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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 28.04.2022 720 21 267 / 90

28 avril 2022·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·4,692 mots·~23 min·1

Résumé

IV-Rente

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 28. April 2022 (720 21 267 / 90) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Rentenrevision: Zulässigkeit der Überprüfung des Valideneinkommens im Rahmen einer Revision, nachträgliche Qualifikation als Frühinvalide

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichterin Susanne Afheldt, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiberin Tina Gerber

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Katrin Plattner, Behindertenforum, Bachlettenstrasse 12, 4054 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Die 1973 geborene A.____ ist seit ihrer Kindheit verschiedentlich gesundheitlich beeinträchtigt und bezog aufgrund ihrer Einschränkungen Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) (Sonderschulbeiträge, pädagogisch-therapeutische Massnahmen). Mit Unterstützung der IV absolvierte die Versicherte vom 6. August 1990 bis 30. Juni 1992 eine Anlehre zur Hauswirtschafterin im Schulheim B.____ in C.____. Nachdem sie im August 1992 selbstständig eine weitere Anlehre als Hilfsverkäuferin begonnen hatte, schloss die zuständige IV-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Regionalstelle die berufliche Eingliederung der Versicherten ab. Von August 1994 bis Ende Oktober 1995 arbeitete die Versicherte in einem 100%-Pensum als Verkaufshelferin bei der Firma D.____. Anschliessend war sie in vereinzelten Temporärstellen tätig und bezog Arbeitslosentaggelder. Am 13. November 1996 meldete sich A.____ bei der IV zum Leistungsbezug an. Nach Durchführung einer beruflichen Massnahme arbeitete sie ab dem 3. November 1997 bei der Gesellschaft E.____ im Umfang eines 100%-Pensums als Mitarbeiterin Grosshaushalt. Mit Verfügung vom 18. September 1998 wurde ihr von der zuständigen IV-Stelle Basel-Landschaft (IV- Stelle) mit Wirkung ab 1. November 1996 eine ganze Rente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 79% zugesprochen. Im Rahmen verschiedener Revisionen von Amtes wegen wurde die zugesprochene ganze Rente der Versicherten in den Jahren 2000, 2005, 2007, 2010, 2014 und 2017 bestätigt. Im Februar 2021 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse sowie nach Durchführung eines Vorbescheidverfahrens wurde die A.____ zugesprochene ganze Rente mit Verfügung vom 15. Juli 2021 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt. Grund für die Herabsetzung der Rente sei das erhöhte Invalideneinkommen, woraus sich neu ein Invaliditätsgrad von 63% ergebe. B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch lic. iur. Katrin Plattner des Behindertenforums, am 10. September 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, es sei ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten, unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin als Frühinvalide zu qualifizieren sei. Das in diesem Sinne ermittelte Valideneinkommen führe zum Anspruch auf eine ganze Rente. C. Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin habe eine von der IV unabhängige Anlehre abgeschlossen und sei anschliessend im erlernten Beruf auf dem ersten Arbeitsmarkt über ein Jahr lang erwerbstätig gewesen. Bei dieser Ausgangslage sei die Versicherte nicht als Frühinvalide anzusehen. Überdies beruhe die aktuelle Berechnung des Invaliditätsgrades auf demselben Valideneinkommen wie bei der erstmaligen Rentenzusprache im Jahr 1998. Für ein Abweichen von diesem Valideneinkommen bestehe kein Grund, zumal die Verfügung vom 18. September 1998 unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei. Es handle sich um eine res iudicata. D. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2021 wurde der vorliegende Fall dem Gericht zur Beurteilung überwiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 10. September 2021 ist demnach einzutreten. 1.2 Am 1. Januar 2022 trat die vom Gesetzgeber am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung des IVG ("Weiterentwicklung der IV", WEIV) in Kraft. Die vorliegend angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Februar 2022, 8C_455/2021, E. 2). Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet. 2. Streitig ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Massgebend ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 15. Juli 2021 entwickelt hat. Dieser Zeitpunkt bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweis). 3.1 Als Invalidität gilt nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im Bereich der Invalidenversicherung Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens der Erwerbsunfähigkeit sind nach dem mit der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 in Kraft gesetzten Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 3.2 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist. 3.3 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1, 104 V 136 E. 2a und b). 4.1 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG sind laufende IV-Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zu denken ist dabei in erster Linie an eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes der versicherten Person. Darüber hinaus ist die Rente unter anderem revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen in Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 E. 3.5 mit Hinweisen; vgl. auch: BGE 117 V 199 E. 3b mit weiteren Hinweisen; RUDOLF RÜEDI, Die Verfügungsanpassung als verfahrensrechtliche Grundfigur namentlich von Invalidenrentenrevisionen, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 16 f.). Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). 4.2 Zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 114 E. 5.4; vgl. auch BGE 130 V 7 ff. E. 3.2.3). Vorliegend sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. September 1998 mit Wirkung ab 1. September 1996 eine ganze Rente zu, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 79%. Im Rahmen der im Jahr 2007 durchgeführten Rentenrevision ermittelte die IV-Stelle aufgrund des erhöhten Invalideneinkommens einen reduzierten Invaliditätsgrad von 71%, was sich indessen nicht auf die Höhe der Rente auswirkte. Die IV-Stelle holte bei einer weiteren Rentenrevision in den Jahren 2016 und 2017 ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. F.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein, der einen unveränderten Gesundheitszustand feststellte. Die Frage, ob eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die eine revisionsweise Herabsetzung der bis anhin ausgerichteten ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente rechtfertigt, beurteilt sich somit durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der Revision in den Jahren 2016 und 2017 (Mitteilung vom 17. Januar 2017) bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 15. Juli 2021.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5. Unter den Parteien ist unbestritten, dass mit dem höheren Invalideneinkommen ein Revisionsgrund vorliegt. Ebenfalls unbestritten ist, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht verändert hat, sowie, dass die Invalidität mittels der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu bemessen ist. Indessen ist umstritten, welches Valideneinkommen dem Einkommensvergleich zugrunde zu legen ist. Während die Beschwerdegegnerin weiterhin auf das als Hilfsverkäuferin erzielte Einkommen in den Jahren 1994 bis 1995 abstellt, verlangt die Beschwerdeführerin, sie sei als Frühinvalide im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV zu qualifizieren. Vorab ist dabei auf das Vorbringen der Beschwerdegegnerin einzugehen, wonach es sich bei der umstrittenen Frage des anwendbaren Valideneinkommens um eine res iudicata handle, welche im vorliegenden Verfahren nicht (mehr) überprüft werden könne. 5.1 Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Es ist nicht erforderlich, dass gerade die geänderte Tatsache zu einer Neufestsetzung der Invalidenrente führt; vielmehr kann sich bei der allseitigen Prüfung des Rentenanspruchs ergeben, dass ein anderes Anspruchselement zu einer Herauf-, Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente führt (Urteile des Bundesgerichts vom 21. Oktober 2014, 9C_378/2014, E. 4.2 und vom 18. November 2014, 8C_510/2014, E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen). 