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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 16.02.2012 720 2011 390 / 46 (720 11 390 / 46)

16 février 2012·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·4,223 mots·~21 min·11

Résumé

IV-Rente

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 16. Februar 2012 (720 11 390 / 46) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs trotz Einholung eines Gutachtens nach Vorbescheidverfahren

Besetzung Präsidentin Eva Meuli Ziegler, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Yves Thommen, Gerichtsschreiber Stephan Paukner

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Nikolaus Tamm, Advokat, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Der 1967 geborene A.____ arbeitete zuletzt vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 als kaufmännischer Angestellter und EDV-Supporter für die B.____ AG in Frenkendorf. Eine Lehre als Maurer hatte er wegen einer Stauballergie zuvor abbrechen müssen. Anschliessend hat er eine Lehre als Verkäufer mit Fähigkeitsausweis abgeschlossen. In der Folge war er als Versicherungsberater und als Informatiker tätig und hat sich im EDV-Bereich spezialisiert. B. Am 10. September 2008 meldete sich A.____ unter Hinweis auf schwere Atemprobleme bei der IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Zwecks Abklärung der gesundheitlichen Verhältnisse hat die IV-Stelle namentlich ein polydisziplinäres Gutachten bei der C.____ in Basel vom 28. April 2010 eingeholt. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens veranlasste sie ausserdem ein Gutachten bei der D.____ in Basel vom 20. Juni 2011. Mit Verfügung vom 26. September 2011 lehnte die IV-Stelle den Rentenanspruch des Versicherten unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 22% ab. C. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Advokat Nikolaus Tamm, am 27. Oktober 2011 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er liess beantragen, es sei ihm mindestens eine halbe IV-Rente, gestützt auf ein eventualiter anzuordnendes Gerichtsgutachten, zuzusprechen. Subeventualiter sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zur Begründung liess er im Wesentlichen vorbringen, dass er seit 1976 und vermehrt seit 1999 an kaum beherrschbaren, schweren Atemproblemen bei jeder körperlichen Anstrengung, schnellem Gehen, langem Sprechen, Lachen, Stress und an Allergien, leide. Seit Jahren habe er zunehmend mit Fehlstunden im Beruf durch die Nebenwirkungen der eingenommenen Medikation oder mit Anfällen in der Nacht zu kämpfen. Im D.____-Gutachten werde in einer leichten Bürotätigkeit eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 90% attestiert, welche aber unter realistischen Bedingungen nicht erreicht werden könne. Die sehr belastenden Nebenwirkungen, insbesondere die dauerhaften Kopfschmerzen, würden die Arbeitsfähigkeit in erheblichem Ausmass beeinträchtigen. Dieses Ausmass sei von den Gutachtern jedoch nicht quantifiziert worden. Wegen den Kopfschmerzen falle er im Arbeitsalltag immer wieder partiell oder gar vollständig aus, so dass er nur an einem geschützten Arbeitsplatz eingesetzt werden könne. Schliesslich sei die gutachterliche Prämisse einer allergen- und staubfreien Arbeitsumgebung sozialpraktisch nicht erfüllbar. D. Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 19. Dezember 2011 auf Abweisung der Beschwerde. Die Ärzte sowohl der C.____ als auch des D.____ hätten den Versicherten in einer sauberen, allergenfreien Umgebung als vollschichtig arbeitsfähig erachtet. Infolge eines erhöhten Pausenbedarfs, der kognitiven Auffälligkeiten und der Notwendigkeit zu regelmässigen Inhalationen ergebe sich allerdings eine Einschränkung in der Leistungsfähigkeit von 10%. Infolge der Kopfschmerzen lasse sich keine zusätzliche Einschränkung begründen. Gemäss Stellungnahme des D.