Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 26. September 2013 (720 13 173) ____________________________________________________________________
Invalidenversicherung
Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit trotz fortgeschrittenen Alters 62
Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Yves Thommen, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiber Stephan Paukner
Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap, Schützenweg 10, 3014 Bern
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff IV-Rente
A. Die 1951 geborene A.____ ist gelernte Verkäuferin und war seit 1998 als Verkäuferin im Teilzeitpensum tätig. Anfangs März 2011 musste sie ihre Arbeit aus gesundheitlichen Gründen aufgeben. Nach Ablauf der arbeitsrechtlichen Sperrfrist von sechs Monaten wurde das Anstellungsverhältnis seitens des Arbeitgebers in der Folge per Ende November 2011 aufgelöst. Bereits am 27. Juli 2011 hatte sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Knie- und Schulterproblematik bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet. Nach Prüfung der gesundheitlichen Situation und Abklärung der erwerblichen sowie haushalte-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht rischen Verhältnisse sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Mai 2013 eine ab März 2012 gestützt auf einen anhand der allgemeinen Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs ermittelten IV-Grad von 100% bis Ende August 2012 befristete ganze IV-Rente zu. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Claudia Pascali-Armanaschi, Schweizerische Arbeitsgemeinschaft zur Eingliederung Behinderter in Bern, am 10. Juni 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, die Verfügung der IV-Stelle vom 8. Mai 2013 sei insofern aufzuheben, als ihr auch seit dem 1. September 2012 eine Rente auszurichten sei. Zusammenfassend liess sie vorbringen, dass ihre verbleibende Restarbeitsfähigkeit auf dem offenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar sei. C. Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 19. Juni 2013 auf Abweisung der Beschwerde. D. Mit Verfügung vom 5. August 2013 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege mit ihrer Rechtsvertreterin bewilligt. Diese reichte dem Gericht mit Eingabe vom 10. September 2013 ihre Honorarnote nach Zeitaufwand ein.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 8. Mai 2013, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und in diesem Zusammenhang insbesondere, allenfalls bis zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführerin Rentenleistungen zustehen. Massgebend ist dabei der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 8. Mai 2013 entwickelt hat. Dieser Zeitpunkt bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 4 E. 1.2). 2.1 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. nach Art. 28 Abs. 2 IVG (in der seit 1. Januar 2008 anwendbaren Fassung) hat die versicherte Person Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50%
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist. Als Invalidität gilt nach Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Die Invalidität wird durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, der geistigen oder der psychischen Gesundheit verursacht, wobei sie im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG; Art. 3 und 4 ATSG). 2.2 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung] bzw. Art. 28a Abs. 1 IVG [in der seit 1. Januar 2008 anwendbaren Fassung]). Danach ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 E. 2a und b). Bei nichterwerbstätigen Versicherten, welche in einem Aufgabenbereich (z.B. Haushalt) tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Betätigungsvergleich; Art. 28 Abs. 2bis IVG [in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung] bzw. Art. 28a Abs. 2 IVG [in der seit 1. Januar 2008 anwendbaren Fassung]). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach der spezifischen Methode festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit bzw. der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung; Art. 28 Abs. 2ter IVG [in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung] bzw. Art. 28a Abs. 3 IVG [in der seit 1. Januar 2008 anwendbaren Fassung]). 2.3 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilung) vom 13. November 2002, I 58/02, E. 1.2]. Entscheidend ist nicht, ob der versicherten Person im Gesundheitsfall eine volle Erwerbstätigkeit zugemutet werden könnte, sondern ob sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, in einem Vollpensum erwerbstätig wäre
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht (BGE 133 V 487 E. 6.3 mit Hinweisen). Bei im Haushalt tätigen versicherten Personen im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (MARTIN BOLTSHAUSER, Die Invalidität aus Betätigungsvergleich, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2004, St. Gallen 2004, S 244). 2.4 Vorliegend hat die IV-Stelle den IV-Grad in Anwendung der allgemeinen Bemessungsmethode berechnet. Gestützt auf die Angaben der Versicherten im Fragebogen zur Ermittlung der Erwerbstätigkeit vom 22. bzw. 25. Juni 2012 ist sie zu Recht davon ausgegangen, dass die Versicherte ohne gesundheitliche Einschränkungen vorwiegend aus finanziellen Gründen in einem Pensum von 100% beruflich tätig sein würde (vgl. IV-Akten, Dok 32 S. 3). Das Vorgehen der IV-Stelle ist in diesem Zusammenhang zwischen den Parteien zu Recht unbestritten geblieben. 3.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Behörde - die Verwaltung und im Streitfall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c, 105 V 158 E. 1 in fine). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgeglichenen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutbarerweise noch verrichtet werden können (ULRICH MEYER-BLASER, Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen). 3.2 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe an4zugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c). 3.3 Dennoch erachtet es die Rechtsprechung des EVG mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführlichen Zusammenstellungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 E. 3b und in AHI-Praxis 2001 S. 114 E. 3b, jeweils mit zahlreichen Hinweisen). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). Diese im Bereich der Unfallversicherung entwickelten Grundsätze finden für das IV-Verwaltungsverfahren sinngemäss Anwendung (vgl. Urteile des EVG vom 9. August 2000, I 437/99 und I 575/99, E. 4b/bb).
