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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 05.11.2015 720 2015 207 / 285 (720 15 207 / 285)

5 novembre 2015·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,876 mots·~19 min·3

Résumé

IV-Rente

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 5. November 2015 (720 15 207 / 285) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Ablehnung einer IV-Rente zu Recht erfolgt; Berechnung des IV-Grads mittels gemischter Methode

Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiberin i.V. Stephanie Wirz

Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Nicolai Fullin, Advokat, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente (756.1538.7100.74)

A. Die 1963 geborene A.___ arbeitete zuletzt in Teilzeit als Raumpflegerin. Mit Gesuch vom 29. Februar 2012 meldete sie sich unter Hinweis auf Beschwerden in den Füssen sowie einer Nierenunterfunktion als Folge von erblich bedingten Zystennieren bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. In der Folge klärte die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) die gesundheitlichen, erwerblichen und hauswirtschaftlichen Verhältnisse der Versicherten ab und führte am 28. August 2014 eine Haushaltsabklärung durch. Zu-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht dem veranlasste die IV-Stelle eine rheumatologische Begutachtung beim Universitätsspital Basel. Dieses Gutachten vom 27. Februar 2014 attestierte der Beschwerdeführerin für mittelschwere Verweistätigkeiten eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 100%. Aus nephrologischer Sicht stufte das Universitätsspital Basel die Beschwerdeführerin als mindestens 50% arbeitsfähig ein. In Anwendung der gemischten Methode wurde bei einem 60%igen Erwerbsanteil und einem 40%igen Haushaltsanteil eine Einschränkung von 16.8% im Haushalt ermittelt. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Mai 2015 einen Rentenanspruch der Versicherten aufgrund eines Invaliditätsgrades von 22% ab. B. Gegen diese Verfügung erhob A.___, vertreten durch Advokat Nicolai Fullin, mit Eingabe vom 10. Juni 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherunsgrecht (Kantonsgericht), und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Zusprechung mindestens einer halben Invalidenrente; alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die IV-Stelle zu Unrecht annehme, dass sie bei vollständiger Gesundheit lediglich zu 60% erwerbstätig wäre. Es müsse vielmehr von einer Vollerwerbstätigkeit ausgegangen werden. Für die Bestimmung des IV-Grades müsse deshalb nicht die gemischte Methode, sondern der allgemeine Einkommensvergleich zur Anwendung gelangen. C. Mit Verfügung vom 13. August 2015 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung abgewiesen. D. Mit Vernehmlassung vom 24. Juli 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 10. Juni 2015 ist demnach einzutreten. 2.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). 2.2 Als Invalidität gilt nach Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 3.1 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist. 3.2 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1). 3.3 Bei nichterwerbstätigen Versicherten, welche in einem Aufgabenbereich (z.B. Haushalt) tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Betätigungsvergleich; Art. 28a Abs. 2 IVG). 3.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch in einem Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit bzw. der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung; Art. 28a IVG). Ist bei diesen Versicherten anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist die Invalidi-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht tätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen (Art. 27 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961).

