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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 08.11.2012 720 2012 156 / 295 (720 2012 156)

8 novembre 2012·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·4,397 mots·~22 min·5

Résumé

IV-Rente

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 8. November 2012 (720 12 156 295) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Rentenrevision auf Grund der Änderung der Bemessungsmethode

Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Kathrin Bichsel, Advokatin, Blumenrain 3, Postfach, 4001 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Die 1965 geborene A.____ war vom 1. April 1995 bis Ende August 2005 als Küchenangestellte bei B.____ tätig gewesen. Am 2. Februar 2005 hatte sie sich unter Hinweis auf eine Endometriose, diverse Operationen und dauernde Schmerzen im Unterleib bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen angemeldet. Nachdem sie die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse abgeklärt hatte, ermittelte die IV-Stelle Basel- Landschaft bei der Versicherten in Anwendung der allgemeinen Bemessungsmethode einen Invaliditätsgrad von 39 %. Gestützt auf dieses Ergebnis und nach Durchführung des Vorbe-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht scheidverfahrens lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Juni 2007 einen Anspruch von A.____ auf eine IV-Rente ab. Eine von der Versicherten gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), mit Urteil vom 4. April 2008 in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung vom 19. Juni 2007 aufhob und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückwies. Nach erneuter Abklärung der gesundheitlichen Verhältnisse ermittelte die IV-Stelle bei der Versicherten in Anwendung der allgemeinen Bemessungsmethode nunmehr einen Invaliditätsgrad von 47 %. Gestützt auf dieses Ergebnis sprach sie A.____ - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren - mit Verfügung vom 18. August 2010 rückwirkend ab 1. Februar 2004 eine Viertelsrente zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Im März 2011 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen eine Überprüfung des laufenden Rentenanspruchs der Versicherten ein. Dieses Verfahren endete mit der Mitteilung an A.____, dass man keine rentenbeeinflussende Änderung des Invaliditätsgrades festgestellt habe (Mitteilung vom 20. Juni 2011). Nachdem ihr A.____ am 9. November 2011 gemeldet hatte, dass sie am 29. Oktober 2011 Mutter von Drillingen geworden sei, leitete die IV-Stelle ein erneutes Rentenrevisionsverfahren ein. Aufgrund ihrer Abklärungen gelangte die IV-Stelle zur Auffassung, dass die Invalidität der Versicherten nunmehr nach der gemischten Methode zu bemessen sei, wobei sie in der Folge in Anwendung dieser Methode - mit Anteilen von je 50 % im Erwerbs- und im Haushaltbereich - einen Invaliditätsgrad von 24 % ermittelte. Gestützt auf dieses Ergebnis hob die IV-Stelle die laufende Viertelsrente der Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 4. April 2012 auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf. B. Gegen diese Verfügung erhob Advokatin Kathrin Bichsel namens und im Auftrag von A.____ am 15. Mai 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht. Darin beantragte sie, es seien die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die IV- Stelle zurückzuweisen, der Status der Beschwerdeführerin näher abzuklären und über den Rentenanspruch neu zu verfügen. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin weiterhin eine Viertelsrente auszurichten; unter o/e-Kostenfolge, wobei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit ihrer Rechtsvertreterin zu bewilligen seien. C. Mit Verfügung vom 24. Mai 2012 gewährte das Gericht der Beschwerdeführerin gestützt auf die eingereichten Unterlagen für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokatin Kathrin Bichsel als Rechtsvertreterin. D. In ihrer Vernehmlassung vom 24. August 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde der Versicherten vom 15. Mai 2012 ist demnach einzutreten. 2.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). 2.2 Nach Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem andern Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Diese Legaldefinition stimmt im Wesentlichen mit dem Begriff der Arbeitsunfähigkeit überein, wie ihn die Rechtspraxis vor dem Inkrafttreten des ATSG entwickelt hatte (vgl. etwa BGE 129 V 53 E. 1.1 in fine mit Hinweisen). Die bis zum 31. Dezember 2002 ergangene diesbezügliche Rechtsprechung des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen) bleibt folglich weitestgehend anwendbar (BGE 130 V 345 E. 3.1.1). 