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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 02.06.2022 720 21 129/128

2 juin 2022·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,583 mots·~18 min·1

Résumé

IV-Rente

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 2. Juni 2022 (720 21 129 / 128) ____________________________________________________________________

IV-Rente

Bei der Bemessung der Invalidität von Selbständigerwerbenden ist je nach Einzelfall die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs oder das ausserordentliche Bemessungsverfahren anzuwenden.

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Beat Hersberger, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiberin i.V. Andrina Lang

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Axel Delvoigt, Advokat, St. Johanns-Vorstadt 23, Postfach 1328, 4001 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Der 1958 geborene A.____ ist gelernter Metallbauschlosser und arbeitet seit 2015 als Selbständigerwerbender in der B.____, wobei er daran zu 75% beteiligt ist. Am 11. Dezember 2017 (Eingang) meldete er sich unter Hinweis auf Beschwerden des Bewegungsapparats bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel- Landschaft (IV-Stelle) klärte in der Folge den gesundheitlichen und erwerblichen Sachverhalt ab.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. März 2021 einen Rentenanspruch des Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 24 % (ab Juni 2018) bzw. 13 % (ab Januar 2019) ab. B. Dagegen erhob A.____, vertreten durch Advokat Dr. Axel Delvoigt, mit Eingabe vom 23. April 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte, es sei die Verfügung vom 9. März 2021 aufzuheben und es sei ihm ab dem 1. Juni 2018 mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen, unter o/e-Kostenfolgen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Invaliditätsgrad falsch berechnet worden sei, da die IV-Stelle sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen in nicht korrekter Weise ermittelt habe. Bestritten wurde sodann die von der IV-Stelle angenommene Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, wobei dieser Frage nur dann Bedeutung zukomme, wenn abweichend von der bisherigen Berechnung der IV-Stelle das Invalideneinkommen aufgrund einer angepassten Tätigkeit ermittelt werde. C. Mit Vernehmlassung vom 17. Juni 2021 hielt die IV-Stelle fest, dass dem Beschwerdeführer insoweit zuzustimmen sei, als die streitige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit insoweit vernachlässigbar sei, als die Ermittlung des Invalideneinkommens sich auf die effektiv vom Beschwerdeführer in seinem Beruf als Schlosser erzielten Einkommen abstütze. Die Beschwerdegegnerin verwies im Übrigen auf den Abklärungsbericht für Selbstän-digerwerbende vom 16. Juni 2021, wonach gemäss neuer Berechnung ein Invaliditätsgrad von 31.45 % resp. 36.22 % ermittelt wurde. Demzufolge beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. D. Mit Replik vom 31. August 2021 nahm der Beschwerdeführer zu den in der Vernehmlassung neu vorgebrachten Argumenten Stellung, beantragte neu eine halbe Rente ab dem 1. Juni 2018, unter o/e-Kostenfolge, und reichte zudem diverse Unterlagen zu den Akten. E. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Duplik vom 27. Oktober 2021 eine teilweise Gutheissung der Beschwerde. Die IV-Stelle verwies auf einen am 27. Oktober 2021 neu erstellten Abklärungsbericht. Darin wurde ein Invaliditätsgrad von 48.93 % im Jahr 2018 resp. 49.53 % im Jahr 2019 ermittelt. Demzufolge bestehe Anspruch auf eine Viertelsrente. Gleichzeitig machte die IV-Stelle geltend, dass der Beschwerdeführer ihr im Verwaltungsverfahren entscheidrelevante Unterlagen vorenthalten habe. Somit sei er seiner Mitwirkungspflicht nicht genügend nachgekommen und habe mutwillig eine Prozessführung veranlasst. Folglich beantragte sie, die Verfahrensund Parteikosten seien trotz teilweiser Gutheissung der Beschwerde vollumfänglich vom Beschwerdeführer zu tragen. F. Mit Schreiben vom 19. November 2021 nahm der Beschwerdeführer zu den Anträgen in der Duplik der Beschwerdegegnerin Stellung und hielt an seinen Rechtsbegehren fest.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht

1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 23. April 2021 ist demnach einzutreten.

