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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 09.10.2025 720 2025 160 (720 25 160)

9 octobre 2025·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·5,432 mots·~27 min·5

Résumé

Beurteilung des Anspruchs auf medizinische Massnahmen gemäss Art. 12 IVG und Art. 13 IVG einer versicherten minderjährigen Person mit einer ADHS.

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 9. Oktober 2025 (720 25 160)

____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Beurteilung des Anspruchs auf medizinische Massnahmen gemäss Art. 12 IVG und Art. 13 IVG einer versicherten minderjährigen Person mit einer ADHS.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiber i.V. Mirnes Hyseni

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch die Eltern, wiederum vertreten durch Raffaella Biaggi, Advokatin, Advokatur Biaggi, St. Jakobs-Strasse 11, Postfach, 4010 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Medizinische Massnahmen

A. Am 1. Juli 2021 reichten die Eltern für ihren 2010 geborenen Sohn A._____ ein Gesuch um Ausrichtung von medizinischen Massnahmen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) ein. Mit Verfügung vom 4. Januar 2022 verneinte die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) einen Leistungsanspruch von A.____ mit der Begründung, dass die Voraussetzungen für die Ausrichtung von medizinischen Massnahmen gemäss Art. 12 und 13 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 nicht erfüllt seien. B. Dagegen erhoben die Eltern von A.____ am 2. Februar 2022 Beschwerde ans Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, medizinische Massnahmen zu erbringen. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zur ergänzenden Abklärung zurückzuweisen; alles unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen an, dass die IV-Stelle den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt und die ärztlichen Berichte falsch gewürdigt habe. Die Leistungspflicht der IV für das Geburtsgebrechen Ziff. 404 der Verordnung des Eidgenössischen Departements (EDI) über die Geburtsgebrechen (GgV- EDI) vom 3. November 2021 sei gegeben. Entgegen der Ansicht der IV-Stelle sei vor dem vollendeten 9. Altersjahr bei A.____ die Diagnose einer Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitäts-störung (ADHS) gestellt und die entsprechende Behandlung eingeleitet worden. Sollte das Vorliegen eines Geburtsgebrechens verneint werden, habe A.____ Anspruch auf Leistungen gemäss Art. 12 IVG, da bei ihm eine gute Prognose bestehe und die Therapien direkt auf seine Eingliederung gerichtet seien. C. Die IV-Stelle beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 8. April 2022 unter Verweis auf die Stellungnahme ihrer Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 22. Februar 2022 die Abweisung der Beschwerde. D. Mit Urteil vom 6. Oktober 2022 (720 22 47 / 230) hiess das Kantonsgericht die Beschwerde gut. Die angefochtene Verfügung vom 4. Januar 2022 wurde aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen. Das Kantonsgericht hielt fest, dass die IV-Stelle den Anspruch auf medizinische Massnahmen hinsichtlich der Geburtsgebrechen Ziff. 403 und Ziff. 405 GgV-EDI zu Recht abgelehnt habe. Ihre Betrachtungsweise und mit ihr die vom RAD getätigten medizinischen Abklärungen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV-EDI und dem Anspruch auf medizinische Massnahmen gemäss Art. 12 IVG seien hingegen zu kurz gegriffen. E. In der Folge holte die IV-Stelle weitere Abklärungsunterlagen ein und teilte den Eltern von A.____ mit Vorbescheid vom 8. Dezember 2023 mit, dass kein Anspruch auf medizinische Massnahmen bestehe. Nach Würdigung der Einwände der Eltern vom 19. Dezember 2023 und nach Vorliegen ergänzender Abklärungen hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest und wies mit Verfügung vom 11. April 2025 das Leistungsbegehren ab, da die Anspruchsvoraussetzungen für die Zusprache von Leistungen nach Art. 12 und 13 IVG weiterhin nicht erfüllt seien. F. Die Eltern von A.____, vertreten von Advokatin Raffaella Biaggi, erhoben am 30. April 2025 Beschwerde ans Kantonsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die medizinischen Massnahmen zu erbringen. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zurückzuweisen; alles unter o/e Kostenfolge. G. Die IV-Stelle beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 16. Juli 2025 die Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde vom 30. April 2025 ist demnach einzutreten. 