2.3 Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach dem im Rahmen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 in Kraft gesetzten Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.4 Die Annahme einer allenfalls invalidisierenden psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung setzt eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 131 V 50 E. 1.2, 130 V 398 ff. E. 5.3 und E. 6). Zu betonen ist, dass im Kontext der rentenmässig abzugeltenden psychischen Leiden belastenden psychosozialen Faktoren sowie soziokulturellen Umständen kein Krankheitswert zukommt. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG setzt in jedem Fall ein medizinisches Substrat voraus, das die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Ist eine psychische Störung von Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der weiteren Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten und einem Erwerb nachzugehen (BGE 127 V 299 E. 5a mit Hinweisen). Zur Annahme einer durch eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder - als alternative Voraussetzung - sogar für die Gesellschaft untragbar (BGE 102 V 165; vgl. auch BGE 127 V 298 E. 4c in fine). 3.1 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist. 3.2 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1). 3.3 Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich (z.B. Haushalt) tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Betätigungsvergleich; Art. 28a Abs. 2 IVG). 3.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall werden zu-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht nächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung; Art. 28a Abs. 3 IVG; BGE 130 V 396 E. 3.3 mit Hinweisen). 4.1 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG sind laufende IV-Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zu denken ist dabei in erster Linie an eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes der versicherten Person. Darüber hinaus ist die Rente aber auch revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 E. 3.5 mit Hinweisen). Ebenso kann auch eine Änderung der Bemessungsmethode - bei gleich gebliebenem Gesundheitszustand und bei unveränderten erwerblichen Auswirkungen - eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrads mit sich bringen (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 17 Rz. 20 mit Hinweisen). 4.2 Zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 114 E. 5.4; vgl. auch BGE 130 V 75 ff. E. 3.2.3). Vorliegend hat die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. August 2010 rückwirkend ab 1. Februar 2004 eine Viertelsrente zugesprochen. Nachdem sie im November 2011 eine Überprüfung des Rentenanspruchs der Versicherten eingeleitet und die erforderlichen Abklärungen vorgenommen hatte, hob die IV-Stelle die laufende Viertelsrente der Versicherten mit Verfügung vom 4. April 2012 auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf. Somit beurteilt sich die Frage, ob eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die eine revisionsweise Aufhebung der bis anhin ausgerichteten Rente rechtfertigt, durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 18. August 2010 bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung 4. April 2012. 5. Im vorliegenden Fall wird von keiner Partei eine Veränderung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin geltend gemacht. Es ist vielmehr anerkannt, dass sich der medizinische Sachverhalt seit der Rentenzusprache nicht verändert hat. Es erübrigt sich daher, auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin näher einzugehen. 6.1 Wie bereits oben erwähnt (vgl. E. 4.1 hiervor), kommt eine Rentenrevision nicht nur im Falle einer erheblichen Veränderung des Gesundheitszustandes der versicherten Person, sondern insbesondere auch im Falle einer Änderung der Bemessungsmethode - bei gleich geblie-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht benem Gesundheitszustand und bei unveränderten erwerblichen Auswirkungen - in Frage. Die IV-Stelle begründet denn auch die vorliegend strittige Rentenaufhebung mit dem Umstand, dass der Invaliditätsgrad der Versicherten nicht mehr - wie im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache - nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs, sondern neu nach der gemischten Methode zu bemessen sei. Nach Auffassung der IV-Stelle wäre die Beschwerdeführerin nämlich wegen der im Oktober 2011 erfolgten Geburt ihrer Drillinge nicht mehr ganztägig, sondern lediglich noch im Rahmen einer Teilzeittätigkeit erwerbstätig. Diese Einschätzung wird von der Beschwerdeführerin explizit bestritten, macht sie doch geltend, dass sie trotz der Geburt der Drillinge nach wie vor zu 100 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. 