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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 12.08.2021 720 21 45 (720 21 87)

12 août 2021·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·4,795 mots·~24 min·1

Résumé

IV-Rente

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 12. August 2021 (720 21 45/213 und 720 21 87/214) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

IV-Rente: Bemessung der Einschränkung im Haushaltbereich / Würdigung des Haushaltabklärungsberichts / Berücksichtigung der familiär üblichen Mithilfe der Angehörigen unter dem Aspekt der Schadenminderungspflicht der Versicherten

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Markus Wick, Rechtsanwalt, Totentanz 5, 4051 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Die 1982 geborene zuletzt bis Ende 2008 als Verpackerin bei der B.____ AG erwerbstätig gewesene A.____ meldete sich am 7. Juli 2010 mit dem Hinweis, an “Rheuma - Morbus Bechterew“ zu leiden, bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen an. Nach Abklärung der gesundheitlichen, der erwerblichen und der hauswirtschaftlichen Verhältnisse ermittelte die IV-Stelle Basel-Landschaft bei der Versicherten in Anwendung

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht der gemischten Bemessungsmethode mit je 50 %-igen Anteilen an Erwerbs- und Haushalttätigkeit einen Invaliditätsgrad von 0 %. Gestützt auf dieses Ergebnis lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. August 2012 einen Rentenanspruch von A.____ ab. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Advokat Dr. Markus Wick, Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Mit Urteil vom 21. März 2013 wies das Kantonsgericht diese Beschwerde ab, soweit es darauf eintreten konnte (Verfahren-Nr. 720 12 256 / 60). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 18. September 2013 meldete sich A.____ unter Hinweis auf eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands wiederum bei der IV zum Leistungsbezug an. Nach erneuter Abklärung der gesundheitlichen, der erwerblichen und der hauswirtschaftlichen Verhältnisse ermittelte die IV-Stelle bei der Versicherten in Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung mit Anteilen von 40 % an Erwerbs- und von 60 % an Haushalttätigkeit ab 1. Januar 2013 einen Invaliditätsgrad von 0 % und ab 20. Juni 2014 einen solchen von 48 %. Gestützt auf diese Ergebnisse sprach die IV-Stelle A.____ mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 ab 1. Januar 2017 und mit einer weiteren Verfügung vom 5. Januar 2017 rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Juni 2014 bis 31. Dezember 2016 eine Viertelsrente zu. Die von A.____, wiederum vertreten durch Dr. Wick, gegen diese beiden Verfügungen erhobenen Beschwerden hiess das Kantonsgericht mit Urteil vom 8. Juni 2017 in dem Sinne gut, als es die angefochtenen Verfügungen aufhob und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückwies. Es hielt insbesondere fest, zur Bemessung der Einschränkung der Versicherten im Haushalt sei ein neuer Haushaltabklärungsbericht einzuholen (Verfahren- Nr. 720 17 27 / 147 und 720 17 28 / 148). In Nachachtung dieses Urteils gab die IV-Stelle eine neue Haushaltabklärung in Auftrag. Gestützt auf deren Ergebnisse und die medizinische Aktenlage ermittelte die IV-Stelle bei der Versicherten in Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung mit Anteilen von 40 % an Erwerbs- und von 60 % an Haushalttätigkeit ab 1. März 2014 einen Invaliditätsgrad von 25 % und ab 20. Juni 2014 einen solchen von 55 %. Folglich sprach die IV-Stelle A.____ nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren rückwirkend ab 1. Juni 2014 eine halbe Rente zu. Die Rentenzusprache erfolgte dabei in Form von zwei Verfügungen: In einer ersten Verfügung vom 17. Dezember 2020 setzte die IV-Stelle die laufende Rente ab 1. Januar 2021 fest und in der zweiten Verfügung vom 2. Februar 2021 entschied sie über den Rentenanspruch für den Zeitraum vom 1. Juni 2014 bis 31. Dezember 2020. B. Gegen diese Verfügungen vom 17. Dezember 2020 und 2. Februar 2021 erhob A.____, weiterhin vertreten durch Advokat Dr. Wick, am 1. Februar 2021 und 3. März 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht. In beiden - inhaltlich übereinstimmenden - Rechtsmitteln beantragte sie, es sei die an gefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr für sich und ihre Kinder ab 1. März 2014 eine Dreiviertelsrente und ab 1. Juni 2014 eine volle Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zwecks Erlasses einer entsprechenden Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge, wobei ihr

