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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 03.10.2024 720 2024 7 (720 24 7)

3 octobre 2024·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·7,088 mots·~35 min·7

Résumé

Vorinstanz hat den medizinischen Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt, Rückweisung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 3. Oktober 2024 (720 24 7) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Vorinstanz hat den medizinischen Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt, Rückweisung

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Caroline Franz Waldner, Advokatin, Behindertenforum, Bachlettenstrasse 12, 4054 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Der 1966 geborene A.____, ausgebildeter Tischler und Sozialpädagoge, arbeitete in verschiedenen Berufen. Zuletzt war er vom 15. Dezember 2018 bis 30. Juni 2020 als Betreuer in der B.____ in X.____ angestellt. Am 11. Mai 2020 meldete er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) klärte in der Folge die erwerblichen, hauswirtschaftlichen und gesundheitlichen Verhältnisse ab, wobei sie Dr. med. C.____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit einem Gutachten

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht beauftragte (Expertise vom 24. Juli 2023) und den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) konsultierte. Gestützt auf ihre Abklärungsergebnisse kam sie zum Schluss, dass die gesundheitlichen Beschwerden des Versicherten keine Invalidität begründen würden. In der Folge wies sie sein Leistungsbegehren nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 27. November 2023 ab.

B. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Advokatin Dr. Caroline Franz Waldner, Rechtsdienst Behindertenforum, am 10. Januar 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, in Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 27. November 2023 aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab 1. Januar 2021 eine ganze Rente zuzusprechen. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit sei per 17. Januar 2020 festzusetzen. Die Beschwerdegegnerin sei zudem anzuweisen, die entsprechende Verfügung der Pensionskasse D.____ zuzustellen. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten im Fachbereich Psychiatrie einzuholen und gestützt darauf die Invalidität neu zu ermitteln; unter o/e- Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Advokatin Dr. Caroline Franz Waldner als Rechtsvertreterin. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass der angefochtene Entscheid auf unzureichenden medizinischen Unterlagen beruhe.

C. Mit Verfügung vom 12. Januar 2024 wurde dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokatin Dr. Caroline Franz Waldner als Rechtsvertreterin bewilligt.

D. Am 15. Januar 2024 liess der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht einen Bericht von Dr. med. E.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Klinik F.____, vom 11. Januar 2024 einreichen.

E. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Februar 2024 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig legte sie ihren Ausführungen eine Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. G.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, bei.

F. Anlässlich des zweiten Schriftenwechsels (Replik vom 28. März 2024; Duplik vom 10. April 2024) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

G. Der Beschwerdeführer reichte am 21. Mai 2024 beim Kantonsgericht einen Bericht der H.____ AG vom 15. Mai 2024 ein. Dazu nahm die Beschwerdegegnerin am 18. Juni 2024 Stellung und reichte eine weitere Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. G.____ vom 17. Juni 2024 ein.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht H. Mit Verfügung vom 2. Juli 2024 wurde der Fall dem urteilenden Dreiergericht zur Beurteilung überwiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b VPO beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Hinsichtlich des Antrags des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Leistungsverfügung der Pensionskasse D.____ zuzustellen, ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung vom 27. November 2023 der genannten Pensionskasse bereits eröffnet wurde. Bezieht sich der Antrag auf eine zukünftige Verfügung, ist er nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Im Übrigen ist auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 10. Januar 2024 einzutreten. 1.2 Am 1. Januar 2022 trat die vom Gesetzgeber am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung des IVG ("Weiterentwicklung der IV", WEIV) in Kraft. Die vorliegend angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Auf alle Rentenansprüche, die ab dem 1. Januar 2022 entstehen, finden grundsätzlich die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 in der ab dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung Anwendung. Wird der Anspruch auf eine IV-Rente bzw. deren Ablehnung nach dem 1. Januar 2022 verfügt, gilt unter anderem folgendes: Liegen der Eintritt der Invalidität und der Beginn des Rentenanspruchs vor dem 1. Januar 2022, so bleiben die vor dem 1. Januar 2022 gültigen Bestimmungen anwendbar (Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 9101). Vorliegend steht ein Rentenanspruch ab 1. Januar 2021 in Frage, weshalb die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar sind. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet. 2. Streitig ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Massgebend ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 27. November 2023 entwickelt hat. Dieser Zeitpunkt bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 1 E. 1.2). 3.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. b). 3.2 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist. 3.3 Nach Art. 6 ATSG ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 3.4 Die Annahme einer allenfalls invalidisierenden psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung setzt eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1). 3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die rechtsanwendende Behörde regelmässig auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grund-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht lage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 3.6 Bei der Feststellung des Gesundheitszustands und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 3.7 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 3.8 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465 E. 4.4 und 4.5). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). 4. Das Administrativverfahren und der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die Verwaltung und das Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2008, 8C_163/2007, E. 3.2). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 7. März 2019, 9C_57/2019, E. 3.2). 5.1 Zur Beurteilung des vorliegenden Falls liegen zahlreiche medizinische Unterlagen vor, die vom Gericht gesamthaft gewürdigt wurden. Im Folgenden sollen indessen lediglich diejenigen Berichte wiedergegeben werden, welche für den Entscheid zentral sind. 5.2 Am 19. September 2012 berichtete Dr. med. I.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, über seine Abklärung. Als relevante biographische Eckdaten listete er auf: Lebensunzufriedenheit beider Eltern, Suizid des Vaters, eine kriegstraumatisierte, strenge Mutter, Gewalt im Elternhaus, schwieriges Verhältnis zur Mutter und abgebrochene Beziehungen zu den Brüdern. Die kindliche Entwicklung sei zunächst unauffällig gewesen, später jedoch durch Verhaltens-, Motivations- und Leistungsprobleme in der Schule geprägt. Es folgten ein schwacher Hauptschulabschluss, Schwierigkeiten bei der Lehrstellensuche und das dreimalige Nichtbestehen der Abschlussprüfung als Speditionskaufmann. Mit 18 Jahren habe der Versicherte einen Suizidversuch unternommen. Partnerschaften seien wiederholt gescheitert. Nach nicht bestandener Erstausbildung habe er die Ausbildung als Möbeltischler abgeschlossen und 2005 einen zweiten Bildungsweg in Angriff genommen. Dr. I.____ beschrieb den Versicherten als "todernst", stark leidend, verloren-einsam, freud- und ratlos, jedoch beziehungsmässig ansprechbar und bedürftig. Er äussere konkrete Suizidüberlegungen. Dr. I.____ diagnostizierte ein ADHS des gemischt unaufmerksamen und hyperaktiv-impulsiven Typs im Erwachsenenalter sowie ein aktuell schwergradig ausgeprägtes depressives Syndrom. Zudem äusserte er den Verdacht auf eine Bipolar-II-Störung und eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung des Borderlinetyps, wobei diese Diagnosen im begrenzten Untersuchungsrahmen nur als Verdachtsstörungen hätten gestellt werden können. 5.3 Der Versicherte war vom 27. Januar 2020 bis 12. März 2020 in der Klinik J.____ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 20. April 2020 wurden folgende Diagnosen gestellt: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1; differentialdiagnostisch eine Double Depression), Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2), Dysthymie (ICD-10 F34.1), einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS; ICD-10 F90.0; Erstdiagnose 2012), Probleme mit der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73). Familienanamnestisch seien Depressionen, Suchterkrankungen und Suizid bekannt. Der Versicherte leide seit der Jugend unter wiederkehrenden depressiven Episoden und habe mit 18 Jahren einen Suizidversuch unternommen. Seit der Jugend bestünden ein THC-Konsum (seit 2018 abstinent) und seit 2007 eine Alkoholproblematik. Die aktuelle Symptomatik umfasse eine verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit, ein ausgeprägtes Grübeln, ein negativistisches Denken, eine Niedergeschlagenheit, eine Affektlabilität, eine Anhedonie, ein Insuffizienzerleben mit Selbsthass und Scham sowie eine Hilf- und Ratlosigkeit. Zudem lägen gestörte Vitalgefühle, ein reduzierter Antrieb, Durchschlafstörungen sowie vereinzelte Suizidgedanken und passive Lebensüberdrussgedanken vor, wobei sich der Versicherte von konkreten Handlungsabsichten distanziere.

