Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 7. Mai 2015 (720 14 278) ____________________________________________________________________
Invalidenversicherung
Alle Jugendlichen mit einer Behinderung haben in Nachachtung von Art. 24 Abs. 5 UNO-BRK, Art. 8 BV, Art. 17 Abs. 1 BBG sowie Art. 2 Abs. 5 BehG Anspruch auf eine zweijährige erstmalige Berufsausbildung. Die Kosten für eine zweijährige IV- Anlehre bzw. Pra nach INSOS sind gestützt auf Art. 16. Abs. 2 lit. a und Art. 8 IVG von der Invalidenversicherung zu übernehmen, sofern Aussicht besteht, dass die versicherte Person nach der Ausbildung einen Lohn von Fr. 2.55 erzielen kann, unabhängig davon, ob dieses Ziel nach einem oder zwei Ausbildungsjahren erreicht wird. Das anderslautende IV-Rundschreiben Nr. 299 erweist sich insgesamt als nicht gesetzeskonform.
Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Markus Mattle, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz
Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Stephan Müller, Advokat, c/o Procap Schweiz, Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Berufliche Massnahmen (756.2932.2787.26)
A. A.____, geb. 1995, leidet an Trisomie 21, weshalb ihr von der IV-Stelle medizinische, pflegerische, heilpädagogische sowie schulische Leistungen zugesprochen wurden. Am 22. Oktober 2012 beantragten ihre Eltern eine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen im Zusammenhang mit der Erstausbildung. Mit Mitteilung vom 16. April 2013 wurde A.____ Kostengutsprache für eine IV-Anlehre in der Montage in der B.____ für die Zeit vom 1. August 2013 bis 31. Juli 2014 gewährt sowie ein Taggeld zugesprochen. Mit Schreiben vom 15. Januar 2014 beantragte A.____ die Verlängerung ihrer Ausbildung um ein Jahr. Mit Verfügung vom 25. März 2014 bzw. vom 24. Juli 2014 lehnte die IV-Stelle das Gesuch ab. Sie berief sich dabei auf das IV-Rundschreiben Nr. 299 (bzw. Rz 3020 des Kreisschreibens über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE], gültig ab 1. Januar 2014), das vorsieht, dass eine Verlängerung der IV-Anlehre um ein zweites Jahr nur zugesprochen werden könne, wenn Aussicht auf eine künftige Erwerbstätigkeit in rentenbeeinflussendem Ausmass bestehe oder wenn eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt erwartet werden könne. Dies sei bei ihr nicht der Fall. Gemäss Schlussbericht der B.____ vom 17. März 2014 liege ihr Leistungspotential bei 15% und einem Stundenlohn von Fr. 2.55 an einem geschützten Arbeitsplatz. B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Advokat Stephan Müller, mit Eingabe vom 15. September 2014 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung vom 24. Juli 2014 sei aufzuheben und es sei Kostengutsprache für das zweite Ausbildungsjahr (IV-Anlehre) zu erteilen. Eine Verkürzung der IV-Anlehre bzw. die Verweigerung der Kostenübernahme für das zweite Jahr widerspreche dem Grundsatz von Art. 24 Abs. 5 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNO-BRK) vom 13. Dezember 2006. Zudem liege darin eine unzulässige Benachteiligung von behinderten Menschen im Sinne von Art. 2 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG) vom 13. Dezember 2002. Schliesslich verletzte die Unterschreitung der zweijährigen Mindestdauer der Berufsbildung bei Menschen mit Behinderungen die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG) vom 13. Dezember 2002. C. Mit Vernehmlassung vom 21. November 2014 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Sie stelle nicht in Abrede, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf die Vorbereitung auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte habe bzw. gehabt habe. Es bedeute jedoch keinen Widerspruch, wenn einerseits zwar ein Anspruch auf eine IV-Anlehre oder eine praktische Ausbildung (PrA) nach INSOS bejaht werde, anderseits aber nur ein Jahr gewährt werde. Weder in Art. 16 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 noch in der KSBE werde eine Mindestdauer an Ausbildung festgelegt. Eine einjährige Ausbildung werde als angemessen erachtet. Nur in bestimmten Ausnahmefällen – wenn zusätzlich gute Aussichten auf eine künftige Erwerbstätigkeit in rentenbeeinflussendem Ausmass beständen – dürfe ein zweites Jahr verfügt werden (IV-Kreisschreiben Nr. 299). Im vorliegenden
