Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 11. September 2020 (720 20 59 / 224) ____________________________________________________________________
Invalidenversicherung
Taggeldanspruch. Abgrenzung der erstmaligen beruflichen Ausbildung (Art. 16 IVG) von der Umschulung (Art. 17 IVG). Das während der beruflichen Erstausbildung erwirtschaftete Einkommen kann bei der Beurteilung, ob während sechs Monaten ein ökonomisch relevantes Einkommen erzielt worden ist, nicht berücksichtigt werden.
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Daniela Buser
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, Neuarlesheimerstrasse 15, Postfach 435, 4143 Dornach
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Taggeld
A.a Der 1997 geborene A.____ absolvierte eine Ausbildung zum Logistiker. Diese Ausbildung schloss er im Sommer 2016 mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) erfolgreich ab und trat anschliessend eine Anstellung als Logistiker/Hilfsgipser im elterlichen Betrieb an. Am 28. Oktober 2016 rückte er in die Rekrutenschule (RS) ein. In der dritten Woche des Militärdienstes traten bei A.____ belastungsbedingte Rückenbeschwerden auf, weshalb er am 9. Dezember 2016 vorzeitig aus dem Dienst entlassen wurde. In der Folge wurde ihm ab dem
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 10. Dezember 2016 eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100 Prozent in der Tätigkeit als Logistiker/Hilfsgipser attestiert.
A.b Unter Hinweis auf die seit dem Militärdienst bestehenden Rückenbeschwerden meldete sich A.____ im Juni 2017 zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) prüfte in der Folge einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen. Gestützt auf ihre Abklärungen lehnte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 11. Januar 2019 einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen ab. Gegen diese Verfügung erhob A.____ am 14. Februar 2019 Beschwerde am Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) und beantragte, es seien ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung berufliche Massnahmen, namentlich eine Umschulung, zuzusprechen. Mit Urteil vom 29. August 2019 hiess das Kantonsgericht die Beschwerde des Versicherten gut und wies die Angelegenheit zur Vornahme von weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurück. Die IV-Stelle habe die Frage, ob dem Versicherten die angestammte Tätigkeit als Logistiker noch zumutbar sei, ungenügend abgeklärt. Sie wurde deshalb angewiesen, die beruflichen Tätigkeitsfelder, die dem Versicherten im erlernten Beruf als Logistiker EFZ aufgrund des ärztlich formulierten Belastungsprofils noch möglich sind, genauer abzuklären (720 19 52).
A.c Im Rahmen dieser Abklärungen fand vom 27. Januar 2020 bis 23. Februar 2020 eine Evaluation der beruflichen Möglichkeiten in der B.____ statt. Für die Dauer der beruflichen Massnahme wurde A.____ mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 für den Zeitraum vom 3. Februar 2020 bis 1. März 2020 ein kleines Taggeld in der Höhe von Fr. 122.10 zugesprochen. Gegen diese Verfügung führte A.____ am 3. Februar 2020 Beschwerde ans Kantonsgericht.
Am 27. Januar 2020 erliess die IV-Stelle eine berichtigte Verfügung, mit der sie die Verfügung vom 20. Dezember 2019 ersetzte. Darin sprach sie A.____ wiederum ein kleines Taggeld in der Höhe von Fr. 122.10 zu, nunmehr jedoch für den korrekten Zeitraum vom 27. Januar 2020 bis 23. Februar 2020.
B. Gegen diese Verfügung erhob A.____ am 27. Februar 2020 ebenfalls Beschwerde am Kantonsgericht. Darin beantragte er, es sei ihm in teilweiser Aufhebung der angefochtenen Verfügung ein Taggeld im Betrag von Fr. 136.75 zuzusprechen. Diesen Antrag begründete er damit, dass er nach Abschluss seiner Ausbildung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen und demzufolge Anspruch auf das grosse Taggeld in der Höhe von 80 Prozent desjenigen Erwerbseinkommens habe, welches er vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Rahmen seiner Tätigkeit als Logistiker/Hilfsgipser erzielt hatte.
C. Mit prozessleitender Verfügung vom 10. März 2020 erkannte das Kantonsgericht, dass das hängige Beschwerdeverfahren nunmehr mit der Verfügung der IV-Stelle vom 27. Januar 2020 als Anfechtungsobjekt fortgeführt wird.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht D. Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 12. März 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Sie begründete ihren Antrag damit, dass der Versicherte nach Abschluss seiner Berufslehre nicht während mehr als sechs Monaten ein ökonomisch relevantes Erwerbseinkommen im erlernten Beruf erzielt habe. Folglich seien die Voraussetzungen nicht erfüllt, um die berufliche Eingliederungsmassnahme als Umschulung zu qualifizieren. Bei der Abklärung in der B.____ handle es sich vielmehr um eine Massnahme im Rahmen einer erstmaligen beruflichen Ausbildung, weshalb lediglich Anspruch auf das kleine Taggeld bestehe.