____ vom 13. Dezember 2011 seien Tätigkeiten in "Büroluft" vollumfänglich möglich. Ebenso sei eine Tätigkeit als Informatiklehrer zumutbar. Der medizinische Sachverhalt sei somit hinreichend abgeklärt. Da der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht in einer seinen Leiden adaptierten Tätigkeit weiterhin zu 90% arbeitsfähig sei, sei auch kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen. Auf die übrigen Vorbringen der Parteien ist – soweit notwendig – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde des Versicherten ist demnach einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdebegründung sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die angefochtene Verfügung sei erlassen worden, ohne dass ihm nach der Einholung des Gutachtens des D.____ nochmals ein Vorbescheid eröffnet oder auch nur die Gelegenheit gegeben worden wäre, dazu Stellung zu nehmen. 2.1 Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1). Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 (Satz 2). Gegenstand des Vorbescheids sind gemäss Art. 73bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 Fragen, die in den Aufgabenbereich gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. a-d IVG der IV- Stellen fallen. Mit dem Vorbescheidverfahren soll dem Versicherten das rechtliche Gehör gewährt werden, indem ihm bekanntgegeben wird, wie der Endentscheid voraussichtlich ausfallen wird. Rechtliches Gehör bedeutet in diesem Zusammenhang in erster Linie, dass sich die IV- Stelle mit den im Einspruch vorgebrachten Anträgen, Einwendungen und angebotenen Beweisen hinreichend auseinanderzusetzen hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt in der Regel – ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst – zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und zur Rückweisung der Angelegenheit zur Wahrung des rechtlichen Gehörs. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 115 V 305 E. 2h; RKUV 1992 Nr. U 152 S. 199 E. 2e; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 42 N 9 f.). Selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs ist von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 116 V 187 Erw. 3d). 2.2 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin – allerdings nicht zuletzt gestützt auf die Einwände des Versicherten im Rahmen des zuvor durchgeführten Vorbescheidverfahrens – ein zweites Gutachten beim D.____ eingeholt. Auf dieses Gutachten vom 20. Juni 2011 hat sie sich, ohne den Versicherten zur Stellungnahme aufzufordern, in ihrer rentenablehnenden Verfügung massgeblich abgestützt. Unbestritten ist auch, dass das fragliche Gutachten des D.____ dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist und dass dieser somit die Gelegenheit gehabt hätte, von sich aus dazu Stellung zu nehmen. Nichts desto trotz hätte die IV-Stelle dem Versicherten noch einmal ausdrücklich das rechtliche Gehör einräumen müssen. Ob sie gar allenfalls nochmals einen Vorbescheid hätte erlassen müssen, kann indes offen bleiben. Obwohl bereits die mangelnde Aufforderung zur erneuten Stellungnahme unter den gegebenen Umständen eine beachtliche Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt (Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts, sozialrechtliche Abteilungen [Bundesgericht] vom 12. Februar 2008, 9C_127/2007, E. 2.2), ist im vorliegenden Fall von einer Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz abzusehen. Zum einen konnte sich der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht, das in der vorliegenden Streitsache über volle Kognition verfügt (§ 57 VPO), zum Entscheid der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens umfassend äussern. Es ist deshalb von einer Heilung der Gehörsverletzung auszugehen. Zudem ist aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht ausdrücklich gerügt hat, davon auszugehen, dass ihm an der beförderlichen Verfahrenserledigung mehr liegt als an der Durchführung eines formell korrekten Verfahrens (BGE 119 V 218). Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass der Heilung der Gehörsverletzung bei der Verlegung der Kosten deshalb nicht Rechnung zu tragen sein wird, weil nicht etwa die sinngemäss geltend gemachte Gehörsverletzung, sondern vielmehr die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsermittlung bzw. der fehlerhaften Rechtsanwendung für das vorliegende Verfahren ursächlich war (Urteil des Bundesgerichts vom 4. August 2008, 9C_234/2008, E. 5.1; unten, E. 7). 3. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 26. September 2011 den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Massgebend ist dabei jener Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. September 2011 entwickelt hat. Dieser Zeitpunkt bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 4 E. 1.2). 3.1 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist. Als Invalidität gilt nach Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Die Invalidität wird durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursacht, wobei sie im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG; Art. 3 und 4 ATSG). 3.2 Gemäss Art. 6 ATSG ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Diese Legaldefinition stimmt im Wesentlichen mit dem Begriff der Arbeitsunfähigkeit überein, wie ihn die Rechtsprechung vor dem Inkrafttreten des ATSG entwickelt hatte (BGE 129 V 53 E. 1.1 in fine mit Hinweisen). Die bis zum 31. Dezember 2002 ergangene diesbezügliche Rechtsprechung des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen) bleibt folglich weitestgehend anwendbar (BGE 130 V 345 E. 3.1.1). 4.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Behörde - die Verwaltung und im Streitfall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c, 105 V 158 E. 1 in fine). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgeglichenen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutbarerweise noch verrichtet werden können (ULRICH MEYER-BLASER, Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen). 4.2 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c). 4.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 115 V 142 E. 8b mit zahlreichen weiteren Hinweisen; THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 451 Rz 43 ff.). 5.1 Die IV-Stelle stützte sich bei der Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers auf das Gutachten des D.____ vom 20. Juni 2011. Dieses Gutachten basiert im Wesentlichen auf einer internistischen sowie einer pneumologischen Untersuchung durch die Dres. E.____ und F.____ sowie auf deren anschliessenden Konsensbesprechung. Die Gutachter diagnostizieren mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein unkontrolliertes Asthma bronchiale, Allergien, Veränderungen im linken Unterlappen, am ehesten bei Infekt, sowie einen persistierenden Nikotinabusus. Sie gehen davon aus, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im EDV- Bereich weiterhin im Umfang von 100% zumutbar sei. Auch in einer leichten Verweistätigkeit in allergen- und staubfreier Umgebung sehen sie gesamtmedizinisch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Unberücksichtigt bleiben dabei aber die Nebenwirkungen in Form von Kopf- schmerzen, welche bei der notwendigen, regelmässigen Anwendung der Asthma- Reservemedikation auftreten. Der Meinung der Gutachter zufolge müsste der Versicherte mit einem Steroid behandelt werden. Weil er aber in jungen Jahren bei dieser Medikation auf die Nebenwirkungen mit einer Depression und mit einem Suizidversuch reagiert habe, würden sich ethische Bedenken ergeben. Einen Rauchstopp sehen sie als weiterhin dringend indiziert und empfehlen deshalb entsprechende Therapieversuche mit neuen Asthma-Medikamenten. 5.2 Auf Nachfrage der IV-Stelle hat Dr. E.____, FMH Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin, am 21. Juli 2011 ergänzend mitgeteilt, dass die leidensadaptierte Arbeitsfähigkeit irrtümlicherweise mit 100% angegeben worden sei. Sie betrage korrekterweise 90%. Hiergegen hat der Beschwerdeführer zu Recht eingewendet, dass die Gutachter ausdrücklich die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit wegen den Kopfschmerzen als Nebenwirkungen der eingenommenen Medikation unberücksichtigt gelassen haben, obschon diese Einschränkung den Gutachtern aber bereits bekannt gewesen sei. In der Tat kann den anamnestischen Angaben im pneumologischen Fachgutachten vom 5. Mai 2011 entnommen werden, dass der Explorand auf den häufigen Einsatz der Reservemedikation insbesondere mit Kopfschmerzen reagiere. Nichts anderes ergibt sich aus der gutachterlichen Gesamtbeurteilung, wonach die Kopfschmerzen mit der Einnahme dieses Medikaments assoziiert werden (Gutachten des D.