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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 09.06.2022 720 21 327/139

9 juin 2022·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,969 mots·~10 min·1

Résumé

Hilflosenentschädigung/Rückweisung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 9. Juni 2022 (720 21 327 / 139) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Mit dem Wegfall der Invalidenrente rückwirkend per September 2013 ist auch die Hilflosenentschädigung aufzuheben, da die Voraussetzungen gemäss Art. 42 Abs. 3 IVG nicht mehr erfüllt sind; im Übrigen ist auch eine erhebliche Änderung des Sachverhalts zu bejahen, die per September 2013 eine Aufhebung der Hilflosenentschädigung rechtfertigt

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Yves Waldmann, Advokat, St. Johanns-Vorstadt 23, Postfach 1328, 4001 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Hilflosenentschädigung / Rückweisung (Urteil BGer 8C_200/2021 vom 15.09.2021)

A.1 Die 1958 geborene A.____ bezog seit dem 1. November 2001 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Verfügung vom 23. September 2003) und seit Juli 2005 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (Verfügung vom 24. Mai 2007). Nachdem die Staatsanwalt-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht schaft Basel-Landschaft die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) am 14. Dezember 2011 darüber informiert hatte, dass eine Untersuchung wegen eines Verdachts auf Versicherungsbetrug im Gange sei, sistierte diese mit Verfügung vom 18. September 2013 die Auszahlung der Invalidenrenten und der Hilflosenentschädigung per sofort. A.2 Im Rahmen einer Überprüfung des Leistungsanspruchs holte die IV-Stelle bei Dr. med. B.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten ein, welches am 13. Juli 2017 erstattet wurde. Gestützt auf die daraus gewonnenen Erkenntnisse gelangte sie zur Auffassung, dass A.____ spätestens seit Mitte 2013 wiederum zu 70 % arbeitsfähig sei und der Invaliditätsgrad 26 % betrage. In der Folge hob sie die laufende ganze Rente mit Verfügung vom 30. Januar 2020 rückwirkend per September 2013 auf. Gleichentags hob die IV-Stelle auch die Hilflosenentschädigung rückwirkend per September 2013 auf, mit der Begründung, A.____ sei nicht auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen angewiesen. Die separaten Beschwerden der Versicherten gegen diese Verfügungen wies das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), mit zwei Urteilen vom 5. November 2020 ab (KGSV 720 20 98 [Invalidenrente] und KGSV 720 20 97 [Hilflosenentschädigung]). Die I. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hiess die dagegen erhobenen Beschwerden mit Urteil vom 15. September 2021, 8C_198/2021, teilweise gut. Es hob beide Entscheide des Kantonsgerichts vom 5. November 2020 auf und wies die Sache zur Beurteilung der Selbsteingliederungsfähigkeit und zu neuer Entscheidung an dieses zurück. In Bezug auf die Hilflosenentschädigung hielt es fest, dass diese je nach Ergebnis der Prüfung der Selbsteingliederung und des damit zusammenhängenden Rentenanspruchs ohne Weiteres dahinfalle oder aber eine weitere Prüfung dahingehend erfordere, ob eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung des Sachverhalts eingetreten sei. B. In der Folge eröffnete das Kantonsgericht bezüglich des Rentenanspruchs das Verfahren Nr. 720 21 326 und betreffend den Anspruch auf Hilflosenentschädigung das vorliegende Verfahren. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 stellte es den Parteien das Urteil des Bundesgerichts vom 15. September 2021, 8C_198/2021, zu und gab ihnen Gelegenheit, zur Selbsteingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin und zu deren Leistungsanspruch Stellung zu nehmen. Hiervon machte die Beschwerdegegnerin am 17. Dezember 2021 und die Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2021 Gebrauch. C. Mit Instruktionsverfügung vom 12. Januar 2022 wurde die Angelegenheit der Dreierkammer zur Beurteilung überwiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Nach Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist eine Person hilflos, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein. Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 IVG). 1.2 Das Gesetz unterscheidet zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, einer dauernden persönlichen Überwachung oder einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf, wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann, oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961 angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 lit. a - e IVV). 1.3 Nach ständiger Rechtsprechung sind folgende sechs alltägliche Lebensverrichtungen massgebend: Ankleiden/Auskleiden; Aufstehen/Absitzen/Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung/Kontaktaufnahme (vgl. BGE 133 V 463 E. 7.2, 127 V 94 E. 3c, 121 V 88 E. 3; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 1. April 2004, I 815/03, E. 1). Weiter muss die Hilfe Dritter regelmässig und erheblich sein. Die Hilfe ist regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich benötigt oder eventuell täglich nötig hat (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], in der ab 1. Januar 2015 geltenden Fassung, Stand 1. Januar 2018, Rz. 8025). Der Begriff der Erheblichkeit ist in Relation zu setzen zum zeitlichen Aufwand, den die Hilfsperson hat. Die Hilfe ist mithin insbesondere erheblich, wenn die versicherte Person mindestens die Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung überhaupt nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise selbst ausüben kann oder wegen ihres psychischen Zustands nicht vornehmen würde (AHI-Praxis 1996 S. 171 f. E. 3; ZAK 1981 S. 388 f. E. 2a; KSIH Rz. 8026). 