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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 02.05.2024 720 2022 212 (720 22 212)

2 mai 2024·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·4,069 mots·~20 min·5

Résumé

IV-Rente; Würdigung der Arztberichte; Gerichtsgutachten

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 2. Mai 2024 (720 22 212) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

IV-Rente; Würdigung der Arztberichte; Gerichtsgutachten

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichterin Susanne Afheldt, Gerichtsschreiberin Margit Campell

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. A.____ machte nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit eine Maurerlehre. Weiter absolvierte er verschiedene Zusatzausbildungen als Sachkundiger und Ersthelfer in der Fahrgastschifffahrt und arbeitete als Matrose bei der B.____ sowie bei der C.____. Zudem schloss er im Jahr 2014 die Berufsmatura und im Jahr 2017 eine Ausbildung zum Fitness- und Bewegungstrainer ab. Am 6. April 2020 meldete er sich unter Hinweis auf einen Verdacht auf eine schizoide Persönlichkeitsstörung, einen Verdacht auf ein Asperger-Syndrom und das Fehlen sozialer Kompetenzen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (lV) zum Bezug von Leistungen an. Die

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht lV-Stelle Basel-Landschaft (lV-Stelle) klärte in der Folge die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab und gab in diesem Zusammenhang ein Gutachten bei Dr. med. D.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag, welches am 27. Dezember 2021 erstattet wurde. Dr. D.____ diagnostizierte eine schizoide Persönlichkeitsstörung, differentialdiagnostisch eine paranoide Persönlichkeitsstörung, differentialdiagnostisch eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung des Borderline- und des impulsiven Typus sowie eine Störung durch Cannabinoide und erachtete den Versicherten in den angestammten Tätigkeiten als nicht mehr arbeitsfähig. Hingegen könne er in einer angepassten Verweistätigkeit 50 % arbeiten. Gestützt auf diese Abklärungsergebnisse und nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die lV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 19. Juli 2022 bei einem lnvaliditätsgrad von 51 % eine halbe Rente ab 1. Oktober 2020 zu. B. Dagegen erhob A.____ am 15. August 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit der Begründung, es sei für ihn schwierig, ein Invalideneinkommen von Fr. 33'884.-- zu erzielen. C. Am 20. September 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Diesem entsprach das Kantonsgericht mit Verfügung vom 11. November 2022. Zudem wurde ihm der bereits geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.-- zurückerstattet. D. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Dezember 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. E. Anlässlich der Urteilsberatung vom 27. April 2023 kam das Kantonsgericht zum Schluss, dass dem Gutachten von Dr. D.____ vom 27. Dezember 2021 keine ausschlaggebende Beweiskraft zukomme. Dabei hielt es fest, dass die Herleitung der von ihm erhobenen Diagnosen nicht zu beanstanden sei. Ebenso werde deutlich, dass der Beschwerdeführer in den angestammten Tätigkeiten nicht mehr arbeitsfähig sei. Hingegen sei die attestierte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers von 50 % in einer dem Leiden angepassten Verweistätigkeit nicht nachvollziehbar, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Da auch die übrigen bei den Akten liegenden medizinischen Berichte nicht genügend beweiskräftig seien, sei eine abschliessende Beurteilung der Angelegenheit gestützt auf die vorhandene medizinische Aktenlage nicht möglich. Es stellte deshalb den Fall aus und ordnete ein psychiatrisches Gutachten an. Als Gerichtsgutachter bestimmte es PD Dr. med. E.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, dessen psychiatrisches Fachgutachten am 16. Oktober 2023 erstattet wurde. F. Das Kantonsgericht räumte den Parteien mit Verfügung vom 24. Oktober 2023 Gelegenheit ein, sich zum Gutachten von PD Dr. E._____ zu äussern. Am 30. Oktober 2023 teilte die IV- Stelle mit, dass sie auf eine Stellungnahme zum Gerichtsgutachten verzichte. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Eingabe vom 20. November 2023 sinngemäss fest, dass er mit dem Ergebnis der Begutachtung einverstanden sei.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde der Versicherten vom 15. August 2022 ist demnach einzutreten. 