____ vom 20. Juni 2011, S. 17). Eine weitere Anfrage der IV-Stelle im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hat diesbezüglich jedoch mittlerweile eine Klärung ergeben. Auf die explizite Nachfrage des regional-ärztlichen Dienstes RAD messen die zuständigen Gutachter des D.____ in ihrem Antwortschreiben vom 13. Dezember 2011 den Kopfschmerzen keine zusätzliche Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit bei und halten an ihrer im Gutachten vom 20. Juni 2011 gesamthaft festgelegten Einschränkung von 10% fest. Ihre Einschätzung begründen sie einerseits damit, dass der hohe Konsum von Kopfschmerztabletten, wie ihn der Explorand in der Untersuchung angegeben habe, labortechnisch nicht bestätigt, sondern im Gegenteil keinerlei Wirkspiegel festgestellt worden sei. Andererseits gehen sie davon aus, dass die bekannten Nebenwirkungen der Asthmamedikation durch die jahrelange Einnahme mit einem Toleranzeffekt verbunden seien. Eine zusätzliche Einschränkung der bereits attestierten Restarbeitsfähigkeit im Umfang von 90% liege deshalb nicht vor. 5.3 Das Gericht kommt gestützt auf die ärztlichen Unterlagen zum Ergebnis, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers schlüssig und umfassend abgeklärt worden ist. Die Ergebnisse der durch das D.____ vorgenommenen Begutachtung beruhen auf sorgfältigen Abklärungen und zeigen auf, dass bei den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers dessen Asthmaleiden im Vordergrund steht. Die sich daraus, aber auch aus den Nebenwirkungen der eingenommenen Medikation ergebenden Einschränkungen auf die verbleibende Arbeitsfähigkeit sind von den beteiligten Fachärzten labortechnisch grundsätzlich eindeutig und somit auch zuverlässig erhoben worden. Dies zeigt ein Vergleich mit dem Gutachten der C.____ vom 28. April 2010. In diesem Gutachten wird letztlich ebenfalls eine verbleibende Leistungsfähigkeit von 90% attestiert und es wird festgestellt, dass die noch zumutbare Arbeitsfähigkeit stark vom Erfolg beeinflusst sei, den Versicherten in einer angepassten, mithin in einer körperlich leichten Tätigkeit mit flexibler Arbeitsgestaltung und moderater Arbeitsbelastung, unterzubringen. Die kognitiven Auffälligkeiten und die Notwendigkeit zur regelmässigen Inhalation würden sich in einem erhöhten Pausenbedarf niederschlagen, so dass in einer körperlich leichten Tätigkeit von einer Einbusse in der Arbeitsfähigkeit im Umfang von ebenfalls 10% auszuge- hen sei. Beide Gutachten beruhen auf einer eingehenden Untersuchung des Versicherten. Sie gehen einlässlich auf dessen Beschwerden ein, setzen sich mit den bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen auseinander und vermitteln so nicht nur ein umfassendes, sondern insbesondere auch kongruentes Bild über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. In ihrer Gesamtbeurteilung nehmen sie schliesslich eine schlüssige und infolge ihrer Kongruenz auch nachvollziehbare Einschätzung der dem Versicherten noch verbleibenden Arbeitsfähigkeit in einer ihm zumutbaren Verweistätigkeit vor. Als Zwischenergebnis lässt sich deshalb festhalten, dass das strittige Gutachten des D.____ zusammen mit dessen ergänzenden Stellungnahmen vom 21. Juli 2011 und insbesondere vom 13. Dezember 2011 sowie das Gutachten der C.____ vom 28. April 2010 sowohl in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge als auch der medizinischen Situation einleuchten und dass diese Gutachten begründete Schlussfolgerungen enthalten. Aus den beiden Gutachten wird deutlich, dass sich die Arbeitsausfälle medizinisch nicht mit den Kopfschmerzen, wie sie vom Versicherten beschrieben werden, begründen lassen. Der unbestritten vorliegenden Asthmaproblematik wird hingegen Rechnung getragen, indem für die begutachtenden Fachärzte nur noch eine körperlich leichte Tätigkeit in Frage kommt. Zusätzlich ist auf eine allergen- bzw. staubarme Umgebung zu achten. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung bedeutet dies aber nicht, dass er nur unter klinisch sauberen Bedingungen arbeiten könne. Wie aus der bereits erwähnten Stellungnahme des D.____ vom 13. Dezember 2011 explizit hervor geht, wird den entsprechenden Anforderungen mit einer Arbeit im Bürobereich genügend Rechnung getragen. Diese Auffassung korrespondiert letztlich auch mit der Einschätzung des behandelnden Pneumologen Dr. G.