3.5 Das Bundesgericht hat in BGE 131 V 51 E. 5.1 festgehalten, dass bei Art. 27 bis

Abs. 1 IVV nach Wortlaut und Systematik danach zu unterscheiden ist, ob die versicherte Person neben der Erwerbstätigkeit oder der Mitarbeit im Betrieb des Ehemannes oder der Ehefrau in einem Aufgabenbereich im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG tätig ist und es auch ohne Gesundheitsschaden wäre. Wenn jedoch anzunehmen ist, dass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teilerwerbstätig wäre oder sie unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten würde, ohne daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 28a Abs. 1 IVG zu bemessen (Art. 27 bis Abs. 2 Satz 1 sowie Abs. 1 Satz 2 und 3 e contrario IVV; vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2, vgl. auch Urteile des Bundesgerichts vom 11. Oktober 2012, 8C_812/2011, vom 4. Januar 2008, 9C_265/2007 und vom 7. August 2009, 8C_485/2009, E. 2.2.2). Somit ist die Reduktion des zumutbaren erwerblichen Arbeitspensums, ohne dass die dadurch frei werdende Zeit für die Tätigkeit in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG verwendet wird, für die Methode der Invaliditätsbemessung ohne Bedeutung. Die Gründe für eine ohne Gesundheitsschaden bloss teilzeitlich ausgeübte Erwerbstätigkeit sind für die Wahl der Bemessungsmethode lediglich insofern von Interesse, als sie im Zusammenhang mit der Tätigkeit in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG stehen (und Art. 8 Abs. 3 ATSG; BGE 131 V 51 E. 5.2). Insbesondere werden daher alleinstehende Personen bei einer Reduktion des Beschäftigungsgrades aus freien Stücken nicht gleichsam automatisch zu Teilerwerbstätigen mit einem Aufgabenbereich Haushalt neben der Berufsausübung (BGE 131 V 51 E. 5.2). 3.6 Bei einer hypothetisch (im Gesundheitsfall) lediglich teilerwerbstätigen versicherten Person ohne einen Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG bemisst sich die Invalidität nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs oder einer Untervariante davon (Schätzungs- oder Prozentvergleich). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen (BGE 131 V 51 E. 5.1.2). Entscheidend ist in den Fällen einer Teilerwerbstätigkeit, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls erzielen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (BGE 131 V 51 E. 5.1.2). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das vom Arzt festzulegende Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen geleistete. 4.1 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbe-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht messung führt –, ergibt sich nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Dabei sind im Besonderen die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen der versicherten Person zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung (hier: 6. Mai 2015) entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten Teilerwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute Schweizerisches Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen] vom 13. November 2002, I 58/02, E. 1.2). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 115 V 142 E. 8b mit zahlreichen weiteren Hinweisen; THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 451 f.). 4.2 Zur Ermittlung der Einschränkung im Haushaltsbereich bedarf es im Regelfall einer Abklärung vor Ort (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV). Hinsichtlich des Beweiswertes des Abklärungsberichts sind – analog zur Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (vgl. nachstehen E. 5.2 ff; BGE 134 V 232 E. 5.1) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen. Ein Haushaltsabklärungsbericht ist beweiskräftig, wenn er von einer qualifizierten Person verfasst wird, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der Beeinträchtigungen und Behinderungen hat, die sich aus den medizinischen Diagnosen ergeben. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (vgl. AHI-Praxis 2003 S. 218 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts vom 22. April 2010, 9C_90/2010, E. 4.1.1.1). Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (z.B. infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (Urteil des Bundesgerichts vom 18. August 2008, 8C_107/2008, E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen; BGE 128 V 93 f. E. 4). 4.3 In der Regel ist deshalb zur Beurteilung der Statusfrage grundsätzlich auf die Angaben, die anlässlich des Abklärungsgesprächs von den versicherten Personen gemacht werden, abzustellen. Dies legt auch der Umstand nahe, dass die im Haushaltsabklärungsbericht festgehaltenen Ausführungen, rechtsprechungsgemäss auch als spontane „Aussage der ersten Stunde“ bezeichnet, praxisgemäss stärker zu gewichten sind als spätere, anderslautende Erklärungen, welche von Überlegungen sozialversicherungsrechtlicher Natur beeinflusst sein können (Urteil

