Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 22. September 2022 (720 22 23/211 und 720 22 75/212) Invalidenversicherung Auf das beweiskräftige Verwaltungsgutachten kann abgestellt werden; Die Anwendung der Invaliditätsbemessungsmethode des Prozentvergleichs ist nicht zu beanstanden.
Besetzung
Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiberin Katja Wagner
Parteien A.____ Beschwerdeführer, vertreten durch Nikolaus Tamm, Advokat, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff IV-Rente
A. Der 1964 geborene A.____ ist als Zahnarzt in eigener Praxis tätig, die er zusammen mit seiner Frau betreibt. Am 6. Mai 2016 erlitt er einen Unfall, als er während den Ferien beim Einsteigen in ein Boot ausrutschte und mit dem unteren Rücken und Steissbein auf den Bootsrand fiel. Hierbei zog er sich auch eine Prellung des Handgelenks zu. Mit Gesuch vom 9. Februar 2017 meldete er sich unter Hinweis auf Kopf- und Rückenschmerzen sowie eine Erschöpfungsdepression bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Mit Vorbescheid vom 12. Oktober 2018 stellte die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten der Swiss Medical Assessment- and Business-Center (SMAB) AG vom 27. Juli 2018 die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Im Rahmen des darauffolgenden Einwandverfahrens veranlasste die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten beim Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 sprach sie dem Versicherten rückwirkend ab 1. August 2017 eine Viertelsrente zu. Mit Berechnungsverfügung vom 1. Februar 2022 veranlasste sie die Nachzahlung der Viertelsrente für die Zeit vom 1. August 2017 bis 30. November 2021. B. Gegen beide Verfügungen erhob der Versicherte, vertreten durch Nikolaus Tamm, Advokat, mit Eingabe vom 9. Dezember 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, in Abänderung der beiden Verfügungen sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, mit Blick auf die erwerblichen Verhältnisse habe die Beschwerdegegnerin zu Unrecht den Invaliditätsgrad mit der medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit gleichgesetzt. Vielmehr habe die attestierte Restarbeitsfähigkeit von 40% wirtschaftlich betrachtet eine Leistungseinbusse von über 80% zur Folge, was zu einem Anspruch auf eine ganze Rente führe. C. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 15. März 2022 wurden beide Verfahren zusammengelegt. D. In ihrer Vernehmlassung vom 8. April 2022 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, wobei sie einen Bericht ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 4. Februar 2022 ins Recht legte. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht und im Weiteren form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Am 1. Januar 2022 trat die vom Gesetzgeber am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung des IVG ("Weiterentwicklung der IV", WEIV) in Kraft. Die vorliegend angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Februar 2022, 8C_455/2021, E. 2). Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet. 2. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 3.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% auf eine Dreiviertelrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 3.2 Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 3.3 Die Annahme einer allenfalls invalidisierenden psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung setzt eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 131 V 50 E. 1.2, 130 V 398 E. 5.3 und E. 6). Zu betonen ist, dass im Kontext der rentenmässig abzugeltenden psychischen Leiden belastenden psychosozialen Faktoren sowie soziokulturellen Umständen kein Krankheitswert zukommt. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG setzt in jedem Fall ein medizinisches Substrat voraus, das die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. In BGE 143 V 409 und 143 V 418 hat das Bundesgericht entschieden, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind. Dieses für somatoforme Leiden entwickelte Vorgehen definiert systematisierte Indikatoren, die - unter Berücksichtigung von leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4 bis 3.6 und 4.1). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2). 4.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustands und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 4.2 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) − wie alle anderen Beweismittel − frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs ge-statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer- den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4.3 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465 E. 4.4 und 4.5). So ist eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). 5.1 Im SMAB-Gutachten vom 27. Juli 2018 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0), pseudoradikuläres Zervikal- und Lumbalsyndrom bei Ansatztendinosen, mässiger lumbaler Facettengelenksarthrose beidseits und geringer Arthrose beider Iliosakralgelenke sowie chronisch tägliches Kopfweh "(mixed headache)".
