Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 13. Dezember 2012 (720 12 203 / 329) ____________________________________________________________________
Invalidenversicherung
Invalidenrente / Schadenminderungspflicht im Zusammenhang mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit
Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Michael Guex, Kantonsrichter Markus Mattle, Gerichtsschreiber Markus Schäfer
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Urs Pfander, Advokat, Bernoullistrasse 20, Postfach 112, 4003 Basel
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff IV-Rente
A. Der 1967 geborene A.____ ist seit 2007 als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Garage B.____ GmbH (selbständig) erwerbstätig. Der Betrieb erbringt Reparaturen und Servicearbeiten an Personenwagen sowie - in einem geringen Umfang - den An- und Verkauf von Fahrzeugen. Am 24. Februar 2010 meldete sich A.____ unter Hinweis auf ein Neurinom auf Höhe der LWK2-3 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Nachdem sie die gesundheitlichen, die erwerblichen und die betrieblichen Verhältnisse abgeklärt hatte, ermittelte die IV-Stelle Basel-Landschaft beim Versicherten einen Invaliditätsgrad
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht von 19 %. Gestützt auf dieses Ergebnis lehnte die IV-Stelle - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens - mit Verfügung vom 29. Mai 2012 einen Anspruch von A.____ auf eine Rente ab. B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Advokat Dr. Urs Pfander, am 20. Juni 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, es sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente nach den gesetzlichen Bestimmungen auszurichten; unter o/e- Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. C. In ihrer Vernehmlassung vom 1. Oktober 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 20. Juni 2012 ist demnach einzutreten. 2.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). 2.2 Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach dem im Rahmen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 in Kraft gesetzten Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2).
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2.3 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist. 3. Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist. 3.1 Nach Art. 6 ATSG ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem andern Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Diese Legaldefinition stimmt im Wesentlichen mit dem Begriff der Arbeitsunfähigkeit überein, wie ihn die Rechtspraxis vor dem Inkrafttreten des ATSG entwickelt hatte (vgl. etwa BGE 129 V 53 E. 1.1 in fine mit Hinweisen). Die bis zum 31. Dezember 2002 ergangene diesbezügliche Rechtsprechung des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen) bleibt folglich weitestgehend anwendbar (BGE 130 V 345 E. 3.1.1). 3.2 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Behörde - die Verwaltung und im Streitfall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c, 105 V 158 E. 1 in fine). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgeglichenen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutbarerweise noch verrichtet werden können (ULRICH MEYER-BLASER, Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen). 3.3 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsicht-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht lich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c). 3.4 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführlichen Zusammenstellungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 469 f. E. 4.4 und 4.5). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). 4.1 Die IV-Stelle holte zur Abklärung des Gesundheitszustandes und zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten ein rheumatologisches Gutachten bei Dr. med. C.____, Rheumatologie FMH, Innere Medizin FMH, manuelle Medizin SAMM, ein, welches am 2. September 2011 erstattet wurde. Darin diagnostizierte der Gutachter als Leiden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Lumbovertebralsyndrom mit/bei (1) Status nach Operation eines Neurinom WHO Grad I auf Höhe LWK2 (Hemilaminektomie LWK2 links, Tumorentfernung unter Ultraschall, lichtmikroskopische Unterstützung und elektrophysiologisches Monitoring) am 24.09.2008 und (2) chronisch-neurogene Schmerzen, umfassend Wurzel L4 bis S1 links mit/bei deutlicher Atrophie des Ober- und Unterschenkels links sowie fehlenden Reflexen (PSR,ASR) links. In seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, auf Grund der beschriebenen Rückenproblematik könne der Explorand nicht über 10 kg heben, stossen oder ziehen und er sei nicht in der Lage, dauernd in Zwangshaltungen wie dauernd vornüber gebeugt oder repetitiv nur bückend zu arbeiten. Zudem könne er nicht ständig nur sitzend arbeiten, nach einer Stunde Sitzen müsse ihm eine Pause möglich sein. Ebenfalls nicht mehr zumutbar seien ihm Tätigkeiten, die dauernd nur stehend oder gehend zu verrichten seien, oder bei denen er ständig auf Leitern oder Gerüste steigen müsse. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Versicherte keine mittelschweren bis schweren Arbeiten ausüben könne, für solche Tätigkeiten sei er arbeitsunfähig. Die Ausübung einer leichten körperlichen Tätigkeit, welche die vorstehend umschriebenen Einschränkungen berücksichtige, sei ihm hingegen vollschichtig, d.h. ganztags zumutbar.
4.2 Die IV-Stelle stützte sich bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Versicherten vollumfänglich auf die Ergebnisse, zu denen Dr. C.____ in seinem Gutachten vom 2. September 2012 gelangt ist. Sie ging demzufolge davon aus, dass der Beschwerdeführer zwar mittelschwere bis schwere Tätigkeiten nicht mehr verrichten könne, dass er jedoch in einer körperlich leichten, leidensadaptierten Tätigkeit vollschichtig arbeitsfähig sei.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Diese vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Wie oben ausgeführt (vgl. E. 3.4 hiervor), ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, die aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertisen sprechen. Solche Indizien liegen hier keine vor. Das Gutachten von Dr. C.____ vom 2. September 2011 weist weder formale noch inhaltliche Mängel auf, es ist - wie dies vom Bundesgericht verlangt wird (vgl. E. 5.3 hiervor) - für die streitigen Belange umfassend, es beruht auf allseitigen Untersuchungen, es berücksichtigt die geklagten Beschwerden, es ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden, es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der Beurteilung der medizinischen Situation ein, es setzt sich mit den vorhandenen abweichenden ärztlichen Einschätzungen auseinander und es ist in den Schlussfolgerungen überzeugend. Insbesondere nimmt es auch eine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten vor. Der ausschlaggebende Beweiswert des Gutachtens von Dr. C.____ wird denn auch vom Versicherten in seiner Beschwerde - zu Recht - nicht in Frage gestellt. 5.1 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1). Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und sind die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für nicht erwerbstätige Versicherte (Art. 28a Abs. 2 IVG) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (gemäss Art. 28a Abs. 2 IVG) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchem bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann aber ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkungen besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen eines Erwerbstätigen kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise, eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 30 f. E. 1 mit Hinweisen). 5.2.1 Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern; deshalb besteht kein Rentenanspruch, wenn die Person selbst ohne Eingliederungsmassnahmen zumutbarerweise in der Lage wäre, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Die Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht ist eine Last, welche die versicherte Person auf sich zu nehmen hat, soll ihr Leistungsanspruch - auf gesetzliche Eingliederungsmassnahmen oder Rente - gewahrt bleiben. Von der versicherten Person dürfen dabei nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (AHI-Praxis 2001 S. 282, E. 5a/aa; BGE 113 V 28 E. 4a). 5.2.2 Auf Grund der geschilderten Schadenminderungspflicht darf deshalb von selbständigen Erwerbstätigen erwartet werden, dass sie sich im Betrieb soweit möglich so organisieren, dass sie Arbeiten verrichten können, die ihnen gesundheitshalber noch zumutbar sind. Ist dies überhaupt nicht möglich oder erscheint die bisherige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen als ungeeignet, so steht die Aufnahme einer unselbstständigen (Haupt-)Erwerbstätigkeit zur Diskussion. Nach der Rechtsprechung kann eine solche als zumutbar erscheinen, wenn hievon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil K. des damaligen EVG vom 7. Juni 2006, I 38/06, E. 3.2 mit Hinweisen). Die Anforderungen an die Pflicht zur Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht dürfen dabei zulässigerweise dort höher sein, wo eine verstärkte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht. In die erforderliche Interessenabwägung sind deshalb auch die in Frage stehenden Rentenleistungen einzubeziehen (Urteil R. des Bundesgerichts vom 21. Juli 2009, 9C_111/2009, E. 2.2.2 mit Hinweisen). 5.2.3 Im Lichte der geschilderten Grundsätze hat das damalige EVG überdies mehrfach festgehalten, dass eine versicherte Person unter Umständen invalidenversicherungsrechtlich so behandelt wird, wie wenn sie ihre Tätigkeit als Selbstständigerwerbende aufgibt, d.h. sich im Rahmen der Invaliditätsbemessung jene Einkünfte anrechnen lassen muss, welche sie bei Aufnahme einer leidensangepassten unselbstständigen Erwerbstätigkeit zumutbarerweise verdienen könnte (AHI-Praxis 2001 S 283, E. 5a/bb mit Hinweisen). 5.3 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass der Invaliditätsgrad in seinem Fall nach dem ausserordentlichen Bemessungsverfahren, d.h. durch einen erwerblich gewichteten Betätigungsvergleich zu ermitteln sei. 5.3.1 Wie eingangs erwähnt, ist der Beschwerdeführer seit 2007 alleiniger Inhaber einer Autogarage. Er ist dort als Geschäftsführer selbständig erwerbstätig, wobei er gesundheitsbedingt
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht unbestrittenermassen nicht mehr alle in seinem Garagenbetrieb anfallenden Arbeiten ausführen kann. Die IV-Stelle gab deshalb zur genaueren Abklärung der betrieblichen Verhältnisse einen “Abklärungsbericht Selbständigerwerbende“ in Auftrag, welcher am 17. November 2010 erstattet wurde. Gestützt auf die vor Ort durchgeführte Abklärung ermittelte die Abklärungsperson im Rahmen eines erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs ein Invalideneinkommen des Versicherten von Fr. 28'218.-- sowie eine Erwerbseinbusse von 55,92 %. Gleichzeitig relativierte sie dieses Ergebnis aber in verschiedener Hinsicht, so etwa mit den Hinweisen, dass der Betätigungsvergleich „auf sehr vagen Angaben“ des Versicherten beruhe und dass dieser seine Restarbeitsfähigkeit nicht ausschöpfe. So würden beispielsweise verschiedene administrative Arbeiten, die der Versicherte uneingeschränkt verrichte könnte, durch eine angestellte Mitarbeiterin erledigt. Die Abklärungsperson gelangte deshalb selber zur Auffassung, dass nicht auf die Ergebnisse des Betätigungsvergleichs abgestellt werden könne. In ihren weiteren Ausführungen hielt die Abklärungsperson sodann fest, es sei auch nicht möglich gewesen, anhand der tatsächlichen Verhältnisse ein massgebendes Valideneinkommen zu berechnen, da einzig ein Geschäftsabschluss des Jahres 2007 vorgelegen habe. Vor 2007 habe der Versicherte die Garage mit einem Geschäftspartner betrieben. Ebenso sei man nicht in der Lage gewesen, gestützt auf die effektiven Verhältnisse ein aussagekräftiges Invalideneinkommen zu ermitteln. So gebe es im Geschäftsabschluss für das Jahr 2009 in diversen Aufwendungen zu viele nicht auf die gesundheitliche Situation des Versicherten zurückzuführende Schwankungen, welche von diesem nicht hätten begründet werden können. 5.3.2 In Anbetracht all dieser ergänzenden Bemerkungen der Abklärungsperson zum “Abklärungsbericht Selbständigerwerbende“ vom 17. November 2010 kann auf dessen Ergebnisse klarerweise nicht abgestellt werden - und es ist unter den von ihr geschilderten Umständen auch nicht angezeigt, allenfalls einen neuen Betätigungsvergleich vornehmen zu lassen. Die IV- Stelle hat deshalb in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten, dass der Invaliditätsgrad vorliegend nicht, wie dies vom Versicherten verlangt wird, nach dem ausserordentlichen Bemessungsverfahren zu ermitteln ist; die Invaliditätsbemessung hat vielmehr nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu erfolgen. 5.4.1 Gestützt auf die Ausführungen der Abklärungsperson im Bericht vom 17. November 2010 (vgl. E. 5.3.1 hiervor) muss mit der IV-Stelle davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit der Ausübung seiner angestammten selbständigen Tätigkeit als Geschäftsführer im eigenen Garagenbetrieb die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht ausschöpft. Wie sich aus der Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr. C.____ im rheumatologischen Gutachten vom 2. September 2011 ergibt, erweist sich die (Weiter-) Ausübung der bisherigen Tätigkeit zudem auch aus medizinisch-theoretischer Sicht alles andere als ideal. Entsprechend kann der Beschwerdeführer denn auch im angestammten Beruf lediglich noch ein eher bescheidenes Invalideneinkommen - im Abklärungsbericht ist dieses mit Fr. 28'218.-- beziffert worden - erzielen. Hält man sich dies vor Augen und berücksichtigt man gleichzeitig, dass der Versicherte laut den massgebenden medizinischen Akten (vgl. E. 4 hiervor) in einer körperlich leichten, dem Leiden adaptierten Tätigkeit vollschichtig arbeitsfähig wäre, hat sich die IV-Stelle berechtigterweise die Frage gestellt, ob der Versicherte nicht in der Lage wäre, durch die Aufnahme einer leidensangepassten unselbständigen Erwerbstätigkeit ein deutlich höheres Invalideneinkommen zu erzie-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht len. Sie hat zu diesem Zweck einen Einkommensvergleich durchgeführt und die Frage gestützt auf dessen Ergebnisse zu Recht bejaht. Darauf wird nachfolgend (vgl. E. 6 hiernach) zurückzukommen sein. Zu betonen bleibt in diesem Zusammenhang noch einmal, dass vom Versicherten nicht erwartet wird, dass er tatsächlich einen Berufswechsel vornimmt, auf Grund der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht muss er sich unter den geschilderten Umständen aber im Rahmen des Einkommensvergleichs als Invalideneinkommen jene Einkünfte anrechnen lassen, die er in einer leidensadaptierten Tätigkeit zumutbarerweise erzielen könnte (vgl. E. 5.2.2 und 5.2.3 hiervor). 5.4.2 Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, die IV-Stelle habe von ihm bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung „nie verlangt, dass er die selbständige Erwerbstätigkeit resp. seinen Garagenbetrieb aufgeben soll“, weshalb es in dieser Hinsicht an der Gewährung des rechtlichen Gehörs fehle, kann ihm nicht beigepflichtet werden. Er übersieht, dass ihm die IV-Stelle bereits im Vorbescheid vom 19. Oktober 2011 den Lohn aus einer unselbständigen Tätigkeit als Invalideneinkommen angerechnet hat. Der Beschwerdeführer hätte demnach schon damals erkennen können, dass die IV-Stelle ihn - in Berücksichtigung der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht - invalidenversicherungsrechtlich so behandelt, wie wenn er seine Tätigkeit als Selbstständigerwerbender aufgeben würde. Somit wäre es ihm aber möglich gewesen, im Rahmen seiner Einwände zum Vorbescheid (auch) zu diesen Aspekten Stellung zu nehmen. 6.1 Bei der Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen, weshalb in der Regel vom letzten Lohn, den die versicherte Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt hat, auszugehen ist (Urteil I. des EVG vom 26. November 2002, I 491/01, E. 2.3.1 mit zahlreichen Hinweisen). Da vorliegend gemäss den überzeugenden Ausführungen im “Abklärungsbericht Selbständigerwerbende“ vom 17. November 2010 nicht auf einen aussagekräftigen, in der bisherigen Tätigkeit als Geschäftsführer im eigenen Garagenbetrieb erzielten Verdienst abgestellt werden kann (vgl. E. 5.3 hiervor), hat die IV-Stelle das Valideneinkommen zu Recht unter Beizug der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik ermittelt (vgl. dazu BGE 126 V 76 E. 3b/bb mit Hinweisen und 124 V 322 E. 3b/aa). Laut Tabelle TA1 der LSE 2010 belief sich der Durchschnittslohn der im Sektor “Handel; Instandhaltung und Reparatur von Motorfahrzeugen“ im Anforderungsniveau 3 beschäftigten Männer im Jahre 2010 auf Fr. 5'432.-- pro Monat (LSE 2010, Privater Sektor, Tabelle TA1, Männer, Sektor 45-47). Dabei ist zu beachten, dass dieser Tabellenlohn auf einer einheitlichen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden beruht und auf die im Jahr 2010 in dieser Branche durchschnittlich geleistete Wochenarbeitszeit von 41,9 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 4/2012 S. 94 Tabelle B 9.2, Sektor G) umzurechnen ist. Daraus resultiert, wie die IV- Stelle in der angefochtenen Verfügung errechnet hat, als Valideneinkommen ein Monatslohn von Fr. 5'690.-- bzw. ein Jahresgehalt von Fr. 68'280.--. Dieses Ergebnis ist nicht zu beanstanden, es wird denn auch vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage gestellt.