1.2 Am 1. Januar 2022 trat die vom Gesetzgeber am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 ("Weiterentwicklung der IV", WEIV) in Kraft. Die vorliegend angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Februar 2022, 8C_455/2021, E. 2). Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet. 2. Vorliegend streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (Urteile des Bundesgerichts vom 21. Oktober 2013, 8C_174/2013, E. 3.2 und vom 5. Mai 2011, 9C_996/2010, E. 7.1, je mit Hinweisen). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 3.3.1 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten – auch von Selbständigerwerbenden – ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrads das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1, 104 V 136 E. 2a und b). Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und sind die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. 3.3.2 Namentlich bei Selbständigerwerbenden kann sich eine zuverlässige Ermittlung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen als schwierig oder unmöglich erweisen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen weder zuverlässig ermitteln noch schätzen, so ist ausnahmsweise in Anlehnung an Art. 27 IVV ein Betätigungsvergleich durchzuführen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen (sog. ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1; Urteil des Bundesgerichts vom 7. Oktober 2009, 9C_236/2009, E. 3 und 4). Zunächst ist anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen eines Erwerbstätigen kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Eine gesetzliche Regelung, welche Bemessungsmethode bei Selbständigerwerbenden anzuwenden ist, gibt es nicht. Welche Methode Anwendung findet, hängt in erster Linie davon ab, ob sich die hypothetischen Erwerbseinkommen zuverlässig schätzen lassen (allgemeine Methode) oder nicht (ausserordentliche Methode). Anzufügen ist in diesem Zusammenhang, dass den Verwaltungsbehörden bezüglich der Auswahl der Methode ein gewisser Ermessensspielraum zusteht, in den das Gericht nicht ohne Not eingreift (Urteil des Bundesgerichts vom 7. November 2021, 9C_424/2012, E. 5.3).

4.1 Die Ermittlung des Invaliditätsgrades basiert auf der Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2 Im vorliegenden Fall gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als selbständiger Schlosser aus gesundheitlichen Gründen nur noch zu 70 % bzw. maximal 80 % arbeitsfähig ist. Die Einschätzungen der behandelnden Ärzte, Dr. med. C.____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. D.____, FMH Innere Medizin, einerseits und des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) andererseits decken sich insoweit weitgehend und sind absolut schlüssig. Streitig ist die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, da die IV-Stelle diesbezüglich gestützt auf die Beurteilungen von Dr. med. E.____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, in seiner Beurteilung vom 24. April 2019 von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ab 25. April 2018 bzw. 80 % ab 2. Juli 2018 ausgeht, während sich der Beschwerdeführer insoweit auf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der behandelnden Ärzte stützt. Letztere differenzieren jedoch, wie die Beschwerdegegnerin zurecht geltend macht, nicht zwischen angestammter Tätigkeit und möglicher Verweistätigkeit. Diese Diskrepanz ist aber wiederum solange unerheblich, als wie hier auch das Invalideneinkommen auf der Basis des tatsächlich noch erzielten Einkommens des Beschwerdeführers als selbständigem Schlosser ermittelt wird. Vor diesem Hintergrund kann auf weitere Ausführungen zur gesundheitlichen Situation und der daraus resultierenden medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit verzichtet werden. 5. Zu prüfen sind nachfolgend die erwerblichen Auswirkungen der Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit. 6.1 Die Beschwerdegegnerin hat den Invaliditätsgrad zunächst gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung LSE (Valideneinkommen) einerseits und die Angaben aus dem individuellen Konto (IK) der Ausgleichskasse für das Jahr 2018 andererseits (Invalideneinkommen) errechnet und gelangte zu einem Invaliditätsgrad von 24 % ab 25. April 2018 und von 13 % ab 1. Januar 2019. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens gelangte die IV-Stelle gestützt auf einen weiteren Abklärungsbericht vom 16. Juni 2021 mittels geänderter Berechnungsmethode unter Berücksichtigung der Einwände des Beschwerdeführers und der Geschäftsunterlagen zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2018 eine Erwerbseinbusse von 31,45 % und im Jahr 2019 eine solche von 36,22 % erlitten habe, womit sich nach wie vor kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ergebe. Im Nachgang zur Replik des Beschwerdeführers wurde ein weiterer Abklärungsbericht erstellt, welcher vom 27. Oktober 2021 datiert. In dieser Berechnung ermittelte die Beschwerdegegnerin zunächst auf Basis eines Betätigungsvergleichs, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers in den Bereichen Administration, Kundenberatung, Materialbeschaffung/Arbeitsvorbereitung und Reinigung mit einem Gesamtanteil von 19 % unter Berücksichtigung der Schadenminderung in Etappen und verlangsamt im bisherigen Rahmen umsetzbar sei und folglich keine Einschränkung vorliege. In den Bereichen Schlosser- und Montagearbeiten mit Gesamtanteil von 81 % habe der Beschwerdeführer 56,7 Stunden pro Woche gearbeitet. Bei der Berechnung der Mehrkosten für diese beiden Bereiche sind deshalb die ausgewiesenen Personalkosten, welche aufgrund des Gesundheitsschadens angefallen sind, bei einer 42-Stundenwoche auf 56,7 Stunden pro Woche hochgerechnet worden. Die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde sodann wieder in Abzug gebracht. Konkret wurde zur Berechnung des Valideneinkommens das Nettoeinkommen gemäss Lohnausweis 2018, der Anteil des Beschwerdeführers am Betriebserfolg (im Umfang von 75 %) sowie ein Anteil der entstandenen Mehrkosten