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 11. April 2025 lehnte die IV-Stelle einen Anspruch auf medizinische Massnahmen sowohl unter dem Aspekt des Geburtsgebrechens Ziff. 404 GgV- EDI nach Art. 13 IVG als auch unter dem Aspekt der Leistungen nach Art. 12 IVG ab. Dabei stützte die IV-Stelle ihre Ablehnung, wie bereits im früheren Verfahren, auf die Einschätzungen des RAD ab. Kernfrage für das vorliegende Verfahren ist, ob die IV-Stelle im Rahmen von Art. 13 IVG weiterhin zu Recht das Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV-EDI nicht anerkannt und den Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Eingliederung gemäss Art. 12 IVG zu Recht abgelehnt hat. 2.2 Leistungen gemäss Art. 12 IVG werden im Hinblick auf die Möglichkeit einer späteren Eingliederung in das Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gewährt (vgl. SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, Rz. 199; ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], Zürich/Basel/Genf 2014, zu Art. 12 IVG, Rz. 5). So bestimmt Art. 12 Abs. 1 IVG, dass versicherte Personen bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen haben, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind. Die medizinischen Eingliederungsmassnahmen müssen geeignet sein, die Schul-, Ausbildungs- oder Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauerhaft und wesentlich zu verbessern oder eine solche Fähigkeit vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Der Anspruch besteht nur, wenn die behandelnde Fachärztin oder der behandelnde Facharzt unter Berücksichtigung der Schwere des Gebrechens der versicherten Person eine günstige Prognose stellt (Abs. 3). 2.3 Art. 12 IVG bezweckt namentlich, die Aufgabenbereiche der IV einerseits und der sozialen Kranken- und Unfallversicherung anderseits gegeneinander abzugrenzen. Diese Abgrenzung beruht auf dem Grundsatz, dass die Behandlung einer Krankheit oder einer Verletzung ohne Rücksicht auf die Dauer des Leidens primär in den Aufgabenbereich der Kranken- und Unfallversicherung gehört. Nach der Rechtsprechung sind nur solche Vorkehren von der IV zu übernehmen, die nicht auf die Heilung oder Linderung labilen pathologischen Geschehens gerichtet sind. Während dies bei Erwachsenen ohne Weiteres gilt, gehen bei Jugendlichen – ihrer körperlichen und geistigen Entwicklungsphase Rechnung tragend – medizinische Vorkehren trotz des einstweilen noch labilen Leidenscharakters zu Lasten der IV, wenn ohne diese in absehbarer Zeit eine Heilung mit Defekt oder ein sonst wie stabilisierter Zustand einträte, wodurch die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit oder beide beeinträchtigt würden. Die IV hat daher bei Jugendlichen nicht nur unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler Defektzustände oder Funktionsausfälle gerichtete Vorkehren zu übernehmen, sondern auch dann Leistungen zu erbringen, wenn es darum geht, mittels geeigneter Massnahmen einem die berufliche Ausbildung oder die künftige Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden Defektzustand vorzubeugen (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Mai 2015, 9C_912/2014, E. 1.2 mit Hinweisen). 2.4 In Rz. 645-647/845-847.4 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME), gültig ab 1. Januar 2022, Stand: 1. Januar 2025, wird bestimmt, dass keine medizinische Massnahmen der IV für psychische Leiden gewährt werden, wenn diese einer Therapie zumindest über längere Zeit hinweg bedürfen, ohne dass sich eine zuverlässige Prognose stellen lässt (z.B. hyperkinetische Störungen). Psychotherapeutische Massnahmen gehen nicht zu Lasten der IV, wenn die Prognose unbestimmt ist und/oder die Behandlung eine medizinische Vorkehr von zeitlich unbegrenzter Dauer darstellt (Rz. 645/647/845-847.5 KSME). 