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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 09.08.2012 720 2012 63 / 221 (720 12 63 / 221)

9 août 2012·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,868 mots·~9 min·6

Résumé

Begutachtung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 9. August 2012 (720 12 63 / 221) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Begutachtung

Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A.____, vertreten durch André Baur, Advokat, Greifengasse 1, Postfach 1644, 4001 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Begutachtung

A.1 Die 1970 geborene A.____ meldete sich am 3. April 2002 (Eingang) unter Hinweis auf unfallbedingte Beschwerden bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Nachdem die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) die erforderlichen Abklärungen durchgeführt hatte, ermittelte sie bei der Versicherten einen IV-Grad von 56%. Gestützt auf dieses Ergebnis sprach sie A.____ mit Verfügung vom 28. April 2006 rückwirkend ab 1. März 2002 eine halbe Rente zu. Am 28. April 2008 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die Überprüfung des IV-Grades keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben habe, weshalb weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente bestehe.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A.2 Im Rahmen der mit Schreiben vom 25. März 2009 eingeleiteten Rentenrevision teilte die IV-Stelle A.____ am 6. August 2010 mit, sie beabsichtige für die weitere medizinische Abklärung dem Medizinischen Zentrum B.____ in Zürich einen Gutachtensauftrag zu erteilen. Diesen Auftrag zog sie aber, auf Intervention des Rechtsvertreters der Versicherten, Advokat André Baur, vom 11. August 2010 zurück und teilte ihr am 24. Januar 2011 mit, dass sie weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente habe. Am 27. Januar 2011 liess die Versicherte der IV-Stelle einen Bericht von Dr. med. C.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Juli 2010 zukommen und ausführen, in Anbetracht dieses Arztberichts und des zwischen ihr und der zuständigen Unfallversicherung ergangenen Urteils des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), vom 1. September 2010, wonach möglicherweise eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, erscheine die Fortführung des Revisionsverfahrens mit Abklärung des massgeblichen Sachverhaltes von Nöten. Mit Schreiben vom 25. Februar 2011 teilte die IV-Stelle Advokat Baur mit, aus Sicht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) sei eine andauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht nachvollziehbar und die Fortführung des Revisionsverfahrens deshalb nicht notwendig. Nachdem die Versicherte der IV-Stelle einen weiteren Bericht von Dr. C.____ vom 7. April 2011 einreichen liess und an der Durchführung weiterer Abklärungen des medizinischen Sachverhaltes festhielt, beauftragte die IV-Stelle die MEDAS X.____ mit einem Gutachten. Auf Intervention der Versicherten hin hielt die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2012 an einer Begutachtung durch die MEDAS X.____ fest. Nachdem auch diese den Auftrag nicht annehmen konnte, kündigte die IV-Stelle der Versicherten am 27. Januar 2012 an, dass die MEDAS Y.____ mit der interdisziplinären Abklärung beauftragt werde. Daran hielt sie mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2012 fest. B. Hiergegen erhob A.____, weiterhin vertreten durch Advokat Baur, am 21. Februar 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht. Sie beantragte, in Gutheissung der Beschwerde seien die Zwischenverfügungen vom 24. Januar 2012 und vom 6. Februar 2012 aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese das seit August 2010 hängige Revisionsverfahren weiterführen und die erforderliche psychiatrische Abklärung vornehme; unter o/e- Kostenfolge. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, es habe sich allein der psychische Gesundheitszustand verschlechtert, weshalb eine polydisziplinäre Begutachtung weder notwendig noch zumutbar sei. C. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Juni 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Zwischenverfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 f. E. 2.1, 125 V 414 E. 1a mit Hinweisen). Die Beschwerde der Versicherten richtet sich gegen die Zwischenverfügungen vom 24. Januar 2012 und 6. Februar 2012, mit welchen die IV-Stelle den Gutachterauftrag bei der MEDAS X.____ resp. bei der MEDAS Y.____ bestätigte. Nachdem die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. Januar 2012 mitteilte, dass die Abklärung nicht wie geplant in der MEDAS X.____, sondern in der MEDAS Y.____ durchgeführt werde, bildet - formell - allein die Zwischenverfügung vom 6. Februar 2012 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Wenn die Versicherte eine Rückweisung dieser Angelegenheit an die Vorinstanz beantragt, damit diese die erforderliche psychiatrische Abklärung vornehme, steht dieser Antrag im Widerspruch zum polydisziplinären Begutachtungsauftrag der IV-Stelle. Insoweit fehlt es an den Sachurteilsvoraussetzungen, so dass über diesen Antrag im vorliegenden Verfahren nicht zu befinden ist. Auf die Beschwerde ist deshalb, soweit mit ihr die Aufhebung der Zwischenverfügung vom 24. Januar 2012 und die Anordnung einer rein psychiatrischen Begutachtung beantragt werden, nicht einzutreten. 1.3 Bei der Rüge der Beschwerdeführerin, die in Aussicht genommene polydisziplinäre Begutachtung sei weder notwendig noch zumutbar, handelt es sich um eine materielle Einwendung, wie sie den kantonalen Gerichten nunmehr beschwerdeweise unterbreitet werden kann (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Diesbezüglich ist auf die - im Übrigen form- und fristgerecht erhobene - Beschwerde vom 21. Februar 2012 einzutreten. 2. Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei es im Ermessen des Versicherungsträgers liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln diese zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann. Die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen durchzuführenden Abklärungen im Sinne von Art. 43 ATSG beinhalten indessen rechtsprechungsgemäss nicht das Recht des Versicherungsträgers, eine „second opinion“ zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht passt (Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2011, 8C_957/2010, E. 6.1).

