Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 25. September 2015 (720 13 340) ___________________________________________________________________
Invalidenversicherung
Einkommensvergleich. Zur Ermittlung des Validenlohns sind nicht die Tabellenlöhne der schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik heranzuziehen, sondern es ist von einem mutmasslich erzielbaren Lohn von Fr. 7‘000.-- auszugehen, aufgrund der bisherigen und der zu erwartenden künftigen Lohnverhältnisse. Beim Invalideneinkommen ist zu berücksichtigen, dass die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit im angestammten Beruf zumutbar ist. Im Ergebnis resultiert ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.
Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz
Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dominik Zehntner, Advokat, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff IV-Rente (756.4210.0280.78) A. Die 1971 geborene A.____ war als Optikerin tätig. Am 4. August 2003 erlitt sie bei einer Bergwanderung einen offenen Beinbruch, als eine Steinplatte bei einem Steinschlag ihren rechten Unterschenkel traf. In der Folge waren mehrere operative Eingriffe notwendig. Am 17. August 2004 meldete sich A.____ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung des medizinischen und erwerblichen Sachverhalts sprach die IV-Stelle A.____ mit Verfügung vom 8. Februar 2006 eine befristete ganze IV-Rente vom 1. August 2004 bis 31. August 2005 zu. Die IV-Stelle prüfte daraufhin berufliche Massnahmen, stellte diese gemäss Schreiben vom 24. Januar 2007 in Berücksichtigung des von der Unfallversicherung eingeholten Gutachtens von Dr. med. B.____, FMH Orthopädische Chirurgie, vom 27. Januar/12. Mai/26. Juni 2006 ein. Weitere medizinische Abklärungen wurden von der IV-Stelle als notwendig erachtet und eine Begutachtung durch das C.____ in orthopädischer und psychiatrischer Hinsicht veranlasst. Gemäss Gutachten vom 19. August 2009 kamen die Experten zum Schluss, dass die Versicherte in einer angepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig sei. Ein später beim C.____ eingeholtes neurologisches Gutachten vom 26. August 2010 ergab eine Teilarbeitsfähigkeit der Versicherten von 70%. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2012 sprach die IV- Stelle A.____ eine vom 1. September 2005 bis 30. November 2007 befristete ganze IV-Rente zu. B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Advokat Dominik Zehntner, Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Sie beantragte, die Verfügung sei dahingehend abzuändern, dass ihr eine unbefristete ganze IV-Rente zuzusprechen sei. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass das neurologische Zusatzgutachten des C.____ vom 19. August 2009 nicht beweistauglich und demnach unbrauchbar sei. Es sei deshalb ein Gerichtsgutachten einzuholen, um die Schmerzsituation und die daraus sich ergebende Arbeitsfähigkeit korrekt zu beurteilen. Weiter sei ein zu tiefes Valideneinkommen berücksichtigt worden. In ihrem letzten Vorbescheid vom 7. Dezember 2012 habe die IV- Stelle das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin zu Unrecht auf den Tabellenlohn der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik in der Höhe von Fr. 67‘388.-- (TA 1, Sektor 33, Anforderungsniveau 3) herabgesetzt. Im Vorbescheid vom 27. Oktober 2009 belief sich dieses noch auf jährlich Fr. 119‘925.--. C. Mit Vernehmlassung vom 5. Februar 2014 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erfülle das neurologische Gutachten vom 19. August 2009 die beweisrechtlichen Voraussetzungen, weshalb darauf abgestellt werden könne. Ein Gerichtsgutachten sei nicht notwendig. Beim Validenlohn habe die IV- Stelle auf die Tabellenlöhne der LSE abgestellt, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Versicherte weiterhin ein Gehalt erzielt hätte wie zum Zeitpunkt des Unfalls. Die Beschwerdeführerin habe den neuen Arbeitsvertragsentwurf gemäss Änderungskündigung nie unterzeichnet. Abgesehen davon habe sie auch keinen Umsatz mehr erzielt, der zu einem Einkommen von monatlich Fr. 7‘500.