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit ihrem Rechtsvertreter zu bewilligen seien. C. Mit Verfügung vom 8. März 2021 legte das Kantonsgericht die beiden Beschwerdeverfahren zwischen A.____ und der IV-Stelle mit den Rentenverfügungen vom 17. Dezember 2020 und 2. Februar 2021 als Anfechtungsobjekten (Verfahren Nr. 720 21 45 und 720 21 87) zusammen. D. Bereits zuvor - mit Verfügung vom 1. März 2021 - hatte das Kantonsgericht im zuerst anhängig gemachten Beschwerdeverfahren Nr. 720 21 45 das Gesuch der Versicherten um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Verbeiständung mangels prozessualer Bedürftigkeit abgewiesen. In Anbetracht dieses Entscheids zog die Versicherte am 13. April 2021 das diesbezügliche Gesuch im Beschwerdeverfahren Nr. 720 21 87 zurück. E. In ihrer Vernehmlassung vom 14. April 2021 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der beiden Beschwerden.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekte der vorliegenden Verfahren bilden zwei Verfügungen der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerden zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobenen - Beschwerden der Versicherten vom 1. Februar 2021 und 3. März 2021 ist demnach einzutreten. 2.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). 2.2 Nach Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht berücksichtigt (Satz 2). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist. 3.1 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (BGE 141 V 15 E. 3.2) mit den Untervarianten des Schätzungs- oder Prozentvergleichs (BGE 114 V 310 E. 3a) und der ausserordentlichen Methode (BGE 128 V 29). 3.2 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). Dies ist die spezifische Methode der Invaliditätsbemessung (Betätigungsvergleich; BGE 141 V 15 E. 3.2). 3.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG). Dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen). 4.1 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Diese Frage beurteilt

