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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 19.07.2023 720 21 279 / 167 (720 2021 279 / 167)

19 juillet 2023·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,158 mots·~11 min·5

Résumé

IV-Rente

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 19. Juli 2023 (720 21 279 / 167) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

IV-Rente: Würdigung des medizinischen Sachverhalts / Laut beiden Parteien ist vollumfänglich auf die Ergebnisse des eingeholten Gerichtsgutachtens abzustellen

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Katja Wagner

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, Neuarlesheimerstrasse 15, Postfach 435, 4143 Dornach

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

1.1 Der 1968 geborene A.____ meldete sich erstmals mit Gesuch vom 15. Juli 2013 unter Hinweis auf eine Colitis ulcerosa, eine Coxarthrose sowie eine mittelschwere Depression bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der erwerblichen und gesundheitlichen Verhältnisse sprach die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV- Stelle) A.____ mit Verfügung vom 20. Oktober 2015 rückwirkend ab 1. März 2014 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von zunächst 57% bzw. anschliessend 56% zu. Im Rahmen von Revisionen wurde die halbe Rente mit Mitteilungen vom 8. Juli 2016 und 8. Oktober 2019 jeweils bestätigt.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Am 25. April 2020 stellte der Versicherte ein Gesuch um Rentenrevision, wobei er auf eine seit Februar 2020 bestehende volle Arbeitsunfähigkeit hinwies. Zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts veranlasste die IV-Stelle u.a. ein Gutachten bei Dr. med. B.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, welches am 29. Dezember 2020 erstattet wurde. Gestützt auf dieses Gutachten verneinte sie mit Verfügung vom 28. Juli 2021 eine Erhöhung des Rentenanspruchs. 2. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Daniel Altermatt, Advokat, mit Eingabe vom 14. September 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, die Verfügung der Beschwerdegegnerin sei aufzuheben und es sei ihm auf den frühestmöglichen Zeitpunkt eine ganze Rente zuzusprechen; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass das von der IV-Stelle eingeholte Gutachten von Dr. B.____ vom 29. Dezember 2020, auf das sich die Verfügung stütze, in verschiedener Hinsicht nicht beweiskräftig sei. 3. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Oktober 2021 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. 4. Anlässlich der Urteilsberatung vom 25. August 2022 gelangte das Kantonsgericht zur Auffassung, dass eine abschliessende Beurteilung der Angelegenheit gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht möglich sei. Das Gericht beschloss deshalb, den Fall auszustellen und zur Klärung des medizinischen Sachverhalts ein Gerichtsgutachten bei Dr. med. C.____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, anzuordnen. 5. Das Gutachten von Dr. C.____ erging am 3. Januar 2023. Die Parteien erhielten in der Folge Gelegenheit, sich zum Inhalt des Gutachtens und zur Frage zu äussern, wie sich dessen Ergebnisse auf den Leistungsanspruch des Versicherten auswirken würden. Mit Stellungnahme vom 3. Februar 2023 hielt die IV-Stelle fest, dass gestützt auf die medizinischen Erkenntnisse im Gerichtsgutachten von Dr. C.____ mit Wirkung ab 1. Juni 2020 Anspruch auf eine ganze Rente resultiere. Der Beschwerdeführer schloss mit Eingabe vom 20. März 2023 ebenfalls auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, jedoch mit Wirkung ab 1. Mai 2020. 6. Mit Schreiben vom 28. März 2023 ersuchte das Kantonsgericht die Parteien zur Frage des Rentenbeginns Stellung zu nehmen, nachdem beide Parteien das Gerichtsgutachten als beweiskräftig erachtet und Einigkeit in Bezug auf eine in zeitlicher Hinsicht seit Februar 2020 bestehende Restarbeitsfähigkeit von 36% bestanden hatte. Mit Stellungnahme vom 5. April 2023 hielt die IV-Stelle vollumfänglich an ihrer Auffassung fest. Mit Eingabe vom 27. April 2023 führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich der Auffassung der Beschwerdegegnerin anschliesse, womit die Rentenerhöhung ab 1. Juni 2020 festzusetzen sei. Des Weiteren ging er auch insofern mit der IV-Stelle einig, dass entgegen seinen Darlegungen kein Invaliditätsgrad von 84%, sondern ein solcher von 82% bestehe. 