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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 30.11.2021 720 21 150/314

30 novembre 2021·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·6,157 mots·~31 min·3

Résumé

Hilflosenentschädigung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 30. November 2021 (720 21 150 / 314) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Gutheissung der Beschwerde; Der an zahlreichen Geburtsgebrechen leidende Versicherte hat Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades. Mit Blick auf die Bemessung des Intensivpflegezuschlag ist ferner von einer besonders intensiven dauernden Überwachung auszugehen.

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Katja Wagner

Parteien A.____, vertreten durch: B.____ und C.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Thibaut Meyer, Rechtsanwalt, schadenanwaelte AG, Totentanz 5, Postfach 2039, 4001 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Hilflosenentschädigung

A. Der am 8. Januar 2020 geborene A.____ leidet an angeborenen Herz- und Gefässmissbildungen, einer zentralen Hypoventilationsstörung, einem Hydrozephalus congenitus, einer angeborenen Epilepsie, an leichten zerebralen Bewegungsstörungen, einer angeborenen Schallempfindungsschwerhörigkeit sowie schweren respiratorischen Adaptationsstörungen (Geburtsgebrechen Nr. 313, 382, 386, 387, 395, 446, 497). Aufgrund dieser Beeinträchtigungen

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht sprach ihm die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) in der Vergangenheit diverse medizinische Leistungen, namentlich in Form von Hilfsmitteln und medizinischen Massnahmen, zu. Mit Gesuch vom 2. Dezember 2020 meldeten die Eltern, B.____ und C.____, ihren Sohn A.____ zum Bezug von Hilflosenentschädigung und eines Assistenzbeitrags an. Nach Abklärung der gesundheitlichen Verhältnisse und Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die IV-Stelle A.____ mit Verfügung vom 31. März 2021 für die Zeit vom 4. März 2020 bis 1. April 2021 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades sowie einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von vier Stunden zu. Für die Zeit ab April 2021 wurde eine Revision in Aussicht gestellt, um den aktuellen Bedarf abzuklären. Mit gleichentags erlassener Verfügung wurde der Anspruch auf einen Assistenzbeitrag verneint. B. Gegen beide Verfügungen erhob der Versicherte, vertreten durch seine Eltern, diese wiederum vertreten durch Thibaut Meyer, Advokat, Beschwerde beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Mit Beschwerde vom 11. Mai 2021 betreffend Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag beantragte der Versicherte, die Verfügung der Beschwerdegegnerin sei aufzuheben und diese zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen, namentlich eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades sowie einen Intensivpflegezuschlag von sechs Stunden, zu gewähren. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu verpflichten, eine Abklärung vor Ort vorzunehmen; unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Vereinigung mit dem Verfahren betreffend Anspruch auf Assistenzbeitrag (Nr. 720 21 149) sowie die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung mit persönlicher Befragung der Mutter des Beschwerdeführers. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass der von der IV-Stelle veranlasste Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 4. Januar 2021 in verschiedener Hinsicht nicht über den erforderlichen Beweiswert verfüge. Gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte sowie die Schilderungen der Mutter sei vielmehr erstellt, dass der Beschwerdeführer namentlich in den Lebensverrichtungen "Essen" und "Verrichten der Notdurft" eingeschränkt sei. Alsdann sei vorliegend eine besonders intensive Überwachung ausgewiesen, womit von einem Mehraufwand für die Intensivpflege von insgesamt sechs Stunden auszugehen sei. C. Mit Zustimmung der Beschwerdegegnerin vom 25. Mai 2021 wurde das unter der Nr. 720 21 149 geführte Verfahren betreffend Assistenzbeiträge mit Verfügung vom 28. Mai 2021 bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids in der vorliegenden Angelegenheit sistiert. D. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Juli 2021 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. E. Anlässlich der Parteiverhandlung vom 30. November 2021 hielten die beiden Parteien im Wesentlichen an ihren bereits schriftlich dargelegten Standpunkten fest. Auf deren Vorbringen ist − soweit notwendig − in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Zu erwähnen ist bereits an dieser Stelle, dass die Revision hinsichtlich der Anspruchsberechtigung ab April 2021 gemäss übereinstimmenden Angaben der Parteien im Zeitpunkt der Parteiverhandlung noch

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht immer hängig war und die entsprechenden Abklärungen der Beschwerdegegnerin noch nicht abgeschlossen waren.