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5.4 Im Bericht vom 10. Juni 2020 stellte Dr. med. K.____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol (ICD-10 F10.8), eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) und Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73) fest. Der Versicherte wirke deprimiert. Die Stimmungslage sei bei reduziert erhaltener Schwingungsfähigkeit ängstlich, teilweise dysphorisch und es bestünden eine leichte innere Unruhe, Insuffizienzgefühle, ein reduziertes Selbstwertgefühl und Schuldgefühle. Der Antrieb und die Appetenz seien vermindert und es bestünden Durchschlafstörungen mit Verkürzung der Schlafdauer. Es sei damit zu rechnen, dass der Versicherte nach einer schrittweisen Wiedereingliederung eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit erlange. 5.5 Dr. K.____ diagnostizierte am 14. Juni 2022 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), ein ADHS (ICD-10 F90.0), eine depressivnegativistische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8), ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.202 [recte wohl: F10.20) und einen schädlichen Gebrauch von Cannabis, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F12.1 [recte wohl: F12.10]). Gemäss Mini-ICF-App lägen leichte bis mittelgradige Beeinträchtigungen in verschiedenen Fähigkeitsbereichen vor, darunter Anpassung an Regeln und Routinen, Gruppenfähigkeit, Planung und Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Durchhalte- und Selbstbehauptungsfähigkeit sowie Kontakt- und Beziehungsfähigkeit. Schwere Beeinträchtigungen bestünden in der fachlichen Kompetenz als Sozialpädagoge. Eine Rückkehr in den sozialpädagogischen Bereich sei aufgrund der anhaltenden Stresssituation im intensiven Kontakt mit Menschen, die wiederholt zu affektiven Einbrüchen geführt habe, nicht möglich. In einer eventuell geschützten Arbeitsstelle, in der der Versicherte seine Arbeit selbstständig einteilen könne, mit wenig oder oberflächlichem Kontakt mit Menschen, wäre nach schrittweiser Eingliederung aus heutiger Sicht eine Tätigkeit von circa 4 Stunden pro Tag vorstellbar. Der Erfolg einer Eingliederung sei aus heutiger Sicht jedoch unsicher. 5.6 Der Versicherte war vom 22. Juli 2022 bis 2. September 2022 in der Klinik L.____ in stationärer Behandlung. Im Austrittsbericht vom 30. August 2022 wurden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.1 [recte wohl: F33.2]), sonstige spezifische Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F60.8), ein ADHS (ICD-10 F90.0), ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2) und ein schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden (ICD-10 F12.1) diagnostiziert. Phänomenologisch hätten eine deutliche depressive Verstimmung, eine Anhedonie, eine innere und motorische Unruhe, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Existenzängste, eine Gereiztheit, eine Grübelneigung, Schuld- und Insuffizienzgefühle, eine Erschöpfung, eine Antriebslosigkeit sowie passive Sterbewünsche im Vordergrund gestanden. Diagnostisch handle es sich um eine rezidivierende depressive Störung mit aktuell schwerer Episode auf dem Hintergrund einer depressiv-negativistischen Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen Anteilen, differentialdiagnostisch eine kombinierte Persönlichkeitsstörung. Zusätzlich bestünden ein vorbestehendes, wegen Unverträglichkeit medikamentös unbehandeltes ADHS (Erstdiagnose 2012), ein teilremittiertes Alkohol-Abhängigkeitssyndrom mit kontrollier-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht tem, nicht täglichem Konsum sowie ein schädlicher, nicht täglicher Cannabiskonsum. Der Versicherte habe in teilremittiertem Zustand unter laufender antidepressiver medikamentöser Therapie in die häusliche Umgebung entlassen werden können. 5.7 Im Bericht vom 9. Januar 2023 hielt Dr. K.____ fest, dass die während der stationären Behandlung in der Klinik L.____ etablierte antidepressive Medikation aufgrund anhaltender Übelkeit und Erbrechen schrittweise abdosiert werde. Möglicherweise werde im Anschluss ein anderes Antidepressivum eindosiert. Aktuell zeige der Versicherte eine Symptomatik mit Niedergeschlagenheit, Antriebsminderung, Durchschlafstörungen und Konzentrationsschwierigkeiten (Schwierigkeiten beim Lesen). Zudem bestünden rigide depressiv-negativistische Gedankenmuster, Selbstabwertung, Krankheitsängste und ein unregelmässiger Alkohol- und THC- Konsum. Das formale Denken sei teilweise verlangsamt und etwas umständlich, begleitet von Grübelneigung. Es bestünden leichte Konzentrationsstörungen. Im Affekt sei der Versicherte reduziert schwingungsfähig, niedergeschlagen und ängstlich. Er berichte von Gereiztheit und starken Insuffizienzgefühlen. Weiterhin bestünden Ein- und Durchschlafstörungen, teilweise sozialer Rückzug und Suizidgedanken, jedoch ohne konkrete Pläne. Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei im Vergleich zum Bericht vom 14. Juni 2022 unverändert. 5.8 Die IV-Stelle veranlasste bei Dr. C.____ ein psychiatrisches Gutachten. Am 24. Juli 2023 diagnostizierte dieser mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen schädlichen Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1), einen schädlichen Gebrauch von Cannabinoiden (ICD-10 F12.1) und ein ADHS. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünde eine Dysthymie. Der Versicherte berichte, mehrmals wöchentlich Suizidgedanken zu haben und im Jahr 1985 einen Suizidversuch unternommen zu haben. Seine Lebensfreude sei auf einer Skala von 0 - 10 konstant bei "0". Sein "Seelenleben" sei privat und beruflich "düster" und er habe Existenzängste. Er gebe an, ein Glas, gelegentlich auch einmal eine halbe Flasche Wein pro Tag zu konsumieren. Zudem rauche er circa drei bis vier Joints, pausiere dann für circa eine Woche, bevor er dann wieder drei bis vier Joints rauche. Seine familiäre Vorgeschichte sei durch den Suizid des Vaters und eine schwierige Beziehung zur Mutter geprägt. Zu seinen beiden Geschwistern habe er praktisch keinen Kontakt mehr. Nach dem Hauptschulabschluss und einer nicht bestandenen Ausbildung zum Speditionskaufmann habe sich der Versicherte zum Möbeltischler ausbilden lassen. Danach habe er das Abitur nachgeholt und ein Diplom als Sozialpädagoge erlangt. Er habe in Australien als Pflegehelfer und Case-Manager gearbeitet und in der Schweiz bis Juni 2020 als pädagogischer Betreuer. Der Tagesablauf des Versicherten gestalte sich wie folgt: Nach dem Frühstück lese er Gratiszeitungen und Online-Nachrichten, wobei er wiederkehrende Konzentrationsschwierigkeiten beklage. Er unternehme Spaziergänge und lege sich am Nachmittag häufig noch einmal ins Bett. Weiter habe er berichtet, in der vergangenen Woche zweimal Schwimmen gewesen zu sein. Die meiste Zeit verbringt er jedoch mit "Herumsitzen" und "Musikhören". Vor einigen Tagen habe er sein Fahrrad repariert. Der Versicherte bewältige seinen Haushalt selbstständig. Frühere Interessen wie das Singen in einer Band habe er aufgegeben. Bei der Untersuchung hätten sich keine Beeinträchtigungen der kognitiven Funktionen wie Gedächtnis, Konzentration oder Auffassungsgabe gezeigt. Im Affekt wirke der Explorand deutlich reduziert schwingungsfähig, ratlos, deprimiert und es sei eine generelle Resignationstendenz festzustellen. Der Versicherte gebe seine Vitalitätsgefühle auf einer Skala bei "0" an. Die-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht se Angaben würden aggravierend wirken. Die Aggravation zeige sich in mehreren Aspekten während der Exploration. So habe er wiederholt beschrieben, dass sein Seelenleben "düster" sei. Er habe jedoch an keiner Stelle konkret erläutert, was er damit meine. Ähnlich diffus hätten auch seine Darstellungen bezüglich eines Tagesablaufs gewirkt. Er habe angegeben, keine freudvollen Aktivitäten zu haben. Er habe dann aber mit sichtlichem Stolz berichtet, sein Fahrrad repariert zu haben. Zudem sei der Versicherte vor der Exploration zweimal Schwimmen gewesen und er lese häufig Onlinenachrichten und Musikmagazine. Andere Projekte könne er aufgrund seiner finanziellen Lage nicht umsetzen. Bei diesem Aktivitätsniveau erscheine das vom Versicherten beschriebene massiv reduzierte Vitalitätsgefühl nicht glaubwürdig. Dennoch sei eine Reduktion der Vitalitätsgefühle nicht in Frage zu stellen. Die finanziellen Schwierigkeiten des Versicherten seien IV-fremd. Der Versicherte zeige einen klaren und kohärenten Gedankengang ohne Anzeichen für Zwangs- oder Angststörungen. Sein Antrieb imponiere unauffällig, was sich in der selbstständigen Haushaltsführung und der Fähigkeit zur Reparatur von Gegenständen widerspiegle. Es lägen keine Schlafstörungen vor, der Versicherte erreiche eine ausreichende Schlafmenge. Zwar äussere der Versicherte passive Todes- und gelegentliche Suizidgedanken, jedoch ohne konkrete Handlungsabsichten. Er berichte von eher vagen, länger zurückliegenden Suizidplänen. Die Psychomotorik sei reduziert. Es fänden sich aber keine Hinweise auf halluzinatorisches Erleben, Ich-Störungen oder Wahn. Der Gutachter stellte fest, dass der Versicherte von seiner Frau getrennt lebe, kinderlos sei und Sozialhilfe beziehe. Es werde eine pharmakologische Therapie mit Antidepressiva durchgeführt, die Laborbefunde würden jedoch auf eine unregelmässige Einnahme hinweisen. Parallel dazu nehme der Versicherte regelmässig an einer ambulant-psychologischen Behandlung teil. Ein Drogenscreening bestätige den regelmässigen Cannabiskonsum des Versicherten. Hingegen ergäben sich keine Hinweise auf einen erheblichen Alkoholkonsum, da die entsprechenden Parameter negativ ausgefallen seien. Bezüglich des Aktivitätsniveaus konstatierte der Gutachter keine gleichmässige Einschränkung. Er hob hervor, dass der Versicherte schwimmen gehe, seinen Haushalt selbstständig führe und sein Fahrrad repariert habe. Diese Aktivitäten seien mit dem derzeitigen beruflichen Aktivitätsniveau von 0 % nicht in Übereinstimmung zu bringen. Der Gutachter stellte weiter fest, dass für das ADHS sowie die Alkohol- und Cannabisproblematik des Versicherten keine adäquate Behandlung erfolge, obwohl dies insbesondere für die Suchtproblematik dringend angezeigt wäre. Zudem nehme der Versicherte die verschriebenen Antidepressiva nicht regelmässig ein. Die von der behandelnden Ärztin Dr. K.____ angegebenen Einschränkungen gemäss Mini-ICF liessen sich nicht zweifelsfrei auf eine Depression zurückführen, da der Versicherte während des Beobachtungszeitraums weder bezüglich Cannabis noch bezüglich Alkohol abstinent gewesen sei. Vielmehr sei hochgradig wahrscheinlich, dass die beschriebenen Einschränkungen zu einem erheblichen Teil auf den Suchtmittelkonsum zurückzuführen seien. Zudem sei unklar, weshalb bei beschriebenem ADHS keine medikamentöse Behandlung erfolge. Die im Abklärungsbericht von Dr. I.____ gestellte Diagnose einer schweren depressiven Episode stütze sich hauptsächlich auf die Ergebnisse des "Beckschen Depressionsinventars". Dieses sei jedoch ein reines Selbstbeurteilungstool. Bei Patienten mit Aggravationstendenzen, wie sie beim Versicherten vorlägen, könnten die daraus gewonnenen Erkenntnisse nur begrenzt oder gar nicht für eine Diagnose herangezogen werden. Weiter existiere die Diagnose einer "depressiv-negativistischen Persönlichkeitsstörung" weder in der ICD-10 noch in der ICD- 11. Nach Einschätzung des Gutachters entspreche das affektive Bild des Versicherten, unter