1.2 Am 1. Januar 2022 trat die vom Gesetzgeber am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung des IVG ("Weiterentwicklung der IV", WEIV) in Kraft. Die vorliegend angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Auf alle Rentenansprüche, die ab dem 1. Januar 2022 entstehen, finden grundsätzlich die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 in der ab dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung Anwendung. Wird der Anspruch auf eine IV-Rente bzw. deren Ablehnung nach dem 1. Januar 2022 verfügt, gilt unter anderem folgendes: Liegen der Eintritt der Invalidität und der Beginn des Rentenanspruchs vor dem 1. Januar 2022, so bleiben die vor dem 1. Januar 2022 gültigen Bestimmungen anwendbar (Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 9101). Vorliegend steht ein Rentenanspruch ab 1. Oktober 2020 in Frage, weshalb die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar sind. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet. 2. Streitig und zu prüfen ist die Höhe des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers. Massgebend ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 19. Juli 2022 entwickelt hat. Dieser Zeitpunkt bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 1 E.1.2 mit Hinweis). 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. Allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 3.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 3.4 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). 3.5 Hinsichtlich des Beweiswerts eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachperson ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt gehalten wird, sei es, dass ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen gezogen werden (BGE 125 V 351 E. 3b/aa mit Hinweisen). 4. Das Administrativverfahren und der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Verwaltung und das Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2008, 8C_16312007, E. 3.2). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 7. März 2019, 9C_57 12019, E. 3.2). 5.1 Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 19. Juli 2022 auf das psychiatrische Gutachten von Dr. D.____ vom 27. Dezember 2021. Dieser diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nach ICD-10 (1) eine schizoide Persönlichkeitsstörung (F60.1) mit Problemen in Verbindung mit der Berufstätigkeit am Arbeitsplatz, interpersonellen Schwierigkeiten und häufigen Berufs- und Stellenwechseln und -abbrüchen (Z56), mangelnder Beziehungs- und Bindungsfähigkeit, hohem Gerechtigkeitsempfinden, Tendenz zu paranoidem Misstrauen, (2) differentialdiagnostisch eine paranoide Persönlichkeitsstörung (F60.0) und (3) eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung des Borderline- und des impulsiven Typus sowie (4) eine Störung durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch episodisch möglich, mit Abstinenzphasen dazwischen, dabei CBD Konsum (F12.26 und F12.20). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine atypische familiäre Situation (Z60.1) mit Alleinleben (Z60.2), Probleme in Verbindung mit Wohnbedingungen und ökonomischen Verhältnissen (Z59) und Abhängigkeit vom Sozialamt, ein Status nach Problemen in Verbindung mit der Ausbildung und der Bildung (Z55). Der Gutachter kam aufgrund seiner Untersuchung und den dabei erhobenen Befunden zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Maurer, Matrose, C.____- Mitarbeiter oder Fitnesstrainer ab Mai 2017, sicher jedoch ab dem Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug bei der IV anfangs April 2020 nicht mehr zumutbar gewesen seien. In einer angepassten Tätigkeit könne der Versicherte jedoch vier bis sechs Stunden täglich eingesetzt werden. Eine Verminderung des Rendements müsse zusätzlich angenommen werden. Gesamthaft schätzte Dr. D.____ die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auf 50 % ein. Der Versicherte könne gewisse Tätigkeiten im administrativen Bereich und im rückwärtigen Raum eines Fitnesszentrums sowie Reinigungstätigkeiten auf dem Bau oder in einer Gärtnerei ohne Kundenkontakt mit einfachen repetitiven Aufgaben verrichten. 5.2 Diesem Gutachten von Dr. D.____ mass das Kantonsgericht keine ausschlaggebende Beweiskraft zu (vgl. Beschluss vom 27. April 2023). Zwar sei die Herleitung der Diagnosen nicht zu beanstanden, habe sich Dr. D.____ dabei doch auf die Aussagen des Versicherten, die medizinischen Berichte und die übrigen Akten gestützt. Zudem habe er eine ausführliche Anamnese erhoben und detailliert den beruflichen Werdegang des Versicherten mit sehr vielen Stellenwechseln sowie die damit zusammenhängenden Schwierigkeiten mit den Vorgesetzten und den Mitarbeitenden berücksichtigt. Dr. D.____ habe auch im Rahmen seiner Begutachtung den Tagesablauf, die sozialen Kontakte sowie die Freizeitaktivitäten des Beschwerdeführers ergründet und dessen Beeinträchtigungen erfasst. Im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei dem Gutachter auch zu folgen, wenn er den Versicherten als nicht mehr arbeitsfähig in der angestammten