In der bisherigen Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 70% (ganztägige Präsenz mit einer Leistungsminderung von 30%). In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80%. Angepasst wären körperlich leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Zwangshaltungen der Halswirbelsäule (HWS) und Lendenwirbelsäule (LWS). Optimal geeignet sei eine sachbetonte (kein oder nahezu kein Kunden- bzw. Patientenkontakt) regelmässige, gut strukturierte Tätigkeit, ohne besonderen Zeitdruck und hohe Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit. Aufgrund der leichten depressiven Episode und der narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung würden Fähigkeitsstörungen hinsichtlich der Durchhaltefähigkeit sowie der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit bestehen. Bei chronischen primären Kopfschmerzen sei in einer intellektuellen Tätigkeit die Konzentrationsfähigkeit manchmal eingeschränkt. Es müsse die Möglichkeit bestehen, die Arbeitszeit flexibel zu gestalten und vermehrt Pausen einzuschalten. 5.2 Im ZMB-Gutachten vom 27. Februar 2020 diagnostizierten die beteiligten Fachpersonen aus polydisziplinärer Sicht mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei mehreren degenerativen Veränderungen, ein zervikales Schmerzsyndrom sowie therapieresistente chronische tägliche Kopfschmerzen mit Kombination von frontal betonten migräniformen Kopfschmerzen, Spannungskopfschmerzen und Kopfschmerzen unklarer Ätiologie. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden u.a. akzentuierte Persönlichkeitszüge diagnostiziert.
Im Rahmen ihrer Konsensbeurteilung äusserten die Gutachter sich zusammenfassend wie folgt: Im Vordergrund stünden heute ein psychisches Schmerzleiden, welches seinen Ursprung in somatischen, insgesamt aber als mässig ausgeprägt zu bezeichnenden degenerativen Veränderungen im Achsenorgan habe, sowie nicht weiter objektivierbare vom Versicherten beklagte erhebliche Kopfschmerzen.
In orthopädischer Hinsicht fänden sich zunehmend degenerative Veränderungen in der HWS und LWS mit Osteochondrosen C5/C6 mit Diskusherniation sowie grösserer prolabierter Diskushernie L4/L5 links. Dies aufgrund einer jahrelangen Fehlbelastung der Wirbelsäule bei Beinlängenverkürzung mit nicht erfolgtem Beinlängenausgleich. Insgesamt würden die objektivierbaren Befunde eine Minderbelastung des Achsenorgans begründen, vor allem für feinmotorische Tätigkeiten, die in langdauernder praktisch unbeweglicher Zwangshaltung ausgeübt werden müssen, wie sie bei der Berufsausübung des Versicherten repetitiv vorkommen würden. Es fände sich demnach eine mechanisch-funktionelle Einschränkung in der angestammten Tätigkeit.
In neurologischer Hinsicht klage der Versicherte über verschiedene Kopfschmerzsyndrome, die konstant vorhanden seien. Daher müsse die Diagnose therapieresistente tägliche Kopfschmerzen mit Kombination von frontal betonten migräniformen Kopfschmerzen, Spannungskopfschmerzen und Kopfschmerzen unklarer Ätiologie, gestellt werden. Ferner bestünden eine Migräne ohne Aura, Medikamentenübergebrauchskopfschmerzen sowie eine Hemihypalgesie links unklarer Ätiologie.
Von psychiatrischer Seite sei die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (konversiver wie auch narzisstischer Mechanismus) zu stellen. Differenzialdiagnostisch könnte auch die Diagnose eines chronischen Schmerzsyndroms mit somatischen und psychischen Faktoren erwogen werden. Wesentlich erscheine, dass der vom Versicherten beklagte quälende Schmerz nicht vollumfänglich objektivierbar sei. Beim Versicherten bestünden indessen erhebliche Belastungssituationen, welche das seit der Pubertät chronifizierte Schmerzsyndrom zu begründen vermögen. Dabei habe das Unfallereignis vom Mai 2016 einen Trigger für eine weitere Exazerbation der beklagten Beschwerden dargestellt. Aus psychiatrischer Sicht sei der Versicherte aufgrund dieses psychogenen Leidens in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt.
