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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 30.05.2022 720 21 167/120

30 mai 2022·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·5,523 mots·~28 min·1

Résumé

IV-Rente

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 30. Mai 2022 (720 21 167 / 120) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Würdigung der medizinischen Arztberichte

Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Jürg Pulver, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Markus Schmid, Rechtsanwalt, Lange Gasse 90, 4052 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Der 1960 geborene A.____ arbeitete seit 1. März 2005 als Internal Audit Manager, als er ab dem 8. November 2005 krankheitsbedingt arbeitsunfähig war und das Arbeitsverhältnis schliesslich per 31. Dezember 2007 gekündigt wurde. Danach war er arbeitslos und aufgrund dessen bei der Suva unfallversichert. Am 22. März 2007 meldete er sich erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Am 4. August 2009 rutschte A.____ zuhause beim Bodenputzen aus, fiel hin und verletzte sich an der rechten Schulter. Nach langwierigem Heilverlauf erfolgte am 14. August 2012 die Implantation einer inversen Schulterprothese rechts.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Am 21. Juli 2014 erlitt er einen weiteren Unfall. Am Flughafen brach er zusammen und stürzte, wobei er sich eine Fraktur des Lendenwirbelkörpers (LWK) 1 zuzog. Einen dritten bei der Suva versicherten Unfall erlitt er am 27. August 2014. Bei einem Treppensturz zuhause zog er sich eine Rippenserienfraktur links 4-8 (Impressionsfraktur) mit Hämato- und Coagulothorax sowie eine Schulterverletzung links mit Abriss des ventralen Labrums zu.

Mit einer ersten Verfügung vom 14. Januar 2009 sprach die damals zuständige IV-Stelle des Kantons Basel-Stadt A.____ für die Zeit vom 1. November 2006 bis zum 31. August 2007 eine ganze Rente zu.

Die Suva ihrerseits als zuständiger obligatorischer Unfallversicherer stellte die Leistungen per 30. Juni 2016 ein, nachdem sie zuvor mit Ausnahme der Zeitspanne, während welcher IV- Taggelder flossen, dem Versicherten mit Wirkung ab dem 7. August 2009 durchgehend Taggelder auf der Basis einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit ausrichtete.

Mit Verfügung vom 6. Juli 2016 sprach die Suva A.____ eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von insgesamt 50 % zu. Einen Anspruch auf eine Rente verneinte sie. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 26. April 2017 fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, mit Urteil vom 18. Januar 2018 (725 16 410) ab. Schliesslich bestätigte das Bundesgericht mit Urteil vom 14. November 2018 (8C_402/2018) den kantonalen Entscheid.

Am 20. September 2010 meldete sich A.____ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Mit Vorbescheid vom 11. April 2013 stellte ihm die IV-Stelle mit Wirkung ab dem 1. März 2011 die Ausrichtung einer ganzen Rente und ab dem 1. Mai 2013 die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 63 % in Aussicht. Mit Eingabe vom 17. Juni 2013 erhob A.____ gegen den Vorbescheid Einwände. Daraufhin wurden ihm Massnahmen zur beruflichen Abklärung für die Zeit vom 27. Januar 2014 bis 26. April 2014 zugesprochen.

Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die IV-Stelle am 26. April 2021 A.____ eine befristete und abgestufte Rente zu und zwar ab 1. März 2011 eine halbe Rente, ab 1. Januar 2012 eine ganze Rente, ab 1. April 2013 eine halbe Rente, ab. 1. August 2013 eine ganze Rente und ab 1. März 2015 befristet bis 30. Juni 2016 eine halbe Rente.

B. Gegen die Verfügung vom 26. April 2021 erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schmid, mit Eingabe vom 27. Mai 2021 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Er beantragte die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die IV- Stelle zu verurteilen, ihm mit Wirkung ab dem 1. März 2011 bis zum 31. Januar 2014 und ab dem 1. Juni 2014 über das Datum des 30. Juni 2016 hinaus eine ganze Rente zuzusprechen. Eventuell sei die Verfügung vom 26. April 2021 aufzuheben und die Streitsache zur Ergänzung des Sachverhalts und neuer Entscheidung an die IV-Stelle zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht werde die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung im Sinne von Art. 6 EMRK beantragt. Zur Begründung machte der Versicherte eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend. Insbesondere seien die unfallfremden Beeinträchtigungen unberücksichhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht tigt geblieben. Ferner sei eine Arbeitsfähigkeit attestiert worden für Zeiten, in denen er von der Suva Taggelder infolge einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit erhalten habe.