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3. Zu prüfen ist, ob es sich bei der vorgesehenen somatischen Begutachtung um das Einholen einer unzulässigen "second opinion" handelt. Um diese Frage beantworten zu können, müsste die vorliegende medizinische Aktenlage auf ihre Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin überprüft werden. Eine eingehende Überprüfung der medizinischen Aktenlage würde aber dazu führen, dass der Endentscheid im Hinblick auf die Beurteilung der medizinischen Sachlage weitgehend präjudiziert würde. Unter Berücksichtigung, dass die Verfahrenshoheit bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens bei der IV-Stelle liegt und ihr deshalb im Rahmen der Verfahrensleitung ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zukommt, muss im vorliegenden Verfahren die richterliche Prüfung bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage im Sinne einer Plausibilitäts- resp. Missbrauchskontrolle ihr Bewenden haben. Entscheidend ist, ob die Gründe, die die IV-Stelle für die Notwendigkeit weiterer medizinischer Abklärungen anführt, plausibel erscheinen. Demnach greift das Gericht bei der Frage der Notwendigkeit einer weiteren Begutachtung in das Ermessen der mit der Abklärung betrauten Verwaltung nur dann ein, wenn klar erkennbare Fehleinschätzungen vorliegen, eine Begutachtung von vornherein untauglich angelegt wäre oder Anhaltspunkte bestehen, dass sich die IV-Stelle bei ihrem Entscheid von sachfremden Motiven leiten liess. 4. Unbesttritten ist die Notwendigkeit einer psychiatrischen Begutachtung. Die Beschwerdegegnerin ist aber aufgrund der Stellungnahmen ihres RAD zur Auffassung gelangt, dass für die Beurteilung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin auch eine somatische Abklärung notwendig sei. So führte pract med. D.____ am 21. September 2011 und 6. Dezember 2011 aus, dass die von Dr. C.____ im Bericht vom 7. April 2011 geforderte neuropsychologische Testung zu befürworten sei. Weiter hielt sie fest, dass im Bericht von Prof. Dr. E.____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 25. Februar 2010 zunehmende Beschwerden im Bereich des Nackens dokumentiert und in den neueren medizinischen Akten nunmehr auch eine intermittierende radikuläre Reizsymptomatik C6/7 beidseits, eine kleine mediane Diskushernie C5/6 mit Kontakt zum Myelon und eine rechtsbetonte Foraminaleinengung C5/6 durch mässige degenerative Veränderungen beschrieben würden. Es sei daher unklar, ob sich auch der somatische Gesundheitszustand der Versicherten verändert habe. Unter diesen Umständen sei eine polydisziplinäre Begutachtung angezeigt. Diese Argumentation ist plausibel. Bei dieser Sachlage ist mit Blick auf die in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierte Abklärungspflicht und den der IV-Stelle zukommenden Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen nicht zu beanstanden, dass sie auch eine somatische Begutachtung für notwendig erachtete. Diese dient der für den Endentscheid notwendigen Sachverhaltsabklärung und stellt nicht nur eine "second opinion" dar, wie die Beschwerdeführerin moniert. Unter Berücksichtigung, dass die Verfahrenshoheit bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens bei der IV-Stelle liegt und zudem keine Hinweise ersichtlich sind, dass der Beschwerdeführerin eine polydisziplinäre Begutachtung beschwerdebedingt nicht zumutbar wäre, besteht für das Kantonsgericht kein Anlass, korrigierend einzugreifen.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die von der Vorinstanz angeführten Gründe für eine polydisziplinäre Begutachtung plausibel erscheinen. Es besteht bei dieser Sachlage weder Grund zur Annahme, dass die Einholung eines interdisziplinären Gutachtens unnötig ist, noch dass sich die IV-Stelle bei der Anordnung desselben von sachfremden Motiven leiten liess. Es ist demzufolge nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle die Notwendigkeit einer medizinischen Begutachtung der Versicherten bejahte. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr zu auferlegen sind. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 600.-- werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen. 7. Beim vorliegenden Entscheid handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Wie das Bundesgericht nunmehr im Grundsatzurteil vom 9. Mai 2012, 9C_950/2011, festgestellt hat, sind kantonale Entscheide über Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stellen betreffend die Einholung von medizinischen Gutachten nicht an das Bundesgericht weiterziehbar, sofern nicht Ausstandsgründe beurteilt worden sind. Es ist daher fraglich, ob die Voraussetzungen für eine Beschwerde im vorliegenden Fall erfüllt sind. Der Entscheid darüber obliegt dem Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- verrechnet. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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