aggravation) gehandelt habe. Weiter führte Dr. B.____ aus, dass sich der Explorand gemäss Angaben von Frau I.____ an seinem Arbeitsplatz bei G.____ sehr wohl fühle. Dass dieser kein höheres Pensum bewältige, sei ihrer Ansicht nach vor allem auf seine Bequemlichkeit zurückzuführen. Sofern den Angaben von Frau I.____ gefolgt werden könne, sei die Ressourcenlage wesentlich positiver einzuschätzen. Insgesamt sei deshalb insbesondere die Arbeitsfähigkeit neu zu beurteilen. Gemäss Dr. B.____ sei der Versicherte sowohl in der angestammten Tätigkeit bei G.____ als auch in einer Verweistätigkeit seit dem Jahr 2018 höchstwahrscheinlich zwischen 70-100% arbeitsfähig. 6.1 Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 5. Januar 2022 bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts vollumfänglich auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B.____ vom 24. Januar 2021 sowie dessen Ergänzung vom 17. Juni 2021. Sie ging demzufolge davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 80% zumutbar sei. 6.2 Wie in Erwägung 4.3 hiervor ausgeführt, ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, die aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit ihrer Expertise sprechen. Entsprechende Indizien gegen eine volle Beweiskraft der vorinstanzlichen Abklärungen liegen im vorliegenden Fall sowohl gegenüber dem Gutachten vom 24. Januar 2021 als auch gegenüber der ergänzenden Stellungnahme vom 17. Juni 2021 vor. 6.3 Zunächst fällt in Bezug auf das Gutachten vom 24. Januar 2021 auf, dass keine nachvollziehbare Herleitung der Diagnosen stattfindet. Dr. B.____ stützt seine Diagnosen in grossem Ausmass auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, ohne auf einzelne ICD-10-Kriterien für die doch schwerwiegenden Diagnosen einzugehen. Entsprechend finden sich für die gestellten Diagnosen und deren Abgrenzung keine schlüssige Begründung. Die Affektpathologie des Exploranden wurde vom Gutachter überhaupt nicht thematisiert. Zwar findet sich im Gutachten eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Fähigkeiten und Ressourcen des Exploranden. In Bezug auf die bei den Akten liegenden anderslautenden Einschätzungen begnügt sich der Gutachter jedoch damit, auf die gleichlautenden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit zu verweisen, ohne auf die ebenfalls im Raum stehenden Diagnosen einzugehen. Insbesondere fehlt eine eingehende Auseinandersetzung mit den Berichten des behandelnden Psychiaters Dr. E.____ und den darin diagnostizierten psychischen Verhaltensstörungen durch Alkohol, Cannabinoide und Kokain sowie pathologisches Spielen. Das Gutachten vermag aus diesen Gründen nicht zu überzeugen. 6.4 Weitere erhebliche Zweifel an der Einschätzung Dr. B.____ ergeben sich indes aufgrund der ergänzenden Stellungnahme vom 17. Juni 2021. Im Rahmen der Ergänzung zu seinem Gutachten nahm Dr. B.____ telefonisch Rücksprache mit der (ehemaligen) Arbeitgeberin und - gemäss Aussage des Beschwerdeführers - Lebenspartnerin des Exploranden. Aufgrund der von ihr gemachten Aussagen revidierte Dr. B.____ seine medizinische Einschätzung in weiten Teilen, ohne nochmals mit dem Beschwerdeführer in Kontakt zu treten oder diesen zu untersuchen. An der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung hält der Gutachter fest, allerdings werden deren Auswirkungen lediglich aufgrund der Aussagen Frau I.____ gänzlich anders bewertet. Neu folgert der Gutachter vielmehr, dass «offenbar doch eine Aggravation» vorliege. Aufgrund der fremdanamnestischen Angaben stellt Dr. B.____ weiter die Beurteilung der Ressourcen in Frage. Ferner führt er aus, dass aufgrund der Aussagen der ehemaligen Arbeitgeberin das Mini-ICF APP Rating ebenfalls neu beurteilt werden müsse. Ein Mini-ICF APP Rating wurde indes vom Gutachter weder im Gutachten vom 24. Januar 2021 noch in der Ergänzung vom 17. Juni 2021 vorgenommen. An der gestellten Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, zweifelt der Gutachter nachträglich, da der Versicherte «mindestens im 2020 offenbar sehr motiviert» gewesen sei. Weitere Abklärungen hätten hier mehr Klarheit über Ausmass und Dauer der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers geben können. Solche wurden indes nicht vorgenommen. Nachdem Dr. B.____ es in der Begutachtung unterlassen hatte, die Aussagen und das Verhalten des Beschwerdeführers kritisch zu hinterfragen, stützt sich die in wesentlichen Aspekten anderslautende Beurteilung in der Ergänzung vom 17. Juni 2021 augenscheinlich ausschliesslich auf die unkritisch übernommenen Aussagen der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers. Eigene weitere Untersuchungen nahm der Gutachter nicht vor. Dieses Vorgehen ist nicht nachvollziehbar und die von Dr. B.