Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 11. Juli 2013 (720 13 68 / 157) ____________________________________________________________________
Invalidenversicherung
Medizinische Massnahmen, Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen, nachträgliche Beitragszahlung durch die Eltern, Eintritt des Versicherungsfalls
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiberin Tina Gerber
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch B.____, Sozialdienst C.____
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Medizinische Massnahmen
A. D.____, syrischer Staatsangehöriger, reiste am 2. Februar 2008 (gemäss Verfügung des Bundesamts für Migration vom 21. September 2011: 11. März 2010) in die Schweiz ein. Am 21. Oktober 2010 folgte ihm seine Ehefrau E.____, ebenfalls syrische Staatsangehörige, in die Schweiz nach. Das Bundesamt für Migration wies mit Verfügung vom 21. September 2011 das Asylgesuch von E.____ ab, da sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Die Wegweisung aus der Schweiz wurde verfügt, jedoch wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen, sondern zugunsten
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. In teilweiser Wiedererwägung des ablehnenden und wegweisenden Entscheids vom 25. Mai 2010 wurde mit Verfügung vom 21. September 2011 auch die vorläufige Aufnahme von D.____ in die Schweiz beschlossen und auf den Vollzug der verfügten Wegweisung wegen Unzumutbarkeit vorläufig verzichtet. Am 11. November 2011 wurde der gemeinsame Sohn von D.____ und E.____, A.____, in der Schweiz geboren. Sowohl die Eltern wie auch A.____ verfügen über einen Ausweis der Kategorie F für vorläufig aufgenommene Ausländer. Am 26. Januar 2012 meldete das F.____-Spital A.____ für seine Eltern D.____ und E.____ unter Hinweis auf eine seit der Geburt bestehende Hydronephrose sowie einen Reflux bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen an. Nach Abklärung insbesondere der aufenthaltsrechtlichen Verhältnisse und nach Durchführung eines Vorbescheidverfahrens lehnte die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) mit Verfügung vom 12. Februar 2013 die Leistungspflicht der IV unter Hinweis auf die Nichterfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen ab. B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch B.___:, Sozialdienst C.____, am 5. März 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Prüfung des Leistungsanspruchs aufgrund der medizinischen Situation. Bei Bejahung des Leistungsanspruchs sei dem Sozialdienst C.____ die Möglichkeit einzuräumen, die Sozialversicherungsbeiträge für den Vater des Beschwerdeführers nachzuzahlen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Vater des Beschwerdeführers bis zur Erteilung der vorläufigen Aufenthaltsbewilligung am 21. September 2011 keine Arbeitserlaubnis und damit keine Möglichkeit gehabt habe, Beiträge an die Sozialversicherungen einzuzahlen. Es bestehe jedoch gesetzlich die Möglichkeit, Beiträge rückwirkend bei Eintritt des Versicherungsfalles nachzuzahlen. C. Mit Verfügung vom 11. März 2013 wurde dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. D. In ihrer Vernehmlassung vom 21. März 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer erfülle die versicherungsmässigen Voraussetzungen eindeutig nicht. Er habe als vorläufig Aufgenommener der Kategorie F weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz und vermöge darüber hinaus keine einjährige Beitragsleistung oder einen zehnjährigen Aufenthalt in der Schweiz nachzuweisen. Der Beschwerdeführer könne auch über seine Eltern keinen Leistungsanspruch ableiten. Eine Nachzahlung der Beiträge komme nicht in Betracht, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Soweit eine Ungleichbehandlung vorgebracht werde, sei diese vom Gesetzgeber in Kauf genommen worden.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 5. März 2013 ist somit einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf medizinische Massnahmen der IV hat und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob er die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt. Vorab ist festzuhalten, dass der Bundesbeschluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (FlüB) vom 4. Oktober 1962 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da es sich beim Beschwerdeführer weder um einen anerkannten Flüchtling noch um einen Staatenlosen im Sinne dieses Beschlusses handelt. 