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung (hier: 17. Dezember 2020 bzw. 2. Februar 2021) entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 15 E. 3.1 mit Hinweisen). 4.2.1 In seinem Rückweisungsentscheid vom 8. Juni 2017 (Verfahren-Nr. 720 17 27/28) schützte das Kantonsgericht die vorinstanzliche Auffassung, wonach der Invaliditätsgrad der Versicherten nach der gemischten Methode zu bemessen sei (vgl. E. 4.2 – 4.4 des Urteils). Zudem legte es das Verhältnis der Anteile an Erwerbs- und Haushalttätigkeit fest und entschied, dass der Invaliditätsgrad der Versicherten in Anwendung der gemischten Methode mit einem Erwerbsanteil von 40 % und mit einem Haushaltanteil von 60 % zu bemessen sei (vgl. E. 4.5 und 4.6 des Urteils). 4.2.2 In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung - und entsprechend zu berücksichtigen -, dass ein Rückweisungsentscheid wie das genannte Urteil des Kantonsgerichts vom 8. Juni 2017 für das den Entscheid ausfällende Gericht, selbst bei erneuter Befassung mit der Sache, verbindlich ist. Diese Bindungswirkung steht einzig unter dem Vorbehalt, dass sich aus dem Rückweisungsverfahren neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne der prozessualen Revision (vgl. Art. 53 Abs. 1 ATSG) ergeben, welche die damalige sachverhaltliche Grundlage erschüttern (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Januar 2019, 9C_554/2018, E. 1.4 mit Hinweisen). In Bezug auf die Statusfrage und die Aufteilung der Anteile an Erwerbs- und Haushalttätigkeit werden vorliegend neue Tatsachen oder Beweismittel weder von den Parteien geltend gemacht noch lassen sich den Akten solche entnehmen. Unter diesen Umständen hat das Kantonsgericht aber nicht nur keinen Anlass, sondern vielmehr gar keine Befugnis, auf die vorstehend genannten, im Urteil vom 21. Juni 2018 verbindlich beurteilten strittigen Aspekte des Rentenanspruchs (Statusfrage, Aufteilung der Anteile an Erwerbs- und Haushalttätigkeit) zurückzukommen. Diese Auffassung wird nicht nur von der IV-Stelle, sondern offenbar auch von der Versicherten geteilt, stellt sie doch die genannten Punkte in der vorliegenden Beschwerde nicht mehr in Frage. 4.3.1 Was das Verhältnis der Anteile an Erwerbs- und Haushalttätigkeit betrifft, ersucht die Beschwerdeführerin nun allerdings das Kantonsgericht darum, bereits im vorliegenden Entscheid - im Sinne eines "obiter dictum" - die künftige Entwicklung dieser Aufteilung festzulegen und zwar derart, dass ab 1. September 2024 von einem Erwerbspensum von 80 % und ab 1. September 2028 von einem Vollpensum auszugehen sei. 4.3.2 Im Zusammenhang mit diesem Anliegen der Beschwerdeführerin ist vorab klarzustellen, dass das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen nach ständiger Rechtsprechung in der Regel nach dem Sachverhalt zu beurteilen hat, wie er im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vorgelegen hat (BGE 130 V 140 E. 2.1, 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen). Daraus folgt, dass für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden grundsätzlich der Sachverhalt massgebend ist, wie er sich bis zum 17. Dezember 2020 bzw. bis zum 2. Februar 2021, den Zeitpunkten des Erlasses der beiden angefochtenen Rentenverfügungen, entwi-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht ckelt hat. Die Frage, in welchem Umfang die Versicherte im Gesundheitsfall einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, ist mit anderen Worten lediglich für den Zeitraum ab frühestmöglichem Rentenbeginn bis zu den genannten beiden Terminen zu beantworten. Somit kann auf das Anliegen der Versicherten, die künftige Entwicklung der Anteile an Erwerbs- und Haushalttätigkeit schon heute festzulegen, bereits aus diesem Grund nicht eingegangen werden. Dazu kommt, dass sich bei einzelnen Kriterien dieser Aufteilung - wie z. B. bei den familiären Verhältnissen oder der finanziellen Situation - die künftige Entwicklung heute ohnehin nicht hinreichend voraussagen liesse. Selbstverständlich steht es der Versicherten aber frei, zu gegebener Zeit an die IV-Stelle zu gelangen, wenn ihres Erachtens die Voraussetzungen für eine Rentenrevision (nach Art. 17 ATSG) vorliegen. Ein solcher Revisionsgrund kann rechtsprechungsgemäss gegeben sein, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabebereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 5 mit Hinweisen). 5.1 Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrads im Erwerbsbereich bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist. In seinem Rückweisungsentscheid vom 8. Juni 2017 gelangte das Kantonsgericht - wie vor ihm die IV-Stelle in den damals angefochtenen Verfügungen - gestützt auf die Ergebnisse des bidisziplinären Gutachtens der Dres. med. C.____, Innere Medizin und Rheumatologie FMH, und D.____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 30. November 2015 zum Schluss, dass bei der Versicherten für den Zeitraum vom 20. März 2012 bis 19. Juni 2014 von einer 70 %-igen und seit dem 20. Juni 2014 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsbereich auszugehen sei (vgl. E. 5 und 6 des Urteils). 5.2 Wie oben ausgeführt (vgl. E. 3.1 hiervor), ist gemäss Art. 16 ATSG der Invaliditätsgrad bei erwerbstätigen Versicherten aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dasselbe gilt im Rahmen der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung für die Ermittlung des Invaliditätsgrads im Erwerbsbereich. Gestützt auf die vorstehenden Zumutbarkeitsbeurteilungen ermittelte die IV-Stelle in den damals angefochtenen Verfügungen vom 15. Dezember 2016 bzw. 5. Januar 2017 bei der Versicherten für die Zeit bis 19. Juni 2014 einen Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 25 % und für die Zeit danach einen solchen von 100 %. In seinem Rückweisungsentscheid vom 8. Juni 2017 schützte das Kantonsgericht diese Ergebnisse vollumfänglich (vgl. E. 7 des Urteils). 5.3 Das Kantonsgericht ist nach dem oben Gesagten (vgl. E. 4.2.2 hiervor) sowohl in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als auch in der Bemessung des Invaliditätsgrads im Erwerbsbereich an die genannten Ergebnisse gebunden, zu denen es in seinem Rückweisungsentscheid vom 8. Juni 2017 gelangt war, zumal die Parteien (auch) in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt oder im Zusammenhang mit dem Einkommensvergleich keine neuen Tatsachen oder Beweismittel geltend machen und solche auch nicht aus den Akten ersichtlich sind. 6. Streitig und im Folgenden zu prüfen ist hingegen, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin im Haushaltbereich beeinträchtigt ist.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.1 Zur Ermittlung der Einschränkung im Haushaltbereich bedarf es im Regelfall einer Abklärung vor Ort (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV). Hinsichtlich des Beweiswertes des Abklärungsberichts sind - analog zur Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 134 V 232 E. 5.1) verschiedene Faktoren zu berücksichtigen. Ein Haushaltabklärungsbericht ist beweiskräftig, wenn er von einer qualifizierten Person verfasst wird, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der Beeinträchtigungen und Behinderungen hat, die sich aus den medizinischen Diagnosen ergeben. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (vgl. AHI-Praxis 2003 S. 218 E. 2.3.2; Urteil P. des Bundesgerichts vom 22. April 2010, 9C_90/2010, E. 4.1.1.1). Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (Urteil A. des Bundesgerichts vom 18. August 2008, 8C_107/2008, E. 3.2.1 mit Hinweis; BGE 128 V 93 f. E. 4). 6.2 Im Zusammenhang mit der Bemessung der Einschränkung im Haushaltbereich ist zudem die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Schadenminderungspflicht von im Haushalt tätigen Versicherten zu beachten. Laut dieser Praxis ist vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer im Haushalt tätigen Person zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen). 7.1 In einem ersten Haushaltbericht vom 21. Januar 2015 ermittelte die Abklärungsperson gesamthaft eine Beeinträchtigung der Versicherten von 13 %. In seinem Urteil vom 8. Juni 2017 gelangte das Kantonsgericht jedoch zum Schluss, dass nicht auf die Ergebnisse dieses Berichts abgestellt werden könne. Es erwog, die Abklärungsperson sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der rheumatologische Experte Dr. C.____ der Versicherten eine Einschränkung im Haushalt von 30 % attestiert habe. Tatsächlich sei der Experte aber von einer Einschränkung im Umfang von mindestens 50 % ausgegangen. Der Haushaltbericht beruhe deshalb auf einem in erheblichem Masse unzutreffenden medizinischen Sachverhalt. Das Kantonsgericht erachtete deshalb eine nochmalige Abklärung der Einschränkung im Haushaltbereich durch eine neue, bis anhin noch nicht mit der Angelegenheit betraute Fachperson als angezeigt und es wies die Sache zu diesem Zwecke an die IV-Stelle zurück. 7.2 In Nachachtung dieses Rückweisungsentscheids gab die IV-Stelle eine erneute Haushaltabklärung in Auftrag. Diese wurde am 22. September 2017 am Wohnort der Versicherten in deren Beisein und in Anwesenheit ihres Rechtsvertreters durch eine neue Abklärungsperson vorgenommen. Im hierzu erstellten Bericht vom 1. November 2017 werden richtigerweise vorab die medizinischen Diagnosen und krankheitsbedingten Einschränkungen festgehalten sowie die konkreten Wohnverhältnisse beschrieben. Im Weiteren werden die einzelnen Aufgabenbereiche im Haushalt gesondert definiert und die entsprechenden Einschränkungen der Versicherten festgehalten. Dabei werden auch die unter dem Aspekt der Schadenminderungspflicht berücksichtigten Beiträge der Familienmitglieder umschrieben und quantifiziert. Insgesamt kommt der Bericht zum Schluss, dass unter Berücksichtigung der familiär üblichen Mithilfe der Angehörigen und der allgemein zumutbaren Schadenminderung eine Einschränkung der Versicherten im Haushalt von 25 % bestehe. Schadenmindernd zu berücksichtigen sei die die Mithilfe des Ehemannes bei der Küchenarbeit, bei der Kinderbetreuung, bei der Wohnungspflege, bei der Wäsche und beim Einkaufen im Umfang von bis zu zehn Stunden pro Woche, ferner die Mithilfe der Mutter bei der Wohnungspflege, bei der Wäsche und beim Einkaufen im Umfang von bis zu drei Stunden pro Woche und die Mithilfe des zwölfjährigen Sohns beim Tischdecken. Schliesslich wird als schadenmindernde Massnahme auch der Einsatz einfacher Hilfsmittel wie eines vierrädrigen Einkaufswagens und eines Akku-Staubsaugers angerechnet. 7.3 In formeller Hinsicht entspricht der Haushaltbericht den bundesgerichtlichen Anforderungen an einen beweistauglichen Bericht. Er wurde aufgrund von Erhebungen vor Ort in Anwesenheit der Versicherten durch eine hierfür geschulte Fachperson erstellt. Diese beurteilte darin sämtliche Aufgabenbereiche, gewichtete sie und beschrieb die jeweiligen Fähigkeiten und Einschränkungen der Betroffenen in den einzelnen Bereichen. Ebenso berücksichtigte und quantifizierte die Abklärungsperson die der Versicherten obliegende Schadenminderungspflicht. Der Bericht erweist sich insgesamt als vollständig und er ist in sich widerspruchsfrei. Festzuhalten ist schliesslich auch, dass die neue Abklärung - wie vom Kantonsgericht im Rückweisungsentscheid vom 8. Juni 2017 gefordert - durch eine bis anhin nicht mit der Angelegenheit betraute Fachperson vorgenommen wurde.

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7.4.1 Die Beschwerdeführerin erhebt keine konkreten Einwände gegen die einzelnen Feststellungen des Berichts, sondern sie kritisiert vielmehr in genereller Form, dass der Bericht die Besonderheiten einer Schubkrankheit nicht berücksichtige. Der fachärztlichen Einschätzung des rheumatologischen Experten Dr. C.____, wonach im Haushalt eine Einschränkung von mindestens 50 % bestehe, komme daher grösseres Gewicht zu als den Ergebnissen der Haushaltabklärung. Letzterem Einwand der Beschwerdeführerin kann nicht beigepflichtet werden. Das Bundesgericht hat zwar schon mehrfach festgehalten, dass im Falle eines Widerspruchs zwischen den Ergebnissen der Abklärung vor Ort und den fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, den ärztlichen Stellungnahmen in der Regel mehr Gewicht einzuräumen sei als dem Bericht über die Haushaltabklärung (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts vom 5. September 2011, 9C_201/2011, E. 2). Diese Rechtsprechung ist jedoch nur einschlägig, wenn es darum geht, die Einschränkung im Haushaltbereich bei Versicherten zu ermitteln, die an psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen leiden. Sind die Einschränkungen - wie im vorliegenden Fall - weitestgehend somatisch bedingt, so ist der Haushaltbericht grundsätzlich massgeblich, soweit er den bundesgerichtlichen Anforderungen an einen beweistauglichen Bericht genügt. Wie oben ausgeführt (vgl. E. 7.3 hiervor), ist dies hier der Fall. Dazu kommt, dass Dr. C.____ bei seiner Einschätzung, wonach von einer Einschränkung im Haushalt von 50 % auszugehen sei, im Gegensatz zur Abklärungsperson die im Rahmen der Schadenminderung zumutbare Mithilfe von Familienangehörigen ausser Acht lässt. Schliesslich trifft es auch nicht zu, dass der Bericht die Besonderheiten einer Schubkrankheit nicht berücksichtige. Die Abklärungsperson war sich durchaus bewusst, dass die Einschränkungen nicht immer gleich stark sind. So hält sie auf Seite 2 des Berichts fest, dass die Schmerzen und "Versteifungen" auch von der Tageszeit und der Witterung abhängig seien. Die von der Abklärungsperson ermittelten Werte sind daher klarerweise als Durchschnittswerte zu verstehen. 7.4.2 Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren, dass im Rahmen der Schadenminderungspflicht ihren Familienangehörigen ein zu hohes Mass an Mithilfe im Haushalt zugemutet bzw. auferlegt werde. Sie errechnet mithilfe der Tabellen der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung (SAKE) des Bundesamtes für Statistik, dass ihr Ehemann rund 28 Stunden pro Woche im Haushalt zu leisten habe, was ihm zusätzlich zu seiner vollzeitlichen Erwerbstätigkeit offenkundig nicht zuzumuten sei. Diesem Einwand bzw. der ihm zu Grunde liegenden Berechnung kann jedoch, wie die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung zutreffend geltend macht, in zweierlei Hinsicht nicht gefolgt werden. Zum einen geht die Beschwerdeführerin von einer Einschränkung im Haushalt von 50 % aus, was nicht zutrifft, beträgt diese nach dem vorstehend Gesagten (vgl. E. 7.2 hiervor bzw. E. 7.5 hiernach) doch lediglich 25 %. Sodann eignen sich die SAKE- Tabellen in einem IV-rechtlichen Verfahren wie dem vorliegenden ohnehin nicht für die Ermittlung der Stundenzahl an erforderlicher Haus-und Familienarbeit, da es sich bei den SAKE- Tabellen um Durchschnittswerte handelt, die den konkret zu beurteilenden Fall unberücksichtigt lassen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 7. Januar 2020, 8C_748/2019, E. 6.6). Auszugehen ist daher von einem Umfang an Mithilfe, wie er im Abklärungsbericht konkret anhand einer Abklärung vor Ort ermittelt wurde, also von einem Aufwand von bis zu zehn Stunden pro

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Woche durch den Ehemann und von bis zu drei Stunden pro Woche durch die Mutter der Beschwerdeführerin. 7.4.3 Eine Mithilfe von wöchentlich bis zu zehn Stunden ergibt für den Ehemann täglich eine durchschnittliche Mithilfe von knapp eineinhalb Stunden, was neben einem vollen Arbeitspensum wohl eher an der oberen Grenze des Zumutbaren liegen dürfte. Geht man jedoch davon aus, dass an den Wochenenden vom Ehemann eine etwas umfangreichere Mithilfe erwartet werden darf, reduziert sich die durchschnittliche Mithilfe aber an den Werktagen auf rund eine Stunde, was wohl noch im zumutbaren Bereich liegt. Insgesamt führt die von der Abklärungsperson veranschlagte Mithilfe von wöchentlich zehn Stunden daher entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zu einer unverhältnismässigen und deshalb unzumutbaren Belastung des Ehemannes. 7.4.4 Im Rahmen der Schadenminderungspflicht nicht berücksichtigt werden darf die Mithilfe von Angehörigen, die nicht in Hausgemeinschaft mit der versicherten Person leben. Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die Mithilfe ihrer Schwester, die nicht bei ihr wohne, ausser Acht bleiben müsse, ist daher zutreffend. Die Abklärungsperson führte in ihrer Stellungnahme vom 10. Februar 2021 zu diesem Einwand aus, die gelegentliche Hilfe der Schwester der Versicherten sei bei der Schadenminderung nicht berücksichtigt worden. Angerechnet habe man die Mithilfe der Mutter der Versicherten im Umfang von durchschnittlich bis zu drei Wochenstunden. Laut den Angaben der Beschwerdeführerin wohnt ihre Mutter jährlich während mehrerer Wochen in ihrem Haushalt und übernimmt währenddessen die anfallenden Hausarbeiten. Zudem werde sie von der Mutter bei der Kinderbetreuung unterstützt. Vor diesem Hintergrund erscheint die Anrechnung einer von der Mutter erbrachten Mithilfe im Umfang von durchschnittlich bis zu drei Stunden pro Woche vertretbar und sie darf deshalb als Schadenminderung angerechnet werden. 7.5 Abgesehen von den beiden vorstehend behandelten Rügen werden die Ergebnisse der Haushaltabklärung von der Versicherten in ihrer Beschwerde nicht in Frage gestellt. Die Akten liefern ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass die Abklärungsperson die Aufgabenbereiche falsch gewichtet, die Angaben der Versicherten unzureichend berücksichtigt, oder die in den einzelnen Bereichen bestehenden Einschränkungen nicht korrekt beschrieben und bewertet hätte. Es lässt sich vielmehr festhalten, dass sich der Berichtstext als plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen erweist und dass er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben der Versicherten steht. Dem Abklärungsbericht kommt deshalb voller Beweiswert zu. Somit ist die IV-Stelle zu Recht von einer Einschränkung im Haushalt von 25 % ausgegangen. 8. Auf dieser Grundlage ermittelte die IV-Stelle in den angefochtenen Verfügungen in Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung bei einer zeitlichen Beanspruchung von 40 % im Erwerbs- und von 60 % im Haushaltbereich eine Einschränkung im Haushaltbereich von 15 % (0,60 x 25 %). Im Erwerbsbereich gelangte sie aufgrund des weiter oben Gesagten (vgl. E. 5.1 bis 5.3 hiervor) zu Einschränkungen von 10 % bis 19. Juni 2014 (0,40 x 25 %) bzw. von 40 % ab 20. Juni 2014 (0,40 x 100 %). Insgesamt resultieren daraus laut der IV-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Stelle Invaliditätsgrade von 25 % (bis 19. Juni 2014) bzw. von 55 % (ab 20. Juni 2014). Diese Berechnungen der Vorinstanz und deren Ergebnisse sind nicht zu beanstanden, sie werden denn auch in der vorliegenden Beschwerde nicht in Frage gestellt. Folglich sprach die IV-Stelle der Versicherten in den angefochtenen Verfügungen zu Recht ab 1. Juni 2014 eine halbe Rente zu und in ebenso zutreffender Weise verneinte sie gleichzeitig einen Rentenanspruch für den Zeitraum bis Ende Mai 2014. Die gegen die betreffenden Verfügungen vom 17. Dezember 2020 und 2. Februar 2021 erhobenen Beschwerden erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb sie abzuweisen sind. 9.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr zu auferlegen sind. 9.2 Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

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