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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 09.07.2015 720 2015 36 (720 15 36)

9 juillet 2015·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,758 mots·~19 min·3

Résumé

Rückforderung / Erlass

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 9. Juli 2015 (720 15 36) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Erlassvoraussetzung des guten Glaubens bei der Rückforderung einer zu Unrecht ausgerichteten IV-Kinderrente teilweise bejaht.

Ist eine klare Einkommensgrenze für den Kinderrentenanspruch im Zeitpunkt der zusprechenden Verfügung der IV-Stelle gesetzlich noch nicht festgeschrieben, können die Kenntnis der erst am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Bestimmung und die dort festgelegte monatliche Einkommensgrenze einer rechtskundig vertretenen Person erst ab Januar 2011 zugerechnet werden.

Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Markus Mattle, Gerichtsschreiber Stephan Paukner

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Nicolai Fullin, Advokat, indemnis Rechtsanwälte, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Beigeladene Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe, Ankerstrasse 53, Postfach 1170, 8026 Zürich

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Betreff Rückforderung / Erlass

A. Mit Verfügung vom 10. November 2008 wurde dem 1958 geborenen A.____mit Wirkung ab 1. August 2007 zunächst eine Viertelrente und ab 1. November 2007 eine halbe Rente der Invalidenversicherung (IV) zugesprochen. Gekoppelt an diese Rente wurde dem Versicherten ab 1. August 2007 zugleich eine IV-Kinderrente für seine Tochter B.____ ausgerichtet. Gestützt auf eine entsprechende Anmeldebestätigung, wonach die Tochter des Versicherten im September 2010 an der Schule C.____ ein Studium aufnehmen werde, bestätigte die Ausgleichskasse für das Schweizerische Bankgewerbe (Kasse) mit Schreiben vom 26. Juli 2010, dass die Kinderrente weiter ausgerichtet werde. Bereits mit Schreiben vom 14. Oktober 2010 forderte die Ausgleichskasse die von August bis Oktober 2010 geleisteten Kinderrenten allerdings mit der Begründung zurück, dass das Studium berufsbegleitend sei. Auf Intervention des Versicherten hin anerkannte die Kasse in der Folge mit Schreiben vom 14. Dezember 2010, dass die von der Tochter ausgeübte Nebenerwerbstätigkeit ausschliesslich der Finanzierung ihres Studiums diene, so dass ab August 2010 eine Kinderrente geschuldet sei. B. Im Rahmen einer erneuten Prüfung des Ausbildungsstatus der Tochter teilte der Versicherte der Kasse mit Schreiben vom 8. November 2012 mit, dass sich seit dem Jahr 2010 nichts Wesentliches geändert habe. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2012 forderte die IV- Stelle zu viel bezahlte Kinderrentenbeträge im Umfang von CHF 10'672.— mit der Begründung zurück, dass die Tochter des Versicherten monatlich mehr als CHF 2'320.— verdiene. Das Bruttoeinkommen übersteige damit den seit Januar 2011 geltenden Grenzbetrag, so dass ab Januar 2011 kein Anspruch auf die Kinderrente mehr bestehe. Diese Rückforderungsverfügung ist auf Beschwerde des Versicherten hin letztinstanzlich mit Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 2014 bestätigt worden. C. Bereits am 10. Dezember 2013 hat der Versicherte ein Gesuch um Erlass der Rückforderung gestellt, welches die IV-Stelle aber mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen hat, dass der Versicherte seine Meldepflicht dadurch verletzt habe, dass er das höhere Einkommen seiner Tochter B.____ nicht gemeldet habe, obwohl ihm habe bewusst sein müssen, dass die Höhe ihres Erwerbseinkommens den Anspruch auf die Kinderrente beeinflussen könne. Da diese Meldepflichtverletzung nicht nur leichtfahrlässig sei, fehle es am guten Glauben, so dass ein Erlass der Rückforderung ausgeschlossen sei. D. Gegen diese Verfügung hat der Versicherte, vertreten durch Advokat Nicolai Fullin, mit Eingabe vom 28. Januar 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel- Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), erhoben und beantragen lassen, die Rückforderung im Betrag von CHF 10'672.— sei ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu erlassen. Eventualiter sei festzustellen, dass er beim Bezug der zurückgeforderten Rentenbeträge gutgläubig war, und es sei die Streitsache zur Prüfung der weiteren Erlassvoraussetzungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; ausserdem sei ihm die unent-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht geltliche Rechtspflege zu bewilligen, alles unter o/e Kostenfolge. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass der Beschwerdeführer entgegen der Behauptung der Kasse nie darauf hingewiesen worden sei, dass die Lohnhöhe seiner Tochter einen Einfluss auf den Kinderrentenanspruch habe. Es sei immer nur darum gegangen, ob deren Tätigkeit die gleichzeitige Ausbildung als sekundär erscheinen lasse. Die konkrete Lohnhöhe habe den Anspruch auf eine Kinderrente damals noch nicht beeinflusst, da die entsprechende Gesetzesänderung gemäss Art. 49bis Abs. 3 der Alters- und Hinterlassenenverordnung (AHVV) erst am 1. Januar 2011 in Kraft getreten sei. Von einem juristischen Laien könne aber nicht verlangt werden, dass sich dieser über solche Gesetzesänderungen selbst informieren müsse. Vielmehr hätte die Kasse den Beschwerdegeber entsprechend informieren müssen. Da der Beschwerdeführer von dieser Gesetzesänderung keine Kenntnis gehabt habe, habe er auch nicht wissen können, dass sich ein leicht höherer Lohn seiner Tochter auf seinen Kinderrentenanspruch auswirken könne. Soweit überhaupt eine Meldepflichtverletzung angenommen werden könnte, wäre sie höchstens leichtfahrlässig, so dass der gute Glaube in jedem Fall zu bejahen sei. Da aus den Akten die engen wirtschaftlichen Verhältnisse ersichtlich seien, sei auch die Voraussetzung der grossen Härte erfüllt. Das Erlassgesuch sei deshalb gutzuheissen. E. Mit Verfügung vom 5. März 2015 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Bedürftigkeit abgewiesen. F. Mit Vernehmlassung vom 11. März 2015 schloss die IV-Stelle unter Verweis auf die Vernehmlassung der Kasse vom 5. März 2015 auf Abweisung der Beschwerde. Auf die Vorbringen der Parteien ist soweit notwendig in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Die Sachurteilsvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Satz 2). Die beiden materiellen Voraussetzungen für den Erlass einer Rückforderung (Gutgläubigkeit und grosse Härte) müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 10. März 2008, 8C_594/2007, E. 4.2). 3.1 Nach der Rechtsprechung liegt guter Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels vor. Vielmehr dürfen sich Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 112 V 103 E. 2c, 138 V 221 E. 4). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich die erforderliche Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 221 E. 4; Urteil des Bundesgerichts vom 19. August 2014, 8C_870/2013, E. 2.2.1; je mit weiteren Hinweisen). Ein grobfahrlässiger Bezug ist somit gegeben, wenn der Leistungsempfänger nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufwendet, das von einem verständigen Menschen in der gleichen Lage unter den gleichen Umständen verlangt werden muss (BGE 110 V 180 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2014, 9C_720/2013, E. 4.2; je mit weiteren Hinweisen). Das Verhalten und die Kenntnisse eines Vormundes, Beistandes oder anderen Vertreters sind der vertretenen Person anzurechnen (BGE 112 V 104 E. 3b S. 104; Urteil des Bundesgerichts vom 19. Januar 2011, 9C_921/2010, E. 2 mit weiteren Hinweisen). 3.2 Praxisgemäss ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen müssen. Die Frage nach dem Unrechtsbewusstsein gehört zum inneren Tatbestand und ist daher eine Tatfrage; demgegenüber gilt die Frage nach der gebotenen Aufmerksamkeit als Rechtsfrage, soweit es darum geht, festzustellen, ob sich jemand angesichts der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse auf den guten Glauben berufen kann (BGE 122 V 223 E. 3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 19. August 2014, 8C_870/2013, E. 2.2.2). 4.1 Gemäss Art. 31 ATSG und Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen – namentlich des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der Hilflosigkeit oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung massgebenden Aufenthaltsortes, der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person – von Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen eine Leistung zukommt, unverzüglich der IV-Stelle zu melden. Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn durch sie eine nicht bloss geringfügige Auswirkung auf den Leistungsanspruch erfolgt (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Rz. 7 zu Art. 31). 4.2 Ob eine Meldepflicht besteht, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Massgebend ist die Umschreibung der Aufmerksamkeit, welche der meldepflichtigen Person oder Stelle zumutbar ist. Von Bedeutung ist, dass die Person klar auf konkrete Meldepflichten hingewiesen wurde. Sodann kann sich die Meldepflicht nur auf Sachverhaltsänderungen beziehen, um welche die betreffende Person sowohl bezüglich ihres Vorliegens wie auch hinsichtlich der Auswirkungen auf den Leistungsanspruch weiss bzw. wissen müsste (vgl. KIESER, a.a.O., Rz. 11 zu Art. 31 mit weiteren Hinweisen). Die Meldung der Änderung besteht in einer einmaligen Erklärung der versicherten Person gegenüber dem Versicherungsträger und