Die Gutachter kamen demnach zum Schluss, dass in der bisherigen Tätigkeit als Zahnarzt eine Arbeitsfähigkeit von 60% bestehe. Im Anschluss an das Unfallereignis vom 6. Mai 2016 könne eine (vollständige) Arbeitsunfähigkeit für vier Wochen attestiert werden. Ab diesem Datum sei von einer sukzessiven Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis auf 60% auszugehen. Das Unfallereignis stelle eine Gelegenheitsursache für die Exazerbation der vorbestehenden Beschwerden dar. Im weiteren Verlauf sei keine Zäsur auszumachen, welche geeignet wäre, die Beschwerden des Versicherten erheblich zu verändern, sodass von einer Arbeitsfähigkeit von 60% seit Oktober 2016 auszugehen sei. Eine Tätigkeit von jeweils 5 Stunden/Tag sei dem Versicherten unter Berücksichtigung der Möglichkeit der freien Gestaltung der Arbeitszeit in eigener Praxis möglich. In einer adaptierten Tätigkeit, ohne Zwangshaltung der Wirbelsäule und ohne hohe konzentrative Anforderungen oder feinmotorische und intellektuell fordernde Arbeiten, bestehe eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit von 25%, welche neurologisch und psychiatrisch durch das Schmerzerleben und seine Folgen begründet werde. Aus rein orthopädischer Sicht würden sich in einer angepassten Tätigkeit keine Einschränkungen begründen lassen.
Die Gesamtarbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei sowohl neurologisch und orthopädisch als auch psychiatrisch begründet. Die einzelnen attestierten Arbeitsunfähigkeiten seien aufgrund der Natur des Leidens nicht rein additiv. In einer adaptierten Tätigkeit bestünden Beeinträchtigungen lediglich aufgrund der neurologischen und psychiatrischen Leiden, wobei diese im Einzelnen nicht voneinander differenziert werden könnten. Es handle sich um ein psychosomatisches Krankheitsbild. 6.1 Die IV-Stelle stützte sich bei der Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Versicherten vollumfänglich auf die Ergebnisse, zu denen die Gutachter des ZMB in ihrem Gutachten vom 27. Februar 2020 gelangt waren. Sie ging demzufolge davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit des Versicherten seit Juni 2016 rechtserheblich eingeschränkt und dem Versicherten im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (August 2017) die angestammte Tätigkeit zu 60% zumutbar sei. 6.2 Wie in Erwägung 4.3 hiervor dargelegt, ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Solche Indizien liegen keine vor. Das Gutachten ist insgesamt umfassend und die darin dargelegten medizinischen Zusammenhänge sowie die jeweils vorgenommenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und überzeugend. Die Gutachter haben den Versicherten persönlich untersucht, eine umfassende Anamnese erhoben und gehen einlässlich auf seine Angaben und Beschwerden ein. Sie setzen sich zudem fundiert mit den bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen auseinander und begründen abweichende Einschätzungen in überzeugender Weise. Insgesamt ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem ZMB-Gutachten vollen Beweiswert zuerkannte. Die ausschlaggebende Beweiskraft des Gutachtens wird denn auch vom Versicherten - zu Recht - nicht in Frage gestellt. Auf das entsprechende Gutachten und die darin formulierte Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit kann deshalb ohne Weiteres abgestellt werden. 7.1 Streitig und im Folgenden zu prüfen sind indessen die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Gemäss Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrads einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das diese nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 104 V 136). Die nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs erforderliche Ermittlung oder Schätzung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen kann sich namentlich bei Selbstständigerwerbenden als schwierig oder unmöglich erweisen. Diesfalls ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich durchzuführen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied dieses ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchem bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2a und b; AHI 1998 S. 119 [I 83/97 E. 1a] und S. 251 [I 432/97 E. 2b]; Urteil des Bundesgerichts vom 17. November 2015, 8C_492/2015, E. 2.1). 