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8C_352/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 3.2.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 121 V 45 E. 2a S. 47). 4.4 In der angefochtenen Verfügung vom 6. Mai 2015 hat die IV-Stelle die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätig eingestuft und den Invaliditätsgrad in Anwendung der gemischten Methode bemessen. Bei der Festlegung der Anteile der Erwerbs- und der Haushaltstätigkeit ist sie davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 60% nachgegangen wäre und den Haushalt im Umfang der restlichen 40% besorgt hätte. Die IV-Stelle weist zur Begründung der von ihr getroffenen Methodenwahl und der Festlegung der Anteile der Erwerbstätigkeit und der Haushaltstätigkeit darauf hin, dass die Versicherte anlässlich der Haushaltabklärung vom 28. August 2014 angegeben habe, sie würde ohne gesundheitliche Einschränkungen in einem Pensum von 60% einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Dieses Teilzeitpensum habe sie auch bis anhin ausgeführt, um sich in ihrer Freizeit um den Haushalt und die Familie kümmern zu können. Die IV-Stelle errechnete aufgrund der Haushaltabklärung eine Einschränkung im Haushalt von 16,8%. Diese Bemessung wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Demgegenüber macht sie in ihrer Beschwerde geltend, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen zu 100% erwerbstätig wäre. Die Bemessung der Invalidität habe deshalb nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu erfolgen. 4.5 Den Akten kann entnommen werden, dass der Versicherten anlässlich des Abklärungsgesprächs der Fragebogen zur Ermittlung ihrer Erwerbstätigkeit von der Abklärungsperson vorgängig in ihrer Muttersprache Italienisch erläutert wurde. Darin führte sie aus, die Statusfrage und deren Zeck verstanden zu haben. Sie gab an, dass sie bei guter Gesundheit in einem Arbeitspensum von 60% arbeiten würde, um daneben noch den Haushalt führen zu können. Nachdem sie das Formular zur Unterzeichnung zugestellt bekommen hatte, hat sie nachträglich ihre Meinung geändert, indem sie das Unterschriftenformular der IV-Stelle nicht unterschrieben zurücksandte und ein in perfektem Deutsch abgefasstes Schreiben beilegte. Darin führte sie aus, dass sie im Gesundheitsfall nicht zu 60% sondern im Umfang von 100% erwerbstätig wäre, da ihre Kinder beide längst erwachsen seien. Sie habe bisher lediglich kein solches Vollzeitpensum aufgenommen, um sich in Anbetracht ihrer Krankheit gesundheitlich zu schonen. In ihrer Beschwerde legte sie sodann dar, dass einer vollen Erwerbstätigkeit schon längst keine invaliditätsfremden Hindernisse mehr entgegenstünden. Ihre Kinder seien erwachsen und im Jahr 2009 respektive im Jahr 2011 von zu Hause ausgezogen. Damit seien ihre Betreuungsaufgaben bereits seit Jahren weggefallen. Dass sie das Arbeitspensum trotz fortgeschrittenen Alters ihrer beiden Kinder nicht erweitert habe, sei lediglich darauf zurückzuführen, dass sie in den letzten Jahren zunehmend an ihrer erblich bedingten Niereninsuffizienz leide und aus Angst vor Überlastung und der Befürchtung einer allfälligen daraus resultierenden Verschlechterung ihrer Gesundheit ein bewusstes Schonverhalten an den Tag gelegt habe. Zudem verdiene ihr Ehemann im Monat Fr. 4‘600.-- brutto, weshalb schon immer eine gewisse Notwendigkeit bestanden habe, dass beide Ehegatten arbeiten würden. 5.1 Wie bereits erwähnt, ist zur Beurteilung der Statusfrage grundsätzlich auf die Angaben der Versicherten anlässlich des Abklärungsgesprächs abzustellen (vgl. E. 4.3 hiervor). Vorlie-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht gend stellt sich die Frage, ob gewichtige Gründe gegeben sind, die für ein Abweichen von den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich des Abklärungsgesprächs und damit für eine höhere Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall sprechen. 5.2 Der Ehemann der Beschwerdeführerin arbeitet zu 100% als Maurer und verdient im Monat Fr. 4‘600.