C. Mit Vernehmlassung vom 16. Juli 2021 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Gestützt auf die medizinische Aktenlage, namentlich die Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. B.____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 30. Juni 2021 sowie des RAD-Arztes Dr. med. C.____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. Juni 2021 sei davon auszugehen, dass dem Versicherten seit dem 3. Januar 2018 die Ausübung einer Tätigkeit im Umfang von 100 % zumutbar sei. Bis zu diesem Zeitpunkt seien die Renten gemäss Verfügung geschuldet. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes könne vor dem Hintergrund, dass der Versicherte medizinisch wiederholt und auch interdisziplinär abgeklärt worden sei, nicht nachvollzogen werden.

D. Anlässlich der Parteiverhandlung vom 2. Dezember 2021 zog das Kantonsgericht in Betracht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts und anschliessender Neuentscheidung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach der Beschwerde führenden Partei auch dann Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist, wenn eine rentenzusprechende Verfügung aufgehoben und die Sache zu weiterer Abklärung und neuer Entscheidung an die IV-Stelle zurückgewiesen werden soll, beschloss es, den Fall auszustellen und dem Versicherten vorab Gelegenheit zu geben, seine Beschwerde zurückzuziehen (Beschluss vom 2. Dezember 2021).

E. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er die Beschwerde nicht zurückziehe.

F. An der Parteiverhandlung vom 2. Dezember 2021 beriet das Kantonsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers einlässlich über dessen Beschwerde. Der Fall wurde damals lediglich deshalb ausgestellt, weil dem Versicherten vor der Urteilsfällung noch die Möglichkeit eingeräumt werden musste, allenfalls seine Beschwerde zurückzuziehen. In der Zwischenzeit erklärte der Versicherte am 20. Dezember 2021, dass er an seinem Rechtsmittel festhalte. Unter den geschilderten Umständen ist es vertretbar, von der Ansetzung einer erneuten Verhandlung abzusehen und den vorliegenden Entscheid mit derselben personellen Besetzung des Spruchkörpers auf dem Zirkulationsweg zu fällen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, so dass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kanhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht tons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde der Versicherten vom 27. Mai 2021 ist demnach einzutreten.

2.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c).

2.2 Nach Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2).

2.3 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist.

2.4 Eine rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (Art. 17 Abs. 1 ATSG) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 festzusetzen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Dezember 2008, 8C_534/2008, E. 2.3 mit Hinweisen). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 130 V 343 E. 3.5).

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Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Ausgangspunkt der Ermittlung des IV-Grades bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist.

3.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit weiteren Hinweisen).

3.2 Sämtliche Beweismittel, somit auch medizinische Berichte und Sachverständigengutachten, unterliegen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 125 V 351 E. 3b/bb). Demgegenüber kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen zwar nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, praxisgemäss haben sie aber nicht dieselbe Beweiskraft wie ein gerichtliches oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4, 122 V 157 E. 1d).

4. Zwischen den Parteien ist der Rentenanspruch streitig. Während die IV-Stelle der Auffassung ist, dass Anspruch auf eine abgestufte und per 30. Juni 2016 befristete Rente bestehe, macht der Beschwerdeführer geltend, dass er ab 1. März 2011 Anspruch auf eine unbefristete ganze Rente habe mit Ausnahme der Zeiten, in denen er ein IV-Taggeld bezogen habe.

4.1 Als Erstes ist die ab 1. März 2011 bis 30. Juni 2016 befristete Rente der IV-Stelle zu überprüfen. Die IV-Stelle stützte ihren Rentenentscheid auf versicherungsinterne Einschätzungen, wobei sie die Arbeitsfähigkeit des Versicherten bis Juni 2016 mit Verweis auf die Suva- Akten festlegte, die Arbeitsfähigkeit jedoch für gewisse Perioden abweichend von der Suva einschätzte, welche in derselben Zeit das volle Taggeld (ausser in der Zeit, als der Versicherte IV- Taggelder bezog) ausrichtete.

