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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 28.02.2013 720 2012 178 (720 12 178)

28 février 2013·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,986 mots·~15 min·5

Résumé

Gutachten

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 28. Februar 2013 (720 12 178) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Anordnung eines polydisziplinären Gutachtens durch die IV-Stelle

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Dorrit Freund, Advokatin, Spalenring 150, Postfach 150, 4009 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Gutachten

A. Der 1968 geborene A.____ ist gelernter Maschinenmechaniker. Während seiner Ausbildung bei der B.____ erlitt er am 14. Oktober 1988 als Mitfahrer in einem Auto bei einem Schleuderunfall eine Kompression des 11. Brustwirbels. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen im Zusammenhang mit diesem Unfall. Am 9. November 1995 kollidierte der Versicherte als Autolenker mit einem anderen Perso-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht nenwagen und zog sich dabei eine Commotio cerebri, eine Kniekontusion links und ein leichtes Schleudertrauma zu. Die SUVA erbrachte auch für diese Unfallfolgen die gesetzlichen Leistungen. Während eines Ferienaufenthaltes auf der Insel Mallorca wurde der Versicherte am 9. August 2006 zusammengeschlagen. Er erlitt ein Schädel-Hirntrauma mit Fraktur des Os occipitale, eine subarachnoidale Blutung frontal, Prellmarken temporal, ein Brillenhämatom sowie eine Nasenfraktur. Für diesen Schadenfall war der Versicherte bei der SWICA unfallversichert. B. Mit Verfügung vom 8. Mai 2009, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 16. September 2011, sprach die SUVA dem Versicherten für die Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 9. November 1995 mit Wirkung ab 1. Mai 2009 eine Invalidenrente basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 50 % zu. Eine Integritätsentschädigung gewährte sie ihm dagegen nicht. Die gegen diesen Entscheid beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), erhobene Beschwerde zog der Versicherte, vertreten durch Advokatin Dr. Dorrit Freund, am 25. Juli 2012 zurück. Mit Beschluss vom 3. August 2012 schrieb das Kantonsgericht das Verfahren ab. C. Der Versicherte meldete sich am 20. Februar 2003 unter Hinweis auf eine leichte bis mittelschwere kognitive Funktionsstörung, eine sekundäre Verhaltensänderung, eine reaktive depressive Störung und einen am 9. November 1995 erlittenen Verkehrunfall mit Commotio cerebri, Tinnitus und Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle zog die Unfallakten der SUVA bei und leitete in der Folge am 31. März 2006 berufliche Massnahmen ein. Aufgrund des Unfallereignisses vom 9. August 2006 mussten diese jedoch abgebrochen werden (vgl. Mitteilung vom 27. September 2006). Auf Empfehlung von Dr. med. C.____, FMH Hämatologie und Allgemeine Innere Medizin, Regionaler ärztlicher Dienst (RAD), beauftragte die IV-Stelle am 3. Juli 2007 die D.____, den Versicherten polidisziplinär zu begutachten. Gestützt auf das Gutachten der D.____ vom 20. Mai 2008 teilte die IV-Stelle A.____ mit Vorbescheid vom 9. Juli 2008 mit, dass vorgesehen sei, ihm ab 1. Juli 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 58 % eine halbe Invalidenrente und ab 1. November 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 82 % eine ganze Invalidenrente auszurichten. D. Gegen diesen Vorbescheid liess der Versicherte durch seine Rechtsvertreterin am 28. August 2008 Einwand erheben. Er beantragte die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Juli 2003. Eventualiter sei die Rentenfestsetzung für den Zeitraum mit Anspruchsbeginn 1. Juli 2003 und bis 31. Oktober 2006 unter Vorbehalt der Rentenerhöhung nach Vorliegen des rechtskräftigen Entscheids der SUVA nur provisorisch vorzunehmen. Die IV-Stelle holte in der Folge aktuelle medizinische Unterlagen ein und unterbreitete diese Dr. med. E.____, Facharzt für Psychiatrie, RAD, zur Stellungnahme. Dieser riet aufgrund der widersprüchlichen Aktenlage am 31. August 2011 die Einholung eines bidisziplinären Gutachtens bei Dr. med. F.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. G.____, FMH Neurologie. Mit einer neuen Begutachtung konnte sich der Versicherte nicht einverstanden erklären. Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass der rechtsrelevante Sachverhalt nicht erstellt und deshalb eine neue Begutachtung notwendig sei. Zudem verlangte sie von ihm das verkehrspsychiatrische/verkehrpsychologische Gutachten von Dr. med. H.____, FMH

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. August 2010 zusammen mit den übrigen Akten Dres. F.____ und G.____ zur Verfügung zu stellen. E. Mit Eingabe vom 30. Mai 2012 erhob der Versicherte durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde ans Kantonsgericht. Er beantragte, es sei die angefochtene Zwischenverfügung aufzuheben und von der vorgesehenen bidisziplinären Begutachtung abzusehen. Die IV-Stelle sei sodann zu verpflichten, den Einwand des Beschwerdeführers vom 28. August 2008 umgehend zu behandeln und bezüglich der Zusprechung einer Invalidenrente aufgrund der Akten zu verfügen. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer an, dass mit dem Gutachten der D.____ vom 20. Mai 2008 ein umfassendes polidisziplinäres Gutachten vorliege. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund jetzt noch ein weiteres und anstelle eines polidisziplinären lediglich ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben werden sollte. Die Tatsache, dass er aus verkehrspsychologischer Sicht in der Lage sei, ein Motorfahrzeug zu führen, rechtfertige eine neue Begutachtung nicht und stelle einen Ermessensmissbrauch der IV-Stelle dar. Ausserdem machte er eine Rechtverzögerung geltend, da der gegen den Vorbescheid vom 9. Juli 2008 erhobene Einwand vom 28. August 2008 bis heute nicht behandelt worden sei. F. In ihrer Vernehmlassung vom 7. September 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. G. Auf Aufforderung des Kantonsgerichts hin reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin am 25. September 2012 das Gutachten von Dr. H.____ vom 24. August 2010 sowie das im Auftrag der Polizei Basel-Landschaft eingeholte neuropsychologische Gutachten von lic. phil. I.____ vom 10. August 2012 ein. H. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2012 verzichtete die IV-Stelle auf eine weitere Stellungnahme und hielt am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Zwischenverfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Bei der Rüge des Beschwerdeführers, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil der medizinische Sachverhalt bereits umfassend abgeklärt sei, handelt es sich um eine materielle Einwendung, wie sie den kantonalen Gerichten nunmehr beschwerdeweise unterbreitet werden kann

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde vom 28. Oktober 2011 ist einzutreten. 2. Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei es im Ermessen des Versicherungsträgers liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln diese zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann. Die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen durchzuführenden Abklärungen im Sinne von Art. 43 ATSG beinhalten indessen rechtsprechungsgemäss nicht das Recht des Versicherungsträgers, eine „second opinion“ zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht passt (Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2011, 8C_957/2010, E. 6.1). 3. Zu prüfen ist, ob es sich bei der vorgesehenen Begutachtung durch die Dres. F.____ und G.____ um das Einholen einer unzulässigen "second opinion" handelt und damit eine unzulässige Verfahrensverzögerung darstellt. Um diese Frage beantworten zu können, müsste die vorliegende medizinische Aktenlage auf ihre Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin überprüft werden. Eine eingehende Überprüfung der medizinischen Aktenlage würde aber dazu führen, dass die Endverfügung im Hinblick auf die Beurteilung der medizinischen Sachlage weitgehend präjudiziert würde. Unter Berücksichtigung, dass die Verfahrenshoheit bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens bei der IV-Stelle liegt und ihr deshalb im Rahmen der Verfahrensleitung ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zukommt, muss im vorliegenden Verfahren die richterliche Prüfung bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage im Sinne einer Plausibilitäts- resp. Missbrauchskontrolle ihr Bewenden haben. Entscheidend ist, ob die Gründe, die die IV-Stelle für die Notwendigkeit weiterer medizinischer Abklärungen anführt, plausibel erscheinen. Demnach greift das Gericht bei der Frage der Notwendigkeit einer weiteren Begutachtung in das Ermessen der mit der Abklärung betrauten Verwaltung nur dann ein, wenn klar erkennbare Fehleinschätzungen vorliegen, eine Begutachtung von vornherein untauglich angelegt wäre oder Anhaltspunkte bestehen, dass sich die IV-Stelle bei ihrem Entscheid von sachfremden Motiven leiten liess. 4.1 Aus der medizinischen Aktenlage geht hervor, dass sich die IV-Stelle im Vorbescheid vom 9. Juli 2008 bei der vorgesehenen Zusprechung einer halben bzw. ganzen Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 58 % bzw. 82 % in medizinischer Hinsicht insbesondere auf das Gutachten der D.____ vom 20. Mai 2008 stützte. Darin wurden als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine organische Persönlichkeitsstörung und ein Verdacht auf eine narzisstische Persönlichkeitsstörung aufgeführt. Sowohl in der psychiatrischen als auch in der neurologischen/neuropsychologischen Untersuchung hätten wesentliche Folgen aus dem Unfall vom 9. August 2006, bei welchem er ein schweres Schädelhirntrauma mit bifrontalen Hirnkontusionen erlitten habe, festgestellt werden können. Es bestehe ein hirnorganischer

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schaden mit einer Persönlichkeitsstörung und neuropsychologischen Defiziten. In seiner bisherigen Tätigkeit als Maschinenmechaniker sei der Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig. Für eine intellektuell anspruchslose Tätigkeit sei er aus psychiatrischer Sicht zu 50 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Aufgrund der neuropsychologischen Defizite reduziere sich diese Arbeitsfähigkeit auf 30 %. Durch den beidseitigen Tinnitus bestände in qualitativer Hinsicht eine zusätzliche Einschränkung. Die Gutachter der D.____ gingen davon aus, dass die Restarbeitsfähigkeit nicht mehr in der freien Marktwirtschaft umsetzbar sei. 4.2 Dr. C.____ erachtete in seiner Stellungnahme vom 13. Juni 2008 das Gutachten der D.____ vom 20. Mai 2008 als schlüssig und umfassend, bemerkte aber, es sei aufgrund der neuropsychologischen Defizite nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer ein Fahrzeug im Strassenverkehr problemlos lenken könne. Gleicher Ansicht war Dr. med. J.____, FMH Allgemeine Innere Medizin, der am 25. November 2008 dem Kantonsarzt und am 25. Februar 2009 der Kantonspolizei Basel-Landschaft meldete, dass er die Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers in Frage stelle. Zur Begründung führte er an, dass in der neuropsychologischen Testung massive Einschränkungen (namentlich im Bereich der Aufmerksamkeit, der kognitiven Interferenz-Stabilität, des planmässigen Vorgehens und der Merkfähigkeit für Gegenstände und Wege auf einem Stadtplan) festgehalten worden seien. Demgegenüber sei bekannt, dass der Versicherte regelmässig selbstständig einen Personenwagen fahre. Dr. J.____ zog daraus zwei Schlüsse: Entweder beständen die im Gutachten der D.____ festgestellten Defizite tatsächlich. Diesfalls sei die Fahrtauglichkeit zu prüfen und gegebenenfalls abzusprechen. Es sei aber auch denkbar, dass in der Untersuchung nicht die volle mögliche Leistung des Versicherten erfasst worden sei und dieser weiterhin in der Lage sei, gefahrlos Auto zu fahren. In diesem Fall stelle sich die Frage, ob bei Vorliegen von durchschnittlichen Testergebnissen nicht auch ein berufliches Eingliederungspotential vorhanden sei. 4.3 Mit Verfügung vom 16. April 2009 ordnete die Kantonspolizei Basel-Landschaft bei Dr. H.____, eine verkehrpsychiatrische und -psychologische Begutachtung an. In seiner Expertise vom 24. August 2010 kam Dr. H.____ zum Schluss, dass die Fahreignung des Versicherten derzeit gegeben und dass eine Nachuntersuchung nach Ablauf von 2 Jahren erforderlich sei. Anlässlich der verkehrspsychologischen Testung habe der Versicherte in verschiedenen kognitiven Bereichen (Wahrnehmungsleistung, Auffassungs- und Bewegungsgeschwindigkeit, reaktive Belastbarkeit, Aufmerksamkeit und Reaktionsgeschwindigkeit, optische Orientierung und Konzentration) der Norm entsprechende und zum Teil sogar überdurchschnittliche Ergebnisse gezeigt. In der neuropsychologischen Abklärung habe er in fast allen untersuchten Funktionen (geteilte Aufmerksamkeit, Konzentration, Flexibilität, Interferenzanfälligkeit, Umstellfähigkeit und Impulskontrolle) normale Werte erreicht. Einzig im Bereich des sprachlichen Gedächtnisses und der Alertness hätten leichte bis mittelschwere Beeinträchtigungen festgestellt werden können. Die Schwierigkeiten im sprachlichen Gedächtnis hätten keinen Einfluss auf die Fahrfähigkeit des Versicherten. Die leichten Beeinträchtigungen in der Alertness könnten mit den anderen unauffälligen bis überdurchschnittlichen Aufmerksamkeitsfunktionen als kompensiert angesehen werden. Es beständen somit keine Hinweise für psychophysische Beeinträchtigungen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs aus testpsychologischer Sicht in Frage stellen würden.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.4 Im geforderten Zweijahresabstand holte die Kantonspolizei Basel-Landschaft ein neuropsychologisches Gutachten bei lic. phil. I.____ ein. Dieses Gutachten vom 10. August 2012 datiert nach der vorliegend angefochtenen Zwischenverfügung vom 16. Mai 2012 und konnte daher für den Entscheid der IV-Stelle, eine weitere Begutachtung durchzuführen, nicht berücksichtigt worden sein. Dieses Gutachten ist deshalb im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu beachten. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass der Fachpsychologe I.____ im Wesentlichen zum gleichen Ergebnis wie Dr. H.____ gelangte. Die Fahreignung des Versicherten ist somit auch zwei Jahre nach der neuropsychologischen Untersuchung von Dr. H.____ uneingeschränkt gegeben. 4.5 Im Auftrag des Haftpflichtversicherers wurde der Versicherte in den Jahren 2007 bis 2009 observiert. Zur Auswertung des Observationsmaterials wurden Prof. Dr. med. K.____, FMH Neurologie, und Dr. med. L.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, von der Rehaklinik Bellikon bestimmt. In ihrem Aktengutachten vom 18. Mai 2010 stellten die beiden Experten fest, dass die Observationsergebnisse keine wesentlich neuen Befunde für die medizinische Situation des Versicherten ergeben würden. Allenfalls würden sich leichte Inkonsistenzen ergeben. Allerdings würden die Ergebnisse auch belegen, dass der Versicherte eine gewisse Leistungsfähigkeit aufweise, die auch in beruflicher Hinsicht verwertbar sei. Der Versicherte sei zumindest in der Lage, leichte kognitive Tätigkeiten auszuüben. In körperlicher Hinsicht gäbe es auch keine Hinweise auf relevante Beeinträchtigungen. 5.1 Die IV-Stelle stützt sich zur Begründung der Notwendigkeit weiterer medizinischer Abklärungen auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. E.____ vom 31. August 2011, wonach die medizinische Aktenlage mit dem Gutachten der Rehaklinik Bellikon vom 18. Mai 2010 widersprüchlich geworden sei. Es sei deshalb eine bidisziplinäre Begutachtung (psychiatrisch und neurologisch) erforderlich. Dieser Begründung ist zu folgen. Das Gutachten von Dr. H.____ steht in einem eklatanten Widerspruch zu den Ergebnissen der Beurteilung der D.____ vom 20. Mai 2008. Dieser Widerspruch lässt sich weder durch den Zeitablauf noch durch den unterschiedlichen Zweck der Begutachtungen erklären. Entgegen der Ansicht des Versicherten können aus der verkehrspsychiatrischen und -psychologischen Beurteilung gewisse Rückschlüsse auf die Arbeitsfähigkeit gemacht werden. Immerhin testete eine Fachperson den Versicherten in neuropsychologischer und psychiatrischer Hinsicht. Die Ergebnisse solcher Untersuchungen bilden auch eine Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Allerdings ist dem Versicherten zuzustimmen, dass sich die Einschätzung des Verkehrspsychologen nicht uneingeschränkt auf die berufliche Leistungsfähigkeit des Versicherten übertragen lässt. Für eine sorgfältige Beurteilung der Auswirkungen von gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit ist es notwendig, dass eine medizinische Fachperson die Untersuchungsergebnisse im Hinblick auf die berufliche Leistungsfähigkeit auswertet. Da sich das Gutachten von Dr. H.____ auf die Abklärung der Fahrtauglichkeit beschränkt, ist dieses für den vorliegenden Fall nicht beweiskräftig genug, um darauf abstellen zu können. Demzufolge ist festzustellen, dass zwar die Schlussfolgerungen von Dr. H.____ im Zusammenhang mit der Fahrtauglichkeit für den vorliegenden Fall nicht massgebend sind, seine Testergebnisse jedoch für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eine wesentliche Rolle spielen. Da sich diese stark von denjenigen der Gutachter der D.____ unterscheiden, ist es nicht zulässig, auf das Gutachten der D.____ abzustellen, zu-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht mal auch Prof. K.____ und Dr. L.____ einen Abklärungsbedarf hinsichtlich der nicht verwertbaren Arbeitsfähigkeit im freien Arbeitsmarkt bejahten. Es ist daher folgerichtig, dass die IV-Stelle zusätzliche medizinische Abklärungen vornehmen lassen will. Damit ist auch keine von der IV- Stelle verursachte unzulässige Verfahrensverzögerung festzustellen. 5.2 Daran ändert auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts, wonach nicht einzusehen sei, weshalb anstelle einer polidisziplinären lediglich eine bidisziplinäre Abklärung durchgeführt werde. In dieser Hinsicht wies die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung zutreffend darauf hin, dass mit der beabsichtigten psychiatrischen und neurologischen Begutachtung diejenigen Fachdiszipline berücksichtigt werden, in welchen die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Versicherten gemäss den medizinischen Akten und somit auch gemäss Gutachten der D.____ zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen. Da der Versicherte keine neuen Beschwerden geltend macht, welche eine Untersuchung in einer anderen Fachrichtung erfordern würde, drängt sich eine polidisziplinäre Begutachtung nicht auf. 6. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzustellen, dass die von der Vorinstanz angeführten Gründe für eine Neubegutachtung plausibel erscheinen und bei dieser Sachlage weder Grund zur Annahme besteht, dass die Einholung eines bidisziplinären Gutachtens unnötig ist noch dass sich die IV-Stelle bei der Anordnung desselben von sachfremden Motiven leiten liess. Es ist demzufolge nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle die Notwendigkeit einer medizinischen Begutachtung des Versicherten bejahte. Formelle Ausstands- oder Ablehnungsgründe, die gegen die Begutachtung durch Dr. F.____ und Dr. G.____ sprechen würden, sind aufgrund der vorliegenden Akten keine ersichtlich. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihm zu auferlegen sind. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 600.-- werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen. 8. Beim vorliegenden Entscheid handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Wie das Bundesgericht nunmehr im Grundsatzurteil vom 9. Mai 2012, 9C_950/2011, feststellte, sind kantonale Entscheide über Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stellen betreffend die Einholung von medizinischen Gutachten nicht an das Bundesgericht weiterziehbar, sofern nicht Ausstandsgründe beurteilt worden sind. Es ist daher fraglich, ob die Voraussetzungen für eine Beschwerde im vorliegenden Fall erfüllt sind. Der Entscheid darüber obliegt dem Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

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Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- verrechnet. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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