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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 08.12.2022 720 22 100 / 291

8 décembre 2022·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·HTML·5,671 mots·~28 min·5

Résumé

IV-Rente

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 8. Dezember 2022 (720 22 100 / 291) Invalidenversicherung Mahn- und Bedenkzeitverfahren (Art. 43 Abs. 3 ATSG)

Besetzung

Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiberin Margit Campell

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A.1 Der 1988 geborene A.____ bezog als Jugendlicher und junger Erwachsener Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). So gewährte ihm die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) Leistungen für die erstmalige berufliche Ausbildung (Anlehre Baupraktiker Sanitärinstallationen; 2005) und die Arbeitsvermittlung (2008). Der Versicherte arbeitete in der Folge mehrere Jahre bei verschiedenen Firmen. A.2 Am 7. Dezember 2016 meldete sich A.____ unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung erneut zum Leistungsbezug bei der IV an. Die IV-Stelle untersuchte den rechtserheblichen Sachverhalt und holte bei PD Dr. med. B.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten ein, welches am 26. März 2018 erstattet wurde. PD Dr. B.____ diagnostizierte eine Agoraphobie mit Panikstörung, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, und eine leichte Intelligenzminderung. In seiner Zumutbarkeitsbeurteilung kam der Gutachter zum Schluss, dass der Versicherte aktuell nicht arbeitsfähig sei, in 6 Monaten könne aber von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Nach Rückfrage des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) hielt PD Dr. B.____ am 29. Juni 2018 fest, eine Behandlungsoptimierung würde mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge haben, dass die Angstsymptome einer weitgehenden Remission zugeführt werden könnten. Da die IV-Stelle das Gutachten von PD Dr. B.____ insbesondere in Bezug auf die festgestellte Intelligenzminderung als nicht überzeugend erachtete, beauftragte sie Dr. med. C.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, mit einer weiteren Untersuchung, inkl. Intelligenztestung. Nachdem Dr. C.____ mitgeteilt hatte, dass er die Intelligenztestung nicht selber vornehmen könne, wurde ihm der Begutachtungsauftrag entzogen. A.3 A.____ weilte vom 4. Oktober 2018 bis 19. November 2018 in der Klinik D.____, wo neben den psychischen Befunden auch somatische Beschwerden in Form einer Lebersteatose, einer Cholelithiasis, einer arteriellen Hypertonie, eines schweren obstruktiven Schlafapnoesyndroms (OSAS), einer Adipositas Grad II, eines Verdachts auf einen sekundären Hypogenadismus sowie einer Enuresis nocturna festgestellt wurden (vgl. Bericht vom 18. Januar 2019). Die IV-Stelle erachtete deshalb eine umfassende polydisziplinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neuropsychologie, Pneumologie und Psychiatrie als erforderlich. Dagegen wehrte sich der Versicherte mit schriftlicher Eingabe vom 29. Januar 2019. Er machte geltend, er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, sich einer solchen Begutachtung zu unterziehen. Anschliessend kam es zu einem Einigungsverfahren, in welchem sich der Versicherte nunmehr bereit erklärte, sich begutachten zu lassen. Ebenso war er mit der E.____ GmbH als Begutachtungsstelle einverstanden. Nachdem er nicht an den vereinbarten Untersuchungsterminen bei der E.____ GmbH erschienen war, wies die IV-Stelle ihn mit Einschreiben vom 7. Mai 2019 auf seine Mitwirkungspflicht hin und forderte ihn auf, neue Termine bei der E.____ GmbH zu vereinbaren, ansonsten ein Entscheid aufgrund der Akten oder ein Nichteintretensentscheid ergehe. Der Versicherte vereinbarte sodann neue Termine mit der E.____ GmbH, die er jedoch ebenfalls nicht wahrnahm. Aus diesem Grund wies die IV-Stelle ihn am 17. Juli 2019 erneut auf seine Mitwirkungspflicht und die Folgen der Verletzung derselben hin. A.4 Im Rahmen eines Telefongesprächs vom 23. Juli 2019 erklärte der Beschwerdeführer, dass er keine neuen Termine bei der E.____ GmbH abmachen werde, da er nicht reisefähig sei. Am 2. August 2019 reichte er Arztberichte der behandelnden Ärzte Dr. med. F.____, FMH Praktischer Arzt, und Dr. med. G.____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein. A.5 Mit Schreiben vom 7. November 2019 informierte die IV-Stelle den Versicherten, dass sie an der polydisziplinären Begutachtung festhalte. Dagegen reichte der Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin H.____, I.____-Rechtsschutz Versicherungen AG, am 28. November 2019 ein Schreiben ein, wonach er weiterhin nicht reisefähig sei. Zudem brachte er vor, dass die E.