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Berücksichtigung der Aggravationstendenzen, am ehesten der Diagnose einer Dysthymie. Das vom Versicherten beschriebene generelle Resignationserleben und die verminderte Fähigkeit zur Abgrenzung von anderen Menschen könne als Folge eines Substanzkonsums auftreten. Der regelmässige Alkohol- und Cannabiskonsum sei sowohl durch die Angaben des Versicherten als auch durch die Ergebnisse des Drogenscreenings zweifelsfrei belegt. Daraus leitete der Gutachter einen schädlichen Gebrauch ab, betonte jedoch, dass keine Hinweise auf ein Craving oder Kontrollverlust bestünden, weshalb die Kriterien für eine Abhängigkeit nicht erfüllt seien. Beim Versicherten seien keine Anzeichen für Müdigkeit oder Antriebsstörungen erkennbar. Er konstatierte eine zwar reduzierte, aber noch vorhandene Schwingungsfähigkeit und wies darauf hin, dass der Versicherte nach wie vor Interessen (Lesen, Musik) habe. Insgesamt seien die Diagnosekriterien für eine Depression nicht erfüllt. Der Behandlungsverlauf sei unbefriedigend. Er betonte, dass ein adäquates Behandlungskonzept eine vollständige Alkohol- und Cannabisabstinenz sowie eine leitliniengerechte Behandlung des ADHS erfordern würde. Der Versicherte nehme die verordneten Antidepressiva nicht ein und "sabotiere" damit seinen Heilungsverlauf. Aufgrund uneingeschränkter Kritik- und Urteilsfähigkeit wäre dem Exploranden eine komplette Abstinenz zumutbar. Da der Versicherte keine adäquate Behandlung seiner Erkrankung in Anspruch nehme, könnten aus versicherungsmedizinischer Sicht keine funktionellen, arbeitsfähigkeitsrelevanten Auswirkungen angenommen werden. Er begründete dies damit, dass solche Auswirkungen nur bei Wahrnehmung einer adäquaten Therapie festgestellt werden könnten. Folglich attestierte der Gutachter aus versicherungsmedizinischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit mit uneingeschränktem Pensum und Leistungsfähigkeit. Zudem prognostizierte er, dass eine vollständige Abstinenz von Alkohol und Cannabis die Arbeitsfähigkeit deutlich verbessern könnte. 5.9 Am 27. Juli 2023 nahm der RAD-Arzt Dr. G.____ Stellung zum Gutachten. Er hielt fest, dass dieses auf einem umfassenden Aktenstudium und einer eigenen fachärztlichen Untersuchung beruhe. Die Diagnosen seien plausibel begründet und der Gutachter nehme zu den Einschätzungen anderer Ärzte Stellung. Der Versicherte weise einen moderaten Alkoholkonsum auf. Aufgrund des Laborbefunds lasse sich versicherungsmedizinisch ein alkoholbedingter dauerhafter Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausschliessen. Auch bezüglich des Gebrauchs von Cannabis lasse sich anhand der objektiven medizinischen Befunde und dem Konsummuster versicherungsmedizinisch kein dauerhafter Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ableiten. Zudem zeige das Konsumverhalten des Versicherten, dass es ihm problemlos möglich sei, über eine Woche auf den Cannabiskonsum zu verzichten, was ihm gestützt auf die IV-gesetzlich verankerte Mitwirkungspflicht zumutbar sei. Eine relevante Beeinträchtigung durch das ADHS könne ausgeschlossen werden. Des Weiteren habe der Versicherte sein Arbeitsleben lang ein rentenausschliessendes Einkommen erwirtschaftet. Der Tagesablauf zeige ein annähernd vollständig erhaltenes Funktionsniveau im Einklang mit der versicherungsmedizinisch zumutbaren vollständigen Arbeitsfähigkeit. Es würden mehrere IV-fremde Faktoren vorliegen (beispielsweise finanzielle Schwierigkeiten). Diese seien im Gutachten ausführlich und nachvollziehbar erläutert worden. Es würden subdepressive Symptome vorliegen, welche jedoch das Ausmass einer depressiven Störung nicht erreichten und keine erhebliche und dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründeten. Auf das Gutachten sei abzustellen.