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht durch die Anstellung von Ersatzmitarbeitern addiert. Das Invalideneinkommen ergab sich aus dem Nettoeinkommen gemäss Lohnausweis 2018 zuzüglich dem Anteil am Betriebserfolg. Die Berechnung von Validen- und Invalideneinkommen 2019 erfolgte in gleicher Weise unter Berücksichtigung der Angaben für das Jahr 2019. Daraus ergab sich für 2018 eine Erwerbseinbusse von Fr. 78'830.-- und damit ein Invaliditätsgrad von 48.93 % und für 2019 eine Erwerbseinbusse von Fr. 83'265.-- und folglich ein Invaliditätsgrad von 49.53 %. Damit hat die Beschwerdegegnerin ihre Berechnung des Invaliditätsgrads – entsprechend den Vorgaben von Gesetz und Rechtsprechung – auf die konkret vorliegenden Zahlen abgestützt, wobei sie die Mehrkosten, welche dem Beschwerdeführer auf Grund der Anstellung von Ersatzmitarbeitern entstanden sind, anhand eines Betätigungsvergleichs der versicherten Person ermittelt und berücksichtigt hat. Da der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der im Dezember 2017 erfolgten Anmeldung und dem frühestens sechs Monate später möglichen Rentenbeginn unbestrittenermassen frühestens ab Juni 2018 Anspruch auf eine IV-Rente hat, wurden die Verhältnisse der Jahre 2018 und 2019 berücksichtigt. 6.2 Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist im Grundsatz nicht zu beanstanden, wie auch der Beschwerdeführer anerkennt. Soweit sich auf dieser Basis für das Jahr 2019 ein Invaliditätsgrad von 49,53 % ergibt, führt dies – entgegen dem Antrag der Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 27. Oktober 2021 – nicht zu einer Viertels-, sondern zu einer halben Rente, da bei dieser Sachlage gemäss Rechtsprechung (vgl. BGE 130 V 121) eine Rundung zu erfolgen hat, was einen Invaliditätsgrad von 50 % ergibt. Nachdem auch der Beschwerdeführer ab dem Jahr 2019 eine halbe Rente beantragt hat, sind weitere Ausführungen dazu entbehrlich. 6.3 Zu beurteilen bleibt damit die Höhe des Rentenanspruchs für den Zeitraum Juni bis Dezember 2018. Die Beschwerdegegnerin geht insoweit von einem Anspruch auf eine Viertelsrente aus, während der Beschwerdeführer auch hier einen Anspruch auf eine halbe Rente geltend macht. Der Beschwerdeführer rügt, dass er während des ganzen Jahres 2018 auf einen Ersatzmitarbeiter angewiesen gewesen sei, nicht nur während der 10,5 Monate, welche die IV-Stelle bei den Kosten der Angestellten F.____ und G.____ berücksichtigt habe. Andererseits übe seit Mai 2018 allein G.____ die Position des Beschwerdeführers aus, bei dem höhere Lohnkosten als bei F.____ anfallen würden. F.____ habe nicht die nötigen Fähigkeiten besessen, den Beschwerdeführer zu vertreten, und sei auch nicht mehr für die Firma tätig. Die IV-Stelle hat sich zu diesen Vorbringen nicht mehr geäussert. Die Argumentation des Beschwerdeführers überzeugt nicht. So ergibt sich einerseits aus den Akten, dass die Herren F.____ und G.____ nicht nacheinander beim Beschwerdeführer tätig waren, sondern gleichzeitig. Gemäss Lohnausweis war G.____ ab Mai 2018 beim Beschwerdeführer angestellt, F.____ vom 17. September bis 30. November 2018. Andererseits ist auch der Umstand, dass in der Berechnung vom 27. Oktober 2021 lediglich Personalkosten für 10,5 Monate berücksichtigt wurden, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, da sich aus den Akten zweifelsfrei ergibt, dass im Jahr 2018 tatsächlich nur während insgesamt 10,5 Monaten Dritte für den Beschwerdeführer tätig waren. 6.4 In der Berechnung der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt wurde jedoch, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2018 nach einer Operation während zweieinhalb Monaten vollständig

