Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 28. Februar 2013 (720 12 277) ____________________________________________________________________
Invalidenversicherung
Leidensbedingter Abzug bei einer zumutbaren leichten bis selten mittelschweren wechselbelastenden Verweistätigkeit
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Markus Mattle, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler
Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dominik Zehntner, Advokat, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff IV-Rente
A. Die 1969 geborene A.____ arbeitete vom 15. September 1993 bis 30. Juni 2005 als Krankenpflegerin in einem Teilzeitarbeitsverhältnis von 80 % in der B.____. Am 15. März 2003 erlitt A.____ als Lenkerin ihres Motorfahrzeugs unter anderem eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS), eine leichte traumatische Hirnverletzung und eine Thoraxprellung mit einem subscapulärem Hämatom links. Die C.____ als Unfallversicherer sprach der Versicherten mit Verfügung vom 2. November 2006 eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht von 15 % und mit Verfügung vom 13. Dezember 2010 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 60% zu. B. Am 13. Februar 2004 meldete sich A.____ unter Hinweis auf ein Schleudertrauma bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Nachdem die IV- Stelle die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse der Versicherten abgeklärt hatte, ermittelte sie in Anwendung der allgemeinen Bemessungsmethode einen Invaliditätsgrad von 100 % ab 15. März 2004, einen Invaliditätsgrad von 52 % ab 20. Februar 2006 und einen Invaliditätsgrad von 59 % ab 1. April 2008. Gestützt auf dieses Ergebnis und nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach sie A.____ mit Verfügung vom 10. August 2012 ab 1. März 2004 eine ganze und ab 1. Juni 2006 eine halbe Invalidenrente zu. C. Gegen diese Verfügung erhob Advokat Dominik Zehntner namens und im Auftrag von A.____ am 10. September 2012 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei dahingehend abzuändern, als der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2008 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen sei; unter o/e- Kostenfolge. Aufgrund des Zumutbarkeitsprofils in einer Verweistätigkeit und dem Entscheid des Unfallversicherers vom 13. Dezember 2010 sei ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn in Höhe von 10 % vorzunehmen. D. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Oktober 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Vorliegend ist zu prüfen, ob die Versicherte Anspruch auf eine höhere als die laufende halbe Invalidenrente hat. 1.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 1. Juni 1959 Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). Als Invalidität gilt nach Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Er-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 1.2 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist. 2.1 Ausgangspunkt der Ermittlung eines Rentenanspruchs bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist. Nach Art. 6 ATSG ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem andern Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). 2.2 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Behörde - die Verwaltung und im Streitfall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c, 105 V 158 E. 1 in fine). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgeglichenen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutbarerweise noch verrichtet werden können (ULRICH MEYER-BLASER, Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen). 2.3 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Bei der Beurteilung der Frage, ob und allenfalls in welchem Umfang bei einer versicherten Person eine Arbeitsunfähigkeit besteht beziehungsweise wie die verbleibende Arbeitsfähigkeit verwertet werden kann, sind die Gerichte regelmässig auf entsprechende fachärztliche Einschätzungen und Stellungnahmen angewiesen. Widersprechen sich medizinische Berichte, darf das Gericht den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c). 3. Vorliegend stützte sich die IV-Stelle bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Versicherten auf die Gutachten der D.