5.2 In BGE 136 V 369 befasste sich das Bundesgericht mit der Rechtskraft von Entscheiden über Dauerleistungen im Bereich der Sozialversicherung. Es hielt fest, dass die Rechtskraft von Verfügungen und (Einsprache- oder Beschwerde-) Entscheiden über Dauerleistungen im Bereich der Sozialversicherung, u.a. Renten der Alters- und Invalidenversicherung, grundsätzlich zeitlich unbeschränkt ist. Sie erfasse die Anspruchsvoraussetzungen ebenso wie die Faktoren der Leistungsbemessung, soweit sie im Entscheidzeitpunkt abgeschlossene Sachverhalte beträfen. Es liege insofern eine abgeurteilte Sache (res iudicata) im Rechtssinne vor. Die betreffenden Anspruchsvoraussetzungen und Leistungsbemessungsfaktoren könnten daher vorbehältlich einer prozessualen Revision oder Wiedererwägung des rechtskräftigen Entscheids (Art. 53 Abs. 1 und Art. 61 lit. i bzw. Art. 53 Abs. 2 ATSG) nicht bei jeder neuen Bezugsperiode in Frage gestellt und geprüft werden, es sei denn, das Gesetz sehe ausdrücklich eine andere Regelung vor (BGE 136 V 369 E. 3mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Im zitierten Entscheid findet sich hingegen keine Aussage des Inhalts, dass im Falle einer Revision nach Art. 17 ATSG die früheren Rentenberechnungselemente wie Arbeitsunfähigkeitsgrad oder hypothetische Validen- und Invalideneinkommen zufolge Rechtskraft nicht mehr überprüft werden könnten (Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juli 2014, 9C_185/2014, E. 3.1). Vielmehr sind diese Elemente, wie auch die angewendete Bemessungsmethode (vgl. BGE 141 V 15), im Rahmen der umfassenden Prüfung des Rentenanspruchs im Revisionsverfahren zu beurteilen. So hat denn auch das Bundesgericht in verschiedenen Fällen die revisionsweise Überprüfung des Valideneinkommens zugelassen (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 2. Juli 2014, 9C_185/2014, vom 21. Oktober 2014, 9C_378/2014, vom 18. November 2014, 8C_510/2014 und vom 1. Mai 2020, 8C_700/2019). Damit steht der Überprüfung des Valideneinkommens im vorliegenden Fall – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin – nichts im Wege. Vielmehr ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die von ihr postulierte Rechtskraft des Valideneinkommens im vorliegenden Fall insofern stossend wäre,

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht da es der Beschwerdeführerin mangels aktuellem und praktischem Rechtsschutzinteresse im Zeitpunkt der ursprünglichen Zusprache einer ganzen Rente gar nicht möglich gewesen wäre, das Valideneinkommen mittels eines Rechtsmittels anzufechten. 6. Zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdeführerin als Frühinvalide im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV zu qualifizieren ist. 6.1 Geburts- und Frühinvalide im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV sind Versicherte, die seit ihrer Geburt oder Kindheit an einem Gesundheitsschaden leiden und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Darunter fallen jene Personen, die wegen ihrer Invalidität überhaupt keine Berufsausbildung absolvieren können. Ebenso dazu gehören indes Versicherte, die zwar eine Berufsausbildung abschliessen, zu deren Beginn jedoch bereits invalid waren und die absolvierte Ausbildung wegen ihrer Invalidität auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht in gleicher Weise "ummünzen" können wie nichtbehinderte Personen mit derselben (ordentlichen) Ausbildung (Urteil des Bundesgerichts vom 11. April 2019, 9C_233/2018, E. 1.2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist der Abschluss einer Berufsausbildung als Erwerb von zureichenden beruflichen Kenntnissen im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV zu betrachten. Dazu gehören auch Anlehren, wenn sie auf einem besonderen, der Invalidität angepassten Bildungsweg ungefähr die gleichen Kenntnisse vermitteln wie eine eigentliche Lehre oder eine ordentliche Ausbildung und der versicherten Person in Bezug auf den späteren Verdienst praktisch die gleichen Möglichkeiten eröffnen. Kann die versicherte Person die in der Anlehre erworbenen zureichenden beruflichen Kenntnisse auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten, spricht dies grundsätzlich gegen eine Frühinvalidität (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Juli 2019, 9C_798/2018, E. 5.1.1 mit Hinweisen). 