4.1 Für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin noch zugemutet werden kann, liegen diverse medizinische Berichte in den Akten, welche vom Gericht allesamt gewürdigt wurden. Hervorzuheben ist zunächst der Arztbericht von Dr. B.____, FMH Orthopädische Chirurgie, vom 13. Februar 2012, worin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Status nach Knie-TEP rechts, eine Omarthrose links sowie eine Gonarthrose links diagnostiziert wurde. In absehbarer Zeit werde sowohl im Bereich der linken Schulter als auch des linken Kniegelenks eine endoprothetische Versorgung notwendig werden. Ab 24. Mai 2011 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres. Unmöglich sei längeres Stehen von mehr als 15 Minuten, ebenso schweres Heben, Überkopfarbeit und langes Sitzen. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Eine wechselbelastende Tätigkeit ohne schwere körperliche Belastung sei im Umfang von maximal noch zwei Stunden täglich zumutbar, wobei die Versicherte während zwei Stunden pro Tag im Sitzen bzw. Stehen Rumpfrotationen durchführen könne und des Weiteren im Bücken arbeiten könne. Diese Angaben seien seit dem 24. Mai 2011 gültig. 4.2 Im Zentrum der medizinischen Beurteilung steht sodann insbesondere das versicherungsmedizinische Gutachten von Dr. C.____, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, zu Handen der D.____ AG vom 18. Mai 2012. Anlässlich der Exploration vom 4. Mai 2012 diagnostizierte diese bei der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Minderbelastbarkeit beider unterer Extremitäten insbesondere bei Status nach computernavigiertem endoprothetischem Ersatz des rechten Kniegelenks am 25. Mai 2011 wegen einer Gonarthrose rechts sowie bei fortgeschrittener, medial- mehr als femoropatellar betonter Gonarthrose links. Im weiteren bestehe eine Minderbelastbarkeit der Schultergelenke bei fortgeschrittener Omarthrose links mit nahezu vollständiger Aufhebung des glenohumeralen Gelenksspalts sowie initialer Omarthrose rechts bei unter anderem ausgeprägter Tendinitis der langen Bizepssehne. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine kleine foraminale Diskushernie HWK 5/6 rechts mit möglicher Wurzelreizung C6 rechts aktuell ohne radikuläre Symptomatik, eine ausgeprägte muskuläre Dysbalance und Dekonditionierung sowie eine morbide Adipositas zu diag-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht nostizieren. Das Gutachten legt dar, dass in der zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kioskverkäuferin mit regelmässig auftretenden schulter- und kniegelenksbelastenden Bewegungsmustern keine Arbeitsfähigkeit mehr besteht. In einer dem Leiden optimal angepassten, sehr leichten bis leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Tragen und Heben von körperfernen Lasten, ohne Arbeiten auf bzw. auf vibrierenden Geräten oder Fahrzeugen, ohne das Bewältigen grösserer Gehstrecken, ohne das Arbeiten in kniender und kauernder Stellung, ohne das Arbeiten über die Armhorizontale hinaus, ohne das mehr als seltene Bewältigen von Treppen, ohne das Bewältigen von Leitern sowie ohne das Arbeiten mit Absturzgefahr ist bezogen auf ein Vollschichtpensum aus versicherungsmedizinischer Sicht hingegen eine noch 80%-ige Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Diese 80%ige Leistung könne bei 100%-iger Präsenz umgesetzt werden. Die 20%ige Leistungsminderung resultiere aus einem erhöhten Pausenbedarf gemäss den aufgeführten Diagnosen. 5.1 Unter den Parteien zu Recht unbestritten geblieben ist die gutachterliche Einschätzung der noch verbleibenden Restarbeitsfähigkeit der Versicherten in einer adaptierten Verweistätigkeit, wie sie von Dr. C.____ festgelegt worden ist. So kann festgestellt werden, dass deren Gutachten vom 18. Mai 2012 alle bundesgerichtlichen Kriterien an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidgrundlage erfüllt und daher ohne Weiteres für die Beurteilung des vorliegenden Leistungsanspruches herangezogen werden kann. Mangels konkreter Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit kommt diesem Gutachten deshalb - wie aufgezeigt (vgl. Erwägung 3.2 f.) - volle Beweiskraft zu (vgl. BGE 125 V 353 E. 3 b/bb mit weiteren Hinweisen). Es ist demnach davon auszugehen, dass die Versicherte seit dem Zeitpunkt der gutachterlichen Exploration am 4. Mai 2012 in medizinischer Hinsicht nur noch im umschriebenen Umfang eine adaptierte Verweistätigkeit zu absolvieren in der Lage ist. Für die Zeit vor der gutachterlichen Exploration durch Dr. C.