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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 21.08.2015 720 2015 249 / 205 (720 15 249 / 205)

21 août 2015·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,073 mots·~10 min·3

Résumé

IV-Rente; Wiedererwägung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 21. August 2015 (720 15 249 / 205) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Bei der (prozessualen) Revision handelt es sich um ein ausserordentliches Rechtsmittel, als solches richtet es sich gegen formell rechtskräftige Entscheide / Aufgrund ihres subsidiären Charakters ist die Revision zudem ausgeschlossen, wenn die Revisionsgründe bereits im ordentlichen Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden können

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien A.____, Gesuchsteller, vertreten durch André Baur, Advokat, Greifengasse 1, Postfach 1644, 4001 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Gesuchsgegnerin

Betreff IV-Rente / Wiedererwägung

1.1 Mit zwei Verfügungen vom 23. Juli 2014 und 22. August 2014 sprach die IV-Stelle Basel-Landschaft dem 1954 geborenen Versicherten A.____ rückwirkend ab 1. Juni 2006 eine IV- Dreiviertelsrente zu. Gegen diese beiden Verfügungen erhob A.____, vertreten durch Advokat André Baur, am 12. September 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversi-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht cherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, es seien die Verfügungen der IV-Stelle vom 23. Juli 2014 und 22. August 2014 aufzuheben und es sei zur Frage der Restarbeitsfähigkeit ein gerichtliches Gutachten aus den Fachbereichen Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie einzuholen; anschliessend sei die Rentenfrage neu zu beurteilen. Eventualiter sei ihm rückwirkend ab 1. März 2004 mindestens eine Dreiviertelsrente auszurichten. Zudem seien seine zusätzlichen und nicht bereits mit den angefochtenen Verfügungen zugesprochenen Ansprüche ab 1. März 2006 mit 5 % p.a. zu verzinsen. Anlässlich seiner Urteilsberatung vom 7. Mai 2015 wies das Kantonsgericht diese Beschwerde ab. 1.2 Am 23. Juli 2015 gelangte A.____, wiederum vertreten durch Advokat André Baur, mit einer als “Gesuch um Wiedererwägung“ betitelten Eingabe an das Kantonsgericht. Darin beantragte er, in Gutheissung des vorliegenden Wiedererwägungsgesuchs sei das Urteil des Kantonsgerichts vom 7. Mai 2015 in Wiedererwägung zu ziehen und es sei zur Frage der Restarbeitsfähigkeit ein gerichtliches Gutachten aus den Fachbereichen Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie einzuholen; anschliessend sei die Rentenfrage neu zu beurteilen. Eventualiter sei ihm rückwirkend ab 1. März 2004 mindestens eine Dreiviertelsrente auszurichten. Zudem seien seine zusätzlichen und nicht bereits mit den angefochtenen Verfügungen zugesprochenen Ansprüche ab 1. März 2006 mit 5 % p.a. zu verzinsen; alles unter o/e-Kostenfolge, wobei ihm eventualiter die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit seinem Rechtsvertreter zu gewähren seien. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 3. Juni 2015 (9C_492/2014) seine Praxis zur Überwindbarkeitsvermutung bei ätiologisch unklaren Beschwerdebildern wesentlich geändert habe. Das in der vorliegenden Angelegenheit noch nicht schriftlich, aber anlässlich der Urteilsberatung vom 7. Mai 2015 mündlich eröffnete Urteil des Kantonsgerichts berücksichtige das Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 nicht, ja es habe dieses aus zeitlichen Gründen gar nicht berücksichtigen können. Die vom Bundesgericht damit herbeigeführte Praxisänderung beschlage aber auch den hier zu beurteilenden Sachverhalt. Das Urteil vom 7. Mai 2015 sei daher in Wiedererwägung zu ziehen. 1.3 Wie der Gesuchsteller zutreffend geltend macht, lag am 23. Juli 2015, d.h. am Tag, an welchem er das “Gesuch um Wiedererwägung“ beim Kantonsgericht einreichte, die schriftliche Begründung des anlässlich der Urteilsberatung vom 7. Mai 2015 gefällten Urteils des Kantonsgerichts noch nicht vor. 2.1 Gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 wendet das Kantonsgericht das Recht von Amtes wegen an. Es prüft insbesondere, ob auf ein bei ihm erhobenes Rechtsmittel eingetreten werden kann. 2.2 Was die Möglichkeit der Wiederaufnahme eines kantonsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens betrifft, so äussert sich die VPO als massgebendes kantonales Verwaltungsprozessrecht einzig in § 23 VPO zu dieser Thematik. Nach deren Satz 1 gelten - nebst den hier nicht weiter interessierenden Fragen der Erläuterung von Urteilen und der Wiederherstellung von Fristen - für die Revision der Urteile sinngemäss die Bestimmungen des Verwaltungsverfah-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht rensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988, wobei in § 23 Satz 2 VPO einschränkend festgehalten wird, dass eine Revision nur aus den in § 40 Abs. 2 lit. a und c des VwVG BL genannten Gründen verlangt werden kann. Bereits aus dem Wortlaut der erwähnten Bestimmung von § 23 VPO wird somit deutlich, dass Urteile des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht, nicht in Wiedererwägung gezogen oder widerrufen werden können, die Wiederaufnahme eines kantonsgerichtlichen Verfahrens kommt vielmehr einzig unter dem Titel der “Revision“ in Frage (vgl. zur Auslegung der analogen Regelung im Verwaltungsprozessrecht des Kantons St. Gallen: URS PETER CAVELTI/THOMAS VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen - dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Auflage, St. Gallen 2003, S. 586 Rz. 1180). Auf das vom Versicherten am 23. Juli 2015 gestellte “Gesuch um Wiedererwägung“ des Urteils vom 7. Mai 2015 kann deshalb unter dem Titel der “Wiedererwägung“ nicht eingetreten werden. 2.3 Die Eingabe des Versicherten vom 23. Juli 2015 kann jedoch als Revisionsgesuch entgegen genommen und behandelt werden. Nach § 23 Satz 2 VPO in Verbindung mit § 40 Abs. 2 lit. a und c des VwVG BL kann die Revision eines Entscheides des Kantonsgerichts verlangt werden, wenn ein Verbrechen oder Vergehen den Erlass des Entscheides beeinflusst hat oder wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel aufgetaucht sind, an deren Geltendmachung die Partei im früheren Verfahren ohne Verschulden verhindert gewesen ist. Weitere Revisionsgründe sieht der Gesetzgeber nicht vor. Zu beachten gilt es ferner, dass es sich bei der Revision um ein ausserordentliches Rechtsmittel handelt. Als solches richtet es sich gegen formell rechtskräftige Entscheide (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 260). Sodann ist die Revision aufgrund ihres subsidiären Charakters ausgeschlossen, wenn die Revisionsgründe bereits im Beschwerdeverfahren oder im ordentlichen Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden können (CHRISTIAN ZÜND, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, S. 226 Rz. 7; URS PETER CAVELTI/THOMAS VÖGELI, A.A.O., S. 587 RZ. 1182). 2.4 Das Revisionsgesuch des Versicherten vom 23. Juli 2015 richtet sich gegen das Urteil, welches das Kantonsgericht in der Beschwerdeangelegenheit zwischen dem Versicherten und der IV-Stelle anlässlich der Urteilsberatung vom 7. Mai 2015 gefällt hat. Gemäss § 19 Abs. 1 VPO sind solche Urteile des Kantonsgerichts, welche anlässlich einer - in Sozialversicherungssachen parteiöffentlichen - Urteilsberatung gefällt werden, in der Folge mit Begründung und Rechtsmittel versehen den Parteien schriftlich zu eröffnen (vgl. auch Art. 61 lit. h des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000). Die Beschwerdefrist beginnt mit der schriftlichen Zustellung des Urteils zu laufen (§ 19 Abs. 3 VPO). Gegen ein in einem invalidenversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren ergangenes kantonsgerichtliches Urteil - wie es hier zur Diskussion steht - kann innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung beim Bundesgericht das ordentliche Rechtsmittel der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) vom 17. Juni 2005 eingereicht werden. 2.5 Wie bereits weiter oben erwähnt, lag am 23. Juli 2015, d.h. am Tag, an welchem der Versicherte sein Revisionsgesuch beim Kantonsgericht einreichte, die schriftliche Begründung