Der Präsident zieht i n Erwägung : 1.1 Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht und im Weiteren form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-durch Präsidialentscheid. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin dem Versicherten zu Recht eine Hilflosenentschädigung leichten Grades sowie einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von vier Stunden zugesprochen hat. Nachdem vorliegend ausschliesslich der Zeitraum vom 4. März 2021 bis 1. April 2021 zur Beurteilung steht, liegt der Streitwert unter der erwähnten Grenze von Fr. 20'000.--. Die Angelegenheit fällt demnach in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht. 2.1 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung haben versicherte Personen, die hilflos sind (Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000) und ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben, vorbehalten bleiben die Bestimmungen nach Art. 42bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 (Art. 42 Abs. 1 IVG). Hilflos im Sinne von Art. 9 ATSG ist, wer wegen Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Das Gesetz unterscheidet zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). 2.2 Als schwer gilt die Hilflosigkeit, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961). Nach Art. 37 Abs. 2 IVV ist die Hilflosigkeit mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. c). Dagegen gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV) oder der dauernden persönlichen Überwachung (Art. 37 Abs. 3 lit. b IVV) oder einer durch das Gebrechen be-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht dingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV), wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV) oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV). Gemäss Art. 42bis Abs. 5 IVG haben Minderjährige keinen Anspruch auf Hilflosenentschädigung, wenn sie lediglich eine lebenspraktische Begleitung benötigen. 2.3 Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend: Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichten der Notdurft; Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH], gültig ab 1. Januar 2015, Rz. 8010; BGE 133 V 463 E. 7.2, 127 V 97 E. 3c). Für die Hilfsbedürftigkeit in einer Lebensverrichtung mit mehreren Teilfunktionen ist nicht verlangt, dass die versicherte Person bei allen oder bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr genügt es, wenn sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen ist (BGE 117 V 146 E. 2 mit Hinweis; KSIH Rz. 8011). 2.4 Die zur Vornahme einer Lebensverrichtung erforderliche Hilfe kann sowohl in direkter als auch in indirekter Dritthilfe, d.h. in der Form einer Überwachung der versicherten Person bei der Bewältigung der relevanten Lebensverrichtung, bestehen (BGE 133 V 450 E. 7.2 mit diversen Hinweisen). Eine indirekte Dritthilfe liegt vor, wenn die versicherte Person bei der Ausführung einer alltäglichen Lebensverrichtung, z.B. wegen Erstickungsgefahr beim Essen, überwacht werden muss (vgl. CAROLINE BRUGGER SCHMIDT/DANIA TREMP, Kinder, Diabetes und Hilflosenentschädigung, in: SZS 2020, S. 79). 2.5.1 Die indirekte Dritthilfe ist von der dauernden persönlichen Überwachung zu unterscheiden, welche sich als eigenständiges Bemessungskriterium (vgl. Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b und Abs. 3 lit. b IVV) nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen bezieht. Hilfeleistungen, die bereits als direkte oder indirekte Hilfe in einem Bereich der alltäglichen Lebensverrichtung Berücksichtigung gefunden haben, können bei der Beurteilung der Überwachungsbedürftigkeit nicht nochmals ins Gewicht fallen. Vielmehr ist darunter eine medizinische und pflegerische Hilfeleistung zu verstehen, welche infolge des physischen und/oder psychischen Gesundheitszustandes der versicherten Person notwendig ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 11. Dezember 2019, 8C_533/2019, E. 3.2.5, und vom 25. Februar 2014, 9C_666/2013, E. 8.1, in: SVR 2014 IV Nr. 14 S. 55). Gemäss KSIH Rz. 8078 und Anhang III (Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit von Minderjährigen) ist die persönliche Überwachung in der Regel bei Kindern unter 6 Jahren nicht in Betracht zu ziehen, eine besonders intensive Überwachung nicht unter 8 Jahren, da auch ein gesundes Kind in dem Alter Überwachung braucht. Ausnahmen gelten bei Erstickungsgefahr nach häufigem Erbrechen und bei Atemproblemen. Das Erfordernis der persönlichen Überwachung ist insbesondere dann erfüllt, wenn das Kind sich selbst oder Drittpersonen gefährdet und/oder wenn die persönliche Überwachung ein gewisses Mass an Intensität aufweist, welches den Überwachungsbedarf von nicht behinderten Kindern im gleichen Alter übersteigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 11. Dezember 2019,

