Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 28. April 2022 (720 21 156 / 88; 720 21 181 / 89) ____________________________________________________________________
Invalidenversicherung
IV-Rente: Würdigung des medizinischen Sachverhalts / Bemessung des Invalideneinkommens anhand der LSE-Tabellenlöhne: Bestimmung des massgebenden Kompetenzniveaus
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichterin Susanne Afheldt, Gerichtsschreiber Markus Schäfer
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Erich Züblin, Advokat, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Beigeladene proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz, Schwarztorstrasse 26, Postfach, 3001 Bern
Betreff IV-Rente
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Der 1960 geborene, zuletzt als Werkstattleiter bei der B.____ GmbH tätig gewesene A.____ meldete sich am 15. Juni 2017 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft klärte die gesundheitlichen und die erwerblichen Verhältnisse des Versicherten ab, insbesondere liess sie diesen durch die Aerztliche Begutachtungsinstitut (ABI) GmbH polydisziplinär begutachten. Auf der Grundlage dieser ABI-Expertise vom 9. Juni 2020 ermittelte die IV-Stelle beim Versicherten ab 16. Dezember 2017 (Ablauf des Wartejahres) einen Invaliditätsgrad von 100 % und ab 1. April 2019 einen solchen von 57 %. Gestützt auf diese Ergebnisse sprach die IV-Stelle A.____ nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren für den Zeitraum vom 1. Dezember 2017 bis 30. Juni 2019 eine ganze Rente und mit Wirkung ab 1. Juli 2019 eine (unbefristete) halbe Rente zu. Die Rentenzusprache erfolgte dabei in Form von zwei Verfügungen: In einer ersten Verfügung vom 19. April 2021 setzte die IV-Stelle die laufende Rente ab 1. Mai 2021 fest und in der zweiten Verfügung vom 8. Juni 2021 entschied sie über den Rentenanspruch für den Zeitraum vom 1. Dezember 2017 bis 30. April 2021. B. Gegen diese Verfügungen vom 19. April 2021 und 8. Juni 2021 erhob A.____, vertreten durch Advokat Erich Züblin, mit Eingaben vom 17. Mai 2021 und 10. Juni 2021 jeweils Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). In beiden Rechtsmitteln beantragte er, es sei die angefochtene Verfügung insofern abzuändern, als ihm ab 1. Juli 2019 weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen sei; unter o/e-Kostenfolge. C. Mit Verfügung vom 15. Juni 2021 legte das Kantonsgericht die beiden Beschwerdeverfahren zwischen A.____ und der IV-Stelle mit den Rentenverfügungen vom 19. April 2021 und 8. Juni 2021 als Anfechtungsobjekten (Verfahren Nr. 720 21 156 und 720 21 181) zusammen. D. Da der Beschwerdeführer seinem behandelnden Facharzt PD Dr. med. C.____, Gastroenterologie FMH, am 17. Mai 2021 verschiedene Fragen zum aktuellen Gesundheitszustand unterbreitet hatte, ersuchte die IV-Stelle das Kantonsgericht, die beiden Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen der betreffenden Antworten zu sistieren. Mit Verfügung vom 20. Juli 2021 entsprach das Kantonsgericht diesem Verfahrensantrag. E. Am 26. August 2021 reichte der Beschwerdeführer den Bericht (samt Unterlagen) von PD Dr. C.____ vom 19. August 2021 ein. Gleichzeitig nahm er aus seiner Sicht dazu Stellung. Unter Hinweis auf diese Eingabe hob das Kantonsgericht mit Verfügung vom 17. September 2021 die Sistierung der beiden Verfahren auf. F In ihrer Vernehmlassung vom 26. Oktober 2021 hielt die IV-Stelle unter Hinweis auf zwei von ihr beigelegte Beurteilungen von Dr. med. D.____, Facharzt für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) beider Basel, vom 8. Juni 2021 und 28. September 2021 fest, es sei davon auszugehen, dass dem Versicherten ab Dezember 2020 aufgrund einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands die Verwertung der Erwerbsfähigkeit nicht mehr möglich gewesen sei. Man beantrage deshalb insofern eine teilweise Gutheissung der Beschwerden, als dem Versicherten ab 1. März 2021 wieder eine ganze Rente auszurichten sei.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht G. Mit Eingabe vom 2. November 2021 äusserte sich der Versicherte wie folgt zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin: Er nehme zur Kenntnis, dass die IV-Stelle nunmehr die Ausrichtung einer ganzen Rente ab 1. März 2021 beantrage, er halte aber ausdrücklich an seinem in den beiden Beschwerden gestellten Rechtsbegehren fest, wonach ihm ab 1. Juni 2019 (richtig: 1. Juli 2019) weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen sei. H. Auf Ersuchen des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 2021 hin lud das Kantonsgericht mit Verfügung vom 4. Januar 2022 dessen Pensionskasse, die proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz, zu den vorliegenden Beschwerdeverfahren bei. I. Am 17. Januar 2022 teilte die Beigeladene mit, dass sie auf eine materielle Stellungnahme zu den Beschwerdeverfahren verzichte.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekte der vorliegenden Verfahren bilden zwei Verfügungen der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerden zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobenen - Beschwerden des Versicherten vom 17. Mai 2021 und 10. Juni 2021 ist demnach einzutreten. 2. Am 1. Januar 2022 trat die vom Gesetzgeber am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung des IVG ("Weiterentwicklung der IV", WEIV) in Kraft. Die vorliegend angefochtenen Verfügungen ergingen vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Februar 2022, 8C_455/2021, E. 2). Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet. 3.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c).
