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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 04.09.2014 720 2012 134 (720 12 134)

4 septembre 2014·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,956 mots·~10 min·3

Résumé

IV-Rente

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 4. September 2014 (720 12 134) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Anspruch auf eine Invalidenrente; übereinstimmende Anträge nach Einholung eines Gerichtsgutachtens

Besetzung Vorsitzender Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Yves Thommen, Kantonsrichter Markus Mattle, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Daniel Peyer, Advokat, Hauptstrasse 47, 4153 Reinach BL 1

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1.1 Der 1959 geborene A.____ hatte sich am 18. Februar 2010 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen angemeldet. Nach Abklärung der gesundheitlichen und der erwerblichen Verhältnisse des Versicherten ermittelte die IV-Stelle Ba-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht sel-Landschaft einen Invaliditätsgrad von 28 %. Gestützt auf dieses Ergebnis lehnte die IV- Stelle am 8. März 2012 einen Rentenanspruch ab. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Advokat Daniel Peyer, am 27. April 2012 Beschwerde ans Kantonsgericht und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge. In ihrer Vernehmlassung vom 31. Juli 2012 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen.

1.2 In seiner Replik vom 2. Oktober 2012 hielt der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter an seinen Anträgen fest und ersuchte um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2012 stellte das Kantonsgericht fest, dass die Voraussetzungen für die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung erst ab 1. Juni 2012 erfüllt seien. In der Folge bewilligte es die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat Daniel Peyer als Rechtsbeistand ab 1. Juni 2012, von einer Rückerstattung des vom Beschwerdeführer bereits geleisteten Kostenvorschusses sah es dagegen ab. Die IV-Stelle reichte ihre Duplik am 12. November 2012 ein. Sie schloss weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.

1.3 Anlässlich der Parteiverhandlung vom 21. März 2013 kam das Kantonsgericht zur Auffassung, dass eine abschliessende Beurteilung der Angelegenheit gestützt auf die vorhandene medizinische Aktenlage nicht möglich sei. Sie stellte in der Folge mit Beschluss vom 21. März 2013 den Fall aus und ordnete ein polydisziplinäres Gutachten (allgemein medizinisch, rheumatologisch, psychiatrisch und neuropsychologisch) bei der B.____ an. Im Einverständnis beider Parteien ergänzte das Kantonsgericht mit Verfügung vom 27. September 2013 den Gutachtensauftrag um die Disziplinen Neurologie und Ophthalmologie. Am 3. Juli 2014 stellte die B.____ ihr Gutachten dem Kantonsgericht zu. Die Gutachter diagnostizierten eine Persönlichkeit mit emotional instabilen und impulsiven Zügen, am ehesten im Sinne einer organischbedingten Persönlichkeits- und Verhaltensstörung, eine leichte Intelligenzminderung mit eingeschränkter Aufmerksamkeits-, Konzentrations- und Gedächtnisfähigkeit, eingeschränkter mentaler Flexibilität und geringer Introspektionsfähigkeit sowie Verhaltensstörungen bei Verdacht auf ein frühkindliches POS und eine symmetrisch distal-betonte sensomotorische Polyneuropathie. Sie kamen zum Schluss, dass der Versicherte aufgrund seiner Leiden mindestens seit August 2010 nicht mehr im ersten Arbeitsmarkt einsatzfähig sei.

1.4 Am 4. Juli 2014 gab das Kantonsgericht den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zum Gutachten sowie zu allfälligen Auswirkungen der medizinischen Beurteilung auf den Leistungsanspruch. In seiner Stellungnahme vom 9. Juli 2014 beantragte der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter, dass ihm in Aufhebung der Verfügung vom 8. März 2012 rückwirkend per Mai 2011, eventualiter per August 2011, eine ganze Invalidenrente zuzusprechen sei. Die IV-Stelle führte am 28. Juli 2014 aus, gestützt auf das Gutachten der B.____ vom 3. Juli 2014 sei davon auszugehen, dass der Versicherte Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Sie halte deshalb nicht mehr an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Aufgrund der Akten sei der Rentenbeginn nach Ablauf der Wartezeit auf den 1. Februar 2011 festzusetzen.

