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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 20.10.2022 720 22 21 / 244

20 octobre 2022·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·HTML·2,612 mots·~13 min·5

Résumé

IV-Rente

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 20. Oktober 2022 (720 22 21 / 244) Invalidenversicherung Ablehnung einer Haushaltsabklärung: Nach Art. 43 Abs. 3 ATSG liegt eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nur dann vor, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt ist.

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Jürg Pulver, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Maude Laforge, Rechtsanwältin, schadenanwaelte AG, Totentanz 5, Postfach 2039, 4001 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Die 1973 geborene A.____ war von Februar 2005 bis zu ihrer Kündigung per Ende Februar 2020 als kaufmännische Angestellte in einem Pensum von 80% bei der B.____ tätig. Am 15. Oktober 2013 verunfallte sie mit dem Fahrrad und zog sich verschiedene Verletzungen am Bewegungsapparat zu. Ferner erlitt sie am 4. Mai 2019 einen Auffahrunfall mit Distorsion der Halswirbelsäule (HWS). Die Unfallversicherung richtete jeweils Taggeldleistungen aus und kam für die Heilbehandlung auf. A.____ meldete sich am 16. April 2015 erstmals zum Bezug von Leistungen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) lehnte einen Leistungsanspruch mangels Erfüllung des Wartejahres ab. Am 26. Oktober 2019 ersuchte A.____ die IV-Stelle erneut um Leistungen infolge persistierender Beschwerden nach HWS-Distorsion. Es folgten berufliche Massnahmen bei einer attestierten Arbeitsfähigkeit von 40%. In Zusammenarbeit mit dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) fand eine Standortbestimmung vom 10. August 2020 bis 31. August 2020 statt sowie ein Belastbarkeits- und Aufbautraining im 2. Arbeitsmarkt vom 1. September 2020 bis 12. Oktober 2020 und vom 6. Januar 2021 bis 5. April 2021. Da die Massnahmen trotz der hohen Motivation und des grossen Einsatzes der Versicherten nicht den gewünschten Erfolg brachten, teilte ihr die IV-Stelle, Abteilung Integration, am 12. Mai 2021 mit, dass aufgrund der aktuellen gesundheitlichen Situation keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien. Das Dossier werde deshalb zur Prüfung eines Rentenanspruches an die Rentenabteilung überwiesen. Im Rahmen dieser Prüfung gab die IV-Stelle am 7. Juli 2021 einen Abklärungsbericht Haushalt in Auftrag, um den Erwerbsstatus abzuklären. Als Termin für die Abklärung schlug die zuständige Mitarbeiterin mit Schreiben vom 8. September 2021 den 21. September 2021 vor. Daraufhin meldete sich Rechtsanwalt Patrick Wagner, schadenanwaelte AG, als Rechtsvertreter von A.____ am 13. September 2021 bei der fallführenden Person mit dem Antrag, den entsprechenden Termin abzubieten. Eine Haushaltsabklärung sei nicht notwendig, weil seine Mandantin ihr Pensum ohne den Unfall vom 4. Mai 2019 ohnehin zeitnah auf 100% aufgestockt hätte. Die gemischte Bemessungsmethode komme daher nicht zur Anwendung. In einem weiteren Schriftenwechsel hielten die Beteiligten an ihren Meinungen fest (vgl. Email der IV-Stelle vom 13. September 2021 sowie Schreiben des Rechtsvertreters vom 14. September 2021). Daraufhin führte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. September 2021 das Mahn- und Bedenkzeitverfahren durch. Die Versicherte wurde aufgefordert, bis spätestens am 20. September 2021 ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen und den Abklärungstermin vom 21. September 2021 zu bestätigen. Sollte sie bis zum genannten Zeitpunkt dieser Aufforderung nicht nachgekommen sein, müsste die IV-Stelle ihren Entscheid aufgrund der Akten fällen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Rechtsanwalt Wagner meldete sich mit Schreiben vom 20. September 2021 und blieb dabei, dass eine Haushaltsabklärung vorliegend unnötig sei und bat erneut um Abbietung des Termins. Mit Vorbescheid vom 23. September 2021 informierte die IV-Stelle A.