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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 13.08.2015 720 2015 93 / 192 (720 15 93 / 192)

13 août 2015·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,117 mots·~16 min·3

Résumé

Arbeitsvermittlung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 13. August 2015 (720 15 93 / 192) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Anspruchsvoraussetzungen der Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 IVG nicht erfüllt

Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Yves Thommen, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiber i.V. Lukas Meyer

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Arbeitsvermittlung

A. Die am 14. Oktober 1968 geborene A.____ meldete sich am 23. Juli 2014 unter Hinweis auf Stottern bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der gesundheitlichen Verhältnisse sowie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens wies die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 10. Februar 2015 ab. Die Versicherte sei gemäss den medizinischen Unterlagen 100 % arbeitsfähig, weshalb keine Unterstützung durch die IV-Arbeitsvermittlung möglich sei.

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B. Hiergegen hat die Versicherte am 3. März 2015 Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), erhoben. Darin beantragte sie sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Unterstützung durch die Arbeitsvermittlung der IV. Zudem beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass sie aufgrund ihres Stotterns bei der Arbeitssuche eingeschränkt und deshalb auf die Hilfe der IV-Stelle angewiesen sei. C. In ihrer Vernehmlassung vom 24. März 2015 hielt die IV-Stelle an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. D. Mit Verfügung vom 13. April 2015 bewilligte das instruierende Präsidium des Kantonsgerichts die unentgeltliche Prozessführung.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde der Versicherten vom 3. März 2015 ist demnach einzutreten. 2. Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitsvermittlung der Beschwerdeführerin. Massgebend ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 10. Februar 2015 entwickelte. Dieser Zeitpunkt bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 4 E. 1.2). 3.1 Ausgangspunkt jedes Anspruchs auf berufliche Massnahmen der IV ist das Vorhandensein eines (drohenden) invalidisierenden Gesundheitsschadens. Die Gewährung von Leistungen der IV setzt somit grundsätzlich voraus, dass die versicherte Person invalid oder – falls Eingliederungsmassnahmen beansprucht werden – von einer Invalidität bedroht ist. Invalid ist eine Person, die voraussichtlich bleibend oder längere Zeit ganz oder teilweise erwerbsunfähig ist (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach dem im Rahmen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 in Kraft gesetzten Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 3.3 Arbeitsunfähig ist eine Person, welche, bedingt durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, ganz oder teilweise unfähig ist, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 Satz 1 ATSG). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem andern Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 Satz 2 ATSG). 4.1 Nach dem Grundsatz von Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (vgl. E. 3.1 hiervor), soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a), und soweit die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). In Konkretisierung der für die Eingliederung massgebenden Voraussetzung einer drohenden Invalidität bestimmt Art. 1 novies der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961, dass eine solche nur dann und insoweit vorliegt, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist dabei unerheblich. 4.2 Im Zusammenhang mit dem vorliegend strittigen Anspruch auf Arbeitsvermittlung bestimmt Art. 18 Abs. 1 IVG, dass arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes sowie auf begleitete Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes haben. Die IV- Stelle hat diese Massnahmen unverzüglich zu veranlassen, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Art. 18 Abs. 2 IVG). Zur Arbeitsvermittlung nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG ist somit nur berechtigt, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz oder den Arbeitgeber stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbedingten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und die entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist. Der Anspruch auf eine bestimmte Eingliederungsmassnahme der IV setzt dabei im Weiteren voraus, dass sie sich zur Erreichung des von ihr bezweckten Eingliederungszieles eignet: Nicht nur objektiv mit Bezug auf die Massnahme, sondern auch subjektiv mit Bezug auf die Person des Versicherten (AHI-Praxis 3/2002, S. 109). Denn eingliederungswirksam kann eine Massnahme nur sein, wenn der Ansprecher selber wenigstens teilweise eingliederungsfähig ist (ULRICH MEYER-BLASER, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 85).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.3 Wie der bundesrätlichen Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (5. Revision) vom 22. Juni 2005 zu entnehmen ist, sieht Art. 18 IVG vor, dass alle stellenlosen Personen, die ihre bisherige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können, Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch die IV haben. Dies gilt somit auch für Arbeitnehmende, die in einer angepassten (Hilfs-)Tätigkeit noch voll arbeitsfähig sind. Durch die Ausweitung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung der IV, die auf die Vermittlung von gesundheitlich eingeschränkten Personen spezialisiert ist, können die Eingliederungsinstrumente für unqualifizierte Versicherte verbessert werden. Dabei ist eine enge Zusammenarbeit mit den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren vorgesehen (vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [5. Revision] vom 22. Juni 2005, in: Bundesblatt [BBl] 2005 S. 4522 und 4524). Der Botschaft zufolge sei das bestehende System in Bezug auf die Arbeitsvermittlung unzureichend. Ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung sei bisher nur gegeben gewesen, wenn die versicherte Person bei der Suche einer geeigneten Arbeitsstelle wegen ihres Gesundheitszustands Schwierigkeiten gehabt habe oder wenn sie invaliditätsbedingt spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz oder den Arbeitgeber stellen musste. Bisher sei die IV nicht für andere Gründe der erschwerten Stellensuche – wie Stellenmangel auf dem Arbeitsmarkt – eingetreten. Angesichts des angespannten Arbeitsmarktes fänden jedoch gesundheitlich eingeschränkte Hilfskräfte nur schwer eine neue, der Behinderung angepasste Stelle, was oft zur Aussteuerung bei der Arbeitslosenversicherung und durch die lange Arbeitslosigkeit zu einer Verstärkung der ursprünglichen gesundheitlichen Probleme bzw. zu zusätzlichen psychischen Schwierigkeiten führe (vgl. BBl 2005 S. 4522). In Kenntnis dieser Problematik hat der Gesetzgeber eine Gesetzesänderung vorgenommen und festgehalten, dass die bisherige Praxis des Bundesgerichts, wonach in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähigen Hilfsarbeitern der Anspruch auf Arbeitsvermittlung verwehrt wurde, unzureichend ist. Folglich haben seit der 5. IV-Revision auch Versicherte, welche gesundheitsbedingt in der bisherigen Tätigkeit eingeschränkt, in einer adaptierten Tätigkeit aber vollumfänglich arbeitsfähig sind, Anspruch auf Arbeitsvermittlung (vgl. zum Ganzen SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, Rz. 835 ff.; Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art, gültig ab 1. Januar 2013, Rz. 5005; Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 24. Juni 2009, IV.2008.00617, E. 5.3; KGE SV vom 6. Januar 2010, 720 09 101, E. 9.2). 5.1 Im Hinblick auf die Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin die geschilderten Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer Arbeitsvermittlung erfüllt, gilt es daher zu prüfen, ob sie an gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, welche sie in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen. 5.2 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Behörde – die Verwaltung und im Streitfall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen, BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c, 105 V 158 E. 1 in fine). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgeglichenen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutbarerweise noch verrichtet werden können (ULRICH MEYER-BLASER, Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen). 5.3 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 232 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c). 5.4 Dennoch erachtet es die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen) mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführlichen Zusammenstellungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 E. 3b und in AHI-Praxis 2001 S. 114 E. 3b, jeweils mit zahlreichen Hinweisen). So darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und von Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (vgl. BGE 124 I 175 E. 4; Urteil des EVG vom 13. Juni 2001, I 506/00, E. 2b) lässt nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. Mai 2007, I 514/06, E. 2.2.1, mit Hinweisen).

