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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 28.04.2022 720 21 245/96

28 avril 2022·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,448 mots·~17 min·3

Résumé

Berufliche Massnahmen/Umschulung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 28. April 2022 (720 21 245 / 96) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Umschulungsanspruch mangels Erreichens einer massgeblichen Erwerbseinbusse zu Recht verneint.

Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Beat Hersberger, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiber Stephan Paukner

Parteien A____, Beschwerdeführer, vertreten durch Erich Züblin, Advokat, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Berufliche Massnahmen / Umschulung

A. Der 1970 geborene A.____ begann in den Jahren 1987 bis 1989 eine Lehre zum Bäcker, welche er jedoch vorzeitig wieder abbrach. In der Zeit Von 1989 bis 1992 absolvierte er eine Anlehre als Koch-Assistent. In der Folge war er in ungelernten Arbeitsverhältnissen, zuletzt seit Mitte 2001 bis Ende Mai 2021 als Baumaschinenführer tätig. Mit Gesuch vom 2. Dezember 2020 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Berufsdermatose bei der IV-Stelle Basel-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Landschaft (IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Am 16. März 2021 erliess die schweizerische Unfallversicherung (Suva) aufgrund einer Zementstauballergie und damit auch für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit des Versicherten als Baumaschinenführer eine Nichteignungsverfügung. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse teilte die IV-Stelle dem Versicherten in der Folge mit formlosen Schreiben vom 29. April 2021 mit, dass sie den Versicherten bei der Arbeitsvermittlung unterstütze, seinen Anspruch auf Umschulung jedoch ablehne. Am 10. Juni 2021 ersuchte der Versicherte, vertreten durch Advokat Erich Züblin, um eine Überprüfung des Anspruchs auf Umschulung zum Hauswart. Mit Verfügung vom 29. Juni 2021 lehnte die IV- Stelle den Umschulungsanspruch des Versicherten ab. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass auf der Basis eines gemäss der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) heranzuziehenden Invalideneinkommens von jährlich Fr. 67’767.— die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse lediglich 4% betrage. Die für eine Umschulung erforderliche Erheblichkeitsschwelle von rund 20% werde somit nicht erreicht. B. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Advokat Erich Züblin, am 26. August 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, die Verfügung vom 29. Juni 2021 sei aufzuheben, und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, den Beschwerdeführer umzuschulen. Zur Begründung liess er im Wesentlichen vorbringen, dass sein Invalideneinkommen 10 bis 15% tiefer ausfalle, als es von der Vorinstanz bemessen worden sei. Gestützt auf das Büro für Arbeits- und Sozialpolitische Studien (BASS AG) würden die Löhne von versicherten Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen signifikant tiefer ausfallen als die Löhne von gesunden Personen. Angesichts dieser gesundheitlich bedingten Lohnunterschiede sei es nach den Erkenntnissen der BASS AG angezeigt, bei einem Beizug der LSE vom mittleren Quartil bzw. Median abzuweichen und das untere Viertel-Quartil heranzuziehen. Weil die LSE keine Differenzierungen nach dem Gesundheitszustand oder der Behinderung der von einer Erwerbseinbusse betroffenen Personen zulasse, stellten sie ein Hindernis für den Eingliederungsauftrag der Invalidenversicherung dar. C. Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 21. September 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Der von ihr herangezogene Einkommensvergleich unter Verwendung des Medianwerts der LSE sei nicht zu beanstanden. Mit einem resultierenden IV-Grad von 4% sei die für einen Umschulungsanspruch erforderliche Erheblichkeitsschwelle von 20% deutlich unterschritten. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien ist soweit notwendig in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 26. August 2021 ist demnach einzutreten. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen umfassen unter anderem Massnahmen beruflicher Art wie Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Mit der Nennung der Notwendigkeit und Geeignetheit als Voraussetzung des Eingliederungsanspruchs hat der Verhältnismässigkeitsgrundsatz in Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG seine positivrechtliche Verankerung gefunden. Danach muss jede Massnahme, falls darauf ein gesetzlicher Anspruch bestehen soll, zur Erreichung des von ihr bezweckten Eingliederungszieles geeignet sein. Für ungeeigneten Mitteleinsatz hat die IV nicht aufzukommen. Die Geeignetheit bezieht sich einerseits (objektiv) auf die Massnahme, anderseits (subjektiv) auf die Person des Versicherten. Der Verhältnismässigkeitsaspekt der Notwendigkeit verschafft dem Versicherten den Eingliederungsanspruch insoweit, als dies im Hinblick auf die erwerbliche Situation nötig ist (ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 8 N 20). 2.2 Ausgangspunkt jedes Anspruchs auf berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung ist das Vorhandensein eines (drohenden) invalidisierenden Gesundheitsschadens. Als Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG gilt die voraussichtliche bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Die versicherte Person hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG). Unter Umschulung ist dabei grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren Tätigkeit annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwar-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht tende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. 2.4 Für eine Übernahme von Umschulungskosten wird vorausgesetzt, dass der Invaliditätsgrad ein bestimmtes, erhebliches Mass erreicht. Kann die versicherte Person ihre angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben, ist deshalb zunächst zu prüfen, ob sie auch ohne eine zusätzliche Ausbildung eine andere ihr zumutbare Tätigkeit ausüben kann. Die Erheblichkeitsschwelle, welche durch einen Einkommensvergleich im Sinne von Art. 16 ATSG ermittelt wird (ZAK 1984 S. 91), bezieht sich also sowohl auf die Erwerbsmöglichkeit im angestammten als auch in einem leidensangepassten Beruf. Der Umschulungsanspruch setzt dabei grundsätzlich eine Mindesterwerbseinbusse von rund 20 % in den für die versicherte Person ohne zusätzliche Ausbildung offenstehenden, noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten voraus (Urteil A. des Bundesgerichts vom 9. Februar 2018, 9C_340/2017, E. 3 und BGE 130 V 488 E. 4.2, je mit weiteren Hinweisen). Dabei bemisst sich die Einbusse an dem vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Erwerbseinkommen (BGE 124 V 108). Bei der Erheblichkeitsschwelle von 20 % handelt es sich um einen von der Rechtsprechung entwickelten Richtwert. Hintergrund dieser Erheblichkeitsschwelle sind die relativ hohen Kosten einer Umschulung; so widerspricht es dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz, wenn die Kosten einer Umschulung jene der auszugleichenden Erwerbseinbusse erheblich übersteigen. Dabei wird allerdings ausser Acht gelassen, dass unter den Umschulungsbegriff nicht nur (teure) Berufsausbildungen fallen, sondern auch weniger kostspielige Massnahmen, wie eine kurze oder berufsbegleitende Ausbildung. Die Erheblichkeitsschwelle von 20 % stellt daher keine starre Grenze dar. Insbesondere bei Berufen mit tiefen Anfangslöhnen berücksichtigt die Rechtsprechung neben den aktuellen Verdienstmöglichkeiten im Rahmen einer Prognose auch weitere Faktoren, wie Lohnentwicklung und Aktivitätsdauer. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere die zu erwartende zukünftige Einkommensentwicklung in der ursprünglich gelernten und in einer allfälligen Hilfstätigkeit (BGE 130 V 488 E. 4.2; 124 V 108 E. 3; Urteil des Bundesgerichts vom 11. Januar 2018, 8C_808/2017, E. 3).

