Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 1. Oktober 2015 (720 14 394) ____________________________________________________________________
Invalidenversicherung
Anspruch auf Hilflosenentschädigung; Abklärungsbedarf im Bereich "Verrichten der Notdurft"
Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Markus Mattle, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler
Parteien A.____, X.____weg 9, 4419 Y.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch B.____, X.____weg 9, 4419 Y._____
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Hilflosenentschädigung
A. A.____, geboren 1995, leidet seit ihrer Geburt an Trisomie 21. Aufgrund dieses Leidens bezieht sie seit 1. Mai 1998 Pflegebeiträge für eine Hilflosigkeit leichten Grades und ab 1. Dezember 2001 Pflegebeiträge für eine Hilflosigkeit mittleren Grades bzw. ab 1. Januar 2004 (4. IV-Revision) eine Hilflosentschädigung mittleren Grades. Mit rechtskräftiger Verfügung vom
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 20. März 2013 wurde die Hilflosenentschädigung von mittleren auf leichten Grades herabgesetzt, weil die Versicherte nur noch in drei alltäglichen Lebensverrichtungen Dritthilfe benötige. B. Im Hinblick auf die Volljährigkeit von A.____ per 29. November 2013, meldeten sie ihre Eltern B.____ am 10. November 2013 unter Hinweis auf Trisomie 21 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Nach Durchführung der notwendigen Abklärungen und des Vorbescheidverfahrens sprach die IV-Stelle A.____ mit Verfügung vom 8. April 2014 mit Wirkung ab 1. Dezember 2013 eine ganze Invalidenrente zu. Gleichzeitig wurde der Anspruch auf Hilflosenentschädigung überprüft. Mit Verfügung vom 14. November 2014 stellte die IV-Stelle fest, dass die Versicherte seit November 2001 in drei alltäglichen Lebensverrichtungen (An-/Auskleiden; Körperpflege sowie Fortbewegung/Kontakt-aufnahme) eingeschränkt sei und seit Februar 2014 dauernder medizinisch pflegerischer Hilfe bedürfe. Sie sprach ihr deshalb weiterhin eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu. C. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch ihre Eltern, mit Eingabe vom 11. Dezember 2014 Beschwerde ans Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte sinngemäss, es sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung festzustellen, dass sie nebst den von der IV-Stelle anerkannten Beeinträchtigungen in drei alltäglichen Lebensverrichtungen und der Notwendigkeit der dauernden medizinisch pflegerischen Hilfe zudem unter anderem auch in der Verrichtung der Notdurft auf Unterstützung Dritter angewiesen sei. Sie habe deshalb Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades. D. Die IV-Stelle beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 2. März 2015 unter Hinweis auf die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 25. Februar 2015 die Abweisung der Beschwerde. E. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielt die Versicherte in der Replik vom 4. Mai 2015 im Wesentlichen an ihren Anträgen fest. Mit Duplik vom 6. Juli 2015 beantragte die IV-Stelle, in Gutheissung der Beschwerde sei die Sache zu weiteren Abklärungen und zur Neuentscheidung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Sie verwies dabei auf die Stellungnahme von Dr. med. C.____, FMH Kinder- und Jugendmedizin, Regionaler ärztlicher Dienst (RAD), vom 1. Juli 2015, wonach im Bereich der Verrichtung der Notdurft eine Verschlechterung eingetreten sei. Insbesondere habe die indirekte Hilfe (Aufforderung, Kontrollen und Stichproben) nach dem Stuhlgang zugenommen. Es sei deshalb eine Abklärung durch den Abklärungsdienst bei der E.____, wo sich die Versicherte seit 18. August 2014 an den Werktagen aufhalte, angezeigt. Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Nach Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist eine Person hilflos, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 IVG). 1.2 Das Gesetz unterscheidet zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf; wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961 angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 lit. a - e IVV). Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a); sie in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden Überwachung bedarf (lit. b) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. c). Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen täglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf. 1.3 Nach ständiger Gerichtspraxis sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend: Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 133 V 463 E. 7.2, 127 V 97 E. 3c, 121 V 90 E. 3; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom 1. April 2004, I 815/03, E. 1). Weiter muss die Hilfe Dritter regelmässig und erheblich sein. Der Begriff der Erheblichkeit ist in Relation zu setzen zum zeitlichen Aufwand, den die Hilfsperson hat. Die Hilfe ist mithin insbesondere erheblich, wenn die versicherte Person mindestens die Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung überhaupt nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise selbst ausüben kann oder wegen ihres psychischen Zustandes nicht vornehmen würde (Urteil des EVG vom 18. April 2002, I 660/01, E. 2b/aa mit Hinweisen; Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], herausgegeben vom Bundesamt für Sozialversicherungen, Rz. 8026 in der hier anwendbaren Fassung vom 1. Januar 2014). Die Hilfe ist regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich benötigt oder eventuell täglich nötig hat (KSIH Rz. 8025; ROBERT ETTLIN, Die Hilflosigkeit als versichertes Risiko in der Sozialversicherung, Freiburg 1998, S. 150). 2.1 Die IV-Stelle ging in ihrer Verfügung vom 14. November 2014 davon aus, dass bei der Versicherten lediglich eine Hilflosenentschädigung leichten Grades vorliege. Dabei stützte sie
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht sich auf den Abklärungsbericht der IV-Stelle vom 25. Juni 2014, gemäss welchem die Versicherte in drei alltäglichen Lebensverrichtungen (An-/Auskleiden; Körperpflege; Fortbewegung) Hilfe von Drittpersonen benötige. Zudem bedürfe die Versicherte der dauernden medizinisch pflegerischen Hilfe. Daran hielt sie in der Vernehmlassung vom 2. März 2015 fest. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels gelangte die IV-Stelle allerdings gestützt auf den RAD-Bericht vom 1. Juli 2015 zur Auffassung, dass die Versicherte im Bereich der Verrichtung der Notdurft regelmässiger indirekter Hilfe bedürfe. In den Bereichen Essen und der persönlichen Überwachung könne aus medizinischer Sicht kein Mehraufwand festgestellt werden. Die IV-Stelle beantragte deshalb, die Sache sei zur Neuabklärung an sie zurückzuweisen. 2.2 Gemäss KSIH Rz. 8021 liegt im Bereich "Verrichten der Notdurft" eine Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person für die Körperreinigung bzw. das Überprüfen der Reinlichkeit, für das Ordnen der Kleider oder für das Absitzen bzw. Wiederaufstehen Dritthilfe bedarf (vgl. auch BGE 121 V 88 E. 6). Für die Hilfsbedürftigkeit in einer Lebensverrichtung mit mehreren Teilfunktionen ist nicht verlangt, dass die versicherte Person bei allen oder bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr genügt es, wenn sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen ist (KSIH Rz. 8011 mit Hinweis auf BGE 117 V 146, E. 2). Direkte Hilfe von Drittpersonen liegt vor, wenn die versicherte Person die alltäglichen Lebensverrichtungen nicht oder nur teilweise selbst ausführen kann (KSIH Rz. 8029). Indirekte Hilfe von Drittpersonen ist gegeben, wenn die versicherte Person die alltäglichen Lebensverrichtungen zwar funktionsmässig selbst ausführen kann, dies aber nicht, nur unvollständig oder zu Unzeiten tun würde, wenn sie sich selbst überlassen wäre (KSIH Rz. 8030 mit Hinweis auf ZAK 1984 S. 354, 1980 S. 66). Die indirekte Hilfe, die zur Hauptsache psychisch und geistig Behinderte betrifft, setzt voraus, dass die Drittperson regelmässig anwesend ist und die versicherte Person insbesondere bei der Ausführung der in Frage stehenden Verrichtungen persönlich überwacht, sie zum Handeln anhält oder von schädigenden Handlungen abhält und ihr nach Bedarf hilft (KSIH Rz. 8031). 