E. In der Replik vom 27. Mai 2020 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an den Ausführungen in der Beschwerde vom 3. Februar 2020 fest. In Ergänzung dazu führte er an, dass er ein ökonomisch relevantes Einkommen erzielt habe, zumal auch Lehrlingslöhne in diese Beurteilung miteinzubeziehen seien. Selbst wenn er das massgebende Einkommen nicht erreicht hätte, bestehe dennoch ein Anspruch auf das grosse Taggeld, da feststehe, dass er ohne invaliditätsbedingte Eingliederung ein Einkommen in der Höhe von drei Vierteln der minimalen vollen einfachen ordentlichen Invalidenrente verdienen würde. Ohnehin habe der Versicherte auch aufgrund der Besitzstandswahrung Anspruch auf das grosse Taggeld, da das Taggeld der IV im Betrag mindestens jenem entsprechen müsse, welches er zuvor von der Militärversicherung erhalten hatte.
F. Mit Duplik vom 23. Juni 2020 führte die IV-Stelle aus, dass ein ökonomisch relevantes Erwerbseinkommen während mindestens sechs Monaten nach Abschluss der Ausbildung erzielt werden müsse, was vorliegend jedoch nicht erfolgt sei. Zudem könne aus den von der Militärversicherung ausgerichteten Taggeldern kein Besitzstand abgeleitet werden, da diese ihre Leistungen bereits per 31. Dezember 2017 eingestellt habe.
Die Präsidentin zieht i n Erwägung :
1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde des Versicherten vom 27. Februar 2020 ist demnach einzutreten.
1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die Präsidentin der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Anspruch des Versicherten auf ein grosses Taggeld der IV in der Höhe von Fr. 136.75 während einer Dauer von 28 Tagen. Da ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Januar 2020 lediglich ein kleines Tag-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht geld in der Höhe von Fr. 122.10 zugesprochen hat, entspricht der Streitwert vorliegend der Differenz zwischen dem grossen und dem kleinen Taggeld, welches während 28 Tagen auszurichten wäre und damit Fr. 410.20 ([28 × Fr. 122.10] - [28 × Fr. 136.75]). In Anbetracht der Höhe dieses Betrages ist die präsidiale Zuständigkeit gegeben.
2. Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer für die Dauer der Abklärungen in der B.____ Anspruch auf ein grosses Taggeld, oder ob ihm die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 27. Januar 2020 zu Recht ein lediglich kleines Taggeld zugesprochen hat.
3.1 Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen laut Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG unter anderen in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe).
3.2 Gemäss Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt ist laut Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben.
3.3 Nach Art. 17 Abs. 1 IVG haben Versicherte hingegen Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Unter Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG ist rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren Erwerbstätigkeit annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (Urteil des Bundesgerichts vom 5. August 2010, 9C_244/2010, E. 3.1).
4.1 Versicherte haben während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahme verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig sind (Art. 22 Abs. 1 IVG). Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung und Versicherte, die das 20. Altersjahr noch nicht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, haben Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit ganz oder teilweise einbüssen (Art. 22 Abs. 1bis IVG). Das Taggeld besteht nach Art. 22 Abs. 2 IVG aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern. Die Grundentschädigung beträgt gemäss Art 23 Abs. 1 IVG 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (sog. grosses Taggeld). Der Maximalbetrag entspricht laut Art. 24 Abs. 1 IVG dem Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung. Für Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung und für Versicherte, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, beträgt die Grundentschädigung nach Art. 23 Abs. 2bis IVG dagegen höchstens 30 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (sog. kleines Taggeld), wobei der Bundesrat ermächtigt wird, die Höhe der Grundentschädigung festzusetzen. Gestützt auf diese Norm hat der Verordnungsgeber in Art. 22 Abs. 1 IVV das Taggeld von Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie von Versicherten vor dem vollendeten 20. Altersjahr, die noch nicht erwerbstätig gewesen sind und sich medizinischen Eingliederungsmassnahmen unterziehen, auf 10 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs.1 IVG festgesetzt.