3.1 Versicherte Personen haben laut Art. 13 Abs. 1 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG]) notwendigen medizinischen Massnahmen. Gestützt auf Art. 13 Abs. 2 IVG hat der Bundesrat die Kompetenz, jene Gebrechen zu bezeichnen, für welche medizinische Massnahmen gewährt werden. Die von der IV anerkannten Geburtsgebrechen sind in der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) vom 9. Dezember 1985 aufgeführt, wobei die Aufzählung abschliessend ist. A.____ leidet gemäss den Angaben in der vom F.____-Spital ausgefüllten IV-Anmeldung vom 26. Januar 2012 an einer Hydronephrose und einem Reflux, welche möglicherweise unter Kapitel XIV. der Liste der Geburtsgebrechen fallen. Die Leistungspflicht der Invalidenversicherung für medizinische Massnahmen gemäss Art. 13 IVG besteht indessen nur dann, wenn auch die übrigen versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind. 3.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 IVG haben schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. In der IV versichert sind laut Art. 1b IVG Personen, die gemäss den Artikeln 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 obligatorisch oder freiwillig versichert sind. Nach Art. 1a Abs. 1 lit. a und b AHVG sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch nach dem AHVG versichert. 3.3 Art. 6 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 3 IVG sehen für ausländische Staatsangehörige über den Aspekt der Versicherteneigenschaft hinaus zusätzliche versicherungsmässige Voraussetzungen vor. Diese betreffen zum einen den Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz und zum anderen eine bestimmte Beitrags- oder Aufenthaltszeit oder den Geburtsort in der Schweiz. So hält Art. 6 Abs. 2 IVG fest, dass ausländische Staatsangehörige, vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG, nur anspruchsberechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität wäh-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht rend mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen seit zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Gemäss Art. 9 Abs. 3 IVG haben ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben, Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, wenn sie selbst die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 IVG erfüllen oder wenn ihr Vater oder ihre Mutter, falls sie ausländische Staatsangehörige sind, bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen seit zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben und sie selbst in der Schweiz invalid geboren sind oder sich bei Eintritt der Invalidität seit mindestens einem Jahr oder seit der Geburt ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben. 3.4 Gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach den Art. 23 bis 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907. Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Er setzt demnach objektiv den physischen Aufenthalt und subjektiv die Absicht des dauernden Verbleibens voraus (RKUV 2005 KV 344 S. 362 E. 3 mit Hinweisen). Nicht entscheidend ist, ob die betreffenden Personen eine fremdenpolizeiliche Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen (BGE 125 V 78 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 10. Oktober 2007, 9C_294/2007, E. 6.2.1). So hat das Bundesgericht bezüglich Asylsuchenden wiederholt entschieden, dass diese in der Schweiz Wohnsitz begründen können (vgl. BGE 124 II 498 E. 2f mit Hinweisen; JÜRG BRECHBÜHL, Die Rechtsstellung von Asylsuchenden und Flüchtlingen in den schweizerischen Sozialversicherungen, in Soziale Sicherheit 3/1996 S. 144). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfüllen auch vorläufig Aufgenommene, deren Asylgesuch abgewiesen worden ist, das Erfordernis des schweizerischen Wohnsitzes (SVR 2000 IV Nr. 14, S. 45 E. 3e). Dies wird denn auch in ständiger Verwaltungspraxis so gehandhabt. Gemäss Rz. 1024 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Versicherungspflicht in der AHV/IV (WVP; Stand 1. Januar 2013) begründen Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung Wohnsitz in der Schweiz, selbst wenn sie die Absicht zur Rückkehr in die Heimat haben, sobald es die Verhältnisse zulassen. Als die hiesige Wohnsitznahme bestimmender Zeitpunkt hat in Fällen, in welchen sich Asylsuchende mit der Absicht des dauernden Verbleibens hierher begeben, in der Regel derjenige der Einreise in die Schweiz zu gelten (vgl. BGE 113 II 7 f. E. 2; Urteil des Verwaltungsgerichts, Sozialrechtliche Abteilung, des Kantons Bern vom 15. November 2011, in: Bernische Verwaltungsrechtsprechung [BVR] 2012, S. 240, E. 3.2.4). Ein einmal begründeter Wohnsitz bleibt solange bestehen, bis anderswo ein neuer begründet wird (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Als Wohnsitz eines Kindes unter elterlicher Sorge gilt der gemeinsame Wohnsitz der Eltern (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ZBG). 