Fall bestätige die B.____, dass die Beschwerdeführerin nie im ersten Arbeitsmarkt – auch nicht an einem Nischenarbeitsplatz – tätig sein könne. Die Voraussetzungen für die Verlängerung der Ausbildung seien demnach nicht erfüllt. Zudem sei die Versicherte bereits nach der einjährigen Ausbildung gemäss Bericht der B.____ ausreichend eingegliedert. Zwar sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in einem zweiten Ausbildungsjahr weiter gefördert werden könnte. Für den vorliegenden Eingliederungszweck (Vorbereitung auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstatt) sei eine weitere Förderung hingegen nicht notwendig. Indem auch behinderte Personen einen Anspruch auf eine PrA nach INSOS oder eine IV-Anlehre hätten, sei dem UNO- BRK und dem BehiG genüge getan und zwar unabhängig von der Dauer der gewährten Ausbildung. Schliesslich liege auch keine Verletzung der Bestimmungen des BBG vor, da die Ausbildungen, die hier zur Diskussion ständen, nicht Gegenstand dieses Gesetzes seien. D. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin an, dass unbestritten sei, dass die Versicherte nie im ungeschützten ersten Arbeitsmarkt werde arbeiten können. Im Sinne des Urteils des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 9. Januar 2013 (IV.2012.00848) genüge es für den Anspruch auf ein zweites Ausbildungsjahr, wenn die versicherte Person einen Lohn von Fr. 2.55 pro Stunde an einem geschützten Arbeitsplatz erwirtschaften könne. Solange dieser Mindestlohn erreicht werde, spiele es keine Rolle, ob sich dieser Arbeitsplatz in einem Betrieb des ersten Arbeitsmarkts oder in einer geschützten Werkstätte befinde. In diesem Sinne habe das Sozialversicherungsgericht Zürich erwogen, dass der Anspruch auf ein zweites Ausbildungsjahr unter dem Blickwinkel der wirtschaftlichen Verwertbarkeit in einer geschützten Werkstätte zu beurteilen sei und nicht nach Rz 3020 KSBE bzw. IV-Rundschreiben Nr. 299. Da das IVG in Bezug auf Menschen mit Behinderungen nur die Kosten und nicht die Ausbildung als solche regle, sei – entgegen der Auffassung der IV-Stelle - das BBG anwendbar (Art. 2 Abs. 2 BBG). Wäre dem nicht so, würde die ausdrückliche Erwähnung von Menschen mit Behinderungen in diesem Gesetz, z. B. in Art. 3 lit. c BBG, auch kaum Sinn machen. Art. 16 Abs. 1 IVG besage denn auch ausdrücklich, dass Versicherte, denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung zusätzlich Kosten entständen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten hätten und nicht, dass die IV das entsprechende Berufsbildungsangebot auch zur Verfügung stellen würde. E. Die IV-Stelle entgegnete in ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 2015, dass es für die Kostenübernahme eines zweiten Ausbildungsjahres gerade nicht genüge, wenn die versicherte Person in der Lage sei, einen Lohn von Fr. 2.55 zu erwirtschaften. Zusätzlich sei vorausgesetzt, dass das zweite Ausbildungsjahr notwendig sein müsse, damit überhaupt erst die Voraussetzungen dafür geschaffen würden, dass die versicherte Person an einem geschützten Arbeitsplatz arbeiten könne. Wenn die versicherte Person bereits nach einem Ausbildungsjahr in die Lage versetzt worden sei, an einem geschützten Arbeitsplatz arbeiten zu können, dürfe kein weiteres Ausbildungsjahr zugesprochen werden; die einzige Ausnahme sei, wenn damit auch eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt erreicht werden könnte. Im Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 9. Januar 2013 sei eine von der vorliegenden Konstellation
abweichende Situation zu beurteilen gewesen. Im Gegensatz zur Beschwerdeführerin sei in jenem Fall die Fähigkeit der versicherten Person, an einem geschützten Arbeitsplatz tätig zu werden, nur durch ein zweites Ausbildungsjahr zu erreichen gewesen.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Invalide oder von einer Invalidität im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 bedrohte Versicherte haben nach Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a), und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu den Eingliederungsmassnahmen zählen gemäss Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG Massnahmen beruflicher Art, worunter auch die erstmalige berufliche Ausbildung fällt. 1.2 Bei der Beurteilung, ob eine Eingliederungsmassnahme notwendig ist, darf sich die Verwaltung nicht einseitig vom öffentlichem Interesse an einer sparsamen und wirtschaftlichen Versicherungspraxis leiten lassen; vielmehr hat sie auch die grundrechtlich geschützten Betätigungsmöglichkeiten des Leistungsansprechers in seiner Lebensgestaltung angemessen zu berücksichtigen. Allein aus finanziell-wirtschaftlichen Überlegungen scheitert der Eingliederungsanspruch nur, wenn ein krasses Missverhältnis vorliegt (BGE 107 V 88; MEYER, a.a.O., Art. 8 IVG, S. 116). 1.3 Die in Aussicht genommene Massnahme muss nicht nur geeignet und notwendig, sondern im Weiteren, in sich und gesamtheitlich betrachtet, angemessen (verhältnismässig im engeren Sinne) sein. Diese Angemessenheit hat sachliche, zeitliche, wirtschaftlich-finanzielle und persönliche Teilgehalte: Danach muss die Massnahme ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme der betroffenen Person auch zumutbar sein (BGE 132 V 215 E. 3.2.2, ULRICH MEYER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, IVG, 3. Auflage, 2014, Art. 8 IVG, S. 113). 