4.2 Im Hinblick auf die Beantwortung der Frage, ob während der Dauer einer beruflichen Eingliederungsmassnahme Anspruch auf das «grosse Taggeld» besteht oder ob das «kleine Taggeld» zur Ausrichtung gelangt, kommt demnach der Qualifikation der Eingliederungsmassnahme ausschlaggebende Bedeutung zu. Daher ist es unerlässlich, die Leistungsansprüche nach Art. 16 IVG (erstmalige berufliche Ausbildung) und 17 IVG (Umschulung) voneinander abzugrenzen. Diesbezüglich kommt es entscheidend darauf an, ob die versicherte Person vor Beginn der Eingliederungsmassnahme bereits effektiv erwerbstätig war oder nicht (BGE 118 V 7 E. 1c/aa), wobei nach der Praxis nur eine ökonomisch relevante Erwerbstätigkeit in Betracht fällt (BGE 110 V 263 E. 1a mit Hinweisen; Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE], Stand am 1. Januar 2020, Rz. 3005.1). Eine solche liegt vor, wenn die versicherte Person bereits während sechs Monaten drei Viertel der minimalen vollen einfachen ordentlichen Invalidenrente erzielte und dieses Einkommen invaliditätsbedingt verlor (BGE 110 V 263 E. 1c, d und e). Für das Jahr 2020 betrug dieser Richtwert Fr. 889.-- pro Monat (drei Viertel von Fr. 1‘185.-- [Art. 37 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 5 AHVG in der Fassung gemäss Verordnung 20 vom 13. November 2019 über Anpassungen an die Lohnund Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO]). Aus dem Gesagten folgt, dass nur diejenige berufliche Ausbildung als Umschulung gelten und damit unter Art. 17 IVG fallen kann, welche die Invalidenversicherung einer schon vor Eintritt der Invalidität – im Sinne des für die Eingliederungsmassnahme spezifischen Versicherungsfalles – erwerbstätig gewesenen versicherten Person nach dem Eintritt der Invalidität und wegen dieser Invalidität schuldet (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Mai 2007, I 548/06, E. 4.4; ULRICH MEYER-BLASER, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Bern 1985, S. 168, Fn. 734). Ein im Sinne der Rechtsprechung ökonomisch relevantes Einkommen muss daher nicht nur vor Beginn der Eingliederungsmassnahme, sondern vor Eintritt der Invalidität im Sinne des spezifischen Versicherungsfalles erzielt worden sein. Nur auf diese Weise wird - vorbehältlich Art. 6 Abs. 2 IVV, wel-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht cher bei invaliditätsbedingtem Abbruch einer erstmaligen beruflichen Ausbildung die neue berufliche Ausbildung unter den dort näher umschriebenen Voraussetzungen der Umschulung gleichstellt - eine Abgrenzung der Umschulung nach Art. 17 IVG einerseits von der beruflichen Neuausbildung nach Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG andererseits erreicht (BGE 118 V 7 E. 1c/cc). Diese vom damaligen Eidgenössischen Versicherungsgericht [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] entwickelte Rechtsprechung ist auch unter dem Geltungsbereich der zwischenzeitlich mehrfach revidierten Gesetzgebung, insbesondere dem seit 2008 in Kraft stehenden Art. 22 Abs. 1bis IVG, weiterhin sinngemäss anwendbar (ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, zu Art. 22, Rz. 9).
5.1 Aufgrund der vorliegenden Akten stellt sich der rechtserhebliche Sachverhalt wie folgt dar: Der Versicherte hat seine Ausbildung zum Logistiker EFZ im Sommer 2016 erfolgreich abgeschlossen. Nach dem Abschluss der Berufslehre trat er per 1. August 2016 eine Anstellung als Logistiker/Hilfsgipser im elterlichen Betrieb an. Es handelte sich dabei gemäss Arbeitsvertrag vom 1. August 2016 (act. 3) um eine unbefristete Anstellung zu einem Monatslohn von Fr. 4‘800.--. Am 28. Oktober 2016 rückte der Versicherte in die RS ein. In der dritten Woche des Militärdienstes traten belastungsbedingte Rückenbeschweren auf, woraufhin der Versicherte am 9. Dezember 2016 vorzeitig aus dem Dienst entlassen wurde.