____ GmbH nicht über die nötige Unabhängigkeit verfüge. Zudem stellte er auch die Notwendigkeit einer weiteren Untersuchung in Frage. A.6 Zur Frage der Notwendigkeit einer weiteren Begutachtung äusserte sich RAD-Arzt Dr. med. J.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, am 8. Januar 2021 und bejahte diese. Die IV-Stelle teilte am 4. Februar 2021 dem Versicherten mit, dass er sich einer weiteren Begutachtung beim Zentrum K.____ zu unterziehen habe, womit er sich einverstanden erklärte (Beilagen der IV-Stellen, act. 218). Nachdem die Untersuchungstermine bekannt gegeben worden waren, wies Dr. G.____ am 4. August 2021 telefonische darauf hin, dass der Versicherte nicht im Stande sei, zwei Untersuchungstermine an einem Tag wahrzunehmen. Er habe deshalb direkt beim Zentrum K.____ um die Verschiebung eines Termins ersucht. Weiter soll Dr. G.____ ausgeführt haben, dass der Versicherte nunmehr keine Ausrede mehr habe, sich begutachten zu lassen, und auch nicht geäussert habe, nicht hingehen zu können. A.____ nahm jedoch auch an den Untersuchungsterminen des Zentrum K.____ nicht teil und bemühte sich nicht um neue Termine. Aus diesem Grund brach die IV-Stelle den Begutachtungsauftrag am 18. Oktober 2021 ab (Beilagen der IV-Stelle, act. 237). Am 26. Oktober 2021 machte die Rechtsvertreterin darauf aufmerksam, dass es dem Versicherten gesundheitlich nicht gut gegangen sei, was er dem Zentrum K.____ telefonisch mitgeteilt habe. Er sei daher nicht unentschuldigt den Terminen ferngeblieben. Er sei nach wie vor bereit, sich begutachten zu lassen. A.7 Die IV-Stelle verfügte am 2. März 2022 - nachdem sie das Vorbescheidverfahren durchgeführt hatte -, dass sie auf das Leistungsbegehren des Versicherten nicht eintrete. B. Dagegen erhob A.____ am 30. März 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 2. März 2022. Zudem sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen zu entrichten; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass die IV-Stelle zu Unrecht von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht ausgegangen sei. C. Die IV-Stelle reichte am 9. Mai 2022 ihre Vernehmlassung ein und beantragte unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. D. Am 8. Juni 2021 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein, wobei er an seinen Anträgen und Ausführungen festhielt. In ihrer Duplik vom 30. Juni 2022 wiederholte die IV-Stelle ihre Standpunkte und Anträge. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Rahmen des Verwaltungsverfahrens seine Mitwirkungspflicht verletzt hat. Massgebend ist dabei der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. März 2022 entwickelt hat. Dieser Zeitpunkt bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 1 E. 1.2). 3.1 Im versicherungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen der zuständige Sozialversicherer vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a und b, je mit Hinweisen). 3.2 In der angefochtenen Verfügung vom 2. März 2022 trat die IV-Stelle nicht auf das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers ein. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde vom 30. März 2022 beantragte er nicht nur die Aufhebung dieser Verfügung, sondern darüber hinaus auch, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Da in der angefochtenen Verfügung der Anspruch des Beschwerdeführers materiell nicht beurteilt wurde, kann auf das Rechtsbegehren 2 im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden. 3.3 Zu ergänzen bleibt, dass am 1. Januar 2022 die vom Gesetzgeber am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung des IVG ("Weiterentwicklung der IV", WEIV) in Kraft trat. Dabei wurde grundsätzlich ein stufenloses Rentensystem eingeführt, wobei die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an eine ganze Rente festgelegt wird (Art. 28b Abs. 1 IVG). Damit wurden die bisherigen Rentenstufen (Viertelsrente, halbe Rente, Dreiviertelsrente, ganze Rente) abgelöst. Die vorliegend angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) wären die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung anwendbar (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Februar 2022, 8C_455/2021, E. 2). Dabei ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich im vorliegenden Verfahren bereits im Dezember 2016 zum Leistungsbezug angemeldet hat. Ein Eintritt der Invalidität vor dem 1. Januar 2022 kann - wie nachfolgend in Erwägung 9.5.2 festgehalten - daher nicht ausgeschlossen werden. Unter diesen Umständen blieben aber die bis 31. Dezember 2021 gültigen Bestimmungen anwendbar (Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 9101). Da im vorliegenden Verfahren die anwendbaren Bestimmungen betreffend Mitwirkungspflicht (Art. 43 ATSG) keine Änderung erfahren haben und der Leistungsanspruch nicht materiell zu beurteilen ist, spielt die Frage, welche Bestimmungen gemäss WEIV dem Entscheid zu Grunde zu legen sind, letztlich jedoch keine Rolle. 4. Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts prüft der Versicherungsträger nach Art. 43 Abs. 1 ATSG die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. Der Versicherungsträger bestimmt auch die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen (Art. 43 Abs. 1bis ATSG). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Ausnahmen von diesem Grundsatz ergeben sich dort, wo die versicherte Person ihre Mitwirkung verweigert. Art. 28 Abs. 2 ATSG verpflichtet diese, unentgeltlich Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Dezember 2010, 8C_733/2010, E. 3). Art. 43 Abs. 3 ATSG sieht sodann vor, dass - wenn die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise nicht nachkommen - der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen kann. Er muss die Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Gegebenenfalls kann der Versicherungsträger das von der versicherten Person eingereichte Gesuch mit der Begründung abweisen, der Sachverhalt, aus dem diese ihre Rechte ableiten wolle, sei nicht erwiesen (BGE 117 V 261 E. 3b; SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, 9C_961/2008 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts vom 16. Oktober 2012, 8C_396/2012, E. 2.2). 5. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 mit diversen Hinweisen). Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat das Gericht von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben. Eine Beweislast besteht nur in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die hohe Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 263 E. 3b). Das schweizerische Sozialversicherungsrecht kennt demnach keinen Grundsatz, wonach die Versicherungsorgane im Zweifel zu Gunsten der Versicherten zu entscheiden haben. Ein Anspruch auf Leistungen besteht nur, wenn die Voraussetzungen dafür mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt sind (ZAK 1983 S. 259). 6.1 Für die Beurteilung der strittigen Frage sind nachfolgende Berichte/Unterlagen zu berücksichtigen: 6.2 Die IV-Stelle beauftragte PD Dr. B.____ mit der Begutachtung des Beschwerdeführers. In seinem Gutachten vom 26. März 2018 diagnostizierte er mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Agoraphobie mit Panikstörung, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, und eine leichte Intelligenzminderung. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden Störungen durch Sedativa oder Hypnotika und ein Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Substanzgebrauch. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt PD Dr. B.____ fest, der Beschwerdeführer sei aktuell weder in der angestammten noch in einer adaptierten Tätigkeit arbeitsfähig. Die Arbeitsfähigkeit könne jedoch bei einer Behandlungsoptimierung, welche zu einer weitgehenden Remission der Angstsymptomatik führen sollte, innerhalb von 6 Monaten auf 100% gesteigert werden.

Am 29. Juni 2018 hielt der Gutachter betreffend die Zumutbarkeitsbeurteilung fest, eine Behandlungsoptimierung würde mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Remission der Angstsymptome führen. Er sei deshalb davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer 6 Monate nach der Begutachtung zu 100% arbeitsfähig wäre. Weiter führte er unter anderem aus, dass der Versicherte wegen der schweren Angststörung ohne Einnahme von anxiolytischen Medikamenten nicht nach draussen gehen, öffentliche Verkehrsmittel nehmen oder auch nur Termine irgendwelcher Art wahrnehmen könne. 6.3 Der Versicherte befand sich vom 4. Oktober 2018 bis 19. November 2018 wegen einer somatoformen Schmerzstörung und einem depressiven Zustandsbild in der Klinik D.____. Im Bericht vom 18. Januar 2019 diagnostizierte die behandelnde Ärzteschaft eine Agoraphobie, Schwierigkeiten in der Lebensbewältigung, eine Lebersteatose, eine Cholelithiasis, eine arterielle Hypertonie, ein OSAS, eine Adipositas Grad II, einen Verdacht auf einen sekundären Hypogenadismus und eine Enuresis nocturna. Betreffend die Hauptdiagnose der Agoraphobie wurde festgehalten, dass der Versicherte über allgemeine Ängste und Panikattacken berichte, die auftreten würden, wenn er mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fahre oder in einer dichten Menschenmenge stehe. Er habe immer das Medikament Lexotanil dabei, welches ihm in solchen Situationen helfe. Er vermeide jedoch den öffentlichen Verkehr und benutze meistens das Velo. 6.4 Gestützt auf die Ausführungen und Diagnosen im Bericht der Klinik C.____ hielt der RAD-Arzt Dr. med. L.