-- oder zur Ausrichtung einer Provision geführt hätte. Beim Invalideneinkommen habe die IV-Stelle auf den gleichen Tabellenwert wie beim Valideneinkommen abgestellt, da die Versicherte weiterhin zu 70% als Optikerin arbeiten könnte. D. Am 28. März 2014 fand die Urteilsberatung vor dem Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, statt. Das Gericht kam zum Schluss, dass eine abschliessende Beurteilung der Angelegenheit gestützt auf die vorhandene medizinische Aktenlage nicht möglich sei und ordnete ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten bei der D.____ an (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts vom 28. März 2014). E. Mit Gutachten vom 31. Dezember 2014 diagnostizierten die Fachärzte der D.____ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere Funktionsstörung der rechten unteren Extremität, ein persistierendes neuropathisches Schmerzsyndrom, eine reaktiv depressive Entwicklung im Sinne einer Dysthymie bei vorherigen Diagnosen (ICD-10 F34.1) sowie ein leichtgradiges kognitives Defizit. Für den angestammten Beruf als Optikerin bestehe sowohl aufgrund des orthopädisch-neurologischen Krankheitsbildes als auch aufgrund der psychischen Symptomatik bleibend keine Arbeitsfähigkeit. Für körperlich angepasste Tätigkeiten gemäss orthopädischem, neurologischem und psychiatrischem teildefiniertem Belastungsprofil liege die Arbeitsfähigkeit gesamthaft gesehen bei 50%. F. Im Nachgang zu den bei den Parteien eingeholten Stellungnahmen vom 20. Februar 2015 und 17. März 2015 unterbreitete das Gericht der D.____ am 26. März 2015 drei Ergänzungsfragen, welche mit Schreiben vom 27. April 2015 beantwortet wurden. G. Abschliessend erachtete die Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 50% in einer angepassten Tätigkeit als zumutbar (vgl. Eingabe vom 2. Juni 2015). Die IV-Stelle vertrat dagegen die Ansicht, dass von einer 50%igen Tätigkeit in der angestammten Tätigkeit als Optikerin auszugehen sei (vgl. Schreiben vom 1. Juli 2015).
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine unbefristete ganze IV-Rente hat. 1.2 Als Invalidität gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000). Die Invalidität wird durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursacht, wobei sie im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] vom 19. Juni 1959, Art. 3 und 4 ATSG). 1.3 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. 2.1 Gemäss der Legaldefinition von Art. 6 ATSG ist Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). 2.2 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Behörde - die Verwaltung und im Streitfall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c, 105 V 158 E. 1 in fine). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgeglichenen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutbarerweise noch verrichtet werden können (ULRICH MEYER-BLASER, Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen). 2.3 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; AHI-Praxis 2001 S. 113 E. 3a).
2.4 Dennoch erachtet es die Rechtsprechung des Bundesgerichts mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführlichen Zusammenstellungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 E. 3b und in AHI-Praxis 2001 S. 114 E. 3b, jeweils mit zahlreichen Hinweisen). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). Diese im Bereich der Unfallversicherung entwickelten Grundsätze finden für das IV-Verwaltungsverfahren sinngemäss Anwendung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 9. August 2000, I 437/99 und I 575/99, E. 4b/bb). 3.1 Nachdem weder auf das polydisziplinäre Gutachten des C.___ vom 19. August 2009 noch auf dessen neurologisches Gutachten vom 26. August 2010 abgestellt werden konnte, beauftrage das Gericht die D.