____ vom 2. Juni 2006 und 9. Februar 2009. Sie ging demzufolge davon aus, dass die Versicherte körperlich belastende Arbeiten nicht mehr verrichten könne. Es sei ihr jedoch ab Februar 2006 zumutbar gewesen, eine körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben, Stossen und Ziehen von Lasten über 5 - 10 kg, ohne repetitive Schultergürtelbelastung sowie Überkopfarbeiten und ohne Einnahme von Kopfzwangshaltungen zu 70 % auszuüben. Da die neurologischen Beeinträchtigungen in der Folge ausgeprägter geworden seien, bestehe ab April 2008 für körperlich leichte bis selten mittelschwere Tätigkeiten mit der Möglichkeit zu Positionswechseln und ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne Zwangshaltungen sowie ohne Arbeiten über der Horizontalen und in lauten Räumen nur noch eine 60%ige Arbeitsfähigkeit. Diese Beurteilung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Die Gutachter der D.____ untersuchten die Versicherte eingehend und umfassend, sie gingen in ihren ausführlichen Fachgutachten einlässlich auf deren Beschwerden ein, sie setzten sich mit den bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen auseinander und sie vermittelten so ein umfassendes Bild über den Gesundheitszustand der Versicherten. Es ist somit auf die Beurteilungen der Gutachter der D.____ vom 2. Juni 2006 und 9. Februar 2009 abzustellen. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung wird von der Versicherten zu Recht auch nicht gerügt. 4.1 Der Invaliditätsgrad ist bei erwerbstätigen Versicherten aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 16 ATSG). Die IV-Stelle nahm in der angefochtenen Verfügung vom 10. August 2012 zur Ermittlung der Einschränkung der Versicherten im Erwerbsbereich den erforderlichen Einkommensvergleich vor. Dabei ermittelte sie anhand der Gegenüberstellung von Validen- und zumutbarem Invalideneinkommen für die Zeit ab 15. März 2004 einen Invaliditätsgrad von 100 %, ab 20. Februar 2006 von 52 % und ab 1. April 2008 von 59 %. Die IV-Stelle nahm keinen Abzug vom Tabellenlohn vor, da den gesundheitlichen Beeinträchtigungen bereits im Rahmen der medizinisch noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 70 % bzw. 60 % Rechnung getragen worden sei und die übrigen bundesgerichtlichen Kriterien auch nicht erfüllt seien. Die Versicherte beanstandet im Zusammenhang mit der konkreten Berechnung einzig, dass die IV- Stelle keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen habe. Zur Begründung führte sie aus, dass ihr gemäss Gutachten der D.____ ab Februar 2006 bzw. ab April 2008 wechselbelastende, leichte bis selten mittelschwere Tätigkeiten zu 70 % bzw. zu 60 % zumutbar seien. Sie könne sich somit nicht mehr für Stellen bewerben, welche eine regelmässige Ausführung von mittelschweren Arbeiten vorsähen. Ausserdem habe der Unfallversicherer in seiner inzwischen in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 13. Dezember 2010 beim Einkommensvergleich einen Abzug vom Tabellenlohn in Höhe von 10 % vorgenommen. Auch wenn die IV-Stelle nicht an den Entscheid eines anderen Sozialversicherers gebunden sei, so könne von diesem nur bei Vorliegen einer rechtsgenüglichen Begründung abgewichen werden.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2 Wird das Invalideneinkommen - wie hier - auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik (LSE) ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nur beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327 mit Hinweis). Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa i.f. S. 80; Urteil des Bundesgerichts vom 15. November 2010, 9C_721/2010, E. 4.2). Ohne für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen, ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb S. 80). Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80; Urteile des Bundesgerichts vom 23. Dezember 2010, 8C_548/2010, 15. November 2010, 9C_721/2010, E. 4.2 und vom 17. Juli 2009, 9C_368/2009, E. 2.1). 4.3 Die Einschätzung des leidensbedingten Abzugs ist stets eine Ermessensentscheidung. Bei deren Überprüfung kann es nicht darum gehen, dass das Kantonsgericht als kontrollierende richterliche Behörde ihr Ermessen an die Stelle der Vorinstanz setzt. Es geht vielmehr um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegend erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E 6, 123 V 150 E. 2). 4.4. Rechtsprechungsgemäss rechtfertigen leidensbedingte Gründe in Nachachtung des Verbots der doppelten Berücksichtigung gleicher Gesichtspunkte dort einen Abzug, wo die zu erwartenden Lohnachteile nicht bereits in der quantitativen Umschreibung der Restarbeitfähigkeit mitberücksichtigt sind, so z.B. ein zusätzlich bestehender erhöhter Pausenbedarf (Urteile des Bundesgerichts vom 6. Januar 2009, 9C_382/2008, E. 3.2.3 und vom 25. Juli 2011, 8C_260/2011, E. 5.4) oder zusätzlich zu erwartende krankheitsbedingte Absenzen (Urteile des Bundesgerichts vom 25. Januar 2011, 9C_882/2010, E. 7.3.1 und vom 21. September 2010, 9C_882/2010, E. 7.3.1) oder wo darüber hinaus qualitative Einschränkungen bestehen (z.B. bei Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit bei körperlich leichten Tätigkeiten [Urteil des Bundesgerichts vom 10. August 2011, 9C_648/2010, E. 3.6.4], enges Spektrum an Verweistätigkeiten
