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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 09.02.2023 720 2022 15 / 31 (720 22 15 / 31)

9 février 2023·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,439 mots·~12 min·5

Résumé

Verantwortlichkeit

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 9. Februar 2023 (720 22 15 / 31) ___________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Die Verantwortlichkeitsnorm Art. 78 ATSG

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichterin Susanne Afheldt, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, Neuarlesheimerstrasse 15, Postfach 435, 4143 Dornach

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Verantwortlichkeit

A. Der 1977 geborene A.____ ist gelernter Maurer. Bei einem Arbeitsunfall am 11. November 2014 zog er sich schwere Verletzungen zu. Seither ist eine Tätigkeit im angestammten Beruf nicht mehr möglich. Am 8. März 2015 meldete er sich bei der IV-Stelle Basel-Landschaft (IV- Stelle) für berufliche Massnahmen an. Nach erfolgreicher Absolvierung verschiedener Integrationsmassnahmen wie Belastbarkeitstraining, Aufbautraining und einer Vorbereitungsmassnahme

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht für den Einsatz im ersten Arbeitsmarkt sowie einer Steigerung des Arbeitspensums auf 50 % gewährte die IV-Stelle A.____ Kostengutsprache für eine Berufswahlabklärung im B.____ vom 29. April 2019 bis 31. Juli 2019 mit der Vorgabe, das Arbeitspensum auf 100 % zu steigern. A.____ begann sein Programm im B.____ mit einem Pensum von 4 Stunden an 5 Tagen, was einem 50 %-Pensum entsprach. Per 12. Mai 2019 konnte er das Pensum auf 60 % erhöhen. Da er sich belastungsbedingt nicht in der Lage sah, das Pensum bis zum Abschluss der Abklärung weiter zu steigern, wurden die beruflichen Massnahmen seitens der IV-Stelle mit Verfügung vom 12. September 2019 rückwirkend per 31. Juli 2019 eingestellt mit der Begründung, dass diese nicht mehr zielführend seien. Das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 19. November 2020 (720 19 340) in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 12. September 2019 aufhob und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung der objektiven Eingliederungsfähigkeit mittels eines verwaltungsexternen medizinischen Gutachtens an die IV-Stelle zurückwies. Mit Schreiben vom 17. November 2021 verlangte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, gestützt auf die Verantwortlichkeitsnorm Art. 78 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 Schadenersatz von der IV-Stelle, da er durch den widerrechtlichen Abbruch der beruflichen Massnahmen per 31. Juli 2019 einen Vermögensschaden erlitten habe. Er beantragte, es seien ihm Fr. 45'872.40 für entgangene IV-Taggeldleistungen im Zeitraum 20. Januar 2021 bis 17. November 2021 nebst Zins zu 5 % seit dem 20. Januar 2021 zuzusprechen, Mehrforderungen vorbehalten. Ab 1. August 2019 habe er für die Höchstdauer von 380 Tagen Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen. Seit dem 20. Januar 2021 habe er keine Taggelder mehr erhalten. Seine sämtlichen Ersparnisse seien aufgebraucht, weshalb er nunmehr abhängig von der Sozialhilfe sei. Wären die beruflichen Massnahmen über den 31. Juli 2019 fortgesetzt worden, hätte er im Januar 2021 immer noch ein Taggeld der IV erhalten, da eine Umschulung zu diesem Zeitpunkt angedauert hätte. In jedem Fall würde er heute Taggelder der Arbeitslosenversicherung erhalten. Durch das widerrechtliche Verhalten der IV-Stelle seien ihm ab dem 20. Januar 2021 bis zum heutigen Tag Leistungen in Höhe von Fr. 45'872.40 (301 Taggelder à Fr. 152.40) entgangen. Mit Verfügung vom 29. November 2021 lehnte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf Schadenersatzleistungen gestützt auf Art. 78 ATSG ab. Das Kantonsgericht habe die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückgewiesen zur weiteren medizinischen Abklärung der Massnahmefähigkeit / Arbeitsfähigkeit und nicht direkt zur Wiederaufnahme von beruflichen Massnahmen. Erst nach der geforderten Abklärung des Gesundheitszustandes könne nach Auffassung des Kantonsgerichts über eine allfällige Wiederaufnahme der beruflichen Massnahmen entschieden werden. Durch den Abbruch der beruflichen Massnahmen sei in der Folge kein rechtswidriger Schaden entstanden, so dass eine Haftung der IV-Stelle nach Art. 78 ATSG ausgeschlossen sei. B. Mit Eingabe vom 14. Januar 2022 erhob A.____, vertreten durch seinen Rechtsanwalt Daniel Altermatt, Beschwerde ans Kantonsgericht. Er beantragte erneut, dass ihm Schadenersatzleistungen in Höhe von Fr. 45'872.40 nebst Zins zu 5 % seit dem 20. Januar 2021 zuzusprechen