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5.10 Am 11. Januar 2024 bejahte der behandelnde Arzt Dr. med. E.____ die Diagnosekriterien für eine mittelgradige depressive Episode. Er begründete dies mit depressiver Stimmung, Antriebsverminderung, Verlust des Selbstvertrauens, wiederkehrenden Gedanken an Suizid, und mit Konzentrations- und Durchschlafstörungen. Er wies darauf hin, dass Dr. C.____ im Gutachten ebenfalls eine deutlich reduzierte affektive Schwingungsfähigkeit, einen deprimierten Affekt, reduzierte Vitalgefühle und passive Todesgedanken festgestellt habe. Er habe Konzentrationsstörungen verneint, da der Versicherte drei Subtraktionen hintereinander richtig beantwortet habe. Der Versicherte berichte jedoch über deutliche Schwierigkeiten beim Lesen, weshalb auch dieses Diagnosekriterium zu bejahen sei. Es sei unklar, weshalb Dr. C.____ die weiteren Symptome nicht habe erheben können. Das Fehlen eines "therapeutic drug monitoring" widerspreche der Diagnose nicht. Dr. E.____ kritisierte zudem, dass im Gutachten das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung trotz vorliegender Berichte nicht berücksichtigt worden sei. Der Versicherte zeige dauerhafte Abweichungen in seinen inneren Erfahrungs- und Verhaltensmustern, in der Kognition, in der Affektivität und in der Art des Umgangs mit anderen Menschen. Sein Verhalten sei deshalb häufig unangepasst sowie unzweckmässig und ein Leidensdruck liege auch vor. Die Abweichungen bestünden seit der Kindheit, wie in den Vorberichten beschrieben (so etwa im Bericht von Dr. I.____ vom 19. September 2012; E. 5.2). Die Beurteilung der IV [recte wohl: des Gutachters] sei nicht nachvollziehbar. Die Kriterien einer komplexen Traumafolgestörung (kPTBS) mit dauerhaften Auswirkungen auf die Persönlichkeitsstruktur seien erfüllt. 5.11 Am 22. Januar 2024 stellte der RAD-Arzt Dr. G.____ fest, dass der Gutachter durchaus die Diagnose einer depressiven Symptomatik gestellt habe, nämlich eine Dysthymie, welche er mit fachärztlich erhobenen Befunden begründet habe. Diese Diagnose sei durchaus nachvollziehbar. Ein Leidensdruck, der auf eine hohe Bereitschaft zur umfassenden Befolgung der Therapieempfehlungen hinweisen würde, lasse sich aus dem objektiven Sachverhalt nicht zwingend entnehmen. Offenbar sei dem Schweregrad der geltend gemachten depressiven Störung auch keine Bedeutung zugemessen worden, die eine objektive Überprüfung der Therapie zur Folge gehabt hätte. Für das Vorliegen einer mittelgradigen Depression gäbe es keine Hinweise. Des Weiteren werde im Gutachten die Diagnose einer Aufmerksamkeitsdefizitstörung bestätigt und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien eingeschätzt worden. Es sei davon auszugehen, dass sich diese Störung bei adäquat dosierter fachgerechter Behandlung bessern würde. Der Versicherte sei diesbezüglich aber nicht spezifisch behandelt worden. Damit fehle das erforderliche Kriterium der Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens. Zudem habe der Versicherte bewiesen, dass er auch mit dieser Störung in der Lage gewesen sei, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erwirtschaften. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb diese Störung plötzlich eine Arbeitsunfähigkeit begründen solle. Die Frage der Persönlichkeit sei im Gutachten ausführlich diskutiert worden. Die oftmals entbehrungsreiche Vorgeschichte des Versicherten sei hervorgehoben, das überdauernde Verhalten des Versicherten beschrieben und die Frage einer Persönlichkeitsstörung in der Beurteilung diskutiert worden. Für eine solche würden die diagnostischen Kardinalskriterien fehlen. Es seien seit der Jugend oder dem frühen Erwachsenenalter keine dominierenden schwer dysfunktionalen Verhaltensweisen mit deletären Auswirkungen auf alle Achsen des Lebens erkennbar. Der Versicherte habe über