4.1 Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz geboren, nachdem gegenüber seinen Eltern die vorläufige Aufnahme verfügt wurde. Seit ihrer Einreise haben sich die Eltern ununterbrochen mit der Absicht des dauernden Verbleibens in der Schweiz aufgehalten und hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen geschaffen. Nach dem soeben unter Erwägung 3.4 Ausgeführten ist deshalb entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass sowohl der Beschwerdeführer wie auch seine Eltern in der Schweiz Wohnsitz begründet haben,
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Eltern bei ihrer jeweiligen Einreise, der Beschwerdeführer mit seiner Geburt. Unbestritten ist indessen, dass der Beschwerdeführer die zusätzlichen versicherungsmässigen Voraussetzungen der einjährigen Beitragspflicht oder des ununterbrochenen Aufenthalts während zehn Jahren selbst nicht erfüllt bzw. diese Voraussetzungen aufgrund seines Alters gar nicht erfüllen kann. 4.2 Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Leistungen der IV über seine Eltern, namentlich über seinen Vater, ableiten kann (Art. 9 Abs. 3 IVG). Die Eltern des Beschwerdeführers reisten im Jahr 2008 respektive 2010 in die Schweiz ein. Damit halten sie sich augenscheinlich nicht seit mindestens zehn Jahren in der Schweiz auf. Ausserdem erhielten sie erst mit der vorläufigen Aufnahme am 21. September 2011 eine Arbeitserlaubnis und damit die Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und Beiträge zu leisten. Sie können damit zum Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität des Beschwerdeführers auch kein volles Beitragsjahr ausweisen. Die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch gemäss Art. 9 Abs. 3 lit. a IVG sind damit prima vista nicht erfüllt. Zu prüfen ist jedoch, ob die Eltern – und davon abgeleitet der Beschwerdeführer – die Beitragspflicht rückwirkend erfüllen können. 4.3 Die Beiträge von Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, sind gemäss Art. 14 Abs. 2bis AHVG (in Kraft seit 1. Januar 2007) erst dann festzusetzen und unter Vorbehalt von Art. 16 Abs. 1 AHVG zu entrichten, wenn diese Personen als Flüchtlinge anerkannt sind, ihnen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird oder auf Grund des Alters, des Todes oder der Invalidität dieser Personen ein Leistungsanspruch im Sinne des AHVG oder des IVG entsteht. 4.3.1 Gemäss der Botschaft vom 4. September 2002 zur Änderung des Asylgesetzes, zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Invalidenversicherung (BBl 2002 S. 6845 ff. [im Folgenden: Botschaft]) führt Art. 14 Abs. 2bis AHVG eine Sistierung des Beitragsbezugs ein für Asylsuchende, humanitär und provisorisch Aufgenommene sowie Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Damit soll die Erfassung, Beitragserhebung und allfällige Beitragsrückerstattung dieser Personen, welche die Schweiz gegebenenfalls kurzfristig wieder verlassen, vermieden werden. Bei Eintritt eines Versicherungsfalles oder bei Regelung der Anwesenheit der betreffenden Personen in der Schweiz wird diese Sistierung aufgehoben und die Beiträge werden innerhalb der Verjährung nachträglich erhoben. Allfällige Leistungen bemessen sich aufgrund der rückwirkend erhobenen Beiträge. Da sich der rückwirkende Beitragsbezug auf höchstens fünf Jahre beschränkt (Art. 16 Abs. 1 AHVG), können bei längeren Aufenthalten Beitragslücken und damit verbundene Leistungseinbussen entstehen. In solchen Fällen ist eine vollkommene Gleichstellung mit den übrigen Versicherten nicht möglich (Botschaft, a.a.O., S. 6923). 4.3.2 Mit der in Art. 14 Abs. 2bis AHVG vorgesehenen Sistierung des Beitragsbezugs soll in erster Linie der administrative Aufwand minimiert werden. Die betreffenden Personengruppen sind hingegen nicht von der Versicherungsunterstellung ausgenommen (Botschaft, a.a.O., S. 6923). Vielmehr ist eine Gleichstellung mit den übrigen Versicherten beabsichtigt (vgl. Urteil