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht seien, Mehrforderungen vorbehalten. Die IV-Stelle habe widerrechtlich gehandelt, indem sie die beruflichen Massnahmen mit Verfügung vom 12. September 2019 rückwirkend per 31. Juli 2019 abgebrochen habe, ohne den Sachverhalt vorher richtig abgeklärt und das Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt zu haben. Dadurch sei ihm ein finanzieller Schaden entstanden. C. Mit Vernehmlassung vom 2. März 2022 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Es sei festzuhalten, dass das Kantonsgericht in seinem Urteil vom 19. November 2020 (720 19 340) eine Weiterführung der beruflichen Massnahmen zum Zeitpunkt des Abbruchs der beruflichen Massnahmen aufgrund des unklaren medizinischen Sachverhalts als nicht opportun beurteilt habe. Folglich habe im Zeitpunkt der Einstellung der beruflichen Massnahmen auch kein Anspruch des Versicherten auf eine Weiterführung der Massnahmen bestanden. Des Weiteren sei zu bemerken, dass mittlerweile das im Anschluss an das Urteil des Kantonsgerichts angeordnete polydisziplinäre Gutachten der Swiss Medical Assessment- and Business-Center AG (SMAB) vom 24. Februar 2022 eingetroffen sei. Darin werde bestätigt, dass der Versicherte in Übereinstimmung mit den RAD-Beurteilungen von Dr. med. C.____, Facharzt für Orthopädie und Physikalische und Rehabilitative Medizin, vom 1. April 2019 und 15. Juli 2019 in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule und ohne häufige Überkopfarbeiten zu 100 % arbeitsfähig sei. D. Mit Replik vom 27. Mai 2022 und Duplik vom 28. Juni 2022 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde des Versicherten vom 14. Januar 2022 ist demnach einzutreten. 2.1 Gemäss Art. 78 Abs. 1 ATSG sind für Schäden, die von Durchführungsorganen oder einzelnen Funktionären von Versicherungsträgern einer versicherten Person oder Dritten widerrechtlich zugefügt wurden, diejenigen Versicherungsträger haftbar, die für diese Organe verantwortlich sind. Die zuständige Behörde entscheidet durch Verfügung über Ersatzforderungen (Art. 78 Abs. 2 ATSG). Diese Verfügung ist auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg anfechtbar, wobei kein Einspracheverfahren durchgeführt wird. Die Art. 3-9, 11, 12, 20 Abs. 1, 21 und 23 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 sind sinngemäss anwendbar (Art 78 Abs. 4 ATSG).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht

2.2 Die Haftung nach Art. 78 ATSG ist subsidiärer Natur, das heisst, dass sie nur zur Anwendung gelangen kann, wenn der geltend gemachte Anspruch nicht durch die gewöhnlichen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren im Bereich der Sozialversicherung erlangt werden kann oder beim Fehlen einer speziellen sozialversicherungsrechtlichen Haftungsnorm (UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 78 N 7). Sie setzt voraus, dass eine versicherte Person oder ein Dritter Schaden erlitten hat. Da es sich um eine Kausalhaftung handelt, ist zwar ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Handlung und dem Schaden vorausgesetzt, nicht aber ein Verschulden eines Organs der Versicherungseinrichtung. 3. Der Schaden nach Art. 78 Abs. 1 ATSG besteht in einer unfreiwilligen Minderung des Vermögens und entspricht der Differenz zwischen dem aktuellen Stand des Vermögens und demjenigen Stand des Vermögens, welcher ohne das schädigende Ereignis gegeben wäre. Der Schaden kann in einer Verminderung der Aktiven oder einer Nichtverminderung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen (BGE 132 III 321 E. 2.2.1; KIESER, a.a.O, Art. 78 N 74; PETER FORSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG, Zürich/Basel/Genf 2021, Art. 78 N 7). Zum Schaden gehört nach konstanter Rechtsprechung der Zins vom Zeitpunkt an, in welchem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat (BGE 131 III 12 E. 9.1). 4. Die Widerrechtlichkeit im Sinn von Art. 78 Abs. 1 ATSG setzt die Verletzung einer Gesetzesbestimmung zum Schutz der Interessen der versicherten Person oder Dritter voraus, ohne dass es dafür einen Rechtfertigungsgrund gibt. Ist ein absolut geschütztes Rechtsgut betroffen wie Leib und Leben, Persönlichkeit oder Eigentum, ist die Verletzung per se widerrechtlich. Die Widerrechtlichkeit entfällt nur dann, wenn ein Rechtfertigungsgrund geltend gemacht werden kann ("Erfolgsunrecht"). Ist kein absolut geschütztes Rechtsgut betroffen, was beim "reinen Vermögensschaden" der Fall ist, bedarf es der Verletzung einer Bestimmung, welche gerade vor einer solchen Schädigung bewahren sollte ("Verhaltensunrecht"; BGE 137 V 76 E. 3.2). Eine solche Schutznorm kann sich nicht nur aus dem geschriebenen Gesetzes- und Verordnungsrecht ergeben, sondern aus Normen aller Stufen oder auch aus ungeschriebenem Recht, nicht zuletzt auch aus dem Gebot des Handelns nach Treu und Glauben und der daraus fliessenden Haftung für Rat und Auskunft (VOLKER PRIBNOW, Basler Kommentar, ATSG, Basel 2020, Art. 78 N 27 ff.). Anders formuliert ist eine Vermögensschädigung für sich allein genommen nicht rechtswidrig; sie ist es nur, wenn sie auf ein Verhalten zurückgeht, das als solches, das heisst unabhängig von seiner Wirkung auf das Vermögen, von der Rechtsordnung verpönt wird (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Juli 2014, 9C_143/2014, E.3). Falls die Widerrechtlichkeit aus einer Unterlassung hergeleitet wird, setzt die Verantwortlichkeit nach Art. 78 ATSG eine Amtspflichtverletzung voraus; es muss also eine Garantenpflicht verletzt worden sein, welche nur durch rechtliche Vorschriften begründet werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 30. Oktober 2008, 8C_510/2007, E. 7.3.1). Die auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung beruhende Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen fällt grundsätzlich nicht unter den Begriff der Widerrechtlichkeit im Sinn dieser Bestimmung (Urteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 2017, 8C_283/2016, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.1 Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an der Anspruchsvoraussetzung eines Schadens. Das Gericht hat in seinem Urteil vom 19. November 2020 (720 19 340) – wie der Beschwerdeführer zurecht angeführt hat – festgestellt, dass die IV-Stelle den Abbruch der beruflichen Massnahmen am 12. September 2019 verfügt habe, ohne das Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG durchgeführt zu haben, was grundsätzlich die Aufhebung der Verfügung zur Folge hat. Es stellte jedoch weiter fest, dass ein Abbruch der Massnahmen ohne Durchführung des Verfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG dann zulässig sein kann, wenn objektive Gründe, wie gesundheitliche, dafür sprechen würden. Diesbezüglich führte das Gericht in seinem Urteil aus, dass der medizinische Sachverhalt vermuten lasse, dass die Eingliederung des Versicherten durch die Rückenbeschwerden gefährdet sei, womit sich die Frage der objektiven Eingliederungsfähigkeit stelle. Der Bericht von RAD-Arzt Dr. med. D.