7.2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 6. Dezember 2021 schloss die IV-Stelle aufgrund der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit von 60% auf einen Invaliditätsgrad in Höhe von 40%. Zur Ermittlung des Invaliditätsgrads veranlasste sie vorliegend eine Abklärung im Betrieb des Versicherten. Im entsprechenden "Abklärungsbericht Selbständigerwerbende" vom 26. Februar 2021 nahm die zuständige Abklärungsperson einen Betätigungsvergleich ohne Gewichtung vor, aus dem eine Einschränkung von 61% resultierte (vgl. hierzu "Abklärungsbericht Selbständigerwerbende" vom 26. Februar 2021, S. 15, IV-act. 153). Unter Ziffer 6.2 "Ergänzende Bemerkungen zum Betätigungsvergleich ohne Gewichtung" wurde dabei ausführlich auf die Angaben des Versicherten zu den einzelnen Positionen (Administration, Betriebs- und Personalführung, klassische Zahnmedizin, Prophylaxe und Hygiene sowie Weiterbildung) mit und ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eingegangen (vgl. hierzu ausführlich "Abklärungsbericht Selbständigerwerbende" vom 26. Februar 2021, S. 16 ff.). Im Rahmen von Ziffer 6.3 "Ergänzende Bemerkungen zum Betätigungsvergleich ohne Gewichtung" hielt die Abklärungsperson fest, dass die geschilderten Einschränkungen nur zum Teil nachvollziehbar seien. Aus diesem Grund sei auf einen Betätigungsvergleich mit Gewichtung verzichtet worden. Zusammenfassend gelangte die Abklärungsperson zum Schluss, die vorliegenden Abklärungen hätten ergeben, dass die Geschäftszahlen aufgrund der invaliditätsfremden Faktoren (Personalreduktion, Mehraufwand der Ehefrau) nicht aussagefähig seien. Zudem seien nicht sämtliche vorgebrachten Einschränkungen nachvollziehbar. Daher lasse sich weder ein aussagefähiger Einkommensvergleich aufgrund der Geschäftsabschlüsse noch ein Betätigungsvergleich bewerkstelligen. Die Ermittlung des Invaliditätsgrads sollte folglich aufgrund der medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit erfolgen. 7.2.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, dass sich nicht nur die reduzierte Arbeitszeit auswirke. Zu berücksichtigen sei ferner, dass er nicht mehr in der Lage sei, die besonders anstrengenden und zeitaufwendigen Arbeiten durchzuführen, auf die er sich spezialisiert habe und die zugleich wesentlich lukrativer seien, als die alltäglichen Standardbehandlungen, auf die er sich seit dem Unfall beschränken müsse. Mit Blick auf die vorliegenden Umsätze der einzelnen Behandler betrage sein persönliches Rendement wirtschaftlich betrachtet seit dem Unfall weniger als 20% des früheren langjährigen Ertrags. 7.3 Bei Selbstständigerwerbenden, welche allein oder zusammen mit Familienangehörigen oder Mitgesellschaftern einen Betrieb bewirtschaften, ist das für die Invaliditätsbemessung massgebende Erwerbseinkommen einzig aufgrund ihrer eigenen Mitarbeit im Betrieb zu bestimmen. Abzustellen ist allein auf jene Einkünfte, welche die versicherte Person selber durch ihr eigenes Leistungsvermögen zumutbarerweise realisieren kann (Art. 25 Abs. 2 IVV; Urteil des Bundesgerichts vom 21. November 2008, 8C_503/2008, E. 3). Eine Gegenüberstellung der vor und nach Eintritt eines invalidenversicherungsrechtlichen Versicherungsfalles in einem Gewerbebetrieb realisierten Geschäftsergebnisse nach Massgabe der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs lässt daher zuverlässige Schlüsse auf die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse nur dort zu, wo mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass die Betriebsergebnisse durch invaliditätsfremde Faktoren beeinflusst worden sind. Tatsächlich sind aber für die jeweiligen Geschäftsergebnisse eines Gewerbebetriebes häufig zahlreiche invaliditätsfremde Komponenten wie die Konjunkturlage, die Konkurrenzsituation, der kompensatorische Einsatz von Unternehmensbeteiligten oder Mitarbeitern von massgeblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Eine verlässliche Ausscheidung der auf solche (invaliditätsfremde) Faktoren zurückzuführenden Einkommensteile einerseits und der auf dem eigenen Leistungsvermögen der versicherten Person beruhenden Einkommensschöpfung andererseits ist in solchen Fällen in der Regel aufgrund der Betriebsergebnisse nicht möglich, sodass die Invaliditätsbemessung nach der Methode des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts vom 17. April 2007, I 70/06, E. 4.3 mit Hinweis). 