____ ist demgegenüber auf die ebenfalls unstrittig gebliebene Einschätzung der behandelnden Orthopädin in deren Bericht vom 13. Februar 2012 abzustellen, wonach die Versicherte seit März 2011 in ihrer angestammten Tätigkeit vollständig bzw. ab Mai 2011 in einer adaptieren Verweistätigkeit zunächst lediglich noch im Umfang von 20% arbeitsfähig war. Uneinigkeit zwischen den Parteien besteht vielmehr hinsichtlich der Verwertbarkeit der der Beschwerdeführerin noch zumutbaren Restarbeitsfähigkeit. Diese stellt sich in ihrer Beschwerdebegründung insbesondere auch mit Blick auf ihr Alter auf den Standpunkt, dass sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden in ein neues Tätigkeitsgebiet eingeführt werden müsse. Es sei aber kaum wahrscheinlich, dass sie von einem Arbeitgeber angestellt würde. 5.2 Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob ein Invalider unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob er die ihm verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 23. Oktober 2007, 9C_610/2007, E. 4; Urteil des EVG vom 16. Juni 2004, I 824/02, E. 2.2.1 zu Art. 28 Abs. 2 aIVG). Gemäss der oben (vgl. Erwägung 2.2 hiervor) zitierten Bestimmung von Art. 16 ATSG ist bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades deshalb von einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage auszugehen. Der Begriff umfasst einerseits ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob eine invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten (BGE 110 V 276 E. 4b; Zeitschrift für die Ausgleichskassen [ZAK] 1991 S. 318 E. 3b). Das restliche erwerbliche Leistungsvermögen hat sich somit in einem fiktiven Arbeitsmarkt zu bewähren, der definitionsgemäss unter anderem konjunkturell ausgeglichen ist (Urteil des EVG vom 17. Dezember 2002, I 601/01, E. 4.3; RUDOLF RÜEDI, Im Spannungsfeld zwischen Schadenminderungspflicht und Zumutbarkeitsgrundsatz bei der Invaliditätsbemessung nach einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 35). Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit darf allerdings nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen und insbesondere dort nicht von einer Arbeitsgelegenheit gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Oktober 2007, 9C_610/2007, E. 4.1 mit Hinweisen). 5.3 Die Rechtsprechung hat insbesondere auch das fortgeschrittene Alter, obgleich ein an sich invaliditätsfremder Faktor (AHI-Praxis 1999 S. 240 unten sowie Urteil des EVG vom 29. August 2002, I 97/00, E. 1.4 mit Hinweisen), als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit den weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die der versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Ist die Resterwerbsfähigkeit in diesem Sinne wirtschaftlich nicht mehr verwertbar, liegt vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die zum Anspruch auf eine ganze Invalidenrente führt (Urteil des EVG vom 5. August 2005, I 376/05, E. 4.1 mit Hinweisen). Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen. Die Bedeutung des fortgeschrittenen Alters für die Besetzung entsprechender Stellen ergibt sich vielmehr aus den Einzelfallumständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweistätigkeiten massgebend erscheinen. Zu denken ist zunächst an die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, angesichts der beschränkten Dauer verbleibender Aktivität sodann namentlich auch an den absehbaren Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand, dessen Ausmass wiederum anhand von Kriterien wie der Persönlichkeitsstruktur, vorhandenen Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung und beruflichem Werdegang sowie der Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich abzuschätzen ist (Urteile des EVG vom 5. August 2005, I 376/05, E. 4.1 und vom 23. Oktober 2003, I 392/02, E. 3.1). Das fortgeschrittene Alter ist insbesondere auch dort kein invaliditätsfremder Faktor, wo eine versicherte Person, die immer nur eine schwere Hilfsarbeitertätigkeit ausgeführt hat, nicht in der Lage ist, einer Tätigkeit nachzugehen, die intellektuell anspruchsvoller ist und manuelle Geschicklichkeit erfordert. So kann das Alter insbesondere - neben anderen Gründen - auch die Fähigkeit beeinflussen, sich auf eine völlig andersgeartete Tätigkeit umzustellen, die nicht ausschliesslich Körperkraft beansprucht (vgl. RÜEDI, a.a.O.,