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht hat unverzüglich nach deren Eintritt zu erfolgen (BGE 118 V 219 E. 2b; vgl. auch: Urteil des Bundesgerichts vom 19. August 2009, 8C_888/2008, E. 6.2.2). 5. Nach dem Ausgeführten ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer eine Meldepflicht oblag und bejahendenfalls, ob er dieser in grobfahrlässiger Weise nicht nachgekommen ist. 5.1 In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die massgebende Anspruchsgrundlage hinsichtlich einer Kinderrente der IV hinzuweisen. Demnach haben Personen, welchen eine Rente der IV zusteht, für jedes Kind, das im Fall ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (vgl. Art. 35 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 25 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann dabei festlegen, was als Ausbildung gilt (vgl. Art. 25 Abs. 5 AHVG). Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat Gebrauch gemacht und in der seit 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 49bis Abs. 3 AHVV festgelegt, dass ein Kind nicht als in Ausbildung gilt, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, welches höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV. Zu berücksichtigen ist sodann das Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 2014, mit welchem im Vorfeld der strittigen Angelegenheit letztinstanzlich über die Rechtmässigkeit der von der IV-Stelle am 11. Dezember 2012 verfügten Rückforderung entschieden worden war. Daraus geht hervor, dass das Kantonsgericht vormals für das Jahr 2011 zur Recht von einem durchschnittlichen Monatssalär von Tochter B.____ im Umfang von CHF 2‘562.40 ausgegangen ist. Dem höchstrichterlichen Urteil ist im Weiteren zu entnehmen, dass B.____ dabei nicht in jedem Monat des Jahres 2011 einen Verdienst über dem massgebenden Grenzbetrag von CHF 2‘320.— verdient, sondern lediglich in den Monaten April, Juli sowie November 2011 einen diese Einkommenslimite übersteigenden Verdienst ausgewiesen hat. Darauf wird zurückzukommen sein. 5.2 Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer in der Mitteilung der IV-Stelle vom 7. Januar 2010 (vgl. IV-Dok 60), mit welcher ihm mitgeteilt wurde, dass sein Rentenanspruch unvermindert weiter besteht, auf seine Meldepflicht hingewiesen worden war. Er wurde dabei schriftlich und ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er der IV-Stelle jede Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mitteilen müsse. In der Folge entstand zwischen seinem Rechtsvertreter und der Kasse bzw. der IV-Stelle eine Kontroverse über den Anspruch auf die Kinderrente für seine volljährige Tochter B.____. Unter Hinweis auf ein lediglich berufsbegleitendes Studium von B.____ hat die IV-Stelle in der Folge am 14. Oktober 2010 mit Wirkung ab August 2010 zunächst die Rückerstattung der geleisteten Kinderrente verlangt (vgl. IV-Dok 72, S. 46). Mit Eingabe vom 2. November 2010 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinweisen, wonach als Kriterium für die Frage, ob sich B.____ in Ausbildung befinde, nicht auf den Zeit- sondern auf einen Einkommensvergleich abzustellen sei (vgl. IV-Dok 72 S, 41). Mit Eingabe vom 3. Dezember 2010 reichte er eine Kopie des Arbeitsvertrags von B.____ nach. Daraus geht hervor, dass für das Jahr ein Jahreslohn von CHF 26‘000.