6.2 Bei Geburts- und Frühinvaliden mit voraussichtlich dauernd rentenbegründender Invalidität sowie bei Personen, die ihre Ausbildung aus gesundheitlichen Gründen nicht abschliessen konnten, wird die Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs bemessen (ZAK 1982 S. 495, Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH, gültig ab 1.1.2015, Stand 1.1.2021] Rz. 3094). Das Valideneinkommen entspricht dabei einem nach dem Alter der versicherten Person abgestuften Prozentsatz des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (Art. 26 Abs. 1 IVV). Der jährlich aktualisierte Medianwert gemäss der LSE wird den Versicherern mit IV-Rundschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen mitgeteilt (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Februar 2015, 9C_611/2014, E. 3.2). Der Versicherungsfall für die Rente von Frühinvaliden tritt in der Regel im Zeitpunkt der Vollendung des 18. Altersjahres ein. Dies jedoch nur, sofern diese Versicherten im besagten Zeitpunkt nicht in Eingliederung stehen. In einem solchen Fall tritt die für den Rentenanspruch spezifische Invalidität erst nach Abschluss oder Abbruch der Eingliederungsmassnahmen ein (KSIH Rz. 1032, BGE 137 V 417). 7. Den Akten ist folgender entscheidrelevanter Sachverhalt zu entnehmen: 7.1 Gemäss Bericht des logopädischen Dienstes G.____ vom 20. März 1980 litt die Versicherte an einer starken Sprech- und Sprachentwicklungsverzögerung mit Dysgrammatismus und

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht multipler Dyslalie sowie an einer auditiven Differenzierungs- und Merkfähigkeitsschwäche. Insgesamt liege eine schwere Sprachstörung vor, die einer intensiven Behandlung bedürfe. 7.2 Die Ärzteschaft des psychiatrischen Dienstes H.____ führte in ihrem Bericht zuhanden der IV-Stelle vom 28. Juli 1981 aus, dass es sich bei der Versicherten um ein körperlich gesundes Mädchen mit einer schweren sprachlichen und intellektuellen Retardierung handle. Es liege ein Verdacht auf Pseudodebilität vor. Die Geburtsgebrechen würden weiter abgeklärt. Die Versicherte besuche aktuell eine heilpädagogische Tagesschule. In der Untersuchungssituation sei sie sehr scheu und wirke bedrückt. Das Durchhaltevermögen während der Testung sei absolut nicht altersgemäss gewesen und die Kooperationsbereitschaft habe gefehlt. 7.3 Dem Bericht der Regionalstelle für berufliche Eingliederung der IV vom 12. September 1990 ist zu entnehmen, dass die Versicherte die Sonderschule im Schulheim B.____ im Juni 1990 habe abschliessen können. Sie habe im letzten Schuljahr gute Fortschritte erzielt, so dass die geplante hauswirtschaftliche Anlehre im Schulheim B.____ nach einer ebenfalls positiv abgelaufenen Schnupperzeit mit Unterstützung der IV (Ausbildungskosten, Reisekosten, Taggeld) begonnen werden könne. 7.4 Gemäss Kurzbericht der Regionalstelle für berufliche Eingliederung der IV vom 23. Juli 1992 konnte die Versicherte vermittelt werden. Sie beginne ab August 1992 eine Anlehre als Hilfsverkäuferin bei der Firma D.____. Mit dieser Ausbildung seien keine weiteren invaliditätsbedingten Mehrkosten verbunden, so dass die berufliche Eingliederung in Absprache mit der Mutter der Versicherten abgeschlossen werden könnte. 7.5 Im Rahmen der Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen vom 13. November 1996 führte die IV-Stelle berufliche Massnahmen, namentlich vom 7. April 1997 bis 6. Oktober 1997 eine Abklärung in den Handwerksbetrieben der Gesellschaft E.____, durch. In deren Schlussbericht vom 6. Oktober 1997 wird zusammenfassend festgehalten, dass die Versicherte eine starke Intelligenzminderung sowie eine eingeschränkte physische Leistungsfähigkeit (zarte Erscheinung, Arthritis vor allem in den Handgelenken) aufweise. Aus ihrer Sicht sei eine existenzsichernde Tätigkeit in der freien Wirtschaft nicht vorstellbar. Es werde vorgeschlagen, die Rentenfrage zu prüfen. Die Versicherte habe den Wunsch geäussert, weiterhin bei der Gesellschaft E.____ in der Abteilung Verpackung, Versand und Montage auf einem geschützten Arbeitsplatz zu arbeiten. 7.6 In ihrem psychiatrischen und neuropsychologischen Gutachten vom 29. Januar 1997 diagnostizierte die Ärzteschaft des psychiatrischen Dienstes I.