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8C_533/2019, E. 3.2.5; BRUGGER SCHMIDT/TREMP, a.a.O., S. 79 mit Hinweis auf KSIH Rz. 8078 in Verbindung mit Rz. 8035 [Stand: 1. Januar 2017] bzw. KSIH Rz. 8078.1 und Rz. 8078.2 [Stand: 1. Januar 2018]). 2.5.2 Eine besonders intensive dauernde Überwachung liegt vor, wenn von der Betreuungsperson überdurchschnittlich hohe Aufmerksamkeit und ständige Interventionsbereitschaft gefordert wird (KSIH Rz. 8079). Dies bedeutet, dass sich die Betreuungsperson permanent in unmittelbarer Nähe der versicherten Person aufhalten muss, da eine kurze Unachtsamkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit lebensbedrohliche Folgen hätte oder zu einer massiven Schädigung von Personen oder Gegenständen führen würde. Aufgrund der geforderten 1:1 Überwachung bzw. Betreuung kann sich die Betreuungsperson kaum anderen Aktivitäten widmen. Zum Schutz der versicherten Person und ihrer Umgebung müssen Massnahmen zur Schadenminderung getroffen worden sein, wobei es diesbezüglich nicht zu einer unzumutbaren Situation der Umgebung kommen darf. Können Überwachungsinstrumente (Monitor, Alarm) eingesetzt werden, ist nicht per se von einer besonders intensiven Überwachung auszugehen (KSIH Rz. 8079). 2.5.3 Die Überwachung muss dauernd erforderlich sein. "Dauernd" heisst nicht rund um die Uhr, sondern ist als Gegensatz zu "vorübergehend" zu verstehen (KSIH Rz. 8036 in Verbindung mit Rz. 8078). Dies kann auch dann erfüllt sein, wenn medizinische Anfälle (z.B. epileptische Anfälle) nur alle zwei bis drei Tage auftreten, diese aber unvermittelt und am Tag mehrmals erfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. Februar 2009, 9C_431/2008, E. 4.4.1). Überwachungsbedürftigkeit kann auch vorliegen, wenn sich die mit der (gezielten und individuellen) Überwachung betraute Person dazu besonderer Techniken (z.B. Babyphon) bedient. Relevant ist die Überwachung dann, wenn sie sich nicht bloss in reiner Präsenz einer Überwachungsperson erschöpft, sondern mit aktiven Handlungen verbunden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 21. April 2015, 9C_598/2014, E. 5.2.1 und vom 15. Oktober 2008, 8C_158/2008, E. 5.2.1). 2.6 Gemäss Art. 37 Abs. 4 IVV ist bei Minderjährigen nur der Mehrbedarf an Hilfeleistungen und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nichtbehinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (BGE 137 V 434 E. 3.3.3.2; Urteil des Bundesgerichts vom 11. Dezember 2019, 8C_533/2019, E. 3.2.4). Diese Sonderregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei Kleinkindern eine gewisse Hilfs- und Überwachungsbedürftigkeit auch bei voller Gesundheit besteht. Für die Bestimmung der Hilflosigkeit Minderjähriger dienen die im Anhang III des KSIH enthaltenen Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Dezember 2019, 8C_533/2019, E. 3.2.4 mit Hinweis; KSIH Rz. 8086). 2.7 Nach KSIH Rz. 8094 entsteht bei Kleinkindern im ersten Lebensjahr der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung in dem Zeitpunkt, in welchem die Hilflosigkeit das erforderliche Ausmass erreicht hat; es ist keine Karenzfrist abzuwarten. In diesem Zeitpunkt muss aufgrund der Abklärung der IV-Stelle mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die Hilflosigkeit voraussichtlich mehr als 12 Monate bestehen wird (vgl. auch Art. 42bis Abs. 3 IVG; Urteil des Bundesgerichts vom 30. März 2012, 9C_428/2011, E. 2).

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.8 Verwaltungsweisungen, zu welchen auch das KSIH zählt, richten sich primär an die Durchführungsstellen und sind für das Kantonsgericht somit nicht verbindlich. Deren Regeln werden vom Kantonsgericht dennoch berücksichtigt, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht daher nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 140 V 543 E. 3.3.2.2.1 mit Hinweisen). 3.1 Gemäss Art. 42ter Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 IVV wird die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, um einen Intensivpflegezuschlag erhöht, sofern sie sich nicht in einem Heim aufhalten. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 8 Stunden pro Tag 100% bei einem solchen von mindestens 6 Stunden pro Tag 70% und bei einem solchen von mindestens 4 Stunden pro Tag 40% des Höchstbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946. Der Zuschlag berechnet sich pro Tag. 3.2 Eine intensive Betreuung im Sinne von Art. 42ter Abs. 3 IVG liegt nach Art. 39 IVV vor, wenn Minderjährige im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens 4 Stunden benötigen (Abs. 1). Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen (Abs. 2). Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von 2 Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von 4 Stunden anrechenbar (Abs. 3; zur anrechenbaren Betreuung im Einzelnen: KSIH, Rz. 8074 ff.). 4. Für die Bemessung der Hilflosigkeit der versicherten Person ist in der Regel eine Abklärung an Ort und Stelle (Art. 57 Abs. 1 lit. f IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVV) erforderlich. Rechtsprechungsgemäss muss ein Abklärungsbericht folgenden Anforderungen genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (BGE 130 V 61 E. 6.1.1). Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklä-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht rung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2). 5. Wie eingangs dargelegt, sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. März 2021 für die Zeit vom 4. März 2020 bis 1. April 2021 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades sowie einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von vier Stunden zu. Nicht streitig ist dabei, dass der Versicherte der dauernden persönlichen Überwachung bedarf. Streitig ist hingegen das Ausmass der Überwachungsbedürftigkeit. Zwischen den Parteien unbestritten ist ferner die Erforderlichkeit einer ständigen und aufwändigen Pflege. Streitig ist indessen die Hilfsbedürftigkeit in den zwei alltäglichen Lebensverrichtungen "Essen" und "Verrichten der Notdurft", deren Bejahung zu einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades führen würde. Ferner besteht zwischen den Parteien Uneinigkeit über die Höhe des Intensivpflegezuschlags. 6.1 Bei ihrem Entscheid über den Anspruch auf Hilflosenentschädigung und den Intensivpflegezuschlag stützte sich die IV-Stelle in erster Linie auf den Abklärungsbericht "Hilflosigkeit IV-Minderjährige inkl. Intensivpflegezuschlag" vom 4. Januar 2021. Sie mass diesem Bericht vollen Beweiswert zu. Darin verneinte die Abklärungsperson eine invaliditätsbedingte Hilflosigkeit in den verschiedenen Lebensverrichtungen mit der Begründung, dass es sich um einen Versicherten im ersten Lebensjahr handle, womit die Hilfe in allen Bereichen altersentsprechend ausfalle. Bejaht wurde indessen ein Bedarf an persönlicher Überwachung, wobei 120 Minuten pro Tag im Sinne einer dauernden Überwachung nach Art. 39 Abs. 3 erster Satz IVV für den Intensivpflegezuschlag angerechnet wurden. Insgesamt wurde beim "Bedarf einer dauernden Hilfe im Rahmen der Behandlungs- und Grundpflege" (105 Minuten pro Tag), bei der "Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen" (15 Minuten pro Tag) sowie beim "Bedarf an persönlicher Überwachung" (120 Minuten) ein anspruchsrelevanter Mehraufwand für die Intensivpflege von vier Stunden ermittelt. 6.2.1 In Bezug auf die formellen Voraussetzungen gilt es zunächst zu berücksichtigen, dass sich der Haushaltsbericht vom 4. Januar 2021 auf ein Telefonat vom 17. Dezember 2020 zwischen der Abklärungsperson und der Mutter des Versicherten stützt. Wenngleich entsprechende Abklärungen in der Regel vor Ort erfolgen, so ist dieses Vorgehen angesichts der Pandemielage in grundsätzlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Gleichwohl gilt es zu berücksichtigen, dass eine telefonische Abklärung im vorliegenden Fall als suboptimal zu bezeichnen ist. Die Mutter des Beschwerdeführers war zum fraglichen Zeitpunkt aktenkundig rund um die Uhr mit dessen Betreuung befasst und konnte sich damit nur bedingt auf ein telefonisches Abklärungsgespräch konzentrieren. Dazu kommt, dass gemäss unwidersprochen gebliebener Darstellung der Mutter anlässlich der Parteiverhandlung das Telefonat vorher nicht angekündigt worden war, kurz vor der Mittagszeit erfolgte und auch nicht als Abklärungsgespräch gekennzeichnet wurde. Bei dieser Sachlage wäre es wünschbar und hilfreich gewesen, der Bericht wäre den Eltern zur Durchsicht oder Stellungnahme unterbreitet worden, auch wenn, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhält, dazu keine Rechtspflicht besteht. Mit anderen Worten wird die