____ mit der Begutachtung der Versicherten in psychiatrischer, neurologischer und orthopädischer Hinsicht (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 28. März 2014). Die Fachärzte diagnostizierten mit Gutachten vom 31. Dezember 2014 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere Funktionsstörung der rechten unteren Extremität, ein persistierendes neuropathisches Schmerzsyndrom (ICD-10: G62.9), eine reaktiv depressive Entwicklung im Sinne einer Dysthymie bei Diagnosen 1 und 2 (ICD-10 F34.1) und ein leichtgradiges kognitives Defizit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten sie einen Status nach Pethidin-Abhängigkeit, intermittierende Rückenschmerzen, eine Schlafstörung sowie eine konstitutionelle Spreizfuss- und Hallux valgus-Anlage links fest. In der Konsensbesprechung kamen die Experten zum Schluss, dass die Tätigkeit als Optikerin infolge der schweren Funktionsstörung der rechten unteren Extremität mit ausgeprägtem neuropathischem Schmerzsyndrom und aufgrund der psychiatrischen Symptomatik dauerhaft nicht mehr ausgeübt werden könne. Für körperlich angepasste Tätigkeiten, die überwiegend im Sitzen ausgeübt werden könnten, ohne die Erfordernis einer rechtsseitigen Pedalbedienung, ohne Wärmebelastung und ohne zwischenzeitlichem Tragen von Gewichten über 5 kg bestehe aus gesamtmedizinischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50%. Eine Verweistätigkeit müsse ohne Nacht- oder Schichtdiensttätigkeit, ohne Arbeiten mit anspruchsvollem Publikumsverkehr und ohne Arbeiten mit Zeitdruck erfolgen. Die Restarbeitsfähigkeit in optimal angepasster Tätigkeit könne gesamthaft gesehen spätestens ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Nachbehandlung der erfolgten Metallentfernung ab Juli 2011 angenommen werden. 3.2. Mit Erläuterung vom 27. April 2015 ergänzte die D.____, dass die 50%ige Arbeitsunfähigkeit nicht allein mit den Defiziten auf psychiatrischem Gebiet begründet werde. Die psychiatrische Einschätzung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten resultiere zu einem Teil aus den kognitiven, im Rahmen der neuropsychologischen auswärtigen Testung aus dem Jahr 2010 nachgewiesenen Defiziten. Darüber hinaus bestehe zusätzlich eine depressive Entwicklung, die als langdauernde Fehlanpassung bei bestehendem chronischneuropathischem Schmerzsyndrom zu werten sei. Aus neurologischer Sicht liege die Arbeitsfähigkeit bei maximal 50-60% und aus orthopädischer Sicht bei 50%. Letztlich handle es sich bei der attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit um eine gesamtmedizinische Würdigung aller vorliegenden Defizite und Funktionseinschränkungen. Zumutbar seien vorwiegend körperlich leichte Tätigkeiten, die überwiegend im Sitzen ausgeübt werden könnten, ohne besondere Anforderung an die untere rechte Extremität, ohne Wärmebelastung, ohne Tragen von Gewichten über 5 kg, ohne längeres Gehen und Stehen, ohne Besteigen von Leitern, Treppen und Gerüsten, mit der Möglichkeit zur Wechselbelastung sowie Einlegen von Pausen. Ungünstig seien Tätigkeiten unter Zeitdruck, Tätigkeiten mit erhöhten psychischen Stressfaktoren wie häufigem Kundenkontakt, der Notwendigkeit einer länger auf eine bestimmte Tätigkeit gerichteten Aufmerksamkeit und Konzentration sowie Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr an Maschinen. 3.3 Die Ausführungen der Fachärzte gemäss Gutachten vom 31. Dezember 2014 sind in Bezug auf die Diagnosen, die geschätzte Arbeitsfähigkeit von 50% sowie das Belastungsprofil nachvollziehbar und werden nach der Erläuterung vom 27. April 2015 zu Recht nicht mehr in Frage gestellt. Strittig ist hingegen, ob die angestammte Tätigkeit als Optikerin dem Belastungsprofil der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit entspricht oder diesbezüglich lediglich eine angepasste Verweistätigkeit in Frage kommt. 4. Nachdem die Fachärzte im Gutachten vom 31. Dezember 2014 vorerst davon ausgegangen waren, dass die angestammte Tätigkeit als Optikerin nicht mehr ausgeübt werden könne, präzisierten sie mit Erläuterung vom 27. April 2015 diese Einschätzung. Sie seien ursprünglich davon ausgegangen, dass das definierte Belastungsprofil nicht im Tätigkeitsbereich einer Optikerin umsetzbar sei, da dafür längeres Stehen und Gehen und eine hohe Konzentrationsfähigkeit Voraussetzung seien. Sofern die Arbeiten als Optikerin dem Belastungsprofil angepasst werden könnten, sei eine 50%ige Restarbeitstätigkeit jedoch auch im ursprünglich ausgeübten Beruf als Optikerin denkbar. 