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht arbeitsunfähig war (vgl. dazu RAD-Bericht von Dr. E.____ vom 24. April 2019). In dieser Zeit konnte er keine neuen Aufträge akquirieren, was sich zweifellos auf den Betriebserfolg niedergeschlagen hat. Wird der von der Beschwerdegegnerin eingesetzte Anteil am Betriebserfolg entsprechend hochgerechnet, ergibt sich ein Betrag von Fr. 15'129.-- (Fr. 11'977.-- / 9,5 x 12). Damit erhöht sich das Valideneinkommen auf Fr. 164'246.--, was bei einem Invalideneinkommen von Fr. 82'264.-- zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 81'982.-- oder 49,9 % führt. Entsprechend den bereits erwähnten Rundungsregeln (vgl. E. 6.2 hiervor) ergibt sich somit auch für das Jahr 2018 ein Anspruch auf eine halbe IV-Rente, beginnend am 1. Juni 2018. 7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung vom 9. März 2021 aufzuheben und festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer ab Juni 2018 Anspruch auf eine halbe Rente hat. 8. Es bleibt, über die Verlegung der Kosten zu befinden. 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Im Weiteren hält Art. 61 lit. g ATSG fest, dass die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat. Beim Entscheid über die Verlegung der Verfahrens- und der Parteikosten ist somit grundsätzlich auf den Prozessausgang abzustellen (sog. Unterlieger- bzw. Obsiegerprinzip). 8.1.1 Nach dem Gesagten wären im vorliegenden Beschwerdeverfahren die ordentlichen Kosten der unterliegenden IV-Stelle zu auferlegen und diese zu verpflichten, dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die IV-Stelle macht nun allerdings geltend, dass die Kosten in Abweichung vom Unterliegerprinzip dem Beschwerdeführer zu auferlegen seien. 8.1.2 In ständiger Rechtsprechung zum Parteientschädigungsrecht hat das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilung) im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften über die Parteientschädigung im kantonalen Beschwerdeverfahren – wie etwa der damaligen Bestimmungen von Art. 85 Abs. 2 lit. f des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 und Art. 108 Abs. 1 lit. g des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 – das Verursacherprinzip anerkannt. Danach hat unnötige Kosten zu bezahlen, wer sie verursacht hat (BGE 125 V 375 E. 2b). Dementsprechend kann keine Parteientschädigung beanspruchen, wer zwar im Prozess obsiegt, sich aber den Vorwurf gefallen lassen muss, er habe den unnötigen Prozess durch Verletzen der Mitwirkungspflicht selber zu verantworten (SVR 2004 ALV Nr. 8 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch: MARTIN BERNET, Die Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1986, S. 136 ff.). Die im Rahmen von Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG sowie Art. 108 Abs. 1 lit. g UVG entwickelten Grundsätze zum Anspruch auf Parteientschädigung im kantonalen Beschwerdeverfahren haben unter der Herrschaft des ATSG