____, FMH Innere Medizin und Pneumologie (Arztbericht vom 22. September 2008). Nachvollziehbar als ungünstig einzustufen sind hingegen Arbeiten in der Landwirtschaft oder in staubhaltiger Luft, wie sie insbesondere in älteren Archiven oder in Lagerhallen bekanntlich oft in Erscheinung tritt. Es erweist sich deshalb als nachvollziehbar, dass die Gutachter des D.____ in ihrer Stellungnahme davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer auf jeden Fall auch seiner letzten Tätigkeit im EDV-Bereich oder als Informatiklehrer im Umfang von 90% weiterhin nachzugehen in der Lage ist. 5.4 Daran vermag auch die Empfehlung des behandelnden Facharztes Dr. G.____ im Beiblatt zu dessen Bericht vom 22. September 2008 nichts zu ändern, wonach für den Versicherten ein partiell eingeschränktes Arbeitspensum zwischen 50% bis maximal 70% empfehlenswert sei. Es ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Der Behandlungsauftrag von Dr. G.____ dürfte diesbezüglich der neutralen Begutachtersicht sowohl der D.____ als auch der C.____ zuwider laufen. Nichts desto trotz ist aber auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es unzulässig ist, die Angaben behandelnder Ärzte bei der Beweiswürdigung einzig und pauschal mit dem Hinweis auf ihre Stellung ausser Acht zu lassen (unveröffentlichter Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007 Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilung] vom 5. Mai 1994, E. 3a, zitiert in: LOCHER, a.a.O., S. 453 Rz 49). Dennoch vermag der Versicherte mangels schlüssiger und überzeugender Angaben zur Arbeitsfähigkeit aus den fraglichen Empfehlungen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Einerseits lässt es der behandelnde Pneumologe vermissen, eine Angabe zur medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit vorzunehmen. Andererseits vermag er in prognostischer Hin- sicht keine Aussage zu treffen. Dessen mithin vage Empfehlung kann die kongruenten Begutachtungsergebnisse der C.____ und des D.____ deshalb nicht umstossen.

5.5 Aus dem Gesagten folgt, dass die vorhandenen medizinischen Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustandes und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit des Versicherten zulassen. Auf die seitens des Beschwerdeführers eventualiter beantragten zusätzlichen medizinischen Abklärungen kann deshalb verzichtet werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst zwar das Recht, Beweisanträge zu stellen, und - als Korrelat - die Pflicht der Behörde zur Beweisabnahme. Beweise sind im Rahmen dieses verfassungsmässigen Anspruchs indessen nur über jene Tatsachen abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind. Gelangt das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, dass die vorhandenen Unterlagen ein zuverlässiges Bild des relevanten Sachverhaltes ergeben und dieser demnach hinreichend abgeklärt ist, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden. Die damit verbundene antizipierte Beweiswürdigung ist nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig (BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 162 E. 1d, 119 V 344 E. 3c in fine mit Hinweisen). Gestützt auf das massgebende Gutachten des D.____ vom 20. Juni 2011 ergibt sich jedenfalls, dass der Beschwerdeführer weiterhin in einer seinen körperlichen Beschwerden adaptierten leichten Verweistätigkeit in allergen- und staubfreier Umgebung sowie in seiner bisher ausgeübten Tätigkeit als EDV-Mitarbeiter oder Informatiklehrer im Umfang von 90% arbeitsfähig ist. Damit ist zugleich gesagt, dass die Einwände des Beschwerdeführers, die postulierte Arbeitsfähigkeit sei unrealistisch, sich als unzutreffend erweisen. Auch erscheint ein gewisses Entgegenkommen eines auf einem theoretisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt vorhandenen Arbeitgebers nicht derart unrealistisch, dass das Finden einer entsprechenden Beschäftigung unter Berücksichtigung der medizinisch postulierten Adaption ausgeschlossen wäre. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der IV-Stelle in deren Verfügung vom 26. September 2011 verwiesen werden.