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Verwaltungsgerichts, Sozialrechtliche Abteilung, des Kantons Bern vom 15. November 2011, in: BVR 2012, S. 238 f., E. 3.2.2). Daher sollten die Beiträge dieser Personen, wenn sich ihre Stellung gegenüber den Sozialversicherungen durch Regelung des Aufenthaltsrechts, z.B. durch Anerkennung als Flüchtling, normalisiert hat, im Rahmen der Verjährung rückwirkend erhoben werden (Art. 14 Abs. 2bis lit. a und b AHVG). Auch bei Eintritt eines Versicherungsfalls entsteht mit dem nachträglichen Beitragsbezug ein Anspruch auf Leistungen, sofern die weiteren ordentlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 14 Abs. 2bis lit. c AHVG). 4.3.3 Die Regelung des Art. 14 Abs. 2bis AHVG setzt voraus, dass die Versicherungsunterstellung – und folglich auch die Beitragspflicht – bereits vor der Regelung des Aufenthaltsrechts oder dem Eintritt eines Versicherungsfalles besteht. Gemäss Art. 1a AHVG besteht das Versicherungsobligatorium – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – grundsätzlich für alle natürlichen Personen, welche entweder Wohnsitz in der Schweiz haben oder hier eine Erwerbstätigkeit ausüben. Versicherungsunterstellung und Beitragspflicht knüpfen mit anderen Worten entweder an das Ausüben einer Erwerbstätigkeit oder bei deren Fehlen an einen Wohnsitz in der Schweiz an. Somit sind auch Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, welche keine Erwerbstätigkeit ausüben, vom Zeitpunkt der Wohnsitznahme an in der AHV/IV/EO versichert (WVP Rz. 3093). Dafür spricht auch ein Vergleich der aktuell geltenden Bestimmung mit der vorher geltenden Regelung. Bis zum Inkrafttreten des Art. 14 Abs. 2bis AHVG waren nichterwerbstätige Asylsuchende in den ersten sechs Monaten nach Einreichung ihres Asylgesuchs von der Versicherungsunterstellung ausgenommen. Asylsuchende, die als Flüchtlinge anerkannt wurden, waren jedoch rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einreichung ihres Gesuchs versichert (Art. 2 Abs. 2 AHVV, in Kraft bis 31. Dezember 2006). Mit der Einführung von Art. 14 Abs. 2bis AHVG war ausdrücklich keine Schlechterstellung der betroffenen Personengruppen beabsichtigt, namentlich sollten sie nicht von der Versicherungsunterstellung ausgenommen werden, die mit der Wohnsitznahme begründet wird (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 6923; Erläuterungen des Bundesrats zu den Änderungen der AHVV auf 1. Januar 2007, S. 1). In der Folge sind die betroffenen Personengruppen jedoch auch als grundsätzlich beitragspflichtig anzusehen, ist doch nicht einzusehen, weshalb sie für eine bestimmte Zeit (von der Wohnsitznahme bis zum Eintritt einer Konstellation gemäss Art. 14 Abs. 2bis AHVG) versichert sein, dafür aber keine Beiträge entrichten sollen. 4.4 Damit ist zunächst festzustellen, dass sowohl der Beschwerdeführer seit seiner Geburt wie auch seine Eltern seit der Wohnsitznahme grundsätzlich der Versicherung nach Art. 1a AHVG unterstellt sind. Die Beitragspflicht der Eltern gemäss Art. 3 AHVG wurde indessen vorläufig sistiert. Das Aufenthaltsrecht der Familie in der Schweiz ist nicht dauerhaft geregelt. Für eine Anwendung von Art. 14 Abs. 2bis AHVG bzw. für die Möglichkeit einer rückwirkenden Festsetzung und Entrichtung der Beiträge kommt folglich lediglich der Eintritt eines Versicherungsfalls gemäss lit. c der Bestimmung in Frage. Zu prüfen ist somit, ob das mögliche Geburtsgebrechen bzw. die mögliche Invalidität des Beschwerdeführers ein Versicherungsfall bei den Eltern auszulösen vermag, womit die bisher sistierte Beitragspflicht fällig würde und rückwirkend zur Begründung eines Leistungsanspruchs geleistet werden könnte. Dies ist zu bejahen. Knüpft der Leistungsanspruch ausländischer Staatsangehöriger, die das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gemäss Art. 9 Abs. 3 lit. a IVG an die Beitragsleistung ihres Vaters oder
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht ihrer Mutter an, so muss umgekehrt auch der Eintritt des Versicherungsfalles für die Eltern gemäss Art. 14 Abs. 2bis lit. c AHVG an die Invalidität des Kindes anknüpfbar sein. Eine Verneinung kann nicht der Absicht des Gesetzgebers entsprechen, würde sie doch dazu führen, dass die Kinder von nichterwerbstätigen Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung die versicherungsmässigen Voraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 3 IVG regelmässig gar nicht erfüllen könnten, ihre Eltern hingegen für die eigene Invalidität rückwirkend Beiträge zahlen und ein Leistungsanspruch schaffen könnten. Dies liefe dem Sinn und Zweck von Art. 9 Abs. 3 IVG zuwider, der betreffend die