____, Facharzt Allgemeinmedizin, am 28. Januar 2019 fest, dass der aktuelle Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Versicherten nicht sicher beurteilt werden könnten. Er empfahl die Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung. Mit Schreiben vom 29. Januar 2019 wurde der Versicherte darüber informiert und darauf hingewiesen, dass die Wahl der Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip erfolge. 6.5 Am 7. Februar 2019 erhob der Versicherte Einwand gegen die beabsichtigte polydisziplinäre Begutachtung. Er machte geltend, dass die Begutachtung in der Nähe seines Wohnorts stattzufinden habe. Es sei ihm aufgrund seines Gesundheitszustands nicht möglich, längere Strecken mit dem öffentlichen Verkehr zu bewältigen. 6.6 In der Folge bestimmte die IV-Stelle die E.____ GmbH als Gutachtensstelle. Damit erklärte sich auch der Versicherte einverstanden (vgl. Beilagen der IV-Stelle, act. 118). 6.7 Die E.____ GmbH teilte am 7. Mai 2019 mit, der Beschwerdeführer habe die vereinbarten Termine nicht wahrgenommen. Er habe angegeben, dass es ihm psychisch schlecht gehe. Gleichentags forderte die IV-Stelle den Versicherte schriftlich auf, sich umgehend mit der E.____ GmbH in Verbindung zu setzen und neue verbindliche Termine zu vereinbaren. Weiter wurde der Versicherte auf seine Auskunft- und Mitwirkungspflicht hingewiesen und darauf aufmerksam gemacht, dass bei Verletzung dieser Pflichten die Erhebungen eingestellt würden und ein Nichteintreten beschlossen werden könne (Beilagen der IV-Stelle, act. 131). In der Folge teilte der Versicherte der IV-Stelle am 15. Mai 2019 mit, er habe neue Termine bei der E.____ GmbH vereinbart. 6.8 In seinem Schreiben vom 18. Mai 2019 informierte Dr. F.____, dass der Versicherte im Zeitpunkt der vorgesehenen Begutachtung bei der E.____ GmbH am 6. Mai 2019 Angst- und Panikattacken gehabt habe. Er fürchte sich vor dem Untersuchungsergebnis, da es gegen ihn ausfallen könnte. Er habe ihm aber eindringlich geraten, den nächsten auswärtigen Termin wahrzunehmen. 6.9 Am 15. Juli 2019 informierte die E.____ GmbH die IV-Stelle, dass der Versicherte am 8. Juli 2019 erneut nicht zum vereinbarten Termin für die psychiatrische Begutachtung erschienen sei. Die IV-Stelle wies den Versicherten in der Folge mit Schreiben vom 17. Juli 2019 auf Art. 21 ATSG und dessen Folgen hin. Es sei für sie nicht nachvollziehbar, weshalb er Termine bei seinem behandelnden Psychiater Dr. med. M.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in X.____ wahrnehmen könne, jedoch nicht jene bei der E.____ GmbH. Falls ein Transfer mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich sei, könne der Versicherte auch mit einem Taxi die Begutachtungsstelle aufsuchen. Schliesslich forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, bis spätestens 23. Juli 2019 seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen. Am 23. Juli 2019 machte der Versicherte telefonisch geltend, er sei nicht reisefähig, weshalb er keine neuen Termine bei der E.____ GmbH vereinbaren würde. 6.10 Am 4. Oktober 2019 diagnostizierte Dr. G.____, welcher den Versicherten nach einem Wohnortwechsel seit dem 27. Juni 2019 behandelt, eine Agoraphobie mit Panikattacken, eine Emetophobie und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht bis mittelgradig ausgeprägt. Der Versicherte sei massiv eingeschränkt in der Wegfähigkeit. Er könne seine Praxis aber zu Fuss ohne Inanspruchnahme des öffentlichen Verkehrs erreichen. Weiter wies er darauf hin, dass die angedachte Abklärung durch die E.____ GmbH wenig sinnvoll sei, da die erste Kontaktaufnahme des Versicherten mit dem zuständigen Psychiater suboptimal verlaufen sei. 6.11 Die IV-Stelle teilte dem Versicherten am 7. November 2019 mit, dass an der polydisziplinären Begutachtung bei der E.____ GmbH festgehalten werden. Neu werde er durch Dr. med. N.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, begutachtet. Er wurde aufgefordert, bis zum 28. November 2019 sein schriftliches Einverständnis zuzusenden. 6.12 Mit Schreiben vom 28. November 2019 führte der Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin H.____, I.____-Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft AG, aus, dass er mit einer Begutachtung durch Dr. N.____ nicht einverstanden sei. Es sei auch fraglich, ob das Zufallsprinzip eingehalten worden sei. Zudem sei die Notwendigkeit einer weiteren Begutachtung fraglich. Darauf folgend teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 12. Dezember 2019 mit, dass bis auf Weiteres von einer Begutachtung bei der E.____ GmbH abgesehen werde. 6.13 In seiner Stellungnahmen vom 8. Januar 2021 hielt Dr. J.____ zusammenfassend fest, dass nicht auf das Gutachten von PD Dr. B.____ vom 26. März 2018 abgestellt werden könne. Eine erneute Begutachtung einschliesslich Testpsychologie (lntelligenztestung) sei erforderlich. Es sei nicht nachzuvollziehen, wie PD Dr. B.