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beweiserheblichkeit allein damit noch nicht entscheidend gemindert. Im Weiteren ist auch die von der Beschwerdegegnerin sowie der Abklärungsperson nicht in Abrede gestellte Tatsache, dass der Bericht insgesamt knapp ausgefallen ist, dem Beweiswert des Abklärungsberichts an sich nicht abträglich. Ins Gewicht fällt vorliegend indessen, dass teilweise nicht nachvollziehbar ist, wie die Abklärungsperson zu ihren Schlussfolgerungen gelangt ist. Wie sogleich darzulegen sein wird, erweist sich der Abklärungsbericht in verschiedener Hinsicht als nicht beweiskräftig, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. 6.2.2 Grundsätzlich ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Notwendigkeit von Dritthilfe in den Bereichen Essen und Verrichten der Notdurft bei einem behinderten Kind im ersten Lebensjahr nicht berücksichtigt werden kann, weil sie altersentsprechend ist und auch gesunde Kinder insoweit auf Hilfe angewiesen sind. Würde dieser Grundsatz aber entsprechend der Auffassung der Beschwerdegegnerin absolut gelten, wäre bei Kindern im ersten Lebensjahr eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades von vornherein ausgeschlossen. Ein derartiger Ausschluss einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades bei Kindern im ersten Lebensjahr findet jedoch weder im IVG noch in der IVV eine Grundlage. Zwar darf im Sinne einer Vermutung davon ausgegangen werden, dass alle Kinder im ersten Lebensjahr auf Dritthilfe in allen Lebensverrichtungen angewiesen sind und sich insoweit auch bei Kindern mit gesundheitlichen Einschränkungen kein erheblicher Mehrbedarf ergibt. Es muss jedoch möglich sein, dass bei einem im Einzelfall belegten, ausnahmsweise deutlich höheren Bedarf an Dritthilfe von dieser Vermutung abgewichen bzw. diese widerlegt werden kann. Davon geht auch das Bundesgericht aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. Februar 2009, 9C_431/2008). Ferner ergibt sich dies auch indirekt aus Anhang IV zum KSIH, wo bspw. für häufiges Windelwechseln (ab sechsmal täglich) ein Zusatzbedarf anerkannt wird. 6.2.3 Unter Berücksichtigung des vorstehend Dargelegten hätte sich die Abklärungsperson demnach nicht mit dem blossen Hinweis begnügen dürfen, dass die Hilfe in allen Bereichen der alltäglichen Lebensverrichtungen im ersten Lebensjahr altersentsprechend sei. Vielmehr hätte sie den konkreten Aufwand ermitteln müssen. Nicht zu überzeugen vermag in diesem Zusammenhang auch die Aussage der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung, wonach ein allfälliger krankheitsbedingter Mehraufwand bei diesen Lebensverrichtungen im Rahmen der besonders aufwändigen Pflege geprüft worden sei. Zum einen ist kein Grund ersichtlich, warum ein solcher Mehraufwand nicht beim Umfang der notwendigen Dritthilfe bei der betroffenen Lebensverrichtung geprüft wird. Zum anderen lässt sich dem entsprechenden Bericht nicht entnehmen, inwiefern und in welchem Umfang ein entsprechender Mehraufwand unter den Positionen bezüglich der aufwändigen Pflege Berücksichtigung gefunden haben soll, zumal die tatsächlich berücksichtigten Bereiche jeweils begründet worden sind. Von einer allfälligen doppelten Anrechnung kann demnach keine Rede sein. 6.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Abklärungsbericht als unvollständig und damit hinsichtlich der Frage nach der notwenigen Dritthilfe in den alltäglichen Lebensverrichtungen als nicht hinreichend beweiskräftig, was in der Regel eine erneute Abklärung bedingen würde. Die übrigen Akten erweisen sich indessen als vollständig und hinreichend verlässlich, sodass sich die Angelegenheit gestützt darauf abschliessend beurteilen lässt.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.4.1 Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass sich entsprechende Hinweise auf eine Dritthilfe in den vorliegend zur Diskussion stehenden Lebensverrichtungen bereits dem Abklärungsbericht selbst entnehmen lassen. In Bezug auf den Bereich "Essen" erweisen sich bspw. die Ausführungen als relevant, wonach der Versicherte ausschliesslich an der Brust trinke. Er würde die Flasche nicht akzeptieren und Brei und feste Nahrung könne er noch nicht schlucken (vgl. Abklärungsbericht, S. 2). Ferner ergibt sich aber insbesondere aus der − nota bene von Dr. med. D.____, Oberärztin Neuropädiatrie und Entwicklungspädiatrie des Spitals E.____, visierte Einwandbegründung vom 25. Januar 2021, dass der Versicherte über Monate keine feste Nahrung zu sich nehmen konnte. Wie sich den diesbezüglichen, in ihrer Glaubwürdigkeit von Seiten der Beschwerdegegnerin nicht bestrittenen Schilderungen der Mutter des Versicherten entnehmen lässt, behalte der Versicherte jeden Schluck Minuten lang im Mund. Dies habe wiederum zur Folge, dass die Mutter den Versicherten circa alle 60 bis 90 Minuten für 30 Minuten stillen müsse. Hinzu komme, dass der Versicherte ausschliesslich in liegender Position gestillt werden könne, da er zu wenig Kraft und Körperspannung habe. Bekräftigt werden diese Ausführungen sodann auch in der im vorliegenden Beschwerdeverfahren beigebrachten (weiteren) Stellungnahme der Mutter des Versicherten vom 8. Mai 2021 (Beschwerdebeilage 5). Ursache für den ausserordentlichen Bedarf an Dritthilfe bilden u.a. der erhöhte Speichelfluss, die Verengung der Luftröhre sowie die zerebrale Bewegungsstörung des Versicherten (vgl. statt vieler Berichte des Spitals E.____vom 13. und 23. März 2020, IV-act. 6). Sämtliche Diagnosen sowie die daraus resultierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen werden seitens der Parteien nicht in Frage gestellt, zumal sie grundsätzlich auch Eingang in den Abklärungsbericht gefunden haben. Gestützt auf die zitierten Unterlagen ist ein erheblicher Mehraufwand an Dritthilfe in der Lebensverrichtung "Essen" im Vergleich zu gleichaltrigen Kindern ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen ausgewiesen. 6.4.2 In Bezug auf das Verrichten der Notdurft lässt sich der Einwandbegründung vom 25. Januar 2021 entnehmen, dass der Versicherte täglich fünf bis zehn Mal flüssigen Stuhl habe, womit der im KSIH aufgeführte Richtwert für die altersentsprechende Hilfe von sechsmal Windelwechseln pro Tag wohl regelmässig überschritten werden dürfte (vgl. Anhang IV zum KSIH). Indessen gilt es zu berücksichtigen, dass es hierbei nicht ausschliesslich um die Form des Stuhls und die Häufigkeit des Windelwechselns geht. Von massgebender Bedeutung ist vorliegend insbesondere, dass der Versicherte den weiteren Schilderungen seiner Mutter zufolge auf stetige Unterstützung angewiesen war und ist, um überhaupt stuhlen zu können, weil ihm dafür die Kraft fehlt. Hervorzuheben sind hierbei namentlich die mit dem Stuhlen verbundenen Bauchkrämpfe von mehreren Stunden täglich. Auch wenn Bauchkrämpfe bei Säuglingen nichts Aussergewöhnliches sind (z.B. Dreimonatskoliken), handelt es sich dabei regelmässig um gelegentlich wiederkehrende Probleme oder auch längerdauernde Phasen. Aus den vorliegenden Schilderungen der Mutter aufgrund der seit Geburt bestehenden Probleme bei der Stuhlentleehrung, die zusätzliche Massnahmen (Bauchmassagen, Umlagern der Körpers, zusätzliche Verabreichung von Sauerstoff) notwendig machten bzw. nach wie vor machen, und die mit einem erheblichen zeitlichen Mehraufwand verbunden sind, lässt sich indessen nicht nur auf eine punktuelle bzw. phasenweise, sondern auf eine regelmässige Hilfe bei der Verrichtung der Notdurft schliessen. Ein erheblicher Mehraufwand im Vergleich zu gesunden Gleichaltrigen ist demnach auch in diesem Bereich ausgewiesen.