Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 11. Mai 2023 (720 22 313 / 117) ____________________________________________________________________
Invalidenversicherung
Beurteilung des Anspruchs auf eine Umschulung zum Fahrlehrer
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Jürg Pulver, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiberin Katja Wagner
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Berufliche Massnahmen
A.a Der 1987 geborene und zuletzt als Spengler tätig gewesene A.____ meldete sich erstmals am 3. Oktober 2013 unter Hinweis auf einen erlittenen Arbeitsunfall bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Nachdem der Versicherte die angestammte Tätigkeit ab März 2014 wieder vollumfänglich aufgenommen hatte, verneinte die IV-Stelle Basel- Landschaft (IV-Stelle) mit Verfügung vom 13. Mai 2014 einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A.b Am 13. August 2020 erlitt der Versicherte einen weiteren Unfall, als er bei seiner Tätigkeit auf ein herumliegendes Blechstück trat und sich dabei die Achillessehne durchtrennte. Am 22. Dezember 2020 ersuchte der Versicherte die IV um Gewährung beruflicher Massnahmen. Anlässlich eines Assessmentgesprächs zwischen dem Versicherten und den Eingliederungsverantwortlichen der IV-Stelle vom 2. Februar 2021 gab ersterer an, eine Umschulung zum Fahrlehrer in Erwägung zu ziehen. Nach Abklärung der gesundheitlichen Verhältnisse durch die Abteilung Berufsberatung erteilte die IV-Stelle dem Versicherten am 24. August 2021 Kostengutsprache für eine medizinische Fahreignungsuntersuchung, die keine verkehrsmedizinisch relevanten Einschränkungen oder Zustände ergab. Ferner veranlasste die IV-Stelle am 2. Februar 2022 zusätzlich eine psychologische Testuntersuchung. Mit Schreiben vom 24. Mai 2022 teilte die IV- Stelle dem Versicherten mit, dass eine vertiefte Abklärung der beruflichen Möglichkeiten bei der Marty Psychological Assessment & Consulting (MPAC) am 27. Juni 2022 vorgesehen sei. Nach erfolgter Durchführung orientierte die IV-Stelle den Versicherten mit formloser telefonischer Mitteilung vom 6. Juli 2022 darüber, dass die Voraussetzungen für die Ausbildung zum Fahrlehrer nicht gegeben seien, weshalb sie diesbezüglich keine Unterstützung gewähre. Nachdem der Versicherte sich mit diesem Ergebnis nicht einverstanden erklärt hatte, erliess die IV-Stelle auf Ersuchen desselben am 13. Oktober 2022 eine beschwerdefähige Verfügung, mit welcher sie den Anspruch auf Umschulung zum Fahrlehrer verneinte. B. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. November 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, die Verfügung vom 13. Oktober 2022 sei aufzuheben und die Umschulung zum Fahrlehrer zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass die IV-Stelle sich in der leistungsablehnenden Verfügung ausschliesslich auf die Abklärung der MPAC vom 27. Juni 2022 gestützt habe. Mit den übrigen Berichten habe sie sich nicht auseinandergesetzt. Sowohl die ärztliche Fahreignungsuntersuchung vom 26. August 2021 als auch die psychologische Untersuchung vom 2. Februar 2022 seien positiv ausgefallen. Ferner habe auch der regionale ärztliche Dienst (RAD) beider Basel eine gute Prognose geäussert. C. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Januar 2023 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde vom 14. November 2022 ist demnach einzutreten. 1.2 Am 1. Januar 2022 trat die vom Gesetzgeber am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 ("Weiterentwicklung der IV", WEIV) in Kraft. Die vorliegend angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher grundsätzlich die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung anwendbar. Die hier massgebenden Grundlagen für die beruflichen Massnahmen haben indessen keine grundlegenden Änderungen erfahren haben (vgl. E. 3.1 hiernach). 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Umschulung zum Fahrlehrer zu Recht ablehnte. Aktenkundig und unbestritten ist, dass in grundsätzlich Hinsicht Anspruch auf eine Umschulung besteht. 3.1 Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Gemäss Art. 8bis IVG besteht der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: das Alter (lit. a); der Entwicklungsstand (lit. b); die Fähigkeiten der Versicherten Person (lit. c); und die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (lit. d). Laut Art. 8 Abs. 3 IVG bestehen die Eingliederungsmassnahmen unter anderen in Massnahmen beruflicher Art (lit. b). Zu diesen gehören die Berufsberatung (Art. 15 IVG), die erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG), die Umschulung (Art. 17 IVG), die Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 IVG), der Arbeitsversuch (Art. 18a IVG), Einarbeitungszuschüsse (Art. 18b IVG), Entschädigungen für Beitragserhöhungen (Art. 18c IVG) sowie die Kapitalhilfe (Art. 18d IVG). 3.2 Ausgangspunkt jedes Anspruchs auf berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung ist das Vorhandensein eines (drohenden) invalidisierenden Gesundheitsschadens. Als Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG gilt die voraussichtliche bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs.1 ATSG).