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3.2 Nach Art. 6 ATSG ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 3.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist. 3.4 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (BGE 141 V 15 E. 3.2) mit den Untervarianten des Schätzungs- oder Prozentvergleichs (BGE 114 V 310 E. 3a) und der ausserordentlichen Methode (BGE 128 V 29). 4.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2, 132 V 93 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 4.2 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismit-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht tel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 4.3 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465 E. 4.4 und 4.5). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 6. März 2019, 9C_609/2018, E. 3.2.2). 5. In Bezug auf den medizinischen Sachverhalt sind sich die Parteien mittlerweile dahingehend einig, dass beim Versicherten von Mitte Dezember 2017 (Ablauf des Wartejahres) bis Ende März 2019 und erneut ab 12. Dezember 2020 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist. Diese übereinstimmende Beurteilung der Parteien ist im Lichte der diesbezüglich schlüssigen medizinischen Aktenlage (vgl. insbesondere das ABI-Gutachten vom 9. Juni 2020 sowie die Beurteilungen von PD Dr. C.____ vom 19. August 2021 und des RAD-Arztes Dr. D.____ vom 28. September 2021) nicht zu beanstanden. Soweit es um die Phase von Mitte Dezember 2017 (Ablauf des Wartejahres) bis 31. März 2019 und um die Zeit ab 12. Dezember 2020 geht, kann demnach an dieser Stelle von weiteren Erörterungen zum medizinischen Sachverhalt abgesehen werden. 6. Nach wie vor unterschiedlicher Auffassung sind die Parteien bezüglich der Frage, in welchem Umfang der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. April 2019 bis 11. Dezember 2020 arbeitsunfähig war. 6.1 Die IV-Stelle holte zur Abklärung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Versicherten das polydisziplinäre ABI-Gutachten vom 9. Juni 2020 ein, das Abklärungen in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie und Gastroenterologie beinhaltet. Die Gutachter erhoben darin folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Ein chronisches lumbospondylogenes bis facettogenes Schmerzsyndrom (ICD-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 10 M54.5), ein chronisches polyartikuläres und myalgiformes Schmerzsyndrom unklarer Ätiologie (ICD-10 M25.5), ein bilaterales chronisches Schulterimpingementsyndrom (ICD-10 M75.9) und eine Colitis ulcerosa (ED 1987, aktenanamnestisch; ICD-10 K51.9). Zur Frage der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf führten die Gutachter aus, der Explorand könne in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Werkstattleiter während vier bis fünf Stunden anwesend sein. Einschränkend sei festzuhalten, dass kein genaues Belastungsprofil als Werkstattleiter vorliege, doch handle es sich dabei in der Regel um eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit. Der erhöhte Pausenbedarf des Versicherten sei durch die Stundenreduktion abgedeckt. Insgesamt sei demnach von einer 50 %-igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit auszugehen. Diese Einschätzung gelte aufgrund der Aktenlage spätestens ab April 2019. Auf die Frage nach der der Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer der Behinderung optimal angepassten Tätigkeit hielten die Gutachter fest, dass diese ebenfalls 50 % betrage. Geeignet seien körperlich leichte, wechselbelastende Arbeiten, ohne über Kopf zu verrichtende Handlungen, ohne Heben und Tragen von mehr als 10 kg bis Hüfthöhe und 5 kg darüber sowie ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule. 6.2 In den angefochtenen Verfügungen vom 19. April 2021 und 8. Juni 2021 stützte sich die IV-Stelle bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten auf die geschilderten Ergebnisse, zu denen die ABI-Gutachter in ihrer polydisziplinären Expertise vom 9. Juni 2020 gelangt waren. Sie ging demzufolge davon aus, dass der Versicherte im Anschluss an die bis Ende März 2019 