2. Die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente schliesst die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nicht aus (BGE 122 V 77; Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 17. März 2011 E. 1.2, MEYER, a.a.O., Art. 8 IVG, S. 114) 3.1 Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, haben gemäss Art. 16 Abs. 1 IVG Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht. Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt ist gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. a IVG die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte (vgl. auch Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961). 3.2 Als geschützte Werkstätten gelten kaufmännisch geführte Produktionsbetriebe, deren Hauptzweck darin besteht, Invaliden, die nicht oder noch nicht in der freien Wirtschaft eingegliedert werden können, ein Erwerbseinkommen zu verschaffen (ZAK 1968 S. 427; MEYER, a.a.O., Art. 16 IVG, S. 194). Als Produktionsstätte unterscheidet sich die geschützte Werkstätte eindeutig von Stellen, die Massnahmen mit beschäftigungstherapeutischem Charakter durchführen. Die Betreuung von Behinderten, die nicht in der Lage sind, wirtschaftlich verwertbare Arbeit zu leisten, fällt nicht in den Bereich der geschützten Werkstätte (vgl. ZAK 1968 S. 428). 3.3 Die Arbeitsleistung der versicherten Person, die durch die berufliche Ausbildung bzw. durch die Vorbereitung auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte erreicht werden soll, muss eine gewisse wirtschaftliche Verwertbarkeit aufweisen. Im Rahmen von Art. 16 Abs. 2 lit. a IVG verlangt die Praxis im Hinblick auf die Eingliederungswirksamkeit (Art. 8 Abs. 1 IVG) nur eine minimale sachliche Angemessenheit. Die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Arbeit einer versicherten Person nach der Ausbildung in einer geschützten Werkstätte wird bejaht, wenn der Lohn dem Minimallohn entspricht, der für die Gewährung von Betriebsbeiträgen für Werkstätten nach – per 1. Januar 2001 aufgehobenem – Art. 106 IVV erforderlich war (MEYER, a.a.O., Art. 16 IVG, S. 194). Diese Praxis gilt weiterhin. Der Minimallohn beläuft sich heute auf Fr. 2.55 pro Stunde (Rz 3010 KSBE). 4. Die berufliche Integration von Sonderschulabgängern erfolgt entweder über IV-Anlehren oder über PrA nach den Richtlinien für die PrA des Nationalen Branchenverbands der Institutionen für Menschen mit Behinderung (INSOS). Dabei handelt es sich um niederschwellige Ausbildungen, welche sich nach den individuellen Ressourcen der Lernenden richten und die zumeist in geschützten Ausbildungsstätten oder Behinderten-Werkstätten durchgeführt werden. Das Ziel dieser Ausbildungen ist, dass die jungen Versicherten nach der IV-Anlehre an einem ihren Fähigkeiten entsprechenden Arbeitsplatz eingesetzt werden können. Hauptkriterium dafür, dass die IV die zusätzlichen Kosten übernimmt, die einer versicherten Person infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung entstehen, ist die ausreichende wirtschaftliche Verwertbarkeit der Arbeitsleistung nach erfolgter Ausbildung (vgl. E. 3.3). Gemäss den Richtlinien für die PrA nach INSOS dauert eine Ausbildung für eine IV-Anlehre bzw. eine PrA grundsätzlich 2 Jahre. Sie setzt sich aus einem Basisjahr und einem Aufbaujahr zusammen. In der Regel gewährten die IV-Stellen Kostengutsprache für eine solche zweijährige Ausbildung. 5. Mit IV-Rundschreiben Nr. 299 änderte das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) im Mai 2011 diese Praxis bei den IV-Anlehren und den PrA nach INSOS. Statt für zwei Jahre werden diese seither einheitlich nur noch für ein Jahr zugesprochen. Ergibt die gemeinsam mit
dem Ausbildungsbetrieb und der jugendlichen Person in Ausbildung durchgeführte Standortbestimmung gegen Ende des ersten Ausbildungsjahres, dass gute Aussichten auf eine künftige Erwerbsfähigkeit in rentenbeeinflussendem Ausmass bestehen, soll die Ausbildung um ein zweites Jahr verlängert werden. Ebenso kann das zweite Ausbildungsjahr zugesprochen werden, wenn eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt erwartet werden kann, auch wenn diese vorerst noch nicht rentenbeeinflussend sei. Der Anspruch auf Vergütung der invaliditätsbedingten Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung bestehe nach wie vor, sofern nach Abschluss der Ausbildung ein Mindeststundenlohn von Fr. 2.55 erzielt werden könne. Das BSV begründete die Praxisänderung damit, dass in den meisten Fällen selbst nach Abschluss einer zweijährigen Ausbildung keine rentenbeeinflussende berufliche Eingliederung erreicht werde. Die versicherten Personen kämen mit einer praktisch unveränderten Erwerbsunfähigkeit aus der Ausbildung, welche im Verhältnis dazu hohe Kosten verursacht habe. Der Grundsatz, wonach zwischen der Ausbildungsdauer und dem wirtschaftlichen Erfolg der Massnahme ein vernünftiges Verhältnis bestehen müsse, sei somit in den meisten Fällen nicht erfüllt (vgl. MARCEL PAOLINO, BSV, Wirkungsorientierte erstmalige berufliche Ausbildung, in: Soziale Sicherheit 5/2011, S. 264 f.). Der Bundesrat hat wiederholt bekräftigt, dass seiner Ansicht nach mit Art. 16 IVG die gesetzliche Basis für das Rundschreiben Nr. 299 zur erstmaligen beruflichen Ausbildung gegeben sei und dass dieser Gesetzesartikel erlaube, die IV-Anlehre bzw. ein zweites Ausbildungsjahr von einem künftigen rentenbeeinflussenden Einkommen oder von einer künftigen Erwerbsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt abhängig zu machen (vgl. Postulat von CHRISTIAN LOHR vom 21. Juni 2013 betreffend einer unabhängigen rechtlichen Begutachtung der gesetzlichen Grundlagen). 