Voraussetzungen für Eingliederungsmassnahmen für in der Schweiz wohnende junge ausländische Staatsangehörige Erleichterungen schaffen wollte (vgl. ULRICH MEYER, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl., Zürich 2010, S. 109). Daran ändert auch der Hinweis der Beschwerdegegnerin auf die vom Gesetzgeber in Kauf genommene Ungleichbehandlung derjenigen Personen, die aufgrund der Verjährungsbestimmungen Beitragslücken in Kauf nehmen müssen. Diese Ungleichbehandlung betrifft lediglich Personen, die sich bereits so lange in der Schweiz aufhalten, dass auch eine nachträgliche, rückwirkende Beitragsleistung für die letzte fünf Jahre nicht den ganzen Zeitraum seit Wohnsitznahme erfassen kann, wodurch Beitragslücken entstehen können. Der Beschwerdegegnerin kann nicht beigepflichtet werden, dass damit auch bei der Anwendung von Art. 9 Abs. 3 IVG für die Kinder der betroffenen Personengruppen ein Ausschluss aus dem Versicherungsschutz als solcher in Kauf genommen wird. Ist davon auszugehen, dass Art. 14 Abs. 2bis AHVG lediglich im Sinne einer Aufwandminderung die Bezugsmodalitäten einer bestehenden Beitragspflicht regelt, so müssen sowohl die versicherungsmässigen Voraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG für die Beitragspflichtigen selbst wie auch Art. 9 Abs. 3 IVG für das invalide Kind unter der Prämisse geprüft werden, dass die Beitragspflicht (der Eltern) erfüllbar war bzw. nachträglich rückwirkend erfüllt und ein Leistungsanspruch herbeigeführt werden kann. 4.5 Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Eltern des Beschwerdeführers während mindestens eines Jahres vor dem Eintritt der Invalidität ihres Sohnes der Beitragspflicht unterstellt gewesen sein müssen, damit sie für diese Zeit Beiträge nachzahlen und die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 3 IVG erfüllen könnten. Wie bereits unter Erwägung 4.1 ausgeführt, haben die Eltern des Beschwerdeführers mit der Einreise am 2. Februar 2008 (11. März 2010) respektive 21. Oktober 2010 in der Schweiz Wohnsitz begründet. Nach dem unter Erwägung 4.3.3 hiervor Ausgeführten entstand in diesem Zeitpunkt grundsätzlich die Beitragspflicht der Eltern, selbst wenn der Bezug sistiert war. Ist die Invalidität des Beschwerdeführers im frühstmöglichen Zeitpunkt, namentlich mit seiner Geburt am 11. November 2011, eingetreten, so wäre die rückwirkende Erfüllung der einjährigen Beitragszeit gemäss Art. 9 Abs. 3 lit. a IVG i.V.m. Art. 14 Abs. 2bis AHVG möglich. Nicht vollends geklärt ist indessen, in welchem Zeitpunkt die Invalidität des Beschwerdeführers eingetreten ist. Die Angelegenheit ist zur Klärung dieser Frage, und damit zusammenhängend, der genauen Klärung einer rückwirkenden Beitragszeit der Eltern sowie den weiteren versicherungsmässigen Voraussetzungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Sind die versicherungsmässigen Voraussetzungen aufgrund dieser ergänzenden Abklärungen zu bejahen, wird die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Be-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerdeführers in medizinischer Hinsicht abzuklären und weiter über ihre Leistungspflicht zu entscheiden haben. 5.1 Beim Entscheid über die Verlegung der Verfahrens- und der Parteikosten ist grundsätzlich auf den Prozessausgang abzustellen. Hebt das Kantonsgericht eine bei ihm angefochtene Verfügung auf und weist es die Angelegenheit zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurück, so gilt in prozessualer Hinsicht die Beschwerde führende Partei als (vollständig) obsiegende und die IV-Stelle als unterliegende Partei (BGE 137 V 61 f. E. 2.1 und 2.2, BGE 132 V 235 E. 6.2, je mit Hinweisen). 5.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 VPO in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend hätte deshalb die IV-Stelle als unterliegende Partei grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass laut § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO den Vorinstanzen – vorbehältlich des hier nicht interessierenden § 20 Abs. 4 VPO – keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Dies hat zur Folge, dass für den vorliegenden Prozess keine Verfahrenskosten erhoben werden. 5.3 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten war, werden die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen.
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 12. Februar 2013 aufgehoben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
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