2.5 Im Urteil des Kantonsgerichts vom 6. Oktober 2022 wurde festgehalten, dass eine hyperkinetische Störung einen Anspruch auf medizinische Massnahmen gemäss Art. 12 IVG nicht von vornherein ausschliesse. Vielmehr müsse im Einzelfall geprüft werden, ob eine Prognose mit hinlänglicher Zuverlässigkeit gestellt werden könne und ob eine langandauernde Behandlung zu erwarten sei (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts Bern vom 6. Januar 2020 E. 3.3, in: BVR 2021 S. 282 mit weiteren Hinweisen). Bei Kindern könne die Prognose nicht ausschliesslich im Sinne des Erfordernisses einer absoluten, restlosen Heilung verstanden werden. Vielmehr sei ihren jeweiligen Entwicklungsstadien Rechnung zu tragen. In diesem Sinne genüge es, wenn eine medizinische Massnahme, wie z.B. eine Psychotherapie einen psychischen oder psychosozialen Entwicklungsschritt ermögliche, der seinerseits die Grundlage für den Erwerb wichtiger Fertigkeiten bilden könne, deren Fehlen sich später als nicht mehr korrigierbarer Defekt darstellen würde (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Mai 2015, 9C_912/2014, E. 4.3). Die Abklärungen der IV-Stelle erwiesen sich im Zusammenhang mit der Beurteilung des Anspruchs auf medizinische Massnahmen zur Eingliederung nach Art. 12 IVG als zu oberflächlich (vgl. E. 5.4 des Urteils vom 6. Oktober 2022). 3.1 Im Folgenden werden die wichtigsten medizinischen Unterlagen in Bezug auf medizinische Massnahmen nach Art. 12 IVG wiedergegeben, die seit dem Urteil vom 6. Oktober 2022 zusätzlich eingeholt wurden. Am 3. März 2023 nahm RAD-Ärztin B.____, Fachärztin für Kinderund Jugendpsychiatrie und Psychotherapie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, in einer längeren Einschätzung unter anderem Stellung bezüglich Art. 12 IVG und hielt fest, dass der Beschwerdeführer an einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (F90.0) leide und damit an einer Erkrankung aus dem hyperkinetischem Formenkreis gemäss ICD-10 F90 ff. Es werde im Urteil vom 6. Oktober 2022 zurecht eine individuelle Prüfung der Gesamtsituation unter besonderer Berücksichtigung der Prognose angemahnt. In keinem der vorgelegten Arztberichte werde explizit auf die Prognose eingegangen. Damit eine endgültige Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen gemäss Art. 12 IVG erfolgen könne, seien noch verschiedene Unterlagen einzuholen. 3.2 Nach Prüfung der eingegangenen Schulberichte vom 5. April 2023 und des Ergotherapieberichts vom 24. Oktober 2023 (Eingang IV-Stelle) hielt RAD-Ärztin Dr. med. C.____, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie/-psychotherapie, in ihrer Antwort an die IV-Stelle am 15. November 2023 fest, dass Leistungen nach Art. 12 IVG nur dann zugesprochen würden, wenn diese nach Rz. 645-647 KSME nicht einer andauernden Behandlung bedürften. Die vorliegende einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung sei eine hyperkinetische Störung, die ein Leiden darstelle, welche eine Therapie über längere Zeit notwendig mache, ohne dass sich eine zuverlässige Prognose stellen lasse. Seit Januar 2021 laufe eine Ergotherapie als Langzeitbehandlung. Im August 2022 sei der zweite Block Ergotherapie abgeschlossen worden, da von der Krankenkasse keine Behandlungen mehr bewilligt worden seien. Des Weiteren erhalte der Beschwerdeführer eine medikamentöse und sozialpädagogische Unterstützung. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei laut Schulbericht 2022 sehr abhängig von der Wirkung des Medikaments. Insgesamt liege aus versicherungsmedizinscher Sicht ein Grundleiden vor, das Schwankungen unterworfen sei und prognostisch einen unklaren Verlauf zeige. Sie schlägt daher vor, das Gesuch gesamthaft abzulehnen. 3.3 Im Einwandschreiben der Eltern vom 19. Dezember 2023 wurde insbesondere gerügt, dass die im Urteil vom 6. Oktober 2022 angemahnte Einzelfallprüfung nicht erfolgt sei, weil die behandelnden Ärzte und Therapeuten bezüglich der Behandlungsdauer und Prognose nicht gefragt worden seien. RAD-Ärztin Dr. C.____ stufte diesen Einwand am 24. Januar 2024 als berechtigt ein und empfahl eine Nachfrage bei Dr. med. D.____, Fachärztin Kinder- und Jugendmedizin, Entwicklungspädiatrie und Psychosomatik. 3.4 Dr. D.____ teilte in ihrem Antwortschreiben vom 12. März 2024 mit, dass der Beschwerdeführer durch die Ergotherapie klare Fortschritte erzielt habe. Bezüglich der Therapiedauer hielt sie fest, dass die betroffenen Personen von einer Therapie über Jahre mit gegebenenfalls nicht immer gleich häufiger Frequenz profitieren würden. Teilweise mache es auch Sinn, eine Therapie nach einer Pause wieder aufzunehmen, z.B. in einem neuen Lebensabschnitt. Da der Beschwerdeführer gemäss dem Antwortschreiben von Dr. D.____ seit Januar 2021 nicht mehr bei ihr in Behandlung sei, beantragte RAD-Ärztin Dr. C.____ am 22. April 2024 in einem weiteren Schreiben eine Nachfrage bei den aktuellen Behandlern bezüglich der Verbesserung der Symptomatik durch die Ergotherapie und über die Behandlungsdauer. 