4.1.1 Gemäss konstanter Rechtsprechung haben die IV-Stelle und der Unfallversicherer die Invaliditätsbemessung selbständig vorzunehmen. Der Rentenanspruch ist folglich unabhängig von den Ergebnissen der Unfallversicherung zu prüfen (Urteile des Bundesgerichts vom 16. April 2021, 8C_729/202, E. 7.1 und vom 8. Juni 2021, 8C_330/2021, E. 4). Sofern sich beihttp://www.bl.ch/kantonsgericht http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2017&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F125-V-351%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page351

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht de Versicherungen auf dieselben Grundlagen stützen, bedarf es einer nachvollziehbaren Begründung, wenn die Ergebnisse unterschiedlich ausfallen, was vorliegend nicht der Fall ist. Die von der IV-Stelle vorgenommenen Abstufungen der bis 30. Juni 2016 befristeten Rente sind, wie sich nachfolgend weisen wird, nicht plausibel.

4.1.2 Der Beschwerdeführer meldete sich im 20. September 2010 zum Bezug von Invalidenleistungen an. Anspruch auf eine Rente bestand somit frühestens ab 1. März 2011 (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die IV-Stelle ging davon aus, dass der Beschwerdeführer ab 4. August 2009 (Sturz zuhause) vollständig arbeitsunfähig war. Per 26. Oktober 2010 sei aber insofern eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten, als ab diesem Zeitpunkt eine 50%ige Arbeitsfähigkeit eingetreten sei. Sie verwies auf eine Mitteilung des Suva-Kreisarztes Dr. med. D.____, Facharzt für Orthopädie, vom 25. Oktober 2010, wonach der Versicherte als Wirtschaftsprüfer aus orthopädischer Sicht nach dem Bericht von Dr. med. E.____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 11. Oktober 2010, voll arbeitsfähig wäre, aus neurologischer Sicht dagegen lediglich zu 50 % gemäss Beurteilung von Dr. med. F.____, FMH Neurologie, vom 18. Oktober 2010, welcher eine Arbeitsfähigkeit von 2-3 Stunden täglich annehme mit Steigerung je nach Verlauf. Die Suva teilte dem Versicherten mit Schreiben vom 26. Oktober 2010 daraufhin mit, dass sie ab 1. November 2010 das halbe Taggeld auszahlen werde. Dr. med. G.____, Klinik für Hand- und periphere Nervenchirurgie, attestierte dem Versicherten hingegen vom 18. Februar 2010 bis 31. Oktober 2010 eine volle Arbeitsunfähigkeit und ab 1. November 2010 bis auf weiteres eine 70%ige. Dr. F.____ erklärte schliesslich mit Schreiben vom 27. Januar 2011, dass eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zu optimistisch gewesen und lediglich ein Arbeitsversuch von 2-3 Stunden pro Tag möglich sei. Daraufhin kam die Suva mit Schreiben vom 17. Februar 2011 auf ihren Brief vom 26. Oktober 2010 zurück. Sie folgte der Argumentation von Dr. F.____ und richtete rückwirkend ab 1. November 2010 wieder das volle Taggeld aus.