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.5 Schliesslich ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht noch darauf hinzuweisen, dass der Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist. Danach haben der Sozialversicherer und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Wegen der Massgeblichkeit des Untersuchungsgrundsatzes entfällt im Sozialversicherungsrecht eine Beweisführungslast. Immerhin tragen die Parteien im Sozialversicherungsverfahren eine dahingehende Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will (BGE 121 V 208 E. 6a, 115 V 133 E. 8a). 6.1 Im Zentrum der medizinischen Beurteilung der gesundheitlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin und deren Arbeitsfähigkeit stehen die von der IV-Stelle eingeholten medizinischen Berichte der behandelnden Ärztinnen: 6.2 Im Arztbericht vom 29. August 2014 stellt Frau Dr. med. B.____, FMH Innere Medizin, fest, dass die Versicherte seit der Kindheit an Stottern leide. Zudem diagnostiziert sie eine chronische Rhinitis, ein myofasciales Schmerzsyndrom bei Myalgien im Nacken und Schultergürtel, eine rechtsseitige Kiefergelenksarthropathie, ein Hämangiom der Leber, eine Mikrohämaturie bei Status nach Polypektomie im Sigma sowie eine leichte Depression. In ihrer angestammten Tätigkeit als Putzkraft sei die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des Stotterns zu 100 % arbeitsfähig. Somit sei ihr die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht zumutbar. Es bestehe auch keine verminderte Leistungsfähigkeit. 6.3 Dr. med. C.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostiziert in ihrem Arztbericht vom 3. Oktober 2014 bei der Beschwerdeführerin mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein Stottern (ICD-10 F33.4). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4). Dr. C.____ führt aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Stotterns nur Stellen als Putzkraft habe annehmen können, da sie Tätigkeiten, bei welchen sie auf Kommunikation angewiesen sei, nicht ausüben könne. Die bisherige Tätigkeit sei ihr aus medizinischer Sicht zumutbar. Die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit sei im Umfang von 100 % ab sofort möglich. 7.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass es ihr aufgrund einer massiven Sprachstörung nicht möglich sei, wieder in den Arbeitsmarkt einzusteigen. Sie sei kaum in der Lage ein Telefongespräch zu führen und werde deshalb auch nicht zu Vorstellungsgesprächen eingeladen. Daher sei sie auf die Hilfe der IV-Arbeitsvermittlung angewiesen. Der Auffassung der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Art. 18 Abs. 1 IVG hält fest, dass arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes sowie auf begleitete Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes haben. Der bundesrätlichen Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (5. Revision) vom 22. Juni 2005 ist zu entnehmen, dass Art. 18 IVG vorsieht, dass alle stellenlosen Personen, die ihre bisherige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können, Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch die