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht des anlässlich der Urteilsberatung vom 7. Mai 2015 gefällten Urteils des Kantonsgerichts noch nicht vor. Somit hat die 30-tägige Frist, innert welcher gegen dieses Urteil das ordentliche Rechtsmittel der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden kann, im genannten Zeitpunkt noch gar nicht zu laufen begonnen. Dies wiederum bedeutet, dass das betreffende Urteil vom 7. Mai 2015 im Zeitpunkt der Gesucheinreichung (23. Juli 2015) - wie auch heute - (noch) nicht in formelle Rechtskraft erwachsen war bzw. ist. Handelt es sich bei der Revision nach dem oben Gesagten (vgl. E. 2.3 hiervor) aber um ein ausserordentliches, gegen formell rechtskräftig gewordene Entscheide vorgesehenes und lediglich subsidiären Charakter aufweisendes Rechtsmittel, steht dem Versicherten bei dieser Ausgangslage, in welcher ihm nach wie vor das gesetzlich vorgesehene ordentliche Rechtsmittel gegen den betreffenden kantonsgerichtlichen Entscheid offen steht, das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision gegen das Urteil vom 7. Mai 2015 nicht zur Verfügung. Auf die Eingabe des Versicherten vom 23. Juli 2015 kann deshalb auch nicht eingetreten werden, wenn man sie als Gesuch um Revision des Urteils des Kantonsgerichts vom 7. Mai 2015 entgegen nimmt. Selbstverständlich steht es dem Versicherten frei, seine Ausführungen zu allfälligen Auswirkungen der bundesgerichtlichen Praxisänderung vom 3. Juni 2015 auf seinen Rentenanspruch zu gegebener Zeit, d.h. innert 30 Tagen ab der noch ausstehenden Zustellung des Entscheides vom 7. Mai 2015, im Rahmen des ihm offen stehenden ordentlichen Rechtsmittels der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG dem Bundesgericht als Rechtsmittelinstanz vorzubringen. 3.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 VPO in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. Ein Nichteintreten auf ein Gesuch oder eine Beschwerde kommt in prozessualer Hinsicht einem Unterliegen gleich, weshalb die Verfahrenskosten vorliegend grundsätzlich dem Beschwerdeführer zu auferlegen sind. Praxisgemäss wird allerdings in Beschwerdeverfahren, in denen dem Gericht bis zur Prozesserledigung ein sehr geringer Aufwand entstanden ist, gestützt auf § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010 auf die Erhebung von (minimalen) Gerichtskosten verzichtet. Vorliegend handelt es sich um einen solchen Fall, in welchem dem Gericht lediglich ein geringer Aufwand entstanden ist. Es rechtfertigt sich deshalb, von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen. Das Gesuch des Versicherten, es sei ihm in Bezug auf die Verfahrenskosten die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, wird dadurch gegenstandslos. 3.2 Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen. 3.3 Zu prüfen bleibt der Antrag des Beschwerdeführers, wonach ihm für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung mit seinem Rechtsvertreter zu bewilligen sei. 3.3.1 Für das sozialversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren findet der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand in Art. 61 lit. f ATSG seine gesetzliche Grundlage (Urteil C. des Bundesgerichts vom 14. Februar 2014, 8C_857/2013, E. 3.1). Laut dieser Bestimmung muss