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.5 Nach dem Gesagten ist eine regelmässig in erheblicher Weise erforderliche Dritthilfe bei den Lebensverrichtungen "Essen" und "Verrichten der Notdurft" im vorliegend massgebenden Zeitraum zu bejahen, die das bei altersentsprechenden Kindern übliche Mass bei weitem übersteigt. Dies hat zur Folge, dass dem Versicherten für die Zeit vom 4. März 2020 bis 1. April 2021 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zusteht (vgl. Art. 37 Abs. 2 IVV lit. b und E. 2.2 hiervor). Damit ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen. 7.1 Im Weiteren ist der Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag näher zu beleuchten. Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 4. Januar 2021 anerkannte die Beschwerdegegnerin einen Betreuungsaufwand von insgesamt vier Stunden. Konkret wurde dabei im Rahmen der Behandlungspflege ein Mehraufwand von 105 Minuten und bei der Arzt- und Therapiebegleitung ein solcher von 15 Minuten anerkannt. Für die persönliche Überwachung wurde ein Bedarf von zwei Stunden veranschlagt, was einer dauernden Überwachung entspricht (vgl. Art. 39 Abs. 3 erster Satz IVV und E. 6.1 hiervor). Die Eltern des Beschwerdeführers stellen sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass der tatsächlich zur berücksichtigende Mehraufwand aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen desselben und den damit erforderlichen Massnahmen sowohl bei der Behandlungs- und Grundpflege als auch bei der Arzt- und Therapiebegleitung höher ausfalle. Ferner sei von einer besonders intensiven dauernden Überwachung auszugehen, welche mit 240 Minuten pro Tag anrechenbar sei. Gemäss Aktenlage und Aussagen der Mutter des Beschwerdeführers werde dieser intensiv, in einem 1:1 Setting überwacht. Die Mutter müsse dabei überdurchschnittlich aufmerksam sein, um möglichst rasch intervenierende Massnahmen, wie bspw. die Sauerstoffabgabe bei einem Sättigungsabfall oder auch das Umlagern oder die Hilfestellung bei einer Aspiration oder einem Erbrechen, ergreifen zu können. Gesamthaft sei demnach ein Mehraufwand von sechs Stunden für die Intensivpflege zu veranschlagen. 7.2 Wie bereits dargelegt (vgl. E. 2.5.2 hiervor), wird eine besonders intensive dauernde Überwachung folgendermassen umschrieben: Eine besonders intensive dauernde Überwachung liegt vor, wenn von der Betreuungsperson überdurchschnittlich hohe Aufmerksamkeit und ständige Interventionsbereitschaft gefordert wird. Dies bedeutet, dass sich die Betreuungsperson permanent in unmittelbarer Nähe der versicherten Person aufhalten muss, da eine kurze Unachtsamkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit lebensbedrohliche Folgen hätte oder zu einer massiven Schädigung von Personen oder Gegenständen führen würde. Aufgrund der geforderten 1:1 Überwachung bzw. Betreuung kann sich die Betreuungsperson kaum anderen Aktivitäten widmen. Zum Schutz der versicherten Person und ihrer Umgebung müssen Massnahmen zur Schadenminderung getroffen worden sein, wobei es diesbezüglich nicht zu einer unzumutbaren Situation der Umgebung kommen darf. Können Überwachungsinstrumente (Monitor, Alarm) eingesetzt werden, ist nicht per se von einer besonders intensiven Überwachung auszugehen (KSIH Rz. 8079). 7.3 Im Abklärungsbericht vom 4. Januar 2021 wird hierzu ausgeführt, dass der Versicherte eine 24-Stunden-Überwachung benötige, da die Sauerstoffsättigung durch die Atemwegserkrankung jederzeit dramatisch abfallen könne und sofort interveniert werden müsse. Nachts würde die Überwachung mit einem Monitor erleichtert, dennoch müssten die Eltern jede Nacht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht mehrmals intervenieren und dem Versicherten die Sauerstoffmaske aufsetzen. Tagsüber erfolge die Überwachung ohne Monitor, da dieser die Bewegungsfreiheit sehr einschränke. An einer anderen Stelle des Abklärungsberichts wird ergänzend festgehalten, die Mutter habe erklärt, dass sie die Pflege nicht mehr alleine leisten könne, vor allem der dauernde Schlafmangel setze ihr zu. Diese Ausführungen decken sich im Wesentlichen mit den Schilderungen der Eltern des Beschwerdeführers im Rahmen der Einwandbegründung vom 25. Januar 2021 und werden auch von der Beschwerdegegnerin nicht in Abrede gestellt. 7.4 Dem Abklärungsbericht lässt sich nicht zuverlässig entnehmen, welche Kriterien die Abklärungsperson zur Annahme veranlassten, es sei "bloss" ein Bedarf an dauernder Überwachung ausgewiesen. Ferner erweisen sich die nachträgliche Stellungnahme der Abklärungsperson vom 19. Mai 2021 als auch die Ausführungen in der Vernehmlassung in diesem Zusammenhang als zu pauschal und wenig fallbezogen. Sie beschränken sich im Wesentlichen auf den Hinweis, dass die besonders intensive Überwachung in der Regel vor dem 8. Lebensjahr nicht angerechnet werde und die nächtliche Überwachung mittels Monitor zu berücksichtigen sei (vgl. hierzu auch E. 2.5.1 und 2.5.2 hiervor). Indessen lässt sich bereits aus der Formulierung "in der Regel" im Zusammenhang mit der Altersgrenze schliessen, dass es Ausnahmen geben kann bzw. muss. Gleichermassen verhält es sich für die Monitorüberwachung, wo das KSIH lediglich besagt, dass bei Einsatz eines Monitors nicht "per se" von einer besonders intensiven Überwachung auszugehen ist. Entscheidend müssen auch hier die Verhältnisse des Einzelfalls sein. Eine Bezugnahme auf die auch im Abklärungsbericht dokumentierten Schilderungen der Mutter des Versicherten fehlt aber weitgehend. Namentlich in Bezug auf den Einsatz eines Monitors dürfte es, abhängig von den jeweiligen Umständen, erhebliche Unterschiede geben. So kann es Fälle geben, in denen eine Monitorüberwachung erfolgt und allenfalls ein bis zwei Alarme pro Nacht ausgelöst werden. Diese unterscheiden sich aber erheblich von Fällen wie dem vorliegenden. Die Beschwerdegegnerin legt denn auch nicht dar, inwieweit der Einsatz des Monitors die besondere Intensität der Überwachung konkret reduziert. Es ist nicht ersichtlich, ob bzw. wie die Beschwerdegegnerin die konkreten Umstände des Einzelfalls gewürdigt und ihr Ermessen ausgeübt hat. Freies Ermessen erlaubt jedenfalls kein Entscheiden ohne überprüfbare sachliche Begründung. Vor diesem Hintergrund steht einer Ermessensausübung durch das Kantonsgericht bzw. einer richterlichen Korrektur daher nichts entgegen. 7.5 Wie sich der übereinstimmenden Aktenlage entnehmen lässt, ist seitens der Mutter des Versicherten eine überdurchschnittliche Aufmerksamkeit und ständige Interventionsbereitschaft nötig. Angesichts der plötzlichen und massiven Sättigungsabfälle wäre bei nicht sofortiger Sauerstoffversorgung mit einer lebensbedrohlichen Situation zu rechnen. Aufgrund der notwendigen Überwachung kann sich die Mutter kaum anderen Aktivitäten widmen. Der Einsatz des Monitors in der Nacht ändert vor dem Hintergrund der häufigen Alarme nichts an der jederzeitigen Interventionsbereitschaft. Wie die Mutter des Versicherten anlässlich der Parteiverhandlung bekräftigt hat, kommt es aufgrund von Bewegungen des Versicherten häufig zu Fehlalarmen. Die Fixation des Versicherten erweise sich als äusserst schwierig, da sich dieser vehement dagegen zur Wehr setze. Die Intervention seitens der Eltern infolge der Fehlalarme führe wiederum zu Unruhe beim Versicherten und habe teilweise erneute Sättigungsabfälle zur Folge, was einem Dauereinsatz gleichkomme. Aus diesem Grund schlafe die Mutter im gleichen Bett wie