4.1 Die Beschwerdeführerin erachtet eine Tätigkeit in ihrem angestammten Berufsfeld als nicht mehr zumutbar, da einerseits die Voraussetzung des seltenen Gehens und Stehens nicht zu erfüllen sei und andererseits die Konzentrationsfähigkeit in Anbetracht der ausgeprägten neuropathischen Schmerzen zu stark eingeschränkt sei. Angesichts der Anforderungen an Präzision in diesem Beruf sei sie weder einem Arbeitgeber noch den Kunden zumutbar. Dies gelte unter Berücksichtigung der mit Eingabe vom 20. Februar 2015 dokumentierten Sehstörung noch in vermehrtem Mass. Die IV-Stelle geht dagegen davon aus, dass die Ausübung des Be- rufes als Optikerin zu 50% zumutbar sei. Diese Tätigkeit könne überwiegend in sitzender Position ausgeführt werden, längeres Stehen und Gehen könnten vermieden werden und Pausen ohne weiteres eingelegt werden. Zudem sei ein häufiger Kundenkontakt nicht zwingend notwendig, fielen doch auch verschiedene administrative Tätigkeiten an. 4.2 Die Tätigkeit als Optikerin ist vielfältig und beinhaltet verschiedene Arbeitsfelder wie Verkauf, Beratung, Brillen- und Linsenanpassungen, Sehtests und Kontrollen, Einkauf sowie allgemeine administrative Tätigkeiten. Einige diese Tätigkeiten sind mehrheitlich im Sitzen durchführbar (wie Beratungen) und andere in Wechselpositionen mit Sitzen/Stehen und Gehen (Sehtests, Kontrollen). Aufgrund des grossen Arbeitsfeldes und der Berufserfahrung der Versicherten sollte es – insbesondere in einem grösseren Optikergeschäft - möglich sein, den Arbeitsplatz so einzurichten, dass sie nicht längere Zeit stehen und gehen muss, sondern mehrheitlich sitzende Arbeiten ausführen kann und weniger Tätigkeiten mit Kundenkontakt übernimmt, dafür mehr administrative Tätigkeiten im Hintergrund erledigt und so ein Pensum von 50% leisten kann. Denn gerade in der angestammten Tätigkeit als Optikerin bestehen grössere Freiräume für individuelle Anpassungen als in einem tieferen Anforderungsprofil oder anderem Arbeitsfeld (handwerklichen oder industriellen). Es ist deshalb mit der IV-Stelle darin einig zu gehen, dass das vorgegebene Belastungsprofil grundsätzlich auch im Rahmen einer Tätigkeit als Optikerin umzusetzen sein sollte und dass die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit im angestammten Berufsfeld verwerten kann. Es stellt sich nun die Frage, ab wann die attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit gilt. 5. Die IV-Stelle geht in Bezug auf den Beginn der Teilarbeitsfähigkeit vom 1. August 2007 aus (vgl. Eingabe vom 1. Juli 2015). Dem kann nicht gefolgt werden. Gemäss Gutachten der D.____ vom 31. Dezember 2014 war die Beschwerdeführerin ab dem 4. August 2003 (Unfallzeitpunkt) vollständig arbeitsunfähig. Aus psychiatrischer Sicht konnte von einem stabilen Gesundheitszustand und einer Teilarbeitsfähigkeit ab 2007 bzw. ab erfolgreichem Pethidin-Entzug gesprochen werden. Aus orthopädischer Sicht konnte eine Teilarbeitsfähigkeit dagegen erst ab 1. Juli 2011 attestiert werden. Prof. Dr. med. E.____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, begründete dies damit, dass erst nach der Metallentfernung am 3. Mai 2011 und nach einer gewissen Erholungszeit sowie dem Verzicht auf weitere operative Massnahmen am rechten Fuss eine relative Stabilisierung des Gesundheitszustandes habe erreicht werden können, welche eine angepasste 50%ige Arbeitsfähigkeit zulasse (vgl. auch orthopädisches Fachgutachten von Prof. E.____ vom 13. November 2014 sowie das Gutachten von Dr. B.____ vom 27. Januar/12. Mai/26. Juni 2006). In der Konsensbesprechung setzten die D.____-Gutachter den Beginn der 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit sodann gesamthaft auf den 1. Juli 2011. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bis zum 30. Juni 2011 zu 100% arbeitsunfähig war und sei dem 1. Juli 2011 in einer angepassten Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig ist. 6. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, weil es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 325 f E. 4.1 mit Hinweis). 6.1 Die IV-Stelle ging bei der Berechnung des Valideneinkommens in ihrer Verfügung vom 8. Februar 2008 von einem Jahreseinkommen von Fr. 117‘000.-- (13 x Fr. 9‘000.--) für das Jahr 2004 und in ihrem Vorbescheid vom 27. Oktober 2009 von einem Jahreseinkommen im Jahr 2005 in der Höhe von Fr. 119‘925.-- für das Jahr 2005 aus (13 x Fr. 9‘000.-- für das Jahr 2003 und einer Nominallohnentwicklung von 2,5%, basierend auf den Angaben ihres ehemaligen Arbeitgebers Optic F.____). Mit Vorbescheid vom 7. Dezember 2012 ermittelte die IV-Stelle das Valideneinkommen in Abweichung der Verfügung vom 8. Februar 2008 und des Vorbescheids vom 27. Oktober 2009 neu unter Beizug der Tabellenlöhne der LSE. Sie begründete dies damit, dass eine Anfrage beim früheren Arbeitgeber vom 18. Oktober 2011 ergeben habe, dass das Arbeitsverhältnis mit der Optic F.____ eine Woche vor dem Unfallereignis auf Ende 2004 vorsorglich gekündigt worden sei, um neue Lohnverhandlungen durchführen zu können. Vorgesehen sei ein jährliches Einkommen von Fr. 60‘000.-- plus Umsatzbeteiligung ab Januar 2005 gewesen. Demnach hätte die Versicherte auch ohne Unfall eine neue Stelle suchen bzw. eine erhebliche Erwerbseinbusse beim bisherigen Arbeitgeber hinnehmen müssen. Folglich sei das Valideneinkommen neu anhand der LSE 2004 zu berechnen. Gemäss Tabelle TA 1, Sektor 33, Herstellen von med. oder opt. Geräten, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes 3, Spalte Frauen, betrage das monatliche Einkommen, basierend auf 40 Wochenstunden Fr. 5‘142.--. Nach Anpassung dieses Betrages an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,9 Stunden (Die Volkswirtschaft, Ausgabe 3/2007, S. 90, Tabelle B 9.2) mal 12 Monate resultiere ein jährliches Einkommen von Fr. 65‘604.--. Im Jahr 2007 liege der Jahreslohn bei Fr 67‘388.--, dies nach Anpassung an die Nominallohnentwicklung von 2.7% (Bundesamt für Statistik, T1.2.93 Nominallohnindex Frauen 1993-2007). In ihrer Verfügung vom 22. Oktober 2013 hielt die IV- Stelle an ihrer Berechnung fest. 6.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, dass die sachverhaltlichen Feststellungen der IV-Stelle teilweise richtig und teilweise unrichtig seien. Richtig sei, dass der ehemalige Arbeitgeber der Beschwerdeführerin im August 2003 eine als Änderungskündigung bezeichnete Vertragskündigung zugestellt habe, damit verbunden aber gleichzeitig einen neuen Vertrag angeboten habe (vgl. Schreiben vom 10. Juli 2003). Ein neuer Arbeitsvertrag habe von den Parteien wegen des Unfallereignisses nicht unterzeichnet werden können, habe jedoch im Entwurf zum Inhalt gehabt, dass die Beschwerdeführerin einen Jahreslohn von Fr. 7‘500.-- erhalten hätte. Zudem wäre ihr eine Gratifikation von Fr. 9‘000.-- beim Erreichen eines Zielumsatzes von Fr. 600‘000.-- entrichtet worden, so dass ein Jahreseinkommen von Fr. 99‘000.-- bereits im Angebot für den anzupassenden Vertrag enthalten gewesen wäre. Eine Verhandlung hätte wohl ein Ergebnis über Fr. 100‘000.-- als Jahreseinkommen ergeben. Die Angaben des Arbeitgebers im Schreiben vom 18. Oktober 2011, dass eine Lohnsumme von Fr. 60‘000.-- plus Umsatzbeteiligung zur Diskussion gestanden sei, sei nachweislich falsch wie sich aus dem Vertragsentwurf ergebe, weshalb nicht darauf abgestellt werden dürfe. 