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht das Recht, sich vor dem kantonalen Versicherungsgericht verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Art. 61 lit. f ATSG umschreibt die Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung im kantonalen Beschwerdeverfahren somit dahingehend, dass die Verhältnisse dies “rechtfertigen“ müssen. Dies ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Fall, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 E. 4a, 372 E. 5b, je mit Hinweisen; Urteil U. des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 7. Juli 2003, U 356/02, E. 3.1; vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 61 Rz. 104). 3.3.2 Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 135 E. 2.3.1, 128 I 235 E. 2.5.3). Als aussichtslos muss sodann auch ein Prozess bezeichnet werden, in welchem die Partei mit einem erkennbar unzulässigen Rechtsmittel an das Gericht gelangt. Ein solcher Sachverhalt liegt hier vor: Wie oben ausgeführt, kann auf das ausserordentliche Rechtsmittel des Versicherten vom 23. Juli 2015 klarerweise nicht eingetreten werden, da ihm gegen den fraglichen Entscheid des Kantonsgerichts vom 7. Mai 2015 das ordentliche Rechtsmittel der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen steht. Somit muss die Eingabe vom 23. Juli 2015 aber als aussichtslos qualifiziert werden, was wiederum zur Folge hat, dass das Gesuch des Versicherten um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung mit seinem Rechtsvertreter abgewiesen werden muss. 4. Gemäss § 1 Abs. 3 lit. e VPO urteilt die präsidierende Person bei offensichtlichem Fehlen einer Eintretensvoraussetzung durch Präsidialentscheid. Vorliegend sind die Eintretensvoraussetzungen offensichtlich nicht gegeben, weshalb der Erlass dieses Nichteintretensentscheides in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts fällt.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Auf das Gesuch des Versicherten vom 23. Juli 2015 um Wiedererwägung bzw. Revision des Urteils des Kantonsgerichts vom 7. Mai 2015 wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. 4. Das Gesuch des Versicherten um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung mit Advokat André Baur als Rechtsvertreter wird abgewiesen. 5. Der IV-Stelle wird eine Kopie des Gesuchs des Versicherten vom 23. Juli 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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