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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 22.06.2023 720 22 227 / 143 (720 2022 227 / 143)

22 juin 2023·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·4,417 mots·~22 min·12

Résumé

IV-Rente

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 22. Juni 2023 (720 22 227 / 143) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Bindungswirkung der Öffentlichen Arbeitslosenkasse an den von der IV-Stelle ermittelten IV-Grad. Rechtsschutzinteresse bejaht, den von der IV-Stelle ermittelten IV-Grad beschwerdeweise anzufechten, auch wenn das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers keinen Einfluss auf die Leistungspflicht der IV hat.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Jürg Pulver, Gerichtsschreiber Stephan Paukner

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Thomas Klein, Rechtsanwalt, Sternenhofstrasse 15a, 4153 Reinach BL

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Beigeladene Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln

Betreff IV-Rente

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

A. Der 1959 geborene A.____ war seit dem 1. Januar 2002 bei der B.____ angestellt gewesen. Dieses Arbeitsverhältnis wurde am 17. Januar 2019 per 30. April 2019 durch die Arbeitgeberin gekündigt. Mit Gesuch vom 24. Juli 2019 hat sich A.____ unter Hinweis auf Depressionen, Verwirrtheit und Vergesslichkeit bei der eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet. Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse hat die IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft (IV-Stelle) dem Versicherten mit Verfügung vom 30. Juni 2022 für die Zeit von 1. Januar bis 31. Dezember 2020 eine befristete ganze IV-Rente zugesprochen, für die Zeit ab 1. Januar 2021 auf der Basis eines ermittelten IV-Grads von 17% einen Leistungsanspruch hingegen verneint. B. Hiergegen hat der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Klein, am 25. August 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), erhoben und beantragt, es sei in teilweiser Abänderung der angefochtenen Verfügung festzustellen, dass ab 1. Oktober 2020 ein IV-Grad von 0% bestehe. Zur Begründung liess er im Wesentlichen vorbringen, dass sich seine Beschwerde ausschliesslich gegen den ab 1. Oktober 2020 berechneten IV-Grad richte. Aufgrund des Rentenbescheids der IV-Stelle habe die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland (OeKa) seinen versicherten Verdienst an die verbleibende Erwerbsfähigkeit von 83% angepasst. Folglich sei sein Taggeld entsprechend gekürzt worden, obschon der von der IV-Stelle berechnete IV-Grad auf einem falschen Einkommensvergleich beruhe. Für das Valideneinkommen sei die IV-Stelle zu Unrecht vom letzten noch bei der B.____ erzielten Einkommen ausgegangen, da die Kündigung dieses Arbeitsverhältnisses noch vor Eintritt des Gesundheitsschadens erfolgt sei. Der Versicherte hätte auch ohne Gesundheitsschaden nicht mehr dort gearbeitet. Für das Valideneinkommen sei daher nicht auf den ursprünglich effektiv noch erzielten Verdienst, sondern auf die Durchschnittslöhne der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen. Nachdem in medizinsicher Hinsicht unbestritten sei, dass der Versicherte seit dem 1. Oktober 2020 wieder voll leistungsfähig sei und auch die bisherige Tätigkeit wieder ausüben könne, seien dieselben LSE-Werte sowohl für das Validen- als auch für das Invalideneinkommen zu veranschlagen. Eventualiter sei für das Invalideneinkommen auf das Kompetenzniveau 3 abzustellen, da der Versicherte an seiner letzten Stelle auch für die Arbeitsplanung, die Arbeitssicherheit sowie das Budget verantwortlich gewesen sei. Damit resultiere für die Zeit ab 1. Januar 2021 auf alle Fälle ein IV-Grad von 0%. C. Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 23. September 2022 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Dem Beschwerdeführer fehle es an einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse, die angefochtene IV-Verfügung gerichtlich überprüfen zu lassen, da der beschwerdeweise geltend gemachte IV-Grad keine Veränderung des Rentenanspruchs bewirke. Ausserdem sei das in der Beschwerde beantragte Feststellungsbegehren nur zulässig, sofern kein Leistungsbegehren zum Ziel führe. Vorliegend könne der Versicherte aber die Verfügung der OeKa anfechten und damit einen rechtsgestaltenden Entscheid herbeiführen. Ferner sei der für die Arbeitslosenversicherung massgebliche Grad der Erwerbsunfähigkeit nicht durch die angefochtene Verfügung, sondern bereits im vorangehenden Vorbescheid der IV-Stelle festgelegt worden. Hiergegen aber sei kein Einwand erfolgt. Im Übrigen sei die Kündigung des