____, Facharzt für Arbeits- und Unfallmedizin, vom 21. Februar 2019 hätte Anlass bieten müssen, den Gesundheitszustand umfassend abzuklären, habe Dr. D.____ doch die objektive Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers noch vor Beginn der beruflichen Massnahmen in Frage gestellt. Ferner sei die Rückenproblematik seitens des Wirbelsäulenfacharztes Dr. med. E.____, FMH Orthopädische Chirurgie, in seinem Bericht vom 29. Mai 2019 bestätigt und nicht zuletzt auch in den Abschlussberichten der verschiedenen Massnahmen, namentlich im Bericht des B.____ vom 11. Juli 2019, eingehend dokumentiert worden. Wenn wie hier die Frage zu beantworten sei, ob die versicherte Person eingliederungsfähig sei, sei die IV-Stelle gehalten, im Rahmen von Art. 43 ATSG i.V.m. Art. 69 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 die entsprechenden Abklärungen vorzunehmen. Vorliegend dränge es sich auf, den Gesundheitszustand des Versicherten umfassend abzuklären, auch in Berücksichtigung der letzten Entwicklung gemäss Eingabe des Rechtsvertreters vom 23. September 2020 und des Berichts der Magnetresonanztomographie (MRT) vom 16. September 2020, worin eine neuroforaminale Einengung und Kompression des Halswirbelkörpers C4 rechts beschrieben werde. Zu diesem Zwecke sei ein verwaltungsexternes medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben. Die Angelegenheit wurde in der Folge zur Abklärung der gesundheitlichen Situation und mithin der objektiven Eingliederungsfähigkeit an die Vorinstanz zurückgewiesen. Dies war auch im Sinne des Beschwerdeführers, machte er doch in seiner Eingabe vom 17. Juni 2020 geltend, dass eine medizinische Begutachtung zwingend vorzunehmen sei, um über seine Ansprüche befinden zu können. 5.2 Ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Weiterführung der beruflichen Massnahmen und damit auf ein entsprechendes Taggeld über den 31. Juli 2019 hinaus hat, steht bis heute noch nicht abschliessend fest. Im Zeitpunkt der Verfügung vom 29. November 2021 fanden noch medizinische Abklärungen in Bezug auf die Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit statt. Ein Entscheid über den Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen konnte seitens der IV-Stelle somit noch gar nicht gefällt werden. Das medizinische Gutachten der SMAB vom 24. Februar 2022 ist zwar nunmehr im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingegangen und die IV-Stelle hat mit Verfügung vom 7. Juni 2022 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Umschulung abgelehnt. Diesbezüglich läuft jedoch ein separates Beschwerdeverfahren, in welchem heute ein Urteil des Kantonsgerichts erging (720 22 189). Über den Anspruch auf berufliche Massnahmen ist somit auch aktuell noch nicht rechtskräftig entschieden worden. Bei diesen offenen Verhältnissen, namentlich im hier massgebenden Zeitpunkt der Verfügung vom 29. November 2021, kann ein Vermögensschaden für den Zeitraum 20. Januar 2021 bis 17. November 2021 weder definiert

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht noch beziffert werden. Fehlt es demnach bereits klarerweise an einem Schaden im Sinne von Art. 78 Abs. 1 ATSG, so besteht kein Schadenersatzanspruch gestützt auf diese Norm. Auf die Prüfung der weiteren Voraussetzungen kann somit verzichtet werden. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen. 6.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalten Versicherungsgericht kostenpflichtig. Da es vorliegend nicht um IV-Leistungen, sondern um Schadenersatz geht, ist das Verfahren kostenlos. 6.2 Gemäss Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. Januar 2022 wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Für das vorliegende Verfahren wird ein Honorar von Fr. 2'286.10 in Rechnung gestellt (10,0833 Stunden à Fr. 200.-- und Auslagen von Fr. 106.-- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer), was nicht zu beanstanden ist. Dem Rechtsvertreter ist folglich ein Honorar von Fr. 2'286.10 aus der Gerichtskasse auszurichten. 6.3 Der Beschwerdeführer wird jedoch ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2021 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'286.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

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