6.3 Vorab ist festzuhalten, dass keine Bindungswirkung der IV-Stelle an frühere Einschätzungen besteht, weder an die Verfügung von 2006 noch an spätere Vorbescheide. Der Beschwerdeführerin ist jedoch darin beizupflichten, dass bezüglich Validenlohns das Abstellen auf die Tabellenlöhne der LSE den bisherigen und den zu erwartenden künftigen Lohnverhältnissen nicht gerecht wird. Auch kann nicht auf die Ausführungen des Arbeitgebers gemäss Schreiben vom 18. Oktober 2011 abgestellt werden, da sie dem zeitnahen Vertragsentwurf widersprechen. Der Arbeitgeber erklärte denn auch, dass seine Angaben unvollständig sein könnten, da er nach dieser langen Zeit nicht mehr über alle Unterlagen verfüge. Zum Zeitpunkt des Unfalles am 4. August 2003 war die Änderungskündigung vom 10. Juli 2003 per 31. Oktober 2003 bereits ausgesprochen worden. Daraus ergibt sich klar, dass der Arbeitgeber damals mit Umsatzrückgängen zu kämpfen hatte und deshalb das Gehalt der Beschwerdeführerin anpassen wollte. Ein neuer Vertrag wurde offeriert, jedoch kam es aufgrund des Unfallereignisses nicht zum Abschluss. Wie aus seinem Schreiben vom 14. November 2003 hervorgeht, hoffte der Arbeitgeber angesichts der guten Leistungen der Beschwerdeführerin noch auf ihre Rückkehr, weshalb er vorerst von einer Kündigung absah. Zwar musste er aus geschäftlichen Gründen schliesslich per Ende Februar 2004 die Kündigung aussprechen, gleichzeitig bot er ihr aber die Wiedereinstellung an, wenn sie wieder mindestens 50% arbeitsfähig sei (vgl. auch Kündigung vom 24. November 2003). Fest steht aber, dass eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses im Gesundheitsfall nur mit geringerem Lohn erfolgt wäre. Gemäss Vertragsentwurf bot der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin einen Monatslohn von Fr. 7‘500.-- bei Erreichen eines Zielumsatzes von Fr. 500‘000.-- an und eine Gratifikation von Fr. 9‘000.-- bei einem Zielumsatz von Fr. 600‘000.--. Wegen der rückläufigen Geschäftslage ist – wie die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung vom 5. Februar 2014 zurecht gelten macht - fraglich, ob die Beschwerdeführerin einen Umsatz von Fr. 500‘000.-- erreicht und einen Lohn von Fr. 7‘500.-- verdient hätte. Denn bereits im Zeitpunkt der Änderungskündigung lag der Umsatz unter Fr. 500‘000.-- bei Fr. 469‘000.--. Aufgrund der ausgezeichneten Qualifikationen und Leistungen darf jedoch mit der IV-Stelle (vgl. Vernehmlassung, S. 5) davon ausgegangen werden, dass sie mit tieferen Umsatz ein Gehalt von Fr. 7‘000.-- erhalten hätte, wenn auch ohne Gratifikation (umsatzbedingt) und 13. Monatsgehalt (finanzielle Situation des Geschäfts). Somit darf mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass sie ein Jahreseinkommen von Fr. 84‘000.-- für das Jahr 2003 erreicht hätte. Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2011 (0,5 % [2004], 1,6 % [2005], 0,9 % [2006], 1,8 % [2007], 1,8 % [2008], 2,9 [2009], 0,6 [2010], 0,6 % [2011]; Nominallohnindex 2002-2009, Sektor 30-33 und 2011-2014, Sektor 26/27) resultiert ein Validenlohn von Fr. 93‘394.--. 6.4 In Bezug auf das Invalideneinkommen ist von einer zumutbaren Tätigkeit ab Juli 2011 als Optikerin auszugehen. Gemäss LSE 2010, TA 1, Sektor 26, Herstellen von med. oder opt. Geräten, Anforderungsniveau 3, Frauen, liegt das monatliche Einkommen bei 40 Wochenstunden bei Fr. 5‘639.--. Angepasst an die wöchentliche Arbeitszeit von 41,2 (Die Volkswirtschaft, Ausgabe 9-2014, Tabelle B 9.2, C, verarbeitendes Gewerbe, 2011) sowie die Nominallohnentwicklung von 0,6 % für das Jahr 2011 ergibt sich ein monatliches Einkommen von Fr. 5‘843.-beziehungsweise ein Jahresverdienst von Fr. 70‘116.-- bei einem Pensum von 100% und folglich ein Einkommen von Fr. 35‘058.-- bei einem Pensum von 50%. 6.5 Vom anhand der Tabellenlöhne der LSE erhobenen Invalideneinkommen sind praxisgemäss verschiedene Abzüge zulässig. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen. 6.6 Auch wenn davon ausgegangen werden darf, dass die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit in ihrem angestammten Beruf als Optikerin noch verwerten kann, sind aufgrund des Zumutbarkeitsprofils Einschränkungen vorhanden, die sich auf die Lohnhöhe auswirken. Insbesondere muss die Versicherte infolge der somatischen Beschwerden die Möglichkeit haben, Pausen einzulegen. Darüber hinaus sollte sie nicht unter Zeitdruck arbeiten müssen und häufigen Kundenkontakt vermeiden. Zudem ist die Konzentrationsfähigkeit wesentlich eingeschränkt. All diese Einschränkungen rechtfertigen einen leidensbedingten Abzug von 10% (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 28. Januar 2014, 9C_796/2013, E. 3.4). Demnach resultiert ein Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 31‘552.