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 1. April 2019 in der angestammten Tätigkeit als Werkstattleiter wieder zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei. In seinen Beschwerden beanstandet der Versicherte diese vorinstanzliche Beurteilung, insbesondere macht er geltend, dass es sich beim zuletzt ausgeübten Beruf als Werkstattleiter entgegen der Annahme der ABI- Gutachter nicht um eine leidensangepasste Tätigkeit gehandelt habe. Diesem Einwand ist beizupflichten. Gemäss den Angaben der Arbeitgeberin im Fragebogen vom 12. Juli 2016 musste der Versicherte nebst leichteren Bürotätigkeiten durchaus auch mittelschwere und selten schwere Arbeiten verrichten. In seiner Stellungnahme vom 8. Dezember 2020 anerkennt denn auch der RAD-Arzt Dr. D.____, dass richtigerweise vom konkreten Belastungsprofil, wie es die Arbeitgeberin formulierte, und nicht von der entsprechenden theoretischen Annahme der ABI- Gutachter ausgegangen werden müsse. Dies bedeutet aber, dass die IV-Stelle bei der Bemessung des Invalideneinkommens nicht vom Lohn hätte ausgehen dürfen, den der Versicherte in einem noch zumutbaren Pensum von 50 % in der bisherigen Tätigkeit als Werkstattleiter erzielen würde. 6.3 In ihrer Vernehmlassung vom 26. Oktober 2021 ging die IV-Stelle nicht weiter auf den vorstehend geschilderten, das Belastungsprofil des angestammten Berufs als Werkstattleiter betreffenden - und sich als berechtigt erweisenden - Einwand des Beschwerdeführers ein. Sie beschränkte sich vielmehr auf den Hinweis, dass der Versicherte laut ABI-Gutachten ab 1. April 2019 zumindest in einer der Behinderung optimal angepassten Verweistätigkeit wieder zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei. Unter Hinweis auf die Ausführungen von PD Dr. C.____ stellt der Beschwerdeführer auch diese vorinstanzliche Beurteilung in Frage. Wie es sich damit verhält, kann hier aber offen bleiben. Aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt sich nämlich, dass der Versicherte auch Anspruch auf eine ganze Rente hat, wenn man von der Richtigkeit dieser Ein-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht schätzung der IV-Stelle, also von einer 50 %-igen Arbeitsfähigkeit des Versicherten in einer leidensadaptierten Verweistätigkeit, ausgeht. 7.1 Wie eben ausgeführt, vertritt die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung zwar den Standpunkt, dass der Versicherte ab 1. April 2019 in einer der Behinderung optimal angepassten Verweistätigkeit wieder zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei, sie unterliess es jedoch, in Bezug auf eine solche zumutbare Verweistätigkeit die erforderliche (Neu-) Bemessung des Invalideneinkommens vorzunehmen. Eine solche ist deshalb im Folgenden nachzuholen. 7.2.1 Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, können für die Bemessung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2). Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind grundsätzlich immer die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.3 mit Hinweisen). Hier steht der Rentenanspruch des Versicherten ab 2019 zur Diskussion, weshalb die Tabellenlöhne der LSE 2018 die Basis der Berechnung zu bilden haben. 7.2.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem Abzug vom LSE-Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 146 V 16 E. 4.1). 7.3.1 Laut Tabelle TA1 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftsabteilungen, Kompetenzniveau und Geschlecht - Privater Sektor) der LSE 2018 belief sich der Zentralwert für die im privaten Sektor beschäftigten Männer im Total aller Wirtschaftszweige im Jahre 2018 im Kompetenzniveau 1 ("Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art") auf Fr. 5'417.-- und im Kompetenzniveau 2 ("Praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst sowie Fahrdienst") auf Fr. 5'649.--. Es stellt sich die Frage, von welchem dieser beiden Kompetenzniveaus im Fall des Beschwerdeführers auszugehen ist. Wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität - wie hier - nicht auf einen angestammten Beruf zurückgreifen kann, rechtfertigt sich die Anwendung des LSE-Kompetenzniveaus 2 nach der bundesgerichtlichen Praxis nur dann, wenn sie über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt (Sozialversicherungsrecht – Rechtsprechung [SVR] 2022, IV Nr. 22, E. 5.4.1 mit Hinweisen). Aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Werkstattleiter verfügt der Beschwerdeführer über eine gewisse Führungserfahrung sowie über Fähigkeiten und Kenntnisse, die zweifellos auch ausserhalb