7.4.1 Eine Gegenüberstellung der Betriebsergebnisse vor und nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigungen lässt vorliegend keine zuverlässigen Schlüsse zu. Ins Gewicht fällt hierbei insbesondere, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ebenfalls in der Zahnarztpraxis tätig ist und je nach Verfassung desselben die komplexen Arbeiten übernimmt oder diese in Arbeitsteilung ausgeführt werden. Gemäss "Abklärungsbericht Selbständigerwerbende" hat sich der Personalbestand sodann per 31. Januar 2020 reduziert. Der Zusammenstellung der Geschäftsabschlüsse ist ferner zu entnehmen, dass sich die an Mitarbeiter ausgerichtete Lohnsumme von zuvor jeweils über Fr. 300'000.-- bereits im Jahr 2019 auf Fr. 182'609.-- reduzierte. Auch diese Reduktion des Mitarbeiterbestands und der bereits im Jahr 2019 beinahe um die Hälfte reduzierte Personalaufwand schliessen aus, dass die von den Ehegatten (und Kollektivgesellschaftern) in den Jahren 2011 bis 2019 erzielten Betriebsergebnisse die vom Versicherten (und seiner Ehefrau) erzielten Erwerbseinkommen widerspiegeln könnten. Hinzu tritt, dass die erzielten Reingewinne ab dem Jahr 2016 gleich wie in den Vorjahren unter den beiden Ehegatten hälftig aufgeteilt wurden und damit der krankheitsbedingten verminderten Leistungsfähigkeit des Versicherten nicht Rechnung getragen wurde. Angesichts dieser Sachlage ist die Abklärungsperson nachvollziehbar zum Schluss gelangt, dass sich das Invalideneinkommen nicht aussagefähig mittels der vorliegenden Geschäftszahlen eruieren lässt (vgl. "Abklärungsbericht Selbständigerwerbende" vom 26. Februar 2021, S. 13). Der Beschwerdeführer räumt sodann selbst ein, dass die Erfolgsrechnungen der Zahnarztpraxis nicht ohne Weiteres zur Bestimmung des Invalideneinkommens herangezogen werden können. 7.4.2 Ferner kann auch nicht auf die Angaben aus dem individuellen Konto (IK) abgestellt werden. Gemäss IK-Auszug erzielte der Beschwerdeführer in den fünf Jahren vor Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung ein durchschnittliches Einkommen von rund Fr. 100'000.--. Die dort verzeichneten Jahreseinkommen stimmen sodann ziffernmässig in keiner Weise mit den aus den Geschäftsergebnissen resultierenden Zahlen überein. Dies gilt im Übrigen auch für die beiden Jahre nach Eintritt des Gesundheitsschadens. Der Beschwerdeführer begründet die im IK veranschlagten Jahreseinkommen mit entsprechend hohen Investitionen in die Zahnarztpraxis. 7.5.1 Vor diesem Hintergrund stellt sich namentlich die Frage nach der Anwendung des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens (vgl. E. 7.1 hiervor). Im "Abklärungsbericht Selbständigerwerbende" vom 26. Februar 2021 wurde ein Betätigungsvergleich ohne Gewichtung vorgenommen, welcher eine Einschränkung von 61% ergab. Dieser basierte im Wesentlichen auf den seitens des Versicherten zuhanden der Abklärungsperson getätigten Aussagen. Die Abklärungsperson begründete den Verzicht auf einen erwerblich gewichteten Betätigungsvergleich u.a. damit, dass für sie nicht sämtliche geschilderten Einschränkungen nachvollziehbar gewesen seien (vgl. E. 7.2.1 hiervor). Die IV-Stelle hat keine erwerbliche Gewichtung des Betätigungsvergleichs nachgefordert. Gestützt auf die Ausführungen der Abklärungsperson stellt sie sich vielmehr auf den Standpunkt, dass sich aufgrund der Geschäftsabschlüsse auch kein Betätigungsvergleich bewerkstelligen lasse. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer eine Leistungseinschränkung von mindestens 80% geltend. Hierbei beruft er sich auf die Umsätze in den Jahren 2011 bis 2019. Er macht geltend, dass ab 2017 eine Leistungseinbusse mit einem Einbruch von zunächst 60% zu verzeichnen gewesen sei, die sich in den Jahren 2018 und 2019 noch gesteigert habe. Mit Blick auf die vorliegenden Umsätze der einzelnen Behandler betrage sein persönliches Rendement wirtschaftlich betrachtet seit dem Unfall im Jahr 2016 weniger als 20% des früheren langjährigen Ertrags. 7.5.2 Gestützt auf die vorliegenden Gegebenheiten ist der Beschwerdegegnerin im Ergebnis beizupflichten. Wie bereits dargelegt (vgl. E. 7.4.1 hiervor), bilden die Geschäftsabschlüsse keine zuverlässige Bemessungsgrundlage, nachdem die Betriebsergebnisse u.a. durch invaliditätsfremde Komponenten beeinflusst worden sind und eine auf dem eigenen Leistungsvermögen des Versicherten beruhende Einkommensschöpfung auch aufgrund der Arbeitsteilung mit der Ehefrau nicht zuverlässig zu ermitteln ist. Ein gewichteter Betätigungsvergleich würde sich ausschliesslich auf die subjektive Leistungseinschätzung des Beschwerdeführers stützen (vgl. E. 7.5.1 hiervor). Diese deckt sich jedoch nicht mit dem aus medizinischer Sicht (objektiv) noch zumutbaren Leistungsvermögen.