6.2 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 507 E. 3.3 mit Hinweisen; Urteil H. des Bundesgerichts vom 17. Juli 2012, 9C_335/2012, E. 3.1). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung (hier: 4. April 2012) entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen). 6.3 Die Beschwerdeführerin ist Mutter einer im August 2001 geborenen Tochter und von Drillingen, die im Oktober 2011 zur Welt gekommen sind. Bis zur Geburt der Drillinge hat die Beschwerdeführerin immer daran festgehalten, dass sie im Gesundheitsfall neben der Betreuung der Tochter aus wirtschaftlichen Gründen vollzeitlich arbeiten würde. Entsprechend ist ihre Invalidität denn auch bei der ursprünglichen Rentenzusprache - zu Recht - mittels der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ermittelt worden. Im Rahmen des nach der Geburt der Drillinge eingeleiteten Revisionsverfahrens gab die IV-Stelle zur Abklärung der Statusfrage und zur Bestimmung der Behinderung im Haushalt eine Abklärung vor Ort in Auftrag. In ihrem “Abklärungsbericht Haushalt“ vom 16. Februar 2012 führt die IV-Abklärungsperson aus, die Versicherte habe die Statusfrage nicht beantworten können, weil sie „hin und hergerissen war zwischen ihren Gefühlen, die Drillinge betreuen zu wollen und der Notwendigkeit und dem Wunsch, bei guter Gesundheit doch zu arbeiten. (…) Sie konnte sich nicht entscheiden, ob sie überhaupt arbeiten würde. So gab sie an, dass sie vielleicht 50-80 % arbeiten würde bei guter Gesundheit, aber nur, wenn sie jemanden für die Betreuung der Drillinge finden würde. Sie meinte, dass sie dann auch abends und am Wochenende arbeiten könnte, sodass dann der Ehemann die Kinder betreuen könne. (…) Aufgrund dieser unklaren Statusfrage wurde der Fragebogen nicht zugesandt und unterschrieben.“

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6.4 Diese im “Abklärungsbericht Haushalt“ protokollierten Aussagen der Versicherten sind bei der Würdigung der Frage, in welchem Umfang diese bei guter Gesundheit arbeiten würde, zweifellos zu berücksichtigen. Auch wenn die Aussagen an sich nicht sehr bestimmt sind, so ist doch festzustellen, dass die Versicherte nie ausgesagt hat, dass sie seit der Geburt der Drillinge im Rahmen eines vollen Pensums einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Das maximal in Frage kommende Pensum für eine Teilerwerbstätigkeit beläuft sich gemäss ihren eigenen Aussagen auf 80 %. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wendet nun allerdings ein, dass auf diese Protokollnotizen der Abklärungsperson nicht abgestellt werden dürfe, weil sie nicht den Aussagen der Versicherten entsprechen würden. Aufgrund sprachlicher Verständigungsschwierigkeiten habe die Abklärungsperson die Versicherte nicht richtig verstanden. Die Abklärungsperson selbst habe in ihrem Bericht darauf hingewiesen, dass bei weiteren Abklärungen eine Übersetzerin beigezogen werden müsste. Dadurch habe sie die vorhandenen Verständigungsschwierigkeiten bestätigt. 6.5 Aufgrund des Hinweises der Abklärungsperson, wonach im Hinblick auf künftige Haushaltabklärungen eine Übersetzerin beizuziehen sei, erscheint es durchaus möglich, dass es im Laufe der Abklärung zu gewissen Verständigungsschwierigkeiten zwischen der Versicherten und der Abklärungsperson gekommen ist. Allerdings ist es kaum vorstellbar, dass die Versicherte ausgesagt haben soll, dass sie auch nach der Geburt der Drillinge bei guter Gesundheit weiterhin zu 100 % ausserhäuslich erwerbstätig wäre, und dass diese Aussage aus sprachlichen Gründen missverstanden und deswegen nicht protokolliert worden ist. Letztlich kann diese Frage aber offen bleiben. Die Annahme, dass die Versicherte auch nach der Geburt der Drillinge im Rahmen eines Vollpensums weiter gearbeitet hätte, könnte höchstens dann als überwiegend wahrscheinlich bezeichnet werden, wenn während der Arbeitszeit der Versicherten eine umfassende Drittbetreuung der im Verfügungszeitpunkt knapp halbjährigen Drillinge gewährleistet wäre. Davon kann vorliegend aber nicht ausgegangen werden. Die Möglichkeit einer unentgeltlichen Betreuung durch andere Familienmitglieder dürfte kaum in Frage kommen, wenn man berücksichtigt, dass der Ehemann selbst vollschichtig arbeitet und dass ferner sowohl die Mutter als auch die Schwiegermutter der Versicherten, die für eine Betreuung allenfalls in Frage kämen, nicht in der Schweiz leben. Was die anderweitige Möglichkeit einer umfassenden kostenpflichtigen Drittbetreuung der Kinder - beispielsweise in einem Tagesheim - betrifft, so käme eine solche für die Familie wohl nur in Frage, wenn die dadurch anfallenden Kosten in einem angemessenen Verhältnis zum Einkommen der Beschwerdeführerin stehen würden. Dies muss aber in Anbetracht des Lohnes, den die Versicherte in ihrem bisherigen Beruf