2.3 Aus den Akten geht hervor, dass die Versicherte bis August 2014 im D.____ in Z.____ die Schule besuchte. Danach wechselte sie in die E.____, wo sie seit 18. August 2014 eine Anlehre absolviert. Sie wohnt dort von Sonntagabend bis Freitagabend. Die Abklärung wurde telefonisch am 18. Juni 2014 mit einer Betreuerin des D.____ durchgeführt. Im Abklärungsbericht vom 25. Juni 2014 wurde festgehalten, dass die Versicherte im Bereich "Verrichten der Notdurft" sich zwar selbstständig reinigen könne, aber vermehrt auf Spuren in den Unterhosen kontrolliert werden müsse. Wegen Pilzinfektionen in der Vagina müsse ihr vermehrt die korrekte Reinigung erklärt werden. Es erfolgten deswegen immer wieder Stichproben, allerdings nicht täglich. Unter Ziffer 4.2 "Bedarf die versicherte Person der dauernden pflegerischen Hilfe" wurde ausgeführt, dass die Versicherte regelmässig ihre Menstruation habe. Sie wechsle die Binden zwar selber, müsse aber dazu vermehrt aufgefordert und kontrolliert werden. Unter Bemerkungen wurde ausserdem darauf hingewiesen, dass die Versicherte in den alltäglichen Lebensverrichtungen seit ca. 4 Monaten eher Rückschritte gemacht habe. Nachdem die Eltern der Versicherten im Rahmen des Vorbescheidverfahrens den Abklärungsbericht beanstandet hatten, wies die Abklärungsperson in ihrer Stellungnahme vom 25. Februar 2015 darauf hin, dass sie sich auf die Auskünfte der Betreuungsperson der D.____ stütze. Da die Versicherte in die
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht E.____ gewechselt habe, habe sie bei einem dortigen Betreuer telefonisch nachgefragt, ob die Versicherte bei der Notdurft Hilfe benötige. Gemäss dessen Auskunft gehe die Versicherte selbstständig auf die Toilette, reinige sich selber und könne die Kleider selber ordnen. Kontrollen seien nicht notwendig. Die Eltern bringen dagegen vor, dass die Versicherte meistens weichen und schmierigen Stuhl bis zu Durchfällen habe. Wegen ihrer unzureichenden Reinigung komme es immer wieder zu Harnwegsinfektionen, Wurm- und Pilzbefall an der Vagina, lokale Schmierinfektionen an den Augen und im Gesicht. Die verschmierten Kleider zögen Geruchsbelästigungen und Kontaminationen bei anderen Personen und Gegenständen nach sich, was wiederum zu Ausgrenzungen ihrer Tochter durch die Mitbewohner führe. Seit dem Frühjahr 2013 müsse sie täglich nach dem Stuhlgang kontrolliert werden. Auch den Mitarbeitern des D.____ sei aufgefallen, dass wieder vermehrt Kontrollen und Instruktionen notwendig seien. Zur Rückfrage des Abklärungsdienstes bei einem Betreuer der E.____ sei anzuführen, dass dieser mehrmals darauf aufmerksam gemacht habe, er sei nicht Bezugsperson ihrer Tochter und dass er sich noch in Ausbildung befinde. Der befragte Betreuer hätte ohnehin keine Auskunft geben können, weil Kontrollen im Intimbereich ausschliesslich von einer weiblichen Betreuerin durchgeführt werden dürfen (vgl. Beschwerde vom 11. Dezember 2014 und Replik vom 4. Mai 2015). 2.4 Die RAD-Ärztin kam in ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2014 zum Schluss, dass die Einwände der Eltern der Versicherten zu Recht erhoben worden seien. Es sei festzustellen, dass im Vergleich zu früheren Abklärungen die indirekte Dritthilfe bei der Verrichtung der Notdurft aus medizinischen Gründen zugenommen habe, indem die Versicherte zu einer sorgfältigen Reinigung nach dem Stuhlgang aufgefordert sowie vermehrt Kontrollen und Stichproben in der Nachreinigung durchgeführt werden müssten. Wie bereits die Betreuungsperson des D.