--. 6.7 Setzt man im Einkommensvergleich für das Jahr 2011 das Invalideneinkommen von Fr. 31‘552.-- dem Valideneinkommen von Fr. 93‘394.-- gegenüber, so ergibt sich daraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 61‘842.--, was einen IV-Grad von 66,21 % bzw. gerundet von 66 % ergibt (vgl. zur Rundungspraxis: BGE 130 V 121) und somit Anspruch auf eine Dreiviertelsrente begründet. Die Beschwerdeführerin hat folglich vom 1. September 2005 bis 30. September 2011 Anspruch auf eine ganze IV-Rente (unter Berücksichtigung der dreimonatigen Übergangsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV) und ab 1. Oktober 2011 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen und die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 22. Oktober 2013 aufzuheben. 7.1 Laut Art. 69 Abs. 1bis Satz 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 werden Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, gegenüber der Vorinstanz bzw. den kantonalen Behörden werden indes keine Verfahrenskosten erhoben. Da vorliegend die Vorinstanz unterlegen ist, ist demnach auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 7.2 Nach Art. 45 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung zu übernehmen, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden. Wie das Bundesgericht in BGE 137 V 210 ff. entschieden hat, sind in den Fällen, in denen zur Durchführung der vom Gericht als notwendig erachteten Beweismassnahme an sich eine Rückweisung in Frage käme, eine solche indessen mit Blick auf die Wahrung der Verfahrensfairness entfällt, die Kosten der durch das Gericht in Auftrag gegebenen Begutachtung den IV- Stellen aufzuerlegen. Dies sei, so das Bundesgericht weiter, mit der zitierten Bestimmung von Art. 45 Abs. 1 ATSG durchaus vereinbar (BGE 137 V 265 f. E. 4.4.2). Vorliegend war das Kantonsgericht anlässlich seiner ersten Urteilsberatung vom 28. März 2014 zum Ergebnis gelangt, dass die von der IV-Stelle eingeholten C.____-Gutachten vom 19. August 2009 und 26. August 2010 den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a) nicht erfüllten. Da ein Entscheid in der Angelegenheit gestützt auf die damals vorhandene Aktenlage nicht möglich war, beschloss das Kantonsgericht, die erforderliche zusätzliche Abklärung des medizinischen Sachverhaltes im Rahmen eines Gerichtsgutachtens vornehmen zu lassen. Das in der Folge eingeholte polydisziplinäre D.____-Gerichtsgutachten vom 31. Dezember 2014 war mit anderen Worten für eine abschliessende Beurteilung des Rentenanspruchs der Versicherten unerlässlich. Zudem bildet das Gerichtsgutachten, wie sich anlässlich der heutigen Urteilsberatung gezeigt hat, massgebliche Grundlage für den vorliegenden Rentenentscheid. Im Lichte der geschilderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind demnach die Gutachtenkosten der D.____, welche sich insgesamt auf Fr. 11‘566.70.-- belaufen, der IV-Stelle aufzuerlegen. 7.3 Gemäss Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Der Rechtsvertreter macht nach Honorarnote vom 21. August 2015 19 Stunden und 45 Minuten sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 184.80 geltend, was angemessen ist. Die IV-Stelle hat der Beschwerdeführerin somit ein Honorar von Fr. 5‘734.60 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) auszurichten. Seite 13
Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 22. Oktober 2013 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin vom 1. September 2005 bis 30. September 2011 Anspruch auf eine ganze IV-Rente und ab 1. Oktober 2011 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zurückerstattet. 3. Die Kosten für die gerichtliche Begutachtung in der Höhe von Fr. 11‘566.70 werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. 4. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5‘734.60 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Präsident
Gerichtsschreiberin
http://www.bl.ch/kantonsgericht