als Küchenangestellte oder in einer vergleichbaren Tätigkeit erzielen würde, bezweifelt werden. Schliesslich erweist sich auch die von der Versicherten erwähnte Möglichkeit, dass sie jeweils abends und an den Wochenenden arbeiten könnte, wodurch es ihrem Ehemann möglich wäre, die Kinderbetreuung während ihrer Abwesenheit zu übernehmen, im vorliegenden Zusammenhang nicht als zielführend. Eine Erwerbstätigkeit lediglich an den Abenden und an den Wochenenden reicht in zeitlicher Hinsicht für die Ausübung eines Vollpensums nicht aus. Somit ist aber - ungeachtet der Aussagen der Versicherten - aufgrund der erwähnten Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin heute im Gesundheitsfall nicht mehr in einem Vollpensum, sondern lediglich noch im Rahmen einer Teilzeittätigkeit einer aus-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht serhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Die IV-Stelle hat demnach in der angefochtenen Verfügung die strittige Statusfrage zu Recht in diesem Sinne beantwortet. 6.6 Aus dem Gesagten folgt, dass der Invaliditätsgrad der Versicherten nicht mehr - wie im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung - nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs, sondern neu nach der gemischten Methode zu ermitteln ist. Im Sinne eines Zwischenergebnisses kann deshalb festgehalten werden, dass sich die für den Rentenanspruch massgebenden Tatsachen seit Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom 18. August 2010 erheblich verändert haben. Demnach hat die IV-Stelle das Vorliegen der Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG zu Recht bejaht. 7. Somit gilt es, in einem nächsten Schritt die Anspruchsberechtigung und allenfalls den Umfang des Anspruchs pro futuro zu prüfen, d.h. es ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad bei Erlass der streitigen Revisionsverfügung zu ermitteln, woraus sich die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs ergeben. 7.1 Die IV-Stelle ist in der angefochtenen Verfügung davon ausgegangen, dass die Versicherte im Gesundheitsfall zu 50 % erwerblich und zu 50 % im Haushalt tätig wäre. In Berücksichtigung dieser zeitlichen Beanspruchung in den beiden Bereichen hat sie in der Folge bei einer Einschränkung im Erwerbsteil von 23,52 % und einer solchen im Haushaltsteil von 25 % einen Invaliditätsgrad von (gerundet) 24 % ermittelt [(50 x 23,52 %) + (50 x 25 %)]. Es spricht in Würdigung der gesamten persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin einiges dafür, dass die IV-Stelle vorliegend zu Recht von je einer 50 %igen Tätigkeit im Erwerbs- und im Haushaltbereich ausgegangen ist. Wie es sich damit verhält, kann letztlich aber offen bleiben. Die Beschwerdeführerin würde nämlich selbst dann keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad erreichen, wenn man zu ihren Gunsten bei der zeitlichen Bemessung der Tätigkeit im Erwerbsbereich vom oberen Limit, das sie selbst genannt hat, nämlich von einer ausserhäuslichen Tätigkeit im Umfang von 80 % - und entsprechend von einem Anteil im Haushaltbereich von 20 % - ausgehen würde. In diesem Fall würde sich das Valideneinkommen im Erwerbsbereich auf Fr. 49'642.-- (Fr. 62'052.-- x 80 %) belaufen. Das Invalideneinkommen wäre wiederum unter Beizug der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik zu ermitteln. Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2010 belief sich für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Frauen der Durchschnittslohn sämtlicher Sektoren im Jahre 2010 auf Fr. 4'225.-- (LSE 2010, Tabelle TA1, Frauen, Total Ziff. 01-96). Dabei ist zu beachten, dass dieser Tabellenlohn auf einer einheitlichen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden beruht und für das Jahr 2010 auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 4/2012 S. 94 Tabelle B 9.2) umzurechnen ist. Daraus resultiert ein Monatslohn von Fr. 4'394.--, bzw. ein Jahresgehalt von Fr. 52'728.--. Da die Versicherte laut den medizinischen Unterlagen (vgl. das ABI-Gutachten vom 26. Januar 2009) in einer solchen Tätigkeit noch zu 70 % arbeitsfähig ist, würde dies für die Beschwerdeführerin grundsätzlich ein Invalideneinkommen von Fr. 36'910.-- (Fr. 52'728.-- x 70 %) ergeben. Von diesem Betrag wäre - mit der IV-Stelle - noch ein Abzug von 10 % vom Tabellenlohn für die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung vorzuneh-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht men, woraus schliesslich ein Invalideneinkommen von Fr. 33'219.