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.3 Die versicherte Person hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG). Unter Umschulung ist dabei grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Der Gesichtspunkt der Beschränkung auf das vor dem Invaliditätseintritt beruflich-erwerblich Erreichte steht denjenigen Umschulungen nicht entgegen, die den Versicherten zu einem bescheideneren beruflichen Ziel führen, was in vielen Fällen – invaliditätsbedingt – zutreffen dürfte. Erforderlich ist einzig, dass sich der erwartete Teilerfolg noch als genügend eingliederungswirksam bezeichnen lässt. Demgegenüber ist der Umschulungsanspruch durch die Bezugnahme auf die vor Invaliditätseintritt innegehabte Stellung "nach oben" beschränkt; denn es ist nicht Aufgabe der IV, einen behinderten Versicherten in eine bessere beruflich-erwerbliche Stellung zu führen, als er sie vorher innehatte. Eine Ausnahme von dieser Regel, bei der die Umschulung zulasten der IV geht, gibt es nur dann, wenn Art und Schwere des Gesundheitsschadens und ihre beruflichen Auswirkungen derart schwer wiegen, dass nur eine verglichen mit der vor dem Invaliditätseintritt ausgeübten Erwerbstätigkeit anspruchsvollere Ausbildung zu einer optimalen Verwertung der Arbeitsfähigkeit auf einer höheren Berufsstufe führt (vgl. MEYER ULRICH/REICHMUTH MARCO, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Stauffer Hans-Ulrich/Cardinaux Basile [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 4. Aufl., 2023, Rz. 17 zu Art. 17 IVG). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20% erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen). 3.4 Der Anspruch auf Umschulung in einen neuen Beruf setzt ferner – wie jede Eingliederungsmassnahme – voraus, dass sie sich zur Erreichung des von ihr bezweckten Eingliederungsziels eignet (Urteile des Bundesgerichts vom 17. Februar 2015, 9C_905/2014, E. 2.2 und vom 10. November 2014, 9C_506/2014, E. 4.1). Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis Satz 2 IVG). Verlangt ist neben der Notwendigkeit und Eignung der Massnahme auch die Eignung der versicherten Person, d.h. ihre subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit. Die subjektive Eingliederungsfähigkeit umfasst auch die subjektive Eingliederungsbereitschaft der versicherten Person. Bei der objektiven Eingliederungsfähigkeit sind insbesondere auch die medizinischen Rahmenbedingungen massgebend (SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht in der Invalidenversicherung, Bern 2011, Rz. 750). Die Ausbildung bzw. der mit der Umschulung angestrebte Beruf muss
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht mit anderen Worten der Behinderung angepasst sein und den Fähigkeiten der versicherten Person entsprechen (vgl. Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE], gültig ab 1. Januar 2014, Stand: 1. Januar 2020, Rz 4010). Für den Anspruch auf Umschulung sind die Berufsneigungen der versicherten Person zwar zu berücksichtigen; sie sind indessen nicht ausschlaggebend (BGE 139 V 403 E. 5.4; vgl. MEYER ULRICH/REICHMUTH MARCO, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Stauffer Hans-Ulrich/Cardinaux Basile [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 4. Aufl., 2023, Rz. 48 zu Art. 17 IVG). 4.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist die rechtsanwendende Behörde – die Verwaltung und im Streitfall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (vgl. BGE 132 V 99 f. mit weiteren Hinweisen). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgeglichenen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutbarerweise noch verrichtet werden können (vgl. ULRICH MEYER-BLASER, Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen). 