3.5 Am 7. August 2024 hielt Oberärztin Dr. med. E.____ von der Psychiatrie X.____ fest, dass der Beschwerdeführer, wie bereits früher beschrieben, gravierende Einschränkungen in der Feinund Visuomotorik habe. Die Ergotherapie könne in verschiedener Hinsicht hilfreich sein; es gehe um die Verbesserung der Feinmotorik und damit um die Unterstützung des Selbstvertrauens mit hoffentlich positivem Effekt auf die Schulleistungen. Die Ergotherapie könne den Beschwerdeführer auch im Bereich der sozialen und emotionalen Regulation unterstützen. Auch dies wirke sich positiv auf Schulleistung und soziale Integration aus. 3.6 Gemäss RAD-Ärztin Dr. C.____ vom 27. November 2024 war es erneut nicht gelungen, eine Aussage zur Prognose zu erhalten, obwohl explizit nach der zu erwartenden Behandlungsdauer gefragt wurde. Sie empfahl eine erneute Nachfrage. Dr. E.____ teilte daraufhin am 6. Dezember 2024 mit, dass ein regelmässiges Setting in der Ergotherapie jede Woche bei den Problemen des Beschwerdeführers im Alltag über längere Zeit angezeigt sei, sicher mal über ein Jahr. Die Ergotherapie leiste einen wichtigen Beitrag, dass der Beschwerdeführer weiterhin in dem geplanten Setting in der Kleinklasse unterrichtet werden könne. 3.7 In ihrer Stellungnahme vom 8. Januar 2025 kam RAD-Ärztin Dr. C.____ zum Schluss, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in einer Regelklasse ohne weitere Unterstützung beschult werden könne. So sei weiterhin geplant, dass er in der Kleinklasse unterrichtet werde. Zudem sei die Behandlungsdauer unklar, so werde doch davon ausgegangen, dass die Behandlungsdauer über einen längeren Zeitraum erfolgen müsse. Demzufolge sei von einem naturgemäss schwankenden Grundleiden auszugehen, bei bereits länger andauernder Therapie mit unklarer Prognose. Die Anspruchsvoraussetzungen zur Zusprache gemäss Art. 12 IVG seien weiterhin nicht erfüllt. 4.1 Zwischen den Parteien ist strittig, ob vorliegend von einer guten Prognose auszugehen ist. Während der RAD und somit auch die IV-Stelle der Ansicht sind, dass keine rechtsgenügliche günstige Prognose vorliege, macht der Beschwerdeführer geltend, dass bereits im Urteil vom 6. Oktober 2022 festgestellt worden sei, dass die Prognose gut sei. Entsprechend habe die IV- Stelle die Prognose gar nicht mehr näher abgeklärt. Die Prognose habe sich nicht verändert, entsprechend hätte die IV-Stelle eine veränderte Prognose belegen müssen, was sie nicht getan habe. Aus den eingeholten Berichten sei keine schlechte Prognose ersichtlich. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Im Urteil vom 6. Oktober 2022 ist nichts dahingehend zu finden, was eine gute Prognose in verbindlicher Form bejaht. 4.2 Demgegenüber ist der IV-Stelle insoweit zu folgen, als sie aufgrund des jetzigen Aktenstandes von einer unklaren Prognose ausgeht. Die Angaben der behandelnden Fachpersonen betreffend der Behandlungsdauer sind relativ vage. Dr. E.____ hielt am 6. Dezember 2024 auf Nachfrage fest, dass die Ergotherapie über längere Zeit notwendig sei, sicher mehr als ein Jahr. Am 7. August 2024 äussert sie sich in einer allgemein gehaltenen Aussage dazu, dass sich Ergotherapie positiv auf den Schulbereich auswirke. Daraus lässt sich noch keine günstige Prognose im Sinne von Art. 12 IVG ableiten. Ob die Behandlungsdauer, wie von der IV-Stelle argumentiert, als zeitlich unbegrenzt und somit anspruchshemmend angesehen werden kann, erscheint dagegen fraglich. Auch aus dem Bericht von Dr. D.____ kann nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Sie attestierte dem Beschwerdeführer am 12. März 2024 klare Fortschritte durch die Ergotherapie im Schulbereich, insbesondere mit einer Verbesserung der Grobmotorik beim Schreiben. Dieser Beurteilung kann kein voller Beweiswert beigemessen werden, weil sie festhält, dass sie den Beschwerdeführer seit Januar 2021 nicht mehr gesehen habe. Weitere Berichte bezüglich der Prognose liegen nicht vor. Nicht gefolgt werden kann der Annahme der IV-Stelle, wonach kein Eingliederungspotenzial bestehe, welches für medizinische Massnahmen gemäss Art. 12 IVG rechtsprechungsgemäss vorausgesetzt wird. Sie geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass es unwahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer überhaupt je eine Regelklasse besuchen werde. Die Annahme der IV-Stelle ist diesbezüglich zu wenig fundiert. Ihr ist entgegenzuhalten, dass das Eingliederungspotenzial des Beschwerdeführers nicht als genügend abgeklärt angesehen werden kann und eine Abklärungslücke vorliegt. Auch wenn der Bericht von Dr. D.