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht weiterhin Geltung und sind demnach für die Auslegung von Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG massgebend (SVR 2004 ALV Nr. 8 E. 3.1). 8.1.3 Die IV-Stelle macht zur Begründung ihres Standpunkts geltend, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren hätte verhindert werden können, wenn der Versicherte sämtliche, das Abklärungsergebnis beeinflussende Unterlagen bereits im Verwaltungsverfahren eingereicht hätte. Durch das Vorenthalten relevanter rechtserheblicher Tatsachen sei er seiner Mitwirkungspflicht nicht gehörig nachgekommen und habe den vorliegenden Prozess unnötig verursacht. Die damit verursachten Kosten habe er somit selbst zu tragen. 8.1.4 Der Beschwerdeführer wiederum verweist darauf, dass die IV-Stelle das Gerichtsverfahren provoziert habe, indem sie in ihrer Verfügung vom 9. März 2021 behauptet habe, es könne kein Einkommensvergleich vorgenommen werden und sich stattdessen sowohl für das Invalidenals auch für das Valideneinkommen auf Statistiklöhne gestützt habe. Weiter bringt er vor, sämtliche Fragen beantwortet und die gewünschten Unterlagen eingereicht zu haben. 8.1.5 Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren wiederholt ermahnt werden musste, Unterlagen einzureichen. Allerdings hat die IV-Stelle die angefochtene Verfügung auf einen Einkommensvergleich unter Zugrundelegung von Tabellenlöhnen bzw. IK- Auszügen gestützt, ohne dass dies mit der fehlenden Einreichung von Unterlagen begründet worden wäre. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat sie dann korrekterweise die Berechnungsweise geändert. Damit kann aber keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer der IV- Stelle Unterlagen vorenthalten und dadurch das Verfahren unnötigerweise verursacht hat. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch nicht näher dargelegt, welche Unterlagen ihr konkret vorenthalten sein sollen und bei rechtzeitiger Vorlage zu einer anderslautenden Verfügung geführt hätten. Somit liegen keine Gründe vor, um von den gesetzlich vorgesehenen Kostenverlegungsgrundsätzen abzuweichen. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind daher der IV-Stelle als unterliegender Partei zu auferlegen. 8.1.6 Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (vgl. § 19 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010). Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Diese Kosten sind gemäss den vorstehenden Ausführungen von der IV-Stelle zu tragen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss ist ihm zurückzuerstatten. 8.2 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat überdies Anspruch auf eine Parteientschädigung. Sein Rechtsvertreter hat in seiner Honorarnote vom 19. November 2021 einen Zeitaufwand von 25 Stunden und 18 Minuten und Auslagen von Fr. 252.50 geltend gemacht, was zwar hoch, unter Berücksichtigung der Komplexität der Rechtsfrage, der verschiedenen Berechnungen und des doppelten Schriftenwechsels indessen noch als angemessen erscheint. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Dem Beschwerdeführer ist deshalb für

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht die im vorliegenden Beschwerdeverfahren erbrachten Bemühungen seines Rechtsvertreters eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7'083.95 (25.3 Stunden à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 252.50 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 9. März 2021 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2018 Anspruch auf eine halbe Rente hat. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.-- zurückerstattet. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7'083.95 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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