-- brutto. Das Existenzminimum des Ehepaares ist somit nicht gefährdet und ein Vollzeitpensum der Beschwerdeführerin deshalb auch nicht unbedingt erforderlich, um die monatlich anfallenden Lebenskosten decken zu können. Die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes sprechen somit gegen ein zwingendes Abweichen von den Angaben anlässlich der Haushaltsabklärung. Dem Bericht der Haushaltsabklärung vom 6. Oktober 2014 ist im Weiteren zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann in einem 4-Zimmer Einfamilienhaus lebt. Seit dem Auszug ihrer Söhne führt sie einen Zweipersonenhaushalt, welcher einen gewissen Aufwand für den täglichen Unterhalt verursachen dürfte. Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen des Abklärungsgespräches an, dass sie für sich und ihren Ehemann täglich eine warme Mahlzeit zubereite und mehrheitlich für die Haushalts- und Wäschereinigung zuständig sei. Ihre aufgezeigten Lebensumstände belegen somit, dass ein eigentlicher Aufgabenbereich vorliegt. Auch in Anbetracht des persönlichen und beruflichen Werdegangs der Beschwerdeführerin sind somit, selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Kinder längst erwachsen sind, keine zwingenden Gründe ersichtlich, von den Angaben der Haushaltsabklärung bezüglich eines hypothetischen Teilzeitpensums abzuweichen. Auch in Bezug auf die Schadenminderungspflicht und die Höhe der festgestellten Einschränkungen erweist sich der Abklärungsbericht als korrekt. Dieser wurde er von einer qualifizierten Person verfasst, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der Beeinträchtigungen und Behinderungen hatte, die sich aus den medizinischen Diagnosen ergeben. Der Berichtstext ist plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben. Insofern kann ihm grundsätzlich nichts entgegen gehalten werden. 6.1 Es bleibt jedoch zu klären, ob medizinische Gründe gegeben sind, die ein Schonverhalten der Beschwerdeführerin zu rechtfertigen vermögen. 6.2 Bis November 2013 war die Beschwerdeführerin gemäss den Einschätzungen der behandelnden Ärzte des Universitätsspitals Basel, Abteilung Nephrologie, in ihrer angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin zu 100% arbeitsfähig. Erst seit November 2013 ist sie aufgrund ihrer progredienten Niereninsuffizienz nur noch zu 50% arbeitsfähig (siehe IV-Akten). Die Beschwerdeführerin hat über zwei Jahrzehnte hinaus nie mehr als 60% gearbeitet. In ihrer Beschwerde gibt sie an, dass sie bereits mit im Alter von 30 Jahren gewusst habe, was durch ihre erblich bedingte Krankheit auf sie zukäme. Sie habe dies bereits bei ihrer Mutter und ihrer Schwester, die beide an Zystennieren litten, mitverfolgen müssen und habe sich deshalb über die Jahre angesichts ihrer Krankheit bewusst schonen wollen. 6.3 Dr. med. B.___, FMH Allgemeine und Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 23. Januar 2015 demgegenüber fest, dass die langsam progrediente Niereninsuffizienz über Jahre hinweg zu einer Vielzahl von chronischen Begleiterkrankungen geführt habe, welche eine direk-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht te Folge der Grunderkrankung der Patientin darstellten. Diese würden es ihr seit längerem verunmöglichen, ein höheres Arbeitspensum aufzunehmen. 6.4 Pract. med. C.___, Master of Advanced Studies Insurance Medicines, hielt in ihrem Bericht vom 27. Oktober 2014 fest, dass die Argumentation der Versicherten hinsichtlich ihres Schonverhaltens nicht nachvollziehbar sei, da die behandelnden Ärzte des Universitätsspitals Basel bis November 2013 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert hätten. Erst im November 2013 hätten die behandelnden Ärzte aufgrund einer stark eingeschränkten Nierenfunktion die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin um 50% als eingeschränkt beurteilt. Weder in wissenschaftlichen Studien noch in Patientenratgebern würde eine körperliche Schonung als probates Mittel zum Schutz der Nierenfunktion im Falle chronisch progredienter Nierenerkrankungen erwähnt. Vielmehr seien dafür Massahmen wie zum Beispiel eine Umstellung der Ernährung angezeigt, welche mit einer Reduktion der Eiweisszufuhr einhergehe. Eine zunehmende Einschränkung der Nierenfunktion sei erst 2011 festgestellt worden. Erst seit diesem Zeitpunkt lasse sich nachvollziehen, dass die vorhandenen Sekundärkomplikationen der schweren Nierenfunktionsstörung gewisse körperliche Beschwerden wie eine ausgeprägte Müdigkeit und eine körperliche Schwäche aufgrund der zunehmenden renalen Anämie, des sekundären Hyperparathyreoidismus und der metabolischen Azidose hervorrufen, wie sie im Arztbericht des Universitätsspitals Basel vom 21. Juli 2014 genannt seien. Mit Ausnahme des Beginns der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft, die auf Dezember 2011 zu datieren sei, könne auf die RAD-Stellungnahme vom 24. Juli 2014 bezüglich der Arbeitsfähigkeit in angestammter und alternativer Tätigkeit weiterhin abgestellt werden. Die Angaben und die Beurteilung im Haushaltsabklärungsbericht ergäben aus versicherungsmedizinischer Sicht Sinn. 6.5 Wie von pract. med. C.