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht viele Jahre ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen können. Zudem liessen sich die erkennbaren Arbeitsunterbrüche der Grunddiagnose "Sucht" zuordnen. Damit würden die Kardinalskriterien der Persönlichkeitsstörung fehlen, wie im Gutachten hervorgehoben worden sei. Die Diagnosekriterien für eine PTPS (ICD-10 F43.1) seien ebenfalls nicht erfüllt. Diese Diagnose sei von den behandelnden Ärzten bisher auch nicht gestellt worden. Vorliegend habe der Versicherte den Ausprägungsgrad einzelner Symptome schwerer beschrieben als dies mit dem Funktionsniveau und den Ressourcen im Alltag in Einklang zu bringen wäre. Es bestehe weder eine vollständige Apathie noch ein schwerer sozialer Rückzug in allen Lebenslagen. Damit halte die subjektive Beschreibung des Versicherten der Prüfung der Konsistenz nicht stand, die subjektiven Angaben des Versicherten nicht unbesehen für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit übernommen werden könnten. Dies werde im Gutachten ausführlich beschrieben. Das Gutachten erfülle die Qualitätsvorgaben. 6.1 Die IV-Stelle ging in der angefochtenen Verfügung vom 27. November 2023 gestützt auf die Beurteilung im Gutachten von Dr. C.____ vom 24. Juli 2023 sowie die Einschätzung des RAD davon aus, dass die gesundheitlichen Einschränkungen des Versicherten aus versicherungsmedizinischer Sicht keine dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit haben. Wie in Erwägung 3.8 hiervor ausgeführt, ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und Spezialärzten volle Beweiskraft zuzuerkennen, wenn diese aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, und solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Solche Indizien sind vorliegend jedoch nicht von der Hand zu weisen, wie die nachstehenden Erläuterungen aufzeigen. 6.2.1 Dr. C.____ bejahte zwar das Vorliegen eines schädlichen Gebrauchs von Alkohol und Cannabinoiden sowie das Bestehen einer ADHS, verneinte aber mangels einer adäquaten Behandlung deren versicherungsmedizinische Relevanz. Dabei verkennt er, dass die grundsätzliche Behandelbarkeit eines psychischen Leidens einen Rentenanspruch nicht von vornherein ausschliesst. Nach der Rechtsprechung fallen auch nachvollziehbar diagnostizierte Abhängigkeitssyndrome bzw. Substanzkonsumstörungen grundsätzlich als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht (BGE 145 V 215 E. 5.3.3). Entgegen der Auffassung des Gutachters kann daher nicht gesagt werden, der von ihm festgestellte und unter den Diagnosen "mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" aufgelistete schädliche Gebrauch von Alkohol und Cannabinoiden sei mangels adäquater Behandlung invalidenversicherungsrechtlich unbeachtlich. Dies gilt auch in Bezug auf das ADHS, welches gemäss Angaben im Austrittsbericht der Klinik L.____ vom 30. August 2022 aufgrund einer Unverträglichkeit medikamentös unbehandelt ist. 6.2.2 Zudem setzte sich Dr. C.____ weder mit dem im Bericht von Dr. I.____ vom 19. September 2012 geäusserten Verdacht auf das Vorliegen einer eine Bipolar-II-Störung noch mit der Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung des Borderlinetyps auseinander. Dasselbe gilt hinsichtlich der von Dr. K.____ sowie den behandelnden Ärzten der Klinik L.____ diagnostizierten Persönlichkeitsstörung im Sinne von ICD-10 F60.8 (vgl. E. 5.5 f.). Dar-