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Autogewerbes nutzbar sind. Dies rechtfertigt die Anwendung des Kompetenzniveaus 2 (vgl. auch SVR 2022, IV Nr. 22, E. 5.4.1 mit Hinweis). 7.3.2 Der Tabellenlohn von Fr. 5'649.--, der nach dem vorstehend Gesagten gemäss der Tabelle TA1 der LSE 2018 für die im privaten Sektor beschäftigten Männer im Total aller Sektoren im Jahre 2018 im Kompetenzniveau 2 zur Anwendung gelangt, beruht auf einer einheitlichen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden. Er ist deshalb auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit des Jahres 2019 von 41,6 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und Grossregionen, in Stunden pro Woche, Tabelle T03.02.03.01.04.04, "Total") umzurechnen. Daraus resultiert ein Monatslohn von Fr. 5'875.--. Dieser Betrag ist der bis ins Jahr 2019 erfolgten Nominallohnentwicklung von + 0,9 % (Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex 2016 - 2020, Männer, Total, Tabelle T1.1.15) anzupassen, was ein Invalideneinkommen von Fr. 5'927.85 pro Monat bzw. ein Jahresgehalt von Fr. 71'134.ergibt. Geht man mit der IV-Stelle davon aus, dass der Versicherte in einer solchen Tätigkeit noch zu 50 % arbeitsfähig ist (vgl. E. 6.3 hiervor), so resultiert als Ausgangswert ein Invalideneinkommen von Fr. 35‘567.-- (Fr. 71‘134.-- x 50 %). 7.4.1 In ihrem Vorbescheid hatte die IV-Stelle dem Versicherten einen Abzug vom LSE- Tabellenlohn in der Höhe von 5 % gewährt. In der Folge rechnete sie ihm aufgrund seiner Vorbringen im Einwandverfahren jedoch in den angefochtenen Verfügungen einen zusätzlichen Abzug von 10 % an und berücksichtigte demnach bei der Ermittlung des Invalideneinkommens insgesamt einen 15 %-igen Abzug vom Tabellenlohn. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der gesamthaft vorzunehmende Abzug vom Tabellenlohn grundsätzlich eine Schätzung darstellt. Bei deren Überprüfung kann es nicht darum gehen, dass die kontrollierende richterliche Behörde ihr Ermessen an die Stelle des Sozialversicherers setzt (BGE 126 V 75 E. 6). Das kantonale Versicherungsgericht greift daher in das Ermessen des Sozialversicherers nur bei triftigen Gründen ein. Dabei muss sich das kantonale Gericht auf Gegebenheiten abstützen können, die eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2). Ob vorliegend der von der IV-Stelle gewährte Tabellenlohnabzug von 15 % (noch) angemessen ist, kann letztlich offen bleiben, führt doch bereits ein 10 %-iger Abzug, der dem Versicherten jedenfalls zu gewähren ist, zum Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. den nachfolgenden Einkommensvergleich in E. 7.6). Bei der Bemessung des Abzugs gilt es zu Gunsten des Versicherten immerhin noch folgenden Aspekt zu beachten: Wie oben festgehalten, verfügt der Beschwerdeführer aufgrund seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit zwar über Führungserfahrung. Um von dieser auch in einer gänzlich neuen Branche lohnmässig profitieren zu können, würde es aber zweifellos einer gewissen Zeitspanne bedürfen, in welcher sich der Versicherte vorerst in das neue Tätigkeitsgebiet einarbeiten müsste. In diesem Zusammenhang gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Verfügungszeitpunkt bereits 61 Jahre alt war und ihm deshalb lediglich noch eine sehr begrenzte Aktivitätsdauer zur Verfügung stand. Vor diesem Hintergrund erscheint es fraglich, ob für den Versicherten trotz seiner bisherigen Führungserfahrung die Übernahme einer qualifizierteren Tätigkeit in einer für ihn gänzlich neuen Branche realistischerweise überhaupt noch in Frage gekommen oder ob eine Neuanstellung nicht eher nur noch ohne Berücksichtigung der bisherigen spartenfremden Führungserfahrung - mit einem entsprechend tieferen Gehalt - erfolgt wäre.