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Tätigkeit erachte. Hingegen sei seine Einschätzung der Leistungsfähigkeit in einer Verweistätigkeit im Umfang von 50 % nicht nachvollziehbar und einleuchtend. Insbesondere habe er kein Leistungsprofil beschrieben, welches mit den erhobenen Befunden übereingestimmt habe, und nicht auf schwerwiegende Einschränkungen in der Umsetzung einer allfälligen Verweistätigkeit hingewiesen. Das Kantonsgericht kam deshalb zum Schluss, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. D.____ vom 27. Dezember 2021 unvollständig und ungenügend sei, weshalb diesem kein hinreichender Beweiswert zukomme. 5.3 Da auch die übrigen Akten keine verlässliche medizinische Entscheidungsgrundlage bildeten, ordnete das Kantonsgericht ein psychiatrisches Gerichtsgutachten an und bestimmte PD Dr. E.____ als Gutachter. In seinem Gutachten vom 16. Oktober 2023 diagnostizierte dieser mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine paranoide Persönlichkeitsstörung (lCD-10 F60.0). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden Störungen durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (lCD-10 F12.25). PD Dr. E.____ hielt fest, dass der Beschwerdeführer die diagnostischen Kriterien der paranoiden Persönlichkeit nach lCD-10 erfülle und innerhalb der subjektiven Angaben keinerlei Hinweise für lnkonsistenzen zu erkennen seien. Weiter setzte er sich ausführlich mit dem Tagesablauf des Beschwerdeführers auseinander und hielt auch dessen auffällige Berufsbiographie mit häufigen Stellenwechseln detailliert fest. So habe der Versicherte an zahlreichen temporären und befristeten Anstellungen gearbeitet. Die Stellenwechsel hätten sich jeweils – mit einer Ausnahme – aufgrund von Kündigungen durch die Arbeitgeber ergeben. Den entsprechenden Arbeitszeugnissen seien aber keine interaktionellen Schwierigkeiten zu entnehmen, was aber nicht bedeute, dass solche nicht bestanden hätten. In Bezug auf die private und soziale Beziehungsanamnese des Versicherten hielt PD Dr. E.____ fest, dass er sich nach dem Tod der Mutter im Jahr 2018 mit dem Vater und der Schwester massiv zerstritten habe. Dieser Konflikt füge sich – so PD Dr. E.____ weiter – nahtlos in das schon früh belastete, instabile Familiensystem hinein. Dass dieses nach dem Tod der Mutter zerbrochen sei, untermauere auch retrospektiv, wie wenig beständig die frühen Beziehungsgestaltungen des Versicherten gewesen seien. Es werde deutlich, dass lebensgeschichtlich die früh geformte Fehlwahrnehmung des Versicherten in Bezug auf äussere Ereignisse und Handlungen im Zeitpunkt des Todes der Mutter vollständig fixiert gewesen sei. Die soziale Einbindung des Versicherten sei nicht tragfähig. Weiter führte PD Dr. E.____ aus, dass die psychostrukturelle Fehlentwicklung des Versicherten mit Eintritt ins Berufs- und somit ins Erwachsenenleben, wo fixe Strukturen und Anforderungen bestanden hätten, deutlich erkennbar geworden sei. Der Versicherte habe auch berichtet, dass er – obwohl dies einem Wunsch von ihm entspreche – nie eine Beziehung zu einer Frau gepflegt habe. Auch hätte er gerne persönliche Kontakte mit anderen Menschen. PD Dr. E.____ prüfte in der Folge die Voraussetzungen einer paranoiden Persönlichkeitsstörung. Dabei hielt er fest, dass der Versicherte konstruktive Kritik für angebracht halte. Er verarbeite beleidigende oder unangebrachte Kritik jedoch dahingehend, dass er mit den Personen, welche diese äusserten, nichts mehr zu tun haben wolle. Er habe über diverse Situationen in seinem Leben berichtet, aus welchen hervorgehe, dass er dauerhaft Groll hege. Selbstverständlich sei diese Neigung ein Resultat von übertriebener Empfindlichkeit, die beim Beschwerdeführer im