Vom 30. März 2011 bis 31. Mai 2011 war eine Frühinterventionsmassnahme in Form eines Belastbarkeitstrainings geplant (Mitteilung der IV-Stelle vom 30. März 2011 sowie Schlussbericht vom 10. Juni 2011). Nach einem Vorfall an Ostern 2011 musste die Eingliederung aus medizinischen Gründen abgebrochen werden. Vom 26. März 2011 bis 31. Mai 2011 war der Versicherte wieder vollständig arbeitsunfähig und gemäss Dr. F.____ danach wieder bis zu 3 Stunden pro Tag arbeitsfähig (Bericht vom 12. Juli 2011). Am 10. Oktober 2011 musste sich der Beschwerdeführer sodann erneut einem operativen Eingriff unterziehen. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss der medizinischen Aktenlage der Suva seit August 2009 bis 31. Oktober 2010 zu 100 % und vom 1. November 2010 bis 23. März 2011 zu 70 %, vom 24. März 2011 bis 31. Mai 2011 erneut zu 100 %, danach bis zum 9. Oktober 2011 gemäss Dr. F.____ ca. 70 % und ab 10. Oktober 2011 wieder zu 100 % arbeitsunfähig war. Die Annahme der IV-Stelle, dass der Versicherte ab 26. Oktober 2010 bis 10. Oktober 2011 zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei, trifft nicht zu. Die gestützt darauf festgelegte halbe Rente ab 1. März 2011 bis 31. Januar 2012 erweist sich somit als zu tief, war der Beschwerdeführer in der massgebenden Zeitperiode doch zwischen 70 % und 100 % arbeitsunfähig.

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Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.1.3 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer infolge der Schulteroperation vom 11. Oktober 2011 bis 7. Juni 2012 vollständig arbeitsunfähig war (Operationsbericht vom 13. Oktober 2011, Verlaufsberichte vom 23. November 2011 und 8. Mai 2012 sowie Unfallschein [Suva-Doc. 188]) und gemäss Kreisarzt eine Tätigkeit von täglich 3-4 Stunden ab 8. Juni 2012 als zumutbar erachtet wurde (Kreisarztbericht vom 8. Juni 2012). Am 14. August 2012 folgte aufgrund des langwierigen Heilverlaufs die Implantation einer Schulterprothese. Der Versicherte war deshalb ab dem 14. August 2012 erneut zu 100 % arbeitsunfähig. Die IV-Stelle ging davon aus, dass der Versicherte ab 17. Dezember 2012 wieder zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei, gestützt auf die Verlaufskontrolle. Dem kann nicht gefolgt werden. Aus dem entsprechenden Bericht vom 20. Dezember 2012 geht vielmehr hervor, dass eine volle Arbeitsunfähigkeit bis 31. Januar 2013 attestiert worden war. Selbst RAD-Arzt Dr. med. H.____, FMH für Allgemeine Medizin, bestätigte eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 14. August 2012 bis 31. Januar 2013 (vgl. Kurzbericht vom 16. Januar 2013). Die Annahme der IV-Stelle, dass der Versicherte ab 17. Dezember 2012 zu 50 % arbeitsfähig war, ist falsch. Als Fazit kann festgehalten werden, dass der Versicherte vom 10. Oktober 2011 bis 7. Juni 2012 100 %, vom 8. Juni 2012 bis 13. August 2012 (weniger als drei Monate) ca. 50 % sowie vom 14. August 2012 bis 31. Januar 2013 wieder 100 % arbeitsunfähig war.

4.1.4 Gemäss Notiz von Kreisarzt Dr. med. I.____, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 7. Januar 2013 könne der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2013 allgemeine Bürotätigkeiten in einem Pensum von 50 % durchführen. Die optimistische Einschätzung der Ärzte der Klinik, dass im Verlauf eine 100%ige Tätigkeit im Büro möglich sein sollte, teile er nicht. RAD-Arzt Dr. H.____ ging in Übereinstimmung mit dem Kreisarzt von einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit ab 1. Februar 2013 aus (Bericht vom 16. Januar 2013). Dagegen attestierte Dr. med. J.____, FMH Innere Medizin und Angiologie, dem Beschwerdeführer ab 24. Januar 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 30. Mai 2013 und ab 31. Mai 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 80% (Unfallschein Suva-Doc 253). Dr. F.____ kam nach Untersuchung am 16. Mai 2013 zum Schluss, dass der Versicherte aufgrund der neurologischen Defizite zu 70 % arbeitsunfähig sei (Bericht vom 17. Mai 2013).

Für die Zeit ab 1. Februar 2013 bestehen somit unterschiedliche Arbeitsunfähigkeiten. Die Suva erachtete den Versicherten jedoch als durchgehend vollständig arbeitsunfähig aufgrund der Arztzeugnisse von Dr. J.____, richtete sie doch weiterhin das volle Taggeld aus. Dem kann gefolgt werden, wird die Richtigkeit der vom behandelnden Arzt Dr. J.____ attestierten Arbeitsunfähigkeiten seitens der Suva nicht in Zweifel gezogen. Die IV-Stelle nahm erst ab 16. Mai 2013 gestützt auf den Bericht von Dr. F.____ eine volle Arbeitsunfähigkeit an, was mit den vorliegenden Arbeitsunfähigkeitszeugnissen nicht korrespondiert.