____ ausgehend von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit begründe. Im Gutachten sei auch eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit vorausgesagt worden, was zu überprüfen sei. Ausserdem könne betreffend die festgestellte lntelligenzminderung der sogenannten RAVEN-Test aus dem Jahr 2003 nicht berücksichtigt werden. 6.14 Mit Schreiben vom 4. Februar 2021 wurde der Versicherte informiert, dass an der Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung festgehalten werde. Als Begutachtungsstelle wurde das Zentrum K.____ vorgeschlagen. Am 18. Februar 2021 teilte der Versicherte mit, dass er mit einer Begutachtung im Zentrum K.____ einverstanden sei (Beilagen der IV-Stellen, act. 218). Der entsprechende Auftrag wurde am 16. April 2021 erteilt (Beilagen der IV-Stellen, act. 221). 6.15 Gemäss Telefonnotiz der IV-Stelle vom 19. Juli 2021 informierte die Rechtsvertreterin des Versicherten nach Bekanntgabe der Begutachtungstermine durch das Zentrum K.____ vom 14. Juli 2021 die IV-Stelle, dass dieser nicht in der Lage sei, sich an einem Tag in zwei Disziplinen begutachten zu lassen. Am 4. August 2021 teilte Dr. G.____ der IV-Stelle telefonisch mit, dass er betreffend die Begutachtungsfähigkeit des Versicherten in zwei Disziplinen an einem Tag direkt mit dem Zentrum K.____ Kontakt aufgenommen habe. Der zweite Begutachtungstermin vom 18. August 2021 sei vom Gutachter auf den 25. August 2021 verschoben worden. Weiter habe sich Dr. G.____ dahingehend geäussert, dass der Versicherte nun keine Ausrede mehr habe, um nicht an den Begutachtungsterminen zu erscheinen. 6.16 Das Zentrum K.____ teilte der IV-Stelle am 16. August 2021 telefonisch und am 17. August 2021 per E-Mail mit, dass der Versicherte die Begutachtungstermine aus psychischen Gründen (Panikattacken, Erbrechen, Durchfall etc.) abgesagt habe. Die Termine seien daher storniert worden und neue könnten frühestens ab Dezember 2021 vereinbart werden. 6.17 Nachdem die IV-Stelle in Erfahrung gebracht hatte, dass der Versicherte keine neuen Termine beim Zentrum K.____ abgemacht hatte, teilte sie der Gutachterstelle am 18. Oktober 2021 mit, dass der Begutachtungsauftrag vom 16. April 2021 abgebrochen werde. Eine Kopie dieses Schreibens wurde der Rechtsvertreterin des Versicherten zugestellt. Rechtsanwältin H.____ hielt diesbezüglich in ihrem Schreiben vom 26. Oktober 2021 fest, dass der Versicherte die Begutachtungstermine beim Zentrum K.____ nicht unentschuldigt, sondern aus gesundheitlichen Gründen abgesagt habe. Er sei aber nach wie vor bereit, sich begutachten zu lassen. Es wäre für ihn aber bedeutend stressfreier, wenn er in einer vertrauten Umgebung begutachtet werden könnte. Am besten geeignet wäre dafür die Praxis des behandelnden Psychiaters Dr. G.____. 6.18 Am 10. Dezember 2021 hielt der RAD-Arzt Dr. J.____ fest, die phobischen und affektive Störungen seien kein Grund, dass die Begutachtung in der ursprünglich geplanten Art nicht zumutbar wäre. Das dagegen vorgebrachte Argument der eingeschränkten Wegfähigkeit sei nicht plausibel, da der Versicherte regelmässig seine behandelnden Ärzte aufsuche. Zudem könne sich der Beschwerdeführer von einer Person seines Vertrauens begleiten lassen. Für allfällige Reisekosten werde die Kostengutsprache gewährt. Auf Einwand des Versicherten hin äusserte sich der RAD-Arzt Dr. J.____ am 11. Februar 2022 erneut, wobei er an seinen bereits gemachten Äusserungen festhielt. Er betonte erneut, dass die Begründung des Versicherten für das Fernbleiben an den Begutachtungsterminen beim Zentrum K.____ nicht einleuchtend sei. Dabei sei festzustellen, dass die Begutachtungsstelle auch die Möglichkeit einer Übernachtung biete, damit sich der Beschwerdeführer akklimatisieren könne. Weiter sei es aktenkundig falsch, wenn er behaupte, er könne keine Termine irgendwelcher Art wahrnehmen. Es stehe fest, dass er regelmässig die Praxen der behandelnden Fachärzte besuche, welche zum Teil weiter entfernt lägen als jene des Zentrums K.____. Weiter würde ihm - falls es ihm gesundheitsbedingt schwerfallen sollte, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen - die Kostengutsprache für eine Taxifahrt gewährt. Ferner könnten die Angstbeschwerden - sollten sie überhandnehmen - wirksam und zweckmässig medikamentös durch die behandelnden Ärzte des Zentrums K.____ unterbrochen werden. 7.1 Gestützt auf die vorstehenden Berichte ist zunächst zu prüfen, ob die vorgesehene polydisziplinäre Begutachtung eine notwendige Abklärung im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG ist. PD Dr. B.____ führte in seinem Gutachten vom 26. März 2018 aus, der Beschwerdeführer leide an einer Agoraphobie mit Panikstörung, einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode, und einer leichten Intelligenzminderung, was ihn zu 100% in der Arbeitsfähigkeit einschränke. Bei einer adäquaten Behandlung der Angststörung könne aber innerhalb von 6 Monaten eine vollständige Arbeitsfähigkeit erreicht werden. Diese Beurteilung leuchtet nicht ein und widerspricht den seit März 2018 durch die behandelnden Ärzte attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit trotz Behandlung. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle unter Berücksichtigung der Ausführungen des RAD-Arztes Dr. J.____ vom 5. Januar 2021 und 10. Dezember 2021 weitere Abklärungen in die Wege leitete. Dies umso mehr, als PD Dr. B.____ die Intelligenzminderung auf Daten aus dem Jahr 2003 stützte und keine eigenen Untersuchungen dazu anstellte. Es kann daher diesbezüglich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beurteilt werden, ob und in welchem Ausmass die beim Versicherten im Alter von 15 Jahren festgestellte Intelligenzminderung noch vorliegt und ihn allenfalls beeinträchtigt. Zudem ist dem Bericht der Klinik D.____ vom 18. Januar 2019 zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer nicht nur psychiatrische, sondern auch behandlungsbedürftige somatische Beschwerden wie zum Beispiel das schwere OSAS vorliegen. Die Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung erscheint auch unter Berücksichtigung der Tatsache gerechtfertigt, dass zwischen der erstmaligen Untersuchung bei PD Dr. B.____ am 19. März 2018 und dem mehrwöchigen Aufenthalt in der Klinik D.____ im Herbst 2018 sowie dem Erlass der angefochtenen Verfügung fast vier Jahre vergangen sind. Da aufgrund der medizinischen Berichte nicht rechtsgenügend festgestellt werden kann, wie sich der Gesundheitszustand des Versicherten zwischenzeitlich entwickelt hat, drängt sich auch unter diesem Aspekt eine Aktualisierung der medizinischen Unterlagen auf. Damit steht fest, dass die IV-Stelle zu Recht die Notwendigkeit weiterer medizinischer Abklärungen bejahte, was im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. In Hinblick auf den, den Versicherungsträgern in dieser Hinsicht zuerkannten grossen Ermessensspielraum, ist das Vorgehen der IV-Stelle ohnehin nicht zu beanstanden (BGE 147 V 79 E. 7.4.2). 7.2.1 In einem nächsten Schritt ist die Frage zu beantworten, ob dem Beschwerdeführer die Mitwirkung an der vorgesehenen polydisziplinären Begutachtung auch zumutbar ist (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Davon ist auszugehen, wenn der verfolgte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zur Beeinträchtigung der pflichtigen versicherten Person steht. Für diese Beurteilung sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Umstände zu berücksichtigen (Christian Meyer, Die Praxis zu den Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren, recht 2020, S. 64). Dabei ist die Frage der subjektiven Zumutbarkeit ebenfalls objektiv zu klären: Es geht mithin nicht etwa darum, ob die betreffende versicherte Person aus ihrer eigenen, subjektiven Wahrnehmung heraus die Untersuchung als zumutbar erachtet, sondern darum, dass die subjektiven Umstände, etwa Alter, Gesundheitszustand, bisherige Erfahrungen mit Abklärungen, in einer objektiven Betrachtung dahingehend gewürdigt werden, ob diese Umstände die Untersuchung zulassen oder nicht (BGE 134 V 61 E. 4.2.1). Die objektive Zumutbarkeit hängt unter anderem damit zusammen, dass eine medizinische Untersuchung oder gar eine Begutachtung die persönliche Freiheit einer versicherten Person tangieren kann, wobei lediglich leichte Eingriffe in die Grundrechte der persönlichen Freiheit von den Versicherten in Kauf genommen werden müssen (Cristina Schiavi, in: Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], Basel 2020, Art. 43 Rz. 24). Die üblichen Untersuchungen in einer Gutachtensstelle sind ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu betrachten (Urteile des Bundesgerichts vom 7. November 2013, 8C_481/2013, E. 3.4, nicht publ. in: BGE 139 V 585, aber in: SVR 2014 UV Nr. 7 S. 21, und vom 28. März 2007, I 988/06, E. 4.2, in: SVR 2007 IV Nr. 41; zum Ganzen: Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 43 Rz. 92; vgl. auch Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 1217). 7.2.2 Der Beschwerdeführer argumentiert, ihm sei die Teilnahme an der polydisziplinären Begutachtung nicht zumutbar, weil er den Weg ins Begutachtungszentrum wegen der Agoraphobie und der Emetophobie nicht bewältigen könne. Er habe Panikattacken und müsse sich übergeben. Sinngemäss macht er geltend, er habe mangels Wegfähigkeit der beabsichtigen Begutachtung fernbleiben dürfen. Die IV-Stelle bestreitet dies. 7.2.3 Die vom Versicherten geltend gemachten Gründe lassen nicht zum Voraus auf eine Unzumutbarkeit und damit eine entschuldbare Verweigerung der Teilnahme an der beabsichtigten polydisziplinären Begutachtung schliessen. Insbesondere reicht die pauschale Berufung auf die fehlende Wegfähigkeit mit Blick auf die vorstehend zitierte strenge Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht aus, um aus objektiver Sicht die Zumutbarkeit der Untersuchungen in Frage zu stellen. So weist er bereits in seinem Einwand vom 7. Februar 2019 (vgl. oben E. 6.5) gegen die polydisziplinäre Begutachtung bei der E.