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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 23.02.2023 720 22 275 / 58 (720 2022 275 / 58)

23 février 2023·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·4,413 mots·~22 min·5

Résumé

IV-Rente

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 23. Februar 2023 (720 22 184 / 57 und 720 22 275 / 58) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

IV-Rente: Bemessung des Invalideneinkommens

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Nikolaus Tamm, Advokat, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4051 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Die 1984 geborene A.____ ist seit 1. Dezember 2016 als Biomedizinische Analytikerin HF bei der B.____ AG tätig, wo sie zurzeit ein Teilzeitpensum von 40 % ausübt. Mit Gesuch vom 19. Februar 2019 meldete sie sich unter Hinweis auf psychische Gesundheitsbeeinträchtigungen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ermittelte die IV-Stelle Basel- Landschaft bei der Versicherten ab Juli 2019 (Ablauf des Wartejahres) einen Invaliditätsgrad von 48 %. Gestützt auf dieses Ergebnis sprach die IV-Stelle A.____ - nach durchgeführtem

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vorbescheidverfahren - mit Verfügung vom 24. Mai 2022 ab 1. August 2019 eine Viertelsrente zu. In Bezug auf den Rentenbeginn wies die IV-Stelle A.____ darauf hin, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs entstehe. Ihre Anmeldung sei am 21. Februar 2019 eingegangen, weshalb die Rente erst ab 1. August 2019 ausgerichtet werden könne. B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Advokat Nikolaus Tamm, am 30. Juni 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie, es sei ihr in Abänderung der angefochtenen Verfügung eine halbe Rente zuzusprechen. Zudem seien ihr die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit ihrem Rechtsvertreter zu bewilligen; unter o/e-Kostenfolge. C. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben in der Verfügung vom 24. Mai 2022 klärte das Kantonsgericht vorerst ab, ob diese von der IV-Stelle Basel-Landschaft oder von der IV- Stelle Solothurn erlassen wurde. Die amtlichen Erkundigungen bei den beiden IV-Stellen ergaben, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine solche der IV-Stelle Basel- Landschaft handelt. Das Kantonsgericht bejahte deshalb mit Verfügung vom 12. Juli 2022 seine örtliche Zuständigkeit zur Behandlung der Beschwerde der Versicherten vom 30. Juni 2022. D. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Juli 2022 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. E. Am 19. September 2022 bewilligte das Kantonsgericht der Beschwerdeführerin gestützt auf die eingereichten Unterlagen für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat Nikolaus Tamm als Rechtsvertreter. F. Nachdem die IV-Stelle in der ersten Verfügung vom 24. Mai 2022 die laufende Rente der Versicherten ab 1. Juni 2022 festgesetzt hatte, erliess sie am 12. September 2022 eine zweite Verfügung, mit der sie über den Rentenanspruch für den Zeitraum vom 1. August 2019 bis 31. Mai 2022 entschied. Zudem regelte sie in der zweiten Verfügung die aus der rückwirkenden Rentenzusprache resultierende Nachzahlung. G. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 liess A.____ durch ihren Rechtsvertreter Nikolaus Tamm auch gegen diese neue Verfügung vom 12. September 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht erheben. Darin beantragte sie wiederum, es sei ihr in Abänderung der angefochtenen Verfügung eine halbe Rente zuzusprechen. Zudem seien ihr die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit ihrem Rechtsvertreter zu bewilligen; unter o/e- Kostenfolge. H. Am 5. Oktober 2022 legte das Kantonsgericht die beiden Beschwerdeverfahren zwischen A.____ und der IV-Stelle mit den Rentenverfügungen vom 24. Mai 2022 und 12. September 2022 als Anfechtungsobjekten (Verfahren Nr. 720 22 184 und 720 22 275) zusammen. Gleichzeitig wurden der Versicherten auch im neuen Beschwerdeverfahren Nr. 720 22 275 die