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerdeführers überwiegend wahrscheinlich aus gesundheitlichen Gründen erfolgt, so dass der vorgenommene Einkommensvergleich korrekt und die Beschwerde abzuweisen sei, soweit darauf überhaupt einzutreten sei.

D. Mit Replik vom 9. November 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest und führte im Wesentlichen aus, dass die Arbeitslosenversicherung an den von der IV- Stelle ermittelten IV-Grad gebunden sei. Damit könne er den IV-Grad gerade nicht in einem allfälligen Verfahren gegen die OeKa überprüfen lassen, so dass sein Rechtsschutzinteresse im Verfahren zu bejahen sei. Der unterlassene Einwand gegen den der angefochtenen Verfügung der IV-Stelle vorangehenden Vorbescheid könne daran nichts ändern, weil die in diesem Zusammenhang von der IV-Stelle zitierte Praxis des Bundesgerichts nicht einschlägig sei. Schliesslich bestünden auch keine Anzeichen, dass die Kündigung des Beschwerdeführers aus gesundheitlichen Gründen erfolgt sei.

E. Mit Duplik vom 29. November hielt die IV-Stelle an ihren Rechtsbegehren fest.

F. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. Dezember 2022 wurde die OeKa zum Beschwerdeverfahren beigeladen und es wurde ihr Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Eingabe vom 6. Februar 2023 verzichtete sie auf ein förmliches Rechtsbegehren, führte jedoch aus, dass gemäss den für sie massgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsrechts jener Verdienst des Versicherten massgebend sei, der seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspreche. Auszugehen sei dabei von jenem Verdienst, der vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung erzielt worden sei. Was die gesundheitliche Beeinträchtigung betreffe, sei die OeKa an den von der IV-Stelle erhobenen IV-Grad unabhängig davon gebunden, ob der IV-Grad rentenbildend sei oder nicht. Werde der IV-Grad zu einem späteren Zeitpunkt angepasst, so werde der versicherte Verdienst nachträglich auch seitens der OeKa angepasst.

G. Mit Stellungnahme vom 17. Februar 2023 führte die IV-Stelle im Wesentlichen aus, dass eine automatische und umfassende Bindungswirkung an den von ihr festgelegten IV-Grad nicht überzeuge. Die OeKa müsse bei der Anwendung der für sie massgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsrechts zumindest die Kompetenz haben, relevante Rentenentscheide vorfrageweise auf ihre offensichtliche Unrichtigkeit hin zu überprüfen.

H. Mit Eingabe vom 20. Februar 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisher dargelegten Rechtsstandpunkten fest.

Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien ist nachfolgend soweit notwendig in den Erwägungen einzugehen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungs-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht gericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2.1 Bevor das Kantonsgericht eine Beschwerde einer materiellen Prüfung unterzieht, hat es von Amtes wegen zu prüfen, ob auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann (vgl. § 16 Abs. 2 VPO). Zu den Prozessvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, damit das Gericht zur Begründetheit oder Unbegründetheit der Rechtsbegehren Stellung nehmen kann, gehören namentlich unter anderem die Legitimation und die Beschwer der Beschwerde führenden Partei (zum Ganzen: FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 71 ff.). Nachdem die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung für die Zeit ab 1. Oktober 2020 einen IV-Grad von 17% erhoben hat, rügt der Beschwerdeführer die Bemessung des Valideneinkommens und den ab 1. Oktober 2020 resultierenden Invaliditätsgrad. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass der IV-Grad ab Oktober 2020 0% betrage. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG ist der IV-Stelle grundsätzlich beizupflichten, dass das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers bei dieser Ausgangslage keinen Einfluss auf ihre Leistungspflicht haben wird, weil dem Versicherten bei einer Gutheissung seiner Beschwerde ebenfalls keine IV-Rente zustehen würde. Damit stellt sich in erster Linie die Frage, ob er ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung eines tieferen IV-Grads besitzt. 2.2. Gemäss Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese Norm umschreibt die Legitimation im kantonalen Beschwerdeverfahren und stimmt materiell mit Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) vom 17. Juni 2005 bzw. mit 103 lit. a des vor Inkrafttreten des BGG geltenden Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 überein, welcher die Legitimation zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (vormals: Verwaltungsgerichtsbeschwerde) regelt. Der Begriff des schutzwürdigen Interesses der beiden Gesetzesbestimmungen ist demnach gleich auszulegen, weshalb die dazumal zu Art. 103 lit. a OG ergangene Rechtsprechung im Rahmen von Art. 59 ATSG ebenfalls Anwendung findet (BGE 130 V 388 E. 2.2). Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde, oder – umgekehrt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, den die angefochtene Verfügung mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht mit dem Interesse, das durch die von der Beschwerde führenden Partei als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, somit nicht überein zu stimmen. Immerhin wird verlangt, dass die Beschwerde führende Partei durch die angefochtene Verfügung stärker als irgendjemand betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten und nahen Beziehung zur Streitsache steht (BGE 127 V 1 E. 1b).

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3. Nachdem die OeKa dem Beschwerdeführer am 10. Juni 2022 mitgeteilt hatte, dass aufgrund des Rentenentscheids der IV sein versicherter Verdienst ab Juni 2022 bei einem IV-Grad von 17% an die verbleibende Erwerbsfähigkeit von 83% anzupassen sei (Beilage 2 zur Beschwerdebegründung), ist vorab auf die koordinationsrechtlich massgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsrechts einzugehen. 3.1 Gemäss Art. 40b der Verordnung über die Arbeitslosenversicherung (AVIV) vom 31. August 1983 ist bei versicherten Personen mit einer gesundheitsbedingt dauernden Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit bei der Bemessung des Taggelds jener Verdienst massgebend, der ihrer verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht. Es handelt sich dabei um Personen, bei denen eine andere Sozialversicherung eine Invalidität festgestellt hat. Der Versicherungsschutz der Arbeitslosenversicherung beschränkt sich auf die Deckung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit und damit auf den Validitätsgrad der versicherten Person. Der Zweck von Art. 40b AVIV besteht mithin darin, über die Korrektur des versicherten Verdienstes die Koordination zur IV zu bewerkstelligen, um damit eine Überentschädigung durch das Zusammenfallen einer Invalidenrente mit Taggeldern der Arbeitslosenversicherung zu verhindern (BGE 140 V 89 E. 3 mit Hinweis). Wie das Bundesgericht bereits in BGE 133 V 524 präzisiert hat, betrifft Art. 40b AVIV allerdings nicht allein die Leistungskoordination zwischen der Arbeitslosen- und der Invalidenversicherung, sondern – in allgemeinerer Weise – die Abgrenzung der Zuständigkeit der Arbeitslosenversicherung gegenüber anderen Versicherungsträgern nach Massgabe der Erwerbsfähigkeit der versicherten Person. Nach Sinn und Zweck der Verordnungsbestimmung von Art. 40b AVIV soll die Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung damit jedenfalls auf jenen Umfang beschränkt werden, der sich nach der verbleibenden Erwerbsfähigkeit der versicherten Person während der Dauer der Arbeitslosigkeit auszurichten hat. Da die Arbeitslosenversicherung nur für den aus der Arbeitslosigkeit resultierenden Lohnausfall einzustehen hat, kann es für die Berechnung der Arbeitslosenentschädigung keine Rolle spielen, ob ein anderer Versicherungsträger allfällige Invalidenleistungen erbringt. Durch das Abstellen auf die verbleibende Erwerbsfähigkeit soll mit anderen Worten verhindert werden, dass die Arbeitslosenentschädigung auf der Basis eines Verdienstes ermittelt wird, den die versicherte Person nicht mehr erzielen kann (BGE 140 V 89 E. 5.1 f. mit Hinweisen; SVR 2014 ALV Nr. 13 S. 40, 8C_824/2013 E. 3.2). Hinsichtlich der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ist deshalb grundsätzlich der durch die Invalidenversicherung ermittelte IV- Grad massgeblich (BGE 142 V 380 E. 3.3.2; ARV 2015 S. 165, 8C_746/2014 E. 3.3 mit Hinweis). 3.2 Indessen kann es Konstellationen geben, in welchen das Abstellen auf den im IV- Verfahren ermittelten IV-Grad problematisch ist und zu ungerechten Ergebnissen führt (BGE 142 V 380 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts vom 31. Mai 2012, 8C_2012, E. 6.4). Dabei ist in erster Linie an jene besonderen Fälle zu denken, bei denen sich die Sachlage seit Festlegung des IV- Grads verändert hat. In solchen Konstellationen darf (erst) im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Verfahren vorfrageweise geprüft werden, ob sich die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person seit der rentenablehnenden Verfügung der IV-Stelle verbessert oder verschlechtert hat (BGE 133 V 524 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts vom 29. Mai 2007, C 256/06, E. 6.1). Aber auch ein von vornherein materiell unrichtig festgelegter IV-Grad kann für die Bemessung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Leistungen nicht massgeblich sein. Zusammenfassend präzisierte das