— vereinbart worden war (vgl. IV-Dok 72, S. 37). Gestützt auf diese Unterlagen hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Dezember 2010 ihre Rück-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht forderung vom 14. Oktober 2010 auf und ordnete die Weiterausrichtung der entsprechenden Kinderrente an (vgl. IV-Dok 61). Auch wenn in dieser Verfügung kein nochmaliger Hinweis auf die Meldepflicht erfolgt ist, musste dem Beschwerdeführer aufgrund der vorgängigen Debatte mit der IV-Stelle über den Kinderrentenanspruch bewusst sein, dass nebst dem Studium der Umfang der Arbeitstätigkeit von Tochter B.____ und somit auch der Umfang ihres Verdienstes massgeblich für die Frage ist, ob auch ein akzessorischer Kinderrentenanspruch des Versicherten besteht. Dies gilt umso mehr, weil der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an die IV-Stelle vom 2. November 2010 explizit argumentiert hatte, dass für die Frage, ob sich die Tochter in Ausbildung befinde, deren erzieltes Einkommen heranzuziehen sei. Zumal die entsprechende Eingabe des Rechtsvertreters an die IV-Stelle in Kopie auch dem Versicherten zugestellt worden war, ist dieses Wissen daher nicht nur seinem Rechtsvertreter, sondern auch dem Beschwerdeführer selbst zuzurechnen. Als Zwischenergebnis ist demnach festzuhalten, dass auch ohne erneuten Hinweis auf die Meldepflicht in der Verfügung der IV-Stelle vom 14. Dezember 2010 eine gesetzliche Pflicht des Beschwerdeführers gemäss Art. 31 ATSG bestanden hat, wesentliche Änderungen, namentlich auch hinsichtlich der Einkommensverhältnisse seiner Tochter, zu melden. 5.3 Einzuräumen ist, dass eine klare Einkommensgrenze, wie sie für den Kinderrentenanspruch gestützt auf Art. 49bis Abs. 3 AHVV in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 IVG und Art. 25 AHVG massgebend ist, im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle vom 14. Dezember 2010 gesetzlich noch nicht festgeschrieben war (vgl. Erwägung 5.1 hievor). Die Kenntnis der erst am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 49bis Abs. 3 AHVV und mit ihr die dort festgelegte monatliche Einkommensgrenze von durchschnittlich CHF 2‘320.— können dem dazumal schon rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer deshalb erst ab Januar 2011 zugerechnet werden. Gemäss Art. 49bis Abs. 3 AHVV wäre der Versicherte jedenfalls ab 1. Januar 2011 verpflichtet gewesen, allfällige Lohnsteigerungen seiner Tochter, die über den monatlich massgebenden, durchschnittlichen Grenzbetrag von CHF 2‘320.— hinausgegangen sind, der IV-Stelle zu melden. Aus dem Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 2014 geht nun hervor (vgl. oben, Erwägung 5.1 hiervor), dass Tochter B.____ im Jahr 2011 einen Brutto-Jahresverdienst von CHF 30‘749.— und damit einen durchschnittlichen Monatslohn von brutto CHF 2‘562.40 erzielt hat. Dieses monatliche Lohnbetreffnis lag im Durchschnitt über dem massgebenden Grenzbetrag gemäss Art. 49bis Abs. 3 AHVV, weshalb das Bundesgericht in seinem Urteil die vorangehende Rückforderung bestätigt und die dagegen gerichtete Beschwerde des Versicherten letztlich abgewiesen hat. Das Bundesgericht hat dabei den Einwand des Beschwerdeführers, dass die monatliche Einkommensobergrenze von CHF 2‘320.— lediglich in den Monaten April, Juli und November 2011 überschritten worden sei, mit der Begründung zurückgewiesen, dass für die Beurteilung der massgebenden Verhältnisse auf den monatlichen Durchschnitt des erzielten Verdienstes abzustellen sei. Anders verhält es sich im vorliegenden Fall, wonach eine Meldepflicht des Beschwerdeführers in jenem Zeitpunkt anzunehmen ist, als für ihn hätte klar sein müssen, dass das monatliche Einkommen seiner Tochter erstmals im April 2011 den massgebenden Grenzbetrag von Art. 49bis Abs. 3 AHVV überschritten hat. Es kann an dieser Stelle auf die für das Kantonsgericht verbindliche Feststellung des Bundesgerichts verwiesen werden,