____ eine anhaltende affektive Störung (ICD-10 F34.8), eine Intelligenz knapp im Normbereich sowie eine chronische Polyarthritis. Im Rahmen der Begutachtung sei eine testpsychologische Abklärung der Intelligenz und Belastungsfähigkeit der Explorandin durchgeführt worden. Im Verbalbereich sei dabei eine leichte Intelligenzminderung sowie eine praktische Begabung im untersten Normbereich deutlich geworden. Der Gesamt-IQ liege mit 70 an der untersten Grenze des Normbereichs. Knapp unterdurchschnittliche Resultate wurden bei Fertigkeiten der visuellen Auffassung, der räumlichen Vorstel-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht lungsfähigkeit und beim Erfassen von Gesamtzusammenhängen erreicht; die Leistungen im Wissensbereich und die Merkfähigkeit hätten weit unter der Norm gelegen. Emotionaler Stress wirke vermutlich leistungshemmend. Manchmal habe die Explorandin versucht, Defizite zu überspielen, was im Alltag zu einer Überschätzung der Kompetenzen führen könne. Im Aufmerksamkeitsbelastungstest sei die Leistung weit unterdurchschnittlich gewesen. Die Explorandin arbeite unter Stress zwar verhältnismässig sorgfältig, das Arbeitstempo sei jedoch sehr gering. Aufgrund der grenzwertig normalen Intelligenz mit reduzierter Leistungsfähigkeit und den reduzierten Ressourcen, mit Belastungssituationen fertig zu werden, sei die Versicherte aus psychiatrischer Sicht den Anforderungen einer Arbeit in der freien Wirtschaft nicht gewachsen und deshalb als 100% arbeitsunfähig einzustufen. In Übereinstimmung mit der Berufsberatung der IV werde eine weitere Tätigkeit am aktuellen geschützten Arbeitsplatz als sinnvoll erachtet, da die Arbeit der Explorandin gut gefalle und eine vertrauensvolle Beziehung zu den Vorgesetzten beschrieben werde. 7.7 Im Rahmen des im Jahr 2016 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens ordnete die IV- Stelle bei Dr. F.____ eine psychiatrische Begutachtung an. Mit Gutachten vom 12. Januar 2017 diagnostizierte dieser mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine partielle Intelligenzminderung (ICD-10 F70) mit partiell grenzwertiger Intelligenz sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4). Die Explorandin weise seit Kindheit eine unterdurchschnittliche Intelligenz auf, wenn auch knapp keine Intelligenzminderung. Es sei der Explorandin trotzdem gelungen, zwischen 1992 und 1994 im ersten Arbeitsmarkt eine Anlehre zur Hilfsverkäuferin zu durchlaufen und im Anschluss daran etwas mehr als ein Jahr in einem 100%-Pensum an derselben Arbeitsstelle im Verkauf tätig zu sein. Indessen sei sie dort immer wieder an die Grenzen ihrer kognitiven und emotionalen Belastbarkeit gestossen. Nach dem Abbruch der Anstellung sei die Explorandin in einzelnen wenigen Temporärstellen tätig gewesen, bevor sie sich – auch unter Hinweis auf die arthritische Erkrankung – bei der IV zum Leistungsbezug angemeldet habe. Die Berufsanamnese zeige, dass die Explorandin eine zumindest grenzwertige intellektuelle und kognitive Struktur mitbringe und zeitlebens dazu geneigt habe, bei bereits geringfügigen äusseren Anforderungen mit Gefühlen der Überforderung und depressiven Einbrüchen zu reagieren, so dass sie in diesen Situationen auch die grenzwertigen intellektuellen und kognitiven Ressourcen nur noch ungenügend habe abrufen können. Aus der Anamnese seien zwei Hospitalisationen in psychiatrischen Kliniken bekannt. Die Explorandin sei bereits als Kind immer wieder mit ihren frühen intellektuellen Defiziten wie auch mit ihrer Sprachstörung konfrontiert gewesen und habe diesbezüglich immer wieder Entwertung und Ausgrenzung erfahren, so dass hier früh ein Prozess in Gang gekommen sei, der als sekundäre Neurotisierung bezeichnet werde. Damit werde beschrieben, dass im Rahmen der tagtäglich gespiegelten Intelligenzschwäche, aber auch der über viele Jahre bestehenden Sprachstörungen ein Selbstverständnis erwächst, z.B. insuffizient zu sein. Ein Teil dieser sekundären Neurotisierung umfasse ohne Zweifel auch die wiederholten depressiven Episoden der Explorandin. Da die Explorandin aber über grenzwertige oder teilweise unterdurchschnittliche intellektuelle Ressourcen verfüge, sei sie schon aus diesen Gründen nicht in der Lage, Konflikt- und Belastungssituationen adäquat zu verarbeiten. Dies habe dazu geführt, dass sie die Arbeit als Hilfsverkäuferin habe abbrechen müssen, auch wenn die neuen arthritischen Beschwerden zusätzlich beeinträchtigend gewirkt hätten. Unterdessen habe sich die Explorandin eine Alltags- und Berufsstruktur erarbeitet, in welcher sie ihre maximal grenzwertigen Fähigkeiten und Ressourcen einbringen und umsetzen könne. In einem solchen überschaubaren,