____ GmbH einzig darauf hin, dass die Begutachtung in der Nähe seines Wohnorts stattzufinden habe, weil es ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei, längere Strecken zu bewältigen. Er beanstandet aber die polydisziplinäre Begutachtung als solche nicht. Nachdem die IV-Stelle den Gutachtensauftrag an die E.____ GmbH ohnehin zurückzog und das Zentrum K.____ mit der Begutachtung beauftragte, gegen welches der Versicherte keine Einwände erhob, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Wahl der Gutachtensstelle und der begutachtenden Ärzteschaft. Festzustellen ist weiter, dass Dr. J.____ in seiner Stellungnahme vom 11. Februar 2022 (vgl. oben E. 6.18) nachvollziehbar darlegt, dass die behauptete fehlende Wegfähigkeit nicht plausibel ist. Dr. J.____ weist zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer auch die ihn behandelnden Ärzte (zum Beispiel Psychiater und Hausarzt) aufsuchen könne. Zwar muss er dafür nicht die öffentlichen Verkehrsmittel nutzen, sondern kann mit dem Velo fahren, was das Aufsuchen erleichtert. Dr. J._____ führt aber auch überzeugend aus, dass für die Begutachtung ein Taxidienst offeriert werde und das Zentrum K.____ sogar eine Übernachtungsmöglichkeit zur Angewöhnung an die neue Umgebung anbiete. Der Beschwerdeführer äussert sich weder im Einwand vom 8. Februar 2022 noch in der Beschwerde vom 30. März 2022 konkret und substantiiert zu diesen Ausführungen, weshalb sich seine Begründung für die Nichtteilnahme an der Begutachtung beim Zentrum K.____ als nicht stichhaltig erweist. 7.2.4 Zusammenfassend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer trotz der behaupteten fehlenden Wegfähigkeit eine polydisziplinäre Begutachtung im Zentrum K.____ zumutbar ist. Die lV-Stelle bemühte sich sehr, die Beschwerden des Beschwerdeführers zu berücksichtigen und ihm soweit wie möglich entgegenzukommen. Die wiederholten grundsätzlichen Zusagen des Beschwerdeführers zu einer Begutachtung und die in der Folge doch getätigten kurzfristigen Absagen rechtfertigen die Schlussfolgerung der IV-Stelle, von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers auszugehen. 7.3 Ob der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht auch in unentschuldbarer Weise nicht nachgekommen ist, kann mit Blick auf die Erwägungen 7.4.1 ff. hiernach offenbleiben. Immerhin ist an dieser Stelle anzuführen, dass er die Begutachtungsstellen zeitnah unter Hinweis auf seinen Gesundheitszustand (Panikattacken, Erbrechen) telefonisch informierte, dass er nicht an den Begutachtungsterminen teilnehmen könne. Dieses Verhalten ist in einem gewissen Mass verständlich und kann eher gegen eine schuldhafte Verletzung sprechen (Kieser, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 43 Rz. 104). 7.4.1 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin berechtigt war, ohne vorgängige Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG den Begutachtungsauftrag beim Zentrum K.____ abzubrechen und Nichteintreten zu verfügen. Dieses Verfahren entspricht demjenigen, welches nach Art. 21 Abs. 4 ATSG durchzuführen ist, und es handelt sich dabei um eine ausnahmslos zu beachtende Verfahrensregel (BGE 122 V 118 E. 4b; Kieser, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 43 Abs. 3 Rz. 104 mit Hinweisen). Es kann selbst dann nicht davon abgewichen werden, wenn die betreffende Person zu erkennen gibt, dass sie der ihr obliegenden Pflicht jedenfalls nicht nachkommen will. 7.4.2 Aufgrund der vorliegenden Akten steht fest, dass die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der vorgesehenen Begutachtung bei der E.____ GmbH dem Beschwerdeführer mit eingeschriebenen Briefen vom 7. Mai 2019 und 17. Juli 2019 androhte, auf sein Leistungsgesuch nicht einzutreten bzw. aufgrund der Akten zu entscheiden, wenn er seiner Mitwirkungspflicht nicht bis 17. Mai 2019 bzw. 23. Juli 2019 nachkomme und mit der E._____ neue Termine vereinbare. 7.4.3 Im Zusammenhang mit der Begutachtung beim Zentrum K.____ teilte die IV-Stelle am 18. Oktober 2021 dem Zentrum K.____ mit, dass der Gutachtensauftrag abgebrochen werde. Darüber wurde die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 19. Oktober 2021 telefonisch informiert und darauf aufmerksam gemacht, dass in den nächsten 1 bis 2 Monaten der Vorbescheid ergehen werde. Auf das in der Folge namens und im Auftrag des Beschwerdeführers verfasste Schreiben von Rechtsanwältin H.