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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 18.12.2025 720 2024 367 (720 24 367)

18 décembre 2025·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,889 mots·~14 min·4

Résumé

Neuanmeldung zum Leistungsbezug / Glaubhaftmachen einer anspruchserheblichen Änderung seit der letzten rentenablehnenden Verfügung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 18. Dezember 2025 (720 24 367) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Neuanmeldung zum Leistungsbezug / Glaubhaftmachen einer anspruchserheblichen Änderung seit der letzten rentenablehnenden Verfügung

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichter Jürg Pulver, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, Neuarlesheimerstrasse 15, Postfach 435, 4143 Dornach

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente / Nichteintreten

A. Die 1971 geborene A.____ hatte sich im November 2007 unter Hinweis auf ein im Februar 2003 erlittenes Schleudertrauma ein erstes Mal bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen angemeldet. Die IV-Stelle Basel-Landschaft klärte die gesundheitlichen Verhältnisse der Versicherten ab, insbesondere holte sie bei den Dres. med. B.____, Rheumatologie FMH, und C.____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, das bidisziplinäre (rheumatologisch-psychiatrische) Gutachten vom 17./23. Dezember 2009 ein. Auf der Grundlage dieser Expertise und der parallel erfolgten Abklärung der erwerblichen Verhältnisse ermittelte die IV-Stelle bei der Versicherten einen Invaliditätsgrad von 0 %. Gestützt auf dieses Ergebnis lehnte sie mit Verfügung vom 8. September 2010 einen Anspruch von A.____ auf eine Invalidenrente ab. Am 16. Januar 2024 erlitt die seit dem 3. August 2020 als Management-Assistentin bei der D.____ AG angestellte A.____ einen Verkehrsunfall. Sie wartete mit dem von ihr gelenkten Personenwagen vor einer roten Ampel, als das nachfolgende Auto auf das Heck ihres Wagens auffuhr. Dabei zog sie sich gemäss Bericht des erstbehandelnden Arztes Dr. med. E.____, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 22. Januar 2024 eine HWS-Distorsion Grad 2 und eine Commotio cerebri Grad 1 zu. Nach Eingang der Unfallmeldung kam ihr obligatorischer Unfallversicherer, die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Allianz), für die Heilungskosten auf und entrichtete der Versicherten Taggeldzahlungen entsprechend der ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit. Gestützt auf Beurteilungen ihres beratenden Arztes Dr. med. F.____, Neurologie FMH, stellte die Allianz mit einer ersten Verfügung vom 13. März 2024 ihre Taggeldleistungen an die Versicherte per 16. Februar 2024 und mit einer weiteren Verfügung vom 8. August 2024 die Übernahme der Heilbehandlungskosten per 16. Juli 2024 ein. Gegen beide Verfügungen erhob A.____ jeweils Einsprache bei der Allianz. Mit Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2024 wies die Allianz die beiden Einsprachen ab. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, am 3. Februar 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Diese Beschwerde bildet Gegenstand des parallel hängigen unfallversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens Nr. 725 25 42. Bereits zuvor, am 25. Juli 2024, hatte sich A.____ unter explizitem Hinweis auf die Folgen des Unfallereignisses vom 16. Januar 2024 auch bei der IV zum Bezug von Leistungen angemeldet. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2024 trat die IV-Stelle Basel-Landschaft jedoch auf dieses Leistungsbegehren nicht ein. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass die Versicherte eine seit der Ablehnung ihres letzten Leistungsbegehrens eingetretene Veränderung der Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht habe. B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, am 26. November 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht. Darin beantragte sie, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf ihr Leistungsgesuch vom 25. Juli 2024 einzutreten; unter o/e-Kostenfolge. C. Die IV-Stelle beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 4. Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde, wobei sie ihrer Eingabe eine Beurteilung von Dr. med. G.