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht [Urteil des Bundesgerichts vom 8. September 2011, 8C_312/2011, E. 5.2; BGE 126 V 75 E. 7b], Häufung von gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche die Einsetzbarkeit einschränken [Urteil des Bundesgerichts vom 10. Februar 2011, 9C_617/2010, E. 4.3] und Verteilung der Restleistungsfähigkeit auf Vor- und Nachmittag [Urteil des Bundesgerichts vom 4. August 2008, 8C_404/2007, E. 4.2.2]). In seinem Urteil vom 23. Dezember 2010 (8C_547/2010) entschied das Bundesgericht, dass nicht nur die invaliditätsbedingte Limitierung auf eine Teilzeitarbeit im Umfang eines Pensums von 65 %, sondern auch die dabei zu beobachtenden Einschränkungen hinsichtlich Wechselbelastung zusätzlich als lohnsenkender Einflussfaktor mitzuberücksichtigen seien (E. 5.3). Das Kantonsgericht hatte in seinem Urteil vom 18. Oktober 2012 [720 12 211] einen Fall zu beurteilen, in welchem einer versicherten Person die Ausführung einer Verweistätigkeit in einem Vollzeitpensum mit einer Leistungseinschränkung von 20 % zumutbar war. Es erachtete einen Tabellenlohnabzug von 5 % als gerechtfertigt, da die betroffene Person nur noch Tätigkeiten vorwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit eines freien Positionswechsels ausführen könne und die Gehstrecke nicht länger als 20 Minuten sein dürfe (E. 7.6). 4.5 Vorliegend berechtigen die Kriterien Alter, Nationalität/Aufenthaltsstatus sowie Anzahl Dienstjahre zu keinem Abzug. Weiter ist der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend davon auszugehen, dass statistisch gesehen Teilzeitarbeit bei Frauen nicht weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (vgl. ULRICH MEYER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2010, S. 317; vgl. dazu auch Urteil des EVG vom 2. Juni 2006, I 419/2005). Dagegen ist zu berücksichtigen, dass die Versicherte nur noch leichte Tätigkeiten regelmässig ausführen kann. Damit gelangt die von der IV-Stelle zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Februar 2010, 8C_773/2009, E. 5.3) nicht zur Anwendung, da es der Versicherten nur ausnahmsweise möglich ist, mittelschwere berufliche Tätigkeiten auszuüben. Des Weiteren unterliegt sie bei der Ausführung der ihr noch zumutbaren Arbeiten zahlreichen körperlich bedingten Arbeitseinschränkungen. So darf sie gemäss der Beurteilung der D.____ bei der Ausführung einer angepassten Tätigkeit keine Lasten über 10 kg heben oder tragen, keine Zwangshaltungen einnehmen, keine Arbeiten über der Horizontalen und repetitive Schultergürtelbelastungen ausführen, nicht in lauten Räumen arbeiten und sie muss die Möglichkeit haben, ihre Position (sitzend/stehend) zu wechseln. Diese Einschränkungen sind zwar quantitativ in der ihr noch zumutbaren teilzeitlichen Tätigkeit von 70 % bzw. 60 % berücksichtigt. Die Tatsache, dass sie nur noch leichte und selten mittelschwere Arbeiten ausführen kann, und dabei im Rahmen einer wechselbelastenden Tätigkeit in verschiedener Hinsicht mehrfach eingeschränkt ist, bringt jedoch einen qualitativen individuellen Nachteil mit sich, welcher darin besteht, dass die Versicherte auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber oder einer Mitbewerberin ohne physische Einschränkungen benachteiligt ist. Mit dem Zumutbarkeitsprofil der Versicherten ist davon auszugehen, dass sie nur einen neuen Arbeitgeber findet, der sie zu einem tieferen Lohn anstellt. Rechtsprechungsgemäss ist deshalb bei Einschränkungen der Leistungsfähigkeit in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit grundsätzlich die Vornahme eines leidensbedingten Abzugs geboten. Daran ändert auch nichts, dass sie selten mittelschwere Arbeiten ausüben kann. Unter Würdigung dieser Umstände rechtfertigt es sich, einen Abzug vom Tabellenlohn zwischen 5 % und 10 % vorzunehmen. Aufgrund dieser Sachlage ist auch kein Eingriff ins Ermessen der IV-Stelle zu erblicken, hat sie doch den konkreten Um-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht stand der gehäuften gesundheitlichen Einschränkungen in einer leichten bis selten mittelschweren wechselbelastenden beruflichen Arbeit nur unzureichend berücksichtigt. 