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht S. 43 ff.; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht [KGE SV], vom 9. Oktober 2009 [720 09 73/241]). 6.1 Die Versicherte war im massgebenden Zeitpunkt der Verfügung (BGE 129 V 4 E. 1.2, 121 V 366 Erw. 1b) knappe 62 Jahre alt. In diesem Zusammenhang darf aber auch die Vorgeschichte beachtet werden, wonach vor der Prüfung des Rentenanspruchs durch die IV-Stelle bereits im September 2011 ein Eingliederungs-Assessment durch die IV-Stelle durchgeführt worden war. Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin erst rund 60 1/2 Jahre alt. Zwar war die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt des Alters von der Versicherten bereits dazumal in Frage gestellt worden (vgl. Abschlussbericht Frühintervention der IV-Stelle vom 20. Oktober 2011, IV-Akten, Dok 18). Geht man nun aber vom massgeblichen Zeitpunkt der Rentenverfügung vom 8. Mai 2013 und damit vom Alter 62 aus, kann sicherlich festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr leicht vermittelbar ist (Urteil des EVG vom 21. März 2002, I 778/01). Dennoch bestehen für sie entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Möglichkeiten, eine Stelle zu finden (Urteil des EVG vom 11. Mai 2004, I 112/04, E. 3.1). Einerseits werden Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 28 Abs. 2 IVG) grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt (Urteil des EVG vom 20. Juli 2004, I 39/04); andererseits ist die Versicherte in einer leidensadaptierten Tätigkeit nach wie vor im Rahmen eines 80 %-Pensums arbeitsfähig. Hierbei fällt insbesondere ins Gewicht, dass die medizinische Leistungsfähigkeit im Umfang von 80 % für eine vollschichtige und mithin ganztägige Tätigkeit erstellt ist (vgl. Erwägung 4.2 hievor). Für eine Verwertbarkeit ihrer Restarbeitsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt spricht aber auch der Umstand, dass die Versicherte über eine kaufmännische Ausbildung verfügt, weshalb der Kreis an potentiellen Stellen jedenfalls weniger eingeschränkt wird als bei Personen ohne Ausbildung. Anders als eine Person, welche beispielsweise ihr ganzes Erwerbsleben im Bau verbracht und in erster Linie körperlich stark belastende, ansonsten aber relativ überblickbare und keine besonderen Fähigkeiten erfordernde Tätigkeiten ausgeführt hat, vermag sich die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer langjährigen Verkaufstätigkeit über letztlich positive Qualitäten wie insbesondere Selbständigkeit und Verantwortungsbewusstsein auszuzeichnen. Ob es der Versicherten noch möglich ist, sich mit Blick auf ein angepasstes Tätigkeitsfeld neue Fertigkeiten und Kenntnisse für eine Beschäftigung mit einfachem Anforderungsniveau anzueignen, kann unter diesen Umständen jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verneint werden. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang im Weiteren, dass - anders als bei einer Person mit fehlenden Sprachressourcen - die sprachliche Grundkompetenz der Versicherten die Zahl der Auswahlmöglichkeiten im hiesigen Arbeitsmarkt jedenfalls nicht zusätzlich verringern dürfte. Insofern verfügt die Beschwerdeführerin - wie die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung zu Recht darauf hingewiesen hat - über deutlich mehr Erfahrung und Kompetenzen, als dies bei einer Hilfsarbeiterin gewöhnlich der Fall ist. 6.2 Gemäss den vorstehend wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten von Dr. C.____ trifft es zwar zu, dass die Beschwerdeführerin in verschiedener Hinsicht auch qualitativ in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Trotz auch dieser Einschränkungen kann bei einer attestierten Restarbeitsfähigkeit von 80% aber nicht gesagt werden, hierfür bestehe auf
