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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 11.08.2022 720 21 124/183

11 août 2022·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,724 mots·~9 min·2

Résumé

IV-Rente

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 11. August 2022 (720 21 124 / 183) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

IV-Rente: Würdigung des medizinischen Sachverhalts / Laut beiden Parteien ist vollumfänglich auf die Ergebnisse des eingeholten Gerichtsgutachtens abzustellen

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Elisabeth Maier, Advokatin, Hauptstrasse 104, Postfach, 4102 Binningen

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

1. Die 1985 geborene A.____ war zuletzt bis zum 5. Juni 2017 als Sachbearbeiterin bei der B.____ AG tätig. Mit Gesuch vom 11. Juli 2018 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Depression und eine Borderline-Erkrankung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft klärte die gesundheitlichen und die erwerblichen Verhältnisse der Versicherten ab, insbesondere holte sie bei Dr. med. C.____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, das psychiatrische Gutachten vom 30. März 2020 ein. Auf der Grundlage dieser Expertise und der zusätzlich eingeholten Stellungnahmen ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ermittelte die IV-Stelle bei der Versicherten ab 1. Februar

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2019 einen Invaliditätsgrad von 53 % und ab 1. März 2020 einen solchen von 6 %. Gestützt auf diese Ergebnisse sprach die IV-Stelle A.____ - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 5. März 2021 für den Zeitraum vom 1. Februar 2019 bis 31. Mai 2020 eine befristete halbe Rente zu. Gleichzeitig lehnte sie einen weiteren Rentenanspruch ab 1. Juni 2020 ab. 2. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Advokatin Elisabeth Maier, am 19. April 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten; unter o/e-Kostenfolge. Zudem seien ihr die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit ihrer Rechtsvertreterin zu bewilligen. Letzterem Antrag gab das Kantonsgericht mit Verfügung vom 22. April 2022 statt. 3. In ihrer Vernehmlassung vom 2. Juli 2021 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. 4. Anlässlich der Urteilsberatung vom 25. November 2021 gelangte das Kantonsgericht zum Ergebnis, dass eine abschliessende Beurteilung der Angelegenheit gestützt auf die vorhandene medizinische Aktenlage nicht möglich sei. Das Gericht beschloss deshalb, den Fall auszustellen und zur Klärung der medizinischen Sachlage bei PD Dr. med. D.____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein psychiatrisches Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben. 5. Am 27. Mai 2022 erstattete PD Dr. D.____ sein psychiatrisches Gerichtsgutachten. Die Parteien erhielten in der Folge Gelegenheit, sich zum Inhalt des Gutachtens und zur Frage zu äussern, wie sich dessen Ergebnisse auf den Leistungsanspruch der Versicherten auswirken würden. In ihrer Stellungnahme vom 20. Juli 2022 beantragte die Beschwerdeführerin, es sei auf das Gerichtsgutachten abzustellen und es sei ihr eine ganze Rente nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Anspruchs zuzusprechen. Die IV-Stelle vertrat in ihrer Eingabe vom 27. Juli 2022 ebenfalls den Standpunkt, dass auf das Gerichtsgutachten abzustellen sei mit der Folge, dass der Versicherten angesichts der im Juli 2018 erfolgten Geltendmachung des Leistungsanspruchs ab 1. Januar 2019 eine ganze Rente auszurichten sei. 6.1 Somit liegen im Ergebnis nunmehr übereinstimmende Parteianträge vor, wonach der Versicherten in Gutheissung ihrer Beschwerde mit Wirkung ab 1. Januar 2019 eine ganze Rente zuzusprechen sei. Gemäss § 1 Abs. 3 lit. c des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts bei übereinstimmenden Parteianträgen durch Präsidialentscheid. Nach § 58 VPO ist das Kantonsgericht zwar nicht an die Parteibegehren gebunden, vorliegend sind jedoch nach Einsichtnahme in die Rechtsschriften der Parteien, in das Gerichtsgutachten von PD Dr. D.____ vom 27. Mai 2022 und in die IV-Akten keine Gründe ersichtlich, weshalb den übereinstimmenden Parteianträgen nicht stattzugeben wäre. Zusammenfassend kann in materieller Hinsicht - in aller Kürze - Folgendes festgehalten werden:

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.2.1 In seinem Gerichtsgutachten vom 27. Mai 2022 erhob PD Dr. D.____ bei der Versicherten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: (1) Kombinierte Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F61.0) mit emotional instabilen, selbstunsicheren und abhängigen Anteilen, (2) eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), (3) eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ICD-10 F90.0) und (4) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-01 F33.0/F33.1). Aufgrund dieser Gesundheitsbeeinträchtigungen sei die Versicherte aus psychiatrischer Sicht in jeglichen beruflichen Tätigkeiten des ersten Arbeitsmarkts nicht mehr arbeitsfähig. Die Explorandin habe am 18. Januar 2017 ihren letzten Arbeitstag im ersten Arbeitsmarkt getätigt, sodass die attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit seit 19. Januar 2017 gelte. 6.2.2 Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Beweismaximen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b) weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Vorliegend ist kein Grund für ein Abweichen vom psychiatrischen Gerichtsgutachten von PD Dr. D.____ vom 27. Mai 2022 ersichtlich. Es ist viel mehr festzuhalten, dass dieses die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage (vgl. BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a) in jeder Hinsicht erfüllt, so dass ihm voller Beweiswert beizumessen ist. Bei der Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit der Versicherten kann deshalb vollumfänglich auf die Ergebnisse abgestellt werden, zu denen PD Dr. D.____ in seinem Gerichtsgutachten gelangt ist. Demnach ist davon auszugehen, dass die Versicherte aufgrund der vom Gerichtsgutachter diagnostizierten psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen seit 19. Januar 2017 in jeglichen beruflichen Tätigkeiten des ersten Arbeitsmarkts nicht mehr arbeitsfähig ist. 6.2.3 Nach Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist der Invaliditätsgrad bei erwerbstätigen Versicherten aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Da die Versicherte in jeglichen beruflichen Tätigkeiten des ersten Arbeitsmarkts vollständig arbeitsunfähig ist, ist sie nicht mehr in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und ein Invalideneinkommen zu erzielen. Somit ist auch kein Einkommensvergleich mehr vorzunehmen und es ist stattdessen ohne Weiteres von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit und somit von einem Invaliditätsgrad der Versicherten von 100 % auszugehen. Gemäss Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 (in der vorliegend anwendbaren, bis Ende 2021 gültig gewesenen Fassung) hat die Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 100 % Anspruch auf eine ganze Rente. 6.2.4 Laut Art. 29 Abs. 1 VG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Vorliegend hat die Versicherte diesen am 11. Juli 2018 geltend gemacht, so dass ihr die ganze Rente nicht nach Ablauf des Wartejahres (laut Gerichtsgutachten: 18. Januar 2018), sondern erst ab 1. Januar 2019 ausgerichtet werden kann.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.3 Aufgrund des Gesagten kann den übereinstimmenden Parteianträgen, wonach der Versicherten in Gutheissung der Beschwerde mit Wirkung ab 1. Januar 2019 eine ganze Rente zuzusprechen ist, ohne Weiteres stattgegeben werden. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die IV-Stelle unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr zu auferlegen sind. 7.2 Nach Art. 45 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung zu übernehmen, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden. Wie das Bundesgericht in BGE 137 V 210 ff. entschieden hat, sind in den Fällen, in denen zur Durchführung der vom Gericht als notwendig erachteten Beweismassnahme an sich eine Rückweisung in Frage käme, eine solche indessen mit Blick auf die Wahrung der Verfahrensfairness entfällt, die Kosten der durch das Gericht in Auftrag gegebenen Begutachtung dem Versicherer aufzuerlegen. Dies sei, so das Bundesgericht weiter, mit der zitierten Bestimmung von Art. 45 Abs. 1 ATSG durchaus vereinbar (BGE 137 V 265 f. E. 4.4.2). Vorliegend war das Gericht anlässlich seiner Urteilsberatung vom 25. November 2021 zum Ergebnis gelangt, dass ein Entscheid in der Angelegenheit gestützt auf die damals vorhandene Aktenlage nicht möglich war. Es beschloss deshalb, den Fall auszustellen und zur weiteren Klärung des medizinischen Sachverhalts ein psychiatrisches Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben, Wie sich nunmehr zeigt, war das in der Folge eingeholte Gerichtsgutachten von PD Dr. D.____ vom 27. Mai 2022 für eine abschliessende Beurteilung des medizinischen Sachverhalts unerlässlich. Im Lichte der geschilderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind demnach die Kosten der Begutachtung der IV-Stelle aufzuerlegen. Diese Kosten belaufen sich gemäss der Honorarrechnung von PD Dr. D.____ vom 23. Juni 2022 auf Fr. 6'000.--. 7.3 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da die Beschwerdeführerin obsiegende Partei ist, ist ihr eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin machte in ihren Honorarnoten vom 19. Juli 2021 und 4. August 2022 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 14 Stunden geltend, was sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind die in den beiden Honorarnoten geltend gemachten Auslagen von Fr. 193.10. Der Beschwerdeführerin ist deshalb

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'977.45 (14 Stunden à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 193.10 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 5. März 2021 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2019 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. 3. Die Kosten für die gerichtliche Begutachtung in der Höhe von Fr. 6000.werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. 4. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'977.45 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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