2.1 Dem Gesagten zufolge liegen im Ergebnis insofern übereinstimmende Parteianträge vor, als beide Parteien sich auf den Standpunkt stellen, dass der Versicherte gestützt auf das

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gutachten der B.____ vom 3. Juli 2014 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Was den medizinischen Sachverhalt und dabei insbesondere die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten betrifft, kommt dem polydisziplinären Gutachten der B.____ vom 3. Juli 2014 massgebende Bedeutung zu. Dieses Gutachten erfüllt die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Stellungnahme (BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a), weshalb ihm voller Beweiswert zuzuerkennen ist. Demnach ist davon auszugehen, dass der Versicherte sowohl in seiner angestammten Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit vollständig arbeitsunfähig ist.

2.2 Gemäss § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 bzw. gemäss Art. 61 lit. d des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist das Kantonsgericht zwar nicht an die Parteibegehren gebunden. Nach Einsichtnahme in die Rechtsschriften der Parteien und die Verfahrensakten sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, weshalb den im Wesentlichen übereinstimmenden Parteianträgen nicht stattzugeben wäre.

2.3.1 Einzig in Bezug auf den Beginn des Rentenanspruchs besteht eine Abweichung der Rechtsbegehren. Der Versicherte nimmt an, dass der Rentenanspruch frühestens im Mai 2011 entstanden sei, während die IV-Stelle davon ausgeht, dass dieser nach Ablauf des Wartejahres bereits per 1. Februar 2011 beginne. Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b und c des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 haben versicherte Personen Anspruch auf eine Rente, wenn sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind. Die Rentenhöhe ist sowohl vom Ausmass der nach Ablauf der Wartezeit weiterhin bestehenden Erwerbsunfähigkeit als auch von einem entsprechend hohen Grad der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des vorangegangenen Jahres abhängig.

2.3.2 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Versicherte von seinem Hausarzt ab Februar 2010 in seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben wurde (vgl. Bericht von Dr. med. C.____, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 21. September 2010). Seine angestammte Tätigkeit konnte der Versicherte seither nicht mehr aufnehmen. Die während der Jahre 2010 und 2011 durchgeführten Arbeitstrainings waren erfolglos und der Arbeitsversuch im Jahr 2013 musste aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen abgebrochen werden. Somit ist festzustellen, dass seit Februar 2010 ununterbrochen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit besteht. Diesem Ergebnis steht die Beurteilung der Gutachter der B.____, wonach der Versicherte seit Beginn des zweitens Arbeitstrainings mindestens per August 2010 im ersten Arbeitsmarkt nicht mehr einsatzfähig sei, nicht entgegen. Mit der Formulierung "mindestens per August 2010" gibt das Gutachterteam zum Ausdruck, dass eine vollständige Arbeitsfähigkeit spätestens per August 2010 ist, aber auch schon früher eingetreten sein könnte. Ein Widerspruch zum vom Hausarzt bescheinigten Beginn der 100%igen Arbeitsunfähigkeit per Februar 2010 ist somit nicht zu erblicken. Aufgrund dieser Ausführungen ist davon auszugehen, dass das gesetzlich vorgesehene Wartejahr am 1. Februar 2010 zu laufen begann und am 31. Januar 2011 endete. Damit besteht ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1. Februar 2011.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht

2.4 Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 8. März 2012 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Versicherte ab 1. Februar 2011 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

3.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis Satz 1 d IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 Satz 2 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die IV- Stelle unterliegende Partei, weshalb sie grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hätte. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass laut § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO den Vorinstanzen - vorbehältlich des hier nicht interessierenden § 20 Abs. 4 VPO - keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Aufgrund dieser Bestimmung hat die IV-Stelle als Vorinstanz trotz Unterliegens nicht für die Verfahrenskosten aufzukommen. Dies hat zur Folge, dass für den vorliegenden Prozess keine Verfahrenskosten erhoben werden. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- wird dem Versicherten zurückerstattet.