____ nicht genügend beweiskräftig ist, um darauf abstellen zu können, darf nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer Fortschritte in der Schule macht. Bei dieser Ausgangslage besteht die Kernfrage darin, ob bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintrittes in eine Regelklasse eine Prognose gemacht werden kann. Denn gemäss dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 1 IVG sind bereits medizinische Massnahmen relevant, die auf den Eintritt in die obligatorische Schule gerichtet sind. Es hätten deshalb vertieftere Fragen gestellt werden müssen, was die IV-Stelle aber nicht getan hat. 4.3 Folglich bleibt die Frage bezüglich des relativ stabilisierten Defektzustandes, der bei Art. 12 IVG rechtsprechungsgemäss vorausgesetzt wird, ungeklärt, insbesondere vor dem Hintergrund der Kindesentwicklung (BGE 131 V 9 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 4. Januar 2019, 9C_551/2018, E. 2; vgl. auch Rz. 38 ff. KSME). Bereits im Urteil vom 6. Oktober 2022 wurde darauf hingewiesen (vgl. E. 5.2 des Urteils vom 6. Oktober 2022). Aufgrund dieser Unklarheit bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit der RAD-Beurteilungen bezüglich der Ablehnung der Leistungen nach Art. 12 IVG. In Anbetracht der hier zu beachtenden geringen Zweifel-Praxis (vgl. zur Frage der beweisrechtlichen Verwertbarkeit der Berichte und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen, wie z.B. von RAD-Ärzten bzw. RAD-Ärztinnen: BGE 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts vom 10. Oktober 2024, 8C_150/2024, E. 2.3) kann nicht darauf abgestellt werden. Eine unabhängige Expertenmeinung mit Fremdanamnese bei den behandelnden Ärzten ist hier erforderlich. 5.1 Zu prüfen ist weiter, ob ein Anspruch auf medizinische Massnahmen nach Art. 13 IVG besteht. Die IV-Stelle hält zurecht fest, dass sich die Beschwerde einzig auf die Ablehnung der Leistungen gemäss Art. 12 IVG bezieht. Da das kantonale Gericht gemäss Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln hat und gemäss Art. 61 lit. d ATSG nicht an die Begehren der Parteien gebunden ist, hat dennoch eine Prüfung von Art. 13 IVG zu erfolgen. Bei Art. 12 und 13 IVG handelt es sich um medizinische Leistungen, die in engem Zusammenhang stehen und nicht voneinander getrennt werden können, solange der relevante Sachverhalt nicht geklärt ist. 5.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 IVG haben versicherte Personen bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Medizinische Massnahmen nach Abs. 1 werden gewährt für die Behandlung angeborener Missbildungen, genetischer Krankheiten sowie prä- und perinatal aufgetretener Leiden, die fachärztlich diagnostiziert sind (lit. a), die Gesundheit beeinträchtigen (lit. b), einen bestimmten Schweregrad aufweisen (lit. c), eine langdauernde oder komplexe Behandlung erfordern (lit. d) und mit medizinischen Massnahmen nach Art. 14 behandelbar sind (lit. e; Art. 13 Abs. 2 IVG). Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Nach Art. 14ter Abs. 1 lit. b IVG bestimmt der Bundesrat die Geburtsgebrechen, für welche medizinische Massnahmen nach Art. 13 IVG gewährt werden. Das EDI erstellte gemäss Art. 3bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 eine entsprechende Liste. Die als Geburtsgebrechen anerkannten Leiden, für die ein Anspruch auf Leistungen der IV besteht, sind in der seit 1. Januar 2022 in Kraft stehenden abschliessenden Liste der GgV-EDI aufgeführt. 5.3 Das Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV-EDI erfasst angeborene Störungen des Verhaltens bei Kindern ohne Intelligenzminderung mit kumulativem Nachweis von: 1. Störungen des Verhaltens im Sinne einer krankhaften Beeinträchtigung der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit, 2. Störungen des Antriebes, 3. Störungen des Erfassens (perzeptive Funktionen), 4. Störungen der Konzentrationsfähigkeit und 5. Störungen der Merkfähigkeit. Die Diagnosestellung und der Beginn der Behandlung müssen vor der Vollendung des 9. Lebensjahres erfolgt sein. 5.4.1 Die bei der Frage eines Anspruchs auf medizinische Massnahmen hinsichtlich des Geburtsgebrechens Ziff. 404 GgV-EDI massgeblichen Kriterien sind im KSME näher umschrieben. Rz. 404.2 KSME hält fest, dass angeborene Störungen des Verhaltens bei Kindern ohne Intelligenzminderung