6. Die IV-Stelle beruft sich bei der Ablehnung der Kostenübernahme für das zweite Ausbildungsjahr auf das vorerwähnte IV-Rundschreiben Nr. 299 bzw. auf Rz 3020 KSBE und macht geltend, die Beschwerdeführerin erfülle die genannten Voraussetzungen nicht. Im Rahmen des bisherigen Ausbildungsverlaufs sei festgestellt worden, dass sie voraussichtlich keine Arbeit in der freien Wirtschaft aufnehmen oder ein massgeblich rentenbeeinflussendes Einkommen erzielen werden könne (vgl. Verfügung vom 24. Juli 2014). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist dagegen der Auffassung, dass damit Jugendlichen mit einer Behinderung im Vergleich zu anderen leistungsschwachen Jugendlichen ungerechtfertigterweise ein Jahr Berufsbildung vorenthalten werde. Dies widerspreche dem Grundsatz von Art. 24 Abs. 5 UNO-BRK, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Zugang zur Berufsausbildung haben müssten. Sodann sei nicht ersichtlich, inwiefern eine Verkürzung der Dauer der Berufsbildung auf weniger als zwei Jahre den spezifischen Bedürfnissen Behinderter gerecht werde. Folglich liege eine unzulässige Benachteiligung im Sinne von Art. 2 Abs. 5 BehiG vor. Schliesslich verletzte die Unterschreitung der zweijährigen Mindestdauer der Berufsbildung die gesetzlichen Vorschriften des BBG. 7. Zu prüfen ist, ob das IV-Rundschreiben Nr. 299 sich mit den gesetzlichen Bestimmungen vereinbaren lässt.
8.1 Gemäss Art. 76 Abs. 1 ATSG überwacht der Bundesrat die Durchführung der Sozialversicherungen. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe kann er das zuständige Bundesamt beauftragen, Weisungen für den einheitlichen Vollzug zu erteilen (vgl. Art. 64 IVG). Verwaltungsweisungen (Kreisschreiben, Wegleitungen, Rundschreiben) sind generell-abstrakt formulierte Anweisungen der sachlich zuständigen Bundesaufsichtsbehörde an die untergeordneten Instanzen, die den gleichmässigen Vollzug des Sozialversicherungsrechts sicherstellen sollen (BGE 118 V 201 E. 4c). Die Verwaltung hat sich an die Verwaltungsweisungen zu halten. Sie dienen der gleichmässigen Gesetzesanwendung und der Sicherung einer rechtsgleichen Ermessensbetätigung. Da die Verwaltungsweisungen keinen Rechtssatzcharakter haben, sind sie für die Gerichtsinstanzen nicht verbindlich. Nach ständiger Praxis soll sie jedoch das Gericht bei der Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht aber insofern von Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind. Die Verwaltungsweisungen dürfen in rechtlich geschützte Positionen nicht eingreifen und bilden auch keine Grundlage für rechtlich nicht vorgesehene Leistungen (vgl. BGE 129 V 68 E. 1.1.1). Demnach sind die Verwaltungsweisungen beachtlich, soweit sie sich rechtskonform auslegen lassen. 8.2 Bei der Auslegung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsnormen sowie bei der Ermessensausübung ist den Grundrechten und verfassungsmässigen Grundsätzen Rechnung zu tragen, soweit dies im Rahmen von Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999, wonach Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend sind, möglich ist (BGE 135 I 161 mit Hinweisen). 9.1 Völkerrechtlich zu beachten sind die Bestimmungen des UNO-BRK (SR. 0.109; für die Schweiz am 15. Mai 2014 in Kraft getreten). Das Übereinkommen verbietet jede Diskriminierung von Behinderten in allen Lebensbereichen und bezweckt, die Chancengleichheit von Menschen mit Behinderungen zu fördern. Es garantiert unter anderem das Recht auf gleichen Zugang zu Bildung. Die Mehrzahl der Bestimmungen des Übereinkommens beinhalten Rechte mit programmatischem Charakter. Es handelt sich dabei um Verpflichtungen, die die Vertragsstaaten progressiv – unter Berücksichtigung ihrer Mittel – im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung umzusetzen haben. Die Vorschriften des Übereinkommens richten sich daher primär an den Gesetzgeber, welcher sie als Richtlinien für seine Tätigkeit zu beachten hat. Die Gleichstellung und Integration der Menschen mit Behinderungen in der Schweiz soll aktiv gefördert werden. Bereits bestehende rechtliche Rahmenbedingungen sind zu konkretisieren und deren Umsetzung zu erleichtern. Das Übereinkommen ist somit Basis für die Auslegung, Ausgestaltung und Umsetzung des schweizerischen Behindertengleichstellungsrechts (vgl. Botschaft zur Genehmigung des UNO-BRK vom 19. Dezember 2012 [Botschaft], S. 662 ff.).