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht wonach die Tochter des Beschwerdeführers lediglich in den Monaten April, Juli sowie November 2011 – mithin nach Inkrafttreten der massgebenden Bestimmung von Art. 49bis Abs. 3 AHVV erstmals im April 2011 – einen die massgebende Einkommenslimite übersteigenden Verdienst erzielt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 2014, E. 3.4). Ob dem Beschwerdeführer darüber hinaus bereits Ende April 2011 hätte klar sein müssen, dass seine Tochter am Ende des Jahres 2011 einen Jahreslohn erzielt haben würde, der durchschnittlich über dem monatlichen Limit von CHF 2‘320.— liegen würde, vermag keine Rolle zu spielen. Zu berücksichtigen ist vielmehr ein Weiteres: Der ursprünglich im Arbeitsvertrag der Tochter vereinbarte Bruttojahreslohn von CHF 26‘000.— entsprach einem fixen, monatlichen Brutto- Verdienst von CHF 2‘166.—. Unbesehen des massgebenden Grenzbetrags in Art. 49bis Abs. 3 AHVV resultiert deshalb eine entsprechende Meldepflichtverletzung ab Mai 2011 ebenfalls aus dem Umstand, dass der im April 2011 erzielte Lohn den verbindlichen Feststellungen des Bundesgerichts zufolge auch dieses rund fünf Monate zuvor noch gemeldete, vertraglich vereinbarte Monatseinkommen von CHF 2‘166.— überschritten hat (vgl. IV-Dok 72, S. 41). Dem Beschwerdeführer hätte demnach erstmals Ende April 2011 bewusst sein müssen, dass das Einkommen seiner Tochter für April 2011 höher war als sowohl die massgebende Einkommensgrenze von Art. 49bis Abs. 3 AHVV als auch der vertraglich vereinbarte und bisher von ihr erzielte Lohn im Umfang von CHF 2‘166.—. Die unverzügliche Meldung dieses höheren Lohnbetreffnisses seiner Tochter hat der Versicherte gegenüber der IV-Stelle jedoch unterlassen. Ein gutgläubiger Bezug der Kinderrente ist ihm daher ab Mai 2011 abzusprechen. 5.4 Der Beschwerdeführer wendet ein, dass höchstens eine leichtfahrlässige Meldepflichtverletzung vorliege. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wie die IV-Stelle vernehmlassungsweise zu Recht darauf hinweist, ist der gute Glaube als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des damit verbundenen Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht haben. Es ist zwar unbestritten, dass der Beschwerdeführer seine Meldepflicht keinesfalls absichtlich verletzt hat. Indes muss er sich den Vorwurf gefallen lassen, nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet zu haben, das von einer verständigen Person unter denselben Umständen verlangt werden darf. Insbesondere bereits aufgrund der schriftlich geführten Kontroverse im Herbst 2010 über die Frage (vgl. insbesondere IV-Dok 72 S, 41), ob ein berufsbegleitendes Studium oder eine Tätigkeit zur Finanzierung des Studiums vorlag, hätte dem Versicherten bewusst sein müssen, dass der Umfang des Einkommens seiner Tochter einen grundsätzlich massgebenden Einfluss auf den entsprechenden Kinderrentenanspruch hat (vgl. oben, Erwägung 5.2 hievor). Dem Beschwerdeführer ist deshalb auch als zumutbar anzurechnen, sich regelmässig Kenntnis über die Höhe des Einkommens seiner Tochter zu verschaffen. Mit Blick auf die strenge Praxis des Bundesgerichts (vgl. oben, Erwägung 3.1 hievor) ist die Unterlassung des Beschwerdeführers ab Mai 2011 deshalb als grobfahrlässig zu qualifizieren. 6. Zusammenfassend ist die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens erst ab Mai 2011 zu verneinen. Auch wenn es dem Beschwerdeführer an einem Unrechtsbewusstsein bezüglich des ab Mai 2011 unveränderten Leistungsbezugs gefehlt hat, hätte er mit der gebotenen Aufmerksamkeit das Bestehen einer Meldepflicht ab Mai 2011 hinsichtlich des im April 2011 höhe-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht ren Verdienstes seiner Tochter erkennen müssen. Da sich die Beschwerdegegnerin allerdings weder in der angefochtenen Verfügung noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers geäussert hat, ist die Angelegenheit an sie zurückzuweisen. Die IV-Stelle wird in der Folge das Vorliegen des für den Erlass kumulativ notwendigen Erfordernisses der grossen Härte betreffend die Zeitperiode von Januar bis April 2011 zu prüfen haben.