zwingend vor dem vollendeten 9. Lebensjahr als solche diagnostiziert, dokumentiert und auch behandelt worden sein müssen. Erworbene Störungen müssen sicher ausgeschlossen sein. Ebenso wenig darf ein Geburtsgebrechen angenommen werden, wenn ausschliesslich geltend gemacht wird, die Behandlungsbedürftigkeit habe schon vor Vollendung des 9. Altersjahres bestanden. Wenn bis zum 9. Geburtstag nur einzelne der im Titel erwähnten Symptome ärztlich festgestellt werden, sind die Voraussetzungen für das Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV-EDI nicht erfüllt. In diesen Fällen ist aus medizinischer Sicht sorgfältig zu überprüfen, ob die geforderten Kriterien gemäss dem medizinischen Leitfaden zur Ziff. 404 GgV-EDI Anhang 4 (medizinischer Leitfaden) effektiv vorliegen. Die IV-Stelle entscheidet danach, ob allenfalls weitere (externe) Experten beizuziehen sind (Rz. 404.5 KSME). 5.4.2 Im medizinischen Leitfaden wird einleitend im Wesentlichen festgehalten, dass es bei der Beurteilung eines Antrages um Kostengutsprache für medizinische Massnahmen um die Zuordnung des Leistungsträgers und nicht um die Beurteilung der Therapiebedürftigkeit eines Kindes geht. Die Ablehnung eines Antrags durch die IV ist nicht ein Entscheid gegen das Kind oder eine Verneinung seiner Behandlungsbedürftigkeit, sondern eine versicherungsrechtliche Beurteilung bezüglich der Zuordnung des Leistungsträgers. In Ziff. 1.3 des medizinischen Leitfadens werden Anträge nach dem 9. Lebensjahr geregelt. Danach ist es grundsätzlich möglich, nach dem Erreichen des 9. Altersjahres eine erstmalige Anerkennung der Problematik als Geburtsgebrechen unter Ziff. 404 GgV-EDI zu erreichen. Nachgewiesen werden muss aber, dass vor dem 9. Altersjahr sowohl eine Diagnose gestellt wurde, als auch eine medizinische Behandlung stattgefunden hat. 5.4.3 Bei der Diagnosestellung ist zu beachten, dass eine AD(H)S weder dem Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV-EDI noch dem Begriff eines POS (psychoorganisches Syndrom) gleichgesetzt werden kann. Die ADHS beschreibt eine psychische Störung im Kindes-, Jugend- und Erwachsenenalter mit Unaufmerksamkeit, Hyperaktivität und Impulsivität, die in einem für den Entwicklungsstand der betroffenen Person abnormen Ausmass situationsübergreifend auftritt. Das POS ist eine ursprüngliche Bezeichnung für chronische Störungen durch diffuse Hirnschädigung. Der Begriff POS wird heute nur noch im Zusammenhang mit der Kostenübernahme durch die IV bei vollständig erfüllten Diagnosekriterien gebraucht (vgl. PSCHYREMBEL, online: URL: https://rb.gy/cdvxme [9. September 2025]; THOMAS GIRSBERGER, das "Frühkindliche psycho-organische Syndrom" POS – ein Auslaufmodell). 5.4.4 Das Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV wurde in der ersten Verordnung über Geburtsgebrechen vom 5. Januar 1961 noch nicht aufgeführt; es wurde erst mit der 2. Revision vom 20. Oktober 1971 in die damalige bis 31. Dezember 2021 in Kraft gewesene Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) vom 9. Dezember 1985 aufgenommen. Es diente als Ersatz für das Geburtsgebrechen Ziff. 496 GgV (welches damals vor der Revision der GgV als "schwere perinatale Geburtsschäden" definiert war) und sollte die Ansprüche auf Leistungen für medizinische Massnahmen auch bei psychischen Folgen perinataler Schädigung des zentralen Nervensystems (ZNS) garantieren. Aus medizinischer, d.h. kinderpsychiatrisch-neurologisch-neuropsychologischer, Sicht entspricht ein POS weitgehend einem "Deficit of Attention, Motor Control and Perception" (DAMP) mit zusätzlichen Symptomen im Bereich der Psyche (DAMP +), wobei die beim DAMP mitgenannten Störungen der Neuromotorik nicht zu den, das Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV definierenden, Kriterien gehören. Eine ADHS im Sinne des DSM-IV, resp. hyperkinetische Störungen gemäss ICD-10 F90 entspricht dementsprechend nicht einem POS. Um eine Symptomatik als Geburtsgebrechen Ziff. 404 einzuordnen, bedarf es obligater zusätzlicher Störungen im Bereich des Verhaltens und spezifischer Teilleistungsstörungen, welche kumulativ nachzuweisen sind. Sie müssen aber nicht unbedingt gleichzeitig vorhanden sein, sondern sie können unter Umständen sukzessive auftreten. Weiter vorausgesetzt ist eine normale Intelligenz, d.h. ein IQ ab 70 (vgl. Ziff. 2.1.6 des medizinischen Leitfadens). Aus diesen Ausführungen folgt, dass das Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV-EDI