4.1.5 Unbestritten ist die volle Arbeitsunfähigkeit (bzw. mindestens 70%ige Arbeitsunfähigkeit) vom 16. Mai 2013 bis 26. November 2014 (nach Sturz am Flughafen im Juli 2014 und Treppensturz im August 2014). Die IV-Stelle erachtete den Beschwerdeführer ab 27. November 2014 als wieder zu 50 % arbeitsfähig. Sie stützte sich dabei auf den Kreisarztbericht von Dr. med. K.____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 27. November 2014. Entgegen der Annahme der IV-Stelle attestierte Dr. K.____ nicht http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit. Er führte vielmehr aus, dass sich der Versicherte bezüglich der Verletzungsfolgen der Unfälle im Juli und August 2014 noch in der medizinischen Phase befinde, eine Zumutbarkeitsbeurteilung könne folglich noch nicht abgegeben werden. Er schlage eine stationäre Rehabilitation Ende Januar 2015 vor. Bis dahin sollte die Diagnostik an der linken Schulter abgeschlossen sein. Ziel sei es, die berufliche Reintegration zu planen und den Versicherten für alle drei Schadenfälle hinsichtlich der Zumutbarkeit zu beurteilen. In der anschliessenden Besprechung wird die volle Arbeitsunfähigkeit nochmals bestätigt (vgl. Besprechungsnotiz anlässlich der Kreisarztuntersuchung vom 27. November 2014). Die Annahme der IV-Stelle, dass eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit vom 27. November 2014 bis 25. Januar 2016 (Schulteroperation am 26. Januar 2016) vorlag, deckt sich nicht mit der medizinischen Aktenlage. Aus dem Austrittsbericht der Klinik vom 30. Januar 2015, dem Arbeitsunfähigkeitszeugnis des Spitals (Suva-Dok. 357), der Besprechungsnotiz der Suva vom 30. November 2015 sowie dem Unfallschein (Suva-Dok. 404) geht hervor, dass der Beschwerdeführer durchgängig und somit auch nach dem Aufenthalt in der Klinik im Januar 2015 bis 17. April 2016 namentlich von Dr. med. E.____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, sowie von Dr. med. L.____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben wurde. Ab 18. April 2016 bis 29. Juni 2016 war der Versicherte zu 50 % arbeitsunfähig und ab 30. Juni 2016 wurde keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert. Somit entspricht die Feststellung der IV-Stelle, der Beschwerdeführer sei gemäss Kreisarztbericht von Dr. K.____ vom 30. März 2016 ab diesem Zeitpunkt voll arbeitsfähig nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Die Suva richtete das Taggeld denn auch bis 30. Juni 2016 aus.

4.1.6 Zusammenfassend kann den Suva-Akten, auf die sich die IV-Stelle bei der Berechnung der Rente bezieht, folgende Arbeitsunfähigkeiten entnommen werden:

4. August 2009 bis 31. Oktober 2010 100 % 1. November 2010 bis 23. März 2011 70 % 24. März 2011 bis 31. Mai 2011 100 % 1. Juni 2011 bis 9. Oktober 2011 70 % 10. Oktober 2011 bis 7. Juni 2012 100 % 8. Juni 2012 bis 13. August 2012 50 % 14. August 2012 bis 30. Mai 2013 100 % 31. Mai 2013 bis 17. April 2016 zwischen 70% und 100 % 18. April 2016 bis 29. Juni 2016 50 %

Die IV-Stelle wird die Rente ab 1. März 2011 folglich neu zu berechnen haben.

4.2 Es stellt sich weiter die Frage, wie die Situation nach dem 30. Juni 2016 zu beurteilen ist bzw. ob der Beschwerdeführer allenfalls Anspruch auf eine unbefristete Rente hat. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nach diesem Zeitraum stütze sich die IV-Stelle im Wesentlichen auf die Einschätzungen der RAD-Ärzte. Eine verwaltungsexterne Begutachtung fand nicht statt.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.3 Fest steht, dass das Krankheitsbild des Beschwerdeführers anfänglich in wesentlichen Teilen durch die Folgen der drei erlittenen Unfälle geprägt war. Es kann darum nicht ausgeblendet werden, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 14. November 2018 (8C_402/2018) letztinstanzlich im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren den Fallabschluss per 30. Juni 2016 bestätigte und die Rentenablehnung durch die Suva gestützt auf die Stellungnahmen des Kreisarztes Dr. K.____ vom 30. März 2016 in Verbindung mit der Ergänzung vom 8. Juni 2016 bestätigte. Dr. K.____ kam zum Schluss, dass aufgrund der Verletzungsfolgen an der rechten und der linken Schulter sowie an der Lendenwirbelsäule dem Versicherten noch leichte, selbstbestimmte, wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar seien. Klettern auf Leitern und Gerüsten sowie Überkopfarbeiten seien zu vermeiden. Das Heben und Tragen von Gewichten von bis zu 5 kg sei nur körpernah bis zur Brusthöhe möglich. Im Rahmen dieses Tätigkeitsprofils seien keine zeitlichen Einschränkungen gegeben. Das Kantonsgericht schloss im UVG-Verfahren daraus, dass der Beschwerdeführer wieder als Internal Audit Manager zu 100 % tätig sein könne, dass es ihm aufgrund seiner ausgesprochen guten Ausbildung gesundheitlich aber auch möglich wäre, eine ähnlich gelagerte anspruchsvolle Erwerbstätigkeit auszuüben. Dies hat das Bundesgericht bestätigt.

4.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es zwar zutreffe, dass im Suva-Verfahren nach erfolgter Leistungseinschränkung per 30. Juni 2016 davon ausgegangen worden sei, dass er seine bisherige Tätigkeit in rentenausschliessendem Ausmass ausüben könnte. Dies gelte aber bloss für die unfallkausalen Beschwerden, nicht aber für die unfallfremden Faktoren. Es sei daher falsch, wenn die IV-Stelle ohne Vornahme eigener externer Abklärungen und, nachdem diese selbst das Vorliegen unfallfremder Faktoren bestätigt habe, einfach auf die Beurteilung der Suva abstellen wolle.

4.4.2 Es ist dem Beschwerdeführer insofern beizupflichten, dass der RAD-Arzt Dr. H.____ im April 2015 unfallfremde Faktoren feststellte. Allerdings handelte es sich dabei um ein passageres Alkohol- und Opiatesuchtverhalten, ein Vorhofflimmern und rezidivierende Synkopen unklarer Ätiologie sowie neurologische bzw. alkoholbedingte Störungen. Dr. H.____ mass diesen unfallfremden Faktoren bezüglich der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit neben den Unfallfolgen keine ausschlaggebende Bedeutung bei. Wenn er darum am 19. Juli 2016 angab, dass die Arbeitsfähigkeit (nur) durch Unfallfolgen eingeschränkt sei und auf die Suva-Akten abgestellt werden könne, so ist dies entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht widersprüchlich. Denn die im Jahr 2015 über die Unfallfolgen hinaus festgestellten Leiden dauerten in der Folge nicht an oder zeigten keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Der Alkoholkonsum wurde im Übrigen nach Angaben des Beschwerdeführers im Jahr 2014 sistiert und der Schmerzmittelkonsum reduziert.

4.4.3 Aus den Einwänden des Beschwerdeführers, dass die Suva zusätzlich von unfallfremden einschränkenden Faktoren ausgehen würde, was so unter anderem der Telefonnotiz vom 5. Juli 2016 entnommen werden könne, kann jedenfalls nicht schon auf ein dauerhaftes invalidisierendes Leiden geschlossen werden. Dr. K.____ führte im Kreisarztbericht vom 30. März 2016 denn auch aus, dass die Operation der linken Schulter im Januar 2016 streng genommen nicht aufgrund der Unfallfolgen erfolgt sei, sondern infolge der degenerativen Veränderungen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Funktionell habe sich durch den Eingriff weder etwas verbessert noch verschlechtert. Überwiegend wahrscheinlich lägen in Bezug auf die linke Schulter noch Unfallfolgen vor, auch wenn mit dem operativen Eingriff nur degenerative Veränderungen behandelt worden seien.