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht
7.4.2 Nimmt man beim oben (vgl. E. 7.3.2 hiervor) anhand der LSE-Tabellenlöhne ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 35‘567.-- einen 10 %-igen Abzug vor, so führt dies zu einem für den Einkommensvergleich massgebenden Invalideneinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 32'010.--. 7.5 Als Valideneinkommen des Versicherten ermittelte die IV-Stelle in den angefochtenen Verfügungen gestützt auf die Lohnangaben der letzten Arbeitgeberin (für das Jahr 2016) und in Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2017 ein Gehalt in der Höhe von Fr. 108'332.--. Der auf diese Weise ermittelte Betrag ist nicht zu beanstanden. Er ist jedoch in Bezug auf den hier zu beurteilenden Rentenanspruch ab 2019 der seitherigen Nominallohnentwicklung von + 0,6 % (bis 2018) und von 0,0 % (bis 2019; vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex 2016 - 2020, Männer, Wirtschaftszweig G "Handel und Reparatur von Motorfahrzeugen", Tabelle T1.1.15) anzupassen, was im Ergebnis zu einem für das Jahr 2019 massgebenden Valideneinkommen von Fr. 108'982.-- führt. 7.6 Setzt man im Einkommensvergleich dieses Valideneinkommen von Fr. 108'982.-- dem oben ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 32'010.-- gegenüber, so resultiert daraus für den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum vom 1. April 2019 bis 12. Dezember 2020 ein Invaliditätsgrad des Versicherten von 70,63 % bzw. gerundet (vgl. zur Rundungspraxis: BGE 130 V 121 ff.) von 71 %. 7.7 Wie oben ausgeführt (vgl. E. 5 hiervor), war bzw. ist der Versicherte von Mitte Dezember 2017 (Ablauf des Wartejahres) bis Ende März 2019 und erneut ab 12. Dezember 2020 in sämtlichen Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig. Unter diesen Umständen kann für die betreffenden Perioden von der Vornahme eines Einkommensvergleichs abgesehen und stattdessen darin sind sich auch die Parteien einig - ohne Weiteres von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit bzw. von einem Invaliditätsgrad von 100 % ausgegangen werden. 7.8 Bei Invaliditätsgraden von 100 % ab Mitte Dezember 2017 (Ablauf des Wartejahres) bis Ende März 2019, von 71 % ab 1. April 2019 bis 11. Dezember 2020 und wiederum von 100 % ab 12. Dezember 2020 hat der Versicherte, wie von ihm beantragt, ab 1. Dezember 2017 durchgehend Anspruch auf eine ganze Rente. 8. Zusammenfassend ist demnach als Ergebnis festzuhalten, dass die Beschwerden des Versicherten gutzuheissen und die angefochtenen Verfügungen der IV-Stelle vom 19. April 2021 und 8. Juni 2021 insoweit zu ändern sind, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2017 Anspruch auf eine unbefristete ganze Rente hat. 9.1 Beim Entscheid über die Verlegung der Verfahrens- und der Parteikosten ist grundsätzlich auf den Prozessausgang abzustellen. Vorliegend ist der Beschwerdeführer obsiegende und die IV-Stelle unterliegende Partei.
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 9.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die IV-Stelle unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr zu auferlegen sind. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten. 9.3 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da der Beschwerdeführer obsiegende Partei ist, ist ihm eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte in seiner Honorarnote vom 2. November 2021 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 15 Stunden und 20 Minuten geltend, was sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind die geltend gemachten Auslagen von Fr. 94.70. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'229.60 (15 Stunden und 20 Minuten à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 94.70 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen.
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. In Gutheissung der Beschwerden werden die angefochtenen Verfügungen der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 19. April 2021 und 8. Juni 2021 insoweit geändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2017 Anspruch auf eine unbefristete ganze Rente hat. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zurückerstattet. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'229.60 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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