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht IV haben (vgl. E. 4.3 hiervor). Die medizinischen Berichte der behandelnden Dres. B.____ und C.____ belegen bei der Beschwerdeführerin jedoch eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in ihrer bisherigen Tätigkeit. Zudem geht die Beschwerdeführerin selbst in ihrer Beschwerdeschrift mit der Annahme der IV-Stelle einher, dass sie keine gesundheitlichen Einschränkungen habe. Somit ist erwiesen, dass die Versicherte in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Auch die Tatsache, dass die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat, vermag – entgegen der vor der 5. IV Revision ergangenen Rechtsprechung (vgl. BGE 116 V 80 E. 6a, Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juli 2002, I 421/01, E. 2c) – aufgrund des Wortlauts von Art. 18 Abs. 1 IVG keinen Anspruch auf Arbeitsvermittlung zu begründen, da keine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit besteht. Bei der Beschwerdeführerin liegt demgemäss offensichtlich keine Arbeitsunfähigkeit vor, weshalb der Anspruch auf Arbeitsvermittlung der IV im vorliegenden Fall zu verneinen ist. 7.2 Daran vermag auch das am 8. April 2015 durch den behandelnden Arzt Dr. med. D.____, FMH Allgemeine Innere Medizin, ausgestellte Arbeitsunfähigkeitszeugnis nichts zu ändern. Dr. D.____ hält fest, dass eine körperlich leichte Tätigkeit, die überwiegend im Sitzen mit gelegentlichem Stehen oder Gehen ausgeführt werden könne, während fünf Stunden pro Tag mit einer Leistungseinbusse von 20 % möglich sei. Die Arbeitsfähigkeit entspräche in diesem Fall insgesamt 50 %. Dem Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 8. April 2015 ist keine massgebliche Beweiskraft zuzuerkennen, welche die zuvor von Dr. B.____ und Dr. C.____ festgestellte Arbeitsfähigkeit in Zweifel zu ziehen vermag, da der behandelnde Arzt keine Diagnosen stellt und sich in keiner Weise über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin äussert. Daher kann offen gelassen werden, ob das nach der Verfügung vom 10. Februar 2015 ausgestellte Arbeitsunfähigkeitszeugnis für die Beurteilung des Sachverhalts in zeitlicher Hinsicht beachtlich ist. Bei einer erneuten Anmeldung zum Leistungsbezug bei der IV müsste die Beweiskraft dieses Zeugnisses und dessen Einfluss auf den Sachverhalt jedoch von der IV-Stelle beurteilt werden. 8. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzustellen, dass der Entscheid der IV- Stelle nicht zu beanstanden und die Beschwerde der Versicherten demzufolge abzuweisen ist. 9.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’ 000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 600.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin unterlegene Partei, weshalb ihr die Verfahrenskosten zu überbinden sind. Der Versicherten ist allerdings mit Verfügung vom 13. April 2015 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden. Aus diesem Grund werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

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9.2 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. 9.3 Da die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten war, werden die ausserordentlichen Kosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wettgeschlagen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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