4.5 Allein gestützt auf die vorhandene medizinische Aktenlage kann jedoch nicht abschliessend beurteilt werden, ob vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung, namentlich in der Zeit nach Fallabschluss der Suva im Jahr 2016 bis 2021, eine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten ist. Der Beschwerdeführer leidet an vielfältigen Beschwerden nach drei erlittenen Unfällen, insbesondere an einer chronischen Schmerzkrankheit, Beschwerden an der rechten und linken Schulter sowie an der Wirbelsäule. Er verweist diesbezüglich unter anderem auf die Berichte des Spitals vom 24. August 2020 sowie vom 22. Januar 2021 und 31. März 2021, wonach die Diagnosen einer Plexusbrachialis-Läsion bei Status nach Humerusfraktur mit Rotatorenmanschettenruptur infolge Sturzereignis im 2009, eines chronisch-gemischt nozizeptiv-neuropathischen Schmerzsyndroms der linken Schulter sowie chronische thorako-lumbale Rückenschmerzen gestellt worden sind. Ferner nennt er die Berichte des Spitals vom 5. April 2020 sowie vom 24. April 2020, wonach multisegmentale degenerative Veränderungen vorlägen, womit unfallfremde Faktoren bestätigt würden. Seit 2017 hat sich der Beschwerdeführer zudem mehreren Schulteroperationen unterziehen lassen müssen, ohne dass eine namhafte Besserung erreicht werden konnte. So wurde er am 2. Oktober 2017, am 17. September 2020 und am 25. Mai 2021 an der linken Schulter operiert (Operationsbericht vom 2. Oktober 2017 und Berichte der Klink vom 16. Mai 2018, vom 17. September 2020, vom 5. Mai 2021 sowie 25. und 27. Mai 2021). Der Verlauf nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. April 2021 ist zwar nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, weil das Gericht nur die Entwicklung bis zu angefochtenen Verfügung überprüfen kann. Allerdings kann davon ausgegangen werden, dass der Knochensporn, der im Mai 2021 operativ entfernt worden ist, und die damit verbundenen Schmerzen schon vor Verfügungserlass bestanden haben.

Der Versicherte leidet darüber hinaus auch an täglich mehrmals auftretenden schmerzhaften Krämpfen aller Finger beider Hände. In diesem Zusammenhang ist auf den Bericht von Dr. F.____ vom 15. Mai 2017 zu verweisen, welcher die schmerzhaften Krämpfe auf die Plexusbrachialis-Läsion zurückführte. Aus dem Bericht von Dr. med. M.____, FMH Neurologie, vom 22. Januar 2021 geht hervor, dass die seit vielen Jahren täglich auftretenden schmerzhaften Krämpfe unverändert fortbeständen. In der Eletkroneuromyografie habe sich ein weitgehender Normalbefund ergeben bis auf eine rechts um 40 % verminderte SNAP Amplitude des Nervus medianus, die als Residuum des Plexusschadens rechts gewertet werden könne. Die genaue Ursache der Beschwerden konnte abschliessend nicht geklärt werden. Daraus darf aber nicht ohne Weiteres gefolgert werden, dass die Verkrampfungen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. In diesem Zusammenhang ist auf den Bericht vom 30. März 2020 zu verweisen, wonach der Versicherte motiviert am Belastbarkeitstraining teilgenommen, aber immer wieder unter Verkrampfungen gelitten habe, wobei die Finger eine unnatürliche Position eingenommen hätten. Der Versicherte sei aktuell nicht vermittelbar.