4.6 Der Hinweis der IV-Stelle, dass die Invalidenversicherung nicht an den Entscheid der Unfallversicherung gebunden ist, trifft grundsätzlich zu. Dies bedeutet aber nicht, dass ärztliche Berichte und Gutachten, welche von der Unfallversicherung eingeholt werden, im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren von vornherein unbeachtlich wären (Urteil des Bundesgerichts vom 13. Februar 2012, 8C_360/2011). Vorliegend stützte sich die zuständige C.____ als Unfallversicherer in ihrem Rentenentscheid vom 13. Dezember 2010, mit welchem sie der Versicherten eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 60 % zusprach, wie die IV-Stelle auch auf das Gutachten der D.____ vom 9. Februar 2009. Im Gegensatz zur IV-Stelle gewährte sie jedoch einen 10%igen leidensbedingten Abzug. Obwohl die Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung für die Invalidenversicherung keine Bindungswirkung entfaltet, ist eine Koordination der Abklärungen der beiden Versicherungsträger gerade in solchen Fällen sinnvoll, wenn im Zusammenhang mit dem Tabellenlohnabzug damit unterschiedliche Einschätzungen bei der Würdigung der konkreten Umstände vermieden werden können. 4.7 Kürzt man den von der IV-Stelle ermittelten Tabellenlohn von Fr. 35'194.-- (Arbeitsfähigkeit von 70 % ab Februar 2006) bzw. von Fr. 30'821.-- (Arbeitsfähigkeit von 60 % ab April 2008) um 5 %, so ergibt dies für die Versicherte ein massgebendes Invalideneinkommen von Fr. 33'434.-- (Fr. 35'194.-- x 95 %) bzw. Fr. 29'280.-- (Fr. 30'821.-- x 95 %). Stellt man im Einkommensvergleich diese Invalideneinkommen den Valideneinkommen von Fr. 73'551.-- bzw. Fr. 75'708.-- gegenüber, so resultiert daraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 40'117.-- bzw. Fr. 46'428.--, was einen Invaliditätsgrad des Versicherten von gerundet 55 % bzw. 61 % (vgl. zur Rundungspraxis: BGE 130 V 121 ff.) ergibt. Damit erhöht sich der Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente in Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV ab 1. Juli 2008 auf eine Dreiviertelsrente. Da ein Abzug vom Tabellenlohn von 10 % dieses Ergebnis nicht in einer Renten relevanter Weise ändert, erübrigt es festzulegen, ob vorliegend ein Abzug von 5 % oder 10 % zu gewähren ist. 4.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Versicherte ab 1. März 2004 Anspruch auf eine ganze, ab 1. Juni 2006 auf eine halbe Invalidenrente und ab 1. Juli 2008 auf eine Dreiviertelsrente hat. Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend hätte deshalb die IV-Stelle als unterliegende Partei grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass laut § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO den Vorinstanzen - vorbehältlich des hier nicht interessierenden § 20 Abs. 4 VPO - keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Aufgrund dieser Bestimmung hat die IV-Stelle als Vorinstanz trotz Unterliegens nicht für die Verfah-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht renskosten aufzukommen. Dies hat zur Folge, dass für den vorliegenden Prozess keine Verfahrenskosten erhoben werden. 5.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da die Versicherte obsiegende Partei ist, ist ihr eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin machte in seiner Honorarnote vom 7. November 2012 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 9 Stunden und 45 Minuten geltend. Dieser Aufwand ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen umfangmässig nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt für die gemäss Honorarnote verbleibenden Auslagen von Fr. 67.--. Damit ist der Versicherten eine Parteientschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren in der Höhe von Fr. 2'704.85 (9,75 Stunden à Fr. 250.-- und Auslagen von Fr. 67.-- zuzüglich 8 % MwSt.) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen.
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 10. August 2012 aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vom 1. März 2004 bis 31. Mai 2006 Anspruch auf eine ganze, vom 1. Juni 2006 bis 30. Juni 2008 auf eine halbe Invalidenrente und ab 1. Juli 2008 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'704.85 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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