2.1 Der ursprünglichen Zusprache der Invalidenrente (Verfügung vom 23. September 2003) und der Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit (Verfügung vom 24. Mai 2007) lagen – wie sich aus dem Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB) vom 15. Mai 2003 resp. dem Abklärungsbericht vom 9. März 2007 ergibt und unbestritten ist – einzig eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit zugrunde. Nachdem die IV-Stelle die Versicherte durch Dr. B.____ begutachten liess, gelangte sie zur Auffassung, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit Mitte 2013 wiederum zu 70 % arbeitsfähig sei und der Invaliditätsgrad 26 % betrage. In der Folge hob sie die laufende ganze Rente mit Verfügung vom 30. Januar 2020 gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV rückwirkend per September 2013 auf. Dieser Entscheid wurde vom Kantonsgericht im Parallelverfahren Nr. 720 21 326 mit Urteil vom 9. Juni 2022 bestätigt. Es wurde festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin trotz des Alters der Beschwerde-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht führerin und des langjährigen Rentenbezugs auf die Durchführung von beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen verzichten durfte und die Aufhebung der Invalidenrente per 18. September 2013 rechtens ist. Dieses Urteil hat auch Einfluss auf das vorliegende Verfahren betreffend die Hilflosenentschädigung, da ein solcher Anspruch einen Rentenanspruch voraussetzt, wenn – wie hier – nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt ist (vgl. E. 1.1 hiervor). Konkrete Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin (mittlerweile auch) aus somatischen Gründen beeinträchtigt ist, ergeben sich weder aus den vorliegenden Akten noch aus den Vorbringen der Parteien, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen verzichtet werden kann (vgl. BGE 126 V 130 E. 2a mit zahlreichen Hinweisen). Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin rückwirkend ab September 2013 keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mehr hat. 2.2 Im Übrigen sind auch die revisionsrechtlichen Voraussetzungen gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG erfüllt, wonach eine formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben werden kann, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt erheblich verändert hat. Vorliegend wurde der Versicherten mit Verfügung vom 24. Mai 2007 rückwirkend ab Juli 2005 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zugesprochen, weil sie u.a. beim An-/Auskleiden, bei der Körperpflege, bei der Fortbewegung regelmässig Dritthilfe benötigte (vgl. Abklärungsbericht Hilflosigkeit IV vom 9. März 2007; IV-act. 36). Aus dem vorliegenden Observationsmaterial ergibt sich jedoch, dass sich die Beschwerdeführerin spätestens seit September 2012 ohne fremde Hilfe an- und auskleidet und nach den Aussagen des behandelnden Arztes C.____, FMH Allgemeine Innere Medizin, nach Vorhalt der Observationsvideos vom August/September 2012 ganz normal bewege und verhalte (vgl. Protokoll der Zeugeneinvernahme vom 15. Mai 2013; IV-act. 87.1). Vor diesem Hintergrund kann dies auch für die Lebensverrichtung der Körperpflege angenommen werden. Damit ist im Vergleich zur Situation, wie sie im Zeitpunkt der Verfügung vom 24. Mai 2007 bestanden hat, eine erhebliche Änderung des Sachverhalts eingetreten, die eine revisionsweise Aufhebung der bis anhin ausgerichteten Hilflosenentschädigung rechtfertigt. Da die Beschwerdeführerin der IV-Stelle den verbesserten Gesundheitszustand nicht anzeigte, beging sie zudem eine Verletzung der Meldepflicht (Art. 77 IVV; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 15. September 2021, 8C_200/2021, E. 9.4.3), was ebenfalls zur rückwirkenden Leistungseinstellung per 18. September 2013 berechtigt. 3. Nach dem Gesagten ist mit dem Wegfall der Invalidenrente rückwirkend per September 2013 auch die Hilflosenentschädigung aufzuheben, da die Voraussetzungen gemäss Art. 42 Abs. 3 IVG nicht mehr erfüllt sind. Im Übrigen ist auch eine erhebliche Änderung des Sachverhalts zu bejahen, die per September 2013 eine Aufhebung der Hilflosenentschädigung rechtfertigt. Demnach ist die angefochtene Verfügung vom 30. Januar 2020 rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde deshalb abzuweisen. 4.1 Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV- Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfah-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht rensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr zu auferlegen sind. Der Beschwerdeführerin ist nun allerdings mit Verfügung vom 26. Mai 2020 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden, weshalb die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen werden. 4.2 Eine Parteientschädigung wird bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht ausgerichtet. Da der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. Mai 2020 auch die unentgeltliche Verbeiständung mit ihrem Rechtsvertreter bewilligt worden war, ist dieser für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in seinen Honorarnoten vom 16. Juni 2020 und 26. Januar 2022 einen Zeitaufwand von 4 Stunden und 1,2 Stunden geltend gemacht, was umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen angemessen ist. Nicht zu beanstanden sind die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von Fr. 140.90 und Fr. 20.45. Dem Rechtsvertreter ist deshalb für kantonalen Gerichtsverfahren Nr. 720 20 97 und Nr. 720 21 327 ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 1'293.85 (5,2 Stunden à Fr. 200.-- [vgl. § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003] und Auslagen von total Fr. 161.35 sowie 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. 4.3 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar in Höhe von Fr. 1'293.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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