9.2 Dem Recht auf Bildung kommt im Übereinkommen eine besondere Bedeutung zu. Es erfasst nicht allein Kinder, sondern auch Erwachsene, und ist darauf ausgerichtet, Menschen mit Behinderungen ein selbstverantwortliches Leben, die Entfaltung ihres Potentials und die Teilhabe an der Gesellschaft zu ermöglichen. Art. 24 UNO-BRK legt daher den Akzent auf gleichwertige Bildungsangebote. Gemäss Art. 24 Abs. 5 UNO-BRK stellen die Vertragsstaaten sicher, dass Menschen mit Behinderungen ohne Diskriminierung und gleichberechtigt mit anderen Zugang zu allgemeiner Hochschulbildung, Berufsausbildung, Erwachsenenbildung und lebenslangem Lernen haben. Zu diesem Zweck stellen die Vertragsstaaten sicher, dass für Menschen mit Behinderungen angemessene Vorkehren getroffen werden. 10.1 Verfassungsrechtlich verbietet Art. 8 Abs. 2 BV die Diskriminierung wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung (Art. 8 Abs. 2 BV). Verboten ist eine sachlich nicht begründete Anknüpfung an das Merkmal der Behinderung, namentlich eine mit dieser verbundenen Benachteiligung, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung zu gelten hat. Art. 8 Abs. 2 BV begründet jedoch keinen individualrechtlichen, gerichtlich durchsetzbaren Anspruch darauf, dass eine faktische Gleichheit hergestellt wird. Für die Beseitigung faktischer Benachteiligungen behinderter Personen besteht vielmehr ein eigenständiger verfassungsrechtlicher Beseitigungsauftrag (Art. 8 Abs. 4 BV), welchen der Gesetzgeber zu konkretisieren hat (vgl. BGE 141 I 9 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen). 10.2 Auf Bundesebene bestehen im Bereich Berufsbildung und/oder Chancengleichheit von Menschen mit Behinderungen – neben der Bestimmung von Art. 16 IVG - Vorschriften im Behindertengleichstellungsgesetz und im Berufsbildungsgesetz. In der Botschaft wird im Zusammenhang mit Art. 24 Abs. 5 UNO-BRK explizit auf diese beiden Erlasse und ihre Bedeutung in der Berufsbildung für Menschen mit Behinderungen verwiesen: Gemäss Art. 2 Abs. 5 lit. b BehiG liege eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung insbesondere dann vor, wenn die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst seien. Aber auch im Berufsbildungsgesetz und der dazugehörigen Verordnung seien verschiedene Massnahmen vorgesehen, die Menschen mit Behinderungen den Zugang zur Berufsbildung ermöglichten wie Stützkurse, Verlängerung der Lehrzeit, fachkundige individuelle Begleitung und Prüfungserleichterung (Art. 18 BBG und Art. 35 der Verordnung über die Berufsbildung [BVV] vom 19. November 2003). Darüber hinaus bestehe mit der zweijährigen Grundbildung gemäss Art. 17 Abs. 1 BBG ein Ausbildungsgefäss, welches zu einfacheren beruflichen Qualifikationen führe. Dieses trage den individuellen Voraussetzungen der Lernenden mit einem besonders differenzierten Lernangebot und angepasster Didaktik Rechnung (Art. 10 BBV; Botschaft, S. 703). 11. Diese gesetzlichen Grundlagen erlauben schon heute eine rechtsgleiche Behandlung und Chancengleichheit für Jugendliche mit Behinderung, welche einzig eine Tätigkeit im geschützten Bereich ausüben können, und anderen Jugendlichen mit Lernschwächen, indem allen eine berufliche Mindestausbildung von zwei Jahren zugestanden wird. Schwerpunkt ist das
Recht auf gleichwertige Bildung und nicht die Aussicht auf eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt. Das Erfordernis der Integration in den ersten Arbeitsmarkt lässt sich schwer mit dem UNO-BRK vereinbaren, weshalb es unzulässig erscheint, den Anspruch auf die zweijährige Grundbildung nach Art. 17 Abs. 1 BBG, durch ein IV-Rundschreiben und unter dem Blickwinkel von Art. 16 IVG wieder einzuschränken und von einer künftigen Erwerbsfähigkeit in rentenbeeinflussendem Ausmass abhängig zu machen. Es sei denn, es gebe dafür ernsthafte und sachliche Gründe. Gemäss BSV liegt ein solcher Grund in den hohen Kosten der Ausbildung im Vergleich zur praktisch unveränderten Erwerbsunfähigkeit der versicherten Person nach der Ausbildung. Der Grundsatz, wonach zwischen der Ausbildungsdauer und dem wirtschaftlichen Erfolg der Massnahme ein vernünftiges Verhältnis bestehen müsse, sei in den meisten Fällen nicht erfüllt. Das BSV beruft sich dabei auf die sachliche und finanzielle Angemessenheit der Eingliederungsmassnahme nach Art. 8 IVG und stellt mit dem IV-Rundschreiben Nr. 299 die Rentabilität in den Vordergrund, indem nur die Aufnahme einer Erwerbsfähigkeit, welche zu einer Rentenreduktion führt, ein opportunes Ziel für eine zweijährige Grundbildung darstellt. Es gilt zu prüfen, wie es sich damit verhält. 