Im vorliegend unbestritten gebliebenen ZMB-Gutachten vom 27. Februar 2020 sind die beteiligten Fachpersonen zur Auffassung gelangt, dass der Versicherte aus somatischer Sicht mit einer Leistungseinschränkung von 30% ganztags arbeiten könne. Die Verminderung des Rendements ergebe sich aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs. Der Versicherte könne seine Zeit und sein Pensum selber einteilen. Hierbei müsse er nicht nur schwierige längerdauernde Eingriffe ausführen, sondern könne vermehrt kürzere einfachere und somit weniger rückenbelastende Tätigkeiten in Zwangspositionen ausüben. Unter Berücksichtigung des psychischen Anteils sind die begutachtenden Fachpersonen insgesamt zum Schluss gekommen, dass in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 40% bestehe. Zwar ist dem Gutachten nicht detailliert zu entnehmen, wie diese Spezialbehandlungen aus medizinischer Sicht zu werten sind. Von Bedeutung ist indessen, dass die Fachpersonen die komplexeren längerdauernden Eingriffe unter Berücksichtigung der freien Gestaltung des Arbeitspensums nicht ausgeschlossen haben. Ferner lässt sich dem Gutachten entnehmen, dass den psychischen Beschwerden ein erhebliches Gewicht im Rahmen der Gesamtarbeitsunfähigkeit von 40% zukommt, zumal es sich um ein psychosomatisches Krankheitsbild handelt, in dessen Rahmen die neurologischen und psychischen Anteile nicht strikt voneinander zu differenzieren sind. Objektive Gründe, weshalb der Beschwerdeführer ausser Stande sein sollte, trotz einer unbestrittenen Restarbeitsfähigkeit von 60% in angestammter Tätigkeit als selbstständiger Zahnarzt ein entsprechendes Invalideneinkommen zu erzielen sind nicht ersichtlich. Es werden auch keine solchen geltend gemacht. Hierbei ist in Erinnerung zu rufen, dass von selbstständig Erwerbstätigen im Rahmen der Schadenminderungspflicht erwartet werden darf, dass sie sich im Betrieb soweit möglich so organisieren, dass sie Arbeiten verrichten können, die ihnen gesundheitshalber noch zumutbar sind. 7.6 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Anwendung des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens mit erwerblich gewichtetem Betätigungsvergleich (vgl. E. 7.1 hiervor) nicht erfüllt. Die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs scheitert daran, dass der Lohn, der sich der Beschwerdeführer vor und nach dem Unfall ausbezahlt hat, von zahlreichen invaliditätsfremden Faktoren beeinflusst worden ist, womit er nicht geeignet ist, die gesundheitlich bedingte Leistungseinbusse abzubilden. Nachdem ein Berufswechsel nicht zur Diskussion steht, erübrigen sich auch Weiterungen zu einem allenfalls gestützt auf Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu ermittelnden Einkommen. In Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin ist demnach anhand eines Prozentvergleichs davon auszugehen, dass aus der um 40% eingeschränkten Arbeitsfähigkeit eine Erwerbseinbusse bzw. ein Invaliditätsgrad von 40% resultiert. Die Anwendung der Methode des Prozentvergleichs ist rechtsprechungsgemäss zulässig, wenn der versicherten Person die Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit noch offen steht oder die versicherte Person an ihrer bisherigen Arbeitsstelle bestmöglich eingegliedert ist und die prozentmässige Einschränkung zuverlässig ermittelt worden ist (Urteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 2019, 9C_492/2018, E. 4.3.2 und vom 25. September 2018, 8C_367/2018, E. 5.3.3 mit Hinweis). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Prozentvergleich zeitigt bei den gegebenen Umständen als einzige Invaliditätsbemessungsmethode ein korrektes Ergebnis. 8. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung vom 6. Dezember 2021 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 9. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- verrechnet. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Demgemäss wird erkannt:
://: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- verrechnet.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.