3.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat die rechtsanwendende Behörde ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Verwaltung und Gericht haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). 3.2 Ausgangspunkt der Ermittlung der Invalidität bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist. Nach

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). 3.3 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind die rechtsanwendende Behörde und im Streitfall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 99 f. mit weiteren Hinweisen). 3.4 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt ferner der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 1001). Für das Beschwerdeverfahren hat dies zur Folge, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel – unabhängig davon, von wem sie stammen – objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. 4.1 Wie eingangs ausgeführt, hat die IV-Stelle nach der Anmeldung des Versicherten zum Leistungsbezug einen Umschulungsanspruch mit Schreiben vom 29. April 2021 abgelehnt, sich indessen bereit erklärt, den Versicherten bei der Stellensuche und bei der Einarbeitung an einer neuen Stelle zu unterstützen (IV-Dok 34). Mit Schreiben vom 10. Juni 2021 ersuchte der Versicherte in der Folge, sein Gesuch für eine zweijährige Umschulung zum Hauswart mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis einer erneuten Prüfung zu unterziehen (IV-Dok 41, 48). Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 29. Juni 2021 lehnte die IV-Stelle dieses Leistungsbegehren ab. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit die Frage, ob die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf eine Umschulung zum Hauswart zu Recht abgelehnt hat. Dabei steht nicht etwa der generelle Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Umschulung als solcher zur Beurteilung. Der Anspruch auf eine Umschulung als berufliche Massnahme der Invalidenversicherung ist vielmehr stets in Bezug auf die konkrete, von der versicherten Person ins Auge gefasste, neue berufliche Tätigkeit zu prüfen. Hintergrund bildet der Umstand, dass nur unter dieser Voraussetzung auch die Aspekte der Notwendigkeit und der Geeignetheit der Massnahme im Einzelfall geprüft werden können und damit überhaupt erst auch die Frage beurteilt werden kann, ob es sich bei der angestrebten neuen Tätigkeit um eine Erwerbsmöglichkeit handelt, die der früheren Arbeit annähernd gleichwertig ist. 4.2 Zwischen den Parteien unbestritten geblieben sind die gesundheitlichen Verhältnisse, wonach der Versicherte gemäss der von der Suva am 16. März 2021 erlassenen Nichteignungsverfügung (IV-Dok 28) wegen eines chronisch-irritativ toxischen Handexzems keinen Kontakt

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht mehr mit Zement haben darf (IV-Dok 23) und ihm seine angestammte Tätigkeit als Baumaschinenführer daher nicht mehr zumutbar ist (IV-Dok 13, ad Ziffer 2.7). In einer diesen gesundheitlichen Beschwerden angepassten Verweistätigkeit ist der Versicherte jedoch weiterhin voll arbeitsfähig. Streitig und zu prüfen ist demnach einzig, ob die IV-Stelle den Anspruch auf eine Umschulung des Beschwerdeführers zum Hauswart zu Recht mangels Erreichens einer massgeblichen Erwerbseinbusse verneint hat. Einigkeit zwischen den Parteien besteht diesbezüglich zu Recht hinsichtlich seines ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Valideneinkommens in der Höhe von Fr. 70'603.— (13 x Fr. 5431.—; Arbeitgeberfragebogen der B.____ AG vom 14. Dezember 2020, IV-Dok 13). Uneinigkeit besteht demgegenüber hinsichtlich des zumutbarerer Weise noch erzielbaren Invalideneinkommens. Während die IV-Stelle das gemäss Art. 16 ATSG massgebende Invalideneinkommen anhand der LSE (Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Spalte Männer, 12 x Fr. 5'417.—; hochgerechnet auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Arbeitsstunden) festgelegt und auf jährlich Fr. 67'767.— festgesetzt hat, vertritt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung die Auffassung, dass sein Invalideneinkommen in entsprechenden Tätigkeiten 10 bis 15% tiefer ausfalle. Gestützt auf die Studien der BASS AG würden die Löhne von versicherten Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen signifikant tiefer ausfallen als die Löhne von gesunden Personen. Angesichts dieser gesundheitlich bedingten Lohnunterschiede sei es nach den Erkenntnissen der BASS AG angezeigt, bei einem Beizug der LSE vom mittleren Quartil bzw. Median abzuweichen und das unterste Quartil heranzuziehen. Weil die LSE keine Differenzierungen nach dem Gesundheitszustand oder der Behinderung der von einer Erwerbseinbusse betroffenen Personen zulasse, stellten sie ein Hindernis namentlich für den Eingliederungsauftrag der Invalidenversicherung dar. Der Beschwerdeführer argumentiert weiter, dass in Nachachtung dieser Problematik und im Interesse einer rechtsgleichen Behandlung aller versicherter Personen die Tabellenlöhne der LSE soweit wie möglich anzunähern seien und deren Tabelle TA1 adaptiert werden müsse, weil sie für die Berechnung des Invaliditätsgrads namentlich für Versicherte ohne Berufsausbildung und mit einer gesundheitsbedingt zumutbaren Restarbeitsfähigkeit im Segment nur noch körperlich leichter Arbeiten letztlich zu hoch ausfalle. 5.1 In seinem unlängst und erst nach Erhebung der vorliegenden Beschwerde ergangenen Urteil 8C_256/2021 vom 9. März 2022 hält das Bundesgericht eine Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung zur Ermittlung des IV-Grades anhand der Tabellenlöhne der LSE indessen für nicht angebracht. Namentlich hält es fest, dass nicht davon ausgegangen werden könne, das Abstellen auf das unterste Quartil des Tabellenwerts der LSE statt auf deren Medianwert entspreche besserer Erkenntnis des Gesetzeszwecks, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen, wie dies für eine Praxisänderung erforderlich wäre. Weiter hält das Bundesgericht fest, dass vom Konzept des ausgeglichenen Arbeitsmarktes gemäss Art. 16 ATSG nicht abgewichen werden dürfe, indem stattdessen konkret existierende Erwerbsmöglichkeiten oder konkrete Arbeitsmarktverhältnisse beigezogen würden. Es sei deshalb weiterhin vom Medianlohn der standardisierten Brutto-Löhne der LSE auszugehen, von welchem ebenfalls gemäss bisheriger Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug bis zu 25% möglich sei, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass eine beeinträchtigte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt allenfalls nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten könne. Inwiefern ein derart ermitteltes Invalideneinkommen anhand des Medianwerts der LSE diskriminierend sein solle, sei nicht ersichtlich (a.a.O., E. 9.2.3 f.).