3.2 Nach Art. 45 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 hat der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung zu übernehmen, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden. Wie das Bundesgericht in BGE 137 V 210 ff. entschied, sind in den Fällen, in denen zur Durchführung der vom Gericht als notwendig erachteten Beweismassnahme an sich eine Rückweisung in Frage käme, eine solche indessen mit Blick auf die Wahrung der Verfahrensfairness entfällt, die Kosten der durch das Gericht in Auftrag gegebenen Begutachtung den IV- Stellen aufzuerlegen. Dies sei, so das Bundesgericht weiter, mit der zitierten Bestimmung von Art. 45 Abs. 1 ATSG durchaus vereinbar (BGE 137 V 265 f. E. 4.4.2).

3.3 Vorliegend gelangte das Kantonsgericht anlässlich seiner Parteiverhandlung vom 21. März 2013 zum Ergebnis, dass ein Entscheid in der Angelegenheit gestützt auf die damals vorhandene Aktenlage nicht möglich war. Aus Gründen der Verfahrensfairness erachtete das Kantonsgericht eine Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle als nicht opportun, sondern es entschied sich stattdessen, die erforderliche zusätzliche Abklärung des medizinischen Sachverhaltes im Rahmen eines Gerichtsgutachtens vornehmen zu lassen. Wie sich anlässlich der heutigen Urteilsberatung zeigte, war das in der Folge eingeholte Gerichtsgutachten vom 3. Juli 2014 im Hinblick auf eine abschliessende Beurteilung des Rentenanspruchs des Versicherten unerlässlich. Im Lichte der geschilderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind demnach die Kosten dieses Gutachtens, welche sich gemäss der eingereichten Honorarrechnung auf Fr. 14'265.65 belaufen, der IV-Stelle aufzuerlegen.

3.4 Gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG hat der Beschwerdeführer als obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle. Sein Rechtsvertreter machte in seinen Honorarnoten vom 12. Dezember 2012 und 25. August 2014 einen Zeitaufwand von

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht insgesamt 32 Stunden und 35 Minuten geltend. Die detaillierte Abrechnung beinhaltet nun allerdings auch Bemühungen von 3 Stunden und 55 Minuten, die er im Rahmen des Verwaltungsverfahrens bis zum Erlass der Rentenverfügung erbrachte. Bei der Festsetzung einer Parteientschädigung für das versicherungsgerichtliche Verfahren kann aber nur der im Rahmen des eigentlichen Beschwerdeverfahrens, d. h. der nach der Zustellung der Verfügung entstandene Aufwand, berücksichtigt werden. Für die Bemessung der Parteientschädigung ist somit aus der Honorarnote vom 12. Dezember 2012 lediglich der für den Zeitraum nach dem 8. März 2012 ausgewiesene Aufwand, welcher sich auf 15 Stunden und 45 Minuten beläuft, entschädigungsberechtigt. Der gesamte Zeitaufwand beträgt somit insgesamt 28 Stunden und 40 Minuten. Dies erweist sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen und in Berücksichtigung des zusätzlichen Aufwandes, der wegen der Einholung des Gerichtsgutachtens entstanden ist, als angemessen. Die Bemühungen sind zu dem praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind sodann die in den Honorarnoten ab 8. März 2012 entstandenen und ausgewiesenen Auslagen von Fr. 194.50.--. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7'950.05 (28 Stunden 40 Minuten à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 194.50 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 8. März 2012 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2011 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.-- wird ihm zurückerstattet. 3. Die Kosten für die gerichtliche Begutachtung durch die B.____ in Höhe von insgesamt Fr. 14'285.65 werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. 4. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7'950.05 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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