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht einem theoretisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine Einsatzmöglichkeit mehr. Es ist vielmehr festzustellen, dass diverse Arbeiten mit einfachem Arbeitsniveau die fraglichen Einschränkungen teilweise bereits mit umfassen. So ist insbesondere ein Arbeiten auf Leitern oder ein Arbeiten unter Absturzgefahr offensichtlich nur bei Berufen denkbar, die für die Versicherte ohnehin nicht in Frage kommen. Gleiches gilt für die Unmöglichkeit, an bzw. auf vibrierenden Maschinen oder Fahrzeugen arbeiten zu müssen. Diese Einschränkungen beziehen sich eher auf mindestens mittelschwere Tätigkeiten und sind derart vielmehr theoretischer Natur, dass sie - stets unter der Berücksichtigung einer in casu in Frage kommenden, sehr leichten bis leichten wechselbelastender Arbeit - keine zusätzliche Verringerung der in Frage kommenden Tätigkeitsfelder mit sich bringen. Das der Versicherten noch zumutbare Tätigkeitsfeld unterliegt deshalb letztlich nicht so vielen Einschränkungen, dass eine Anstellung nicht mehr als realistisch zu bezeichnen wäre (vgl. demgegenüber die Situation eines knapp 64-jährigen Versicherten mit multiplen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden und einer lediglich 50%igen, durch verschiedenste Auflagen zusätzlich limitierten Arbeitsfähigkeit im Urteil des EVG vom 4. April 2002, I 401/01, vgl. zum Ganzen auch Urteil des EVG vom 5. August 2005 I 376/05 E. 4.2). Zu denken ist beispielsweise an eine mehrheitlich sitzende Montagetätigkeit oder eine Tätigkeit am Fliessband, bei welcher die Versicherte in den hierzu oftmals manuelle Fähigkeiten erfordernden Kompetenzen nicht eingeschränkt ist. In Frage kommen ebenfalls Überwachungstätigkeiten oder untergeordnete Administrationsarbeiten, bei welchen weder längere Gehstrecken zurückzulegen sind, noch über die Horizontale mittelschwere Gewichte gehoben werden müssen. Auf dem so verstandenen Arbeitsmarkt ist die der Beschwerdeführerin attestierte Restarbeitsfähigkeit zumutbarer Weise noch verwertbar. 7. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle einen Einkommensvergleich vorgenommen hat. Gegen die konkrete Invaliditätsbemessung sind beschwerdeweise keine Einwände erhoben worden. Die Vornahme des Einkommensvergleichs, insbesondere die Festsetzung von Validen- und Invalideneinkommen, entspricht grundsätzlich denn auch den gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen (BGE 128 V 30 E. 1). Fraglich erscheint allenfalls, ob für die Zeit der um 20% reduzierten Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Verweistätigkeit ab Mai 2012 nicht ein leidensbedingter Abzug berechtigt gewesen wäre (BGE 126 V 75 ff.). Selbst wenn ein solcher Abzug gar im Umfang von 20% zusätzlich berücksichtigt würde, ändert dies jedoch nichts daran, dass der massgebende Schwellenwert für einen Rentenanspruch nicht überschritten würde. Gestützt auf eine 20%-ige Arbeitsfähigkeit ab Mai 2011 sowie eine 80%-ige Arbeitsfähigkeit ab Mai 2012 hat die IV-Stelle der Versicherten unter Berücksichtigung des Ablaufs des Wartejahres im März 2012 einerseits (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) und der dreimonatigen Karenzfrist ab Mai 2012 gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV andererseits somit zu Recht eine zwischen März 2012 bis und mit August 2012 befristete ganze IV-Rente ausgerichtet. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8.1 Es verbleibt, über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht durchschnittlicher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 600.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr zu überbinden sind. Der Versicherten ist allerdings mit Verfügung vom 5. August 2013 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden. Aus diesem Grund werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 8.2 Dem Prozessausgang entsprechend sind die Parteikosten wettzuschlagen. Da der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. August 2013 auch die unentgeltliche Verbeiständung mit ihrer Rechtsvertreterin bewilligt worden ist, wird dieser für ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse zu einem praxisgemässen Honoraransatz von Fr. 150.-- pro Stunde entschädigt. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat in ihrer Honorarnote vom 10. September 2013 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von sechs Stunden geltend gemacht, was sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Nicht zu beanstanden sind sodann die ausgewiesenen Auslagen von Fr. 35.--. Der Rechtsvertreterin ist demzufolge ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 935.-- (6 Stunden à Fr. 150.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 35.-- ohne Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet werden kann, sobald sie dazu in der Lage ist.
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 935.-- (inkl. Auslagen) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.