12. Vorweg ist festzuhalten, dass die Verkürzung der Ausbildungszeit allgemein zur Folge hat, dass nach ca. sieben Monaten Lehrzeit zu entscheiden ist, ob die IV-Anlehre oder die PrA nach INSOS nach einem Jahr abgebrochen werden muss oder weitergeführt werden kann (vgl. WERNER RIEDWEG, DANIEL SCHAUFELBERGER, Was kann Arbeitsintegration leisten, wenn der Arbeitsmarkt Grenzen setzt?, Hochschule Luzern, Soziale Arbeit, 20. November 2013). Dies stellt sowohl für die versicherte Person, ihre Familie und die Ausbildner eine grosse Belastung dar. In den wenigsten Fällen kann nach so kurzer Zeit eine zuverlässige Entwicklungsprognose abgegeben werden. Die Erfahrung zeigt, dass persönliche Entwicklungen gerade bei Behinderten Zeit brauchen (vgl. Kein Recht auf Bildung, in: NZZ am Sonntag vom 30. Juni 2013; Seilziehen um die IV-Anlehre, in: Folio Nr. 4/2011). In diesem Sinne führt auch C.____ in ihrer Stellungnahme vom 12. September 2014 an, dass die Verkürzung der Ausbildungsdauer für schwache Jugendliche sehr problematisch sei. Im August kämen die Jugendlichen in die Ausbildung und müssten sich zuerst einmal in der neuen Situation und in der neuen Gruppenzusammensetzung zurechtfinden. Bis die Fähigkeiten der Jugendlichen realistisch eingeschätzt und ein gezielter, individuell angepasster Förderplan erstellt werden könne, vergingen drei Monate. Die Jugendlichen müssten danach aber bereits wieder zum Schnuppern in andere Institutionen geschickt werden, damit im Sommer eine Anschlusslösung gefunden werden könne. Der Zeitrahmen für eine gezielte Förderung und Ausbildung sei äusserst knapp. Aus pädagogischer Sicht sei die Verkürzung der Ausbildungszeit von zwei auf ein Jahr daher für alle Beteiligten schwierig und nicht nachvollziehbar. In der Praxis hat sich gezeigt, dass die Verkürzung der Ausbildungszeit um ein Jahr die Eingliederung der Jugendlichen mit Behinderungen in ein geschütztes Arbeitsumfeld wesentlich erschwert, selbst wenn sie nach einem Jahr in der Lage sind, den Mindestlohn von Fr. 2.55 zu erwirtschaften. Die einjährige Ausbildung stellt deshalb kaum eine genügende Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 8 IVG dar. Vielmehr erweist sich die ursprüngliche Praxis der zweijährigen IV-Anlehren und PrA nach INSOS mit einem Basis- und einem Aufbaujahr als notwendiges Format, um jugendliche behinderte Personen angemessen auf ihre Tätigkeit vorzubereiten, losgelöst vom Druck, sich im ersten Jahr bewähren zu müssen. 13.1 Eine Eingliederungsmassnahme muss gemäss Art. 8 IVG nicht nur geeignet und notwendig, sondern auch angemessen (verhältnismässig im engeren Sinne) sein (vgl. E. 1.3). Das BSV führt diesbezüglich an, dass kein vernünftiges Verhältnis zwischen den hohen Kosten einer zweijährigen Ausbildung und dem wirtschaftlichem Erfolg der Massnahme bestehe (vgl. E. 11). Die Verkürzung der IV-Anlehren und PrA nach INSOS auf ein Jahr sei deshalb sachlich und wirtschaftlich-finanziell angemessen. Eine Eingliederungsmassnahme ist sachlich angemessen, d.h. eingliederungswirksam, wenn sie voraussichtlich den Versicherten in die Lage versetzt, mindestens für einen beachtlichen Teil seiner Unterhaltskosten selber aufzukommen (vgl. MEYER, a.a.O., Art. 8 IVG, S. 113). Im Rahmen von Art. 16 Abs. 2 lit. a IVG (Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte) erachtet die Rechtspraxis im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 IVG – wie bereits erwähnt - ein zu erwartender Stundenlohn nach der Ausbildung von Fr. 2.55 als sachlich angemessen. An dieser Voraussetzung wird im IV Rundschreiben Nr. 299 festgehalten, was sachgemäss ist. Für die Kostengutsprache eines zweiten Ausbildungsjahres werden die Voraussetzungen dagegen massiv hinaufgeschraubt, indem dieses lediglich gewährt wird, wenn Aussichten auf eine künftige Erwerbsfähigkeit in rentenbeeinflussendem Ausmass bestehen bzw. eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt erwartet werden kann. Ein Jugendlicher unter 21 Jahren müsste demgemäss ein Erwerbseinkommen von etwa Fr. 1‘400.