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat Nikolaus Tamm als Rechtsvertreter bewilligt. Da die Versicherte in der zweiten Beschwerde vom 3. Oktober 2022 - verglichen mit der ersten Beschwerdeeingabe vom 30. Juni 2022 - keine neuen Rechtsbegehren erhob und bezüglich der Begründung und der Beweisanträge vollumfänglich auf die Ausführungen in der früheren Beschwerde vom 30. Juni 2022 verwies, sah das Kantonsgericht davon ab, zur zweiten Beschwerde eine Vernehmlassung der IV-Stelle einzuholen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Wie die im Rahmen des Instruktionsverfahrens bei den IV-Stellen Basel-Landschaft und Solothurn erfolgten amtlichen Erkundigungen ergaben, handelt es sich bei den Anfechtungsobjekten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens um zwei Verfügungen der IV-Stelle Basel-Landschaft. Somit ist, wie bereits in der Verfügung des Kantonsgerichts vom 12. Juni 2022 festgehalten wurde, die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zur Beurteilung der beiden Beschwerden der Versicherten zu bejahen. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerden zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobenen - Beschwerden der Versicherten vom 30. Juni 2022 und 3. Oktober 2022 ist demnach einzutreten. 2.1 Am 1. Januar 2022 trat die vom Gesetzgeber am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung des IVG ("Weiterentwicklung der IV", WEIV) in Kraft. Auf alle Rentenansprüche, die ab dem 1. Januar 2022 entstehen, finden grundsätzlich die Bestimmungen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 sowie diejenigen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in der Fassung gültig ab 1. Januar 2022 Anwendung (Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 9100). Erfolgt die Verfügung über die erstmalige Rentenzusprache nach dem 1. Januar 2022, begründet diese aber einen Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022, sind hingegen die Bestimmungen des IVG und der IVV sowie diejenigen des ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung massgebend (KSIR, Rz. 9101; vgl. auch Kreisschreiben zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 1009). Vorliegend ergingen die angefochtenen Verfügungen nach dem 1. Januar 2022, zur Diskussion steht jedoch ein am 1. August 2019 und damit vorher entstandener Rentenanspruch. Nach dem Gesagten ist die Angelegenheit deshalb in Anwendung der Bestimmungen des IVG und der IVV sowie derjenigen des ATSG in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung zu beurteilen. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2 Zu ergänzen bleibt, dass bei der 1984 geborenen Beschwerdeführerin ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem gemäss lit. b der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 (WEIV) erfolgt. 3.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). 3.2 Nach Art. 6 ATSG ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 3.3 Die Annahme einer allenfalls invalidisierenden psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung setzt eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 131 V 49 E. 1.2, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Zu betonen ist, dass im Kontext der rentenmässig abzugeltenden psychischen Leiden belastenden psychosozialen Faktoren sowie soziokulturellen Umständen kein Krankheitswert zukommt. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG setzt in jedem Fall ein medizinisches Substrat voraus, das die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Ist eine psychische Störung von Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der weiteren Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten und einem Erwerb nachzugehen (BGE 127 V 294 E. 5a mit Hinweisen). Zur Annahme einer durch eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder - als alternative Voraussetzung - sogar für die Gesellschaft untragbar (BGE 102 V 165; vgl. auch BGE 127 V 294 E. 4c in fine). 3.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist. 4. Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrads bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist. 4.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustands und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2, 132 V 93 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 4.2 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 5.1 Die IV-Stelle holte zur Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit der Versicherten bei Dr. med. C.____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, das psychiatrische Gutachten vom 13. August 2021 ein. Darin erhob der Experte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: (1) eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (Borderline-Typ; ICD-10 F60.31), soziale Phobien (ICD-10 F40.1) und (3) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4). Zur Frage der Arbeitsfähigkeit der Versicherten führte Dr. C.