5.2 Dr. med. C.____, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, erhob im Sprechstundenbericht vom 31. Januar 2017 (act. 12.1, S. 70 f.) anlässlich der Erstkonsultation die Diagnose einer akuten Lumbalgie bei fehlender radikulärer Reiz- oder sensomotorischer Ausfallsymptomatik, welche unter körperlicher Belastung während der RS aufgetreten sei. Die Magnetresonanztomographie (MRT) vom 19. Januar 2017 habe kleine Risse des Anulus fibrosus auf der Höhe des Lendenwirbelkörpe (LWK) 5 bzw. des Sakralwirbelkörpers (SWK) 1 gezeigt, jedoch keine relevante Bandscheibenherniation. Im weiteren Verlauf bildete sich eine Reizsymptomatik der Wurzel S1 rechtsseitig aus (act. 12.1, S. 56 f.) und es kam zu einer Chronifizierung der Lumbalgie (act. 22). Demzufolge wurde dem Versicherten ab dem 10. Dezember 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere Tätigkeiten wie jener als Logistiker/Hilfsgipser attestiert. Mit Bericht vom 19. Juli 2017 (act. 14) an die IV-Stelle formulierte Dr. C.____ erstmals ein Zumutbarkeitsprofil für eine angepasste Tätigkeit. Danach sei dem Versicherten eine wechselbelastende Tätigkeit mit Sitzen, Gehen und Stehen und dem Heben von Gewichten bis maximal fünf Kilogramm zu 100 Prozent zumutbar. Die Gewichtslimite in einer leidensadaptierten Tätigkeit wurde derweilen auf zehn Kilogramm erhöht (act. 50).
5.3 Mit Urteil des Kantonsgerichts vom 29. August 2019 (720 19 52) wurde die IV-Stelle angewiesen, weitere Abklärungen im Zusammenhang mit der Frage, welche beruflichen Tätigkeitsfelder dem Versicherten aufgrund des ärztlich formulierten Belastbarkeitsprofils im erlernten Beruf als Logistiker EFZ noch möglich sind, vorzunehmen. Zu diesem Zweck sowie zur Prüfung alternativer Berufe fand vom 27. Januar 2020 bis 23. Februar 2020 ein Aufenthalt in der B.____ statt.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.1 Der Beschwerdeführer macht nunmehr geltend, dass er für die Dauer der beruflichen Massnahme in der B.____ Anspruch auf das grosse Taggeld hat. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt.
6.2 Anspruch auf Ausrichtung des grossen Taggelds haben – wie vorstehend in Erwägung 4.1 und 4.2 erwähnt – nur diejenigen Versicherten, welche bereits in ökonomisch relevantem Umfang einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sind. Ein ökonomisch relevantes Erwerbseinkommen liegt vor, wenn während sechs Monaten ein Einkommen in der Höhe von mindestens drei Vierteln der minimalen vollen einfachen ordentlichen Invalidenrente erwirtschaftet wurde und dieses aufgrund der Invalidität verloren ging. Für das Jahr 2020 betrug dieser Richtwert Fr. 889.-- pro Monat.
6.3.1 Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer seine Ausbildung zum Logistiker EFZ im Sommer 2016 erfolgreich abgeschlossen hat. Soweit der Beschwerdeführer gestützt auf BGE 110 V 263 geltend macht, auch Lehrlingslöhne seien als ökonomisch relevantes Einkommen zu berücksichtigen, kann ihm im vorliegenden Fall nicht gefolgt werden. Grundsätzlich kann ein während einer Berufslehre erzieltes Einkommen im Einzelfall zwar von ökonomischer Relevanz sein, worauf der Beschwerdeführer zu Recht hingewiesen hat. Jedoch gilt es zu berücksichtigen, dass es bei der Abgrenzung der Leistungsansprüche nach Art. 16 und 17 IVG rechtsprechungsgemäss massgeblich darauf ankommt, ob der Versicherte nach Abschluss seiner erstmaligen beruflichen Ausbildung jemals ein ökonomisch relevantes Erwerbseinkommen erzielt hat (Urteil des EVG vom 23. Februar 1999 i.Sa. G., in: AHI-Praxis 4/2000, S. 189; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., zu Art. 17, Rz. 9). Dies entspricht mithin dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 IVV, wonach als Umschulung insbesondere diejenigen Ausbildungsmassnahmen gelten, welche nach Abschluss der erstmaligen beruflichen Ausbildung aufgrund der Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigt werden. Zusätzlich zu dieser Voraussetzung muss der ökonomisch relevante Verdienst während sechs Monaten vor Beginn der Eingliederungsmassnahme und vor Eintritt der Invalidität im Sinne des für die Massnahme spezifischen Versicherungsfalles erzielt worden sein (vgl. Erwägung 4.2 hiervor). Nur auf diese Weise kann eine klare Abgrenzung der Umschulung (Art. 17 IVG) von der erstmaligen beruflichen Ausbildung (Art. 16 IVG) und insbesondere der beruflichen Neuausbildung gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG erreicht werden.