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Bundesgericht in BGE 142 V 380 seine bisherige Praxis deshalb dahingehend, dass der versicherte Verdienst nur dann auf der Basis bereits eines Vorbescheids der IV angepasst werden darf, wenn dagegen keine Einwände erhoben wurden und gestützt darauf der Erwerbsunfähigkeitsgrad der versicherten Person feststehe. In den weiteren Fällen bilde erst die (noch nicht rechtskräftige) Verfügung der IV oder einer anderen Sozialversicherung eine hinreichende Grundlage für die Anpassung des versicherten Verdienstes an den damit erkannten Grad der Erwerbsunfähigkeit bzw. an den nicht (mehr) bestrittenen Prozentsatz des errechneten IV-Grads. Am Grundsatz, dass hinsichtlich der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit der durch die Invalidenversicherung ermittelte IV-Grad massgeblich bleibt, ändert diese Präzisierung des Bundesgerichts jedoch nichts. Der versicherte Verdienst in der Arbeitslosenversicherung ist vielmehr selbst dann der verbleibenden Erwerbstätigkeit anzupassen, wenn im Laufe einer Leistungsrahmenfrist der Arbeitslosenversicherung rückwirkend ein IV-Grad festgestellt wird, und zwar unabhängig davon, ob der erhobene IV-Grad zu einem Rentenanspruch führt oder nicht (AVIG-Praxis ALE, in der hier massgebenden Fassung gültig ab 1. Juli 2022, Rz. C 29). Bei einem IV-Rentenanspruch erfolgt die Anpassung des versicherten Verdienstes rückwirkend auf den Anfang des Monats, ab welchem der Anspruch auf eine IV-Rente besteht. Bei einer nicht rentenbegründenden Invalidität erfolgt sie pro futuro mit dem Beginn des der IV-Verfügung folgenden Monats (AVIG-Praxis ALE, a.a.O., Rz. C 29 a. E.). Ausgangspunkt für die Berechnung des versicherten Verdienstes der Arbeitslosenversicherung bildet alsdann der vor der gesundheitsbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit tatsächlich erzielte Lohn. Dieser Wert ist mit dem Faktor zu multiplizieren, der sich aus der Differenz zwischen 100% und dem IV-Grad ergibt. Nicht massgebend ist demnach ein allfällig hypothetisch erzielbares Invalideneinkommen (BGE 132 V 357). Ausgenommen von einer Anpassung bleiben schliesslich jene Fälle, bei welchen die IV-Stelle eine Invalidität von weniger als 10% festgestellt hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_678/2013, vom 31. März 2014, E. 5.4.1, AVIG-Praxis ALE, a.a.O., Rz. C 26c). 3.3 Unter den Parteien ist vorliegend unbestritten geblieben, dass die OeKa bei der Bemessung des in arbeitslosenversicherungsrechtlicher Hinsicht massgebenden versicherten Verdienstes im Grundsatz auf den von der IV-Stelle ermittelten IV-Grad abzustellen hat. Soweit die IV- Stelle auf die soeben dargelegte Rechtsprechung verweist und dabei die Auffassung vertritt, dass auf die vorliegende Beschwerde mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten werden könne, weil die OeKa die Erwerbsfähigkeit des Versicherten vorfrageweise frei überprüfen könne, geht sie jedoch fehl. Sie verkennt, dass die Ausgangslage, wie sie der in BGE 142 V 380 zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Grunde gelegen hatte, mit der vorliegenden Konstellation nicht zu vergleichen ist. Weder wurde in dem BGE 142 V 380 zu Grunde gelegenen Fall der unter 40% liegende IV-Grad bereits im Rahmen des IV-Verfahrens angefochten, noch bestehen vorliegend allfällige Hinweise in den Akten, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit Erlass der Verfügung der IV-Stelle vom 30. Juni 2022 in irgendeiner Weise verändert hätte. Die IV-Stelle scheint mithin übersehen zu haben, dass das Bundesgericht eine Bindungswirkung des von der IV verfügungsweise festgelegten IV-Grads in einem späteren arbeitslosenversicherungsrechtlichen Verfahren nur dann als problematisch erachtet hat, wenn sich der Gesundheitszustand nach Erlass der fraglichen IV-Verfügung verbessert und deshalb im Zeitpunkt ihres Erlasses kein Anlass bestanden hat, bereits die IV-Verfügung anzufechten. Eine solche Konstellation liegt hier gerade nicht vor, weil die Fehlerhaftigkeit der Berechnung des IV-Grads bereits im