4.2 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle relevanten Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; AHI-Praxis 2001 S. 113 E. 3a). 4.3 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht BGE 135 V 465 E. 4.4 und 4.5). So wird zur Frage der beweisrechtlichen Verwertbarkeit der Berichte und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen der Grundsatz betont, wonach ein Anstellungsverhältnis dieser Person zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen lässt (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Diesen Berichten kommt allerdings nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.7). 5.1 In medizinischer Hinsicht ergibt sich aus den Akten und ist vorliegend unbestritten, dass in der bisherigen Tätigkeit als Spengler eine bleibende Einschränkung von 20% vorliegt. Hierbei stützte sich die IV-Stelle im Wesentlichen auf die seitens des Unfallversicherers veranlasste kreisärztliche Untersuchung vom 5. Juli 2021 sowie die RAD-Beurteilung vom 5. Januar 2022. Der Kreisarzt Dr. med. B.____, FMH Chirurgie, gelangte in seiner Beurteilung vom 5. Juli 2021 zum Schluss, dass der Versicherte in seiner angestammten Tätigkeit als Bauspengler zu 100% arbeitsunfähig sei. Der Versicherte habe im August 2020 eine Achillessehnenruptur erlitten. Aufgrund einer Reruptur am 2. September 2020 sei erneut eine Naht der Achillessehne am linken Fuss vorgenommen worden. Die aktuell aufgehobene Dorsalextension werde wohl dauerhaft bestehen bleiben. Der Versicherte habe sich gegen einen erneuten operativen Eingriff entschieden. Dieser Entscheid sei jedoch aus medizinischer Sicht nachvollziehbar, da ein erneuter Eingriff auch mit einem nicht unwesentlichen Komplikationsrisiko verbunden bzw. im Ergebnis unklar wäre. Dies insbesondere nach dem bereits sehr protrahierten Verlauf. Es sei nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass durch die konservative Therapie noch namhafte Fortschritte erzielt werden könnten. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar, da sie als schwer einzustufen sei und regelmässige Tätigkeiten auf unebenem Gelände, inklusive Steildächern, sowie regelmässige Tätigkeiten in Zwangshaltungen voraussetze. Die Tätigkeit sei aufgrund der zu hohen Belastung aber auch aufgrund des Sicherheitsrisikos nicht mehr möglich. Zumutbar sei eine ganztägige wechselbelastende leichte Tätigkeit. Keine Tätigkeiten auf Leitern, Gerüsten oder absturzgefährdeten Positionen, kein regelmässiges Treppensteigen, keine Aussetzung gegenüber Vibration, Schlägen oder Stössen. Keine Tätigkeiten in Zwangshaltung (kauernd, kniend, hockend). Der RAD-Arzt Dr. med. C.____, Facharzt für Arbeitsmedizin, führte am 5. Januar 2022 aus, dass der Versicherte einen mehrfachen Achillessehnenriss erlitten habe, der in der Folge aufgrund von Rerupturen dreimal habe operiert werden müssen. Der Unfallversicherer gehe davon aus, dass er die bisherige Tätigkeit als Spengler längerfristig nicht mehr werde ausüben können. Es bestehe der Wunsch nach einer Umschulung zum Fahrlehrer. Es resultiere letztlich eine bleibende, deutlich reduzierte Dorsalextension des linken Fusses, so dass die angestammte Tätigkeit als Spengler nicht mehr möglich sei. Der Versicherte sei aus versicherungsund arbeitsmedizinischer Sicht voll massnahme- und arbeitsfähig gemäss kreisärztlichem Zumutbarkeitsprofil. Da der linke Fuss stark bewegungseingeschränkt sei und bei Belastungen Beschwerden auftreten würden, seien Fahrtätigkeiten, bei denen das Kuppelungspedal bedient werden müsse (Schaltgetriebe), mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht dauerhaft möglich und sinnvoll.