4.6 Inwieweit eine massgebende Arbeitsunfähigkeit infolge der verschiedenen somatischen Beschwerden resultiert, lässt sich gestützt auf die vorhandene Aktenlage nicht zuverläshttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht sig beurteilen. Gemäss Verlaufsbericht der Klinik vom 12. Juni 2019 bestand eine Arbeitsfähigkeit von 60 % und Dr. F.____ ging in seinem letzten Bericht vom 8. Juli 2019 weiterhin von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % aus. Dr. F.____ führte an, dass es sich um eine komplexe Situation mit verschiedenen chirurgisch orthopädischen Problemen (vor allem der Schultern) und einer zusätzlichen neurologischen Komponente (mit unter anderem residuelle Plexus brachialis Problematik im rechten Arm nach Humeruskopffraktur rechts im August 2009) handle. Im letzten März sei der Versicherte neurologisch (an den unteren Extremitäten) sowie rheumatologisch (Osteoporose) in der Klinik abgeklärt worden. Von neurologischer Seite seien gegenüber den Voruntersuchungen keine nennenswerten Besserungen der Schmerzen und der residuellen rechtsbetonten Einschränkungen der Schulterbeweglichkeit sowie der Ausfälle des rechten Armes festgestellt worden. Diese geschätzten Arbeitsunfähigkeiten mögen – wie der RAD-Arzt Dr. B.____ in seinem Bericht vom 29. August 2019 sowie seiner Stellungnahme vom 30. Juni 2021 feststellte – zu hoch ausgefallen sein. Sein Fazit, dass über die unfallkausalen Beschwerden und Funktionseinschränkungen hinausgehende Limitierungen den aktuellen medizinischen Berichten nicht zu entnehmen seien, überzeugt in dieser Absolutheit hingegen nicht, handelt es sich doch um eine komplexe Krankengeschichte. Vorliegend fehlt es an einer ganzheitlichen Betrachtung und Abklärung der somatischen Beschwerden sowie der psychischen Komponente, die sich verstärkend auswirken könnte. So diagnostizierte Dr. phil. N.____, Psychologin der Psychosomatik, in ihrem Bericht vom 10. September 2020 eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit somatischem Syndrom. Anamnestisch sei von mehreren depressiven Episoden in der Vergangenheit auszugehen. Im gesamten Verlauf zeige sich, dass die familiäre Belastung, die Belastungssituationen bei der Arbeit und der progrediente Verlauf der Schmerzsymptomatik dem Versicherten über die Jahre zugesetzt habe. Aufgrund der Dynamik der Geschehnisse bestehe eine zunehmende Komplexität der psychischen wie somatischen Schwierigkeiten (vgl. Bericht vom 10. September 2020). Die dazu von RAD-Arzt Dr. C.____ am 29. Juni 2021 abgegebene Stellungnahme, dass die erhobenen Befunde gegen eine rezidivierende depressive Störung sprächen, überzeugen in der Kürze nicht. Naheliegender ist, dass der Beschwerdeführer über die Jahre eine zunehmende psychische Symptomatik entwickelt hat, die die körperlichen Leiden allenfalls überlagert oder verstärkt und sich auf die Arbeitsfähigkeit zusätzlich auswirkt.

5. Nach Würdigung der vorliegenden Arztberichte erweist sich der medizinische Sachverhalt als unvollständig. Die Beschwerde ist folglich in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 26. April 2021 aufzuheben und die Angelegenheit an die IV- Stelle zurückzuweisen ist, damit sie die somatischen und psychischen Beschwerden mittels eines externes, polydisziplinäres Gutachtens abklären lässt, namentlich hinsichtlich einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit 2016. Ferner wird sie die Invalidenrente ab 2011 neu zu prüfen haben.

6.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist die IV-Stelle unhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht terliegende Partei, weshalb ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss wird ihm zurückerstattet.

6.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da der Versicherte obsiegende Partei ist, ist ihm eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Versicherten hat in seiner Honorarnote vom 1. Dezember 2021 einen angemessenen Aufwand von 21,4 Stunden à Fr. 250.-- geltend gemacht. Dazu kommen noch 2 Stunden für die Parteiverhandlung (Schreiben vom 20. Dezember 2021) sowie Auslagen von Fr. 169.-- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer. Die IV-Stelle hat demnach dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'482.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

7. Nach Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 477 E. 4.2).

Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

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Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 26. April 2021 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zurückerstattet. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'482.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

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