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Versicherte bzw. sie lege diesen auf ihre Brust. So könne sie Sättigungsabfälle wahrnehmen, bevor der Monitor entsprechend Alarm schlage. Diese Methode erweise sich nicht zuletzt aufgrund der Tatsache als effizient, da sich die Sättigungsabfälle sehr unterschiedlich äussern und folglich auch unterschiedliche Interventionen bedingen würden. Im abgedunkelten Zimmer könne bspw. nicht ausgemacht werden, ob der Versicherte blau anlaufe. So oder anders läuft der Einsatz der Eltern bzw. namentlich der Mutter auf eine 1:1 Überwachung bzw. Betreuung hinaus. Von einer Erleichterung durch den eingesetzten Monitor kann im vorliegenden Fall daher keine Rede sein. Der vorliegende Fall ist sodann mit dem in KSIH Ziffer 8079 genannten Fall eines Kindes mit schwerer Epilepsie vergleichbar, das täglich mehrere, plötzlich auftretende Serienanfälle erleidet, bei denen die Atmung aussetzt, weshalb die Betreuungsperson dauernd mit erhöhter Aufmerksamkeit in unmittelbarer Nähe des Kindes bleiben und jederzeit zum Eingreifen bereit sein muss. Wären die Anforderungen an eine besonders intensive Überwachung vorliegend nicht erfüllt, stünde die Frage im Raum, unter welchen Voraussetzungen dies denn überhaupt der Fall sein kann. Zu beachten ist insoweit auch, dass gemäss KSIH die Nachtwache keine Voraussetzung für eine besonders intensive Überwachung darstellt. Vor diesem Hintergrund ist eine besonders intensive Überwachung im Sinne der in Ziffer 8079 KSIH enthaltenen Umschreibung zu bejahen. 7.6 An diesem Ergebnis vermag denn auch die von der Beschwerdegegnerin anlässlich der Parteiverhandlung beigebrachte RAD-Stellungnahme vom 24. November 2021 nichts zu ändern. Darin gelangt Dr. med. F.____, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und psychotherapie, zum Schluss, dass ein Intensivpflegezuschlag von vier Stunden täglich auch bei einem so schwer erkrankten Kind im ersten Lebensjahr nachvollziehbar und plausibel sei. Hierbei seien die folgenden Aspekte zu berücksichtigen: Gemäss des Vereins Deutsche Schlafberatung und gemäss den Angaben der AOK (gesetzliche Krankenkasse Deutschland) liege der zu erwartende Schlafbedarf bei einem Kind bis zu einem Jahr im Mittel bei 18 Stunden. In diesem Zeitraum könne naturgemäss im Rahmen der Zusprache einer Hilflosenentschädigung nur eine Überwachung geltend gemacht werden, da alle denkbaren Interventionen darauf abzielen müssten, den Schlaf des Kindes zu befrieden und demzufolge pflegerische Interventionen im eigentlichen Sinn obsolet seien. Somit stünden aus medizinisch-theoretischer Sicht letztlich sechs Stunden erwünschte Wachheit für Säuglinge pro Tag für pflegerische Verrichtungen zur Verfügung. Gemessen an der besonderen Schutzbedürftigkeit eines Säuglings, welcher diese Schlaf-Ruhezeiten benötige, um eine altersentsprechende neurophysiologische Gehirnreifung unterstützen zu können, müssten alle pflegerischen Massnahmen in einem Zeitfenster von sechs Stunden stattfinden, um das Kind nicht zu überfordern und angemessene Regenerationsphasen gewährleisten zu können. Auch in der sechsstündigen Wachheit eines beeinträchtigten Kindes sei es für eine gute neurophysiologische und neuropsychologische Entwicklung unerlässlich, dass nicht ständig Anregung, Intervention und Pflegeleistungen angewendet würden, sondern der Säugling auch mal getragen werde oder ohne äussere Anregung seine Umgebung je nach Entwicklungsalter erkundige. Die entsprechenden Ausführungen erweisen sich als pauschal und nicht einzelfallbezogen. Wie aus dem Dargelegten erhellt, können durchschnittliche Richtwerte, wie die vorliegend aus me-