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht IV-Verfahren selbst geltend gemacht worden ist. Vor allem aber kann nicht davon gesprochen werden, der von der IV-Stelle festgelegte IV-Grad sei für die Bemessung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Leistungen deshalb nicht massgebend, weil der IV-Grad von vornherein materiell offensichtlich unrichtig festgelegt worden wäre. Auch die IV-Stelle geht nämlich davon aus, ihren IV-Entscheid im Einklang der massgebenden Bestimmungen erlassen zu haben. Bei summarischer Betrachtung kann jedenfalls nicht davon gesprochen werden, dass die OeKa im Rahmen einer nachfolgenden Anpassung des versicherten Verdienstes wegen zweifelloser Unrichtigkeit im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG nicht an die nunmehr angefochtene Verfügung der IV- Stelle vom 30. Juni 2022 gebunden und berechtigt wäre, den IV-Grad vorfrageweise selbständig erneut zu überprüfen. Zumal die massgebende Abrechnung der OeKa vom 10. Juli 2022 schon längst in Rechtskraft erwachsen ist (Beilage 2 zur Beschwerdebegründung) und ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers bereits mit Blick auf den nur im vorstehenden Verfahren erstreitbaren Revisionstitel zu bejahen ist, ist der IV-Stelle unter diesem Blickwinkel deshalb zu widersprechen, wonach der Versicherte die Verfügung der OeKa generell anzufechten und damit einen rechtsgestaltenden Entscheid im Rahmen eines Einsprache- oder gar Beschwerdeverfahrens gegen die OeKa herbeizuführen berechtigt wäre. Ist folglich vom Fehlen eines Ausnahmetatbestands im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts in BGE 142 V 380 auszugehen, ist vorliegend von einer bestehenden Bindungswirkung der angefochtenen Verfügung der IV-Stelle vom 30. Juni 2022 auszugehen. Weil der mittels Verfügung der IV-Stelle vom 30. Juni 2022 ermittelte IV-Grad für die OeKa also verbindlich ist, ist aber auch das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers, diesen IV-Grad bereits im vorstehenden Verfahren gerichtlich überprüfen zu lassen, klarerweise zu bejahen. Schliesslich ist daran zu erinnern, dass rechtsprechungsgemäss bereits jedes auch praktische Interesse genügt, ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 59 ATSG zu begründen (oben, Erwägung 2.2). Ausserdem ist alleine aufgrund der Tatsache, dass die OeKa als Beigeladene in ihrer Stellungnahme vom 6. Februar 2023 die Auffassung vertreten hat, dass sie an den von der IV-Stelle verfügungsweise erhobenen IV-Grad gebunden sei und den von der IV-Stelle ermittelten IV-Grad nicht mehr überprüfen könne, ein zumindest praktisches Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 30. Juni 2022 einer materiellen Prüfung durch das Kantonsgericht zu unterziehen, bereits zu bejahen. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde vom 25. August 2022 ist bei diesem Zwischenergebnis deshalb einzutreten.