-- pro Monat erzielen, damit eine ganze IV-Rente reduziert werden könnte, was in der Regel weit über den Möglichkeiten von in geschützten Werkstätten beschäftigten Behinderten liegt und rund dem Dreifachen des festgelegten Minimallohnes von Fr. 2.55 in der Stunde entspricht. Damit besteht ein Missverhältnis zwischen den Voraussetzungen für ein erstes Ausbildungsjahr und denjenigen für ein zweites, was sachlich nicht gerechtfertigt ist. Das Sozialversicherungsgericht Zürich stellt diesbezüglich in seinem Urteil vom 9. Januar 2013 (IV.2012.00848) zu Recht die Gesetzeskonformität des IV-Rundschreibens Nr. 299 in Frage. Im gegebenen Fall rechtfertige es sich – im Sinne der bisherigen Praxis – den Anspruch der versicherten Person auf das zweite Ausbildungsjahr unter dem Blickwinkel der wirtschaftlichen Verwertbarkeit seiner Ausbildung in einer geschützten Werkstätte zu beurteilen. Die versicherte Person habe deshalb Anspruch auf ein zweites Ausbildungsjahr, da erst nach diesem Aussicht bestehe, dass sie an einem geschützten Arbeitsplatz arbeiten und die minimale Anforderung an die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Arbeit nach der Ausbildung in einer geschützten Werkstätte erfüllen könne. Die Ablehnung des zweiten Ausbildungsjahres gründe sich einzig in der wahrscheinlich richtigen Einschätzung, dass die versicherte Person auch längerfristig kein rententangierendes Einkommen werde erzielen können. Dieser restriktiven Auslegung des Erfordernisses der Eingliederungswirksamkeit (sachlichen Angemessenheit) einer erstmaligen beruflichen Ausbildung durch die Verwaltung könne nicht gefolgt werden. Die Frage, ob eine zweijährige Ausbildung auch in finanzieller Hinsicht verhältnismässig sei, stellte sich
für das zürcher Sozialversicherungsgericht nicht, da das Ausbildungsziel – nämlich an einem geschützten Arbeitsplatz arbeiten zu können - nach einem Jahr Ausbildung nicht erreicht werden konnte. Der Versicherte bedurfte eines zweiten Ausbildungsjahres, um überhaupt eingegliedert werden zu können. Damit rechtfertigten sich ebenfalls die Kosten für eine zweijährige Ausbildung. Nach dem IV-Rundschreiben Nr. 299 und dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich gilt folglich heute, dass eine versicherte Person nicht nur Anspruch auf ein zweites Ausbildungsjahr hat, wenn erwartet werden darf, dass sie nach der Ausbildung ein rentenbeeinflussendes Einkommen erwirtschaften wird, sondern auch dann, wenn sie erst nach einem zweiten Ausbildungsjahr in der Lage sein wird, an einem geschützten Arbeitsplatz Fr. 2.55 zu verdienen. Diejenigen Versicherten – wie die Beschwerdeführerin – welche bereits nach einem Ausbildungsjahr fähig sind, an einem geschützten Arbeitsplatz zu arbeiten und Fr. 2.55 zu erwirtschaften, müssen somit die Ausbildung nach einem Jahr abbrechen. Insoweit geniessen nur die leistungsstarken und die leistungsschwachen behinderten Jugendlichen eine zweijährige Ausbildung. Mit Blick auf die Entwicklung des Behindertengleichstellungsrechts erweist sich eine solche Kategorisierung als unbillig (vgl. nachfolgend E. 13.2). Nirgends sonst im Ausbildungswesen wird verlangt, dass Lernende, welche ihr Ausbildungsziel vor Ende der Ausbildungsdauer erreichen, ihre Ausbildung aus Kostengründen zu beenden haben. 