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sinne einer narzisstischen Kränkbarkeit vorliege. Es bestünden ein Misstrauen sowie ganz grundsätzlich eine verzerrte Wahrnehmung der Handlungen und der Ereignisse der Aussenwelt, so dass diese immer wieder feindselig gedeutet würden. Da der Versicherte dauerhaft Unmut empfinde, könne er von eigenen Meinungen nicht abweichen. Aus den relevanten anamnestischen Lebensbereichen gehe zudem hervor, dass wiederholt interaktionelle Schwierigkeiten bestanden hätten, die auf ein beharrliches und situationsunangemessenes Bestehen auf eigenen Rechten beruhen würden. Eine ständige Selbstbezogenheit bestehe selbstverständlich dahingehend, als er im Rahmen seiner Persönlichkeitsstörung eine erhebliche, rigide Abwehr mitbringe, so dass er den eigenen Beitrag in Konfliktsituationen nicht erkennen könne, sondern sich als ungerecht behandelt und gleichzeitig unfehlbaren Menschen erlebe. Allerdings sei diese Selbstbezogenheit nicht verbunden mit einer starken Überheblichkeit. Er habe zwar auf Nachfrage hin mitgeteilt, an seinen Arbeitsstellen immer der Beste gewesen zu sein und über eine "Top-Fachkompetenz" zu verfügen. Diese Selbstwahrnehmung ergebe sich aber daraus, dass er seiner Aussenwelt misstraue und somit auch deren Kompetenz nicht anerkennen könne. Der Beschwerdeführer erfülle aufgrund dieser Ausführungen somit ausreichend diagnostische Kriterien, um gemäss lCD-10 eine paranoide Persönlichkeitsstörung diagnostizieren zu können. Hingegen schloss PD Dr. E.____ die von Dr. D.____ diagnostizierte schizoide Persönlichkeitsstörung aus. Dagegen spräche die Tatsache, dass der Versicherte zahlreichen Tagesaktivitäten nachgehe, die ihn interessieren und ihm Freude bereiten würden. Er sei im Rahmen der Begutachtung in keiner Weise emotional kühl oder distanziert gewesen und habe auch keinen abgeflachten Affekt gezeigt. Es lasse sich zwar nicht ohne Weiteres beurteilen, inwiefern beim Versicherten eine reduzierte Fähigkeit bestehe, warme oder zärtliche Gefühle für andere zum Ausdruck zu bringen. Er könne allerdings deutlich Ärger bekunden. Er sei auch keineswegs gleichgültig gegenüber Lob und Kritik und es sei sein Wunsch, eine Beziehung zu einer Frau zu führen, so dass nicht behauptet werden könne, dass wenig Interesse an sexuellen Erfahrungen bestehe. Es lasse sich postulieren, dass er Aktivitäten bevorzuge, die er alleine durchführen könne, was aber ebenso durch die paranoide Persönlichkeitsstörung zu begründen sei. Aus den subjektiven Angaben des Versicherten gehe nicht hervor, dass eine übermässige Inanspruchnahme durch Phantasien und Introvertiertheit bestehe. Er habe zwar keine engen Freunde oder vertrauensvolle Beziehungen. Dieser Umstand sei aber auch durch die paranoide Persönlichkeitsstörung zu erklären bzw. erklärbar. Ein deutlich mangelhaftes Gespür für geltende soziale Normen und Konventionen gehe aus den subjektiven Angaben ebenso wenig hervor wie aus den objektiven Untersuchungsbefunden. Damit erfülle der Versicherte die diagnostischen Kriterien für die Diagnose einer schizoiden Persönlichkeitsstörung gemäss lCD-10 F60.1 mit Sicherheit nicht. Dies gelte auch für die durch Dr. D.____ differentialdiagnostisch erhobene emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven wie vom Borderline-Typ. PD Dr. E.____ diskutierte weiter die erwähnte Störung aus dem Autismus-Spektrum und kam dabei ebenfalls zum Schluss, dass beim Versicherten auch diese Diagnosekriterien gemäss DSM-5 nicht erfüllt seien. Hingegen bestätigte auch er das Vorliegen einer Störung durch Cannabinoide bei ständigem Substanzgebrauch, wobei diese – entgegen der Auffassung von Dr. D.____ – keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht PD Dr. E.