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.2 Da der Versicherte keine zumutbare, leidensangepasste Tätigkeit ausübt, hat die IV- Stelle auch das Invalideneinkommen richtigerweise unter Beizug der LSE-Tabellenlöhne ermittelt. Laut Tabelle TA1 der LSE 2010 belief sich der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer im privaten Sektor im Jahre 2010 auf Fr. 4'901.-- (LSE 2010, Privater Sektor, Tabelle TA1, Männer, Total Ziff. 01-96). Dabei ist wiederum zu beachten, dass dieser Tabellenlohn auf einer einheitlichen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden beruht und für das Jahr 2010 auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 4/2012 S. 94 Tabelle B 9.2) umzurechnen ist. Daraus ergibt sich ein Monatslohn von Fr. 5'097.-- bzw. ein Jahresgehalt von Fr. 61'164.--. Da der Versicherte laut den massgebenden medizinischen Unterlagen (vgl. E. 4 hiervor) in einer solchen Tätigkeit vollschichtig arbeitsfähig ist, resultiert für den Beschwerdeführer grundsätzlich ein Invalideneinkommen in genannter Höhe. 6.3 Von diesem anhand der Tabellenlöhne der LSE erhobenen Invalideneinkommen sind praxisgemäss verschiedene Abzüge zulässig. Im Entscheid 126 V 75 ff. hat das damalige EVG seine Rechtsprechung zu den Abzügen vom Tabellenlohn bereinigt und weiterentwickelt. Dabei hat es betont, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles abhängt (leidensbedingte Einschränkung, Lebensalter, Anzahl Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Dabei ist der Abzug vom statistischen Lohn unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallenden Merkmale letztlich aber auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen (BGE 126 V 80 E. 5b). Vorliegend hat die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung einen Abzug vom Tabellenlohn von 10 % vorgenommen. Dies ist in Würdigung aller persönlichen und beruflichen Umstände des Versicherten nicht zu beanstanden. Die Höhe des vorgenommenen Abzuges wird denn auch vom Beschwerdeführer - zu Recht - nicht in Frage gestellt. 6.4 Aus einer Reduktion des Tabellenlohns um 10 % resultiert ein massgebendes Invalideneinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 55'048.-- (Fr. 61’164.-- x 90 %). Setzt man im Einkommensvergleich diesen Betrag dem Valideneinkommen von Fr. 68’280.-- (vgl. E. 6.1 hiervor) gegenüber, so resultiert daraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 13’232.--, was einen Invaliditätsgrad von 19,4 % bzw. gerundet (vgl. zur Rundungspraxis: BGE 130 V 121 ff.) von 19 % ergibt. Da dieser unter dem für einen Rentenanspruch mindestens erforderlichen IV-Grad von 40 % liegt, hat die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten zu Recht abgelehnt. Die gegen die betreffende Verfügung vom 29. Mai 2012 erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden muss. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf 600 Franken fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihm zu auferlegen sind. 7.2 Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- verrechnet. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
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