___ ausgeführt, existieren keine wissenschaftlichen Belege, die für ein Schonverhalten bei progredienter Niereninsuffizienz sprechen. Viel eher wären angesichts dieser Krankheit in Beabsichtigung, die eigene Gesundheit positiv zu beeinflussen, andere Massnahmen angezeigt, wie beispielsweise eine Umstellung der Ernährung. Der Bericht von Dr. B.___ vermag daher nichts an der Tatsache zu ändern, dass medizinisch kein solches Schonverhalten ausgewiesen ist. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass der Hausarzt der Versicherten nicht auf das Gebiet der Nephrologie spezialisiert ist. Die Beschwerdeführerin ist bereits seit über zwei Jahrzehnten beinahe während ihres gesamten Erwerbslebens im Umfang von maximal 60% erwerbstätig gewesen. Obschon erst im November 2011 – in einem Zeitpunkt, indem sie der Einschätzung der behandelnden Ärzte am Universitätsspital Basel zufolge noch zu 100% arbeitsfähig war – eine zunehmende Einschränkung ihrer Nierenfunktion festgestellt worden ist, hatte die Versicherte zuvor stets nur ein Teilzeitpensum inne. Mithin war sie bereits teilzeitlich tätig, lange bevor sie nicht nur medizinisch nachvollziehbar überhaupt in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war, sondern auch bevor sie sich krankheitsbedingt aus eigenen Stücken hätte schonen müssen. Es ist deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde heute in einem Teilzeitpensum ebenfalls von maximal 60% arbeiten würde. Ein Methodenwechsel erweist sich unter diesen Umständen somit als nicht gerechtfertigt.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.6 Nicht beanstandet wird zu Recht im Übrigen die für den erwerblichen Bereich massgebende medizinische Beurteilung des Gesundheitszustandes, wonach die Versicherte noch in der Lage ist, einer leidensadaptierten Tätigkeit weiterhin im Umfang von 50% nachzugehen (vgl. E. 6.2 hiervor). Zwischen den Parteien zu Recht unbestritten geblieben ist letztlich ebenso die Festsetzung des ihr im erwerblichen Bereich noch erzielbaren Validen- und Invalideneinkommens (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2009, 9C_515/2009, E. 1). Dies führt im erwerblichen Bereich zu einem IV-Grad von 25%. Damit aber vermag der resultierende IV-Grad aber so oder anders keinen Rentenanspruch zu begründen. Es reduziert sich der IV-Grad bereits dadurch, weil bei der Bemessung der Invalidität die gemischte Methode zur Anwendung gelangt und bei deren Anwendung die Invalidität im erwerblichen Bereich nicht bezogen auf ein Vollzeitpensum, sondern bezogen auf die hypothetisch ausgeübte Teilerwerbstätigkeit im Umfang von 60% zu bemessen ist (BGE 125 V 153, E. 5). Ausgehend von einer Gewichtung zwischen Erwerbstätigkeit (60%) und Aufgabenbereich (40%) resultiert folgende Aufstellung: Erwerbstätigkeit 60%-Pensum 25 % Einschränkung 15 % IV-Grad Aufgabenbereich 40%-Pensum 16,8% Einschränkung 6,72 % IV-Grad Insgesamt ergibt sich somit ein IV-Grad von 22%, weshalb der Schwellenwert für den Anspruch auf eine IV-Rente nicht erreicht wird. 6.7 Zusammenfassend hat die IV-Stelle die Versicherte zu Recht als teilserwerbstätig eingestuft und den Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode ermittelt. Ausgehend von einem zeitlichen Umfang der Erwerbstätigkeit von 60% wird der für einen Rentenanspruch der IV massgebende Schwellenwert von 40% nicht erreicht, weshalb die angefochtene Verfügung zu schützen und ein Rentenanspruch der Versicherten zu verneinen ist. Die Beschwerde ist bei diesem Ergebnis abzuweisen. 7. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis Satz 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV- Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 600.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr aufzuerlegen sind.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- verrechnet. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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