4. Materiell strittig ist der von der IV-Stelle vorgenommene Einkommensvergleich und in diesem Zusammenhang die Bemessung des Valideneinkommens. Während die Beschwerdegegnerin für dessen Ermittlung auf den zuletzt bei der B.____ tatsächlich erzielten Verdienst des Versicherten abgestellt hat, macht der Beschwerdeführer geltend, dass seine gesundheitlichen Schwierigkeiten erst nach bzw. als Folge der Kündigung bei seinem letzten Arbeitgeber aufgetreten seien. Für die Bemessung des massgebenden Valideneinkommens sei deshalb auf die statistischen Durchschnittswerte der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen, wie sie auch dem Invalideneinkommen zu Grunde gelegt worden seien. 4.1 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (vgl. Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist namentlich hinsichtlich der Höhe des mutmasslichen Valideneinkommens entscheidend, was der Versicherte nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Dabei ist allerdings ebenso dem Grundsatz Rechnung zu tragen, dass in Fällen, in welchen die versicherte Person ihre bisherige Anstellung aus invaliditätsfremden Gründen verloren hat, auf lohnstatistische Angaben abzustellen ist, weil sich in diesen Fällen gerade nicht erstellen lässt, dass sie im Gesundheitsfall beim gleichen Arbeitgeber den bisherigen Lohn auch weiterhin erzielt hätte (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2020, 8C_234/2020, E. 3; SVR 2007 IV Nr. 38 S. 130, I 943/06 E. 5.1.3 und 6.2; Urteil 9C_212/2015 vom 9. Juni 2015 E. 5.4). 4.2 Zu prüfen ist, ob allfällige Hinweise bestehen, welche es als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Versicherte bereits vor Erhalt seiner Kündigung am 17. Januar 2019 (IV-Dok 13) in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt war und demnach aus gesundheitlichen Gründen entlassen worden ist. Dies ist zu verneinen. Vorab ist festzustellen, dass im Kündigungsschreiben vom 17. Januar 2019 nichts über allfällige Kündigungsgründe zu erfahren ist. Es wird einzig auf verschiedene Gespräche zwischen dem Arbeitgeber und dem Versicherten verwiesen, in welchen diverse Gründe erläutert worden seien, welche zur Kündigung geführt hätten. In diesem Zusammenhang finden sich in den übrigen Akten noch weitere Hinweise, welche aber über die hier interessierende Frage ebenso wenig Aufschluss geben: So ist auch dem Abschlussbericht der Eingliederungsmassnahmen vom 22. Oktober 2019 (IV-Dok 26) lediglich zu entnehmen, dass die Kündigung nach fünf mündlichen und zwei schriftlichen Abmahnungen erfolgt sei, da sich der Versicherte nicht an Regeln gehalten und seine Vorbildfunktion nicht wahrgenommen habe. Ausserdem habe der Verdacht eines Alkoholkonsums im Raum gestanden. Dem psychiatrischen Gutachten der Klinik C.____ vom 26. Juni 2020 (IV-Dok 54) kann in medizinischer Hinsicht entnommen werden, dass der Versicherte erst am 18. Januar 2019 arbeitsunfähig geworden sei (a.a.O., S. 10). Seine psychischen Probleme hätten am Arbeitsplatz ihren Anfang genommen, als im Oktober 2015 ein neuer Vorgesetzter eingetreten sei, der den Leistungsdruck erhöht habe. Der Versicherte sei gereizter geworden und habe unter anderem unter Schwindelgefühlen gelitten. Ausserdem hätten sich seine Nackenschmerzen in dieser Zeit verstärkt (a.a.O., S. 8). In der psychiatrischen Beurteilung kommt der fachpsychiatrische Gutachter und Chefarzt der Klinik C.