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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 19.01.2012 720 2011 267 / 15 (720 11 267 / 15)

19 janvier 2012·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,606 mots·~8 min·3

Résumé

IV-Rente

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 19. Januar 2012 (720 11 267 / 15) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Umfang der Bindungswirkung hinsichtlich Rechtsschutzinteresse der Vorsorgeeinrichtung bei Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stellen

Besetzung Präsidentin Eva Meuli Ziegler, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichter Michael Guex, Gerichtsschreiber Daniel Scheuner

Parteien Schweizerische National Sammelstiftung BVG, Wuhrmattstrasse 19, Postfach, 4103 Bottmingen, Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Beigeladener A.____, Beigeladener

Betreff IV-Rente (756.4626.8827.52)

A. Der 1977 geborene A.____ war bis Ende April 2008 bei der X.____ AG in Y.____ beschäftigt und dadurch bei der Schweizerischen National Sammelstiftung BVG (Stiftung) für die obligatorische berufliche Vorsorge versichert. Am 22. Dezember 2008 meldete er sich unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. In der Folge trat die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) mit Verfügung vom 14. April 2010 infolge fehlender Mitwirkung des Versicherten nicht auf das Rentengesuch ein. Am 27. August 2010 meldete sich A.____ erneut zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 5. Juli 2011 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % und mit Wirkung ab 1. Februar 2011 eine ganze Rente zu. B. Am 3. August 2011 reichte die Stiftung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 5. Juli 2011 ein und beantragte deren Aufhebung sowie die Feststellung, dass die massgebliche Arbeitsunfähigkeit des Versicherten am 1. September 2008 eingetreten sei. In ihrer Begründung stellte sich die Stiftung auf den Standpunkt, dass sie an den Rentenentscheid der IV-Stelle gebunden sei. Diesem liege allerdings die falsche Annahme zugrunde, dass die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit bereits im April 2008 eingetreten sei. Da A.____ zu diesem Zeitpunkt noch erwerbstätig und somit berufsvorsorgeversichert gewesen sei, stehe eine mögliche Leistungspflicht der Stiftung im Raum. Diese sei deshalb durch den Entscheid insofern berührt, als sie ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung eines späteren Eintritts der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit habe. C. In ihrer Vernehmlassung vom 31. August 2011 beantragte die IV-Stelle, es sei auf die Beschwerde der IV-Stelle nicht einzutreten. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, dass die Anmeldung des Versicherten zum Leistungsbezug bei der IV verspätet erfolgt sei. Der Rentenentscheid der IV entfalte für die Stiftung aber nur und insoweit eine Bindungswirkung, als es sich dabei um Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe handle, die im IV-rechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruches auf eine Invalidenrente entscheidend sind. Aufgrund der von der IV-Stelle als verspätet qualifizierten Anmeldung zum Leistungsbezug des Versicherten habe dessen Rentenanspruch erst sechs Monate nach der Anmeldung und dementsprechend wie verfügt ab 1. Februar 2011 entstehen können. Unter diesen Umständen komme es für den IV-Rentenanspruch des Versicherten aber gerade nicht darauf an, ob die massgebliche zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit - wie von der IV-Stelle festgelegt - am 1. April 2008 oder erst - wie von der Stiftung behauptet - am 1. September 2008 eingetreten sei. Es bestehe somit hinsichtlich des Beginns der Arbeitsunfähigkeit keine Bindungswirkung und somit auch kein Rechtsschutzinteresse zur Beschwerdeführung durch die Stiftung. D. Im weiteren Verlauf verzichtete die Stiftung mit Schreiben vom 25. Oktober 2011 auf die Einreichung einer Replik. Am 22. November 2011 reichte der zum Verfahren beigeladene A.____ seine Stellungnahme zur Streitsache ein.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 hat das Kantonsgericht von Amtes wegen zu prüfen, ob auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann. Zu den Prozessvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, damit das Gericht zur Begründetheit oder Unbegründetheit der Rechtsbegehren Stellung nehmen kann, gehört unter anderem das Erfordernis, dass die Beschwerde führende Partei durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000). 