____, Facharzt für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) beider Basel, vom 11. Dezember 2024 beilegte. D. Am 22. April 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine kurze Replik ein, in der sie vollumfänglich an den Rechtsbegehren und den Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 26. November 2024 festhielt. Die Beschwerdegegnerin wiederum teilte am 5. Mai 2025 mit, dass sie auf die Einreichung einer Duplik verzichte. Der Vollständigkeit halber verweise man vollumfänglich auf die Ausführungen in der Vernehmlassung vom 4. Februar 2025. E. Mit prozessleitender Verfügung vom 5. Juni 2025 überwies der instruierende Präsident den Fall dem Dreiergericht zur Beurteilung. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs zwischen diesem Verfahren und dem unfallversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Nr. 725 25 42 ordnete er zudem an, dass die beiden Verfahren anlässlich der gleichen Sitzung des Kantonsgerichts zur Beurteilung gelangen würden. F. Anlässlich seiner heutigen Sitzung beurteilte das Kantonsgericht als erstes die Beschwerde der Versicherten im vorerwähnten unfallversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (Verfahren-Nr. 725 25 42). Hierzu ergeht ein separates schriftliches Urteil vom heutigen Tag. Anschliessend beurteilte das Kantonsgericht die von der Versicherten im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren erhobene Beschwerde vom 26. November 2024. Damit befasst sich das vorliegende Urteil.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, so dass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde der Versicherten vom 26. November 2024 ist demnach einzutreten. 2.1 Eine Neuanmeldung wird nur materiell geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961). Gelingt ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Leistungsgesuchen befassen muss (Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 2025, 8C_316/2024, E. 2.3.1 mit Hinweis). Ist die anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2024, 8C_431/2024, E. 4.1 mit Hinweisen). 2.2 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage. Bei der Prüfung, ob die Vorbringen glaubhaft sind, hat die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend wird sie an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 2025, 8C_316/2024, E. 2.3.2 mit Hinweisen). 2.3 In erster Linie ist es Sache der versicherten Person, substanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen. Die Beweisführungslast für das Vorliegen einer glaubhaften Änderung der tatsächlichen Verhältnisse liegt somit bei der versicherten Person (Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 2025, 8C_316/2024, E. 2.3.1 mit Hinweis). Wenn die der Neuanmeldung beigelegten ärztlichen Berichte so wenig substanziiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle unter Umständen zur Nachforderung weiterer Angaben gehalten. Dies ist nur, aber immerhin, dann der Fall, wenn den - für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2016, 8C_244/2016, E. 2.1 mit Hinweisen). 2.4 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2024, 8C_431/2024, E. 4.4 mit Hinweisen). Vorliegend erfolgte die letzte materielle Prüfung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin im Rahmen des Verfahrens, das zur rentenablehnenden Verfügung vom 8. September 2010 führte. Demgemäss beurteilt sich die Frage, ob eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen erfolgt ist, die ein Eintreten auf die Neuanmeldung rechtfertigt, durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der Verfügung vom 8. September 2010 bestand, mit demjenigen im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 23. Oktober 2024. 3.1 In ihrer Verfügung vom 8. September 2010 stützte sich die IV-Stelle bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts auf das bidisziplinäre (rheumatologisch-psychiatrische) Gutachten der Dres. B.____ und C.____ vom 17./23. Dezember 2009. Im rheumatologischen Teilgutachten gelangte Dr. B.____ zum Schluss, dass aus seiner fachärztlichen Sicht keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehen würden. Dr. C.____ wiederum erhob im psychiatrischen Teilgutachten als Diagnosen eine undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) und einen Status nach depressiver Episode (lCD-10 F32.0/1). Aufgrund der Beschwerden von Seiten der leichtgradigen undifferenzierten Somatisierungsstörung sei aus rein psychiatrischer Sicht von keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der aktuellen und - in medizinisch-theoretischer Hinsicht - in einer alternativen Tätigkeit auszugehen. Es bestehe auch keine Verminderung der Leistungsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei es der Versicherten durchaus zumutbar, die notwendige Willensanstrengung aufzubringen, um die geklagten Beschwerden zu überwinden und uneingeschränkt einer 100 %-igen Tätigkeit nachzugehen. In ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung hielten die Dres. B.