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht dizinisch-theoretischer Sicht angeführten sechs Stunden erwünschte Wachheit, die angeblich für pflegerische Leistungen zur Verfügung stehen sollen, nicht absolut verstanden werden. Sie tragen den vorliegenden Gegebenheiten in keiner Weise Rechnung. Alsdann ist nicht ersichtlich, inwiefern die entsprechenden Ausführungen die von der Beschwerdegegnerin vertretene Auffassung stützen sollen, wonach die Schwelle für eine besonders intensive dauernde Überwachung im vorliegend zu beurteilenden Fall nicht erreicht sei. Schliesslich vermag die Beschwerdegegnerin auch mit dem Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 13. Oktober 2021, 8C_393/2021, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Darin gelangte das oberste Gericht u.a. zum Schluss, dass dem zur Diskussion stehenden Abklärungsbericht bezüglich der Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung kein Beweiswert zuerkannt werde könne, nachdem die Abklärungsperson die Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung beim im ersten Lebensjahr stehenden Versicherten wegen seines Alters ausschloss, ohne die weiteren Umstände zu würdigen. Diese pauschale Begründung sei im vorliegenden Fall nicht hinreichend, nachdem sich u.a. aus dem Abklärungsbericht ergebe, dass der Beschwerdegegner unter Atemproblemen leide, die Sauerstoffsättigung kontrolliert und durchschnittlich zweimal wöchentlich Sauerstoff via Maske verabreicht werden müsse (vgl. das soeben zitierte Urteil, E. 5.2). Die vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 7.5 und 7.6) werden damit letztlich untermauert. 8. Gestützt auf das vorstehend Dargelegte ist von einer besonders intensiven Überwachung auszugehen, womit der damit verbundene Mehraufwand mit 240 Minuten pro Tag zu veranschlagen ist. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der von der Beschwerdegegnerin anerkannten 120 Minuten für den Mehraufwand im Rahmen der Behandlungspflege und der Arztund Therapiebegleitung resultiert ein Mehraufwand von insgesamt sechs Stunden bzw. ein Intensivpflegezuschlag von 70% (vgl. E. 3.1 hiervor). Unter diesen Umständen kann offen gelassen werden, ob diese 120 Minuten zu knapp bemessend sind. 9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 31. März 2021 ist aufzuheben und es ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 4. März 2020 bis 1. April 2021 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades und ein Intensivpflegezuschlag von 70 Prozent zusteht. 10.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. Bei Präsidialentscheiden wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand (einfacher Schriftenwechsel, Parteiverhandlung) entstanden ist, rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf Fr. 500.-- festzusetzen. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr aufzuerlegen sind.