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2 Nicht streitig ist ferner, dass dem Versicherten die Tätigkeit als Fahrlehrer zumutbar bzw. mit dem attestierten Zumutbarkeitsprofil für leidensadaptierte Tätigkeiten vereinbar ist. Grundlage hierfür bildeten ebenfalls die hiervor zitierten Beurteilungen. Die IV-Stelle veranlasste zusätzlich eine medizinische Eignungsabklärung. Darin vermerkte Dr. med. D.____, Facharzt für Arbeitsmedizin (D) MPH, am 26. August 2021 als Ergebnis dieser Abklärung, dass keine verkehrsmedizinisch relevanten Einschränkungen oder Zustände bestünden. Streitig und zu prüfen ist indessen insbesondere die Eignung in persönlicher Hinsicht. 6.1 Am 2. Februar 2022 erfolgte eine psychologische Testuntersuchung. Diese umfasste einen Intelligenz-Struktur-Test (I-S-T 2000 R) sowie ein Testverfahren zur Selbsteinschätzung im Hinblick auf berufsrelevante Persönlichkeitsmerkmale (Bochumer Inventar zur berufsbezogenen Persönlichkeitsbeschreibung [BIP]). Im entsprechenden Bericht vom 2. Februar 2022 gelangte die Testleiterin zum Schluss, dass der Versicherte grundsätzlich über die nötigen Voraussetzungen für die Umschulung zum Fahrlehrer verfügen würde. Der Versicherte weise eine intellektuelle Leistungsfähigkeit im durchschnittlichen Bereich auf. Dies lasse grundsätzlich auf eine gute kognitive Ausgangslage für eine Umschulung schliessen. Die verbalen Anforderungen, welche im Rahmen einer Berufsprüfung anfallen würden, werde der Versicherte voraussichtlich mit den anderen kognitiven Fähigkeiten kompensieren können. In Bezug auf die Persönlichkeitsbeschreibung gebe der Versicherte an, dass er nicht gerne führend, anleitend und autoritär auftrete. Diese Kompetenz müsse er aber aufbringen, sollte er bei schwierigen Situationen aktiv bei einem Fahrschüler eingreifen müssen. Zusätzlich müsse eine unterrichtende Person dazu bereit sein, die Form des Unterrichts regelmässig zu hinterfragen und gegebenenfalls auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der Fahrschüler anzupassen. Gleichzeitig seien aber ebenfalls sehr wichtige soziale Kompetenzen wie Gewissenhaftigkeit, Soziabilität und Teamorientierung vorhanden. Sowohl mit Blick auf die intellektuellen als auch die persönlichkeitsbezogenen Aspekte sollte der Versicherte sich bewusst sein, dass er viel Eigeninitiative und Organisationsfähigkeit für den schulischen Effort im Rahmen einer Berufsprüfung mitbringen müsse. Er dürfe sich ferner nicht scheuen, sich als Fahrlehrer gegenüber den Schülerinnen und Schülern durchzusetzen. 6.2 Am 27. Juni 2022 wurde eine Eignungsabklärung durch die MPAC veranlasst. Im Rahmen der Zusammenfassung der Ergebnisse wurde festgehalten, dass der Versicherte zurzeit nicht über die Mindestanforderungen zur Ausbildung zum Fahrlehrer mit eidgenössischem Fachausweis verfüge. Er könne daher nicht empfohlen werden. Zwar zeige er einige Stärken in Bezug auf diese Ausbildung, es würden jedoch auch klare Entwicklungsbedürfnisse sichtbar. Der Versicherte könnte davon profitieren, die in diesem Bericht erwähnten Entwicklungsvorschläge in einen individuellen Entwicklungsplan zu integrieren und gezielt anzugehen. Die Eignungsabklärung gliederte sich in folgende Kompetenzen, welche jeweils mehrere Kriterien bzw. Unterkategorien umfassten: "Analyse und Netzwerkdenken", "Selbstreflexion/Lernfähigkeit", "Organisation und Methodologie", "Kontaktfähigkeit", "Kundenorientierung", "Empathie", "Geld/Ausdauer/Ruhe/Belastbarkeit", "Integrität/Ernsthaftigkeit/Professionalität/Vorbild", "Kommunikation", "Motivation (andere)", "Motivation (selbst)".