____ und C.____ sodann fest, als gemeinsame Beurteilung könne, da sich aus rheumatologischer Sicht keine Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizieren lasse, diejenige des psychiatrischen Gutachtens uneingeschränkt übernommen werden. 3.2 In ihrer Neuanmeldung vom 25. Juli 2024 gab die Versicherte an, dass sie am 16. Januar 2024 bei einem Auffahrunfall ein Schleudertrauma erlitten habe. Zudem wies sie darauf hin, dass sie Leistungen ihrer Krankentaggeldversicherung, der H.____ AG, erhalte. Die IV-Stelle zog deshalb deren Dossier bei, in welchem sich auch Akten der Allianz zum Unfallereignis vom 16. Januar 2024 finden. Anschliessend unterbreitete sie dieses dem RAD-Arzt Dr. G.____ zur Beurteilung der Frage, ob mit den darin enthaltenen medizinischen Unterlagen eine seit der Ablehnung des letzten Leistungsbegehrens eingetretene Veränderung der Verhältnisse glaubhaft gemacht werde. In seinem Antwortschreiben vom 12. August 2024 wies Dr. G.____ vorab darauf hin, dass sowohl die nach dem Unfallereignis durchgeführten MRI des Schädels und der HWS als auch die daran anschliessende neurologische Untersuchung unauffällige Ergebnisse gezeigt hätten. Bei einer HWS-Distorsion sei von einer Heilungszeit von bis zu sechs Monaten auszugehen. Die Akten würden belegen, dass keine durch den Unfall vom 16. Januar 2024 bedingte nachweisbare Verletzungen oder relevante Pathologien bestehen würden. Eine unfallbedingte Störung sei hier durch alle erforderlichen bildgebenden und neurologischen Abklärungen ausgeschlossen und verneint worden. Aus Unfallsicht sei die Versicherte gesund. Es sei somit nicht von einer langanhaltenden oder dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. 3.3 Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens nahm Dr. G.____ auf Ersuchen der IV-Stelle mit Bericht vom 24. September 2024 aus ärztlicher Sicht zu den Einwänden der Versicherten Stellung. Dabei verwies er darauf, dass in den Akten von rein subjektiven Klagen ohne nachweisbare Pathologie die Rede sei. lm Einwand zum Vorbescheid werde nichts Neues vorgebracht. Zwar werde eine verminderte mentale Belastbarkeit postuliert, es sei aber nicht ersichtlich, auf welchen medizinischen Umstand dies zurückgehen sollte. Eine objektivierte medizinische Diagnose sei ärztlicherseits nicht gestellt worden. lm Vordergrund stünden rein subjektive Beschwerden ohne erklärende nachgewiesene klinische Pathologie. Die Versicherte sei als gesund anzusehen. Hinweise auf eine wesentliche Verschlechterung würden nicht vorliegen. 3.4 Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens verfasste Dr. G.____ schliesslich noch eine weitere Stellungnahme vom 11. Dezember 2024. Darin verwies er im Wesentlichen auf seine früheren Stellungnahmen. Relevante Unfallfolgen könnten ausgeschlossen werden. Auch in der Beschwerde der Versicherten werde nicht dargelegt, welche nachweisbaren pathologischen Befunden vorliegen sollten. Es sei nicht nachvollziehbar, was noch abzuklären sei. Die Versicherte sei altersentsprechend vollkommen gesund. 4.1 Die IV-Stelle stützte sich bei der Beurteilung der Frage, ob mit den aktuellen, im Nachgang zum Unfallereignis vom 16. Januar 2024 erstellten medizinischen Akten eine seit der Ablehnung des letzten Leistungsbegehrens eingetretene Veränderung der Verhältnisse glaubhaft gemacht sei, vollumfänglich auf die Einschätzungen ihres RAD-Arztes Dr. G.____. Dieser vorinstanzlichen Beweiswürdigung kann nun aber nicht gefolgt werden. Vorab ist daran zu erinnern, dass an die Glaubhaftmachung weniger hohe Anforderungen zu stellen sind, wenn die frühere Verfügung schon längere Zeit zurückliegt (vgl. E. 2.2 hiervor). Eine solche Konstellation liegt hier vor, datiert die letzte leistungsablehnende Verfügung doch vom 8. September 2010. Was die aktuelle Situation betrifft, so trat mit dem Unfallereignis vom 16. Januar 2024 zweifellos eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin ein, was denn auch die Unfallversicherung anerkannte. In den medizinischen Akten ist mehrfach das für eine HWS- Distorsion typische Beschwerdebild dokumentiert. Bereits dadurch ist nun aber eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht. Dazu kommt, dass das Kantonsgericht heute im parallel beurteilten unfallversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren zwischen der Versicherten und der Allianz entschieden hat, dass aufgrund der vorhandenen medizinischen Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden könne, ob die unfallbedingte Verschlechterung des Gesundheitszustands noch andauere oder ob - und gegebenenfalls wann - diesbezüglich der Status quo sine eingetreten sei. Dies gilt selbstredend auch für das vorliegende invalidenversicherungsrechtliche Verfahren. Ein weiterer Mangel der Beurteilung von Dr. G.