____, dass sie den Anspruch auf eine Rente geprüft habe und das Leistungsbegehren mangels Mitwirkung an der Haushaltsabklärung abgewiesen werde. Dagegen erhob Rechtsanwalt Wagner am 25. Oktober 2021 im Namen seiner Mandantin Einwand mit dem Antrag, den Vorbescheid aufzuheben und die gesetzlichen Leistungen, insbesondere berufliche Massnahmen und eine Rente, zu gewähren. Die Statusfrage sei Gegenstand eines laufenden zivilrechtlichen Verfahrens und werde anlässlich der Hauptverhandlung am Bezirksgericht am 18./20. Januar 2022 geklärt. In diesem Sinne werde beantragt, das IV-Verfahren bis zur erwähnten Hauptverhandlung zu sistieren. Die IV-Stelle bestätigte mit Verfügung vom 2. Dezember 2021 ihren Vorbescheid und führte aus, dass das zivilrechtliche Verfahren für die Prüfung von IV-Leistungen nicht massgebend und die Versicherte bereits darauf hingewiesen worden sei, beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze mitwirken zu müssen. Da die Versicherte ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, sei eine abschliessende Anspruchsprüfung nicht möglich. Das Leistungsbegehren werde folglich abgelehnt. B. Dagegen erhob A.____, vertreten durch die Rechtsanwältinnen Maude Laforge und Melina Tzikas, schadenanwaelte AG, mit Eingabe vom 18. Januar 2022 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragten, die Verfügung vom 2. Dezember 2021 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, mangels Verletzung der Mitwirkungspflicht die ihr zustehenden Leistungen, namentlich eine Invalidenrente, zuzusprechen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die IV-Leistungen gemäss Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 gestützt auf die vorhandenen Akten zu berechnen. C. Mit Vernehmlassung vom 21. März 2022 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. Am 1. Januar 2022 trat die vom Gesetzgeber am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung des IVG ("Weiterentwicklung der IV", WEIV) in Kraft. Die vorliegend angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 sowie des ATSG vom 6. Oktober 2000 in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Februar 2022, 8C_455/202, E. 2). Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet. 3.1 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Was mit dem Begriff notwendig gemeint ist, geht aus Art. 43 Abs. 1 ATSG hervor. Es sind Untersuchungen, welche dazu dienen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig zu ermitteln (Cristina Schiavi, Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 1. Auflage, Basel 2020, Art. 43 Rz. 21). Die kumulativ zu erfüllende Voraussetzung der Zumutbarkeit ist objektiv und subjektiv zu verstehen, wobei die zu Art. 21 Abs. 2 ATSG entwickelten Grundsätze analog gelten. Dabei ist die Frage der subjektiven Zumutbarkeit ebenfalls objektiv zu klären. Es geht mithin nicht etwa darum, ob die betreffende Person aus ihrer eigenen (subjektiven) Wahrnehmung heraus die Untersuchung als zumutbar betrachtet oder nicht, sondern darum, dass die subjektiven Umstände (etwa Alter der Person, Gesundheitszustand, bisherige Erfahrungen mit Abklärungen) in einer objektiven Betrachtung dahingehend gewürdigt werden, ob diese Umstände die Untersuchung zulassen oder nicht. Die üblichen Untersuchungen in einer Gutachtenstelle sind ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu betrachten (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 43 Rz. 92 mit weiteren Hinweisen). 3.2 Nach Art. 43 Abs. 3 ATSG liegt eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nur dann vor, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt ist. Dies ist dann der Fall, wenn kein Rechtfertigungsgrund erkennbar ist oder sich das Verhalten der versicherten Person als völlig unverständlich erweist (Urteil des Bundesgerichts vom 3. November 2009, 8C_528/2009, E. 7.2 mit Hinweisen; Kieser, a.a.O., Art. 43 Rz. 103 mit Hinweisen). 