6.1 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2008 anwendbaren Fassung). Danach ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 104 V 136). 6.2 Bei der Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen (Urteil I. des EVG vom 26. November 2002, I 491/01, E. 2.3.1 mit zahlreichen Hinweisen). Gestützt auf die zwischen den Parteien unbestritten gebliebenen Kennzahlen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ist unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von einem ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 79'635.-- auszugehen. Diesbezüglich kann ohne Weiterungen auf die unbestritten gebliebene Berechnung der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 26. September 2011 verwiesen werden. 6.3 Hinsichtlich des Invalideneinkommens ist entgegen den von der IV-Stelle zu Anwendung gebrachten Tabellenlöhnen der LSE nicht vom Anforderungsniveau 4, sondern wie bereits beim Valideneinkommen ebenso von den Kennzahlen des Anforderungsniveaus 3 auszugehen. Hintergrund bildet der Umstand, dass der Beschwerdeführer den medizinischen Angaben zufolge (oben, E. 5.5. a.E.) weiterhin auch als EDV-Mitarbeiter und Informatiklehrer, mithin in seiner dem Valideneinkommen zu Grunde gelegten und früher bereits tatsächlich ausgeübten Beschäftigung, tätig sein kann. Damit aber verbietet sich für die Bestimmung des Invalideneinkommens ein Abweichen von dem für diese Beschäftigung beim Valideneinkommen zu Recht herangezogenen Anforderungsprofil 3. Es ist im Gegenteil davon auszugehen, dass im Anforderungsprofil 4 den medizinisch bedingten Vorgaben einer staubfreien Umgebung eher schlechter Rechnung getragen würde, als dies im Anforderungsprofil 3 der Fall sein dürfte. Die Festsetzung der beiden für die Berechnung des IV-Grads massgebenden Vergleichseinkommen ist deshalb entsprechend zu korrigieren, weshalb ein Invalideneinkommen von Fr. 71'672.resultiert. Setzt man diesen Betrag dem Valideneinkommen von Fr. 79'635.-- gegenüber, so ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 7'964.--, was einem Invaliditätsgrad von 10% entspricht. 6.4 Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob - wie der Beschwerdeführer geltend macht - seiner gesundheitlichen Einschränkung mit einem leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen ist. Ein solcher wäre - wenn überhaupt - in einem ohnehin nur sehr geringen Umfang zulässig. Zu berücksichtigen wäre insbesondere, dass allfällige, bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung eines leidensbedingten Abzugs einfliessen dürfen. Mit einer ausgewiesenen Leistungseinschränkung im Umfang von 10% sind die Leistungseinbussen des Beschwerdeführers aufgrund seiner pneumologischen Leiden sowie seiner kognitiven Auffälligkeiten jedoch bereits berücksichtigt. Selbst bei einem rechtsprechungsgemäss maximal zulässigen Abzug im Umfang von 25% resultiert allerdings ein IV-Grad, welcher unter dem Schwellenwert von 40% liegt und einen Rentenanspruch deshalb so oder anders ausschliesst. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 7. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf 600 Franken fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb ihm die Verfahrenskosten zu auferlegen sind. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- verrechnet. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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