____ zum Schluss, dass die am 17. Januar 2019 ausgesprochene Kündigung eine grosse Ent-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht täuschung ausgelöst habe und der Versicherte in der Folge von seinem Hausarzt an seine behandelnde Psychiaterin überwiesen worden sei. Die längere Arbeitsplatzbelastung mit anschliessender Kündigung habe zu einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion geführt, die eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung zur Folge gehabt habe. Bei fehlenden Hinweisen auf alkoholbedingte Entzugserscheinungen könne im Übrigen nicht von einer Alkoholabhängigkeit ausgegangen werden. Vielmehr bestehe ein schädlicher Alkoholgebrauch, der die Arbeitsfähigkeit aber nie eingeschränkt habe (a.a.O., S. 10). Diese gutachterliche Einschätzung wird seitens des regional-ärztlichen Dienstes der IV-Stelle (RAD) bestätigt (IV-Dok 52) und deckt sich auch mit den Angaben der erstberichtenden Psychiaterin, wonach der Versicherte seit Ende Januar 2019 vollständig arbeitsunfähig gewesen und eine depressive Episode nach Verlust des Arbeitsplatzes zu diagnostizieren sei (IV-Dok 15). 4.3 Aus den erwähnten Akten geht zusammenfassend hervor, dass für den Versicherten aufgrund seiner Arbeitsplatzsituation zwar bereits seit dem Jahre 2015 eine gewisse psychische Belastung bestanden hat. Für eine Schlussfolgerung, dass seine Leistungsfähigkeit und insbesondere seine Arbeitsfähigkeit im Rahmen seines vormaligen Arbeitsverhältnisses bei der B.____ noch vor der Kündigung am 17. Januar 2019 beeinträchtigt gewesen wäre, besteht jedoch kein Raum. So sind vor der im Januar 2019 erfolgten Kündigung keine längeren Krankschreibungen bekannt, welche eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen nahelegen würden. Die nur wenigen Krankheitstage noch in den Jahren 2017 und 2018 genügen hierfür klarerweise nicht (IV-Dok 13, S. 16 f.). Entgegen der von der IV-Stelle vernehmlassungsweise vertretenen Auffassung hat der Beschwerdeführer in den Jahren 2017 und 2018 ausserdem nur beinahe ein Burnout entwickelt (IV-Dok 23, S. 3). Wie auch die IV-Stelle zu Recht darauf hinweist, hat er sich hiervon jeweils während seiner Ferien wieder erholen können. Weil eine erste Arbeitsunfähigkeit von längerer Dauer erst nach der ausgesprochenen Kündigung ausgewiesen worden ist, liegt es entgegen der von ihr vertretenen Auffassung keinesfalls auf der Hand, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen erfolgt ist. Das Gegenteil ist der Fall, und es erweist sich aufgrund der in den medizinischen Unterlagen deckungsgleich ausgewiesenen Diagnose einer depressiven Reaktion nach erfolgter Kündigung vielmehr überwiegend wahrscheinlich, dass erst die Kündigung zu einer leistungsmindernden Arbeitsunfähigkeit geführt hat, wie sie letztlich auch von der Beschwerdegegnerin für den Beginn des Wartejahres ab dem 18. Januar 2019 zu Grunde gelegt worden ist (IV-Dok 70, S. 3). Ein eigentlicher Kausalzusammenhang zwischen der gesundheitlichen Situation des Versicherten und der Kündigung durch dessen Arbeitgeber, wonach die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen gewesen wäre, ist somit gerade nicht gegeben. Dies gilt umso mehr, weil in den Akten des begutachtenden Fachpsychiaters der Klinik C.____ auch eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit durch den Alkoholkonsum des Versicherten explizit verneint worden ist. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch ohne seinen erlittenen Gesundheitsschaden nicht mehr bei der B.____ gearbeitet hätte und er seine Anstellung dort demnach aus invaliditätsfremden Gründen verloren hat. Für die Bemessung seines Valideneinkommens ist demnach auf die lohnstatistischen Angaben der LSE abzustellen (oben, Erwägung 4.1). Nachdem dem Versicherten den unbestritten gebliebenen gutachterlichen Explorationsergebnissen der Klinik C.____ zufolge seit Ende Mai 2020 sowohl eine Verweistätigkeit als auch seine angestammte