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Ablehnung des Leistungsanspruchs in ihrer Verfügung vom 13. Oktober 2022 im Wesentlichen damit, dass es sich bei der vorliegend angestrebten Berufsprüfung zum Fahrlehrer um eine höhere Qualifizierung als die angestammte Tätigkeit handle. Die IV könne einer solchen Ausbildung nur in begründeten Einzelfällen zustimmen. Die Eignungsabklärung durch die MPAC sei durch einen Verkehrspsychologen mit dem Schweizerischen Fahrlehrerverband (SFV) ausgearbeitet und speziell dafür entwickelt worden, die Eignung für eine Ausbildung zum Fahrlehrer abzuklären. Das Ergebnis zeige, dass der Versicherte in fünf von elf Bereichen (also rund der Hälfte) derzeit nicht über die Mindestanforderungen verfüge, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Ausbildung zum Fahrlehrer erfolgreich absolvieren zu können. Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass die bisher erfolgten Abklärungen, namentlich die ärztliche Fahreignungsuntersuchung vom 26. August 2021 sowie die psychologische Untersuchung vom 2. Februar 2022, positiv ausgefallen seien. Auch der RAD habe eine gute Prognose geäussert. Die Beschwerdegegnerin stütze sich ausschliesslich auf die Abklärung der MPAC vom 27. Juni 2022 und setze sich mit den weiteren Berichten nicht auseinander, was schon fast als willkürlich bezeichnet werden müsse. 7.2.1 Der Beschwerdegegnerin ist im Ergebnis beizupflichten. Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG obliegt es dem Versicherungsträger, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären, so dass gestützt darauf die Verfügung über die jeweils in Frage stehende Leistung ergehen kann. Hierbei liegt es grundsätzlich im Ermessen des Versicherungsträgers, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln die Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat. Dabei kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von (medizinischen) Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 27. Mai 2020, 9C_721/2019, E. 3 mit Hinweisen). Bei der Beurteilung des Anspruchs auf Umschulung kommt den medizinischen Rahmenbedingungen zwar ein erhebliches Gewicht zu. Die Ausbildung bzw. der mit der Umschulung angestrebte Beruf muss indessen auch den persönlichen Fähigkeiten des Versicherten entsprechen (vgl. E. 3.4 hiervor). 7.2.2 Wie aus der Darlegung des Sachverhalts erhellt, ergaben die medizinischen Abklärungen eine grundsätzliche Vereinbarkeit mit dem attestierten Berufsprofil. Zudem resultierte aus der medizinischen Eignungsabklärung vom 26. August 2021 – auf die sich der Beschwerdeführer u.a. beruft –, dass keine verkehrsmedizinisch relevanten Einschränkungen oder Zustände bestehen. Die Tatsache, dass die angestrebte Ausbildung in grundsätzlicher Hinsicht mit den leidensbedingten Einschränkungen des Versicherten im Einklang steht, wird denn auch von der Beschwerdegegnerin nicht in Abrede gestellt. Was die persönliche Eignung des Versicherten betrifft, so erfolgte am 2. Februar 2022 die psychologische Testuntersuchung. Hieraus lässt sich im Wesentlichen entnehmen, dass der Versicherte grundsätzlich über die erforderlichen intellektuellen Fähigkeiten für die von ihm angestrebte Ausbildung verfügt. Erhoben wurde eine intellektuelle Leistungsfähigkeit im durchschnittlichen Bereich (vgl. E. 6.1 hiervor). Wenngleich die Testperson zum Ergebnis gelangte, der Versicherte verfüge aufgrund dieser guten kognitiven Ausgangslage grundsätzlich über die nötigen Voraussetzungen für eine Umschulung, so kann nicht darüber