____ liegt ferner darin, dass er sich in seinen Berichten ausschliesslich auf die durch den Unfall vom 16. Januar 2024 verursachten Gesundheitsbeeinträchtigungen der Versicherten fokussierte. In den Akten sind nun aber verschiedene weitere - unfallfremde - Gesundheitsbeeinträchtigungen aufgeführt. So werden etwa in den Berichten des Spitals I.____ vom 11. März 2024 und der Rehaklinik J.____ vom 6. Juni 2024 ein migräniformer Kopfschmerz, rezidivierende depressive Episoden, eine Epicondylitis und eine links betonte Gonarthrose diagnostiziert. Ebenso wird der Versicherten in diesen beiden Berichten unter anderem jeweils eine ambulante Psychotherapie empfohlen. Vergleicht man diese Diagnosen und Empfehlungen mit denjenigen, die der Verfügung vom 8. September 2010 zu Grunde gelegen hatten (vgl. E. 3.1 hiervor), so zeigt sich, dass bei der Versicherten seither - nebst den Beeinträchtigungen aus dem Unfall vom 16. Januar 2024 - weitere neue Leiden aufgetreten sind. Auch dies hätte für ein Eintreten auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin und die Vornahme entsprechender vertiefter medizinischer Abklärungen gesprochen. Daran ändert nach dem oben Gesagten (vgl. E. 2.2 hiervor) der Umstand nichts, dass allenfalls mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dass sich bei eingehender Abklärung die behauptete Änderung nicht erstellen lassen wird. 4.2 Zusammenfassend ist in Würdigung der geschilderten medizinischen Akten als Ergebnis festzuhalten, dass im Vergleich zur Situation im Zeitpunkt der letzten rentenablehnenden Verfügung vom 8. September 2010 eine glaubhafte Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin vorliegt. Die IV-Stelle hätte deshalb auf das neue Leistungsbegehren eintreten müssen. Die vorliegende Beschwerde ist demnach dahingehend gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 23. Oktober 2024 aufzuheben und diese anzuweisen ist, auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 25. Juli 2024 einzutreten. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV- Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.- - festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die IV-Stelle unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr zu auferlegen sind. 5.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da die Beschwerdeführerin obsiegende Partei ist, ist ihr eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Mit Verfügung vom 5. Juni 2025 forderte das Kantonsgericht den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf, innert unerstreckbarer Frist bis 20. Juni 2025 seine detaillierte Honorarnote nach Zeitaufwand einzureichen. Gleichzeitig wurde der Rechtsvertreter darauf hingewiesen, dass das Honorar nach Ermessen festgesetzt werde, falls bis zum genannten Termin keine Honorarnote eingehen sollte. In der Folge liess der Rechtsvertreter dem Kantonsgericht keine Kostennote zukommen, sodass das Honorar ankündigungsgemäss nach Ermessen festzusetzen ist. In Anbetracht der begrenzten Fragestellung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und des geringen Umfangs der zu berücksichtigenden Akten hatte der Rechtsvertreter hier in zeitlicher Hinsicht deutlich weniger Aufwand zu leisten als in einer sonstigen, durchschnittlichen IV-Leistungsstreitigkeit. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, das Honorar des Rechtsvertreters auf der Basis eines Zeitaufwands von insgesamt fünf Stunden festzusetzen. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Der Beschwerdeführerin ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘351.25 (5 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 23. Oktober 2024 aufgehoben und diese angewiesen, auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 25. Juli 2024 einzutreten. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zurückerstattet. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘351.25 (inkl. 8.1 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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