6.3.2 Aus dem Gesagten resultiert für den vorliegenden Fall, dass das während der erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Logistiker EFZ erzielte Einkommen nicht berücksichtigt werden kann. Schliesslich ist eine Anrechnung des Erwerbseinkommens erst nach Abschluss der beruflichen Erstausbildung möglich. Der Versicherte war im Anschluss an seine Berufslehre ab dem 1. August 2016 als Logistiker/Hilfsgipser im elterlichen Betrieb angestellt, wobei er einen monatlichen Verdienst von Fr. 4'800.-- erzielte. In Anbetracht der Lohnsumme ist dem Beschwerdeführer insoweit zuzustimmen, als dass er für die Monate August 2016 bis Oktober 2016, also für die Dauer von drei Monaten, ein ökonomisch relevantes Erwerbseinkommen ausweisen kann. Da jedoch rechtsprechungsgemäss eine Dauer von sechs Monaten verlangt wird, während der das ökonomisch relevante Erwerbseinkommen erwirtschaftet worden sein muss und der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2016 in die RS eintrat, während der er
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht schliesslich arbeitsunfähig wurde, genügt das bis dahin erzielte Einkommen nicht, um einen Anspruch auf das grosse Taggeld zu begründen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer – selbst bei Berücksichtigung eines gegebenenfalls ökonomisch relevanten Einkommens aus der Erwerbsersatzversicherung für den Zeitraum während des Militärdienstes vom 28. Oktober 2016 bis 9. Dezember 2016 – die notwendige Dauer von sechs Monaten nicht erreicht.
6.4 Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, dass er selbst bei Nichterzielen eines während sechs Monaten ökonomisch relevanten Erwerbseinkommens Anspruch auf das grosse Taggeld habe. Schliesslich seien nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in BGE 110 V 263 E. 1e jene Fälle gleichzustellen, in denen der Versicherte zwar weniger als sechs Monate erwerbstätig gewesen sei, aber aufgrund der gesamten Verhältnisse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehe, dass er ohne invaliditätsbedingte Eingliederung ein Einkommen in der Höhe von drei Vierteln der minimalen vollen einfachen ordentlichen Invalidenrente verdienen würde. Er verkennt dabei jedoch, dass das Bundesgericht diese Praxis angesichts der am 1. Juli 1987 in Kraft getretenen revidierten gesetzlichen Vorschriften über den Taggeldanspruch aufgab und eine bloss hypothetisch ausgeübte Erwerbstätigkeit nicht mehr ausreicht, um den Anspruch auf ein grosses Taggeld zu begründen (BGE 118 V 7 E. 1c/bb; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., zu Art. 17, Rz. 8). Diese Rüge erweist sich damit als unbegründet.
6.5 Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Besitzstandswahrung beruft, übersieht er, dass gemäss Art. 24 Abs. 4 IVG das Taggeld der IV nur dann mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallversicherung zu entsprechen hat, wenn bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) bestand. Da die Militärunfallversicherung ihre Leistungen vorliegend per 31. Dezember 2017 eingestellt hatte (act. 18, S. 2 f.), bestand bereits im Zeitpunkt der Anmeldung bei der IV im Juni 2017 kein Anspruch auf Ausrichtung dieser Taggelder mehr. Im Zeitraum vom 27. Januar 2020 bis 23. Februar 2020, während dem der Beschwerdeführer an der Eingliederungsmassnahme teilnahm, war die Militärversicherung längst nicht mehr leistungspflichtig. Die Voraussetzungen der Besitzstandsgarantie sind demzufolge nicht erfüllt.
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach dem Abschluss seiner Berufslehre und vor dem Eintritt der Invalidität bzw. vor dem Beginn der Eingliederungsmassnahme lediglich während drei Monaten (August 2016 bis Oktober 2016) ein anrechenbares, ökonomisch relevantes Erwerbseinkommen erzielt hat. Folglich sind die Voraussetzungen, damit die berufliche Massnahme der B.____ als Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG qualifiziert werden kann, nicht erfüllt. Vielmehr handelt es sich bei der Abklärung in der B.____ um eine berufliche Massnahme im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung. Die IV-Stelle hat dem Versicherten mit Verfügung vom 27. Januar 2020 deshalb zu Recht lediglich ein kleines Taggeld zugesprochen. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
8.1 Abschliessend bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 VPO in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Präsidialentscheiden wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 400.-- fest. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihm zu auferlegen sind. Nachdem der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- bezahlt hat, ist ihm der zu viel geleistete Betrag in der Höhe von Fr. 400.-- zurückzuerstatten.
8.2 Dem Prozessausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle.
Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- verrechnet. Dem Beschwerdeführer wird der zu viel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- zurückerstattet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.