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht über hinaus wurde die vom Suizid des Vaters, vom schwierigen Verhältnis zur Mutter sowie die durch Verhaltens-, Motivations- und Leistungsprobleme in der Schule geprägte Kindheit und Jugend des Versicherten nur oberflächlich exploriert und gewürdigt. Die wiederholt gescheiterten Partnerschaften und die beruflichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers wurden ebenfalls nicht ausreichend berücksichtigt. Die bekannten biografischen Eckdaten des Beschwerdeführers hätten aber eine eingehende Befragung sowie eine umfassende Auseinandersetzung mit den einschlägigen Diagnosekriterien erforderlich gemacht. In diesem Zusammenhang spielt die Dauer der Begutachtung eine entscheidende Rolle, wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt. Eine blosse Auflistung belastender biografischer Informationen genügt im Rahmen einer Begutachtung nicht. Der Hinweis im Gutachten, wonach die von der behandelnden Ärztin Dr. K.____ diagnostizierte "depressiv-negativistische Persönlichkeitsstörung" weder nach ICD- 10 noch nach ICD-11 existiere, vermag unter diesen Umständen jedenfalls nicht zu überzeugen. Somit ist das Erfordernis einer einwandfrei festgestellten und für den Rechtsanwender nachvollziehbar begründeten Diagnostik gemäss klassifikatorischer Vorgaben klar nicht erfüllt. 6.2.3 Zudem lassen die Feststellungen des Gutachters im Sinne einer deutlich reduzierten affektiven Schwingungsfähigkeit, eines deprimierten Affekts, reduzierter Vitalgefühle und passiver Todesgedanken Zweifel an der Schwere der affektiven Störung aufkommen, zumal im Gutachten auch diesbezüglich eine eingehende Auseinandersetzung mit den einschlägigen Diagnosekriterien fehlt. Zudem erscheint die Begründung des Gutachters, weshalb der Versicherte keine Konzentrationsstörungen aufweise, zweifelhaft, da dieser glaubhaft über deutliche Konzentrationsschwierigkeiten beim Lesen berichtete (vgl. Bericht von Dr. E.____ vom 11. Januar 2024; E. 5.10 hiervor). Aktenwidrig ist die Feststellung des Gutachters, wonach beim Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte für Schlafstörungen bestünden, berichtete doch Dr. K.____ am 9. Januar 2023 (E. 5.7 hiervor) über Ein- und Durchschlafstörungen. Die Beurteilung des Gutachters steht zudem in einem unaufgelösten Widerspruch zu jenen der behandelnden Ärzte der Klinik J.____ vom 20. April 2020, Dr. K.____ vom 10. Juni 2020 und 14. Juni 2022 und der Klinik L.____ vom 30. August 2022, die dem Versicherten jeweils eine rezidivierende depressive Störung bescheinigten (vgl. E. 5.3 ff. hiervor). Auch Dr. E.____ legte in seiner nachvollziehbaren Stellungnahme vom 11. Januar 2024 dar, weshalb die Diagnosekriterien für eine mittelgradige depressive Episode gemäss ICD-10 erfüllt seien (E. 5.10 hiervor). Selbst wenn die Berichte der behandelnden Fachärzte keine vollständige bzw. zureichende Begründung enthalten, lassen sie dennoch unüberwindbare Zweifel an der Beurteilung im psychiatrischen Gutachten aufkommen. Dies umso mehr, als sich der Gutachter mit den abweichenden Beurteilungen der behandelnden Ärzte nicht mit der erforderlichen Tiefe auseinandersetzte und diagnostische Diskrepanzen nicht nachvollziehbar auflöste, was einen weiteren schwerwiegenden Mangel darstellt und erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der Expertise begründet. Seine Beurteilung, wonach die von Dr. K.____ angegeben Einschränkungen im Mini-ICF mangels Abstinenz des Versicherten nicht zweifelsfrei auf eine Depression schliessen lassen und die von Dr. I.____ auf der Grundlage des "Beckschen Depressionsinventars" festgestellte schwere depressive Episode bei vorhandenen Aggravationstendenzen des Versicherten nicht verlässlich sei, überzeugt nicht. Letztere Einschätzung leuchtet schon deshalb nicht ein, weil er den Vorhalt der Aggravation nicht ansatzweise plausibel erläutert.