7.1 Im Ergebnis liegen damit übereinstimmende Parteianträge vor, wonach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 2020 eine ganze Invalidenrente der Invalidenversicherung zuzuspre-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht chen ist. Gemäss § 1 Abs. 3 lit. c des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts bei übereinstimmenden Parteianträgen durch Präsidialentscheid. Nach § 58 VPO ist das Kantonsgericht zwar nicht an die Parteibegehren gebunden, vorliegend sind jedoch nach Einsichtnahme in die Rechtsschriften der Parteien, in das Gerichtsgutachten von Dr. C.____ sowie die IV-Akten keine Gründe ersichtlich, weshalb den übereinstimmenden Parteianträgen nicht stattzugeben wäre. Zusammenfassend kann in materieller Hinsicht − in aller Kürze − Folgendes festgehalten werden: 7.2.1 In seinem Gerichtsgutachten vom 3. Januar 2023 erhob Dr. C.____ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, aktuell leichtgradig ausgeprägt (ICD10 F33) sowie eine ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) (Differenzialdiagnose: Kombinierte Persönlichkeitsstörung [ICD-10 F61]). Der Schweregrad sei mindestens mittelgradig ausgeprägt, mit negativer Affektivität, Bindungsschwäche und Zwanghaftigkeit. Aufgrund dieser Gesundheitsbeeinträchtigungen sollte es dem Versicherten sowohl in der angestammten als auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit möglich sein, 3 Stunden (1,5 Stunden vormittags und 1,5 Stunden nachmittags) tätig zu sein, was einer Präsenzzeit von 36% entspreche. Die Arbeitsfähigkeit von 36% bestehe seit der Krankschreibung bzw. seit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Februar 2020. Die vormalig angenommene Arbeitsfähigkeit von 50% gemäss Gutachten von Dr. D.____ vom 22. Januar 2015 sei nicht mehr gegeben. 7.2.2 Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Beweismaximen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b) weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, um von den gutachterlichen Feststellungen im psychiatrischen Gerichtsgutachten von Dr. C.____ vom 3. Januar 2023 abzuweichen. Es ist viel mehr festzuhalten, dass dieses die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage (vgl. BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a) in jeder Hinsicht erfüllt, so dass ihm voller Beweiswert beizumessen ist. Bei der Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Versicherten kann deshalb vollumfänglich auf die Ergebnisse abgestellt werden, zu denen Dr. C.____ in seinem Gerichtsgutachten gelangt ist. Demnach ist davon auszugehen, dass beim Versicherten aufgrund der diagnostizierten psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen, seit Februar 2020 sowohl in der angestammten als auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 36% besteht. 7.2.3 Nach Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist der Invaliditätsgrad bei erwerbstätigen Versicherten aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Im Rahmen des in der Verfügung vom 28. Juli 2021 vorgenommenen Einkommensvergleichs veranschlagte die IV-Stelle u.a. gestützt auf die Angaben des ehemaligen Arbeitgebers des Versicherten ein Valideneinkommen von Fr. 113'237.--. In ihrer Stellungnahme vom 3. Februar 2023, mit der sie die gerichtsgutachterlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit explizit anerkannte, ermittelte sie den Invaliditätsgrad neu. Aus-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht gehend von einer Arbeitsfähigkeit von 36% errechnete sie gestützt auf die Tabelle TA1, Privater Sektor Total, Kompetenzniveau 1, Spalte Männer, der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020 und unter Berücksichtigung der wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden ein Invalideneinkommen von Fr. 20'139.--. Hierbei berücksichtigte sie zusätzlich einen leidensbedingten Abzug von 15%. Anhand der Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 113'237.-- resultierte ein Invaliditätsgrad von 82%. Das Valideneinkommen wie auch die massgebenden Berechnungsgrundlagen des Invalideneinkommens sind nicht zu beanstanden, weshalb vorliegend darauf abgestellt werden kann. Auch der Beschwerdeführer hat sich in seiner Stellungnahme vom 27. April 2023 der Auffassung der Beschwerdegegnerin angeschlossen, wonach von einem Invaliditätsgrad von 82% auszugehen sei. 7.2.4 Wie eingangs dargelegt, ersuchte das Kantonsgericht die Parteien mit Schreiben vom 28. März 2023 zur Frage des Rentenbeginns Stellung zu nehmen, nachdem nach Zustellung des Gerichtsgutachtens noch ausschliesslich Uneinigkeit in Bezug auf diese Frage bestanden hatte. In ihrer Stellungnahme vom 5. April 2023 führte die IV-Stelle hierzu aus, dass die zeitliche Wirkung der Revision durch Art. 88bis Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 bestimmt werde. Nicht ersichtlich sei, wann der