7.1 Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Auseinandersetzung um den Erlass der Rückerstattungsschuld stellt allerdings keine Streitigkeit um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen dar, weshalb vorliegend keine Kostenpflicht besteht (UELI KIESER, Auswirkungen des Bundesgesetzes über das Bundesgericht auf die Sozialversicherungsrechtspflege, in: Ehrenzeller/Schweizer [Hrsg.], Die Reorganisation der Bundesrechtspflege, St. Gallen 2006, S. 469; vgl. auch schon BGE 122 V 223 E. 2). 7.2 Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG hält fest, dass die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat. Vorliegend ist der Beschwerdeführer in einem lediglich geringen Umfang mit seinem Eventual-Antrag durchgedrungen, wonach die Angelegenheit für den Zeitraum von Januar 2011 bis November 2012 (total 23 Monate) zur Prüfung der übrigen Voraussetzungen des Erlasses der Rückforderung an die IV-Stelle zurückzuweisen sei. Bei diesem Prozessergebnis, welches einem mehrheitlichen Unterliegen entspricht, kann ihm im Verhältnis eine nur reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zugesprochen werden. Der Rechtsvertreter des Versicherten hat in seiner Honorarnote vom 16. April 2015 für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 5,5 Stunden und Auslagen von CHF 79.90 ausgewiesen, was umfangmässig nicht zu beanstanden ist. Dem Prozessausgang entsprechend rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen, welche im Verhältnis jener Monate, für welche die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens zu bejahen ist, den ausgewiesenen Aufwand seines Vertreters abdeckt. Bei vier Monaten (Januar bis April 2011) gegenüber insgesamt 23 Monaten (bis November 2012) entspricht dies einem Verhältnis von 17,39% (4:23 Monate). Die IV-Stelle hat dem Versicherten deshalb für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 273.25 (5,5 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 79.90 zuzüglich 8% Mehrwertsteuer x 17,39%) zu bezahlen. Nachdem das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Verbeiständung mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. März 2015 abgewiesen worden ist, sind die ausserordentlichen Kosten dem Prozessausgang entsprechend im Übrigen wettzuschlagen. 8. Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die Angelegenheit wird zur Prüfung der grossen Härte bezüglich des Leistungsbezugs im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 30. April 2011 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zurückerstattet. 3. Die IV-Stelle hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang von CHF 273.25 (inkl. Spesen und 8% Mehrwertsteuer) zu entrichten. Im Übrigen werden die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen.

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