2. Nach der Rechtsprechung sind die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (vgl. Art. 6 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung [BVG] vom 25. Juni 1982) an die Feststellungen der IV-Organe hinsichtlich des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, der Eröffnung der Wartezeit und der Festsetzung des Invaliditätsgrades gebunden, soweit die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund der gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen. Sie gilt aber nur bezüglich jener Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 30. März 2009, 9C_8/2009, E. 3.2 mit Hinweisen; SVR 2007 IV Nr. 3 S. 8 E. 4; MARC HÜRZELER, Invaliditätsproblematiken in der beruflichen Vorsorge, Basel/Genf/München 2006, S. 232 Rz. 546). Andernfalls haben die Organe der beruflichen Vorsorge die Anspruchsvoraussetzungen ihrerseits frei zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. Juli 2008, 9C_414/2007, E. 2.3 mit Hinweis). 3.1 Am 1. Januar 2008 sind im Zuge der 5. IV-Revision die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (in Kraft gestanden bis Ende 2007) entsteht der IV-Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig gewesen war (vgl. Art. 6 ATSG). Nach Art. 48 Abs. 2 IVG (in Kraft gestanden bis Ende 2007) werden die Leistungen für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet. Seit 1. Januar 2008 haben Versicherte Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie während eines Jahres durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig waren, wobei der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Anmeldung zum Leistungsbezug entsteht (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG). Auf die seit 1. Januar 2008 in Kraft stehende Regelung kommen jene Sachverhalte nicht zur Anwendung, bei denen die Anmeldung zum Leistungsbezug bis spätestens 31. Dezember 2008 erfolgte und in welchen zusätzlich das Wartejahr noch im Jahre 2008 erfüllt wurde (vgl. dazu Rundschreiben Nr. 253 vom 12. Dezember 2007 des Bundesamtes für Sozialversicherungen, Geschäftsfeld Invalidenversicherung). 3.2 Der Versicherte meldete sich vorliegend erstmals am 22. Dezember 2008 bei der IV zum Leistungsbezug an. Da er in der Folge einer Aufforderung der IV-Stelle zur Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung nicht nachkam, trat diese mit Verfügung vom 14. April 2010 nicht auf das Leistungsbegehren ein, da der Versicherte die ihm obliegende Mitwirkungspflicht verletzt habe. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Im weiteren Verlauf meldete sich der Versicherte am 27. August 2010 erneut zum Leistungsbezug an. Hinsichtlich der zweiten Anmeldung kommt - gestützt auf die vorstehenden Ausführungen - ohne weiteres die seit 1. Januar 2008 in Kraft stehende Fassung von Art. 29 Abs. 1 IVG zur Anwendung. Aufgrund der zur Verfügung stehenden ärztlichen Unterlagen gelangte die IV-Stelle zum Schluss, dass beim Versicherten aufgrund einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht. Dabei bestand für die IV-Stelle keine Notwendigkeit, den Beginn der zum Anspruch auf Invalidenleistungen führenden Arbeitsunfähigkeit präzise festzulegen. Vielmehr war aufgrund der medizinischen Akten ohne weiteres ersichtlich, dass die massgebliche Arbeitsunfähigkeit mit Sicherheit schon sechs Monate vor der Anmeldung zum Leistungsbezug Bestand hatte, weshalb der Rentenbeginn in der angefochtenen Verfügung unter Berücksichtigung der Sechsmonatsfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG auf den 1. Februar 2011 festgelegt wurde. Dass sich die IV-Stelle bei ihrem Rentenentscheid auf den Standpunkt stellte, die massgebliche zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit sei im April 2008 eingetreten, spielte vorliegend somit für den in der angefochtenen Verfügung festgelegten Zeitpunkt des Anspruchsbeginns keine entscheidende Rolle. Damit ist aber auch gesagt, dass die Stiftung an die dementsprechenden Feststellungen in der Verfügung der IV-Stelle vom 5. Juli 2011 nicht gebunden ist. Vielmehr hat sie den Bestand allfälliger Ansprüche des Versicherten aus beruflicher Vorsorge und somit den Beginn einer anspruchsrelevanten Arbeitsunfähigkeit autonom zu prüfen. 3.3 Wird mit Bezug auf den berufsvorsorgerechtlichen Leistungsanspruch insoweit nichts durch den IV-Entscheid präjudiziert, entfällt mangels Rechtsschutzinteresse eine entsprechende Rechtsmittelbefugnis der Stiftung (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. Juli 2008, 9C_414/2007, E. 2.4). Sie ist daher zur Beschwerdeerhebung im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren nicht legitimiert und auf ihre Beschwerde vom 3. August 2011 ist nicht einzutreten. 4. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 600.-fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Ein Nichteintreten auf eine Beschwerde kommt prozessual einem Unterliegen der Beschwerde führenden Partei gleich, weshalb die Verfahrenskosten vorliegend der Stiftung aufzuerlegen sind. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- verrechnet. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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