____ aus, unter Berücksichtigung der zum Teil tiefgreifenden psychischen Störungen, deren vorsichtig günstigem Verlauf unter der langjährigen Behandlung und der vorhandenen Ressourcen ergebe sich eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % (bezogen auf ein Vollpensum von 100 %) in der angestammten Tätigkeit als Biomedizinische Analytikerin. In seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wies der Gutachter darauf hin, dass die Versicherte in ihrer angestammten Tätigkeit über grosse Routine und Sicherheit verfüge, wes-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht halb zumindest kurzfristig in einer andersartig angepassten Tätigkeit keine wesentliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden könnte. 5.2 Die IV-Stelle stützte sich in den angefochtenen Verfügungen vom 24. Mai 2022 und 12. September 2022 bei der Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit der Versicherten auf die Ergebnisse, zu denen Dr. C.____ in seinem psychiatrischen Gutachten vom 13. August 2021 gelangte. Sie ging demzufolge davon aus, dass die Versicherte seit Juli 2019 (Ablauf des Wartejahres) in der Lage ist, die angestammte Tätigkeit als Biomedizinische Analytikerin zu 50 % (bezogen auf ein Vollpensum von 100 %) auszuüben. Diese vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Das Gutachten von Dr. C.____ weist weder formale noch inhaltliche Mängel auf, es ist - wie dies vom Bundesgericht verlangt wird (vgl. E. 4.2 hiervor) - für die streitigen Belange umfassend, es beruht auf allseitigen Untersuchungen, es berücksichtigt die geklagten Beschwerden und es ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden. Inhaltlich ist das Gutachten widerspruchsfrei und es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge bzw. in seinen Schlussfolgerungen ein. Der medizinische Sachverhalt und die vorinstanzliche Würdigung desselben werden denn auch von der Versicherten in ihrer Beschwerde - zu Recht - nicht in Frage gestellt. Somit kann von zusätzlichen Ausführungen hierzu abgesehen werden. 6.1 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (BGE 141 V 15 E. 3.2) mit den Untervarianten des Schätzungs- oder Prozentvergleichs (BGE 114 V 310 E. 3a) und der ausserordentlichen Methode (BGE 128 V 29). 6.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1.2). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E. 5.3, 139 V 28 E. 3.3.2). 6.2.2 Die IV-Stelle legte den angefochtenen Verfügungen ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 89'952.-- zugrunde. Dieser Betrag basiere auf den Angaben der Arbeitgeberin vom September 2021. Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen ein, dass diese Angaben, welche die Arbeitgeberin gegenüber der IV-Stelle gemacht habe, nicht zutreffend seien. Gemäss Lohnausweis habe sich ihr Bruttolohn im Jahr 2021 für ein 40 %-Pensum auf Fr. 37'863.-- belaufen, was hochgerechnet auf ein 100 % Pensum ein Gehalt von Fr. 94'658.-- ergebe. Diesem Stand-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht punkt der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Massgebend für die Ermittlung des Valideneinkommens sind nach dem vorstehend Gesagten die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns. Dieser fällt vorliegend auf den 1. August 2019. Somit kann aber bei der Ermittlung des Valideneinkommens nicht auf die Auskunft der Arbeitgeberin vom September 2021 abgestellt werden, da diese den im Jahr 2021 erzielten Lohn angibt. Gleiches gilt für den von der Beschwerdeführerin als Berechnungsgrundlage angerufenen Lohnausweis 2021 (wobei dieser im Übrigen noch einen Korrekturbetrag für das Vorjahr und verschiedene unregelmässige Leistungen enthält). Massgebend ist vorliegend vielmehr der Arbeitgeberfragebogen vom 25. März 2019, beziffert die Arbeitgeberin darin doch den Lohn der Versicherten im hier interessierenden Jahr 2019. Danach erzielte die Versicherte ab 1. Januar 2019 in einem 80 %-Pensum einen Monatslohn von Fr. 5'486.50, was hochgerechnet auf ein 100 %-Pensum einem monatlichen Einkommen von Fr. 6'858.15 entspricht und bei 13 Monatslöhnen ein Jahresgehalt in der Höhe von Fr. 89'156.-- ergibt. Dieser Betrag ist dem Einkommensvergleich als Valideneinkommen zu Grunde zu legen. 6.3.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können gemäss Rechtsprechung die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik herangezogen werden. Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht absolut, sondern kennt Ausnahmen. Es kann sich rechtsprechungsgemäss durchaus rechtfertigen, auf die Tabelle TA7 resp. T17 (ab 2012) abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und wenn der versicherten Person der öffentliche Sektor auch offensteht. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 2023, IV Nr. 13, E. 7.1 mit zahlreichen Hinweisen, vgl. insbes. auch BGE 148 V 174 E. 6.2) 6.3.2 Den angefochtenen Verfügungen liegt ein Invalideneinkommen der Versicherten in der Höhe von Fr. 46'793.-- zugrunde, das die IV-Stelle auf der Basis der LSE 2018 und in Anwendung der Tabelle T11 (Monatlicher Bruttolohn nach Ausbildung, beruflicher Stellung und Geschlecht, privater und öffentlicher Sektor) ermittelte. Sie stellte dabei konkret auf den Tabellenwert von Fr. 7'481.-- ab (Berufliche Stellung 4 [unterstes Kader], Ziffer 3 [Höhere Berufsbildung, Fachschule], Frauen) und passte diesen an eine durchschnittliche betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden an. Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin der Auffassung,

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht bei der Bemessung des Invalideneinkommens sei von dem bei ihrer jetzigen Arbeitgeberin im Rahmen ihres 40 %-Pensums tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen, wobei dieses - in Anbetracht der ihr attestierten 50%-igen (Rest-) Arbeitsfähigkeit - auf ein 50 %-Pensum hochzurechnen sei. 6.3.3 Was den Standpunkt der Beschwerdeführerin betrifft, ist festzuhalten, dass die ersten beiden Kriterien, die ein Abstellen auf das tatsächlich erzielte Einkommen als Invalidenlohn erlauben (besonders stabiles Arbeitsverhältnis, kein Soziallohn), in ihrem Fall zweifellos gegeben sind. Das dritte Kriterium (volle Ausschöpfung der Arbeitsfähigkeit) hingegen ist nicht erfüllt, denn die Beschwerdeführerin verrichtet bei ihrer Arbeitgeberin trotz der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit von 50 %, die ihr von medizinischer Seite für diese Tätigkeit attestiert wird, lediglich ein 40 %-Pensum. Es stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen in einer solchen Konstellation das tatsächliche Einkommen auf den Lohn hochgerechnet werden darf, den die Versicherte erzielen würde, wenn sie die zumutbare Restarbeitsfähigkeit bei der bisherigen Arbeitgeberin voll ausschöpfen würde. Darauf ist nun allerdings vorliegend nicht weiter einzugehen. Wie sich aus dem Folgenden ergibt, liegt bei der Versicherten nämlich auch dann ein Invaliditätsgrad von (mindestens) 50 % vor, wenn ihr Invalideneinkommen für den Einkommensvergleich unter Heranziehung der LSE-Tabellenlöhne ermittelt wird. 6.4.1 Wie oben ausgeführt (vgl. E. 6.3.1 hiervor), wird beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich praxisgemäss von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) ausgegangen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Vorliegend wandte die IV-Stelle jedoch die Tabelle T11 an, sie unterliess es jedoch, diesen Schritt zu begründen und darzulegen, weshalb dies hier eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlauben soll. Darauf ist hier nun aber nicht weiter einzugehen, führt doch auch die korrekte Anwendung der Tabelle T11 vorliegend zu einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %. Immerhin lässt sich diesbezüglich festhalten, dass es sich je nach Ausbildung der versicherten Person rechtfertigen kann, auf die Werte der Tabelle T11 abzustellen. So scheint es auch im vorliegenden Fall mit Blick auf die Ausbildung und den bisherigen Verdienst der Beschwerdeführerin vertretbar, die Tabelle T11 anzuwenden, weist doch die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, deutlich tiefere Löhne aus, die dem Einkommen, das die Versicherte in Ausübung der ihr zumutbaren Tätigkeit realistischerweise erzielen kann, nicht gerecht werden. 6.4.2 Die Vorinstanz stellte bei der Anwendung der Tabelle T11 - wiederum ohne nähere Begründung - auf die Löhne ab, die den "privaten und öffentlichen Sektor zusammen" umfassen. Man kann sich fragen, ob dies richtig ist oder ob nicht - wie bei der Anwendung der Tabelle TA1 jeweils üblich - auf die Zahlen des privaten Sektors abzustellen wäre. Dies kann aber ebenfalls offen bleiben, führt vorliegend doch auch die Heranziehung der - im Durchschnitt höheren - Löhne des "privaten und öffentlichen Sektors zusammen" zu einem Invaliditätsgrad von 50 %. 6.4.3 Die IV-Stelle ging innerhalb der Tabelle T11 bei der Wahl der massgeblichen beruflichen Stellung der Versicherten von der Stufe 4 aus, was gemäss der Legende zur Tabelle dem