13.2 Die Situation Behinderter am Arbeitsplatz ist seit Anfang der Neunzigerjahre im Wandel begriffen. Während bis Ende der Achtzigerjahre mit der Schaffung der gesetzlichen Grundlagen zur sozialen Sicherheit Behinderter (IVG) die Schaffung behindertengerechter Institutionen mit Arbeitsplätzen im Vordergrund gestanden hat und dementsprechend die kollektiven Leistungen der Invalidenversicherung stark angestiegen sind, kommt heute der Integration in quantitativer, besonders aber in qualitativer Hinsicht eine zunehmende Bedeutung zu (vgl. Botschaft zur Volksinitiative „Gleiche Rechte für Behinderte“ und zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen behinderter Menschen vom 11. Dezember 2000, S. 1727). Mit dem neuen BBG vom 13. Dezember 2002 sowie dem BehiG vom 13. Dezember 2002 (beide in Kraft seit 1. Januar 2004) wird der Bildung von jungen Menschen mit Beeinträchtigungen und deren Integration in die Arbeitswelt sowie der Chancengleichheit besonderes Gewicht beigemessen. Insbesondere sollte die Berufsbildung wie andere Bildungszweige auch Behinderten offen stehen (vgl. Botschaft zu einem neuen Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 6. September 2000, S. 5702). Die Chancengleichheit von behinderten Menschen in der Berufsbildung erhielt durch den Beitritt zum UNO-BRK zusätzlich an Bedeutung. Eine IV-finanzierte, erstmalige Ausbildung für Jugendliche mit einer Behinderung darf deshalb mit Blick auf diese gesellschaftliche, politische und rechtliche Entwicklung nicht aufgrund von Rentabilitätsüberlegungen zeitlich gekürzt oder an höhere Anforderungen geknüpft werden. Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit muss die Verwirklichung der Gleichstellung höheres Gewicht vor wirtschaftlichen Überlegungen haben. Demnach ist festzuhalten, dass grundsätzlich alle Jugendlichen in Nachachtung von Art. 24 Abs. 5 UNO-BRK, Art. 8 BV, Art 17 Abs. 1 BBG sowie Art. 2 Abs. 5 BehiG Anspruch auf eine zweijährige erstmalige Berufsausbildung haben. Jugendliche mit einer Behinderung haben gestützt auf Art. 16 Abs. 2 lit. a und Art. 8 IVG Anspruch auf Übernahme
der Kosten für eine zweijährige IV-Anlehre bzw. PrA nach INSOS, sofern Aussicht besteht, dass sie nach der Ausbildung einen Lohn von Fr. 2.55 erzielen können, unabhängig davon, ob dieses Ziel nach einem oder zwei Ausbildungsjahren erreicht wird. Insgesamt lässt sich das IV- Rundschreiben Nr. 299 weder mit dem UNO-BRK noch mit den zitierten Bundesgesetzartikeln, mithin auch nicht mit Art. 16 Abs. 2 lit. a IVG vereinbaren, weshalb ihm die Gesetzeskonformität abgesprochen werden muss. 14. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Verfügung der IV-Stelle vom 24. Juli 2014 aufzuheben ist und Kostengutsprache für das zweite Ausbildungsjahr für die IV-Anlehre zu erteilen ist. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. 15. Anzufügen bleibt, dass der Anspruch auf eine zweijährige Grundbildung nicht bedeutet, dass eine solche auch tatsächlich immer durchlaufen werden muss. Es sind durchaus Fälle denkbar, in welchen die versicherte Person lediglich ein Ausbildungsjahr absolvieren will oder kann, sei es aus persönlichen oder medizinischen Gründen. Gemäss Art. 10 Abs. 3 BVV kann die zweijährige Grundbildung um ein Jahr verkürzt werden. Dies soll jedoch als Ausnahme von der Regel gelten. 16. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis Satz 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 werden Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, gegenüber der Vorinstanz bzw. den kantonalen Behörden werden indes keine Verfahrenskosten erhoben. Da vorliegend die Vorinstanz unterlegen ist, ist demnach auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 17. Gemäss Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Der Rechtsvertreter macht nach Honorarnote vom 19. Dezember 2014 ein angemessenes Honorar von Fr. 3‘375.20 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) geltend, welches die IV-Stelle der Beschwerdeführerin auszurichten hat.
Demgemäss wird erkannt :
://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle vom 24. Juli 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf das zweite Ausbildungsjahr der IV-Anlehre hat. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die IV-Stelle hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘375.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Gegen diesen Entscheid wurde von der IV-Stelle Basel-Landschaft am 9. November 2015 Beschwerde beim Bundesgericht (9C_837/2015) erhoben.
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht