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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 14.12.2023 720 21 402 / 281 (720 2021 402 / 281)

14 décembre 2023·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,028 mots·~10 min·10

Résumé

IV-Rente: Würdigung des medizinischen Sachverhalts

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 14. Dezember 2023 (720 21 402 / 281) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

IV-Rente: Würdigung des medizinischen Sachverhalts

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Elisabeth Maier, Advokatin, Hauptstrasse 104, Postfach, 4102 Binningen

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Die 1972 geborene A.____ hatte sich im Dezember 2011 ein erstes und im September 2014 ein zweites Mal bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet. In beiden Verfahren war in der Folge jeweils ein Rentenanspruch der Versicherten abgelehnt worden. Am 29. Oktober 2019 meldete sich A.____ unter Hinweis auf zahlreiche Gesundheitsbeeinträchtigungen erneut bei der IV zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel- Landschaft aktualisierte daraufhin die medizinischen Akten, insbesondere holte sie bei Prof. Dr. med. B.____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, das psychiatrische Gutachten vom

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 9. Oktober 2020 ein. Auf der Grundlage dieser Expertise und der parallel erfolgten Abklärung der erwerblichen Verhältnisse ermittelte die IV-Stelle bei der Versicherten einen Invaliditätsgrad von 52 %. Gestützt auf dieses Ergebnis sprach die IV-Stelle A.____ - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren - mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 mit Wirkung ab 1. April 2020 eine halbe Rente und mit einer weiteren Verfügung vom selben Tag zwei entsprechende Kinderrenten zu. B. Gegen diese beiden Verfügungen erhob A.____, vertreten durch Advokatin Elisabeth Maier, am 16. November 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie, es seien die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen; unter o/e- Kostenfolge. Zudem seien ihr die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit ihrer Rechtsvertreterin zu bewilligen. Letzterem Antrag gab das Kantonsgericht mit Verfügung vom 19. November 2021 statt. C. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Januar 2022 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. D. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielt die Beschwerdeführerin mit Replik vom 17. März 2022 an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren und an den wesentlichen bisherigen Vorbringen fest. Die IV-Stelle wiederum beantragte in ihrer Duplik vom 5. April 2022 nach wie vor die Abweisung der Beschwerde. E. Anlässlich der Urteilsberatung vom 22. September 2022 gelangte das Kantonsgericht zum Ergebnis, dass eine abschliessende Beurteilung der Angelegenheit gestützt auf die vorhandene medizinische Aktenlage nicht möglich sei. Das Gericht beschloss deshalb, den Fall auszustellen und zur Klärung der medizinischen Sachlage bei Dr. med. C.____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein psychiatrisches Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben. F. Am 14. August 2023 erstattete Dr. C.____ ihr psychiatrisches Gerichtsgutachten. Die Parteien erhielten in der Folge Gelegenheit, sich zum Inhalt des Gutachtens und zur Frage zu äussern, wie sich dessen Ergebnisse auf den Leistungsanspruch der Versicherten auswirken würden. In ihrer Stellungnahme vom 29. August 2023 wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass laut der Gutachterin bei der Versicherten seit dem 30. August 2018 keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Dieser schlüssigen Beurteilung der Expertin sei zu folgen. Angesichts der im Oktober 2019 erfolgten Geltendmachung des Leistungsanspruchs habe die Beschwerdeführerin ab 1. April 2020 Anspruch auf eine ganze Rente. Die Beschwerdeführerin wiederum beantragte in ihrer Eingabe vom 19. September 2023, gestützt auf die Ergebnisse des Gerichtsgutachtens seien ihr rückwirkend die gesetzlichen Leistungen im Sinne einer ganzen Rente auf den frühestmöglichen Zeitpunkt seit der erneuten Anmeldung auszurichten.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Das Kantonsgericht ist örtlich und sachlich zur Beurteilung der Beschwerde der Versicherten vom 16. November 2021 zuständig. Das Rechtsmittel wurde überdies frist- und formgerecht erhoben, sodass darauf einzutreten ist. 1.2 Am 1. Januar 2022 trat die vom Gesetzgeber am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung des IVG ("Weiterentwicklung der IV", WEIV) in Kraft. Die vorliegend angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Februar 2022, 8C_455/202, E. 2). 2.1 Wie der obigen Sachverhaltsschilderung zu entnehmen ist, beantragen sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin in ihren Stellungnahmen zum Gerichtsgutachten von Dr. C.____ vom 14. August 2023, gestützt auf dessen Ergebnisse sei der Versicherten auf den frühestmöglichen Zeitpunkt seit der erneuten Anmeldung eine ganze Rente auszurichten. Somit liegen in Bezug auf den (ursprünglich) strittigen Rentenanspruch der Versicherten nunmehr im Ergebnis übereinstimmende Parteianträge vor, wonach der Versicherten in Gutheissung ihrer Beschwerde auf den frühestmöglichen Zeitpunkt seit der erneuten Anmeldung eine ganze Rente auszurichten sei. 2.2 Gemäss § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Kantonsgericht zwar nicht an die Parteibegehren gebunden, vorliegend sind jedoch nach Einsichtnahme in die Rechtsschriften der Parteien, in das Gerichtsgutachten von Dr. C.____ vom 14. August 2023 und in die IV-Akten keine Gründe ersichtlich, weshalb den übereinstimmenden Parteianträgen nicht stattzugeben wäre. Zusammenfassend kann in materieller Hinsicht - in aller Kürze - Folgendes festgehalten werden: 3.1 In ihrem Gerichtsgutachten vom 14. August 2023 erhob Dr. C.____ bei der Versicherten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung mit Episoden zwischen leicht und schwer, bei gegenwärtig schwerer Episode (ICD-10 F33.2) und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0). Aufgrund dieser Gesundheitsbeeinträchtigungen sei bei der Versicherten sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Verweistätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben. Der exakte Beginn dieser vollständigen Arbeitsunfähigkeit sei nicht genau rekonstruierbar, spätestens bis zum Eintritt in die Klinik D.____ am 30. August 2018 sei es jedoch zu einer relevanten und anhaltenden Verschlechterung der gesundheitlichen Situation gekommen, sodass die attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit spätestens seit August 2018 gelte.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Beweismaximen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b) weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Vorliegend ist kein Grund für ein Abweichen vom psychiatrischen Gerichtsgutachten von Dr. C.____ vom 14. August 2023 ersichtlich. Es ist viel mehr festzuhalten, dass dieses die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage (vgl. BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a) in jeder Hinsicht erfüllt: Es weist weder formale noch inhaltliche Mängel auf, es ist für die streitigen Belange umfassend, es stützt sich auf eine sorgfältige persönliche Untersuchung der Explorandin, es berücksichtigt die geklagten Beschwerden und es ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden. Inhaltlich ist das Gutachten widerspruchsfrei und es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Die Expertin nimmt auch zu den fachärztlichen Einschätzungen der Vorgutachterin Stellung und sie begründet schlüssig, weshalb nicht auf deren abweichende Beurteilung abgestellt werden kann. Insbesondere zeigt die Gerichtsgutachterin überzeugend auf, dass es bei der Versicherten spätestens bis zum 30. August 2018 zu einer relevanten und anhaltenden Verschlechterung des Gesundheitszustands gekommen ist und dass bei ihr seither von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jeder beruflichen Tätigkeit auszugehen ist. 3.3 Nach Art. 16 ATSG ist der Invaliditätsgrad bei erwerbstätigen Versicherten aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Da die Versicherte in sämtlichen beruflichen Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig ist, ist sie nicht mehr in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und ein Invalideneinkommen zu erzielen. Somit ist auch kein Einkommensvergleich mehr vorzunehmen und es ist stattdessen ohne Weiteres von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit und somit von einem Invaliditätsgrad der Versicherten von 100 % auszugehen. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG hat die Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 100 % Anspruch auf eine ganze Rente.

3.4 Laut Art. 29 Abs. 1 VG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Vorliegend hat die Versicherte diesen am 29. Oktober 2019 geltend gemacht, so dass ihr die ganze Rente nicht nach Ablauf des Wartejahres (im August 2019), sondern erst ab 1. April 2020 ausgerichtet werden kann. 3.5 Aufgrund des Gesagten kann den übereinstimmenden Parteianträgen, wonach der Versicherten in Gutheissung der Beschwerde mit Wirkung ab 1. April 2020 eine ganze Rente zuzusprechen ist, ohne Weiteres stattgegeben werden. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt. Vorliegend ist dem Kantonsgericht ein überdurchschnittlich hoher Verfahrensaufwand entstanden, weshalb es sich rechtfertigt, die Verfahrenskosten auf den gemäss bundesrechtlichem Kostenrahmen maximal zulässigen Be-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht trag von Fr. 1'000.-- festzusetzen. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die IV- Stelle unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr zu auferlegen sind. 4.2 Nach Art. 45 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung zu übernehmen, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden. Wie das Bundesgericht in BGE 137 V 210 ff. entschieden hat, sind in den Fällen, in denen zur Durchführung der vom Gericht als notwendig erachteten Beweismassnahme an sich eine Rückweisung in Frage käme, eine solche indessen mit Blick auf die Wahrung der Verfahrensfairness entfällt, die Kosten der durch das Gericht in Auftrag gegebenen Begutachtung dem Versicherer aufzuerlegen. Dies sei, so das Bundesgericht weiter, mit der zitierten Bestimmung von Art. 45 Abs. 1 ATSG durchaus vereinbar (BGE 137 V 265 f. E. 4.4.2). Vorliegend war das Gericht anlässlich seiner Urteilsberatung vom 22. September 2022 zum Ergebnis gelangt, dass ein Entscheid in der Angelegenheit gestützt auf die damals vorhandene Aktenlage nicht möglich war. Es beschloss deshalb, den Fall auszustellen und zur weiteren Klärung des medizinischen Sachverhalts ein psychiatrisches Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben, Wie sich nunmehr zeigt, war das in der Folge eingeholte Gerichtsgutachten von Dr. C.____ vom 14. August 2023 für eine abschliessende Beurteilung des medizinischen Sachverhalts unerlässlich. Im Lichte der geschilderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind demnach die Kosten der Begutachtung der IV-Stelle aufzuerlegen. Diese Kosten belaufen sich gemäss der Honorarrechnung von Dr. C.____ vom 14. August 2023 auf Fr. 9'525.--. 4.3 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da die Beschwerdeführerin obsiegende Partei ist, ist ihr eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin machte in ihren Honorarnoten vom 11. April 2022 und 3. September 2023 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 14,25 Stunden geltend, was sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind die in den beiden Honorarnoten geltend gemachten Auslagen von Fr. 315.20. Der Beschwerdeführerin ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'176.30 (14,25 Stunden à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 315.20 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügungen der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 14. Oktober 2021 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. April 2020 Anspruch auf eine ganze Rente samt entsprechenden Kinderrenten hat. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. 3. Die Kosten der gerichtlichen Begutachtung in der Höhe von Fr. 9'525.-werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. 4. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'176.30 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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