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht "untersten Kader" entspricht. In Berücksichtigung dieser beruflichen Stellung gelangte sie innerhalb der Frauenlöhne der Ziffer 3 (Höhere Berufsbildung, Fachschule) zu einem massgebenden Tabellenwert von Fr. 7'481.--. Diesem Vorgehen der Vorinstanz kann jedoch nicht gefolgt werden. Der IV-Stelle ist diesbezüglich entgegen zu halten, dass es in den Akten keinerlei Hinweise gibt, wonach die Versicherte bei ihrer Arbeitgeberin eine Kaderfunktion ausübt. Dazu kommt, dass der Gutachter Dr. C.____ in seiner Expertise vom 13. August 2021 eine ideal dem Leiden angepasste Tätigkeit der Versicherten dahingehend umschreibt, dass sie einen hohen Anteil an selbständiger Arbeit und gleichzeitig lediglich geringe kommunikative Anforderungen sowie keinen Kundenkontakt beinhalten sollte (S. 19 Ziff. 8.2 des Gutachtens). Ein solches Stellenprofil dürfte nun allerdings kaum mit einer Tätigkeit in einer Kaderfunktion vereinbar sein. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich aber, in der Tabelle T11 von den Lohnzahlen auszugehen, die in der beruflichen Stellung "ohne Kaderfunktion" (letzter Abschnitt der Tabelle T11) erzielt werden. Dies führt innerhalb der Frauenlöhne der Ziffer 3 (Höhere Berufsbildung, Fachschule) zu einem massgebenden Tabellenwert von Fr. 7'128.--. Dieser Betrag ist an die durchschnittliche betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit des Jahres 2019 von 41,6 Stunden (Tabelle "Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabschnitten und Grossregionen, T03.02.03.01.04.04, Zeile "Schweiz", Total) und der bis 2019 eingetretenen Nominallohnentwicklung von +1,0 % (Tabelle "Nominallohnindex, Frauen 2016-2020", T1.2.15, Total) anzupassen, was ein Gehalt von Fr. 7'487.25 pro Monat bzw. - bei zwölf Monatslöhnen - von Fr. 89'847.-- pro Jahr ergibt. In Berücksichtigung, dass die Versicherte in einer solchen Tätigkeit aus medizinischer Sicht noch zu 50 % arbeitsfähig ist, führt dies im Ergebnis zu einem massgebenden jährlichen Invalideneinkommen von Fr. 44'924.--. 6.5 Setzt man das Valideneinkommen von Fr. 89'156.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 44'924.-- gegenüber, so resultiert aus diesem Einkommensvergleich eine Erwerbseinbusse von Fr. 44'232.--, was einem Invaliditätsgrad der Versicherten von 49,61 % bzw. gerundet (vgl. zur Rundungspraxis: BGE 130 V 121 ff.) von 50 % entspricht. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 % hat die Beschwerdeführerin, wie von ihr geltend gemacht, Anspruch auf eine halbe Rente. 6.6 Bei diesem Ergebnis ist auf den weiteren (Subeventual-) Antrag der Beschwerdeführerin, wonach ihr bei der Bemessung des Invalideneinkommens ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn von jedenfalls 10 % zu gewähren sei, nicht mehr einzugehen. Die Gewährung dieses Abzugs würde zu einem Invaliditätsgrad von 54,65 % bzw. gerundet von 55 % führen, was aber nichts am Anspruch der Versicherten auf eine halbe Rente ändern würde. 6.7 Was den Beginn des Rentenanspruchs betrifft, sind die angefochtenen Verfügungen nicht zu beanstanden. Die IV-Stelle machte die Versicherte darin zu Recht darauf aufmerksam, dass der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs entsteht. Wie den Akten zu entnehmen ist, ging die Anmeldung der Versicherten zum Leistungsbezug am 21. Februar 2019 bei der IV- Stelle ein. Somit hat diese den Beginn des Rentenanspruchs richtigerweise nicht auf den 1. Juli 2019 (Ablauf des Wartejahres), sondern auf den 1. August 2019 festgesetzt.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7. Aus dem Gesagten folgt zusammenfassend, dass in Gutheissung der Beschwerden der Versicherten die angefochtenen Verfügungen der IV-Stelle vom 24. Mai 2022 und 12. September 2022 insoweit zu ändern sind, als festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin ab 1. August 2019 Anspruch auf eine halbe Rente hat. 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die IV-Stelle unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr zu auferlegen sind. 8.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da die Beschwerdeführerin obsiegende Partei ist, ist ihr eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin machte in seiner Honorarnote vom 3. Oktober 2022 für die vorliegenden Verfahren einen Zeitaufwand von 14 ¾ Stunden geltend, was sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind sodann die geltend gemachten Auslagen von Fr. 56.70. Der Beschwerdeführerin ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'032.50 (14 ¾ Stunden à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 56.70 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerden werden die angefochtenen Verfügungen der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 24. Mai 2022 und 12. September 2022 insoweit geändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. August 2019 Anspruch auf eine halbe Rente hat. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'032.50 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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720 22 275 / 58 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 23.02.2023 720 22 275 / 58 (720 2022 275 / 58) — Swissrulings