____ gezogenen Schlussfolgerungen vermögen folglich nicht zu überzeugen, erweisen sie sich doch als unbegründet und medizinisch unfundiert. Nach dem Ausgeführten erweist sich die medizinische Einschätzung sowohl in Bezug auf die Diagnosen als auch die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers weder als nachvollziehbar noch als plausibel. 6.5 Nach pflichtgemässer Würdigung der vorhandenen ärztlichen Unterlagen ergibt sich zusammenfassend, dass erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Ausführungen von Dr. B.____ bestehen. Die Gutachten vom 24. Januar 2021 und 17. Juni 2021 erfüllen damit die Anforderungen an die Beweistauglichkeit nicht, weshalb darauf - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - nicht abgestellt werden kann. Da auch die übrigen medizinischen Akten keine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zulassen, kann damit kein hinreichend nachvollziehbares Bild über den Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten erstellt werden. Somit präsentiert sich der massgebende medizinische Sachverhalt im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG als ungenügend abgeklärt. 7.1 In einem nächsten Schritt sind die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu untersuchen. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 18 Abs. 2 UVG). Danach ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (lnvalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1, 104 V 136 E. 2a und b). 7.2 Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Verfügung vom 5. Januar 2021 den zur Ermittlung des Invaliditätsgrads erforderlichen Einkommensvergleich vorgenommen. Dabei ermittelte sie sowohl das massgebende Validen- wie auch das zumutbare Invalideneinkommen in Anwendung der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE). Grundlage hierfür bildete jeweils die Tabelle TA1 der LSE 2018. Anhand des Sektors Gastronomie, Kompetenzniveau 1, Spalte Männer, und damit eines monatlichen Einkommens von Fr. 4'121.-- errechnete sie unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 42,4 Stunden ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 52'419.--. Das entsprechende Invalideneinkommen für ein 80% Pensum in der Höhe von Fr. 54'213.-- bestimmte sie anhand des Sektors Total, Kompetenzniveau der Tätigkeit 1, Spalte Männer, und damit eines monatlichen Einkommens von Fr. 5'417.--. Dabei berücksichtigte sie die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden. Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultierte ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 0%. 7.3.1 Für die Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (hier: 6. Februar 2020) aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und ihrer persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne Gesundheitsschaden tatsächlich verdient hätte. Das Valideneinkommen ist so konkret wie möglich festzusetzen. Da nach empirischer Erfahrung in der Regel ohne gesundheitliche Beeinträchtigung die bisherige Tätigkeit weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 134 V 322 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts vom 17. November 2020, 9C_109/2020, E. 2.2.2). Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Ist ein konkreter Lohn nicht eruierbar oder hätte die versicherte Person ihre bisherige Stelle auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigung verloren, so können die Zahlen der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik (BfS) herangezogen werden (Urteile des Bundesgerichts vom 21. Dezember 2016, 8C_728/2016, E. 3.1 und vom 9. Juni 2015, 9C_212/2015, E. 5.4). 7.3.2 Betreffend Valideneinkommen machte der Beschwerdeführer geltend, dass er gelernter Autobremsprüfer sei und gemäss IK-Auszug verschiedene Arbeitgeber auch ausserhalb der Gastronomie gehabt habe. Da er ein typischer Hilfsarbeiter sei, müsse als Berechnungsgrundlage die Tabelle TA1 der LSE 2018, Sektor Total, Kompetenzniveau der Tätigkeit 1, Spalte Männer herangezogen werden. Damit ergebe sich ein monatliches Einkommen von Fr. 5'417.--, was nach Umrechnung auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,87 Stunden x 12 Monate ein jährliches Valideneinkommen von Fr. 67'767.-- ergeben würde. 7.3.3 Im vorliegenden Fall fällt auf, dass die Beschwerdegegnerin den Lohn nach LSE bestimmte. Der Beschwerdeführer arbeitet allerdings immer noch an seiner letzten Stelle. Dabei ist der effektiv erzielte Lohn einiges höher als der Lohn nach LSE. Wie in Erwägung 7.3.1 hiervor erwähnt, ist für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte Lohn entscheidend. Dies wäre vorliegend die weiterhin ausgeübte Tätigkeit. Es stellt sich somit nicht nur die Frage, auf welchen Sektor der LSE-Tabelle abgestellt werden soll, sondern auch, ob die Heranziehung der LSE überhaupt korrekt ist. Da sich bereits der massgebende medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt präsentiert, hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Neubeurteilung der vorliegenden Angelegenheit einen neuen Einkommensvergleich durchzuführen und dabei die entsprechenden Erwägungen zu berücksichtigen. 8. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können die Sozialversicherungsgerichte nicht mehr frei entscheiden, ob sie eine Streitsache zur neuen Begutachtung an die Verwaltung zurückweisen. Die Beschwerdeinstanz hat vielmehr im Regelfall selbst ein Gerichtsgutachten einzuholen, wenn sie einen im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist, oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1). Vorliegend erweisen sich das der angefochtenen Verfügung zugrunde gelegte Gutachten von Dr. B.____ vom 24. Januar 2021 und dessen Ergänzung vom 17. Juni 2021 als nicht beweistauglich. Da es die IV-Stelle unterlassen hat, den massgeblichen medizinischen Sachverhalt mit der gebotenen Sorgfalt widerspruchsfrei abzuklären, und es nicht die Aufgabe der kantonalen Gerichte ist, im Verwaltungsverfahren versäumte medizinische Abklärungen nachzuholen, steht einer Rückweisung an die Vorinstanz nichts entgegen. Diese wird angehalten, eine psychiatrische Begutachtung des Versicherten anzuordnen, wobei sie nicht nochmals durch Dr. B.____ erfolgen darf. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Aktenergänzung wird die IV-Stelle über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers neu zu befinden haben. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 9.1 Es bleibt über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden. Beim Entscheid über die Verlegung der Verfahrens- und der Parteikosten ist grundsätzlich auf den Prozessausgang abzustellen. Hebt das Kantonsgericht eine bei ihm angefochtene Verfügung auf und weist es die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurück, so gilt in prozessualer Hinsicht die Beschwerde führende Partei als (vollständig) obsiegende und die IV-Stelle als unterliegende Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 und 2.2, 132 V 215 E. 6.2, je mit Hinweisen). 9.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die IV-Stelle unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr zu auferlegen sind. 9.3 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da der Beschwerdeführer obsiegende Partei ist, ist ihm eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat in ihrer Kostennote vom 5. Juli 2022 für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Entschädigung für den erbrachten Aufwand von 18 Stunden und 10 Minuten geltend gemacht. In Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen erweist sich dieses Honorar als zu hoch, wobei dies insbesondere für den Aufwand von 12 Stunden und 50 Minuten für das Aktenstudium und die Eingabe ans Gericht gilt. Der vorliegende Fall bot indessen weder in rechtlicher noch in sachverhaltlicher Hinsicht besonders komplexe Fragen. Es finden sich in den Akten weder zahlreiche Berichte noch umfangreiche Gutachten oder Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes, mit denen sich die Rechtsvertreterin detailliert auseinandersetzen musste. Angesichts dessen und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls erscheint für das Aktenstudium und die Eingabe ans Gericht ein Aufwand von 9 Stunden als angemessen. Deshalb ist eine Kürzung des Aufwands um 3 Stunden und 50 Minuten vorzunehmen. Damit resultiert ein zu entschädigender Aufwand von 14 Stunden und 20 Minuten. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Zu keinen Bemerkungen Anlass geben sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 79.40. Dem Beschwerdeführer ist folglich eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle in der Höhe von Fr. 3'944.75 (14 Stunden und 20 Minuten à Fr. 250.-- und Auslagen von Fr. 79.40 zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer) zuzusprechen. 10.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind - mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) - nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 477 E. 4.2). 10.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Demgemäss wird erkannt:

://: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 5. Januar 2022 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

2.

Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt.

3.

Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'944.75 (inkl. Auslagen und 7,7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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