Beschwerdeführer sein Revisionsgesuch der Post übergeben habe. Handschriftlich habe er es auf den 25. April 2020 datiert, wobei zusätzlich in Druckschrift "Mai 2020" vermerkt worden sei. Dieses Gesuch habe er aber offensichtlich nicht der IV-Stelle zugestellt, sondern mutmasslich fälschlicherweise der Krankentaggeldversicherung Visana. Die IV-Stelle habe davon erst mit dem Verrechnungsantrag der Visana Kenntnis erlangt. Das Gesuch habe sich in den Akten der Krankentaggeldversicherung befunden. In Ermangelung dieses Nachweises sei somit von einer Beweislosigkeit einer Postaufgabe im Mai 2020 auszugehen, welche zulasten des Beschwerdeführers gehe. Somit habe das Eingangsdatum bei der IV-Stelle vom 3. Juni 2020 als massgeblicher Zeitpunkt des Revisionsgesuchs zu gelten. Im Übrigen könne auch nicht auf das Eingangsdatum des Revisionsgesuchs bei der Visana abgestellt werden. Art. 29 Abs. 3 ATSG halte zwar fest, dass das Datum der Einreichung bei einer unzuständigen Stelle massgebend sei. Jedoch umfasse der Begriff der "unzuständigen Stelle" lediglich Behörden und andere Stellen, die mit der Durchführung der Sozialversicherung betraut seien. Als private Krankentaggeldversicherung falle die Visana weder unter diese Definition noch unterstehe sie der Weiterleitungspflicht nach Art. 30 ATSG. Mit Stellungnahme vom 27. April 2023 schloss sich der Beschwerdeführer vollumfänglich den Ausführungen der Beschwerdegegnerin an. Auch aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen durch das Gericht eine andere Einschätzung vorzunehmen wäre. 7.3 Aufgrund des Gesagten kann den übereinstimmenden Parteianträgen, wonach dem Versicherten in Gutheissung der Beschwerde mit Wirkung ab 1. Juni 2020 eine ganze Rente zuzusprechen ist, ohne Weiteres stattgegeben werden. 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die IV-Stelle unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr aufzuerlegen sind. Der Beschwerdeführer erhält seinen bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zurückerstattet. 8.2 Nach Art. 45 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung zu übernehmen, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden. Wie das Bundesgericht in BGE 137 V 210 ff. entschieden hat, sind in den Fällen, in denen zur Durchführung der vom Gericht als notwendig erachteten Beweismassnahme an sich eine Rückweisung in Frage käme, eine solche indessen mit Blick auf die Wahrung der Verfahrensfairness entfällt, die Kosten der durch das Gericht in Auftrag gegebenen Begutachtung dem Versicherer aufzuerlegen. Dies sei, so das Bundesgericht weiter, mit der zitierten Bestimmung von Art. 45 Abs. 1 ATSG durchaus vereinbar (BGE 137 V 265 f. E. 4.4.2). Vorliegend war das Gericht anlässlich seiner Urteilsberatung vom 25. August 2022 zum Ergebnis gelangt, dass ein Entscheid in der Angelegenheit gestützt auf die damals vorhandene Aktenlage nicht möglich war. Es beschloss deshalb, den Fall auszustellen und zur weiteren Klärung des medizinischen Sachverhalts ein psychiatrisches Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben. Wie sich nunmehr zeigt, war das in der Folge eingeholte Gerichtsgutachten von Dr. C.____ vom 3. Januar 2023 für eine abschliessende Beurteilung des medizinischen Sachverhalts unerlässlich. Im Lichte der geschilderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind demnach die Kosten der Begutachtung der IV-Stelle aufzuerlegen. Diese Kosten belaufen sich gemäss der Honorarrechnung von Dr. C.____ vom 8. Januar 2023 auf Fr. 7'425.--. 8.3 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da die Beschwerdeführerin obsiegende Partei ist, ist ihr eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte in seiner aktualisierten Honorarnote vom 17. Mai 2023 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 16 Stunden und 15 Minuten geltend, was sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind ferner die geltend gemachten Auslagen von Fr. 124.--. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'508.85 (16.25 Stunden à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 124.-zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zulasten der IV-Stelle zuzusprechen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 28. Juli 2021 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2020 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zurückerstattet. 3. Die Kosten für die gerichtliche Begutachtung in der Höhe von Fr. 7'425.-- werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. 4. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'508.85 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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