____ vom 26. Oktober 2021, in welchem gefordert wurde, dass der Begutachtungsauftrag nicht abgebrochen werde, weil sich der Versicherte weiterhin begutachten lassen wolle, reagierte die IV-Stelle nicht und erliess am 6. Januar 2022 den Vorbescheid und am 2. März 2022 den Nichteintretensentscheid. 7.4.4 Wie vorstehend in Erwägung 7.4.1 aufgeführt, ist die Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 43 Abs. 3 ATSG zwingend notwendig. Dem Beschwerdeführer wäre deshalb vor Erlass des Vorbescheids und der angefochtenen Verfügung unter substantiierter Bezugnahme auf das von ihm geforderte Verhalten schriftlich mitzuteilen gewesen, welche Folgen seine Widersetzlichkeit nach sich zieht, und er wäre erneut aufzufordern gewesen, seiner zumutbaren Schadensminderungspflicht nachzukommen. Indem der Gutachtensauftrag beim Zentrum K.____ abgebrochen und in der Folge der Vorbescheid erlassen wurde, wurde das zwingend vorgeschriebene Verfahren nicht eingehalten. Aus diesem Grund ist die Verfügung vom 2. März 2022, mit welcher das Nichteintreten auf das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers beschlossen wurde, nicht rechtmässig ergangen. 7.5.1 Daran ändern die Vorbringen der Beschwerdegegnerin nichts. Es trifft zwar zu, dass sie bereits im Jahr 2019 ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt hat. Dieses richtete sich aber an den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer und bezog sich auf die Begutachtung bei der E.____ GmbH. Zwischen dieser Abmahnung des Versicherten im Mai 2019 und dem Abbruch der Abklärungen beim Zentrum K.____ Ende Oktober 2021 lagen mehr als 2 Jahre. Bei dieser Sachlage hätte die IV-Stelle das zwingend vorgeschriebene Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG erneut durchführen müssen. 7.5.2 Auch die Argumentation, wonach es dem Beschwerdeführer freistehe, sich erneut zum Leistungsbezug anzumelden, legitimiert das Verhalten der Beschwerdegegnerin nicht. Dabei ist zu beachten, dass der Nichteintretensentscheid der IV-Stelle vom 2. März 2022, mit dem die verweigerte Mitwirkung sanktioniert wurde, dem Verwaltungsverfahren ein Ende setzt. Er stellt somit keine prozess- oder verfahrensleitende Zwischenverfügung dar, sondern einen Endentscheid (BGE 131 V 42 Regeste). Dies hätte für den Beschwerdeführer zur Folge, dass er mit Eintritt der Rechtskraft des vorliegend angefochtenen Nichteintretensentscheids allfälliger Rentenansprüche seit der Anmeldung am 7. Dezember 2016 definitiv verlustig gehen würde. Er könnte sich zwar sofort wieder neu für den Leistungsbezug anmelden, wobei sich aber die für den Leistungsanspruch erforderlichen Abklärungen auf die Zeitspanne nach der Neuanmeldung beziehen würden. Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass das pflichtwidrige Verhalten des Beschwerdeführers auf die Intelligenzminderung zurückzuführen ist. Auch diese Faktoren sprechen für die Notwendigkeit einer nochmaligen klaren Abmahnung vor dem Nichteintretensentscheid. 8. Zusammenfassend ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen festzustellen, dass die IV-Stelle berechtigt war, für die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts eine polydisziplinäre Begutachtung anzuordnen. Eine solche ist aufgrund der bisher ergangenen medizinischen Berichte notwendig und dem Beschwerdeführer zumutbar. Da die IV-Stelle jedoch im Zusammenhang mit dem Abbruch der Begutachtung beim Zentrum K.____ auf die Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens verzichtete, ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie das Mahn- und Bedenkzeitverfahren ordnungsgemäss durchführt. Sollte der Beschwerdeführer wiederum an den Untersuchungen nicht mitwirken, könnte die IV-Stelle nach korrekter Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens wiederum ein Nichteintreten beschliessen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 9. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 VPO in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. Beim Entscheid über die Verlegung der Prozesskosten ist somit grundsätzlich auf den Prozessausgang abzustellen. Vorliegend ist die IV-Stelle unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- ihr aufzuerlegen sind. Dem Beschwerdeführer wird der Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.-- zurückerstattet. Der im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. Art. 61 lit g ATSG e contrario).

Demgemäss wird erkannt:

://: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutheissen, als die angefochtene Verfügung vom 2. März 2022 aufgehoben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle Basel-Landschaft zurückgewiesen wird.

2.

Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt.

Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zurückerstattet.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

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