-- resultieren würde. Aus einer Gegenüberstellung der auf diese Weise ermittelten Validen- und Invalideneinkommen gelangte man im Erwerbsbereich zu einem Invaliditätsgrad von 33,08 %. Unter Annahme einer zeitlichen Beanspruchung von 80 % im Erwerbs- und von 20 % im Haushaltsbereich würde sich in Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung demnach insgesamt ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 31 % [(80 x 33,08 %) + (20 x 25 %)] ergeben. Dieser läge aber ebenfalls unter dem für einen Rentenanspruch mindestens erforderlichen IV-Grad von 40 %. 7.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet im Weiteren, dass vorliegend keine eigentliche Haushaltabklärung durchgeführt worden sei. Dieser Einwand erweist sich als zutreffend. Die Abklärungsperson führt dazu in ihrem Bericht aus, eine solche Abklärung sei in Gegenwart der Drillinge nicht möglich gewesen, „da die Versicherte dauernd von einem Kind zum anderen springen musste, sich gar nicht konzentrieren konnte.“ Durch die fehlende Haushaltabklärung liegt ohne Zweifel eine unvollständige Sachverhaltsermittlung vor. Es stellt sich deshalb die Frage, ob eine solche Haushaltabklärung - wie von der Beschwerdeführerin beantragt - nachzuholen ist. In diesem Zusammenhang gilt es nun allerdings zu berücksichtigen, dass die Versicherte im Haushaltbereich zu mindestens 56 % eingeschränkt sein müsste, damit gesamthaft ein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad von 40 % resultieren würde [(50 x 23,52 %) + (50 x 56 %) = 39,72 % bzw. (gerundet) 40 %], Dies kann gestützt auf die vorhandene Aktenlage ausgeschlossen werden. Laut den massgebenden medizinischen Unterlagen (vgl. das ABI- Gutachten vom 26. Januar 2009) ist die Versicherte in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig. In der Haushalttätigkeit bestehe, so die ABI-Gutachter weiter, ein ähnliches Zumutbarkeitsprofil wie im Erwerbsbereich, allerdings mit der Möglichkeit der freien Zeiteinteilung. Im Haushalt sei deshalb ebenfalls von einer 30 %-igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Hält man sich diese medizinisch-theoretische Einschätzung, die von den Parteien im vorliegenden Revisionsverfahren nicht in Frage gestellt wird (vgl. E. 5 hiervor), vor Augen und berücksichtigt man zusätzlich, dass dem Ehemann im Rahmen der Schadenminderungspflicht eine gewisse Mithilfe im Haushalt zumutbar ist, darf in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgegangen werden, dass eine korrekt durchgeführte Haushaltabklärung vorliegend keine mindestens 56 %-ige Einschränkung im Haushaltbereich ergeben würde. Unter diesen Umständen kann aber auf eine nachträgliche Haushaltabklärung verzichtet werden. 8. Die IV-Stelle ist demnach zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass bei der Versicherten im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 4. April 2012 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von weniger als 40 % vorgelegen hat. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle die bisher ausgerichtete Viertelsrente der Versicherten revisionsweise aufgehoben hat. Ebenfalls als korrekt erweist sich, dass die Rentenaufhebung gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1061 auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats - vorliegend somit per Ende Mai 2012 - vorgenommen worden ist. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 4. April 2012 im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden muss.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 9.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf 600 Franken fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr zu auferlegen sind. Der Beschwerdeführerin ist nun allerdings mit Verfügung vom 24. Mai 2012 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden. Aus diesem Grund gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. 9.2 Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen. Da der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. Mai 2012 die unentgeltliche Verbeiständung mit ihrer Rechtsvertreterin bewilligt worden ist, ist diese für ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 180.-- pro Stunde. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat in ihrer Honorarnote vom 11. September 2012 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 10 Stunden und 40 Minuten geltend gemacht, was sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Nicht zu beanstanden sind sodann die ausgewiesenen Auslagen von Fr. 190.20. Der Rechtsvertreterin ist deshalb ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'279.-- (10 Stunden und 40 Minuten à Fr. 180.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 190.20 + 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'279.-- (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

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720 2012 156 / 295 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 08.11.2012 720 2012 156 / 295 (720 2012 156) — Swissrulings