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht einfachen, belastungs- und anforderungsarmen Rahmen sei sie nun seit Jahren psychisch weitgehend kompensiert. Auch wenn die Explorandin nunmehr einen unauffälligen objektiven Psychostatus zeige, so dürfe dies nicht darüber hinwegtäuschen, dass sie für eine Arbeit im ersten Arbeitsmarkt keine ausreichenden Fähigkeiten mitbringe. Die Erfahrungen während ihrer kurzen Anstellung als Hilfsverkäuferin untermauern, dass die Explorandin mit äusserem Druck nicht umgehen könne. Nach den Kriterien der ICF sei sie in ihrer Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, ihrer Selbstbehauptungs- und Durchsetzungsfähigkeit, in der Planung und Strukturierung von Aufgaben sowie sekundär in der Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten und sämtlichen Fähigkeiten, die in sozialen Interaktionen gefordert sind, schwer beeinträchtigt. Auf Grund dieser Beurteilung könne festgehalten werden, dass bei der Explorandin aus psychiatrischer Sicht keinerlei qualitative Funktionsfähigkeiten vorliegen, um im ersten Arbeitsmarkt zu bestehen. Sie sei an einem geschützten Arbeitsplatz optimal integriert, wobei sie auch hier auf wohlwollende Rahmenbedingungen angewiesen sei. 7.8 Im Rahmen der vorliegend umstrittenen Rentenrevision holte die IV-Stelle Angaben des behandelnden Hausarztes sowie des aktuellen Arbeitsgebers (Zentrum J.____) ein. 8.1 Wie in Erwägung 6.1 hiervor ausgeführt, gelten als Frühinvalide im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV sowohl Personen, die wegen ihrer Invalidität überhaupt keine Berufsausbildung absolvieren konnten, als auch Versicherte, die zwar eine Berufsausbildung abschliessen können, zu deren Beginn jedoch bereits invalid waren und die absolvierte Ausbildung wegen ihrer Invalidität auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht in gleicher Weise "ummünzen" können wie nichtbehinderte Personen mit derselben Ausbildung. Mit Letzterem sind einerseits Versicherte gemeint, die ihre abgeschlossene Ausbildung nicht mit denselben Verdienstmöglichkeiten wie eine nichtbehinderte Person realisieren können, andererseits müssen darunter auch diejenigen Versicherten fallen, die aufgrund der (Früh-)Invalidität trotz abgeschlossener Ausbildung ihre Arbeitsfähigkeit gar nicht verwerten können. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin nach Abschluss der von der IV unterstützten Anlehre als Hauswirtschafterin selbstständig eine weitere Anlehre als Hilfsverkäuferin absolviert. Sie konnte damit mindestens eine ordentliche Ausbildung vollenden. Zu prüfen ist jedoch, ob die Beschwerdeführerin diese Ausbildung auf dem ersten Arbeitsmarkt gleichermassen wie eine nichtbehinderte Person verwerten konnte. 8.2 Die Beschwerdeführerin leidet seit ihrer Kindheit an verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und wurde deshalb sonderbeschult. Aus den Akten wird erkennbar, dass eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt bei der Beschwerdeführerin bereits vor der erstmaligen beruflichen Ausbildung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht vorhergesehen war. So hätte die von der IV unterstützte Anlehre als Hauswirtschafterin für sich alleine den Eintritt in den ersten Arbeitsmarkt realistischerweise nicht ermöglicht, vielmehr sollte die Beschwerdeführerin wohl für die Tätigkeit in einer geschützten Arbeitsstelle vorbereitet werden. Die vorhandenen medizinischen Akten, namentlich das psychiatrische und neuropsychologische Gutachten des Dienstes I.____ vom 29. Januar 1997 und das Gutachten von Dr. F.____ vom 12. Januar 2017, belegen einhellig, dass die Beschwerdeführerin in der freien Wirtschaft nicht arbeitsfähig ist. Ferner geht insbesondere aus dem schlüssigen und überzeugenden Gutachten von Dr. F.____ hervor, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit jeher bestanden hat. So wird ausgeführt, dass sich