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5.2 Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Studien der BASS AG eine rechtsfehlerhafte Ermittlung des Invalideneinkommens rügt, kann ihm mit Blick auf die soeben zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht gefolgt werden. Das Abstellen auf die Tabellenlöhne der LSE zwecks Bemessung des Invalideneinkommens erweist sich mithin nicht nur als recht-, sondern auch weiterhin als zweckmässig. Dass die Vorinstanz bei der Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf die LSE sich im Übrigen dem Vorwurf der Unangemessenheit oder gar der Rechtsverletzung aussetzen würde, wird sodann weder dargetan, noch bestehen hierfür allfällige Anhaltspunkte in den Akten. Namentlich erhebt der Beschwerdeführer keine konkreten Einwendungen gegen die vorinstanzlich verwendete Tabelle TA1, sondern einzig gegen den Beizug des dort ausgewiesenen Medianwerts. Das Abstellen auf den Medianwert der Tabelle TA1 der LSE entspricht wie soeben dargelegt jedoch der unlängst bestätigten Rechtsprechung (oben, Erwägung 5.1). Ebenso wenig rügt der Beschwerdeführer, die IV-Stelle habe zu Unrecht mittels eines Leidensabzugs den behinderungsbedingten Folgen für sein Invalideneinkommen nicht oder nur ungenügend Rechnung getragen. Dies zu Recht: Mit Blick auf die Nichteignungsverfügung der Suva ist es dem Versicherten einzig nicht mehr zumutbar, Arbeiten zu verrichten, bei welchen er mit Zementstaub in Kontakt kommt. Darüber hinaus besteht weder eine leistungsspezifische noch eine funktionale Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit. Namentlich kann er in körperlich mittelschweren bis schweren Tätigkeiten weiterhin vollzeitlich arbeitstätig sein. Ein allfälliger leidensbedingter Abzug von dem mittels Medianwerts der LSE ermittelten Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 67'767.— ist unter diesen Umständen mithin nicht angebracht. Jedenfalls stehen dem Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zweifellos weiterhin eine Vielzahl leidensangepasster Tätigkeiten ohne Kontakt mit Zementstaub zur Verfügung, weshalb sich ein leidensbedingter Abzug nicht begründen lässt. In Gegenüberstellung mit dem unbestritten gebliebenen Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 70'603.— (oben, Erwägung 4.2) resultiert somit ein IV-Grad von 4%. Dieser liegt deutlich unter der für einen Umschulungsanspruch erforderlichen Erheblichkeitsschwelle von rund 20%. 5.3 Zwar trifft es zu, dass in der Rechtsprechung eine Erheblichkeitsschwelle von 20% lediglich im Prinzip gefordert wird (oben, Erwägung 2.4) und hiervon namentlich bei jungen Versicherten mit einer entsprechend noch lange verbleibenden Aktivitätsdauer dann abgewichen werden kann, wenn es sich bei den ohne Umschulung zumutbaren angepassten Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt, die im Vergleich zur erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annähernd gleichwertig bezeichnet werden können (Urteil des Bundesgerichts 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E. 4 mit Hinweisen auf BGE 124 V 108 E. 3b). Hintergrund bildet die Überlegung, dass der erlernte Beruf selbst nach jahrelanger anderweitiger Tätigkeit Bestandteil einer Ausbildung bleibt, über welche die versicherte Person sich ausweisen kann, was somit als qualitatives Merkmal zumindest in den prognostischen Vergleich mit der beruflichen Situation nach durchgeführter Eingliederungsmassnahme miteinzubeziehen ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (seit 1. Januar 2008: Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen, I 144/05 vom 13. Mai 2005 E. 2.2.1 mit Hinweis). Auch wenn die rechtsprechungsgemäss erforderliche Erheblichkeitsschwelle von 20% mithin keine starre Grenze darstellt, liegen im vorliegenden Fall jedoch keine Gründe für ein Abweichen vor. Der 1970 geborene Beschwerdeführer ist deutlich älter als im zitierten Präjudiz und hatte im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung der IV-Stelle vom