____ festgestellt habe, habe sich die Handlungsfähigkeit bzw. -planung im Bereich der Notdurft verschlechtert. Die von den Eltern angeführten Schmierinfekte wegen falscher Reinigung und mehrheitlich dünnen Stuhlgängen seien aus medizinischer Sicht nachvollziehbar. Aufgrund der geistigen Behinderung der Tochter und den Verhaltensauffälligkeiten müsse trotz verbesserter Selbstständigkeit in anderen alltäglichen Lebensverrichtungen davon ausgegangen werden, dass im Bereich der Körperreinigung bei der Notdurft ein Defizit bleibe, welches aus medizinischer Sicht einer regelmässigen indirekten Dritthilfe gemäss KSIH Rz. 8025 und 8030 bedürfe. Die Tatsache, dass die Betreuungspersonen die Versicherte nach dem Stuhlgang nicht regelmässig kontrollierten, bedeute nicht, die Versicherte habe dies nicht nötig. Der Bedarf der Dritthilfe im Bereich der Notdurft müsste auch für die Zeit nach dem Eintritt in die E.____ gelten, sei doch davon auszugehen, dass auch dort weiterhin regelmässige Aufforderungen zu einer sorgfältigen Reinigung, Kontrollen oder Nachreinigungen bei der Notdurft notwendig. Diese Massnahmen seien medizinisch indiziert und deshalb auch angezeigt. 3. Gestützt auf den RAD-Bericht vom 1. Juli 2015 beantragte die IV-Stelle in ihrer Duplik vom 6. Juli 2015 die Rückweisung der Angelegenheit zur erneuten Abklärung und Neuverfügung. Diesem Antrag kann ohne weiteres gefolgt werden. Die IV-Stelle bzw. die RAD-Ärztin erkannte, dass die Ausführungen des Abklärungsdienstes im Bericht vom 25. Juni 2014 und in dessen Stellungnahme vom 20. Oktober 2014 ungenügend sind. Insbesondere sind die Einwände der Eltern zum Bereich der Verrichtung der Notdurft glaubhaft und überzeugend genug, um an der Zuverlässigkeit der Feststellungen und Schlussfolgerungen des Abklärungsdienstes
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht im Bereich der Verrichtung der Notdurft zu zweifeln. Da im vorliegenden Fall allein der zusätzliche Bedarf an regelmässiger Dritthilfe im Bereich der Verrichtung der Notdurft Anspruch auf Hilflosenentschädigung mittleren Grades ergeben würde, kommt die IV-Stelle nicht umhin, den Anspruch der Versicherten erneut zu prüfen. Da sich die Versicherte seit August 2014 in der E.____ befindet, hat die IV-Stelle eine Abklärung vor Ort im Beisein der zuständigen Betreuungsperson der Versicherten und eines Elternteiles in den dortigen Räumlichkeiten durchzuführen. Nach Vorliegen der Abklärungsergebnisse hat sie über den Anspruch auf Hilflosenentschädigung neu zu befinden. Die Beschwerde ist somit in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 14. November 2014 gutzuheissen und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur erneuten Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle Basel- Landschaft zurückzuweisen. 4.1 Beim Entscheid über die Verlegung der Verfahrens- und der Parteikosten ist grundsätzlich auf den Prozessausgang abzustellen. Hebt das Kantonsgericht eine angefochtene Verfügung auf und weist es die Angelegenheit zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurück, so gilt in prozessualer Hinsicht die Beschwerde führende Partei als (vollständig) obsiegende und die IV-Stelle als unterliegende Partei (BGE 137 V 61 f. E. 2.1 und 2.2, 132 V 235 E. 6.2, je mit Hinweisen). 4.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. Infolgedessen hätte die IV-Stelle als unterliegende Partei grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass laut § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO der Vorinstanz bzw. den kantonalen Behörden gemäss Verwaltungsverfahrensgesetz vom 13. Juni 1988 keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Aufgrund dieser Bestimmung hat die IV-Stelle trotz Unterliegens nicht für die Verfahrenskosten aufzukommen. Dies hat zur Folge, dass für den vorliegenden Prozess keine Verfahrenskosten erhoben werden. Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zurückzuerstatten. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. 5.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind - mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) - nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG.
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5.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 14. November 2014 aufgehoben und die Angelegenheit zur erneuten Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle Basel-Landschaft zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zurückerstattet. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.