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Intelligenzquotient seit der Jugend nicht verändert habe und die Explorandin «zeitlebens» mit psychischer Dekompensation auf äussere Anforderungen reagiert habe. Auch der Prozess der sekundären Neurotisierung wird vom Gutachter als seit der Kindheit bestehend eingestuft. Dr. F.____ äussert überdies klar die Auffassung, dass die Kündigung der Anstellung als Hilfsverkäuferin auf die psychische Dekompensation aufgrund der fehlenden kognitiven und intellektuellen Ressourcen und damit auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen gewesen sei, wobei die neu aufgetretenen arthritischen Beschwerden bloss zusätzlich beeinträchtigend gewirkt hätten. Aus den Akten ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine andere Einschätzung. Damit ist mit den medizinischen und beruflichen Fachpersonen festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Kindheit an gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, die eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt verunmöglichen. Dass sie nach Abschluss der beruflichen Eingliederung der IV selbstständig eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft angestrebt hat, vermag – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin – an diesem Ergebnis nichts zu ändern, zumal es der Versicherten offensichtlich nicht gelungen ist, in einer solchen Tätigkeit Fuss zu fassen oder sich zu etablieren. Die Beschwerdeführerin hat während 15 Monaten von August 1994 bis Ende Oktober 1995 als Hilfsverkäuferin gearbeitet. Seither arbeitet sie seit Jahrzehnten an geschützten Arbeitsplätzen. Die – auch im Hinblick auf die gesamte Berufs- und Arbeitsbiografie – kurze Anstellung als Hilfsverkäuferin sowie die vereinzelten, bloss wenige Wochen dauernden Temporäreinsätze, bei welcher die Beschwerdeführerin gemäss Angaben von Dr. F.____ immer wieder an die Grenzen ihrer kognitiven und emotionalen Belastbarkeit stiess und dekompensierte, zeigen auf, dass die abgeschlossene Ausbildung nicht verwertet werden konnte. Zusammenfassend ist nach dem Ausgeführten festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bereits zu Beginn ihrer Ausbildung invalid gewesen ist und diese Ausbildung aufgrund ihrer Invalidität auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht verwerten bzw. «ummünzen» konnte. Damit ist sie i als Frühinvalide im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV zu qualifizieren. 9. Bei Frühinvaliden ist die Invalidität mittels eines Einkommensvergleichs zu bemessen, wobei für das Valideneinkommen ein nach dem Alter abgestufter Prozentsatz des Medianwertes der LSE heranzuziehen ist. Nach Vollendung von 30 Altersjahren wird der Medianwert zu 100% angerechnet (Art. 26 Abs. 1 IVV, vgl. E. 6.2 hiervor). Da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung 47 Jahre alt war und damit das 30. Altersjahr vollendet hat, ist der volle Medianwert der LSE heranzuziehen. Das anrechenbare monatliche Valideneinkommen beträgt gemäss IV-Rundschreiben Nr. 403 vom 17. November 2020 Fr. 83’500.--. Setzt man dieses Valideneinkommen dem unbestrittenen Invalideneinkommen von 18'823.-- gegenüber, resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 77%. Damit hat die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. 10. Es bleibt über die Kosten zu befinden. 10.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. In Fällen wie dem vorliegenden setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 20 Abs.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die IV-Stelle unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr aufzuerlegen sind. Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten. 10.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist der Beschwerdeführerin deshalb eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat in ihrer Honorarnote vom 8. Dezember 2021 einen Zeitaufwand von 8 Stunden und 35 Minuten geltend gemacht. Dieser Gesamtaufwand erweist sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen. Die Bemühungen von Verbandsangestellten ohne Anwaltspatent gemeinnütziger Organisationen wie dem Behindertenforum sind praxisgemäss zu einem Stundenansatz von Fr. 150.-- zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von pauschal Fr. 100.--. Der Beschwerdeführerin ist folglich eine Parteientschädigung von Fr. 1'387.- - (8 Stunden 35 Minuten à Fr. 150.-- + Auslagen von Fr. 100.--) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 15. Juli 2021 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 1'387.-- (inklusive Auslagen) zu bezahlen.

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