____ führte in der Indikatorenprüfung aus, dass beim Beschwerdeführer mit der Diagnose einer paranoiden Persönlichkeitsstörung eine schwerwiegende Strukturpathologie vorliege. Dies bedeute, dass er auf deutlich unsublimierte und höchst rigide Abwehrmechanismen zurückgreifen müsse. Dies führe dazu, dass bei ihm primär invaliditätsfremde psychosoziale Belastungsfaktoren sekundär invaliditätsrelevant werden könnten. Gegen das Vorliegen dieser Persönlichkeitsstörung spreche im Übrigen auch nicht, dass der Beschwerdeführer längere Zeit im ersten Arbeitsmarkt habe arbeiten können. Dabei habe er zahlreiche Stellenwechsel und Stellenabbrüche erlebt sowie eine erhebliche Diskontinuität aufgewiesen, was hauptsächlich darauf zurückzuführen sei, dass er die beruflichen Interaktionen und Engagements nicht habe aufrechterhalten können und wiederholt in Konflikte geraten sei. Weiter sei seine Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen schwer beeinträchtigt. Aufgrund der paranoiden Persönlichkeitsstörung sei er nicht mehr fähig, eine auch nur annähernd ausreichende Flexibilität abzurufen, die es ihm ermöglichen würde, sich an Regeln und Routinen anzupassen. Auch bestehe im Rahmen seiner paranoiden Persönlichkeitsstörung eine schwere Fehlwahrnehmung äusserer Gegebenheiten und die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit seien ebenfalls stark beeinträchtigt. Die Fähigkeiten zur Planung und Strukturierung von Aufgaben sowie zur ausserberuflichen Aktivität seien hingegen nicht beeinträchtigt, solange die Vita Minima, die sich der Versicherte seit längerem etabliert habe, aufrechterhalten werden könne. Sobald er allerdings einer beruflichen Tätigkeit nachgehen würde, würden sich die Denkinhalte erneut ganz erheblich in Richtung von Beeinträchtigungsideen verändern, so dass er kaum in der Lage wäre, sich auf berufliche Tätigkeiten einzulassen. Zur fachlichen Kompetenz hielt PD Dr. E.____ fest, dass er diese nicht konklusiv beurteilen könne. Aufgrund der in den Vorakten liegenden Arbeitszeugnisse sei diese jedoch als intakt zu bezeichnen. Die Durchhaltefähigkeit sei im Rahmen der Vita Minima erhalten und der Versicherte habe über einen funktionierenden inneren Antrieb berichtet. Auch hier müsse allerdings festgehalten werden, dass die Durchhaltefähigkeit nicht mehr gegeben wäre, sobald er wegen beruflichen Tätigkeiten wieder mit zwischenmenschlichen Interaktionen konfrontiert würde. Die Selbstbehauptungsfähigkeit sei aufgrund der narzisstischen Insuffizienz beeinträchtigt, wobei der Schweregrad nicht konklusiv beurteilt werden könne. Hingegen seien die qualitativen Funktionsfähigkeiten in sozialen Interaktionen aufgrund der paranoiden Persönlichkeitsstörung schwer beeinträchtigt. Schliesslich bejahte PD Dr. E.____ die Fähigkeit zur Selbstversorgung und die Wegefähigkeit. Zusammenfassend kam PD Dr. E.____ zum Schluss, dass die relevanten qualitativen Funktionsfähigkeiten des Beschwerdeführers schwer beeinträchtigt seien, so dass er aus psychiatrischer Sicht im ersten Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig sei. Zum zeitlichen Verlauf hielt er fest, dass die Persönlichkeitsstörung des Versicherten seit vielen Jahren klinisch manifest sei und sich auf die Arbeitsfähigkeit bzw. auf die dafür notwendigen Funktionsfähigkeiten auswirken würde. Es könne daher mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass beim Versicherten bereits vor der Anmeldung bei der lV-Stelle Basel-Landschaft im April 2020 keine Arbeitsfähigkeit mehr bestanden habe. 6. Nach Würdigung der medizinischen Aktenlage kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass das Gutachten von PD Dr. E.____ vom 16. Oktober 2023 die bundesgerichtlichen Anforderungen an ein beweistaugliches Gutachten vollumfänglich erfüllt. Der Gutachter untersuchte den

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Versicherten eingehend und listete die Vorakten vollständig auf. Die Anamnese in seinem sorgfältig erstellten Gerichtsgutachten zeigt auf, dass der Versicherte zum Gesundheitszustand und zur Entwicklung der Krankheit eingehend befragt wurde. Zudem wurde einlässlich auf seine Beschwerden eingegangen. PD Dr. E.____ leitete die psychiatrischen Diagnosen sehr detailliert und überzeugend her. Dabei berücksichtigte er auch einlässlich die auffallende Berufsanamnese. Ferner befasste er sich mit den in den Akten sich befindenden anderslautenden Gutachten. Er begründete und diskutierte nachvollziehbar, weshalb beim Beschwerdeführer entgegen dem Gutachten von Dr. D.____ weder eine schizoide noch eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vorliegt. Zudem nahm er eine sehr gewissenhafte und stringente Indikatorenprüfung vor. Seine Beurteilung leuchtet auch in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Gründe, von dieser gründlich begründeten Einschätzung abzuweichen, sind keine ersichtlich. Nachdem bis zum Erlass des Gerichtsgutachtens nach Lage der zuvor vorhandenen Akten Widersprüche und Unklarheiten bestanden hatten (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts vom 27. April 2023), ist nunmehr gemäss den ebenso profunden wie umfangreichen Erläuterungen im Gerichtsgutachten erstellt, dass beim Versicherten keine verwertbare Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt mehr besteht. Das Kantonsgericht gelangt zum Schluss, dass das Gutachten von PD Dr. E.____ vom 16. Oktober 2023 sowohl formal als auch inhaltlich nicht zu beanstanden ist. Es ist überzeugend, schlüssig und nachvollziehbar begründet. Da auch die Parteien keine Einwände gegen das Gerichtsgutachten vorbringen, ist darauf abzustellen. 7. Nachdem der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt ist, dass der Beschwerdeführer in den bisherigen Tätigkeiten wie auch in einer Verweistätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist, hat er Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Das Leistungsgesuch des Versicherten ging am 6. April 2020 bei der Beschwerdegegnerin ein. Die Wartefrist von 6 Monaten im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG endet somit am 5. Oktober 2020. Der Beschwerdeführer hat unter dieser Umständen Anspruch auf die ganze Invalidenrente ab 1. Oktober 2020. Die Beschwerde ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 19. Juli 2022 gutzuheissen. 8.1 Es bleibt über die Kosten des Verfahrens zu befinden. Da es vorliegend um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Bei Durchführung einer zweiten Urteilsberatung werden praxisgemäss Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- erhoben. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind sie von der Beschwerdegegnerin zu tragen. 8.2 Wie im Beschluss des Kantonsgerichts vom 27. April 2023 (vgl. oben E. 5.2) ausführlich dargelegt, lag der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Juli 2022 ein in medizinischer Hinsicht ungenügend abgeklärter Sachverhalt zugrunde. Deshalb sind die Kosten für das Gerichtsgutachten von PD Dr. E.____ in der Höhe von insgesamt Fr. 6'000.-- gemäss Rechnung vom 5. Juli 2023 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (BGE 140 V 75 E. 6.1 und 139 V 502 E. 4.4).

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 19. Juli 2022 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Oktober 2020 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. 3. Die Kosten für die gerichtliche Begutachtung in der Höhe von Fr. 6'000.- - werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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