als versicherungsmedizinisches Konstrukt anzusehen und nicht mit aktuellen Klassifikationssystemen kompatibel ist (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 298 vom 14. April 2011). Die IV übernimmt somit nicht einfach die Behandlung von Kindern mit einem ADS oder einer ADHS, sondern erst, wenn eine Kombination von verschiedenen, ausgeprägten Störungsebenen (Verhalten, Antrieb, Erfassen, Merkfähigkeit und Konzentration) vorliegt. Aus diesem Grund reicht es bei der Diagnosestellung nicht aus, eine ADHS-Symptomatik als POS zu bezeichnen, sondern die Störungen gemäss Rz. 404.5 KSME müssen mittels Untersuchung nachvollziehbar belegt worden sein. 6.1 Hinsichtlich des Anerkennungskriteriums der Behandlung (vgl. E. 5.4.1) wurde im Urteil vom 6. Oktober 2022 festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit 2016 Ritalin einnehme und seit dem 30. August 2016 eine Ergotherapie besuche. Somit wurden vor Vollendung des 9. Lebensjahres ADHS-spezifische Therapien eingeleitet und durchgeführt (vgl. E. 4.2 des Urteils vom 6. Oktober 2022). 6.2 Bezüglich des Anerkennungskriteriums der rechtzeitigen Diagnosestellung (vgl. Erwägung 5.4.1) wurde im Urteil vom 6. Oktober 2022 dargelegt, dass sich die Berichte als zu wenig ausführlich und detailliert erwiesen, um die Frage, ob bei der diagnostizierten ADHS die für die Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 GgV-EDI erforderlichen Beeinträchtigungen gegeben seien, abschliessend zu beurteilen. Entgegen der Ansicht der IV-Stelle bzw. des RAD reiche der Hinweis, dass keine neuropsychologischen Untersuchungen vor dem vollendeten 9. Lebensjahr stattgefunden hätten nicht aus, um einen Anspruch auf medizinische Massnahmen gemäss Art. 13 IVG abzulehnen. Die IV-Stelle bzw. der RAD wäre gehalten gewesen, in einem Fall wie diesem die ärztlichen Feststellungen des Antragsstellers durch zusätzliche adäquate Testresultate nachvollziehbar belegen oder sie durch eine von der IV-Stelle angeordnete spezialärztliche Untersuchung überprüfen zu lassen. Diese Vorgehensweise werde denn auch in Ziff. 2.3 des medizinischen Leitfadens empfohlen, wonach in der Regel vorerst keine Ablehnung des Antrages erfolgen soll, wenn die erhobenen Befunde nach Beurteilung des RAD die Anerkennungskriterien nach Rz. 404.5 KSME nicht ausreichend erfüllten. 7.1 Aus den medizinischen Akten, welche seit dem Urteil vom 6. Oktober 2022 dazu gekommen sind, geht im Zusammenhang mit dem Anerkennungskriterium der rechtzeitigen Diagnosestellung hervor, dass Dr. E.____ am 24. Januar 2023 auf Nachfrage der IV-Stelle vom 12. Januar 2023 auf die beigelegten Testprotokolle hinwies und ausführte, dass sie sich bezüglich der visuellen Wahrnehmung nur auf die Zusammenfassung im Abklärungsbericht stützen könne, da diese Unterlagen leider nicht aufbewahrt worden seien. Das Schreiben schliesst mit dem Vermerk, dass gemäss den Abklärungen das Geburtsgebrechen Ziffer 404 seit 2016 offensichtlich gegeben sei. 7.2 Am 3. März 2023 nahm RAD-Ärztin B.____ in einer längeren Einschätzung Stellung zu den eingegangenen Unterlagen und Testprotokollen. Zusammenfassend hielt sie fest, es sei auch nach Prüfung dieser neu eingegangenen medizinischen Unterlagen festzustellen, dass die Anspruchsvoraussetzungen zur Zusprache des Geburtsgebrechens Ziff. 404 GgV-EDI nicht vollumfänglich erfüllt seien. Sie wies darauf hin, dass bereits die Abwesenheit eines Kriteriums genüge, um eine Nichtanerkennung aussprechen zu können. Im konkreten Fall würden keine ausreichend objektivierten Hinweise für eine Störung der Wahrnehmung und oder der Merkfähigkeit und oder des Antriebes vorliegen. Es genüge aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht, eine Teilleistungsproblematik zu behaupten, sondern diese müsse im Sinne des KSME Anhang 4 Ziffer 404 GgV Medizinischer Leitfaden nach den Standards der kinder- und jugendpsychiatrischen neuropsychologische Diagnostik auch nachgewiesen werden. 7.3 Dr. E.____ gab am 24. Januar 2023 wie bereits vorgestellt auf Nachfrage der IV-Stelle an, dass gemäss ihren Abklärungen das Geburtsgebrechen seit 2016 offensichtlich sei, also deutlich vor dem 9. Lebensjahr. Der RAD analysierte dann die gesamten vorliegenden Akten und Testberichte am 3. März 2023 und hielt daran fest, dass die Anspruchsvoraussetzungen zur Zusprache des Geburtsgebrechens Ziff. 404 GgV-EDI nicht vollumfänglich erfüllt seien. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Entgegen der Vorgaben im Urteil vom 6. Oktober 2022 hat es die IV-Stelle unterlassen, den im medizinischen Leitfaden empfohlenen Weg (vgl. E. 6.2) einzuschlagen, nämlich weitere Abklärungen vornehmen oder eine spezialärztliche Untersuchung durchführen lassen (vgl. E. 4.4 des Urteils vom 6. Oktober 2022). Dies gilt umso mehr, da selbst der RAD davon ausgeht, dass die Aberkennung einzelner Kriterien zum einen auf Ermessenseinschätzungen beruhe und zum anderen darauf hinweist, dass gewisse Unterlagen und Testberichte daher zu wenig aussagekräftig bzw. gar nicht mehr auffindbar seien. Die IV-Stelle hätte daher eine unabhängige Stellungnahme einholen müssen, was sie nachzuholen hat. 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die IV-Stelle den Anspruch auf medizinische Massnahmen hinsichtlich des Geburtsgebrechens Ziff. 404 GgV-EDI im Rahmen von Art. 13 IVG und auf medizinische Massnahmen zur Eingliederung nach Art. 12 IVG zu Unrecht abgelehnt hat. Es bestehen weiterhin Zweifel an der durch den RAD vorgenommenen Beurteilung, weshalb ihr keine Beweiskraft zukommt. Die Angelegenheit ist deshalb zur ergänzenden Abklärung durch eine externe Fachperson an die IV-Stelle zurückzuweisen. Diese ist aufzufordern, eine Fremdanamnese bei den behandelnden Ärzten einzuholen. Gestützt auf die unabhängige Beurteilung wird die IV-Stelle anschliessend neu zu befinden haben. Die vorliegende Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 8.1 Beim Entscheid über die Verlegung der Verfahrens- und der Parteikosten ist grundsätzlich auf den Prozessausgang abzustellen. Hebt das Kantonsgericht eine bei ihm angefochtene Verfügung auf und weist es die Angelegenheit zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurück, so gilt in prozessualer Hinsicht die Beschwerde führende Partei als (vollständig) obsiegende und die IV-Stelle als unterliegende Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 und 2.2 sowie 132 V 215 E. 6.2, je mit Hinweisen). 8.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Da die IV-Stelle unterliegende Partei ist, sind ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 8.3 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist dem Versicherten bzw. seinen Eltern deshalb eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Seine Rechtsvertreterin machte in ihrer Honorarnote vom 22. Juli 2025 für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von 6 Stunden und 10 Minuten geltend, was sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Nicht zu beanstanden sind sodann die ausgewiesenen Auslagen von insgesamt Fr. 47.50, weshalb dem Versicherten bzw. den Eltern zum in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- eine Parteientschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren in der Höhe von Fr. 1'717.90 (inkl. Auslagen und 8,1 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen ist. 9.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbstständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 477 E. 4.2). 9.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. 9.3 Zu ergänzen bleibt, dass nach bundesgerichtlicher Praxis die in einem Rückweisungsentscheid getroffene (Kosten- und) Entschädigungsregelung – wie die Rückweisung im Hauptpunkt selbst – einen Zwischenentscheid (Art. 93 Abs. 1 BGG) darstellt, der in der Regel keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt und damit nicht selbstständig beim Bundesgericht angefochten werden kann. Ihre Anfechtung ist erst mit Beschwerde gegen den Endentscheid möglich. Entscheidet die Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wurde, in der Hauptsache voll zu Gunsten der Beschwerde führenden Person, so kann die Kosten- oder Entschädigungsregelung im Rückweisungsentscheid direkt innerhalb der Frist des Art. 100 BGG ab Rechtskraft des Endentscheids mit ordentlicher Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (BGE 133 V 645 E. 2.2, bestätigt im Urteil des Bundesgerichts vom 30. Oktober 2008, 9C_567/2008, E. 2 - 4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 7. November 2014, 8C_692/2014, E. 2).

Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 11. April 2025 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle Basel-Landschaft zurückgewiesen wird. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'717.90 (inkl. Auslagen und 8,1 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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