3.3 Ist eine Verletzung der Mitwirkungspflicht ausgewiesen, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und ein Nichteintreten beschliessen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Das Gesetz gibt keine Richtlinien vor, wie zwischen den beiden Erledigungsmöglichkeiten zu wählen ist. Das Bundesgericht hat indessen festgehalten, dass von der Möglichkeit des Nichteintretens auf ein Leistungsgesuch nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch zu machen ist (BGE 131 V 42 E. 3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 3. November 2009, 8C_528/2009, E. 4.2.2). Soweit aufgrund der verfügbaren Akten ein materieller Entscheid möglich ist, soll kein Nichteintretensentscheid gefällt werden. Ein Nichteintreten hat insoweit insbesondere dort Bedeutung, wo die nicht wahrgenommene Mitwirkungspflicht eine Eintretensvoraussetzung betrifft; hingegen ist diese Sanktion nicht zulässig, wo der Sachverhalt auch ohne Mitwirkung der Partei sich ohne Schwierigkeiten und ohne besonderen Aufwand abklären lässt. In jedem Fall ist die für die versicherte Person günstigere Variante zu wählen (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Juni 2007, I 42/06, E. 5.2 mit Verweis auf BGE 108 V 229; Kieser, a.a.O, Art. 43 Rz. 111 mit weiteren Hinweisen). 3.4 Vor Erlass einer Sanktion muss der Versicherungsträger die versicherte Person gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen einer mangelnden Mitwirkung hinweisen; es ist ihr dabei eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Dieses Verfahren entspricht demjenigen, welches nach Art. 21 Abs. 4 ATSG durchzuführen ist. Es handelt sich um eine ausnahmslos zu beachtende Verfahrensregel. 4. In ihrer Verfügung vom 2. Dezember 2021 kam die IV-Stelle zum Schluss, dass die Versicherte bezüglich Haushaltsabklärung ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Da demnach keine abschliessende Anspruchsprüfung möglich sei, werde das Leistungsbegehren "abgewiesen". Die IV-Stelle fällte mithin nicht einen materiellen Entscheid aufgrund der Akten, sondern sah vielmehr von weiteren Abklärungen ab und beschloss - richtig betrachtet - Nichteintreten auf das Leistungsbegehren. Die Frage ist, ob ein solches Vorgehen zulässig ist. 4.1 Ein Nichteintreten auf ein Leistungsbegehren ist nur zurückhaltend vorzunehmen und grundsätzlich nur dann, wenn es sich um eine Eintretensvoraussetzung handelt beziehungsweise wenn ein Leistungsentscheid ohne die geforderte Mitwirkung respektive ohne die geforderte Abklärung gar nicht getroffen werden kann. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Aus den Akten geht unbestrittenermassen hervor, dass die Versicherte zu 80% erwerbstätig war. Zur Glaubhaftigkeit der Aussage der Versicherten, dass sie heute im Gesundheitsfall zu 100% tätig wäre, womit nicht die gemischte Methode anwendbar, sondern ein Einkommensvergleich vorzunehmen wäre, äusserte sich die IV-Stelle nicht. Aufgrund ihrer Vorgehensweise mit der Anordnung einer Haushaltsabklärung ist anzunehmen, dass sie davon ausging, dass diese Frage ohne Abklärung vor Ort nicht beantwortet werden könne. Die IV-Stelle hätte aber im gegebenen Fall aufgrund der Akten festlegen können, dass die gemischte Methode anwendbar sei und zwar mit den Anteilen 80% Erwerb und 20% Haushalt, wobei mangels Mitwirkung der Versicherten an der Haushaltsabklärung vor Ort beim Anteil Haushalt eine Einschränkung von 0% einzusetzen gewesen wäre. Insofern steht die Statusfrage einer Beurteilung des Leistungsanspruchs nicht entgegen, womit der Entscheid auf Nichteintreten nicht zu schützen ist. 4.2 Weiter ist zu prüfen, ob eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorliegt. Dass die Haushaltsabklärung nicht zumutbar gewesen wäre, wird von der Beschwerdeführerin zurecht nicht geltend gemacht. Da die Statusfrage vorliegend auch ohne Haushaltsabklärung, aber gegebenenfalls zuungunsten der Versicherten geklärt werden könnte, ist fraglich, ob eine solche notwendig ist. Die Frage der Notwendigkeit muss vorliegend jedoch nicht abschliessend beantwortet werden. Denn eine