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.2.4 Zweifelhaft erscheint schliesslich auch die Auffassung des Gutachters, dass aus psychiatrischer Sicht keine namhaften Einschränkungen des Aktivitätsniveaus festzustellen seien. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die meiste Zeit des Tages zu Hause verbringt, vormittags – konzentrationsbedingt mit vielen Unterbrechungen – Online- und Musikmagazine liest, spazieren geht, sich am Nachmittag wieder hinlegt und die meiste Zeit "herumsitzt" und "Musik hört", was gegen ein uneingeschränktes Aktivitätsniveau spricht. Soweit der Gutachter das erhaltene Aktivitätsniveau mit der Tatsache begründet, dass der Versicherte sein Fahrrad repariert habe, in der Woche vor der Exploration zweimal schwimmen gewesen sei und am Vormittag häufig lese, greift dies zu kurz und wirft bei den geschilderten Alltagsaktivitäten des Versicherten Fragen auf. Vor diesem Hintergrund überzeugt die gutachterliche Schlussfolgerung, wonach aus versicherungsmedizinischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit mit uneingeschränktem Pensum und uneingeschränkter Leistungsfähigkeit bestünde, weder im Quer- noch im Längsschnitt. Sein Hinweis, dass durch vollständige Abstinenz von Alkohol und Cannabis eine deutliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei, legt vielmehr den Schluss nahe, dass zum Zeitpunkt der Begutachtung keine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestand. Insgesamt vermittelt die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge kein einleuchtendes und stimmiges Bild über den Gesundheitszustand und die Leistungsfähigkeit des Versicherten. Das Gutachten ist unvollständig und widersprüchlich, so dass ihm kein hinreichender Beweiswert zukommen kann. Vielmehr bestehen erhebliche Zweifel daran, ob der Gesundheitszustand und die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen der Begutachtung zutreffend erfasst wurden. 6.3 Daran ändern die Ausführungen des RAD-Arztes Dr. G.____ nichts. Die rechtlich unhaltbare Schlussfolgerung des Gutachters, wonach der schädliche Gebrauch von Alkohol und Cannabinoiden sowie das ADHS mangels adäquater Behandlung versicherungsmedizinisch unbeachtlich seien, wurde von ihm nicht kommentiert. Soweit er stattdessen ausführt, dass beim Versicherten kein alkohol- oder cannabisbedingter dauerhafter Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei und das ADHS keine relevante Beeinträchtigung des Funktionsniveaus begründe, steht dies in einem Widerspruch zur Beurteilung des Gutachters, der sowohl den schädlichen Gebrauch von Alkohol und Cannabis als auch das ADHS unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auflistete. Seine Beurteilung, wonach der Gutachter die Diagnosen plausibel begründet habe, ist nicht nachvollziehbar. Zudem fehlt im Gutachten eine vertiefte Auseinandersetzung mit den abweichenden medizinischen Vorakten. In Anbetracht dieser Sachlage ist es nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. G.____, dessen Funktion als RAD-Arzt auch darin besteht, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in der Verwaltung, die über den Leistungsanspruch zu entscheiden hat – bei diesem widersprüchlichen und mangelhaften Gutachten zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts im Rahmen des Verwaltungsverfahrens keine erneute Begutachtung anordnete. 6.4 So wie sich die Aktenlage präsentiert, ist der massgebende medizinische Sachverhalt im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG nicht ausreichend abgeklärt, weshalb die Auswirkungen der gesundheitlichen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der bestehenden Aktenlage nicht beurteilt werden können. Folglich ist der rechtserhebliche Sach-