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 29. Juni 2021 – auch entgegen der im Urteil KG SV 720 21 41 vom 2. September 2021 vorgelegenen Sachlage – eine Erwerbsfähigkeit von nur noch rund 14 Jahren vor sich. Vor allem aber sind die nach Eintritt seines Gesundheitsschadens in Form einer Zementstauballergie noch in Frage kommenden Hilfsarbeitertätigkeiten im Vergleich zu seiner zuvor bereits ausgeübten – ungelernten – Arbeit auf dem Bau als gleichwertig zu bezeichnen. So kann der Versicherte als letztlich ungelernte Person künftig alle Arbeiten auch weiterhin noch vollzeitlich ausführen, ausser dass er den Kontakt mit Zementstaub meiden muss. Auch wenn ihm mit anderen Worten mangels anderweitiger Ausbildung ohne eine Umschulung auch weiterhin nur noch Hilfsarbeiten zumutbar sind, entspricht diese Tätigkeit als invalide Person sowohl in qualitativer als auch quantitativer Hinsicht im Wesentlichen just jenen Tätigkeiten, welche der Beschwerdeführer bereits vor Eintritt seines Gesundheitsschadens verrichtet hatte. Damit erweist sich eine künftig zumutbare Tätigkeit im Vergleich zur bisherigen Tätigkeit auch ohne Umschulung letztlich als gleichwertig, weshalb sich ein Unterschreiten der Erheblichkeitsschwelle von 20% verbietet. Eine Umschulung würde im Vergleich zur ungelernten Situation des Versicherten vor Eintritt seines Gesundheitsschadens vielmehr gar zu einer Besserstellung führen. Unbesehen der allenfalls überschaubaren Kosten für eine Umschulung widerspräche dies aber den rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen für ein Abweichen von dem für einen Umschulungsanspruch grundsätzlich erforderlichen, invaliditätsbedingten Schwellenwert von 20%. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die IV-Stelle den Anspruch des Beschwerdeführers auf Umschulung zum Hauswart mangels einer Mindesterwerbseinbusse von rund 20 % zu Recht abgelehnt hat. Die gegen die betreffende Verfügung vom 29. Juni 2021 erhobene Beschwerde ist im Ergebnis deshalb abzuweisen. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.— bis Fr. 1000.— Franken festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.— fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihm zu auferlegen und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. 7.2 Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.— werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.— verrechnet. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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