Verletzung der Mitwirkungspflicht liegt hier nicht vor, weil die Handlungsweise der Versicherten erklärbar und entschuldbar ist. Mit Einwand vom 25. Oktober 2021 beantragte sie die Sistierung des IV-Verfahrens bis nach Abschluss der am 18./20. Januar 2022 stattfindenden Hauptverhandlung am Bezirksgericht, da die Statusfrage ebenfalls Gegenstand des zivilrechtlichen Verfahrens sei. Damit erscheint die Ablehnung einer Haushaltsabklärung im Gesuchszeitpunkt verständlich, weigert sich die Versicherte doch nicht grundsätzlich, an einer solchen teilzunehmen, sondern beantragt lediglich damit bis nach der Hauptverhandlung im zivilrechtlichen Verfahren zu warten. Die IV-Stelle ging darauf nicht ein und trat, ohne den Sistierungsantrag zu behandeln und das Ergebnis des eineinhalb Monate später stattfindenden Zivilprozesses abzuwarten, mit Verfügung vom 2. Dezember 2021 auf das Leistungsbegehren nicht ein. Diese Handlungsweise erweist sich mit Blick auf den Sachverhalt weder als nachvollziehbar noch als verhältnismässig. Da eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht vorliegt, erweist sich das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren auch unter diesem Aspekt als nicht korrekt. Die Verfügung vom 2. Dezember 2021 ist demnach aufzuheben und die Angelegenheit zur ordnungsgemässen Weiterführung des Verfahrens an die IV-Stelle zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 4.3 Da der medizinische Sachverhalt gemäss dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle noch weiter abgeklärt werden muss, ist die IV-Stelle gehalten, die notwendigen medizinischen Abklärungen vorzunehmen. Danach wird sie die Statusfrage neu zu beurteilen haben. Im Rahmen der Sachverhaltsabklärung sind auch die Erkenntnisse aus dem zivilrechtlichen Verfahren miteinzubeziehen. Die Auffassung der IV-Stelle, dass diesbezüglich keine Bindungswirkung besteht, trifft zwar zu, dies bedeutet aber nicht, dass die Ergebnisse bezüglich Status und die anlässlich des Zivilverfahrens eingeholten medizinischen Berichte völlig ausser Acht zu lassen sind, da sämtliche Beweismittel der freien Beweiswürdigung unterliegen (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 43 Rz.61). In diesem Sinne können die Erkenntnisse des zivilrechtlichen Verfahrens durchaus auch Aufschluss über offene Fragen im Sozialversicherungsverfahren geben. 5. Bei diesem Ergebnis ist auf den Antrag der Beschwerdeführerin, ihr sei eine Invalidenrente auszurichten, nicht einzutreten. Vor vollständiger Abklärung des Sachverhalts kann über die Rentenfrage nicht entschieden werden. Insofern war sie auch nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 2. Dezember 2021. 6.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die IV-Stelle unterliegende Partei, weshalb ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss wird ihr zurückerstattet. 6.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da die Versicherte obsiegende Partei ist, ist ihr eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Die Rechtsvertreterinnen haben keine Honorarnote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung ermessensweise basierend auf einem Aufwand von 6 Stunden festgelegt wird. Die IV-Stelle hat demnach der Beschwerdeführerin eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'750.10 (6 x Fr. 250.-- zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer) auszurichten. 7. Nach Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind - mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) - nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 477 E. 4.2). Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Demgemäss wird erkannt:

://: 1. Soweit darauf eingetreten werden kann, wird die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 2. Dezember 2021 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zurückerstattet.

3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'750.10 (inkl. Mehrwertsteuer) auszurichten.

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