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht verhalt durch geeignete medizinische Abklärungen zu vervollständigen. Von weiteren Abklärungen kann nicht abgesehen werden, da nicht von vornherein angenommen werden kann, dass eine ergänzende Begutachtung zu keinen besseren Erkenntnissen führen würde. Damit steht fest, dass die angefochtene Verfügung vom 27. November 2023 auf unzureichenden medizinischen Abklärungsergebnissen beruht und deshalb aufzuheben ist. 7. Gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung können die Sozialversicherungsgerichte nicht mehr frei entscheiden, ob sie eine Streitsache zur neuen Begutachtung an die Verwaltung zurückweisen. Die Beschwerdeinstanz hat vielmehr im Regelfall selbst ein Gerichtsgutachten einzuholen, wenn sie einen im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Eine Rückweisung an die IV- Stelle bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist, oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1). Im vorliegenden Fall erweisen sich das der angefochtenen Verfügung zugrunde gelegte Gutachten von Dr. C.____ vom 24. Juli 2023 sowie die Beurteilung des RAD als nicht beweistauglich. Da es die IV-Stelle versäumt hat, den massgeblichen medizinischen Sachverhalt mit der gebotenen Sorgfalt widerspruchsfrei abzuklären, und es nicht die Aufgabe der kantonalen Gerichte ist, im Verwaltungsverfahren versäumte medizinische Abklärungen nachzuholen, steht einer Rückweisung an die Vorinstanz nichts entgegen. Diese wird angehalten, eine erneute psychiatrische Begutachtung des Versicherten anzuordnen. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Aktenergänzung wird die IV-Stelle über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers neu zu befinden haben. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 8.1 Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Hebt das Kantonsgericht eine bei ihm angefochtene Verfügung auf und weist es die Angelegenheit zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurück, so gilt in prozessualer Hinsicht die Beschwerde führende Partei als (vollständig) obsiegende und die IV-Stelle als unterliegende Partei (BGE 137 V 61 f. E. 2.1 und 2.2, BGE 132 V 235 E. 6.2, je mit Hinweisen). Die ordentlichen Kosten von Fr. 800.-- werden somit ihr auferlegt. 8.2 Nachdem die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur erneuten Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts genügt für den bun-

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht desrechtlichen Anspruch auf eine Parteientschädigung auch ein formelles Obsiegen in dem Sinne, dass der Beschwerde führenden Person durch die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und der Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Beurteilung alle Rechte im Hinblick auf eine beanspruchte Leistung gewahrt bleiben (BGE 132 V 215 E. 6.2). Nachdem die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur erneuten Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, hat diese dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat in ihren Honorarnoten vom 18. April 2024 und 4. Juli 2024 einen Zeitaufwand von insgesamt 15,66 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-- geltend gemacht, was umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen nicht zu beanstanden ist. Somit ist dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'133.30 (15,66 Stunden à Fr. 200.--) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. 9.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). 9.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Soweit darauf eingetreten werden kann, wird die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 27. November 2023 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle Basel-Landschaft zurückgewiesen wird. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'133.30 zu bezahlen.

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