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht 10.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da der Beschwerdeführer obsiegende Partei ist, ist ihm eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Versicherten ist mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 10. August 2021 aufgefordert worden, dem Gericht anlässlich der Parteiverhandlung seine detaillierte Honorarnote einzureichen, andernfalls das Gericht das Honorar nach Ermessen festsetzen werde. Im Rahmen der Parteiverhandlung hat der Rechtsvertreter beantragt, dass das Honorar nach Ermessen festzusetzen sei. Der erbrachte Aufwand setzt sich vorliegend im Wesentlichen aus einem Instruktionsgespräch mit dem Mandanten bzw. dessen Eltern und dem Verfassen der Beschwerde sowie der Replik zusammen. Hält man sich die erbrachten Bemühungen vor Augen, erscheint es angemessen, für diese einen Zeitaufwand von insgesamt 12 Stunden zu entschädigen. Zusätzlich gewährt das Gericht 2 Stunden für die Parteiverhandlung mit Vorbesprechung und Anreise. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen (vgl. § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003). Dem Beschwerdeführer ist demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'769.50 (14 Stunden à Fr. 250.-- inkl. Auslagen und 7,7% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der IV-Stelle Basel- Landschaft vom 31. März 2021 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 4. März 2020 bis 1. April 2021 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades und ein Intensivpflegezuschlag von 70 Prozent zusteht. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.-- zurückerstattet. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'769.50 (inkl. Auslagen und 7,7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen

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