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Tätigkeit wieder vollumfänglich zumutbar ist (IV-Dok 54, S. 11, ad Ziffer 9) und seine Arbeitsfähigkeit schliesslich ab Oktober 2020 auch in somatischer Hinsicht wieder voll gegeben war (IV- Dok 63, S. 3), muss für das Validen- und das Invalideneinkommen auf dieselben Werte der entsprechenden LSE des Jahres 2018 (Tabelle TA1_riage_skill_level, Sektor Baugewerbe, Kompetenzniveau 2, Spalte Männer, Fr. 5'962.— monatlich) abgestellt werden. Dies führt in Anlehnung an einen Prozentvergleich zu einem IV-Grad von 0% und damit zur Gutheissung der Beschwerde, weshalb die Verfügung der IV-Stelle vom 30. Juni 2022 dahingehend abzuändern ist, als festzustellen ist, dass mit Wirkung ab 1. Oktober 2020 ein Invaliditätsgrad von 0% besteht. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Da die dem Beschwerdeführer zugesprochenen Leistungen der IV-Stelle im vorliegenden Fall jedoch unbestritten geblieben sind, handelt es sich nicht um eine Leistungsstreitigkeit. Es sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz seiner Parteikosten zu Lasten der IV-Stelle. Sein Rechtsvertreter hat in seiner Honorarnote vom 9. März 2023 einen Zeitaufwand insgesamt von 10,22 Stunden geltend gemacht, der in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen und des vorliegend doppelt geführten Schriftenwechsels nicht zu beanstanden ist. Hinzu kommen die in der Honorarnote in angemessenem Rahmen ausgewiesenen Auslagen von insgesamt Fr. 97.50. Dem Beschwerdeführer ist somit für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'652.50 (10,22 Stunden à Fr. 250.— sowie Auslagen von Fr. 97.50, ohne Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle vom 30. Juni 2022 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass mit Wirkung ab 1. Oktober 2020 ein Invaliditätsgrad von 0% besteht. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'652.50 (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) auszurichten.

720 22 227 / 143 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 22.06.2023 720 22 227 / 143 (720 2022 227 / 143) — Swissrulings