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht hinweggesehen werden, dass bereits im Rahmen dieser Testuntersuchung im Hinblick auf berufsrelevante Persönlichkeitsmerkmale Einschränkungen erhoben und einige Zweifel angeführt wurden. Solche Zweifel wurden zum einen in Bezug auf die verbalen Anforderungen geäussert, wobei diesbezüglich lediglich im Sinne einer Vermutung ergänzt wurde, dass der Versicherte diese Defizite voraussichtlich mit den anderen kognitiven Fähigkeiten werde kompensieren können. Zum anderen hob die Testperson den Umstand hervor, dass der Versicherte angegeben habe, nicht gerne führend, anleitend und autoritär aufzutreten. Diese Kompetenz müsse er aber aufbringen, sollte er bei schwierigen Situationen aktiv bei einem Fahrschüler eingreifen müssen. Zusätzlich müsse eine unterrichtende Person dazu bereit sein, die Form des Unterrichts regelmässig zu hinterfragen und gegebenenfalls auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der Fahrschüler anzupassen (vgl. E. 6.1 hiervor). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle die Frage nach der (persönlichen) Eignung für die konkret zur Diskussion stehende Ausbildung nicht als abschliessend beantwortet erachtet hatte und diese Frage in der Folge unter Zuhilfenahme einer Eignungsabklärung durch die MPAC klärte. Dieses Vorgehen kann daher weder als sachfremd noch als missbräuchlich qualifiziert werden. Dies umso weniger, als sich diese Eignungsabklärung – wohl bedingt durch den Umstand, dass sie in Zusammenarbeit mit dem SFV erfolgt – ganz konkret und sehr umfassend auf die Eignung für eine Ausbildung zum Fahrlehrer bezog. Demgegenüber war das Testverfahren vom 2. Februar 2022 sehr allgemein gehalten, wobei – wie dargelegt – namentlich in Bezug auf für die Ausbildung konkret relevante Aspekte Bedenken angebracht wurden. Es fällt zudem ins Gewicht, dass die infrage stehende Ausbildung dem Beschwerdeführer eine bessere beruflich-erwerbliche Stellung ermöglichen würde, weshalb es gerechtfertigt erscheint, hohe Anforderungen an die konkrete Eignung zu stellen. In diesem Sinne bekräftigt auch das KSBE in Randziffer 1716 hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen vom Grundsatz der Gleichwertigkeit (vgl. E. 3.3 hiervor) abgewichen werden kann, dass neben der optimalen Verwertung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit die Eignung und Neigung für den angestrebten Beruf vorliegen müssen. 7.2.3 Was die Eignungsabklärung vom 27. Juni 2022 in inhaltlicher Hinsicht anbelangt, so enthält diese eine klar formulierte Zielsetzung, nämlich die Klärung der Erfüllung der Mindestanforderungen (Kompetenzen, Fähigkeiten) zur Ausbildung zum Fahrlehrer. Ferner besteht auch Transparenz hinsichtlich der eingesetzten Verfahren, der Methodik sowie der Qualitätssicherung. Dem Beschwerdeführer ist zwar insofern beizupflichten, als sich dem Eignungsabklärungsbericht nicht entnehmen lässt, welche Kriterien zu erfüllen gewesen wären, damit die Eignung für eine Ausbildung zum Fahrlehrer positiv beurteilt worden wäre. Dieser Umstand ist jedoch nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Als zentral erweist sich vielmehr die Tatsache, dass aus dem Abklärungsbericht deutlich hervorgeht, dass der Versicherte in den für die Ausbildung und die Tätigkeit als Fahrlehrer zentralen Kompetenzen nicht über die erforderlichen Mindestvoraussetzungen verfügt. Hiervon sind insbesondere auch Bereiche betroffen, welche sich in konkretisierter Form mit den Ergebnissen aus der psychologischen Testuntersuchung vom 2. Februar 2022 decken. In Anbetracht dieser Tatsache sowie mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen kann daher, entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers, auch nicht davon gesprochen werden, dass die Eignungsabklärung vom 27. Juni 2022 einzige Grundlage für die leistungsablehnende Verfügung bildete. Dieser kam jedoch zu Recht ausschlaggebende Bedeutung zu, nachdem sich
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Frage nach der persönlichen Eignung für eine Umschulung aufgrund der bis dahin vorliegenden Unterlagen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hatte beantworten lassen und in der psychologischen Testuntersuchung Zweifel in Bezug auf wesentliche Kompetenzen und Fähigkeiten hinsichtlich der Ausbildung zum Fahrlehrer bestanden hatten. Auch unter diesen Aspekten kann im Vorgehen der Beschwerdegegnerin daher keine Willkür erblickt werden. 8. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 13. Oktober 2022 nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- verrechnet.
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- verrechnet.
http://www.bl.ch/kantonsgericht